Kantonsgericht Schwyz
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Urteil und Beschluss vom 18. April 2018
STK 2017 45 und BEK 2017 129
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
I. STK 2017 45 A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
II. BEK 2017 129 B.________, Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonales Strafgericht, Postfach 2267, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner, **2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und weitere Verfahrensbeteiligte, vertreten durch a.o. Staatsanwalt C.________, 3.****A.________, Beschuldigter und weiterer Verfahrensbeteiligter,
betreffend
Raub etc., Entschädigungshöhe amtliche Verteidigung
(Berufung und Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017, SGO 2016 13);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 2. Juni 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Schwyz Anklage gegen A.________ (Beschuldigter) wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Anklageziffern 1-5 und 6) sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 7). Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
(…)
(…)
(…)
(…)
(…)
bei folgendem Sachverhalt:
Der Beschuldigte traf ca. am 6. Oktober 2014 am Bahnhof Emmenbrücke zufällig G.________, den er von früher kannte. Dabei erzählte er diesem, er kenne jemanden – gemeint war E.________ – der im Besitz von Marihuana und Geld sei und fragte G.________, ob er einen Überfall auf diesen machen würde. G.________ lehnte diesen Vorschlag ab.
Ungefähr am 9. Oktober 2014 hielt sich G.________ in der H.________ in Kriens auf, wo er I.________ kennenlernte. Beim gemeinsamen Rauchen eines Joints kamen sie ins Gespräch und der Beschuldigte erfuhr von I.________, dass dieser Diebstähle begangen hatte.
Am 10. Oktober 2014 trafen der Beschuldigte und G.________ sich erneut im Einkaufscenter Emmenbrücke. Dabei sagte G.________ zum Beschuldigten, er habe jemanden kennengelernt –nämlich I.________ – der den Überfall machen könnte. Die beiden diskutierten dann, ob sie die Beute gleichmässig untereinander aufteilen wollten oder I.________ mehr erhalten sollte. Der Beschuldigte nahm noch gleichentags per SMS Kontakt mit E.________ auf und täuschte diesem gegenüber die Absicht vor, am Sonntag, 12. Oktober 2014, bei ihm zwischen 500 Gramm bis ein Kilogramm Marihuana kaufen zu wollen. ln Wahrheit wollte der Beschuldigte auf diese Weise sicherstellen, dass sich am Tattag tatsächlich Marihuana im Haus befindet. Am 12. Oktober 2014, einen Tag vor dem Überfall, fragte G.________ I.________, ob er den Überfall machen würde. Dieser erklärte sich dazu bereit.
Am Mittag des 13. Oktober 2014 holte G.________ I.________ im Hotel J.________ in Kriens ab und führte ihn in einen Raum an der K.________strasse zz in Emmenbrücke, wo dieser auf weitere Anweisungen wartete. Im Verlauf des Nachmittags brachte eine unbekannte Person im Auftrag von G.________ I.________ eine Waffe. Um ca. 21.30 Uhr chauffierte G.________ I.________ und den Beschuldigten, der als einziger den Tatort kannte, nach dessen Angaben von Emmenbrücke nach lbach/SZ an den Wohnort von E.________ an der M.________strasse yy. Ungefähr 100 Meter von der M.________strasse yy entfernt stieg I.________ aus dem Fahrzeug aus und begab sich zu Fuss, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit einer Pistole CRVENA ZASTAVA, Cal 7.65mm Mod. 70 (Serien-Nr. xx) bewaffnet, zum Eingang des von E.________ und D.________ bewohnten Hauses. Nachdem er zweimal geklingelt hatte, trat er, wie zuvor mit G.________ und dem Beschuldigten abgesprochen, im Wissen darum, fremdes Eigentum zu beschädigen, die Eingangstür und die Windfangtür mit den Füssen ein und verschaffte sich auf diese Weise gegen den Willen der Bewohner Zutritt zum Haus. Er lief unverzüglich in den dritten Stock, wo E.________, durch das Klingeln und Eintreten der Türe aufgeschreckt, „raus, sonst rufe ich die Polizei" rufend, auf den Flur trat. Als E.________ I.________, der die Waffe auf ihn gerichtet hatte, erblickte, wich er zurück ins Schlafzimmer. I.________ schrie: „No Police" und „I kill you" und schoss – entgegen dem mit dem Beschuldigten und G.________ besprochenen Plan, die Waffe nur zur Einschüchterung zu benützen – auf E.________. Dieser erlitt einen Durchschuss des rechten Oberschenkels und sackte zusammen. Auf allen Vieren kroch er rückwärts ins Schlafzimmer zurück. I.________ folgte ihm und fragte ihn mehrfach: „Where is the money?". Dabei schlug I.________ mindestens zweimal mit dem Griff der Waffe auf den Kopf von E.________ ein. Er packte E.________ am Bund der Unterhosen und warf ihn aufs Bett. Da E.________ I.________ nicht verstand, fragte er diesen immer wieder, was er von ihm wolle. Plötzlich richtete sich I.________ auf und schoss D.________, welche sich hinter der Schlafzimmertüre zu verstecken versuchte, ins Gesicht. Diese fiel aufs Bett. I.________ forderte E.________ auf, ihm die Hände zu geben, um ihn fesseln zu können. Als dieser auf die Aufforderung nicht reagierte, schlug er erneut mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Hierauf gelang es I.________, die Hände von E.________ mit den mitgebrachten Kabelbindern zusammenzubinden. Erneut fragte er auf Englisch, wo das Geld sei und schlug nochmals zweimal mit der Pistole auf den Kopf von E.________. D.________ zeigte auf den Schrank, in welchem sich die Geldkassette befand. I.________ öffnete den Schrank, nahm die Geldkassette heraus und legte diese aufs Bett. Mit dem im Schloss steckenden Schlüssel öffnete er die Geldkassette und entnahm die sich darin befindlichen 120 kanadischen Dollar und 250 bis 280 Euro. Während I.________ hin und her rannte und nach Geld suchte, löste sich die Handfesselung von E.________. Als I.________ dies bemerkte, schlug er nochmals ein- oder zweimal mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Dabei fiel das Magazin heraus. Nachdem I.________ E.________ erneut gefesselt hatte, suchte er nach dem Magazin. Er fand es am Boden liegend und entdeckte dabei auch das auf der Bettkante liegende Mobiltelefon von D.________. Er nahm das Mobiltelefon an sich und verstaute es in der linken Jackentasche. Schliesslich lief I.________ wieder nach unten. Auf dem Hinunterweg behändigte er aus dem Abstellraum auf dem ersten Zwischenboden einen Rucksack. Absprachegemäss öffnete er im Eingangsbereich die Gefriertruhe und entnahm daraus zwei oder drei Säcke mit insgesamt ca. 560 Gramm Marihuana, welche er im Rucksack verstaute. Anschliessend verliess er das Haus durch die Eingangstür und begab sich zu G.________ und dem Beschuldigten, welche im Auto auf ihn warteten. Gemeinsam fuhren sie zurück nach Emmenbrücke, wo sich I.________ im bereits erwähnten Raum umzog und die Pistole sowie die blutverschmierten Kleider entsorgte. Das mitgenommene Marihuana übergab er G.________, der es am nächsten Tag mit dem Beschuldigten teilte. Das entwendete Bargeld behielt I.________ für sich. G.________ versprach I.________, er werde ihm mindestens CHF 3’000.00 per Western Union überweisen, unterliess eine Zahlung jedoch in der Folge. Am 14. Oktober reiste I.________ mit dem Zug nach Paris zurück.
