Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 6. Juli 2017
BEK 2017 101
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Sicherheitshaft
(Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Küssnacht vom 29. Mai 2017, SGO 2017 1);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz klagte den sich bis 16. Mai 2017 im Strafvollzug befindlichen A.________ beim Bezirksgericht Küssnacht am Rigi wegen zwei SVG-Vergehen und einer SVG-Übertretung sowie zwei Vergehen gegen das Ausländergesetz an. Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn unter Anrechnung von 14 Hafttagen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 60.00. Ausserdem verwies es den Beschuldigten für die Dauer von acht Jahren des Landes und sah vom Widerruf der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug bzw. einer Rückversetzung dahin ab. Mit separatem Beschluss gleichen Datums verlängerte es die vom Zwangsmassnahmengericht bis zum 12. Juni 2017 angeordnete Sicherheitshaft vorläufig bis 25. August 2017. Mit persönlicher Eingabe vom 8. Juni 2017 beschwerte sich der Beschuldigte beim Kantonsgericht wegen der Sicherheitshaftverlängerung. Soweit der Beschuldigte in der Eingabe die Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil anmeldete, wurde sie zuständigkeitshalber der Vorinstanz überwiesen (KG-act. 3). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 23. Juni 2017 zugestellt (KG-act. 14). Der Vorsitzende stellte der Klarheit halber fest, dass die vorinstanzliche Sicherheitshaftanordnung weiterhin Bestand hat und der amtliche Verteidiger eingesetzt bleibt (KG-act. 4). Die dagegen vom Beschuldigten gerichtete Eingabe (KG-act. 11) wurde nach Rücksprache mit der Verteidigung (KG-act. 13) dem Bundesgericht weitergeleitet (KG-act. 14). Darauf ist das Bundesgericht am 29. Juni 2017 nicht eingetreten (BGer 1B_259/2017). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 17).
2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war daher das Bezirksgericht nach Abschluss der Voruntersuchung bei Urteilsfällung zu dem Entscheid über die Sicherheitshaftverlängerung zuständig, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (vgl. auch EGV-SZ 2013 A 5.6). Erst wenn das Berufungsgericht angerufen ist (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO), geht die Zuständigkeit für die Sicherheitshaft an dessen Verfahrensleitung über, die auch über allfällige Haftentlassungsgesuche entscheidet (vgl. Art. 231-233 StPO; BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2). Gegen den Beschluss der Vorinstanz ist dagegen die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
3. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Haft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Der dringende Tatverdacht für die vorliegende Sicherheitshaftverlängerung ist nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch ohne weiteres gegeben. Dieser allgemeine Haftgrund wird vom Beschwerdeführer auch nicht dahingehend bestritten, dass seine Verurteilung unrichtig sei. Er behauptet nur, nicht gefährlich straffällig geworden zu sein. Die Vorinstanz lässt hingegen die Wiederholungsgefahr als speziellen Haftgrund und mithin die Gefährlichkeit der Straffälligkeit des Beschuldigten ausdrücklich offen. Sie stützt die hier strittige Haftverlängerung auf Fluchtgefahr ab (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; dazu unten lit. a und b). Die Sicherheitshaft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO; dazu unten lit. c).
a) Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Flucht darf nicht nur möglich, sondern muss wahrscheinlich erscheinen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Dagegen können psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu impulsiven Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, die Fluchtgefahr erhöhen (Forster, BSK, 22014, Art. 221 StPO N 5 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis; vgl. auch SK 2006 7 Verfügung vom 30. März 2006 E. 3.b).
