Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 28. März 2017
STK 2017 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________
Beschuldigter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2.****D.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Betrug
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 23. September 2016, SEO 2016 17);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten mit Urteil vom 23. September 2016 (Versand des begründeten Urteils: 20. Februar 2017) wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.00 bestraft und den bedingten Strafvollzug verweigert hat;
dass der Beschuldigte gegen das am 28. September 2016 im Dispositiv eröffnete Urteil fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 21. Februar 2017 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg KG-act. 3);
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 13. März 2017 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1; BSK StPO-Ziegler, Art. 384 N 2 FN 2 und Art. 385 N 1; Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Hug, Art. 399 N 10; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 und 403 N 4);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), D.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die KOST [auch hinsichtlich der Verwarnung, vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. d StGB und Art. 5 lit. a VOSTRA-Verordnung]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
28. März 2017 rfl