E.________ erlitt folgende Verletzungen, die alle lebensgefährlich waren (act. 16.2.011):
• Offenes Schädel-Hirn-Trauma
• Armbetonte Hemiparese rechts
• Diffuses Hirnödem
• lmpressions-Trümmerfraktur Kalotte links
• Kontusionsblutung subarachnoidal und parenchymal
• Fraktur links hochparietal, auslaufend nach rechts
• Felsenbeinlängsfraktur rechts
• V. a. Otoliquorrhoe links
• RQW Ohrhelix links mit Knorperbeteiligung
• Durchschussverletzung dorsolateral Oberschenkel rechts
• Rhabdomyolyse.
D.________ erlitt durch den Kopfschuss folgende Verletzungen (act. 16.1.006):
• Unterkiefertrümmerfraktur im Bereich des Kieferwinkels rechts
• Posteriore Oberkieferfraktur (retromolar) rechts
• Perforierende RQW Wange rechts, RQW Mundboden rechts RQW retroaurikulär links
• Verletzung des Plexus brachialis links.
Es wird eine lebenslange Mundöffnungseinschränkung zurückbleiben.
Durch das Eintreten der Türen und die Schussabgabe mit Steckschuss im Fussboden entstand ein Sachschaden in der Höhe von CHF 11'647.65.
Der Beschuldigte beging die Tat in Mittäterschaft mit G.________ und I.________. Zusammen mit G.________ fasste er den Entschluss, E.________ an seinem Wohnort zu überfallen und Geld zu entwenden und Marihuana mitzunehmen. Hierzu täuschte er diesem gegenüber Kaufabsichten vor, damit dieser am Tattag auch tatsächlich Marihuana zu Hause hatte. Für die Ausführung der Tat heuerte G.________ den aus Paris stammenden I.________ an, den er kurz zuvor in der H.________ in Kriens kennen gelernt hatte. G.________ organisierte für I.________ zur Einschüchterung der Opfer eine Pistole, sowie Kabelbinder und Handschuhe. ln Umsetzung des Planes chauffierte G.________ I.________ nach den Anweisungen des Beschuldigten zum Wohnort von E.________. Während der Fahrt erklärten der Beschuldigte und G.________, der dessen Ausführung für I.________ ins Englische übersetzte, dass dieser zuerst klingeln und dann die beiden Türen eintreten solle. Gemeinsam mit G.________ wartete der Beschuldigte in der Nähe des Tatortes im Auto, während I.________ den Überfall beging, wobei der Beschuldigte wusste, dass dieser hierzu die von G.________ besorgte Waffe mit sich führte. Absprachegemäss trat I.________ die Eingangstüren ein, begab sich in das Haus und entwendet unter Gewaltandrohung und in Bereicherungsabsicht das erwähnte Bargeld sowie das Mobiltelefon von D.________. Aufgrund ihrer Widerstandsunfähigkeit mussten die Opfer zudem dulden, dass I.________, wie mit dem Beschuldigten und G.________ vereinbart, das Marihuana aus der Kühltruhe mitnahm. Nachdem I.________ mit der Beute zum Auto zurückgekehrt war, fuhr der Beschuldigte zusammen mit G.________ und I.________ wieder zurück nach Emmenbrücke, wo er diesem beim Entsorgen der Waffe und der blutverschmierten Kleider half und ihm frische Kleidung zur Verfügung stellte. Das erbeutete Marihuana teilten G.________ und der Beschuldigte am nächsten Abend hälftig unter sich auf. Das Marihuana konsumierte der Beschuldigte selber.
(…)
bei folgendem Sachverhalt:
Der Beschuldigte verkaufte in der Zeit von 2013 bis Frühling 2014 ca. 40 bis 60 Gramm Marihuana an G.________, obschon er wusste, dass es sich hierbei um eine Droge handelt, deren Verkauf nicht erlaubt ist.
(…)
bei folgendem Sachverhalt:
Der Beschuldigte konsumierte nach dem Überfall vom 13. Oktober 2014 die erbeuteten 280 Gramm Marihuana an seinem Wohnort in Emmenbrücke.
Die Hauptverhandlung vor Schranken des Strafgerichts Schwyz fand am 9. und 10. Februar 2017 statt, wobei gleichzeitig die Anklagen gegen die Mitbeschuldigten I.________ und G.________ beurteilt wurden. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens stellten folgende Anträge (HVP, Vi-act. 18):
Staatsanwaltschaft
1. A.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2. A.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung von 126 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu einer vom Gericht festzusetzenden Höhe und zu einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 19 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Für die restlichen 15 Monate sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.
5. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse sei auf einen Tag festzusetzen.
6. Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke mit Strafbefehl vom 26. März 2014 ausgefällten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 sei zu verzichten und stattdessen die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr zu verlängern.
7. Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke mit Strafbefehl vom 7. Mai 2014 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 sei zu verzichten und stattdessen die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr zu verlängern.
8. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
Privatkläger
I. Strafpunkt
Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
II. Zivilpunkt
1. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 19‘867.95 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen.
Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, das die Beschuldigten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden, durch die Versicherung nicht gedeckten, Erwerbsaufsfall zu ersetzen haben.
Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Februar 2017 entstehenden, durch die Versicherung nicht gedeckten Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
2. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Privatkläger E.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 8'114.30 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen.
Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldigten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall zu ersetzen haben.
Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Februar 2017 entstehenden, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
3. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldigten den Privatklägern in solidarischer Haftbarkeit den noch ausstehenden Rentenschaden zu ersetzen haben.
Die Geltendmachung und Bezifferung des Rentenschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
4. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 41'164.80 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen.
Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldigten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben.
Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
5. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Privatkläger E.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 57'396.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen.
Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldigten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben.
Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
6. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin D.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen.
Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldigten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben.
Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
7. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Privatkläger E.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen.
Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldigten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben.
Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezember 2016 entstandenen Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit vorbehalten.
8. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin D.________ den entstandenen Sachschaden (Selbstbehalt N.________ [Versicherung]) in der Höhe von Fr. 200.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu ersetzen.
9. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Privatkläger E.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 100'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen.
10. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin D.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 80'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen.
III. Kosten und Entschädigung
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Kosten- und Entschädigung Untersuchungsverfahren) zu Lasten der Beschuldigten.
Verteidigung des Beschuldigten A.________
1. A.________ sei wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; im Übrigen sei er freizusprechen.
2. Eventualiter sei A.________ wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; im Übrigen sei er freizusprechen.
3. Die erstandene Untersuchungshaft von 126 Tagen sei an die Strafe anzurechnen.
4. Es sei A.________ für die erlittene Überhaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
5. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Mit Urteil vom 10. Februar 2017 erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
b) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
c) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
d) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
e) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen im Zeitraum von Herbst 2013 bis Frühling 2014
f) der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 13. bis 16. Oktober 2014.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung von 126 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.00 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmenbrücke vom 26. März 2014 und einer Busse von Fr. 400.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Emmenbrücke vom 26. März 2014 und 7. Mai 2014 bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 5 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und 30 Tagessätzen zu Fr. 40.00 werden nicht widerrufen. Anstelle dessen wird A.________ verwarnt und die Probezeit auf jeweils drei Jahre verlängert.
7. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abgewiesen.
b) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Rentenschaden wird abgewiesen.
c) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushaltschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5% Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden wird abgewiesen.
d) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird abgewiesen.
e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sachschaden (Selbstbehalt N.________ [Versicherung]) im Betrag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten I.________ und G.________ verpflichtet, D.________ diesen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.
f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.
g) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abgewiesen.
h) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Rentenschaden wird abgewiesen.
i) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Haushaltschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden wird abgewiesen.
j) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbehalte wird abgewiesen.
k) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 81‘981.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8‘199.20
den Kosten der Anwälte der ersten Stunde 2‘015.10
den Kosten der amtlichen Verteidigung 30‘000.00
Total Fr. 122‘195.30
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die Anwälte der ersten Stunde und die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 10 vorbehalten.
