Geschäftsnummer:
ZZ.1984.44
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
18.07.1984
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.226
Titel:
Alimentenbevorschussung
Resümee:
**§ 10 Alimentenbevorschussungsgesetz; § 12 und 20 VRG.
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Der Unterstützungspflichtige ist nicht legitimiert, gegen die Alimentenbevorschussungsverfügung des Oberamtmannes Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. (Erw. a).
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Inkassohandlungen des Oberamtmannes stellen keine Verfügungen dar und können deshalb nicht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. (Erw. b).**
SOG 1984 Nr. 44
§ 10 Alimentenbevorschussungsgesetz; § 12 und 20 VRG.
Der Unterstützungspflichtige ist nicht legitimiert, gegen die
Alimentenbevorschussungsverfügung des Oberamtmannes
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. (Erw. a).
Inkassohandlungen des Oberamtmannes stellen keine Verfügungen
dar und können deshalb nicht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten
werden. (Erw. b).
a) Der Oberamtmann hat eine
Alimentenbevorschussungsverfügung im Sinne des Gesetzes über Vorschüsse für den
Unterhalt von Kindern vom 28. September 1980 erlassen. Gegen eine solche
Verfügung steht dem zahlungspflichtigen Kindsvater kein Beschwerderecht an das
Verwaltungsgericht zu, denn bei der Alimentenbevorschussung ist er nicht Partei
im Sinne von § 12 VRG. Selbst wenn er durch die angefochtene Verfügung berührt
wäre, hätte er kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.
Auf die Beschwerde ist in diesem Punkte nicht einzutreten.
b) Nun hat der Oberamtmann, dem auch das Inkasso der
rückständigen Alimente übertragen worden ist, dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 20. Juni 1984 Rechnung für die rückständigen Alimente gestellt
und ihm eine Zahlungsfrist angesetzt. Falls er nicht zahle, wird ihm Betreibung
und Strafklage wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten angedroht.
Der Beschwerdeführer will ausdrücklich auch gegen dieses Verhalten des
Oberamtmanns Beschwerde führen. Das Schreiben des Oberamtmanns vom 20. Juni
1984 stellt keine Verfügung dar, sodass dem Beschwerdeführer dagegen auch kein
Beschwerderecht zusteht. Er kann sich dann im Betreibungs- oder Strafverfahren
dagegen zur Wehr setzen, wenn mehr als die geschuldeten Beiträge in Betreibung
gesetzt werden oder wenn der Strafkläger der Strafklage einen unrichtigen
Tatbestand zugrundelegen will.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1984
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