Geschäftsnummer:
ZZ.1987.25
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
30.12.1987
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.346
Titel:
Gestaltungsplanpflicht für Einkaufszentren
Resümee:
§ 46 lit. b BauG. Gestaltungsplanpflicht für Einkaufszentren. Von welcher Grösse an stellt ein Ladengebäude ein Einkaufszentrum im Sinne dieser Bestimmungen dar?
SOG 1987 Nr. 25
**§ 46 lit. b BauG.**Gestaltungsplanpflicht für
Einkaufszentren. Von welcher Grösse an stellt ein Ladengebäude ein
Einkaufszentrum im Sinne dieser Bestimmungen dar?
Die Coop Olten plante in N. ein Ladengebäude mit rund 500 m2
Verkaufsfläche. Im Baugesuchsverfahren wurde gegen das Bauvorhaben eingewendet,
ein solches Objekt setze auf Grund von § 46 lit. b. BauG das Bestehen eines
Gestaltungsplans voraus. Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz äusserte
sich zu diesem Punkt wie folgt:
Nach Angabe des Baudepartements bezeichnet die kantonale
Praxis als Einkaufszentrum im Sinne von § 46 lit. c BauG nur Geschäfte mit
einer Verkaufsfläche von 2000 m2 und mehr. Die Einsprecher haben nicht
behauptet, dass eine derartige Praxis gar nicht bestehe. Eine solche lässt sich
auch durchaus vertreten. Auf jeden Fall steht es ausser jeder ernsthaften
Diskussion, dass ein Ladengebäude mit nur rund 500 m2 Verkaufsfläche, wie es
von der Coop Olten geplant wird, die Bestimmung des § 46 lit. b BauG über die Einkaufszentren
unterstehen würde. Ein Laden, wie er hier geplant wird, stellt einen
mittelgrossen Verkaufsbetrieb dar, wie er bald in Jedem grösseren Dorf
realisiert wird, wobei anderorts nie von einer obligatorischen
Gestaltungsplanpflicht nach § 46 BauG die Rede ist. Der Einwand ist abzulehnen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Dezember 1987
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