Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 19. Dezember 2017
ZK1 2017 14
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Clara Betschart, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen **1.**C.________, Klägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, **2.**E.________,
**3.**F.________, beide vertreten durch Rechtsanwältin G.________,
betreffend
Ehescheidung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Dezember 2016, ZEO 2011 92);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am 27. Juni 2001 in Schübelbach SZ. Der Ehe gingen zwei Kinder, E.________, und F.________, hervor.
B. Mit Entscheid vom 18. November 2008 übertrug das Amtsgericht Augsburg (D) die alleinige Sorge über beide Kinder der Klägerin (ZES 2012 323, BB 1), worauf diese mit den Kindern noch im November 2008 in die Schweiz zog. Die Beschwerde des Beklagten gegen diesen Entscheid wies das Oberlandesgericht München mit Entscheid vom 18. Februar 2010 ab (ZES 2012 323, BB 2).
C. Am 23. Februar 2009 machte der Beklagte beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Eheschutzverfahren hängig und verlangte ein Besuchsrecht jeweils über das Wochenende und ein Ferienrecht seiner Söhne E.________ und F.________. Mit Verfügung vom 5. März 2010 räumte der Einzelrichter dem Beklagten ein begleitetes Besuchsrecht ein, und zwar jeweils samstags zweimal im Monat (SV 2009 17). Auf den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten trat das Kantonsgericht nicht ein (RK1 2010 31).
D. Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 reichte die Klägerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March die Ehescheidungsklage gemäss Art. 115 ZGB ein, welche der Einzelrichter mit Urteil vom 9. September 2010 abwies (EB 2009 25). Diesen Entscheid hob das Kantonsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (ZK 2010 48). Im Rahmen des neu eröffneten Verfahrens ZEO 2011 53 erklärte die Klägerin mit Eingabe vom 30. November 2011 den Rückzug des Ehescheidungsbegehrens, worauf der Einzelrichter das Verfahren mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 abschrieb.
E. a) Ebenfalls am 30. November 2011 reichte die Klägerin die Ehescheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/1):
1. […].
2. Der Mutter sei die alleinige Sorge über die Kinder der Parteien, E.________, und F.________, einzuräumen.
3. Dem Vater sei gegenüber den Kindern das gerichtsübliche Besuchsrecht zu gewähren, vorläufig in der Form des begleiteten Besuchsrechts.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monatlich und monatlich vorauszahlbar je Fr. 500.00 zuzüglich die Kinderzulagen oder ähnliche staatliche Beiträge, auf die er Anspruch hat, zu bezahlen bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung der Kinder.
Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder seien zu indexieren.
5. […].
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Nach unaufgeforderter Stellungnahme des Beklagten vom 24. März 2012 fand am 23. April 2012 die Einigungsverhandlung statt, die aber ohne Erfolg blieb. Mit Klagebegründung vom 5. Juni 2012 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest (Vi-act. A/2). Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 bestellte die Vorinstanz den Kindern E.________ und F.________ für das Hauptverfahren (ZEO 2011 92) und für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZES 2012 323) in der Person von Rechtsanwältin G.________ eine Prozessbeiständin (nachfolgend: Prozessbeiständin; Vi-act. A/4). Am 13. Dezember 2012 reichte der Beklagte durch seinen (neuen) Rechtsvertreter eine verbesserte Klageantwort ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/5):
1. […];
2.a)es seien die gemeinsamen Söhne E.________, und F.________, unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Beklagten zu stellen;
b) eventualiter seien die gemeinsamen Söhne E.________, und F.________, unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Parteien, jedoch unter die Obhut des Beklagten zu stellen;
c) subeventualiter seien die gemeinsamen Söhne E.________, und F.________, unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Parteien, jedoch unter die Obhut der Klägerin zu stellen;
d) subsubeventualiter seien die gemeinsamen Söhne E.________, und F.________, unter die elterliche Sorge und Obhut der Klägerin zu stellen;
3.a) es sei der Klägerin für die gemeinsamen Söhne E.________, und F.________, ein ausgedehntes Besuch- und Ferienbesuchsrecht einzuräumen;
b) eventualiter – für den Fall, dass die elterliche Obhut über die beiden Söhne der Klägerin zugeteilt würde – sei dem Beklagten für die gemeinsamen Söhne E.________, und F.________, ein ausgedehntes Besuch- und Ferienbesuchsrecht einzuräumen;
4. es sei die Klägerin zu verpflichten, für die gemeinsamen Söhne E.________, und F.________, monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 750.00 je Kind, zuzüglich gesetzlicher
oder vertraglicher Kinderzulagen zu leisten, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung;
5.-7. […].
8. es sei die von diesen Anträgen abweichenden Anträge der Klägerin abzuweisen;
9. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWST zu Lasten der Klägerin.
Prozessuale Anträge:
1. Die gemeinsamen Söhne E.________, und F.________, seien durch einen ausgewiesenen und unabhängigen Experten kinderpsychologisch abzuklären;
2. es sei von einem ausgewiesenen und unabhängigen Experten ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Klägerin einzuholen;
3. […].
Prozessuales Gesuch:
Dem Beklagten sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, eventualiter im Sinne einer provisorischen Massnahme, ein regelmässiges, unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen, wobei der Beklagte für berechtigt zu erklären sei, seine beiden Söhne über Weihnachten, namentlich von Sonntagmorgen, 23. Dezember 2012, bis und mit Mittwochabend, 26. Dezember 2012, zu sich nach Augsburg zu Besuch zu nehmen.
b) Am 16. Juli 2012 machte der Beklagte beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein vorsorgliches Massnahmeverfahren hängig und stellte superprovisorisch den Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, hilfsweise nur der Obhut (ZES 2012 323). Der Einzelrichter wies das superprovisorische Begehren mit Verfügung vom 30. Juli 2012 ab. Mit Verfügung vom 27. September 2012 gestand der Einzelrichter dem Beklagten ein begleitetes Besuchsrecht von einem Sonntag pro Monat in Thalwil zu. Das Kantonsgericht hiess die dagegen erhobenen Berufungen beider Parteien (wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs) gut, hob die betreffende Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Vorderrichter zurück (ZK2 2012 56 und 59). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 räumte der Einzelrichter dem Beklagten superprovisorisch ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Monat ein (ZES 2012 323, act. A/1, A/2 und A/5-A/8).
Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 beantragte die Klägerin, es sei dem Beklagten gegenüber den Kindern E.________ und F.________ ein unbegleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen, an einem Tag und nur in der Schweiz ausübbar, einzuräumen. Am 29. Januar 2013 verlangte der Beklagte ein unbegleitetes Besuchswochenende zweiwöchentlich an einem Tag und erklärte sich bereit, dass dieses vorerst auf die Schweiz beschränkt ist. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 teilte die Prozessbeiständin mit, dass die Kinder mit einem unbegleiteten Besuchsrecht zweiwöchentlich an einem Tag in der Schweiz einverstanden seien. Am 27. Februar 2013 verfügte der Einzelrichter prozessleitend superprovisorisch ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende, jeweils samstags, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausübbar in der Schweiz. Auf eine dagegen erhobene Berufung des Beklagten trat das Kantonsgericht nicht ein (ZES 2012 323, act. A/9 und A/12-A/16). Am ________ demonstrierte der Beklagte vor dem Bezirksgericht March und dem Kantonsgericht Schwyz. Über diese Demonstration erschien am ________ ein Artikel im P.________ (Zeitung) (Vi-act. 39). In der Folge verweigerten die Kinder den Kontakt zum Beklagten. Sodann trat der Beklagte an die Prozessbeiständin und ersuchte um Ferien mit den Kindern im Sommer 2013 und eine Zusage bis zum 1. August 2013, andernfalls er sich gezwungen sehe, eine neue Aktion zu beginnen. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2013 sistierte der Einzelrichter das Besuchsrecht des Beklagten superprovisorisch einstweilen gänzlich (ZES 2012 323, act. A/17).
c) Mit Verfügung vom 2. September 2013 forderte die Vorinstanz die Parteien auf, sich zu ihrer Vergleichsbereitschaft zu äussern. Am 18. September 2013 liess die Prozessbeiständin die Vorinstanz wissen, dass die Kinder nach wie vor nicht bereit seien, den Kontakt zu ihrem Vater aufzunehmen, weshalb sie (die Prozessbeiständin) weiterhin zur Sistierung des Besuchsrechts tendiere (Vi-act. 47 und 51).
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 hielt die Klägerin an ihren Klagebegehren vom 30. November 2011 fest und trug auf Abweisung der beklagtischen Rechtsbeehren an, die mit ihren Anträgen nicht übereinstimmten, soweit darauf einzutreten ist (Vi-act. A/6).
Am 14. Dezember 2013 beantragte der Beklagte, dass die elterliche Sorge mit sofortiger Wirkung auf ihn zu übertragen sei, die Kinder herauszugeben seien, hilfsweise das unbegleitete gerichtsübliche Besuchsrecht sofort umgesetzt und die Schule angewiesen werde, die Auskunftsrechte des Vaters anzuerkennen und seine Anwesenheit am „Gipfeltreffen“ (Orientierungsgespräch durch die Schule im Januar 2014 betr. E.________) zu erlauben (Vi-act. 66).
Der Beklagte reichte am 3. März 2014 die Duplik ein mit unveränderten Rechtsbegehren gegenüber seiner Klageantwort vom 13. Dezember 2013 (Vi-act. A/8).
Mit Eingabe vom 29. April 2014 beantragte die Prozessbeiständin, es sei die elterliche Sorge über E.________ und F.________ der Klägerin allein, eventualiter den Parteien gemeinsam zuzuteilen, es seien die Kinder unter die Obhut der Mutter zu stellen und es sei das Besuchsrecht bis auf Weiteres zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Parteien. Überdies stellte die Prozessbeiständin das prozessuale Rechtsbegehren, es sei ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen (Vi-act. A/9).
S.________ (Paar- und Familientherapeutin), hörte die Kinder E.________ und F.________ am 6. Mai 2014 im Beisein des Vorderrichters und der Gerichtsschreiberin an (vgl. Vi-act. 75; ZES 2012 323, act. D/18).
Der Beklagte demonstrierte am ________ erneut vor dem Bezirksgericht March. Nach der Demonstration vom ________ erschien tags darauf darüber ein Artikel im P.________ (Zeitung) (vgl. Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom ________ und P.________ (Zeitung) vom 16. Mai 2015, Vi-act. 99).
Am 28. Mai 2015 reichten die Gerichtsgutachterinnen T.________, sowie Frau U.________, das kinderpsychologische und kinderpsychiatrische Gutachten über E.________ und F.________ ein (Vi-act. D/11). Die betreffende Gerichtsschreiberin stellte dieses Gutachten den Parteien im Verfahren ZES 2012 323 (Vi-act. 85) am 9. Juni 2015 zu.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 verlangte der Beklagte, dass das Gutachten aus den Akten zu weisen sei und reichte eine Stellungnahme eines Herrn V.________ ein mit dem Antrag, es sei dieser als Gegengutachter zu laden (Vi-act. A/10).
