Geschäftsnummer:
ZZ.1984.10
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
15.11.1984
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.131
Titel:
Umfang der Anschlussappellation
Resümee:
§ 295 Abs. 2 ZPO. Umfang der Anschlussappellation.
SOG 1984 Nr. 10
**§ 295 Abs. 2 ZPO.**Umfang der Anschlussappellation.
Nach ständiger Praxis kann sich eine Anschlussappellation
auch auf Punkte des Urteils erstrecken, die mit der Hauptappellation nicht
angefochten werden (Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 499 N
91; Bont, Appellation, Nichtigkeitsbeschwerde und Rekurs im Solothurnischen
Zivilprozess, S. 83 mit weiteren Hinweisen).Für die Anschlussappellation gilt
wie für die Appellation, dass sie sich gegen das ganze Urteil richtet, sofern
sie nicht auf einzelne Punkte beschränkt wird.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1984
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