Geschäftsnummer:
ZZ.1984.43
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
27.09.1984
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.225
Titel:
Baubewilligung, Mobilheim
Resümee:
§ 3 Abs. 2 lit. c Kantonales Bauregelement. Bewilligung zum Aufstellen eines Mobilheims.
SOG 1984 Nr. 43
**§ 3 Abs. 2 lit. c Kantonales Bauregelement.**Bewilligung zum Aufstellen eines Mobilheims.
Das Aufstellen eines Mobilheims ausserhalb der dafür
vorgesehenen Plätze ist gemäss § 3 Abs. 2 lit. c KBR bewilligungspflichtig.
Soll das Mobilheim dauernd oder doch regelmässig (z.B. über die Wochenenden
oder während der Ferien) auf dem gleichen Standplatz abgestellt werden und dort
als Unterkunft oder zur Unterbringung von Sachen dienen, so darf eine
Bewilligung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die für Gebäude mit gleicher
Zweckbestimmung aufgestellten ordnungs- und gesundheitspolizeilichen
Bauvorschriften eingehalten werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 1984
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