Die Hauptverhandlung fand am 12. April 2016 statt, anlässlich welcher die Klägerin folgende Rechtsbegehren stellte (Vi-act. A/11):
2. In vorfrageweiser Anerkennung des Beschlusses des Amtsgerichtes Augsburg vom 18.11.2008 gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG und Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (ESÜ) sei festzustellen, dass die alleinige elterliche Sorge über die Kinder der Parteien, E.________, und F.________, der Mutter zusteht.
3. Eventuell sei der Mutter die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder zuzuteilen.
4. Dem Vater sei gegenüber den Kindern ein Besuchsrecht im gerichtsüblichen Umfang zu erteilen unter den Bedingungen, dass
die in der vorsorglichen Massnahmeverfügung vom 23.11.2015 angeführten Verweigerungsgründe nicht mehr bestehen,
der Besuchsrechtsbeistand die Ausübung des Besuchsrechts befürwortet und
die Kinder einwilligen.
5. Von der Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft sei abzusehen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin mit der Fortführung der Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss der vorsorglichen Massnahmeverfügung vom 5.3.2010 einverstanden ist.
6. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus je Fr. 600.00 zuzüglich die Kinderzulagen oder ähnliche staatliche Beiträge, auf die er Anspruch hat, zu bezahlen bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung der Kinder. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder seien zu indexieren.
7.-8. […].
9. Rechtsbegehren des Beklagten und der Kinderanwältin, welche mit den Rechtsbegehren der Klägerin nicht übereinstimmen, seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Scheidungs- und Massnahmeverfahren zu Lasten des Beklagten.
Der Beklagte hielt vor Schranken der Vorinstanz an den bisherigen Rechtsbegehren fest und beantragte ergänzend, es sei ein Obergutachten einzuholen zu der Erziehungsfähigkeit der Eltern, der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut und der Platzierung der gemeinsamen Söhne der Parteien sowie der Gestaltung ihrer Kontakte zu ihren Eltern, insbesondere aber zum Beklagten (Vi-act. A/12).
Die Prozessbeiständin stellte an der gleichen Hauptverhandlung folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/13 und Vi-act. D/12, S. 7):
1. Es sei die elterliche Sorge über E.________ und F.________, der Klägerin alleine zuzuteilen;
2. Es sei die Obhut über E.________ und F.________ der Klägerin zuzuteilen, wo sie auch ihren Wohnsitz haben;
3. Es sei das Besuchsrecht des Beklagten bis auf Weiteres zu sistieren;
4. Es sei die Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB fortzusetzen und der Beistand mit der Aufgabe zu beauftragen, den Wiederaufbau des Kontakts zum Beklagten auf Wunsch der Kinder zu organisieren und zu überwachen und allenfalls für F.________ zu regeln sowie allfällige Anträge für die Einleitung notwendiger Kindesschutzmassnahmen zu stellen;
5. Es sei von der Fortsetzung der Erziehungsbeistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB abzuweisen (recte: abzusehen);
6. Es sei der Antrag auf ein Obergutachten abzuweisen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) beider Parteien.
Am 30. Dezember 2016 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt:
1. […].
2. Die Kinder E.________ und F.________ werden der alleinigen elterlichen Sorge der Klägerin/Mutter unterstellt.
3. Die Kinder E.________ und F.________ werden unter die alleinige Obhut der Klägerin/Mutter gestellt.
4. Ein Besuchsrecht wird dem Beklagten im Sinne der Erwägungen nicht zugesprochen.
5. Die von der ehemaligen Vormundschaftsbehörde Schübelbach angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird für solange weitergeführt, als es der KESB angezeigt erscheint.
Dem Beistand wird im Sinne der Erwägungen die besondere Befugnis und Aufgabe übertragen, den roten Faden zwischen den Kindern und dem Beklagten/Vater zu behalten, in dem Sinne, dass er dem Beklagten/Vater Informationen über die Entwicklung der Kinder zukommen lässt und umgekehrt die Kinder regelmässig über die Situation des Beklagten/Vaters informiert. Überdies ist der Beistand Ansprechperson/Mittelsmann zwischen den Kindern und dem Beklagten/Vater, sollten die Kinder mit dem Vater in Kontakt treten wollen.
6. Von der Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft wird abgesehen.
7. Der Beklagte/Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ monatlich im Voraus je Fr. 350.00, nebst allfällig bezogener CH-Kinder-/Ausbildungszulagen (nicht jedoch allfälliges D-Kindergeld), zu bezahlen, und zwar ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes. Es wird Vormerk genommen, dass derzeit die Klägerin/Mutter die Schweizerischen Kinderzulagen bezieht.
8.-9. […].
10. Zum Ausgleich der Austrittsleistungen nach FZG wird die Klägerin im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB verpflichtet, dem Beklagten eine Entschädigung von Fr. 6‘649.90 zu bezahlen.
12. Die Gerichtskosten, bestehend aus
Entscheidgebühr Fr. 10‘000.00
Kosten für die Vertretung der Kinder Fr. 26‘088.70
Kosten der Beweisführung (Gutachten) Fr. 14‘845.00
betragen Fr. 50‘933.70
13. Die Gerichtskosten (inkl. Entschädigung Prozessbeiständin und Gutachten) von Fr. 50‘933.70 werden zu 1/6, mithin Fr. 8‘489.00, der Klägerin und zu 5/6, mithin Fr. 42‘444.70, dem Beklagten auferlegt und – soweit möglich – zugunsten der Parteien je zur Hälfte mit dem auf dem Konto Nr. xx bei der W.________ (Bank I) befindlichen Kontobetrag verrechnet.
14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 14‘106.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
15. Das Bezirkskassieramt March wird angewiesen, der Prozessbeiständin der Kinder der Parteien, G.________, den Restbetrag ihrer Entschädigung von Fr. 6‘088.70 (inkl. Auslagen & MWST; unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Akontozahlungen von Fr. 20‘000.00) auszubezahlen.
F. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. Februar 2017 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Die Berufung sei gutzuheissen, das Urteil des Bezirksgerichts March vom 30.12.2016 vollumfänglich aufzuheben und die Sache mit der Auflage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Ausfällung eines neuen Urteils zuzuwarten, bis das Urteil des Bundesgerichtes über die Beschwerde in Zivilsachen des Berufungsklägers + Beklagten gegen die Verfügung des Kantonsgerichtes Schwyz vom 09.11.2016 vorliegt, und daraufhin – je nachdem, wie der Entscheid des Bundesgerichts ausfällt – in bisheriger Besetzung neu zu entscheiden oder Einzelrichter Pajarola auszuwechseln und in Neubesetzung erneut zu urteilen.
2. Eventuell sei die Berufung gutzuheissen und das Berufungsverfahren zu sistieren, bis das Urteil des Bundesgerichtes über die Beschwerde in Zivilsachen des Berufungsklägers + Beklagten gegen die Verfügung des Kantonsgerichtes Schwyz vom 09.11.2016 vorliegt und daraufhin:
2.1. Entweder im Falle der Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen durch das Bundesgericht das Urteil des Bezirksgerichtes March vom 30.12.2016 vollumfänglich aufzuheben und die Sache mit der Auflage an die Vorinstanz zurückzuweisen, in der vorliegenden Sache mit einem anderen Einzelrichter ein neues Urteil zu fällen;
2.2. Oder im Falle der Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen durch das Bundesgericht Ziff. 2. – 7. sowie Ziff. 12. – 15. Urteil Bezirksgericht March vom 30.12.2016 aufzuheben und im Sinne nachstehender Anträge wie folgt neu zu entscheiden:
2.2.1. Die Kinder E.________ und F.________ seien unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien sowie in die alleinige Obhut des Berufungsklägers + Beklagten zu stellen.
2.2.2. Der Berufungsbeklagten + Klägerin sei ein Besuchsrecht zu gewähren, das sich auf das Gebiet der Stadt Augsburg beschränkt und bis auf weiteres unter begleiteter Aufsicht zu erfolgen hat.
2.2.3. Für die beiden Söhne E.________ und F.________ sei rechtshilfeweise ein deutscher Beistand zu ernennen, der für die Belange der Besuchsrechtsausübung zuständig ist und die Begleitperson zu bestimmen hat – eventuell auch nur einen Schweizer mit denselben Aufgaben und Kompetenzen.
2.2.4. Die Berufungsbeklagte + Klägerin habe dem Berufungskläger + Beklagten nach richterlichem Ermessen für die Pflege und Betreuung der Kinder eine Entschädigung zu entrichten.
2.2.5. Es sei ein weiteres Gutachten (Oberexpertise) einzuholen, was die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge, der Obhut sowie des Besuchs- und Ferienrechtes anbelangt.
2.2.6. Im Hinblick auf das Vorliegen eines weiteren Gutachtens behält sich der Berufungskläger + Beklagte vor, vorstehende Anträge zu den Kinderbelangen und Pflege- und Betreuungskosten zurückzuziehen, zu ergänzen oder zu präzisieren.
2.2.7. Im Zusammenhang der vorinstanzlichen Kosten:
2.2.7.1. Seien die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 50‘933.70 zu 4/5 der Berufungsbeklagten + Klägerin aufzuerlegen sowie zu 1/5 dem Berufungskläger + Beklagten und die Berufungsbeklagte + Klägerin zu verpflichten, dem Berufungskläger + Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zu entrichten, die jedoch mindestens Fr. 14‘000.00 betragen muss.
2.2.7.2. Seien eventuell die vorinstanzlichen Gerichtskosten der Parteien je hälftig zu überbinden und die Anwaltskosten wettzuschlagen.
3. Im Zusammenhang mit dem Gerichtskostenvorschuss für das Berufungsverfahren sei dem Berufungskläger und Beklagten Zahlungserleichterung zu gewähren und davon abzusehen, eine Vorauszahlung zu verfügen – ihm allenfalls Ratenzahlungen zu erlauben.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten + Klägerin.
Am 10. bzw. 21. Februar 2017 ersuchten die Klägerin und der Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (KG-act. 5 und 11).
Mit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 13. März 2017 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (KG-act. 19):
1. Die Berufung sei, soweit auf sie einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus je Fr. 500.00 zuzüglich Kinderzulagen oder ähnliche staatliche Beiträge, auf den er Anspruch hat, zu bezahlen bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung der Kinder. Die Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren.
3. Ziffer 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils (Vorsorgeausgleich) sei aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
Am 12. Mai 2017 ging beim Kantonsgericht eine unaufgeforderte Stellungnahme von V.________ zur Berufungsantwort ein (KG-act. 38 f.).
Mit Anschlussberufungsantwort vom 28. Mai 2017 trug der Beklagte auf Abweisung der Anschlussberufung an (KG-act. 45).
Am 2. Juni 2017 reichte die Prozessbeiständin eine Stellungnahme zur Anschlussberufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 49):
1. Es sei die Ziff. 10 des Urteils des BG March vom 30. Dezember 2016 aufzuheben;
2. Es sei die Ziff. 7 des Urteils des BG March vom 30. Dezember 2016 aufzuheben und es sei der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, monatliche im Voraus zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 450.00, zuzüglicher allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen, über die Volljährigkeit hinaus, bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, zahlbar an die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, solange die Kinder keine Drittansprüche geltend machen oder Dritte als Zahlstelle bezeichnen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2017 nahm die Klägerin Stellung zur Anschlussberufungsantwort vom 28. Mai 2017 (KG-act. 51).