9. A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteilsmässig und reduziert mit pauschal Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
10. Amtliche Verteidigung:
a) Es wird vorgemerkt, dass der Anwalt der ersten Stunde RA L.________ von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 5. November 2014 mit Fr. 904.65 aus der Staatskasse entschädigt wurde.
b) Es wird vorgemerkt, dass der Anwalt der ersten Stunde RA B.________ von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 18. November 2014 mit Fr. 1'110.45 aus der Staatskasse entschädigt wurde.
c) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse pauschal mit Fr. 30'000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
d) Die Kosten für die Anwälte der ersten Stunde und die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
e) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
11.-12. [Zustellung und Rechtsmittel].
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 3):
1. Die Erkenntnisziffern 1.a, 1.b, 1.e, 3., 4., 5. Satz 2, 8. und 9. seien aufzuheben. Stattdessen sei
1.1. A.________ vom Vorwurf des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 1 freizusprechen (Urteilserkenntnis Ziffer 1.a);
1.2. A.________ vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 2 freizusprechen (Urteilserkenntnis Ziffer 1.b );
1.3. A.________ vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 6 freizusprechen (Urteilserkenntnis Ziffer 1.e);
1.4. eine angemessene bedingte Geldstrafe auszusprechen, die Busse von Fr. 400.00 auf Fr. 100.00 herabzusetzen und A.________ für die erlittene Untersuchungshaft von 126 Tagen angemessen zu entschädigen (Urteilserkenntnis Ziffer 3);
1.5. der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (Urteilserkenntnis Ziffer 4);
1.6. bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag zu treten (Urteilserkenntnis Ziffer 5 Satz 2);
1.8. der Anteil von A.________ an der Parteientschädigung von D.________ und E.________ angemessen herabzusetzen (Urteilserkenntnis Ziffer 9);
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C. Am 11. August 2017 erhob der Verteidiger gegen den Entschädigungsspruch Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und er stattdessen aus der Staatskasse mit Fr. 39‘804.90 zu entschädigen (Proz. Nr. BEK 2017 129, KG-act. 1). Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren vereinigt.
D. Die übrigen Parteien erhoben keine Anschlussberufung. Mit Verfügung vom 9. März 2018 dispensierte die Verfahrensleitung die Privatkläger antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und setzte ihnen Frist zur Einreichung allfälliger begründeter Anträge (KG-act. 9 und 10). Am 13. März 2018 ernannte die Oberstaatsanwaltschaft C.________ zum ausserordentlichen Staatsanwalt für die Anklagevertretung an der Berufungsverhandlung (KG-act. 11).
Mit Eingabe vom 10. April 2018 stellten die Privatkläger folgende Anträge (KG-act. 14):
1. Die Berufungen seien abzuweisen.
2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der drei Berufungskläger. Für das Berufungsverfahren seien die Privatklägerin und der Privatkläger für ihre Anwaltskosten mit pauschal Fr. 600.00 zuzüglich MWST zu entschädigen, wobei die Entschädigung auf die drei Berufungskläger aufzuteilen sei.
Am 17. April 2018 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsverhandlung statt, wobei gleichzeitig die Berufungen der Mitbeschuldigten I.________ (STK 2017 44) und G.________ (STK 2017 46) verhandelt wurden. Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens stellten anlässlich der Verhandlung folgende Anträge:
Verteidigung des Beschuldigten A.________
1. In Gutheissung der Berufung seien die Erkenntnisziffern 1.a, 1.b, 1.e, 3., 4., 5. Satz 2, 8. und 9. und 10.c aufzuheben. Stattdessen sei
1.1 A.________ vom Vorwurf des qualifizierten Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, begangen am 13. Oktober 2014, gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 1 freizusprechen – (Urteilserkenntnisziffer 1.a);
1.2 A.________ vom Vorwurf der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, begangen am 13. Oktober 2014, gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 2 freizusprechen – (Urteilserkenntnisziffer 1.b);
1.3 A.________ vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen im Zeitraum von Herbst 2013 bis Frühling 2014, gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 6 freizusprechen – (Urteilserkenntnisziffer 1.e);
1.4 eine angemessene bedingte Geldstrafe auszusprechen, die Busse von Fr. 400.00 auf Fr. 100.00 herabzusetzen und A.________ für die erlittene Untersuchungshaft von 126 Tagen angemessen zu entschädigen – (Urteilserkenntnisziffer 3);
1.5 der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben – (Urteilserkenntnisziffer 4);
1.6 bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse de Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tage festzulegen – (Urteilserkenntnisziffer 5);
1.7 der Anteil von A.________ an den Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urteilserkenntnisziffer 8);
1.8 der Anteil von A.________ an der Parteientschädigung von D.________ und E.________ angemessen herabzusetzen – (Urteilserkenntnisziffer 9);
1.9 der amtliche Verteidiger aus der Staatskasse mit Fr. 39‘804.90 für das erstinstanzliche Verfahren zu entschädigen – (Urteilserkenntnisziffer 10.c).
2. Unter Kosten- und entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
3. Die Anträge der Privatkläger seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Staatsanwaltschaft
Die Berufung des Beschuldigten A.________ sei unter Kostenfolge zu dessen Lasten abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. a) Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche hinsichtlich Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dispositivziffer 1c, d, und f), die Anordnung betreffend die Strafbefehle vom 26. März 2014 und 7. Mai 2014 (Verwarnung und Verlängerung Probezeit; Dispositivziffer 6) und der Zivilpunkt (Dispositivziffer 3a-k).
b) Berufungsgegenstand sind die Schuldsprüche wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der Straf- und Vollzugspunkt. Angefochten ist schliesslich die reduzierte Entschädigung zugunsten der Privatkläger von Fr. 3‘600.00 für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren (Dispositivziffer 8).
2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, zusammen mit I.________ und G.________ einen bewaffneten Überfall auf E.________ geplant zu haben, um an Geld und Marihuana zu gelangen. Der Beschuldigte habe als einziger E.________ gekannt und gewusst, dass dieser ein „Dealer“ sei und über Geld und Marihuana verfügen soll. Auch habe lediglich der Beschuldigte Kenntnis vom Wohnort von E.________ gehabt und den beiden Mitbeschuldigten die Örtlichkeit gezeigt. Die Idee zur Tat sei vom Beschuldigten ausgegangen. Der Beschuldigte bestreitet, dass nebst dem Marihuana auch Geld hätte erbeutet werden sollen. Auch habe er nicht gewusst, dass I.________ eine Waffe bei sich gehabt habe.
3. Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des einfachen Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht; qualifizierten Raub begeht u.a. wer zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB).
a) aa) Sachverhaltsmässig war vorab umstritten, ob mit dem Überfall nebst Marihuana auch Geld hätte erbeutet werden sollen, was die Vorinstanz bejahte (angefocht. Urteil E. II./4.1-4.4 S. 10 ff.).
aaa) G.________ gab zu Beginn der Untersuchung an, der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er bei jemandem (dem Privatkläger) im Kanton Schwyz Gras geholt, dieser ihm aber zu wenig gegeben habe und ihm (dem Beschuldigten) Geld schulde. Man habe beim Privatkläger in Ibach Geld eintreiben wollen (U-act. 10.1.09 Fragen 8 und 9). Der Beschuldigte bestritt dies und sagte seinerseits aus, er habe gegenüber G.________ während eines Treffens im Shopping Center Emmen erwähnt, dass er jemanden kenne, der Gras habe und G.________ habe wiederum gesagt, dass er jemanden wisse, der diesem das Gras wegnehmen würde (U-act. 10.1.05 Fragen 24 und 25 S. 7). Der Beschuldigte blieb in der Folge bei seiner Aussage bzw. gab zu Protokoll, er habe nie von Geld gesprochen (HVP, Fragen 204-207 und 210 S. 28 f.). I.________ schliesslich sagte aus, G.________ habe ihm gesagt, es gäbe bei einem „Dealer“ Geld, d.h. Fr. 60‘000.00, und Drogen zu holen, wobei G.________ sicherlich vom Beschuldigten informiert worden sei, er wisse es aber nicht genau (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.66 Fragen 14, 15 und 18 S. 5 f.). Er (I.________) nehme an, der Beschuldigte sei der Informant bezüglich des Geldes, der Drogen und „einfach alle[m]“ (Doss. SUB 2014 446,
U-act. 10.1.64 Frage 37 S. 12; vgl. auch HVP Fragen 112 und 113 S. 18).