b) Der Beschwerdeführer behauptet, in der Schweiz über Bleibemöglichkeiten zu verfügen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes offen bleiben. Der Beschuldigte ist trotz Einreiseverbot in die Schweiz eingereist. Bei der Entlassung aus der Sicherheitshaft ist deshalb anzunehmen, dass er aus fremdenpolizeilichen Gründen dem Strafvollzug entzogen würde. Es mag im Rahmen einer Untersuchungshaft zwar widersprüchlich erscheinen, den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr damit zu begründen, der Beschuldigte werde aus fremdenpolizeirechtlichen Gründen zwangsweise ausser Landes geschafft. Doch soll vorliegend mit der Sicherheitshaft verhindert werden, dass sich der Verurteilte dem Strafvollzug auf irgendeine Weise entzieht (vgl. dazu SK 2006 7 Verfügung vom 30. März 2006 E. 3.a). Selbst wenn eine Ausschaffung zwecks Strafvollzug aufgeschoben werden könnte, ist der Vorinstanz namentlich im Hinblick auf ihre achtjährige Landesverweisung zuzustimmen, dass eine Flucht wahrscheinlich ist, die wie gesagt (oben lit. a) auch in einem Untertauchen im Inland bestehen kann. Hinzu kommt, dass er ausser den beiden von ihm genannten, an gleicher Adresse wohnenden Freunde über kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, das ihm einen verlässlich scheinenden Aufenthaltsort bieten könnte. Seine engsten Verwandten (Eltern und Bruder), bei denen er wohnen und arbeiten kann, leben in der Slowakei (vgl. Beigezogene Akten Justizämter act. 8: Verfügung Sicherheits- und Justizdepartement SG vom 10. April 2017). Weiter beachtlich sind die in der eben zitierten Verfügung erwähnten psychischen Auffälligkeiten des Beschuldigten. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie, die auch schon fremdaggressives Verhalten auslöste (vgl. ebd. auch act. 4/55: Austrittsbericht universitäre psychiatrische Dienste Bern vom 29. Januar 2015) und nicht hinreichend annehmen lässt, dass der Beschuldigte an der angegeben Adresse bei seinen Freunden erreichbar bleibt und nicht untertaucht. Fluchtgefahr bejahte mithin die Vorinstanz zu Recht.
c) Die Verhältnismässigkeit ist bei der Verlängerung der Haft zur Sicherung des Strafvollzuges nicht gleich zu beurteilen wie in Fällen von Untersuchungshaft, in welchen wegen Vergehen gegen das Ausländer- bzw. Strassenverkehrsrecht nicht mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist (vgl. EGV-SZ 2012 A 5.2). Vorliegend erweist sich die durch die Vorinstanz auf rund dreieinhalb Monate verlängerte Sicherungshaft angesichts der als wesentliches Kriterium geltenden ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (vgl. dazu BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.1) auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe (Art. 86 StGB) noch nicht als unverhältnismässig. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zu erheben. Angesichts der vielen Vorstrafen (vgl. U-act. 1.1.01) ist nicht zu erwarten, dass die Berufungsinstanz die Strafe erheblich reduzieren bzw. in eine Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe abändern wird. Sollte sie angesichts des psychischen Zustands des Beschuldigten die unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe nicht als die probate Strafe betrachten, wäre die Sicherung des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der möglichen Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug gerechtfertigt.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen.
4. Soweit der Beschwerdeführer gegen seinen amtlichen Verteidiger opponiert, bestand im Beschwerdeverfahren kein Grund, den amtlichen Verteidiger verfahrensleitend auszuwechseln (vgl. Art. 134 StPO; vgl. auch KG-act. 4, 11 und 15). Die blosse verbale Behauptung der Störung des Vertrauensverhältnisses rechtfertigt ebenso wenig einen Verteidigerwechsel (Riklin, OFK, 22014, Art. 134 StPO N 2) wie der Umstand, dass die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder sich weigert, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f. mit Hinweisen). Vorliegender Beschwerdeentscheid ist damit trotz persönlicher Beschwerdeerhebung des Beschuldigten seinem Verteidiger zuzustellen (Art. 87 Abs. 3 StPO);-
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung zu den Akten des Verfahrens der noch nicht erklärten Berufung (1/ü, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
7. Juli 2017 rfl