Mit Schreiben, datiert vom 13. Juni 2017 – unter Beilage eines Schreibens von V.________ vom 10. Mai 2017 (KG-act. 55/1) – stellte der Beklagte folgende Anträge (KG-act. 55):
1. Es seien Kinderschutzmassnahmen zur sofortigen Aufnahme des Umgangs zwischen den Kindern E.________ und F.________ mit dem Vater A.________, durch das Kantonsgericht zu verfügen.
2. Es sei die Einholung eines sozialpädiatrischen Gutachtens zu verfügen und I.________ sei mit der sozialpädiatrischen Begutachtung zu beauftragen.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 trug die Klägerin auf Abweisung der beklagtischen Rechtsbegehren vom 13. Juni 2017 an, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 57), wozu der Beklagte am 30. Juni 2017 Stellung nahm (KG-act. 60). Gleichentags nahm auch die Prozessbeiständin zu den Rechtsbegehren des Beklagten vom 13. Juni 2017 Stellung (KG-act. 61). Am 10. Juli 2017 verzichtete die Prozessbeiständin auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Klägerin vom 20. Juni 2017 und des Beklagten vom 30. Juni 2017, beantragte jedoch nochmals die Abweisung des Rechtsbegehrens, ein Obergutachten einzuholen (KG-act. 64).
Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 sinngemäss die superprovisorische Gewährung des Rechts, seine Kinder E.________ und F.________ besuchen zu können (vgl. KG-act. 70). Der Vorsitzende wies dieses Gesuch nach Klärungen mit dem Rechtsanwalt des Beklagten (vgl. KG-act. 71 und 73) mit Verfügung vom 6. November 2017 superprovisorisch ab (KG-act. 74). Die Klägerin stellte das Rechtsbegehren, es sei auf das Massnahmegesuch des Beklagten vom 25. Oktober 2017 betr. Kindesschutzmassnahmen nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (KG-act. 75). Die Prozessbeiständin trug auf Abweisung des beklagtischen Massnahmengesuchs an (KG-act. 82). Gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 30. Oktober 2017 reichten die Parteien am 9. November 2017 bzw. 22. November 2017 diverse Unterlagen ein (vgl. KG-act. 72, 76 und 80). Am 4. Dezember 2017 nahm der Beklagte unter Beilage eines Schreibens von V.________ vom 1. Dezember 2017 Stellung zu den Eingaben der Klägerin vom 22. November 2017 und der Prozessbeiständin vom 24. November 2017 (KG-act. 85 und 85/1). Am 11. Dezember 2017 teilte der Vorsitzende den Parteien mit, dass ein Entscheid in der Sache voraussichtlich noch vor Ende 2017 ergehen werde, weshalb keine vorsorglichen/superprovisorischen Anordnungen getroffen würden (KG-act. 86).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Beurteilung der Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 16. September 2017 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Ausstandsbegehren des Beklagten gegen den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts March, Herrn Mario Pajarola, ab. Auf die vom Beklagten dagegen erhobene Beschwerde trat der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Verfügung vom 9. November 2016 nicht ein. Weil das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Januar 2017 die Beschwerde des Beklagten gegen die erwähnte Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts abwies (KG-act. 15), werden die beklagtischen Berufungsanträge Ziffern 1 bis 2.1 gegenstandslos.
2. Der Beklagte beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (KG-act. 1, S. 3, Antragziff. 4). Er begründet dies mit der Verkürzung der Berufungsfrist von 30 Tagen um 13 Tagen, weil er erst 13 Tage verspätet die Akten zur Einsicht erhalten habe. Diese Fristverkürzung erweise sich aufgrund der Komplexität und der Heftigkeit des „Rosenkriegs“ der Parteien unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens als unzumutbar (KG-act. 1, S. 25 f., N 23.1-23.3).
Die Klägerin wendet ein, zwar habe der Beklagte im Sinne des rechtlichen Gehörs Anspruch auf eine weitere Eingabe, soweit es um in dieser Berufungsantwort neue rechtserhebliche Vorbringen gehe, ansonsten sei er aber mit von seiner Berufung ergänzenden Vorbringen ausgeschlossen. Von einer benachteiligten Verkürzung der Rechtsmittelfrist könne keine Rede sein (KG-act. 19, S. 4 f. N 2.6). Auch die Prozessbeiständin erachtet einen zweiten Schriftenwechsel als unnötig (vgl. KG-act. 24, S. 11 N V).
Der Beklagte nimmt am 30. März 2017 ausdrücklich vom Hinweis der Gerichtsleitung vom 20. März 2017 Kenntnis, wonach derzeit kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen sei (KG-act. 26 und 31). In der Folge hält der Beklagte bis heute an einem zweiten Schriftenwechsel nicht mehr fest. Ausserdem hat die Berufungsinstanz bei der Gestaltung des formellen Verfahrens ein erhebliches Ermessen (Spühler, in Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 1 zu Art. 316 ZPO), da sie eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden, einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder Beweise abnehmen kann (Art. 316 ZPO). Vorliegend machten die Parteien, auch ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, zahlreiche Eingaben, weshalb nicht ersichtlich, geschweige denn notwendig ist, weitere Schriftenwechsel durchzuführen oder eine mündliche Berufungsverhandlung abzuhalten. Vielmehr ist aufgrund der Akten zu entscheiden, unter Vorbehalt der Prüfung der Frage betreffend die Einholung eines Obergutachtens (vgl. E. 4 hinten).
3. Die Vorinstanz wies das Rechtsbegehren der Klägerin ab, wonach in Anerkennung des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 18. November 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 3 IPRG und Art. 7 ESÜ festzustellen sei, dass ihr die alleinige elterliche Sorge über die Kinder zustehe. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Kinder E.________ und F.________ hätten seit dem Jahre 2008 ihren Aufenthaltsort in der Schweiz, weshalb die Gerichte in der Schweiz nunmehr grundsätzlich zuständig und befugt seien, Kindesschutzmassnahmen zu erlassen. Daher könne der Entscheid des Amtsgerichts Augsburg vom 18. November 2008 nicht anerkannt werden, auch wenn Art. 7 ESÜ grundsätzlich eine staatsvertragliche Verpflichtung zur Anerkennung ausländischer Schutzmassnahmen vorsehe (angef. Urteil, E. 2 S. 12).
a)Die Klägerin hält mit Berufungsantwort vom 13. März 2017 daran fest, dass die Anerkennung des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 18. November 2008 auszusprechen sei und somit die schweizerische Zuständigkeit entfalle, über das Sorgerecht nochmals eigenständig zu entscheiden. Sie verweist auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung. Die Vorinstanz habe die Anerkennung der deutschen Sorgerechtsentscheidung versagt mit einer Begründung, die sie für falsch halte (KG-act. 19, S. 11 f. N 3.7).
b)Die Klägerin begründete ihren Antrag betreffend Anerkennung des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 18. November 2008 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2016 damit, dass die Einwendungen des Beklagten nicht zuträfen, wonach der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg in seiner Auswirkung mit den schweizerischen Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts unvereinbar sei, dieser nur für die Dauer des Getrenntlebens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und nicht definitiv ergangen sei und der Sorgerechtsentscheid aufgrund einer Änderung der Verhältnisse offensichtlich nicht mehr dem Wohle der Kinder entspreche (Vi-act. A/11, S. 7-9 N 1-4). Damit steht fest, dass sich die Klägerin im Berufungsverfahren mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils nicht auseinandersetzt und nicht konkret aufzeigt, was an diesem falsch sein soll. Diese Pflicht zur Begründung der Berufung gilt auch in Verfahren, in welchen wie vorliegend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt. Daher ist auf diesen Antrag der Klägerin nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 36-38 zu Art. 311 ZPO). Ausserdem erweist sich die vorinstanzliche Begründung ohnehin als richtig, weil die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren selber vortrug, die Kinder (E.________ und F.________) würden seit dem Spätherbst 2008 ununterbrochen bei ihr leben und wohnen und in Buttikon die Primarschule besuchen (Vi-act. A/2, S. 4 N 3.3) und der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg bereits am 18. November 2008 erging.
4. Im Auftrag der Vorinstanz erstellte Frau T.________ (nachfolgend: T.________) unter Mitarbeit von Frau U.________, Assistenzpsychologin (nachfolgend: U.________), am 28. Mai 2015 ein kinderpsychologisches und kinderpsychiatrisches Gutachten über E.________ und F.________ (Vi-act. D/11; nachfolgend: Gutachten T.________/U.________).
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass dieses Gerichtsgutachten überdurchschnittlich fundiert, inhaltlich stringent, schlüssig und widerspruchsfrei sei und ihm somit ein sehr hohes Gewicht zuzumessen sei. Es sei nicht angezeigt, ein neues oder ergänzendes (Ober-)Gutachten einzuholen. Daran vermöge auch das vom Beklagten eingereichte Privatgutachten V.________ vom 14. Dezember 2015 nichts zu ändern (angef. Urteil, E. 3.3 f. S. 15 f.).
Der Beklagte rügt dieses Gerichtsgutachten in verschiedener Hinsicht (KG-act. 1, S. 13-23 N 13-19).
a) Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Vorinstanz mit Auftragserteilung die Gutachterin T.________ auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB und auf die Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB hinwies, dass sie dieselbe Sachverständige ermächtigte, unter ihrer Verantwortung Mitarbeiter für die Ausarbeitung des Gutachtens beizuziehen mit vorherigem Hinweis auf die erwähnten Straffolgen und dass T.________ die von ihr beigezogene Mitarbeiterin U.________ auf diese Straffolgen aufmerksam machte (KG-act. 1, S. 13 N 13.1, 13.1.1-13.1.2 und 13.1.4; Vi-act. D/10, S. 5 f. Dispositivziff. 6). Der Beklagte bringt aber vor, die Vorinstanz hätte U.________ persönlich auf die betreffenden Straffolgen hinweisen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei Art. 184 Abs. 2 ZPO verletzt worden (KG-act. 1, S. 13 f. N 13.1.3-13.1.5).
aa) Dieses Vorbringen trägt der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren vor. Weder nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2014 noch in seiner Eingabe vom 25. Februar 2016 und seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. April 2016, worin er zum Gutachten T.________ Stellung nahm, rügte er die fehlende ausdrückliche Bekanntgabe der Straffolgen an U.________ (Vi-act. A/10, A/12 und A/14). Gleichwohl ist der Beklagte mit dieser Rüge zu hören, weil das Gericht das Recht von Amtes anzuwenden hat (Art. 57 ZPO) und der Hinweis auf Art. 320 StGB als Gültigkeitsvoraussetzung für die spätere Verwertbarkeit des Gutachtens zwingend ist (Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 4a zu Art. 184 ZPO).
