Geschäftsnummer:
ZZ.1997.6
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
30.10.1997
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.38
Titel:
Anweisung an den Schuldner, Existenzminimum, 13. Monatslohn
Resümee:
Art. 177 ZGB. Anweisung an den Schuldner für Unterhaltspflichten. Wird das Existenzminimum nicht erreicht, ist es unzulässig, den 13. Monatslohn eines Ehegatten anteilsmässig auf das ganze Jahr zu verteilen, mithin das Monatseinkommen rechnerisch zu erhöhen.
SOG 1997 Nr. 6
**Art. 177 ZGB.**Anweisung an den Schuldner für
Unterhaltspflichten. Wird das Existenzminimum nicht erreicht, ist es
unzulässig, den 13. Monatslohn eines Ehegatten anteilsmässig auf das ganze Jahr
zu verteilen, mithin das Monatseinkommen rechnerisch zu erhöhen.
6. Damit ist die Frage nicht beantwortet, ob der
13. Monatslohn anteilsmässig auf das ganze Jahr verteilt werden darf. Bei der
Kalkulation der Unterhaltsbeiträge ist dieses Vorgehen üblich
(Bräm/Hasenböhler: Zürcher Kommentar, Das Familienrecht, Zürich 1993, N 71 zu
Art. 163 ZGB). Gerade diese Autorin weist aber darauf hin, diese Aufrechnung
könne unangemessen sein, wenn der monatlich ausgerichtete Lohn zur Deckung des
Notbedarfes nicht ausreiche. Genau dies trifft hier zu. Nimmt man die ratio der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ernst, verbietet sich ein mehr als
marginaler Eingriff in das schuldnerische Existenzminimum, denn die absolut
notwendigen Auslagen für Essen, Wohnen etc. fallen monatlich und nicht erst im
Dezember an. Entschärft wird die Situation allerdings dadurch, dass nichts
hindert, die Verpflichtung zur Nachzahlung anzuordnen, sofern und soweit ein
13. Monatslohn (oder eine Gratifikation) tatsächlich ausbezahlt wird (Bräm,
a.a.O.).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. Oktober 1997
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