Geschäftsnummer:
ZZ.1980.31
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
01.09.1980
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.452
Titel:
Entmündigung
Resümee:
Art. 372 ZGB; § 123 EGZGB; §§ 66 ff. VRG. Das Entmündigungsbegehren kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr zurückgezogen werden.
SOG 1980 Nr. 31
**Art. 372 ZGB; § 123 EGZGB; §§ 66 ff. VRG.**Das
Entmündigungsbegehren kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr
zurückgezogen werden.
Ist die Entmündigung auf eigenes Begehren einmal
ausgesprochen worden, so kann das Entmündigungsbegehren nicht mehr
zurückgezogen werden. Wie das Bundesgericht im Entscheid BGE 102 II 190
festgestellt hat, kann aus dem Bundesrecht keine solche Rückzugsmöglichkeit
abgeleitet werden. Aber auch das kantonale Recht gibt keine solche Möglichkeit.
Was das Bundesgericht gegen die Zulassung eines Widerrufs noch im
Rechtsmittelverfahren vorbringt, spricht auch gegen eine Auslegung des
kantonalen Rechts, welche darauf hinausliefe, dass im Verfahren vor
Verwaltungsgericht noch ein Widerruf des Entmündigungsbegehrens möglich wäre.
Die Verfügung des Oberamtmannes nach § 123 EGZGB kann also nicht vermittelst
Widerruf des Entmündigungsbegehrens, kombiniert mit Beschwerdeführung,
angefochten werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 1980
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