bb) Im Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Vorinstanz an T.________ stand noch nicht fest, welche Mitarbeiter die Sachverständige bzw. dass sie U.________ beiziehen würde. Zudem trägt T.________ die Verantwortung für die von ihr beigezogene U.________ (vgl. Vi-act. D/10, S. 6 Dispositivziff. 6; Vi-act. D/11, S. 1 und 108). Der unmittelbare Hinweis der Vorinstanz an T.________, die von ihr für die Ausarbeitung des Gutachtens und unter ihrer Verantwortung beigezogenen Mitarbeiter über die erwähnten Straffolgen und die Bekanntgabe aufmerksam zu machen, war somit ausreichend. Die Vor-instanz musste nicht auch noch die Mitarbeiterin U.________ ausdrücklich auf die betreffenden Straffolgen hinweisen. Eine Verletzung von Art. 184 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht die sachverständige Person auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hinweist, liegt daher nicht vor.
b) Der Beklagte trägt weiter vor, T.________ verfüge nicht über ein Psychologiestudium an einer anerkannten Universität und es sei ebenso wenig nachvollziehbar, woher U.________ ihr Fachwissen herhabe (KG-act. 1, S. 14 f. N 13.2-13.24).
aa) Mit Verfügung 5. Juni 2014 unterrichtete die Vorinstanz die Parteien darüber, es werde beabsichtigt, Frau T.________ mit der Erstellung eines kinderpsychologischen und kinderpsychiatrischen Gutachtens über die beiden Kinder der Parteien, E.________ und F.________, zu beauftragen. Dabei wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ohne einen schriftlichen Gegenbericht bis 23. Juni 2014 angenommen werde, dass die Parteien bzw. die Prozessbeiständin keine Einwendungen/Ausstandsgründe i.S.v. Art. 183 Abs. 1 und 2 ZPO geltend machen würden (Vi-act. D/2). Solche trug der Beklagte weder in seiner Eingabe vom 23. Juni 2014 noch in jener vom 16. September 2014 vor (vgl. Vi-act. D/4 und D/8). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 informierte die Vorinstanz die Parteien darüber, dass Frau T.________ mit dem Gutachten beauftragt werde (Vi-act. D/10, S. 3, Dispositivziff. 2). Der Beklagte unterliess es in der Folge und selbst nach Vorliegen des Gutachtens vom 28. Mai 2015 (Vi-act. D/10), anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. April 2016 Einwände gegen die Gutachterinnen T.________/U.________ vorzutragen (vgl. Vi-act. A/12 und A/14). Mit seinem erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwand zum fehlenden Fachwissen von T.________ und U.________ kann der Beklagte somit nicht gehört werden, auf diesen Einwand ist mit anderen Worten nicht einzutreten. Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, gelangt unabhängig davon zur Anwendung, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt (BGer, Urteil 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.2; BGer, Urteil 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2), insbesondere auch bei der Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren (BGer, Urteil 5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E. 4.2 f.; AJP 11/2014 S. 1542 f.). Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Möglichkeit der Parteien, Noven vorzubringen, also abschliessend. Daher ist im Berufungsverfahren eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, wonach im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime im erstinstanzlichen Verfahren Noven bis zur Urteilsberatung vorgetragen werden können (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f. = Pra 2013 Nr. 26; BGer, Urteil 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2). Dass das beschränkte Novenrecht nach Art. 317 Abs. 1 ZPO auch bei uneingeschränkter Untersuchungsmaxime und somit bspw. bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge zur Anwendung gelangt, sieht auch ein Teil der Kantone vor (vgl. dazu Freiburghaus, Untersuchungsmaxime ohne Novenrecht im Berufungsverfahren nach ZPO? Eine kritische Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, 2016, S. 116 N 3; anders Freiburghaus selber, a.a.O., S. 117 ff., insbesondere S. 123) und wurde auch vom Kantonsgericht schon so gehandhabt (Beschluss ZK2 2015 81 vom 8. Juni 2016 E. 1c S. 6). Den Nachweis der Novenberechtigung vermag der Beklagte nicht zu erbringen.
bb) Selbst wenn auf dieses Vorbringen des Beklagten einzutreten wäre, vermöchte dieser daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist nämlich erwiesen, dass T.________ über die erforderliche Befähigung verfügt (vgl. KG-act. 19/1 und 19/2; KG-act. 24/1). Der Beklagte stellte die entsprechenden Ausführungen der Klägerin (vgl. KG-act. 19, S. 7-9 N 3.2) und der Prozessbeiständin (vgl. KG-act. 24, S. 3-5 Zu Ziff. 13.1. – 13.3) im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens denn auch nicht mehr in Abrede.
c) Der Beklagte bringt vor, weil zwei Frauen das Gerichtsgutachten erstellt hätten, sei die Unabhängigkeit nicht gewährleistet gewesen. Die Gutachterin T.________ hätte einen männlichen Mitarbeiter beiziehen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei Art. 9 BV verletzt worden (KG-act. 1, S. 16 f. N 15-15.4).
In der Verfügung vom 28. Oktober 2014 ermächtigte die Vorinstanz T.________, unter ihrer Verantwortung stehende Mitarbeiter für die Ausarbeitung des Gutachtens beizuziehen (Vi-act. D/10, S. 6 Dispositivziff. 6). Der Beklagte musste somit damit rechnen, dass die Sachverständige evtl. keinen Mann, sondern eine weibliche Mitarbeiterin beiziehen würde. Weshalb wegen des Beizugs einer weiblichen Mitarbeiterin durch T.________ die Unabhängigkeit nicht mehr gewährleistet sein soll, begründet der Beklagte nicht näher, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist.
d) Schliesslich rügt der Beklagte das Gutachten T.________ auch in inhaltlicher Hinsicht. Es setze sich mit dem Privatgutachten V.________ vom 14. Dezember 2015 nicht auseinander, beruhe fast ausschliesslich auf den verbalen Äusserungen der Kinder und sei weder schlüssig noch vollständig und vermöge nicht zu überzeugen. Der Beklagte beantragt daher, es sei eine Oberexpertise einzuholen.
aa) Die Eingabe von V.________ vom 14. Dezember 2015 stellt kein Privatgutachten, sondern – entsprechend seiner eigenen Bezeichnung (vgl. Vi-BB 1, S. 33 unten, vom 25. Februar 2016) – eine (private) Stellungnahme zum Gerichtsgutachten T.________/U.________ dar, weil er weder die Klägerin noch die Kinder sah oder mit ihnen sprach. Ohnehin wäre seiner Stellungnahme resp. seinem Parteigutachten nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern einer blossen Parteibehauptung beizumessen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.3 S. 435). Die Stellungnahme von V.________, einer Fachperson, kann aber Vergleichszwecken dienen sowie auch dazu, erhebliche Zweifel am bereits vorliegenden Gerichtsgutachten T.________/U.________ zu erwecken und Anlass zu einem Obergutachten zu geben. Das Gericht hat sich in ihrer Urteilsbegründung mit dem Parteigutachten jedenfalls auseinanderzusetzen (Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 17 zu Art. 183 ZPO).
Vollständigkeit bedeutet, dass das Gutachten sämtliche Grundlagen und Befunde sowie die daraus gezogenen Schlüsse enthält und auch über allfällige abweichende Fachmeinungen Aufschluss gibt. Klar ist ein Gutachten, wenn es präzise, verständlich und widerspruchsfrei ist. Mit anderen Worten muss daraus in grundsätzlich auch für das Gericht und die Parteien verständlicher Weise hervorgehen, auf welchem Weg und gestützt auf welche Methoden bzw. Fachkenntnisse die sachverständige Person ihre Befunde ermittelte und die Schlussfolgerungen zog. Das Fachwissen ist möglichst verständlich darzulegen. Von grundlegender Bedeutung für den Beweiswert des Gutachtens ist schliesslich, dass die Schlussfolgerungen anhand der Begründung überzeugend und wiederum widerspruchsfrei nachvollzogen werden können (Dolge, a.a.O., N 11-13 zu Art. 183 ZPO; Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A., 2017, N 10 zu Art. 187 ZPO; Rüetschi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Band II, 2012, N 40 zu Art. 183 ZPO). Das Gericht sollte in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen (Rüetschi, a.a.O., N 41 zu Art. 183 ZPO). Ein mangelhaftes Gutachten muss primär durch Erläuterung und Ergänzung des Sachverständigen verbessert werden. Der Beizug eines weiteren Sachverständigen soll subsidiär bleiben und nur erfolgen, wenn begründete Zweifel an der Fachkompetenz oder der Unvoreingenommenheit des ersten Sachverständigen bestehen oder das Gutachten an so schweren Mängeln leidet, dass eine Verbesserung von vorneherein keinen Erfolg verspricht (Dolge, a.a.O., N 14 zu Art. 183 ZPO und N 8 f. zu Art. 188 ZPO; Müller, a.a.O., N 15 zu Art. 188 ZPO; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 188 ZPO; Rüetschi, a.a.O., N 11 f. zu Art. 188 ZPO).
bb) aaa) Es trifft zu, dass sich V.________ in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 mit dem Gutachten T.________/U.________ auseinandersetzte. Auch wenn dem Gerichtsgutachten keine Dokumentation von Exploration und Verhaltensbeobachtungen entnommen werden kann, ist es – entgegen den Ausführungen von V.________ (Vi-BB 1, S. 1 und 3, vom 25. Februar 2016) – keinesfalls wertlos, weil insbesondere T.________ über ein langjähriges und qualifiziertes Berufswissen verfügt und das Gerichtsgutachten auch aufzeigt, welche Testverfahren bei E.________ und F.________ zur Gewinnung diagnostischer Informationen verwendet wurden (Vi-act. D/11, S. 70 N 7 und S. 72 f. sowie Vi-act. D/11, S. 78-80 N 8 und 8.2). Insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Gericht nicht auf die Aussagen im Gerichtsgutachten verlassen dürfen sollte, wie V.________ vorbrachte (S. 1 und S. 8 unten seiner Stellungnahme).
bbb) Insofern V.________ rügt, das Gerichtsgutachten sei als defizitorientiert und somit einen Elternteil ausgrenzend anstatt lösungsorientiert in Auftrag gegeben worden (vgl. Vi-BB 1, S. 2, vom 25. Februar 2016; KG-act. 39, S. 6 Abs. 2), kann er damit wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts (vgl. E. 4b/aa vorne) nicht gehört werden: Der Beklagte hätte solches bereits mit Eingabe vom 23. Juni 2014 (Vi-act. D/4) vorbringen müssen, nachdem die Vorinstanz ihn mit Verfügung vom 5. Juni 2014 darauf hingewiesen hatte, dass ohne einen schriftlichen Gegenbericht bis 23. Juni 2014 angenommen werde, es würden keine Ergänzungen zum Gutachterauftrag/Fragenkatalog i.S.v. Art. 185 Abs. 2 ZPO beantragt (Vi-act. D/2). Ausserdem ergibt sich aus der vorinstanzlichen Fragestellung, dass diese nicht einen Elternteil ausgrenzend erfolgte (Vi-act. D/2, z.B. Fragen 2, 3 und 6) und keineswegs ausschloss, dass die Gutachterinnen T.________/U.________ aus kinderpsychologischer und kinderpsychiatrischer Sicht ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht der Parteien hätten befürworten können. Wie noch zu zeigen sein wird, verhält es sich nicht so, dass die Gerichtsgutachterinnen den Beklagten als „Täter“ und die Klägerin als „Opfer“ darstellten. Auch insoweit kann der Stellungnahme V.________ (Vi-BB 1, S. 3 f., vom 25. Februar 2016) nicht gefolgt werden.
ccc) Weder der Beklagte (KG-act. 1, S. 18) noch V.________ (Vi-BB 1, S. 4, vom 25. Februar 2016) legen dar, inwiefern das Gerichtsgutachten die christliche und muslimische Herkunft der Parteien stärker hätte berücksichtigen müssen und was die Folgen des ungenügenden Einbezugs sein sollen. Hinweise auf Defizite solcher Art lassen sich denn auch den Akten nicht entnehmen.
ddd) Der Beklagte bringt weiter pauschal vor, die Vorinstanz hätte sich mit der kritischen Würdigung von V.________ hinsichtlich des Aktenauszuges, des Zusatzberichtes, der Kritik an der Exploration und des Gesprächs der Gutachterin mit der Kindsmutter auseinandersetzen müssen (KG-act. 1, S. 18 N 16.1 mit Hinweis auf Vi-BB 1, S. 4-11, vom 25. Februar 2016). Damit ist der Beklagte wegen ungenügender Substanziierung nicht zu hören. Auch an dieser Stelle legt der Beklagte nicht dar, was genau die Vorinstanz noch hätte berücksichtigen müssen und was aus diesem Nichteinbezug zu folgern ist.
