Geschäftsnummer:
ZZ.1989.9
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
24.11.1989
FindInfo-Nummer:
O_SC.2015.39
Titel:
Rechtsstillstand, Anzeige an Gläubiger
Resümee:
Art. 61 SchKG -- Die Gewährung des Rechtsstillstandes ist allen Gläubigern anzuzeigen, deren Betreibungen nicht erloschen sind.
SOG 1989 Nr. 9
Art. 61 SchKG --Die Gewährung des
Rechtsstillstandes ist allen Gläubigern anzuzeigen, deren Betreibungen nicht
erloschen sind.
Das Betreibungsamt gewährte dem Schuldner D. wiederholt
Rechtsstillstand wegen schwerer Krankheit. Die Gläubigerin A. beschwerte sich
bei der Aufsichtsbehörde, weil das von ihr in der Betreibung Nr. 1292 gegen D.
gestellte Konkursbegehren vom Richteramt wegen des D. gewährten
Rechtsstillstandes nicht behandelt wurde. Sie warf unter anderem die Frage auf,
ob ihr das Betreibungsamt nicht unaufgefordert hätte mitteilen müssen, dass es
D. Rechtsstillstand gewährte. Das Betreibungsamt hat die Gewährung des
Rechtsstillstandes A. in keinem Fall angezeigt. Es begründet dies damit, dass
bei ihm in der Betreibung Nr. 1292 kein Begehren hängig gewesen sei, es nicht
erfahre, ob ein Konkursbegehren beim Richteramt hängig ist, und dass die
Zustellung von Anzeigen an die Gläubiger bei der Vielzahl von Betreibungen
gegen D. einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht hätte.
Die Gewährung des Rechtsstillstandes wirkt nicht nur für
eine bestimmte Betreibung, sondern schliesst -- ausser im Arrestverfahren oder
wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von
Vermögensgegenständen handelt -- alle Betreibungshandlungen, insbesondere auch
die Konkurseröffnung, gegen den begünstigten Schuldner aus. Die Gewährung des
Rechtsstillstandes ist dem Schuldner und den Gläubigern anzuzeigen, und zwar
grundsätzlich allen Gläubigern, deren Betreibungen nicht erloschen sind. Die
Auffassung des Betreibungsamtes, es habe die Gewährung des Rechtsstillstandes
der Beschwerdeführerin nicht anzeigen müssen, weil es selbst in der Betreibung
Nr. 1292 keine Betreibungshandlungen mehr vorzunehmen hatte, lässt sich daher
nicht halten. Auch entbindet der Umstand, dass gegen einen Schuldner eine
Vielzahl von Betreibungen hängig ist, das Betreibungsamt nicht von der Pflicht,
die Gewährung des Rechtsstillstandes allen Gläubigern mitzuteilen. Das
Betreibungsamt hätte A. also jeweils mitteilen müssen, dass es D.
Rechtsstillstand gewährte.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil
vom 24. November 1989
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