bbb) Die Strafkammer erachtet die Aussage von I.________ bezüglich des Geldes als glaubhaft. Es sind aus den Akten keine Hinweise dafür ersichtlich, dass I.________ hinsichtlich der erhofften Beute falsche Aussagen gemacht haben könnte, zumal ihm daraus kein Vorteil entstünde. Zudem sprach auch G.________ zu Beginn von Geldschulden bzw. das Eintreiben von solchen. Die Begründung für die spätere Abkehr von seiner Aussage, nämlich dass das Eintreiben von Geld weniger schlimm als die Behändigung von Marihuana sei, erscheint nicht überzeugend. G.________ räumte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch selber ein, er wisse nicht, welche Handlung schlimmer sei und weshalb (BVP S. 15). Das nicht plausible Zurückkommen auf die eigene Aussage lässt seine Angabe, es sei nur um Drogen gegangen, wenig glaubhaft erscheinen. Vielmehr spricht die Erstaussage von G.________ gerade dafür, dass nicht nur Drogen, sondern auch Geld Ziel des Raubüberfalls sein sollte. Dass, wie die Verteidigung vorbringt, die Wegnahme von Geld und das Eintreiben von Schulden nicht deckungsgleich ist vgl. BVP, Plädoyer Verteidigung S. 6 f.), ändert daran nichts. Denn die Aussage von G.________ ist lediglich – aber immerhin – als Indiz dafür zu werten, dass es auch um Geld ging. Dass G.________ jedoch nicht direkt zugab, man habe Geld wegnehmen wollen, ist nachvollziehbar, denn mit einer solchen Aussage hätte er sich erheblich belastet.
ccc) Auch weitere Aspekte sprechen dafür, dass nicht nur Marihuana, sondern auch Geld hätte erbeutet werden sollen und dass der Beschuldigte dies wusste. So ist unbestritten, dass er E.________ als einziger kannte. Mithin können, wie auch I.________ zu Protokoll gab, die Informationen über bei E.________ aufzufindendes Geld und Drogen nur vom Beschuldigten stammen. Sodann hatten weder der Beschuldigte noch G.________ eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb I.________, nachdem er in das Haus der Privatklägerin eindrang, sich zunächst gar nicht der Kühltruhe mit dem Marihuana zuwandte, sondern sich zielstrebig in den oberen Stock begab, obwohl die besagte Kühltruhe im Parterre unmittelbar neben der Tür stand (BVP S. 15 und 21). Das Vorgehen von I.________ lässt darauf schliessen, dass er von den Mitbeschuldigten entsprechend instruiert wurde, nämlich das Geld im oberen Stock zu behändigen. Dass I.________ im Alleingang handelte und von sich aus in den oberen Stock ging, erscheint höchst unwahrscheinlich, denn ohne entsprechende Anweisungen und Hinweise der anderen und namentlich des Beschuldigten wäre er gar nicht auf die Idee gekommen, dort nach Geld zu suchen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass I.________ nur wegen des Geldes mitmachte (HVP Frage 112 S. 18), was angesichts des mit dem Überfall für ihn verbundenen Risikos auch glaubhaft erscheint. Mit anderen Worten ist nicht anzunehmen, I.________ hätte den Überfall nur wegen des Marihuanas ausgeführt. Der Umstand schliesslich, dass I.________ für seine „Dienste“ Fr. 3‘000.00 hätten überwiesen werden sollen, ist ebenfalls ein Hinweis darauf, dass es nicht nur um das einfache Entwenden von etwas Marihuana aus einer neben der Eingangstüre stehenden Gefriertruhe ging. Wäre es nur um die Drogen in der Gefriertruhe gegangen, wäre I.________ kaum ein derart hoher Betrag versprochen worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass damit das mit dem (misslungenen) Diebstahl bzw. Raub von Geld verbundene Risiko hätte abgegolten und auf diese Weise entschädigt werden sollen.
ddd) Die Verteidigung wendet ein, der Umstand, dass der Beschuldigte vor der Tat habe sicherstellen wollen, dass E.________ tatsächlich Marihuana zu Hause habe, spreche dagegen, dass es ihm um Geld gegangen sei. Denn, wenn es um Geld gegangen wäre, hätte vielmehr sichergestellt werden müssen, dass möglichst viel Marihuana verkauft worden sei, damit in der Folge Bargeld vorhanden sei (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 7). Dem ist nicht zu folgen. Denn es kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass bei einem Dealer entweder Geld oder Marihuana vorhanden ist. Zudem spricht der Zeitpunkt des Überfalls gerade gegen die These der Verteidigung: Die Tat fand am späten Montagabend statt. Folgte man der Argumentation der Verteidigung, müsste zu diesem Zeitpunkt vor allem Geld vorhanden sein, denn es wäre anzunehmen, dass an den Wochenenden der Umsatz eines Dealers recht hoch, wenn nicht am höchsten sein dürfte. Die Verteidigung bringt weiter vor, I.________ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe vom entwendeten Bargeld nichts gewusst, da er, als man zurück ins „Räumchen“ gekommen sei, sofort gegangen sei (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.64 Frage 55 S. 14). Hätte der Beschuldigte Geld entwenden wollen, hätte er, als sie zurück im Lagerraum waren, nach dem entwendeten Geld nachgefragt und seinen Teil mitgenommen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 8). Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: I.________ sagte aus, er habe, nachdem er zurück ins Auto gestiegen sei, geschrien, er habe vielleicht eine Frau umgebracht (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.64 Frage 29 S. 10). Der Beschuldigte gab an, er habe nicht verstanden, was I.________ im Auto gesagt habe, er habe auch nichts mehr wissen wollen. Er habe Blut am Ärmel von I.________ gesehen, jedoch nicht gewusst, woher dieses stammte und nur noch nach Hause gewollt (HVP, Fragen 225 und 226 S. 30). Mithin musste dem Beschuldigten – selbst wenn er ihn sprachlich nicht verstanden haben will – aufgrund des Verhaltens von I.________ und den Blutspuren bereits auf der Fahrt nach Emmenbrücke klar sein, dass die Tat nicht plangemäss verlief und dass es damit obsolet sein würde, I.________ nach dem erbeuteten Geld zu fragen. Mithin kann aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im Räumchen nicht mehr nach dem Geld fragte bzw. nur noch nach Hause gehen wollte, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Nach dem Gesagten geht die Strafkammer übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus, dass es nicht nur um Marihuana, sondern ebenso für den Beschuldigten auch um Geld ging.
bb) Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte darum wusste, dass I.________ beim Überfall eine Waffe mit sich führte (angefocht. Urteil E. II./5.1-5.4), was der Beschuldigte bestreitet.