Weiter hinten wird aufzuzeigen sein, dass T.________ in ihrem Gutachten sehr wohl ausführlich begründete, weshalb sie die Erziehungsfähigkeit (und die Bindungstoleranz) der Klägerin besser einschätzt als jene des Beklagten (KG-act. 1, S. 18; vgl. E. 4d/cc/ccc hinten).
Aus diesen Gründen kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten vorgeworfen werden, zumal sie zum Gutachten V.________ in inhaltlicher Hinsicht im Besonderen ausführte, der Verfasser habe weder die Klägerin noch die Kinder gesehen oder mit ihnen gesprochen. Ebenso wenig scheine er zu beachten, dass die Kinder seit acht Jahren in der Schweiz leben und zurzeit einen Kontakt zu ihrem Vater ablehnen würden. V.________ setze sich mit den im Gerichtsgutachten festgehaltenen kritischen Punkten, die den Beklagten beträfen, nicht auseinander, und widerlege die betreffenden Annahmen und Argumente nicht, was aber notwendig gewesen wäre, um das Gutachten zu erschüttern (angef. Urteil, E. 3.3 S. 16). Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind stimmig. Darüber hinaus würde ein allfälliger Mangel mit der vorliegenden Begründung geheilt, weil das Kantonsgericht, wie die Vorinstanz, über volle Kognition verfügt, der Beklagte dadurch keinen Nachteil erleiden würde und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wöge (vgl. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ZPO), zumal die Rechtsmittelinstanz ebenfalls zum Schluss gelangt, dass die Stellungnahme V.________ vom 14. Dezember 2015 an der Richtigkeit des Gerichtsgutachtens keine erhebliche Zweifel wecken kann (vgl. E. 4d/cc-hh nachfolgend).
cc) Der Beklagte rügt, das Gerichtsgutachten sei aus verschiedenen Gründen unvollständig (vgl. KG-act. 1, S. 20 f. N 17.3):
aaa) Er wirft der Klägerin vor, die Kinder in die Schweiz entführt zu haben. Mit Beschluss vom 18. November 2008 teilte das Amtsgericht Augsburg jedoch die alleinige elterliche Sorge über die Kinder E.________ und F.________ der Klägerin zu. Dies erfolgte im Wissen, dass die Klägerin mit den Kindern zu ihrer Verwandtschaft in die Schweiz zurückkehren und der Beklagte diesen Umzug der Kinder mit dem Antrag der Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein verhindern wollte (ZES 2012 323, BB 1). Das Oberlandesgericht München bestätigte am 19. Februar 2010 den amtsgerichtlichen Entscheid vom 18. November 2008 (ZES 2012 323, BB 2). Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 20 N 17.3) und der Behauptung von V.________ (Vi-BB 1, S. 8 Abs. 4, vom 25. Februar 2016; KG-act. 39, S. 2 Abs. 2, S. 5 Abs. 1 und S. 8 Abs. 2) ist somit widerlegt, dass die Klägerin die Kinder entführte, als sie mit ihnen in die Schweiz zog. Deshalb ist auch der weitere in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf unbehelflich, das Gutachten setze sich mit keinem Wort mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen diese Entführung auf das Verhalten des Beklagten gehabt habe (KG-act. 1, S. 20 f. N 17.3).
bbb) Der Beklagte rügt weiter, es stehe nicht fest, nach welcher psychologischen Richtung und Methode die Gerichtsgutachterinnen gearbeitet und welche Tests sie angewendet hätten (KG-act. 1, S. 20 N 17.3). Diese Rüge ist unbegründet, weil das Gerichtsgutachten ausdrücklich aufzeigt, welche Testverfahren bei E.________ und bei F.________ zur Gewinnung von diagnostischen Informationen verwendet wurden (vgl. Vi-act. D/11, S. 70 N 7 und S. 72 f. bzw. Vi-act. D/11, S. 78-80 N 8 und 8.2; vgl. auch E. 4d/bb/aaa vorne). Mangels ausreichender Substanziierung seitens des Beklagten ist nicht ersichtlich und wird es auch nicht aus den Akten, weshalb die von T.________ angewandten und näher dargelegten Testverfahren mit Achenbachskalen, Familie in Tieren und Erziehungsstilinventar weder relevant noch wissenschaftlich bedeutend sein sollen.
ccc) Das Vorbringen des Beklagten, T.________ habe die Erziehungsfähigkeit *der Parteien * mit keinen anerkannten, fachpsychologisch ausgewiesenen Tests geprüft, sondern sich nur mit Gesprächen begnügt (KG-act. 1, S. 20 N 17.3 letzter Abs.), trifft, soweit ersichtlich, zu (vgl. Vi-act. D/11, S. 2 N 5.1 und 5.2). Allerdings stützten sich die Gerichtsgutachterinnen nicht nur auf ausführliche persönliche Gespräche mit den Kindseltern und den Kindern, sondern auch auf Fremdauskünfte (vgl. Vi-act. D/11, S. 87-91 N 9.3 und 9.4). Im Übrigen behauptet der Beklagte bloss, es sei schleierhaft, inwiefern diese Ausführungen der Gerichtsgutachterinnen anerkannt und fundiert sein sollten. Er legt also nicht substanziiert dar, weshalb die Ausführungen der Gerichtsgutachterinnen zur Erziehungsfähigkeit der Parteien falsch sein sollten (vgl. KG-act. 1, S. 20 unten). Folglich und aktengemäss ist darauf abzustellen, da sie auch nachvollziehbar sind und das Gericht überzeugen (vgl. Vi-act. D/11, S. 88-91). Die Gerichtsgutachterinnen kommen zum Schluss, dass bei der Kindsmutter keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung bestünden, welche die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigen würde. Indessen würden sich deren Persönlichkeitszüge – starke Kontrolle von Nähe und Distanz in zwischenmenschlichen Beziehungen mit der Folge, dass sich die Kinder stark an ihrer Mutter orientieren, sich aber auch verunsichert fühlen würden, weil sie sich nicht an stabilen und konstanten Erwartungen der Kindsmutter orientieren könnten – auf die Beziehung zu den Kindern auswirken, weshalb es wichtig wäre, die Kindsmutter in ihrer momentanen schwierigen und kräftezehrenden Situation zu unterstützen (Vi-act. D/11, S. 88 Abs. 3 und S. 101 N 2; vgl. dazu E. 7c hinten). Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (KG-act. 1, S. 23 N 18.5) sprechen die Gerichtsgutachterinnen bei der Klägerin aber nicht von einer vermuteten Borderline-Störung. Daran vermögen auch die Parteibehauptungen von V.________ nichts zu ändern (vgl. Vi-BB 1, S. 25 f., vom 25. Februar 2016).
Mit Bezug auf den Kindsvater hielten die Gerichtsgutachterinnen fest, es seien keine Hinweise auf eine ausgeprägte psychische Erkrankung vorhanden, welche dessen Erziehungsfähigkeit in einem erheblichen Masse beeinträchtigen würde. Dennoch würden sich bei ihm narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen zeigen, welche sich auf die Beziehung zu den Kindern auswirke. Es sei ihm nicht möglich, seine Bedürfnisse in den Hintergrund zu stellen und auf die Bedürfnisse seines Gegenübers bzw. der Kinder einzugehen, was sich auch sehr deutlich in den Interaktionen zwischen ihm und den Kindern gezeigt habe. Mit seinem manipulativen Verhalten und seinem ständigen Fordern nach mehr und längeren Besuchskontakten enttäusche er die Kinder immer wieder aufs Neue. Eine Veränderung könne nur gelingen, wenn der Kindsvater bereit sei, eigene Anteile am Konflikt zu beleuchten (Vi-act. D/11, S. 89 f., S. 97 unten und S. 98 oben sowie S. 101 N 3).
Zu der von den Gerichtsgutachterinnen dargelegten Bindungstoleranz der Parteien (vgl. Vi-act. D/11, S. 89 Abs. 2 und S. 91 Abs. 3) macht der Beklagte keine Einwendungen. Weil auch diese Ausführungen der Gerichtsgutachterinnen überzeugen, ist darauf abzustellen. Somit steht fest, dass die Kindsmutter zwar versucht, den Kindern den Kontakt zum Kindsvater zu ermöglichen und diese diesbezüglich auch unterstützt. Doch vermag die Kindsmutter nicht, den Kindsvater bei den Kindern positiv zu besetzen. Die Bindungstoleranz der Kindsmutter ist leicht eingeschränkt (Vi-act. D/11 und S. 89 Abs. 2). Dagegen attestieren die Gerichtsgutachterinnen dem Kindsvater eine geringe Bindungstoleranz gegenüber der Beziehung seiner Söhne zu deren Mutter. Sie halten fest, dem Kindsvater sei es zwar gelungen, im direkten Kontakt mit den Kindern die Kindsmutter als deren primäre Bezugsperson zu akzeptieren. Doch habe er den Kindern gleichzeitig die ihm zustehenden Rechte vermittelt und die Kindsmutter gegenüber Dritten massiv entwertet. Damit vermittle der Kindsvater den Kindern implizit, dass die Kindsmutter im Unrecht sei (Vi-act. D/11, S. 91 Abs. 3).
ddd) Verfehlt ist ebenso die Kritik des Beklagten, die Gerichtsgutachterinnen hätten die Fragen 7, 9, 10 und 18 der Vorinstanz nicht direkt beantwortet (vgl. KG-act. 1, S. 21 N 17.3). Denn es erfolgte jeweils ein konkreter Hinweis auf vorangehende Kapitel (vgl. Vi-act. D/11, S. 103 und 105), aus denen die ausführlichen Antworten klar ersichtlich werden (vgl. Vi-act. D/11, S. 92-95 N 9.5 und 9.6 sowie S. 96-100 N 9.8 und 10). Ausserdem kann der Beklagte mit diesen Einwendungen wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts (vgl. E. 4b/aa vorne) nicht mehr gehört werden, da er diese weder in seiner Eingabe vom 25. Februar 2016 noch in seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. April 2016 vortrug, worin er zum Gutachten T.________ Stellung nahm (Vi-act. A/10, A/12 und A/14). Auch V.________ rügt in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 solches nicht (Vi-BB 1, S. 28 f. und S. 31, vom 25. Februar 2016).
eee) Unzutreffend ist der Vorwurf des Beklagten, T.________ habe nicht untersucht, inwiefern die Klägerin die Kinder manipuliere und sie bei ihren Antworten beeinflusse (KG-act. 1, S. 21 N 17.3). Im Gegenteil führten die Gerichtsgutachterinnen aus, E.________ habe ausdrücklich erklärt, er weise seine Mutter darauf hin, wenn sie ihm sage, was er machen solle, bzw. er und F.________ hätten nicht akzeptiert, wenn ihre Mutter ihnen früher gesagt habe, was sie bei den Terminen hätten sagen sollen (Vi-act. D/11, S. 71 Abs. 3).
