Geschäftsnummer: ZZ.2000.34
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 08.03.2000
FindInfo-Nummer: O_VW.2014.761
Titel: Kostenrekurs im Strafverfahren
Resümee:
§§ 26 ff. VG und §§ 36 f. StPO. Im ähnlich einem Strafverfahren ausgestalteten Disziplinarverfahren ist es gerechtfertigt, analog zur Strafprozessordnung den Kostenrekurs zuzulassen (E. 3) und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Parteientschädigung auszurichten (E. 4).
SOG 2000 Nr. 34
§§ 26 ff. VG und §§ 36 f. StPO. Im ähnlich einem Strafverfahren ausgestalteten Disziplinarverfahren ist es gerechtfertigt, analog zur Strafprozessordnung den Kostenrekurs zuzulassen (E. 3) und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Parteientschädigung auszurichten (E. 4).
Der Regierungsrat liess in einem Disziplinarverfahren abklären, ob die gegen den Mitarbeiter A. erhobenen Vorwürfe sexueller Belästigung einer Praktikantin gerechtfertigt seien. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Untersuchungskommission befand der Regierungsrat, der Mitarbeiter habe sich keiner sexuellen Belästigung schuldig gemacht und keine Amtspflichtverletzung begangen. Der Regierungsrat wies indessen das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung für den beigezogenen Anwalt ab. Der Beschuldigte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Nach § 199 StPO steht einer Partei der Rekurs zur Verfügung, wenn eine Entschädigungsforderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde oder ihr Kosten auferlegt wurden. Es rechtfertigt sich daher, bei dem den typischen Charakter einer Strafuntersuchung aufweisenden Disziplinaruntersuchungsverfahren diesen Kostenrekurs ebenfalls zuzulassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Nach § 37 in Verbindung mit § 36 StPO ist dem Beschuldigten bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Parteientschädigung zuzusprechen; diese kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten veranlasst oder erschwert hat.
Ein solcher Herabsetzungs- oder Verweigerungsgrund liegt nicht vor. Der Beizug eines Anwalts war gerechtfertigt. Durch die gegen ihn erhobenen, sogar einen Straftatbestand erfüllenden Vorwürfe wurde er in ein förmliches Verfahren hineingezogen, das für ihn mit erheblichen Risiken verbunden war. Er befand sich in einer dem strafprozessual Beschuldigten ähnlichen Lage. In dieser Situation kann sich der Betroffene nicht kurzerhand auf den Grundsatz verlassen, dass die Offizialmaxime herrscht, demnach eine behördliche Untersuchungs- und Rechtsanwendungspflicht besteht. Im Verantwortlichkeitsgesetz ging nicht einmal der Gesetzgeber im Abschnitt über die disziplinarische Verantwortlichkeit von der These aus, der Untersuchungsgrundsatz nehme dem Betroffenen die Verantwortung für die Sorgfalt in der Verteidigung ab.
Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe liessen sich im verhältnismässig aufwändigen Disziplinaruntersuchungsverfahren nicht erhärten. Entsprechend dem Antrag der Disziplinaruntersuchungskommission stellte der Regierungsrat das Verfahren ein und hielt im Dispositiv ausdrücklich fest, A. habe sich keiner sexuellen Belästigung und damit auch keiner Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens soll der zu Unrecht Beschuldigte grundsätzlich keine Kosten zahlen müssen. Es ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint der Sache angemessen, weshalb die gesamten Anwaltskosten von Fr. 2'279.- zu ersetzen sind.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. März 2000
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