aaa) Gemäss den Angaben von I.________ hätten der Beschuldigte und G.________ die Waffe gesehen, als er sie aus dem Gurt genommen und in die Jackentasche gesteckt habe, da er fand, es sei unangenehm, wenn er mit einer Waffe im Gürtel im Auto sitze (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.65 Frage 57 S. 13 und U-act 10.1.66 Fragen 44 und 47 S. 11). Auch diese Aussage von I.________ wertet die Strafkammer mit der Vorinstanz als glaubhaft. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass I.________ diesbezüglich unwahre Angaben gemacht haben könnte, da ihm dies keinen Vorteil verschafft hätte. Die Strafkammer ist übereinstimmend mit der Vorinstanz der Überzeugung, dass es Teil des Tatplans gewesen war, E.________ zu bedrohen und Gewalt anzuwenden (vgl. angefocht. Urteil E. II./5.4 S. 13). So gab G.________ zu, er habe sich vorstellen können, dass I.________ E.________ einen bis zwei Faustschläge gäbe, wenn er nach unten gekommen wäre (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.56 Frage 56 S. 14). Der Beschuldigte führte in der Berufungsverhandlung aus, er habe gedacht, dass die Haustüre offen sei und I.________ kurz ins Haus hineingehe, die Drogen aus der Kühltruhe neben dem Eingang entnehme und das Haus wieder verlassen würde (BVP S. 20 und 21). Ein solcher Tatplan erscheint jedoch abwegig. Zum einen räumte der Beschuldigte ein, Drohungen hätten sich mit seiner Tatvorstellung noch gedeckt (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.56 Frage 54 S. 13; HVP Frage 213 S. 29). Zum anderen kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass ein Dealer, welcher im eigenen Wohnhaus Drogen aufbewahrt, nachts die Haustür unverschlossen lässt. Der Beschuldigte erwähnte zwar, dass, sollte die Tür abgeschlossen sein, diese „locker“ hätte aufgebrochen werden können (BVP S. 19). Dies wiederum ist – von einem professionellem Vorgehen einmal abgesehen – nicht möglich ohne Lärm zu verursachen, mit der Folge, dass die Hausbewohner das Eindringen bemerkt hätten. Mithin konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Wegnahme von Drogen und eben auch Geld ohne Konfrontation mit den Hausbewohnern resp. Gewaltanwendung gegen diese erfolgen werde. Er vermochte denn auch nicht zu erklären, wovor er genau Angst hatte, die Sache selber durchzuführen (BVP S. 24), was darauf hindeutet, dass er durchaus mit Gewaltanwendung rechnete, sich aber genau davor fürchtete. Zudem ist es widersprüchlich, wenn der Beschuldigte sagt, er habe „Schiss“ gehabt, es selber zu machen, dann aber behauptet, er habe nicht mit dem Erscheinen von E.________ gerechnet (BVP S. 21 und 22). Wie zuvor ausgeführt, war schliesslich nicht nur die Wegnahme von Marihuana, sondern auch von Geld geplant, so dass der Beschuldigte erst recht nicht annehmen konnte, es würde keine Gewalt angewendet. Davon abgesehen, dass der Beschuldigte selber Drohungen einkalkulierte, spricht dafür, dass er um die Mitnahme einer Waffe wusste, zumal weder behauptet wurde noch ersichtlich ist, mit welchen Mitteln man sonst wirksam hätte drohen können.
bbb) Die Verteidigung bringt dagegen vor, die Aussage von I.________, wonach dieser die Waffe aus dem Gürtel genommen und in die Jackentasche gesteckt habe, könne nicht zutreffen, da dort (im „Räumchen“) viele Leute verkehrten und, selbst wenn es so gewesen wäre, sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Waffe tatsächlich gesehen habe (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 10). Dem ist nicht zu folgen. Denn I.________ transferierte gemäss seinen – auch in diesem Punkt schlüssigen und glaubhaften – Angaben die Waffe nicht im Räumchen selbst, sondern im Eingang dazu vom Gürtel in die Jackentasche (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.66 Frage 44 S. 11), wogegen sich die vom Beschuldigten erwähnten weiteren drei Personen im Räumchen selbst befunden haben (U-act. 10.1.11 Frage 35 S. 6 f.). Somit war die Gefahr, dass Dritte die Waffe sahen, gering. Weiter wendet die Verteidigung ein, dass gemäss des Tatplans, wie ihn sich der Beschuldigte vorgestellt habe, die Mitnahme einer Waffe gar nicht nötig gewesen sei (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 13). Wie vorstehend dargelegt, sind die Schilderungen des Beschuldigten hierzu nicht plausibel; vielmehr muss, auch angesichts dessen, dass es nicht nur um Marihuana, sondern ebenso um Geld ging, davon ausgegangen werden, dass dieser Gewaltanwendung und/oder zumindest Drohungen vorsah, wozu auch das Mitführen der fraglichen Waffe zählte. Die Verteidigung macht sodann geltend, I.________ und G.________ hätten ohnehin ein „separates Zweierteam mit eigenem Plan“ gebildet, was sich namentlich daran zeige, dass G.________ gesagt habe, man könne das Geld und die Drogen einfacher mit einer Waffe nehmen und er es gewesen sei, welcher diese besorgt habe (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 10). Nach Aussage von I.________ hätte die Beute, das heisst das Geld und die Drogen, ursprünglich „durch drei“ geteilt werden sollen (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.66 Fragen 27 und 28 S. 8). Der Beschuldigte wollte sich hierzu nicht äussern, bestritt die Aufteilung aber auch nicht (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.66 Frage 31 S. 8). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte immerhin zu, dass das „Gras“ hätte durch drei geteilt werden sollen (HVP, Fragen 208 und 209 S. 29). Aufgrund der bezüglich des Teilungsverhältnisses übereinstimmenden Aussagen von I.________ und des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass jeder einen Anteil von einem Drittel an der Beute hätte erhalten sollen. Dieser Umstand spricht jedoch dagegen, dass I.________ und G.________ über eigene, mit dem Beschuldigten nicht (mehr) geteilte Tatpläne verfügten; denn wäre dem so, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte weniger erhalten hätte. Zudem teilten der Beschuldigte und G.________ das erbeutete Marihuana hälftig unter sich auf, was ebenfalls gegen die These des „separaten Zweierteams“ spricht (vgl. E. 5b S. 28 f.).
b) Nach dem Gesagten, erachtet es die Strafkammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt, dass neben der Wegnahme von Marihuana auch der Diebstahl von Geld mittels Drohung resp. Einwirkung von Gewalt geplant war, und dass der Beschuldigte um die Mitnahme einer Waffe durch I.________ wusste.
Damit sind sowohl der Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch der qualifizierte Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand äusserten sich weder die
Vorinstanz noch die Verteidigung; indessen ist Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, wonach vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, ohne weiteres erfüllt, soweit ihm die Wegnahme von Geld und die Drohungen mit der mitgeführten Waffe als Mittäter anzurechnen sind (vgl. E. 6 nachfolgend). Damit ist der Schuldspruch hinsichtlich der erwähnten Tatbestände zu bestätigen.