Bereits J.________ führte in seinem psychologischen Sachverständigengutachten vom 12. August 2009 aus, die Kinder würden sich freuen, den Kindsvater zu sehen und hätten sich im Rahmen der Begutachtung sofort auf den Kindsvater bezogen. Dies lasse den Schluss zu, dass die Kindsmutter die Kinder dem Kindsvater gegenüber nicht negativ beeinflusse oder sie zu ihrem Nutzen einnehme (Vi-act. D/11, S. 41 oben). Im Frühling 2009 fanden erstmals Besuchstage zwischen dem Beklagten und seinen Kindern bei den „begleiteten Besuchstagen in Rapperswil-Jona“ (BBT-Jona) statt, während derer sich die Kinder freudig mit ihrem Vater zeigten. Zwar verweigerte die Klägerin im Januar 2011 bis auf Weiteres die Ausübung des väterlichen Besuchsrechts. Daher wurde sie am 31. März 2011 unter Androhung von Ungehorsamsstrafe und Ordnungsbusse gerichtlich verpflichtet, die Ausübung des Besuchsrechts zu ermöglichen, und zwar jeweils am 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats am Sonntag, eventualiter am Samstag, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, in begleiteter Form. Indessen verliefen die Besuchstage in Thalwil insgesamt positiv, die vom Einzelrichter am Bezirksgericht March im September 2012 angeordnet wurden, nachdem die BBT-Jona ab Sommer 2012 kein Gastrecht mehr gewährten. Aus diesem Grund verfügte derselbe Richter, im Einverständnis mit E.________ und F.________, am 27. Februar 2013, dass der Kindsvater berechtigt werde, seine Kinder jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen (Vi-act. D/11, S. 21 Abs. 3 und 4, S. 36 Abs. 3 und S. 86 f.), also ohne Begleitung. Auch die unbegleiteten Besuchstage verliefen alle positiv, bis der Beklagte im ________ in den Hungerstreik trat, weil er sich bezüglich seiner väterlichen Rechte vernachlässigt behandelt fühlte (Vi-act. D/11, S. 10 und S. 86 Abs. 2 und S. 87 Abs. 1). Diese Entwicklung ist ein Indiz dafür, dass die Mutter die Kinder zu den Besuchstreffen mit dem Vater motivierte, was die Kinder gegenüber der Prozessbeiständin auch ausdrücklich erklärten (Vi-act. D/11, S. 31 Abs. 2). E.________ äusserte gegenüber den Gerichtsgutachterinnen zudem, zuhause werde nicht über den Vater gesprochen, weil es der Mutter wichtig sei, dass nicht gelästert werde (Vi-act. D/11, S. 71 Abs. 4).
fff) Bei der Anhörung durch die Gerichtsgutachterinnen am 25. März 2015 erklärte F.________, er wolle nicht mehr zum Vater gehen und ihn nie mehr sehen (Vi-act. D/11, S. 81). In Anwesenheit seines Vaters meinte F.________, er habe sich ein wenig gefreut, seinen Vater zu sehen. Letztendlich bejahte F.________ die Frage seines Vaters, ob er sich vorstellen könne, ihn mit E.________ zusammen für zwei Tage zu besuchen. In Anwesenheit seiner Mutter äusserte F.________ indessen, seinen Vater nicht sehen zu wollen (Vi-act. D/11, S. 81-83). Mit Telefonat vom 2. April 2015 teilte die Lehrerin von F.________ den Gerichtsgutachterinnen mit, F.________ habe gesagt, er würde seinen Vater zwar schon gerne sehen, er es aber nicht so schlimm finde, dass er ihn nicht sehe. Er dürfe nun mit seinem Vater telefonieren, verstehe aber nicht, weshalb er ihn nicht sehen dürfe (Vi-act. D/11, S. 62 Abs. 2 und S. 64 Abs. 1). Insoweit sind die Antworten von F.________ widersprüchlich. Indessen begründeten die Gerichtsgutachterinnen überzeugend, weshalb F.________ der freie Wille für die Frage zuzusprechen sei, wo er künftig wohnen wolle und wie die Besuchskontakte gestaltet werden sollten (Vi-act. D/11, S. 95 Abs. 2). Gegenüber der Prozessbeiständin erklärte F.________ am 17. März 2017 telefonisch, im Moment keinen Kontakt zum Vater haben zu wollen; er solle sich auf keinen Fall bei ihm melden (KG-act. 24, S. 10 Abs. 5 und 6). Fest steht aber auch, dass F.________ eigentlich Sehnsucht nach seinem Vater hat und sich „einen guten Vater“ wünschen würde (Vi-act. D/11, S. 89 Abs. 2 und S. 95 Abs. 2).
Dagegen sind die Ausführungen von E.________ anlässlich seiner Anhörung durch die Gerichtsgutachterinnen vom 25. März 2015 klar und eindeutig, was auch der Beklagte – im Gegensatz zu jenen Erklärungen von F.________ (vgl. KG-act. 1, S. 21 17.3 letzter Abs.) – zu Recht nicht in Abrede stellt. Denn E.________ gab auch in Anwesenheit seines Vaters zu verstehen, er wolle weiterhin keinen Kontakt zu ihm. Sein Vater solle ruhig sein und nichts machen, auch keine Briefe schreiben. Er wünsche sich, dass sein Vater seine Meinung akzeptieren könne. Alles solle zur Ruhe kommen; erst dann könne er sich wieder Kontakte zum Vater vorstellen; er würde es einmal versuchen, seinen Vater höchstens einen Tag pro Monat, also nicht zwanghaft jedes zweite Wochenende, zu besuchen. Schliesslich erklärte sich E.________ damit einverstanden, dass sein Vater ihm telefonieren könne mit Vorinformation per WhatsApp (Vi-act. D/11, S. 75 f.). Dieses Telefonat muss offenbar nicht gut verlaufen sein. Denn bei der Anhörung in Anwesenheit seiner Mutter am 22. April 2015 gab E.________ zu verstehen, er habe sich beim letzten Telefonat mit seinem Vater sehr gestritten. Er hätte von seinem Vater erwartet, dass die Gerichtsverfahren ein Ende nähmen; sein Vater habe aber von ihm erwartet, dass er einfach so zu ihm käme. Daher wolle er seinen Vater jetzt nicht mehr sehen, er sei ihm völlig egal (Vi-act. D/11, S. 77). Denselben Eindruck ergaben bereits seine Erklärungen anlässlich der Kinderanhörung vom 6. Mai 2014 (Vi-act. D/11, S. 32 Abs. 2). Diese verbalen Äusserungen von E.________ sind nachvollziehbar, ändern aber nichts daran, dass er eigentlich Sehnsucht nach seinem Vater hat (Vi-act. D/11, S. 89 Abs. 2). Die Gerichtsgutachterinnen legten auch nachvollziehbar dar, dass es dem freien Willen von E.________ entspreche, seinen Vater momentan nicht mehr sehen zu wollen (vgl. Vi-act. D/11, S. 93 Abs. 4). Ausserdem gab E.________ beim Telefonat mit der Prozessbeiständin vom 17. März 2017 klar zu verstehen, seinem Vater mitgeteilt zu haben, nichts mehr von ihm wissen zu wollen. Es interessiere ihn nicht, wie es ihm gehe. Er habe keine Lust, von seinem Vater immer wieder dasselbe zu hören wie z.B. dass sie in Deutschland wohnen sollten. Er habe seinen Vater nun bei WhatsApp blockiert. Seither sei in seinem Leben wieder Ruhe eingekehrt (KG-act. 24, S. 9 Abs. 1).
dd) Der Beklagte bringt weiter vor, hinsichtlich der Frage nach einer möglichen Gefährdung der Kinder wegen eines sexuellen Missbrauchs würden die Gerichtsgutachterinnen ausweichen, indem sie einfach auf den deutschen Gutachter verweisen würden. Die Nacktfotos seien aber nicht harmlos, weil das Kind posiere, wie dies Pornostars täten (KG-act. 1, S. 21 f. N 17.4). Auch im Gutachten J.________ befänden sich konkrete Beschreibungen von sexuell gefärbten Umgängen mit beiden Kindern, die Hinweise auf eine sexuelle Gefährdung von E.________ und F.________ darstellten (KG-act. 60, S. 2).
