Geschäftsnummer:
ZZ.1986.3
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
20.02.1986
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.194
Titel:
Streitwert, Klage und Widerklage
Resümee:
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Streitwert bei Klage und Widerklage.
SOG 1986 Nr. 3
**§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.**Streitwert bei Klage
und Widerklage.
V. klagte gegen B. auf Bezahlung einer
Werklohnrestforderung..Der Beklagte machte widerklageweise die Rückforderung
zuviel geleisteter Anzahlungen und verschiedene Schadersatzforderungen geltend.
Das Amtsgericht hiess die Klage gut und wies die Widerklage ab. Gegen die
Festsetzung der Parteientschädigung bzw. die Berechnung des Streitwertes erhob
die Klägerin Rekurs, den das Obergericht mit folgender Begründung guthiess:
Der Streitwert berechnet sich aus der Klageforderung
zuzüglich der verschiedenen Widerklagebegehren, was Fr. 1'748'958.55 ergibt.
Die Vorinstanz hat fälschlicherweise die Widerklage insofern, als sie die
Rückerstattung zuviel geleisteter Anzahlungen betrifft, unter Berufung auf § 7
Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung sieht zwar vor, dass der
Betrag der Widerklage nur dann mit dem Betrag der Hauptklage addiert wird, wenn
sich die beiden Klagebegehren nicht gegenseitig ausschliessen. Dies kann indessen
nach einer sinngemässen Auslegung nur gelten, wenn die Widerklage lediglich
eine Negation der Hauptklage enthält (Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Auflage 1979, S. 114 Anm. 40; Sträuli/Messmer, Kommentar
zur Zürcherischen ZPO, 2. Auflage 1982, N 5 zu § 19).Wenn jedoch die Widerklage
über eine blosse Verneinung der Hauptklage hinausreicht, mit ihr folglich ein
neuer Wert in den Prozess eingeführt wird, errechnet sich der effektive Wert,
um den gestritten wird, aus der Summe von Klage- und Widerklagebegehren,
ungeachtet dessen, dass mit dem Entscheid über die Hauptklage auch das
Schicksal der Widerklage besiegelt ist. Dies hat zur Konsequenz, dass bei der
Geltendmachung von Geldleistungen mit der Klage und Widerklage stets eine
Zusammenrechnung zu erfolgen hat.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. Februar 1986
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