4. a) Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
b) Die Vorinstanz erwog, indem I.________ geklingelt und damit eine Konfrontation mit E.________ erzwungen habe, habe letzterer die Wegnahme des Betäubungsmittels unter Gewaltanwendung dulden müssen. Der Beschuldigte habe mit der gewaltsamen Wegnahme des Marihuanas rechnen müssen. Da der Diebstahl von Betäubungsmitteln, das heisst von nicht verkehrsfähigen Sachen, nicht unter den Tatbestand des Raubes subsummiert werden könne, sei die Tathandlung separat als Nötigung zu bestrafen (angefocht. Urteil E. II./10 S. 15). Die Verteidigung widerspricht dem und führt aus, nach der Vorstellung des Beschuldigten sei für die Wegnahme des Marihuanas Widerstandsunfähigkeit von E.________ gar nicht erforderlich gewesen. Ausserdem habe es nie zum Tatplan des Beschuldigten gehört, dass I.________ hätte klingeln sollen, vielmehr hätte die Holztür direkt eingeschlagen werden sollen. Die Abweichung vom Tatplan könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 15 f.).
c) Der Beschuldigte behauptete stets, es sei nicht die Meinung gewesen, dass I.________ die Klingel betätige (BVP S. 22). Damit setzt er sich in Widerspruch zu den Aussagen von I.________ und auch G.________, welche übereinstimmend angaben, es sei geplant gewesen, dass der Beschuldigte mitgehe und dass man klingeln würde (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.66 Frage 23 S. 7; BVP S. 16) und auch zu seiner eigenen Angabe, wonach er gehofft habe, die Tür sei offen (BVP S. 20). Nach den weiteren Aussagen von I.________ und G.________ habe es sich dann so verhalten, dass der Beschuldigte sich im letzten Moment entschied, nicht mitzugehen (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.64 Frage 20 S. 6) bzw. nach der Aussage von G.________ sei der Beschuldigte ausgestiegen und bei der Hausecke stehen geblieben, während I.________ alleine weitergegangen sei (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.54 Frage 43 S. 9). Der Beschuldigte bestreitet dagegen, ausgestiegen zu sein (Doss. SUB 2014 446, U-act. 10.1.55 Fragen 17 und 18 S. 6). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass ursprünglich vereinbart war, dass dieser mit I.________ mitgehe und dass man klingeln würde. Dies ist deshalb naheliegend, weil E.________ den Beschuldigten als einzigen der drei Beteiligten kannte und damit die Wahrscheinlichkeit bestand, dass E.________ ihm die Tür öffnen würde. Mangels Relevanz offen bleiben kann, ob der Beschuldigte sich bereits im Auto entschied nicht mitzugehen oder aber noch ausstieg und ohne I.________ weiter zu begleiten, wieder zu G.________ ins Auto zurückging. Auch beim ursprünglich geplanten Vorgehen konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass E.________ das Marihuana freiwillig herausgegeben hätte. Der Beschuldigte gestand – wie schon gesagt – denn auch ein, dass Drohungen auch zu seinen Vorstellungen vom Tatplan gehörten (Doss. SUB 2014 446,
U-act. 10.1.56 Frage 54 S. 13). Im Übrigen wusste der Beschuldigte, wie vorstehend unter E. 3a/bb dargestellt, um die Mitnahme der Waffe durch I.________, so dass davon auszugehen ist, dass die Anwendung von Gewalt und/oder Drohungen auch vom Beschuldigten geplant und gewollt war. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Nötigung zu bestätigen und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II./10 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Zu prüfen war schliesslich die Form der Teilnahme, wobei die Vorinstanz von Mittäterschaft ausging (angefocht. Urteil E. II./8.).
a) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGer, Urteil 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 und 125 IV 134 E. 3a).
b) Der Anstoss zur Tat ging vom Beschuldigten aus. Er war es, welcher auf G.________ zuging und ihn fragte, ob er einen Überfall auf E.________ machen würde, was dieser zunächst verneinte. Sodann stammte der Plan offensichtlich vom Beschuldigten (HVP Frage 111 S. 18), da nur er E.________ kannte und wusste, wo er wohnte. Auch kannte der Beschuldigte die Verhältnisse im Haus, er wusste wo die Kühltruhe stand und dass sich I.________ zwecks Behändigung des Geldes in den oberen Stock zu begeben hatte. Gegen eine untergeordnete Beteiligung an der Tat spricht schliesslich die Aufteilung des entwendeten Betäubungsmittels, er erhielt davon immerhin die Hälfte. Damit ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit der Vorinstanz von Mittäterschaft auch bezüglich des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB und der Nötigung auszugehen.
6. Berufungsgegenstand ist schliesslich der Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit den Vorwurf des Verkaufs von ca. 40 bis 60 Gramm Marihuana an G.________ betreffend.
a) Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt.
b) Der Beschuldigte bestritt, G.________ Marihuana verkauft zu haben (BVP S. 23). Nach den Aussagen von G.________ zufolge habe er beim Beschuldigten immer vier Gramm Marihuana für Fr. 50.00 gekauft (Doss. 2014 506, U-act. 10.1.03 Frage 42 S. 8 f.). Weiter gab G.________ an, er habe etwa zehn bis 15 Mal beim Beschuldigten Cannabis bezogen (Doss. 2014 506, U-act. 10.1.28 Frage 17 S. 4). Diese Aussagen von G.________ bezüglich der beim Beschuldigten gekauften Menge und der Anzahl Bezüge erscheinen klar und widerspruchsfrei. Aufgrund der Angaben von G.________ lässt sich die verkaufte Menge ohne weiteres nachvollziehen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich G.________ getäuscht haben soll, selbst wenn er noch bei weiteren Dealern Cannabis gekauft haben sollte (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 17). Auch bestehen keine Indizien dafür, dass G.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Verkauf von 40 Gramm Marihuana als erstellt ansah. Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist folglich zu bestätigen.
7. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt.
a) Die Verteidigung rügt die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 42 Monaten als zu hoch, stellte aber für den Fall einer Bestätigung der angefochtenen Schuldsprüche keinen Eventualantrag (BVP, Plädoyernotizen Verteidigung S. 18).
b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in einem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer, Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
c) Bezüglich der Frage der gleichartigen Strafen erwog die Vorinstanz, für den qualifizierten Raum sei zwingend eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zu verhängen. Die weiteren Delikte, welche im Zusammenhang mit dem Überfall auf die Privatkläger stehen, nämlich Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, würden alternativ Freiheitstrafen oder Geldstrafen vorsehen. Alle Vorwürfe seien jedoch zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft und abhängig voneinander begangen worden, so dass es angezeigt sei, für sämtliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Überfall eine Freiheitsstrafe auszufällen. Bezüglich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem Verkauf von Marihuana an G.________ sei eine Geldstrafe und für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse auszusprechen (angefocht. Urteil E. III./3.). Diesem zutreffenden Vorgehen schliesst sich die Strafkammer an (Art. 82 Abs. 4 StPO); im Übrigen brachten diesbezüglich die Parteien keine Einwände vor.
d) Es ist zunächst die Freiheitsstrafe zu bestimmen.
aa) Bei der Bemessung ist mit der Vorinstanz vom qualifizierten Raub als schwerstem Delikt auszugehen; dieses sieht einen Strafrahmen von einem bis 20 Jahren vor. Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen sind nicht ersichtlich (angefocht. Urteil III./E. 4.1).
bb) Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe für das schwerste Delikt nach dem Verschulden zu bemessen (Einsatzstrafe). Das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
cc) Die Vorinstanz wertete die objektive Tatschwere innerhalb des Strafrahmens als leicht. Sie erwog, der Beschuldigte sei nicht selber in das Haus der Privatkläger eingedrungen, jedoch habe er die Idee zum Überfall gehabt und als einziger gewusst, dass Marihuana und Geld zu finden gewesen seien. Auch habe er als Einziger Kenntnis von den Örtlichkeiten gehabt und I.________ und G.________ den Weg zum Haus gezeigt. Sein Tatbeitrag sei erheblich und er habe in Kauf genommen, dass I.________ Gewalt androhen bzw. anwenden würde, auch wenn der von Letzterem begangene Exzess nicht vorgesehen gewesen sei (angefocht. Urteil E. III./4.2.2 S. 19 f.). Die Strafkammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an, zieht jedoch zusätzlich in Betracht, dass der Beschuldigte an der Tatausführung im Wohnhaus selber nicht beteiligt war und er zwar um die Mitnahme der Waffe durch I.________ wusste, diese jedoch nicht besorgte. Vor diesem Hintergrund ist die Einsatzstrafe neu auf 30 anstelle der vorinstanzlichen 36 Monate festzulegen.
