Geschäftsnummer:
ZZ.1988.10
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
08.03.1988
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.271
Titel:
Klageänderung, Zulässigkeit
Resümee:
§ 144 Abs. 1 ZPO. Zulässigkeit der Klageänderung.
SOG 1988 Nr. 10
**§ 144 Abs. 1 ZPO.**Zulässigkeit der Klageänderung.
Nach § 144 Abs. 1 ZPO ist eine Änderung des Klage- und
Widerklagebegehrens, womit mehr oder anderes verlangt wird, nach Eintritt der
Rechtshängigkeit nur bis zum Schluss des Beweisverfahrens und gestützt auf den
gleichen Klagegrund zulässig.
Nach dieser Bestimmung ist eine Klageänderung "bis zum
Schluss des Beweisverfahrens" zulässig. Das Beweisverfahren ist erst
unmittelbar vor Beginn der Parteivorträge an der erst- bzw. zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung abgeschlossen.
Als zweite Voraussetzung wird verlangt, dass sich das neue
Begehren "auf den gleichen Klagegrund" stützt. Als Klagegrund gilt
der Lebensvorgang (Guldener, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 201, 235; Leuch, N
4 zu Art. 94 ZPO Bern; Sträuli/Messmer, N 8 zu § 61 ZPO Zürich), d.h. die
Gesamtheit der Tatsachen, woraus die Berechtigung des gestellten
Rechtsbegehrens abgeleitet wird. Dabei ist der Lebensvorgang weit zu fassen, da
kein Grund besteht, die Klageänderung unnötig zu erschweren.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. März 1988
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