Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 14. August 2017
STK 2017 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Ausländergesetz
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 29. Mai 2017, SGO 2017 1);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Beschuldigte mit persönlichem Schreiben vom 6. Juni 2017 (KG-act. 2) gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht am Rigi vom 29. Juni 2017 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 23. Juni 2017 an die Parteien versandt und am 26. Juni 2017 dem amtlichen Verteidiger zugestellt worden ist (KG-act. 1);
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 17. Juli 2017 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (1/R), den Beschuldigten persönlich (1/R), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie an die Vorinstanz (1/R; zum Vollzug, unter Hinweis darauf, dass die vom Bezirksgericht angeordnete Sicherheitshaft am 25. August 2017 endet) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Meldungen an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
14. August 2017 lul