Geschäftsnummer:
ZZ.1978.7
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
07.03.1978
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.204
Titel:
Einstweilige Verfügung, Abänderung, materielle Rechtskraft
Resümee:
§ 263 ZPO. Zur Frage der materiellen Rechtskraft einstweiliger Verfügungen. Ein Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung, das abgewiesen worden ist, kann nur dann erneuert werden, wenn neue Verhältnisse geltend gemacht werden.
SOG 1978 Nr. 7
§ 263 ZPO. Zur
Frage der materiellen Rechtskraft einstweiliger Verfügungen. Ein Gesuch um
Erlass einer einstweiligen Verfügung, das abgewiesen worden ist, kann nur dann
erneuert werden, wenn neue Verhältnisse geltend gemacht werden.
Aus § 263 ZPO ergibt sich, dass eine
einstweilige Verfügung im Sinne von § 255 ZPO nicht beliebig abänderbar ist,
sondern nur, "wenn sich die Umstände geändert haben". Das bedeutet,
dass die einstweilige Verfügung grundsätzlich materielle Rechtskraft erlangt.
allerdings unter dem Vorbehalt einer Neubeurteilung auf Grund veränderter
Verhältnisse (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1970, S. 239,
mit Hinweis auf § 331 bernische ZPO, welche Bestimmung in Bezug auf die
Abänderbarkeit einstweiliger Verfügungen im Wesentlichen der solothurnischen Regelung
gleichkommt). Was hier von der Rechtskraft der einstweiligen Verfügungen gesagt
wird, muss logischerweise auch von den Verfügungen gelten, mit denen Gesuche um
Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen werden. Es besteht kein Grund,
die Frage der materiellen Rechtskraft hier anders zu sehen. Wer ein Gesuch um
Erlass einer einstweiligen Verfügung, das formell rechtskräftig abgewiesen worden
ist, erneuern will, kann dies nur dann, "wenn sich die Umstände geändert haben".
Wenn er das Gesuch mit dem gleichen Sachverhalt wie das erste Mal begründet,
ist auf das Gesuch nicht einzutreten (res iudicata).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. März
1978
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