Appeal inadmissible for missing signature in debt enforcement case

BEK 2020 140Übriges Gericht29.09.2020Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Kantonsgericht Schwyz dealt with an appeal against a district-court order granting definitive legal opening for CHF 1,000 plus interest and costs. The appeal submission was unsigned. After the court set a 10-day deadline to cure the defect under threat of non-entry, the appellant still failed to sign or submit a signed version. The court therefore did not enter into the appeal. It also charged the reduced appeal costs of CHF 100 to the appellant and declined to award compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO; form defect of an unsigned appeal and cure period; where the appellant fails to sign the appeal within the court-set period under threat of non-entry, the remedy is not entertained. The court may decide non-entry summarily. Consequentially, costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; absent compensable effort, no party compensation is awarded. The failure to pay a cost advance may remain without a further grace period where non-entry is already inevitable (consid. as cited).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 29. September 2020

BEK 2020 140

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk Küssnacht, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Bezirk Küssnacht, Abteilung Finanz- und Rechnungswesen, Postfach 176, Unterdorf 13, Pfrundhaus, 6403 Küssnacht am Rigi,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. August 2020, ZES 2020 339);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 3. August 2020 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Arth (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2020) die definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 1‘000.00 nebst Zins zu 3.5 % seit 31. März 2020 und im Umfang der Betreibungskosten (Zahlungsbefehlskosten) auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eintrat sowie die Spruchgebühr von Fr. 200.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und diesen verpflichtete, dem Gesuchsteller für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen;

  • dass der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung innert Frist Beschwerde beim Kantonsgericht einreichte (zum Ganzen KG-act. 1);

  • dass die Beschwerdeschrift datiert vom 2. September 2020 (Postaufgabe: 4. September 2020) nicht unterzeichnet war (vgl. KG-act. 1, S. 2);

  • dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. September 2020 Gelegenheit gegeben wurde, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung die Beschwerdeeingabe auf der Kantonsgerichtskanzlei zu unterzeichnen oder ein unterzeichnetes Exemplar einzureichen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde

(KG-act. 5);

  • dass diese verfahrensleitende Verfügung dem Beschwerdeführer am 9. September 2020 zuging (Anhang zu KG-act. 5, Track & Trace vom 22. September 2020), sodass die zehntägige Frist zur Verbesserung bzw. Unterzeichnung der Beschwerde (Art. 132 Abs. 1 ZPO) am 21. September 2020 endete (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO);

  • dass der Beschwerdeführer die Beschwerde datiert vom 2. September 2020 weder innert Frist noch bis heute unterzeichnete resp. ein unterzeichnetes Exemplar dem Kantonsgericht einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass davon abgesehen der Beschwerdeführer bis 24. September 2020 den am 7. September 2020 verfügten Kostenvorschuss von Fr. 225.00 nicht leistete, nach dem Gesagten sich aber eine Nachfristansetzung gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO erübrigt (KG-act. 4);

  • dass ausgangsgemäss die (reduzierten) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

  • dass mangels Aufwands keine Entschädigung zu sprechen ist;

  • dass über Nichteintreten präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.00.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

29. September 2020 sl

Schlagwörter

signature defectinadmissibilitylegal openingcost advancecourt costsdebt enforcementappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the unsigned appeal could be admitted after the curing deadline expired.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to sign the appeal or file a signed copy within the set deadline, so the court had to dismiss it without entering into the merits.

Extrahierte Begründung

The court had ordered curing of the formal defect under threat of non-entry. The order was served on 2020-09-09, the cure period expired on 2020-09-21, and no signed submission was received by then or later.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The reduced appeal costs were charged to the appellant, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The appellant was unsuccessful; moreover, no compensable effort was caused.

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