Die Klägerin wendet ein, der Beklagte selber habe die Fotos aufgenommen. Wie sich aus den Vorakten ergebe, sei eine Gefährdung der Kinder durch die Klägerin oder Drittpersonen ausgeschlossen (KG-act. 19, S. 11 N 3.6). Demgegenüber hält die Prozessbeiständin fest, nach Konfrontation mit den vom Beklagten eingereichten Fotos hätten beide Kinder ihr gegenüber erklärt, dass nicht sie darauf abgebildet seien. Ausserdem hätten die Kinder kundgetan, dass sexuelle Übergriffe nicht stattfänden und auch nie erfolgt seien. Sie seien es leid, vom Beklagten immer wieder mit den gleichen Unterstellungen gegenüber ihrer Mutter oder der mütterlichen Familie konfrontiert zu werden, da dies für sie belastend sei (KG-act. 24, S. 7 unten).
aaa) Der vom Oberlandesgericht München beigezogene Sachverständige J.________ hielt in seinem psychologischen Gutachten vom 12. August 2010 fest, im Rahmen der Begutachtung habe der Kindsvater seine erheblichen Bedenken gegenüber der Kindsmutter wiederholt dargelegt. Die betreffenden Argumente seien aber in der vom Kindsvater angegebenen Tragweite nicht nachvollziehbar. Die Fotos, welche die Befürchtung eines sexuellen Übergriffs bestätigen sollten, seien bereits von anderen Fachpersonen gesichtet und nicht für ungewöhnlich erachten worden (Vi-act. D/11, S. 41). Das Oberlandesgericht München führte in seinem Beschluss vom 19. Februar 2010 aus, der Beklagte habe in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Bruder der Kindsmutter, der am gleichen Ort wohne, bereits wegen pädophiler Neigungen strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Weder gegen die Kindsmutter noch gegen dessen Bruder habe das Verhöramt Biberbrugg eine Strafuntersuchung eröffnet. In der Folge sei bei J.________ ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, gemäss welchem es als sinnvoll erachtet werde, die alleinige Verantwortung für die Kinder der Kindsmutter zuzusprechen (Vi-act. D/11, S. 10 unten und S. 11 oben).
bbb) Bereits im September 2013 erklärten die Kinder gegenüber der Prozessbeiständin, dass nicht sie auf dem Foto zu sehen seien und weder von ihrer Mutter noch von deren Bruder oder anderer Familienangehöriger sexuell missbraucht worden seien (Vi-act. D/11, S. 27 oben und S. 31 Abs. 2). In der Kinderanhörung vom 6. Mai 2014 erklärte E.________, er wolle nicht mehr zum Vater gehen, weil dieser die Familie immer wieder angreife. Sie (er und F.________) hätten es gut gehabt mit ihrem Vater, hätten ihn auch besucht; die Zeit mit ihm sei nicht schlecht gewesen. Doch mit dem Zeitungsartikel (vom 22. Mai 2013; vgl. Vi-act. D/11, S. 22 Abs. 4 und S. 32 Abs. 2) sei dies vorbei gewesen. Dieser und „das mit dem Porno des Onkels“ seien für ihn die grössten Enttäuschungen gewesen (Vi-act. D/11, S. 32 Abs. 2). Auch F.________ gab an seiner Anhörung vom 6. Mai 2014 kund, sein Vater solle mit den Briefen und den Lügen aufhören (Vi-act. D/11, S. 32 Abs. 3).
ccc) Gemäss Angaben von Herrn X.________, Hausarzt der Kinder, befänden sich F.________ und E.________ seit August 2012 bzw. Dezember 2012 in seiner ärztlichen Behandlung. Auffälligkeiten in der frühkindlichen Entwicklung sowie Hinweise auf körperliche oder sexuelle Gewalterfahrung seien keine bekannt bzw. liessen sich in der Anamnese nicht finden (Vi-act. D/11, S. 69). Aus diesen Gründen gelangte T.________ zusammenfassend zum Schluss, dass sexuelle oder körperliche Misshandlungen der Kinder durch die Kindsmutter nicht erfolgt seien. Auch würden die Vorwürfe des Kindsvaters betreffend die befürchtete Gefährdung der Kinder durch eine pädophile Neigung des Bruders der Kindsmutter wenig wahrscheinlich erscheinen (Vi-act. D/11, S. 97 Abs. 2 und 3). Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht zu beanstanden. Zudem lassen sich – entgegen der Stellungnahme V.________ vom 12. Mai 2017 (KG-act. 39, S. 6 oben) – keine Anhaltspunkte auf körperliche Gewalt der Mutter gegenüber den Kindern finden. Gespräche der Schulsozialarbeiterin mit E.________ ergaben nämlich, dass dessen Äusserung, er werde Zuhause geschlagen, nicht stimme (Vi-act. D/11, S. 26 Abs. 3). Ausserdem teilte die Lehrerin von F.________ der Gerichtsgutachterin auf telefonische Anfrage vom 2. April 2015 mit, sie glaube nicht, dass die Kindsmutter die Kinder verwahrlosen liesse oder schlage, weil sie eine sehr „liebende Mutter“ sei (Vi-act. D/11, S. 63 Abs. 3). Selbst V.________ erblickte in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 zum Gerichtsgutachten vor dem Erstrichter in den Nacktfotos und der Pädophilie des Onkels kein Gefährdungspotenzial (Vi-BB 1, S. 33 N 26 f., vom 25. Februar 2016).
ee) Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 22 f. N 18.2 und 18.4 [18.3 ist inexistent]) und der Stellungnahme V.________ vom 12. Mai 2017 (vgl. KG-act. 39, S. 6 Abs. 4) klärten die Gerichtsgutachterinnen den tatsächlichen Willen von E.________ und F.________ bezüglich der Gebundenheit an ihren Vater ab, indem sie das ambivalente Verhalten der Kinder feststellten: Weder in den projektiven Verfahren noch in den Untersuchungen bezeichne E.________ seinen Vater als Familienmitglied, damit sein momentanes Bild der Familie nicht zerrüttet werde; er loyalisiere sich ganz stark mit seiner Mutter, welche Beziehung vordergründig einstimmig, aber auch sehr konfliktbeladen sein könne. Ein Wunsch nach mehr Kontakt und einer Beziehung zu seinem Vater werde aber sehr wohl deutlich (Vi-act. D/11, S. 73 f. N 7.2). E.________ habe sich seinem Vater gegenüber zu Beginn sehr desinteressiert, abgewandt und feindselig gezeigt. Dieses Verhalten habe sich jedoch mit der Zeit gelegt und E.________ habe sich auf eine Beziehung mit seinem Vater einlassen können und habe sich zunehmend interessiert, liebevoll und freundlich verhalten (Vi-act. D/11, S. 74 und S. 93 Abs. 3). Sobald E.________ gegenüber seinem Vater Vertrauen gefasst habe, habe letzterer eine sofortige Kontaktaufnahme eingefordert, was E.________ sichtlich gefreut, aber gleichzeitig wieder verunsichert habe. Dementsprechend sei der Kontakt zwischen E.________ und seinem Vater schon nach dem ersten Telefonat wieder abgebrochen (Vi-act. D/11, S. 93 Abs. 3; vgl. auch E. 4d/cc/fff vorne).
In den projektiven Verfahren habe auch F.________ seinen Vater bewusst nicht in das Familiensystem gezählt, da er sich von ihm habe distanzieren wollen. F.________ offener Wunsch sei es, dass ihn sein Vater in Ruhe lasse. Doch bestehe ein verdeckter Wunsch, seinen Vater häufiger in seinem Leben zu haben (Vi-act. D/11, S. 79 unten und S. 80 oben). Die anfänglichen Unsicherheiten von F.________ gegenüber seinem Vater hätten sich rasch hin zu einem freudigen Kontakt geändert; es sei ein offener und ausgeglichener Kontakt zwischen eigenen und fremden Handlungsimpulsen entstanden (Vi-act. D/11, S. 80 unten).
Nach dem Gesagten steht fest, dass – entgegen dem Vorbringen des Beklagten (KG-act. 1, S. 22 N 18.2) – die Kinder auch mit ihrem Vater exploriert wurden und dass die Gerichtsgutachterinnen die grundsätzliche Bindung der Kinder an ihren Vater ermittelten.
ff) Falls der Beklagte in Frage stellen will, seine Kinder hätten keine Gelegenheit gehabt, sich mit ihm zu treffen, weshalb ein Ausschluss des Besuchsrechts nicht zulässig sei (vgl. KG-act. 1, S. 22 N 18.2), so trifft dies nicht zu. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Ausübung des Besuchsrechts verwiesen werden (vgl. E. 4d/cc/eee vorne).
gg) Der Beklagte trägt ausserdem vor, das Gerichtsgutachten beruhe praktisch ausschliesslich auf den verbalen Äusserungen bzw. Wünschen der Kinder, die aber nichts mit ihren Interessen zu tun hätten (KG-act. 1, S. 23 N 18.6 und N 18.6.1).
aaa) Die Kinder wurden nicht nur umfassend befragt, sondern auch getestet, woraus u.a. der verdeckte Wunsch von E.________ und F.________ festgestellt werden konnte, dass sie ihren Vater lieben und ihn eigentlich nötig hätten. Auch wurden nicht nur die Kinder angehört (allein durch die Gerichtsgutachterinnen, zusammen mit der Kindsmutter, zusammen mit dem Kindsvater), sondern auch bei Dritten wie den Lehrkörpern der Kinder, deren Hausarzt, Einkünfte eingeholt sowie zahlreiche weitere Akten verarbeitet (Gerichtsbeschlüsse aus Deutschland, psychologisches Sachverständigengutachten von J.________, Verfügungen aus früheren Eheschutzverfahren und aus dem vorinstanzlichen Verfahren, das im Jahre 2011 anhängig gemacht wurde, Schreiben der Vormundschaftsbehörde Schübelbach und des Besuchsrechtsbeistandes, Berichte des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Schwyz etc.).
bbb) E.________ und F.________ wünschten sich immer wieder, dass weder von ihrem Vater noch aus dessen erweitertem familiären Umfeld abwertende Bemerkungen gegenüber der mütterlichen Familie geäussert würden (Vi-act. D/11, S. 21 Abs. 3). Trotzdem gelangte der Beklagte am ________ mit Flugblättern und Schildern an die Öffentlichkeit, indem er vor dem Bezirksgericht March auf sein Anliegen aufmerksam machte, dass seit dem Jahre 2008 ihm nicht nur das unbegleitete Besuchsrecht, sondern auch jeglicher telefonischer oder schriftlicher Kontakt mit seinen Söhnen untersagt werde. Familienmitglieder der Kindsmutter, die wegen ihrer pädophilen Neigungen strafrechtlich verfolgt würden, hätten uneingeschränkten Zugang zu seinen Kindern (Vi-act. D/11, S. 22 Abs. 4; Vi-act. 39). Die Kinder fühlten sich von ihrem Vater in der Öffentlichkeit völlig blamiert und blossgestellt, weshalb sie keinen Kontakt mehr zu ihm wollten, was sie ihm auch persönlich mitteilen wollten (Vi-act. D/11, S. 23 Abs. 2, S. 24 unten, S. 25 Abs. 1).
