Geschäftsnummer:
ZZ.1991.2
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
13.03.1991
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.142
Titel:
Art. 145 ZGB, Unterhaltsbeiträge, Existenzminimum
Resümee:
Art. 145 ZGB. Bemessung der Unterhaltsbeiträge. Reichen die vorhandenen Mittel nicht für den Bedarf aller Familienmitglieder aus, ist es bei der Unterhaltsregelung möglichst zu vermeiden, dass beide Parteien der öffentlichen Fürsorge anheimfallen.
SOG 1991 Nr. 2
**Art. 145 ZGB.**Bemessung der Unterhaltsbeiträge.
Reichen die vorhandenen Mittel nicht für den Bedarf aller Familienmitglieder
aus, ist es bei der Unterhaltsregelung möglichst zu vermeiden, dass beide
Parteien der öffentlichen Fürsorge anheimfallen.
Die Parteien lebten ausschliesslich vom Erwerbseinkommen des
Ehemannes. Die Ehefrau hatte zwei Kleinkinder zu betreuen. Das Obergericht zog
für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer des
Ehescheidungsprozesses unter anderem in Erwägung:
3. Nach Abzug des vom Ehemann zu entrichtenden monatlichen
Steuerbetrages von ca. Fr. 150.- beläuft sich das verteilbare Monatseinkommen
noch auf Fr. 3365.-. Davon stehen der Ehefrau und den beiden Kindern nach einer
in der Praxis beachteten Regel ca. 60 %, mithin Fr. 2019.-, zu. Ihr Grundbedarf
ist damit nicht gedeckt.
Indessen ist die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen immer
ein Ermessensentscheid und der zur Anwendung kommende Verteilschlüssel bloss
Richtlinie, von der je nach den konkreten Umständen abgewichen werden muss. Mit
einer Unterhaltsverpflichtung in der genannten Höhe bleiben dem Ehemann mit dem
Restbetrag von Für. 1346.- für die eigenen Bedürfnisse nicht mehr genügend
Mittel, womit auch er von der öffentlichen Hand unterstützt werden müsste, was
es zu vermeiden gilt. Es ist nicht sinnvoll, beide Parteien der öffentlichen
Fürsorge anheimfallen zu lassen, wenn die vorhandenen Mittel nicht für den
Bedarf aller Familienmitglieder ausreichen (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar
zum Eherecht, N 27 zu Art. 176 ZGB).Die Beiträge sind vielmehr so festzusetzen,
dass das Existenzminimum des erwerbstätigen Ehemannes gewahrt bleibt. Es
beläuft sich in casu gemäss Richtlinie auf Fr. 1585.- (Grundbetrag: 865.-,
Wohnung: 500.-, Krankenkasse: 120.-; Radio/TV: 100.-).Der Ehefrau und den
beiden Kindern verbleiben somit noch Fr. 1780.-. Davon ist den Kindern ein
Unterhaltsbeitrag von je Fr. 450.-, zuzüglich Kinderzulage, zuzusprechen. Der
Anteil der Ehefrau beläuft sich somit noch auf Fr. 880.-. Damit erweist sich
der Rekurs des Ehemannes als begründet und ist im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. März 1991
Eine dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde
vom Bundesgericht am 4. Juli 1991 abgewiesen.
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