Employer has standing to appeal child allowance denial

ZZ.1994.48Übriges Gericht14.12.1994Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The family allowance fund denied child allowances for P. His employer, C. AG, appealed. The court held that the employer had standing to challenge the denial because, as an employer subject to the child allowance regime, it must settle allowances with the fund and may face repayment issues vis-à-vis the employee if the entitlement is denied. The appeal was therefore admissible on standing grounds.

Omnilex-Regeste

§ 30 KZG; Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers gegen die Verneinung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Kinderzulagen. Die Verweisungsnormen des kantonalen Verfahrensrechts schliessen die Anwendung der allgemeinen Legitimationsregel nicht aus. Beschwerdebefugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt. Dieses Erfordernis ist beim Arbeitgeber erfüllt, wenn die Verneinung des Zulagenanspruchs des Arbeitnehmers seine Abrechnungspflichten gegenüber der Kasse und allfällige Rückforderungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer berührt (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1994.48**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:15.12.1994
FindInfo-Nummer:O_VS.2015.22
Titel:** KZG - Beschwerdelegitimation Arbeitgeber**
Resümee:§ 30 KZG - Beschwerdelegitimation. Der Arbeitgeber ist zur Beschwerde gegen die Verneinung des Anspruchs seines Arbeitnehmers legitimiert.
SOG 1994 Nr. 48 **§ 30 KZG - Beschwerdelegitimation.*Der Arbeitgeber ist zur Beschwerde gegen die Verneinung des Anspruchs seines Arbeitnehmers legitimiert. Die Familienausgleichskasse verneinte den Anspruch des P. auf Kinderzulagen. Dessen Arbeitgeberin C. AG führt gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde. Das Versicherungsgericht bejaht die Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss § 30 Abs. 1 KZG kann gegen Verfügungen der Kassen innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Diese Bestimmung äussert sich nicht direkt zur Beschwerdebefugnis, verweist hingegen in Abs. 3 bezüglich des Verfahrens auf die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht sowie auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht enthält ebenfalls keine Regelung in bezug auf die Beschwerdelegitimation, verweist aber in § 1 Abs. 2 auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, unter Vorbehalt allfälligen Bundesrechtes (Abs. 3). Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Rechtsschutz in Verwaltungssachen ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten (Abs. 3). Fraglich ist somit, ob die C. AG von der angefochtenen Verfügung betroffen ist oder nicht; bejahendenfalls wäre sie zur Beschwerdeführung legitimiert. Die C. AG als Arbeitgeberin mit Geschäftssitz im Kanton Solothurn untersteht für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer dem Kinderzulagengesetz (§ 1 KZG). Als dem Gesetz unterstellte Arbeitgeberin hat die C. AG mit der Kasse die gesetzlichen Beiträge abzurechnen (§ 24 KZG). Mit Brief vom 30.11.1993 an die Familienausgleichskasse macht die C. AG geltend, sie habe die Kinderzulage P. "schon seit längerer Zeit ausbezahlt", was die Kasse implicite mit Brief vom 23.02.1993, mit welchem sie die C. AG zur Anmeldung zum Bezug der Kinderzulagen aufgefordert hatte, bestätigte. Eine Verneinung der Zulagenberechtigung für Herrn P. hätte für die C. AG zur Folge, dass sie die an den Arbeitnehmer ausbezahlten Kinderzulagen von diesem allenfalls zurückfordern müsste, da sie ihr von der Familienausgleichskasse in der Abrechnung nicht gutgeschrieben würden. Daraus erhellt, dass die C. AG von der angefochtenen Verfügung betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist. * Versicherungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1994

Schlagwörter

standingchild allowancesemployerprotected interestappeal admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the employer is entitled to appeal the denial of its employee's child allowance claim.

Extrahierter Entscheid

Yes. The employer is affected by the denial because it must account for the allowances and may have to recover amounts already paid to the employee.

Extrahierte Begründung

Section 30 KZG and the procedural referral provisions do not directly regulate standing; under the general right-of-appeal rule, a person is entitled to appeal if affected by the decision and has a protected interest in its annulment or amendment. As an employer subject to the KZG, C. AG must settle contributions and child allowances with the fund. A denial of P.'s entitlement would prevent crediting in the employer's accounts and could require recourse against the employee, so the employer is sufficiently affected.

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