dd) Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe für die Nötigung um zwei Monate (angefocht. Urteil E. III./4.3.2 S. 20). Die Strafkammer erachtet eine Erhöhung von einem Monat indes als hinreichend, da dieser Tatbestand nur deshalb zum Tragen kommt, weil es sich bei Marihuana um eine nicht verkehrsfähige Sache handelt (BGE 122 IV 179) und der Unrechtsgehalt der Wegnahme hauptsächlich mit der Strafe für den Raub abgegolten ist.
ee) Mit der Vorinstanz sind die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zusammen zu beurteilen, da diese mit dem Eintreten der Türe und dem Betreten des Hauses unmittelbar nacheinander begangen wurden und in engem Zusammenhang stehen. Die Vorinstanz wertete das Verschulden als leicht (angefocht. Urteil E. III./4.3.3 S. 20). Dem ist zuzustimmen. Es bleibt bei der Erhöhung für diese zwei Delikte um weitere zwei Monate.
ff) Damit ergibt sich eine Einsatzstrafe von neu 33 Monaten (während die Vorinstanz von 40 Monaten ausging). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Täterkomponenten für alle Taten gleichermassen zu berücksichtigen (angefocht. Urteil E. III./4.4 S. 20); Gründe für ein abweichendes Vorgehen diesbezüglich liegen nicht vor. Die Vorinstanz wertete das Geständnis als minimal strafmindernd, da der Beschuldigte sich nur teilweise geständig gezeigt, jedoch wesentliche verschuldensrelevante Punkte abgestritten und die Verantwortung für die Tat abgeschoben habe. Als straferhöhend berücksichtigte die Vorinstanz die Vorstrafen wegen diverser Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz (angefocht. Urteil E. III./4.4 S. 4.4). Die Strafkammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die straferhöhenden Komponenten als überwiegend. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 20) rechtfertigt sich eine stärkere Berücksichtigung des (teilweisen) Geständnisses nicht, nachdem der Beschuldigte wesentliche Aspekte der Tat bestritt, so das Wissen um die Waffe und den Umstand, dass nebst Marihuana auch Geld hätte erbeutet werden sollen. Kein Strafminderungsgrund stellt die erlittene Untersuchungshaft dar, diese ist vielmehr an die Strafe anzurechnen (vgl. nachstehend E. 6/d/hh; BVP, Plädoyer Verteidigung S. 20). Eine Erhöhung um drei Monate erscheint nach dem Gesagten als angemessen, so dass eine Strafe von gesamthaft 36 Monaten resultiert.
gg) Das Gericht kann laut der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung von Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Art. 43 Abs. 1 StGB erwähnt als Kriterien für den teilbedingten Vollzug die Prognose und das Tatverschulden. Für die teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB wie für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB genügt „das Fehlen einer ungünstigen Prognose". Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB gelten auch für die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB (BGer, Urteil 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6 und E. 5.3.1 S. 10). Der Beschuldigte ist seit dem Vorfall vom Oktober 2014, soweit ersichtlich, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten (Vi-act. 15). Er verfügt seit dem 18. April 2018 eine (neue) Anstellung als Hilfsarbeiter in der Baubranche (Arbeitsvertrag 10. April 2018, Beilage zum Plädoyer der Verteidigung). Nach den Ausführungen der Verteidigung konsumiere der Beschuldigte keine Drogen mehr, wobei er seine Abstinenz zwecks Wiedererlangung des Führerscheins belegen müsse (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 20). Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Mithin sind die Voraussetzungen für einen (teil-)bedingten Vollzug erfüllt. Dabei erscheint es verschuldensangemessen, von den 36 Monaten deren zwölf zu vollziehen. Darüber hinaus steht dem Beschuldigten damit die Möglichkeit offen, die Strafe in Halbgefangenschaft zu erstehen (Art. 77b StGB), um seiner beruflichen Desintegration entgegenzuwirken. Anzurechnen sind 126 Tage Untersuchungshaft (vgl. angefocht. Urteil E. III./4.5 S. 21; Untersuchungshaft vom 31. Oktober 2014 bis 1. November 2014 sowie 14. November 2014 bis 18. März 2015). Die Probezeit, welche zwei bis fünf Jahre betragen kann, ist für den aufgeschobenen Teil der Strafe auf drei Jahre festzulegen, da der Beschuldigte vor der Begehung der hier zu beurteilenden Straftaten bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung trat (Art. 44 Abs. 1 StGB).
e) Für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem Verkauf von Marihuana an G.________ fällte die Vorinstanz eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmenbrücke vom 26. März 2014 aus, womit der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen bestraft wurde. Ausgehend von einem leichten Verschulden setzte die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von drei Tagessätzen Geldstrafe für einen einmaligen Verkauf von vier Gramm Marihuana fest und erhöhte diese aufgrund der mehrfachen bzw. insgesamt zehnmaligen Begehung um jeweils einen Tagessatz, d.h. neun zusätzliche Tagessätze zur Einsatzstrafe, was zwölf Tagessätze ergab. Aufgrund des am 26. März 2014 mitbeurteilten SVG-Delikts erhöhte die Vorinstanz die Strafe asperationsweise um zwei weitere Tagessätze. Eine zusätzliche Erhöhung von drei Tagessätzen ergab sich aus der mehrfachen Delinquenz, woraus sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 15 Tagessätzen errechnete. Hiervon brachte die Vorinstanz die Vorstrafe von fünf Tagessätzen in Abzug; insgesamt ergibt sich somit eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen. Die Strafkammer beurteilt diese Anzahl dem Verschulden als angemessen; es sind denn auch keine Faktoren ersichtlich, welche zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen wären. Zutreffend ist ferner, dass die zweite Vorstrafe vom 7. Mai 2014, welche ebenfalls eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. März 2014 darstellt, keine Berücksichtigung findet (angefocht. Urteil E. III./5. S. 21). In Bezug auf die Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss dem Arbeitsvertrag vom 4. April 2018 einen Bruttolohn von Fr. 4‘700.00 erzielt, d.h. netto rund Fr. 4‘400.00. Hiervon ist ein Pauschalabzug von 25 % (Krankenkasse, Steuern) vorzunehmen, was ein Zwischenergebnis von Fr. 110.00 ergibt. Zusätzlich zu berücksichtigen sind Schulden von rund Fr. 15‘000.00 (BVP S. 18), weshalb die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.00 festlegen ist, so dass sich eine verschuldensangemessene Geldstrafe von Fr. 1‘000.00 ergibt (10 Tagessätze x Fr. 100.00), wobei es beim bedingten Vollzug zu bleiben hat. Eine Probezeit von drei Jahren erweist sich aufgrund der Vorstrafen als angemessen.
f) Die Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.00 fest. Die Verteidigung beantragt ohne nähere Begründung eine solche von Fr. 100.00 (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 21). Die Vorinstanz wertete das Verschulden als leicht, da der Beschuldigte von seinem Anteil am erbeuteten Marihuana von ca. 280 Gramm innerhalb von drei Tagen lediglich eine kleine Menge konsumiert und den Rest entsorgt habe (angefocht. Urteil E. III./6. S. 22). Die Strafkammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Busse von Fr. 400.00 als verschuldensangemessen. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00) ändert sich ebenfalls nichts.
8. Hinsichtlich der Zivilforderungen erübrigen sich Ausführungen, da diese von keiner Seite angefochten wurden. Angefochten wurde indessen die Höhe der den Privatklägern zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3‘600.00, soweit bezüglich der Schuldsprüche den Anträgen der Verteidigung gefolgt würde (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 21 f.). Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind, bleibt es auch bei der (anteilsmässig) vom Beschuldigten zu bezahlenden Entschädigung. Darüber hinaus wurden keine Gründe genannt, welche für eine Reduktion sprechen würden.
9. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis – Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche und leichte Reduktion der Freiheitsstrafe – bleibt es, vorbehältlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ (vgl. nachstehende E. 10), bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt, obsiegt jedoch teilweise bezüglich des Strafmasses. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Gerichtsgebühr und Fr. 750.00 Anklagekosten (bei Anklagekosten von insgesamt Fr. 3‘000.00 für alle drei Berufungen, wobei im Urteil gegen den Hauptbeschuldigten Fr. 1‘500.00 zu berücksichtigen sind und in den Entscheiden betreffend der Mitbeschuldigten je Fr. 750.00) zu 4/5 zu Lasten des Beschuldigten. Im Rest, d.h. zu 1/5 sind die Gerichtskosten der Staatskasse zu belasten.
c) Die Privatkläger obsiegen hinsichtlich der vom Beschuldigten verlangten Reduktion der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung. Ihnen ist für das Berufungsverfahren folglich eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 (d.h. ein Drittel der gesamthaft geltend gemachten Entschädigung, vgl. KG-act. 14) zuzusprechen.
d) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, reichte eine Kostennote über Fr. 13‘455.20 ein (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 18a). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Vorliegend ist weder ersichtlich noch legt der Verteidiger dar, inwiefern das Berufungsverfahren aussergewöhnlich viel Arbeit erfordert habe. Ein Überschreiten des Tarifrahmens fällt daher grundsätzlich ausser Betracht. Sodann erachtet die Strafkammer die gemachte Stundenzahl von 57.5, wovon rund 30 Stunden auf die Erstellung des Plädoyers entfallen, im Vergleich zum Verteidiger des Mitbeschuldigten G.________, welcher zusätzlich die Anfechtung der Schuldsprüche betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu begründen hatte, ein Plädoyer in ähnlichem Umfange hielt, jedoch unter Berücksichtigung der nur teilweise berücksichtigten Berufungsverhandlung antragsgemäss Fr. 6‘500.00 zugesprochen erhielt, als übersetzt. In Bezug auf die Höhe des Stundensatzes führt der Verteidiger in der Kostennote eine „hohe Bedeutung für den Mandanten“ an (KG-act. 18a). Dies allein vermag jedoch einen höheren Stundensatz als Fr. 180.00 nicht zu rechtfertigen, da dies grundsätzlich für jeden Beschuldigten gilt, insbesondere wenn ihm eine Freiheitsstrafe droht. Dass das Berufungsverfahren aussergewöhnliche Schwierigkeiten geboten hätte, liegt weder auf der Hand noch ist es dargetan; zu bedenken ist auch, dass der Prozessstoff aus dem Untersuchungsverfahren und der Hauptverhandlung vor Strafgericht bekannt ist. In Berücksichtigung des zitierten Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – ist das Honorar pauschal auf Fr. 6‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Entsprechend der Kostenregelung für das Berufungsverfahren (vgl. E. 9b vorstehend) ist der Beschuldigte bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung im Umfang von Fr. 5‘200.00 zu verpflichten.
10. Schliesslich ist die mit dem Berufungsverfahren vereinigte selbständige Beschwerde BEK 2017 129 des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) zu behandeln.
a) Die Vorinstanz reduzierte den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand von Fr. 39‘804.90 auf pauschal Fr. 30‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST; angefocht. Urteil E. V./3.2 S. 27).
b) In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA).
c) Mit der erstinstanzlich eingereichten Kostennote machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von 170 Stunden geltend (Vi-act. 20). Dieser Aufwand erscheint an der oberen Grenze, gesamthaft aber noch als vertretbar. Darüber hinaus besteht aber keine Veranlassung für einen höheren Stundensatz. Wohl handelt es sich, wie erwähnt um einen aktenmässig relativ umfangreichen Fall. Dieser Umstand ist jedoch bereits in der zugesprochenen Anzahl Arbeitsstunden berücksichtigt und stellt keinen Grund dar, zusätzlich den Ansatz zu erhöhen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten oder ausserordentlich komplexe Sachverhaltsfragen, welche allenfalls einen höheren Satz zu rechtfertigen vermöchten, stellten sich nämlich nicht. Insbesondere gestaltete sich die Frage der Vorwerfbarkeit des Raubes nicht schwieriger als beim Mitbeschuldigten G.________. Nach dem Gesagten ist das Honorar des Beschwerdeführers auf Fr. 34‘296.90 zu bemessen (170 Stunden à Fr. 180.00; inkl. Auslagen und MWST).
d) Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/4 zu Lasten des Beschwerdeführers und zu 3/4 zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer ist ausserdem angemessen (reduziert) zu entschädigen.
e) Gegen den Entschädigungsentscheid des Berufungsgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde BEK 2017 129 des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ wird dessen Entschädigung neu auf Fr. 34‘296.90 festgesetzt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden Rechtsanwalt B.________ zu einem Viertel (Fr. 200.00) auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 600.00) zu Lasten des Staates.
3. Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren reduziert mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Beschluss kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden;
und erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das erstinstanzliche Urteil in Nachachtung des Beschlusses wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
b) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
c) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
d) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
e) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen im Zeitraum von Herbst 2013 bis Frühling 2014
f) der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 13. bis 16. Oktober 2014.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung von 126 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.00 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmenbrücke vom 26. März 2014 und einer Busse von Fr. 400.00 bestraft.
4. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten vollzogen, abzüglich 126 Tage Untersuchungshaft. Im Umfang der restlichen 24 Monaten wird die Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Emmenbrücke vom 26. März 2014 und 7. Mai 2014 bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 5 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und 30 Tagessätzen zu Fr. 40.00 werden nicht widerrufen. Anstelle dessen wird A.________ verwarnt und die Probezeit auf jeweils drei Jahre verlängert.
7. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abgewiesen.
b) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Rentenschaden wird abgewiesen.
c) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushaltschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden wird abgewiesen.
d) Die Zivilforderung von D.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird abgewiesen.
e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sachschaden (Selbstbehalt N.________ [Versicherung]) im Betrag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten I.________ und G.________ verpflichtet, D.________ diesen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.
f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.
g) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Erwerbsausfall wird abgewiesen.
h) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Rentenschaden wird abgewiesen.
i) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Haushaltschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit sowie den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden wird abgewiesen.
j) Die Zivilforderung von E.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 sowie den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbehalte wird abgewiesen.
k) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 81‘981.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8‘199.20
den Kosten der Anwälte der ersten Stunde 2‘015.10
den Kosten der amtlichen Verteidigung 34‘296.90
Total Fr. 126‘492.20
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die Anwälte der ersten Stunde und die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 10 vorbehalten.
9. A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteilsmässig und reduziert mit pauschal Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
10. Amtliche Verteidigung:
a) Es wird vorgemerkt, dass der Anwalt der ersten Stunde RA L.________ von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 5. November 2014 mit Fr. 904.65 aus der Staatskasse entschädigt wurde.
b) Es wird vorgemerkt, dass der Anwalt der ersten Stunde RA B.________ von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 18. November 2014 mit Fr. 1'110.45 aus der Staatskasse entschädigt wurde.
c) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit 34‘296.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
d) Die Kosten für die Anwälte der ersten Stunde und die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
e) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
2.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘750.00 (inklusive Kosten der Anklagevertretung von Fr. 750.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00) werden dem Beschuldigten zu 4/5 (Fr. 5‘400.00) und dem Staat zu 1/5 (Fr. 1‘350.00) auferlegt.
b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 3 vorbehalten.
3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 6‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kosten im Umfang von Fr. 5‘200.00 (4/5 von Fr. 6‘500.00) verpflichtet.
4. Der Beschuldigte hat die Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt F.________ (3/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration (1/R), die Staatsanwaltschaft Emmenbrücke (1/R), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
13. August 2018 kau