Geschäftsnummer:
ZZ.1993.22
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
24.11.1993
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.58
Titel:
Anschlussappellation des Beschuldigten
Resümee:
§ 175 StPO. Auch wenn der Verletzte appelliert hat, kann der Beschuldigte die Anschlussappellation erklären.
SOG 1993 Nr. 22
**§ 175 StPO.**Auch wenn der Verletzte appelliert
hat, kann der Beschuldigte die Anschlussappellation erklären.
Die Vorinstanz hatte den Automobilisten A. vom Vorwurf der
fahrlässigen schweren Körperverletzung und der Verletzung von Verkehrsregeln
freigesprochen, hingegen des Fahrens in angetrunkenem Zustand für schuldig
befunden. Den am Unfall beteiligten Fussgänger F. hatte sie vom Vorwurf der
Verkehrsregelverletzung freigesprochen. F. appellierte gegen das Urteil, soweit
dieses den A. freisprach, worauf A. Anschlussappellation erhob. Das Obergericht
bejahte die Zulässigkeit der Anschlussappellation mit folgender Begründung:
Nach dem Wortlaut von § 175 Abs. 2 StPO kann ein
Beschuldigter die Anschlussappellation nur erklären, wenn der Staatsanwalt
appelliert hat; eine Bestimmung, wonach sich der Beschuldigte der Appellation
des Verletzten anschliessen kann, fehlt. Da jedoch dem Verletzten, der von
seinem Appellationsrecht Gebrauch gemacht hat, dieselbe Stellung zukommt, wie
dem Staatsanwalt, sofern dieser nicht die Anklage vor Obergericht vertritt (§
179 StPO e contrario), ist nicht einzusehen, weshalb die Strafprozessordnung
dem Beschuldigten gegenüber der Appellation des Verletzten nicht gleichermassen
das Recht auf Anschlussappellation einräumt wie gegenüber der Appellation des
Staatsanwalts. In beiden Fällen kann nämlich der Beschuldigte daran
interessiert sein, das gegen ihn ergangene Urteil umfassend überprüfen zu
lassen, d.h. auch Punkte, die von der Appellation nicht umfasst sind, zumal es
auch bei einer Appellation durch den Verletzten vorkommt, dass der Beschuldigte
erst davon erfährt, wenn seine Rechtsmittelfrist abgelaufen ist (vgl. Hauser,
Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts 1984, S. 279; Kühnis, Das
Rechtsmittel der Berufung in der st.-gallischen Strafrechtspflege, Diss. FR
1975, S. 69).Auf die Anschlussappellation des A. ist deshalb einzutreten.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. November 1993
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