Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 7. Juni 2017
BEK 2017 28
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**B.________ GmbH,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, **2.**C.________ AG
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, **3.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Einsprache
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 20. Mai 2016, SUI 2016 1070);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Strafsache A.________ betreffend Diebstahl am 20. Mai 2016 verfügte, nach Rückzug der erhobenen Einsprache sei der Strafbefehl vom 17. Februar 2016 gleichentags in Rechtskraft erwachsen, mit der Begründung, Herr A.________ sei am 9. März 2016 zur Einvernahme vom 19. Mai 2016 vorgeladen worden, diese Vorladung sei ihm am 14. März 2016 zugestellt worden und Herr A.________ sei der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Einsprache in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte;
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Beschwerdeantwort vorträgt, sie habe im Rahmen der statistischen Endkontrolle festgestellt, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei, weshalb die Zustellung nachgeholt und die angefochtene Verfügung der beschuldigten Person am 24. Januar 2017 per Unterschrift ausgehändigt worden sei (KG-act. 1);
dass sich der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Beschwerde vom 25. Januar 2017 (Postaufgabe: 26. Januar 2017) gegen die Verfügung wendet und im Wesentlichen geltend macht, er wisse nicht, welchen Diebstahl er am 15. Februar 2016 in Schwyz begangen haben solle, eine Vorladung für eine Einvernahme sei ihm auch nicht bekannt, weil er kein Schreiben erhalten habe; da er nichts gewusst habe, habe er den Termin vom 19. Mai 2016 nicht wahrnehmen können, er wäre aber nochmals für eine Einvernahme bereit (KG-act. 2);
dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, nach Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur erklärt, er habe die Vorladung nicht erhalten (KG-act. 2), was die von Gesetzes wegen vorgeschriebene Begründungspflicht nicht zu erfüllen vermag (Art. 396 Abs. 1 StPO, vgl. BSK StPO-Guidon, Art. 396 N 9b) und er auch keinerlei Beweismittel nennt (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO);
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2017 deshalb Frist zur Verbesserung bis Montag, 20. Februar 2017 angesetzt wurde (KG-act. 3);
dass innert dieser Frist keine verbesserte Beschwerde einging;
dass, zusammenfassend, die Eingabe zwar eine minimale Begründung enthält, welche erlaubt zu verstehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid anficht, diese Begründung jedoch den Anforderungen von Art. 385 und Art. 396 StPO nicht zu genügen vermag (BGer Urteil vom 7. Januar 2015, 1B_363/2014);
dass überdies die Aktenlage ergibt, dass der Beschwerdeführer die Vorladung vom 9. März 2016 entgegen seinen Ausführungen mit Unterschrift entgegennahm (am 14. März 2016, Vi-act. 15.0.03, vgl. KG-act. 1);
dass abgesehen davon die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2017 nochmals Gelegenheit gewährte, sich zu seinem Nichterscheinen zum vorgeladenen Termin zu äussern, wobei die Staatsanwaltschaft bereits auf die Empfangsbestätigung hinwies und auch darauf, dass er die Beschwerde begründen müsste (Vi-act. 9.0.02), er darauf aber verzichtete und die Beschwerde behandelt wissen wollte (Vi-act. 9.0.04), weshalb es zur Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kam;
dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann;
dass auf die Kostenerhebung für die Beschwerde ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 425 StPO, vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);
dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist und sein Aufenthalt trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, weshalb eine Publikation im Amtsblatt zu erfolgen hat (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO);-
:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Auf eine Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (per Publikation im Amtsblatt), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die B.________ GmbH (1/R), die C.________ AG (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
9. Juni 2017 rfl