Geschäftsnummer:
ZZ.1999.30
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
22.04.1999
FindInfo-Nummer:
O_ST.2014.687
Titel:
Absehen von Begründung der Beschwerde
Resümee:
§ 206 Abs. 1 StPO. Vom Erfordernis, dass die Beschwerde innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich zu begründen ist, kann nur abgesehen werden, wenn auch der angefochtene Entscheid nicht begründet eröffnet wurde.
SOG 1999 Nr. 30
*§ 206 Abs. 1 StPO.***Vom Erfordernis, dass die Beschwerde innerhalb
der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich zu begründen ist, kann nur
abgesehen werden, wenn auch der angefochtene Entscheid nicht begründet eröffnet
wurde.
Der Beschwerdeführer
erhob gegen einen Beschluss des Amtsgerichtes fristgerecht Beschwerde mit den
Anträgen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei auf den Vollzug
der Grundstrafe zu verzichten. Zugleich ersuchte er um Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Einreichung der schriftlichen Beschwerdebegründung. Das
Obergericht trat aus folgenden Gründen nicht auf die Beschwerde ein:
Gemäss § 206
Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
des angefochtenen Entscheides mit schriftlicher Begründung dem Obergericht
einzureichen. Der Wortlaut ist klar. An diesen Erfordernissen ist aus Gründen
der rechtsgleichen Behandlung der Beschwerdeführer festzuhalten. Die
Möglichkeit zur nachträglichen Verbesserung besteht nicht; dies anders als im
Rekursverfahren (§ 200 StPO). Die Gewährung einer kurzen Nachfrist setzt
voraus, dass wenigstens eine summarische Begründung innert der gesetzlichen
Frist eingereicht wurde. Ausnahmen von der Begründungspflicht sind nur
zuzulassen, wenn auch der angefochtene Entscheid nicht begründet eröffnet
wurde.
Obergericht Strafkammer,
Urteil vom 22. April 1999
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