Die verbal geäusserten Ablehnungen der Kinder ihrem Vater gegenüber sind also weniger auf die Beeinflussung der Kinder durch die Kindsmutter, sondern mehr auf das Verhalten des Kindsvaters selber zurückzuführen. Das gilt im Besonderen für die Ablehnung des Vaters durch E.________ (vgl. E. 4d/cc/fff vorne). Bereits J.________ stellte in seinem psychologischen Sachverständigengutachten vom 12. August 2009 fest, dass der Kindsvater mit seinem Verhalten das Vertrauen der Kinder aufs Spiel setze. Der Kindsvater würde durch seinen Fokus, die Kinder wieder in seine Obhut zu bekommen, grundlegende andere Bedürfnisse der Kinder missachten. Dem Kindsvater gehe es nicht darum, dass es den Kindern bei ihm nach seiner Ansicht besser gehe, sondern vielmehr habe er die Phantasie entwickelt, die Kinder vor der Kindsmutter retten zu müssen. Mit dieser Haltung offenbare der Kindsvater erhebliche Mängel in seiner Bindungstoleranz und Kooperationsbereitschaft (Vi-act. D/11, S. 41 unten). T.________ bestätigte diese Ansicht in ihrem Gerichtsgutachten vom 28. Mai 2015, indem sie ausführte, der Kindsvater sehe nur die Möglichkeit einer Fremdplatzierung mit anschliessender Übertragung der elterlichen Sorge an ihn als optimale Lösung an. Die Auswirkungen einer solchen Lösung auf Kindesebene scheine an ihm abzuprallen. Der Kindsvater habe während des gesamten Gesprächs nicht spürbar auf die Sichtweise und Bedürfnisse der Kinder eingehen können. Vielmehr sei die „Befreiung“ der Kinder im Fokus gestanden (Vi-act. D/11, S. 61). Entgegen der Stellungnahme V.________ vom 12. Mai 2017 (vgl. KG-act. 39, S. 12 Abs. 5) ist die Ablehnung des Vaters durch seine Kinder vor allem auf dessen eigenes Verhalten zurückzuführen.
hh) Zusammenfassend vermögen die Stellungnahmen von V.________ vom 14. Dezember 2015 und vom 12. Mai 2017 keine erheblichen Zweifel am Gerichtsgutachten T.________/U.________ vom 28. Mai 2015 zu erwecken. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beklagte mit der Stellungnahme V.________ vom 12. Mai 2017 (vgl. dazu KG-act. 42-44 und 48) überhaupt gehört werden kann. Entgegen der Auffassung von V.________ ist das Gerichtsgutachten T.________/U.________ vollständig, präzise, verständlich, widerspruchsfrei und schlüssig. Die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachterinnen sind logisch und überzeugend und können nachvollzogen werden. Daran vermöchte nichts zu ändern, falls die Stellungnahme von V.________, wie er behauptet (vgl. KG-act. 39, S. 3 Abs. 4), eine andere, nachvollziehbare Interpretation von Leben aufzeichnen würde als es die Gerichtsgutachterinnen aus ihrer Berufs- und Lebenserfahrung darstellten. So oder anders ist es aus den angeführten Gründen nicht erforderlich, das Gerichtsgutachten ergänzen oder erläutern zu lassen oder eine andere sachverständige Person mit einer weiteren Expertise zu beauftragen.
5. Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gerichtsgutachten T.________/U.________ vom 28. Mai 2015 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht nicht gegeben seien und die elterliche Sorge bei einem Elternteil zu verbleiben habe. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, die mit der Trennung der Parteien im Herbst 2008 beginnende und immer noch andauernde umfangreiche Prozessgeschichte dokumentiere, dass zwischen ihnen weder eine tragfähige soziale Bindung noch ein Mindestmass an Übereinstimmung betreffend die Kinderbelange bestehe. Den Parteien fehle gänzlich die Fähigkeit, sich zum Wohle der Kinder über grundlegende Fragen einvernehmlich zu verständigen. Vielmehr würden sie die Kinder stark in ihren Konflikt miteinbeziehen, was das Kindeswohl gefährde. Aus diesen Gründen seien weitere elterliche Konflikte nicht nur voraussehbar, sondern geradezu vorprogrammiert. Dem Wohl von E.________ und F.________ sei eindeutig besser gedient, wenn die elterliche Sorge nur bei einem Elternteil verbleibe (angef. Urteil, E. 4.2 S. 17 f.). Die Mutter sei im Vergleich zum Beklagten die geeignetere Erziehungsperson. Bereits aus diesem Grund sei das alleinige Sorgerecht über die Kinder E.________ und F.________ der Klägerin zuzuweisen und diese seien unter die Obhut der Mutter zu stellen. Hierfür spreche aber auch der von den Kindern frei geäusserte deutliche Wille. Ausserdem sei damit die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse gewährleistet, zumal die Kinder seit dem Zuzug in die Schweiz im Spätherbst 2008 bei der Klägerin leben würden. Überdies sei es wichtig, dass die beiden Kinder zusammen aufwachsen könnten. Daher sei die alleinige elterliche Sorge samt Obhut über die beiden Kinder E.________ und F.________ der Klägerin zu übertragen (angef. Urteil, E. 4.3 S. 18-22).
Der Beklagte beantragt, dass die Kinder E.________ und F.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien sowie unter seine alleinige Obhut zu stellen seien (KG-act. 1, S. 2 Antragziff. 2.2.1). Er behauptet indessen nicht, dass die Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht gegeben seien. Abgesehen von der Kritik gegenüber dem Gerichtsgutachten T.________/U.________ vom 28. Mai 2015 setzt sich der Beklagte ebenso wenig mit der Erziehungsfähigkeit der Parteien, geschweige denn mit den übrigen von der Vorinstanz genannten Kriterien betreffend die Sorgerechts- und Obhutsfrage auseinander, bzw. zeigt nicht konkret auf, was daran falsch sein soll. Fehlt es sogar an einer substanziierten Begründung, ist auf diesen Antrag des Beklagten nicht einzutreten, weil die Pflicht zur Begründung der Berufung auch in Verfahren gilt, in welchen wie vorliegend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (vgl. E. 3b vorne).
Wäre dennoch auf das beklagtische Rechtsbegehren einzutreten, wäre es ohnehin abzuweisen: Die vorinstanzliche Begründung bezüglich elterlichem Sorgerecht und Obhutsunterstellung überzeugt und das Kantonsgericht stellt ebenfalls auf das schlüssige Gerichtsgutachten T.________/U.________ ab (vgl. E. 4 vorne), weshalb auf die Ausführungen des Erstrichters verwiesen werden kann (vgl. § 45 Abs. 5 JG). Daher ist der Antrag des Beklagten abzuweisen sowie die Kinder E.________ und F.________ der alleinigen elterlichen Sorge der Klägerin zuzuweisen und der alleinigen Obhut der Klägerin zu unterstellen.
6. Die Vorinstanz räumte dem Beklagten kein Besuchsrecht ein (vgl. angef. Urteil, E. 4.4 S. 22-25) und hielt dafür, dass selbst Erinnerungskontakte zwischen den beiden Kindern E.________ und F.________ einerseits und dem Beklagten andererseits ausgeschlossen seien. Dagegen sei die von der ehemaligen Vormundschaftsbehörde Schübelbach angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für solange weiterzuführen, als es der KESB Ausserschwyz als angezeigt erscheine. Entsprechend dem Gerichtsgutachten T.________/U.________ sei dem Beistand die besondere Befugnis und Aufgabe zu übertragen, den roten Faden zwischen den Kindern und dem Beklagten zu behalten, dass er also dem Beklagten Informationen über die Entwicklung der Kinder zukommen lasse und umgekehrt die Kinder regelmässig über die Situation des Beklagten informiere. Überdies sei der Beistand Ansprechperson/Mittelsmann zwischen den Kindern und dem Beklagten, sollten die Kinder mit dem Vater in Kontakt treten wollen. Durch diesen regelmässigen Informationsaustausch bleibe der Beklagte im Bewusstsein seiner Söhne (angef. Urteil, E. 4.5 S. 26 und Dispositivziff. 5).
Der Beklagte stellt für das vorliegende Ergebnis, dass E.________ und F.________ der elterlichen Sorge der Klägerin zugewiesen und unter deren Obhut gestellt werden (vgl. E. 5 vorne), kein Rechtsbegehren hinsichtlich seines Besuchsrechts. Ebenso wenig macht er – abgesehen von der Kritik gegenüber dem Gerichtsgutachten T.________/U.________ vom 28. Mai 2015 – diesbezügliche Ausführungen. Lediglich V.________ äussert sich in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2017 dazu (vgl. KG-act. 39, S. 11). Diese vermögen aber das schlüssige Gerichtsgutachten T.________/U.________ (vgl. E. 4 vorne) nicht in Frage zu stellen. Vielmehr schliesst sich das Kantonsgericht der überzeugenden Begründung der Vorinstanz an, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. § 45 Abs. 5 JG). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder den Beklagten in jüngster Zeit zwar nicht mehr sehen wollten, was vor allem auf dessen eigenes Verhalten zurückzuführen ist (vgl. E. 4d/gg/bbb vorne). E.________ hielt letztmals in seinem Schreiben vom 20. November 2017 und am Telefonat mit der Prozessbeiständin vom 22. November 2017 fest, dass er den Kontakt zu seinem Vater verweigere (KG-act. 80/5 und 82, S. 1 f.). F.________ tat dies ebenfalls mit Telefonat vom 22. November 2017 (KG-act. 82, S. 2 f.). Da aber die Kinder eigentlich ihren Vater lieben und nötig haben (vgl. E. 4d/ee vorne), ist zu erwarten, dass nach Abschluss aller Gerichtsverfahren in ihrem Leben wieder Ruhe einkehren wird und sie den Weg zum Vater finden werden, zumal die Klägerin bereits in der Vergangenheit versuchte, den Kindern den Kontakt zum Kindsvater zu ermöglichen und diese diesbezüglich auch unterstützte (vgl. E. 4d/cc/ccc vorne), indem sie sich z.B. mit einem unbegleiteten Besuchsrecht einverstanden erklärte (vgl. S. 5 vorne). Aus diesen Gründen ist dem Beklagten – entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen – kein Besuchsrecht einzuräumen.
7. Das Gutachten T.________/U.________ empfahl die Einsetzung eines Erziehungsbeistandes (vgl. Vi-act. D/11, S. 100). Die Vorinstanz begründete ausführlich, weshalb von der Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft abzusehen sei (vgl. angef. Urteil, E. 4.6 S. 27).
a) Der Beklagte bzw. V.________ verlangt die Einsetzung eines Erziehungsbeistandes (vgl. KG-act. 39, S. 12).
b) Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann. Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen (BGer, Urteil 5A_156/2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 108 II 372 E. 1 S. 373; BGer, Urteil 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1 in: FamPra.ch 2002 S. 851; BGE 140 III 241 E. 2.1 S. 242; BGer, Urteile 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3 und 5A_793/2010 vom 14. November 2011 E. 5.1). Die Kindesschutzmassnahmen anordnende Behörde verfügt über grosses Ermessen. Die Anordnung der geeigneten Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Es ist die sachlich richtige Massnahme unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (BGer, Urteil 5A_156/2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 120 II 384 E. 4d S. 386 und BGer, Urteile 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3 und 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2).
c) Die Gerichtsgutachterinnen gelangten zum Schluss, dass es dem Kindsvater nach wie vor nicht möglich sei, zwischen seinen und den Bedürfnissen der Kinder zu unterscheiden, weshalb das Verhalten des Beklagten eine Gefährdung für die Kinder darstelle (Vi-act. D/11, S. 98 Abs. 1). Demgegenüber würden die Persönlichkeitszüge (vgl. E. 4d/cc/ccc vorne) der Kindsmutter eine adäquate Förderung der Kinder in schulischen und sozialen Belangen verhindern (Vi-act. D/11, S. 100 Abs. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss telefonischer Auskunft der Lehrer von E.________ und F.________ vom 30. März 2015 bzw. 2. April 2015 F.________ auch schon die Schule geschwänzt habe, Horrorfilme schaue oder Videogames für Erwachsene spiele (Vi-act. D/11, S. 63 Abs. 2) bzw. die Kindsmutter einmal nicht gewusst habe, wo E.________ sei, wobei sich später herausgestellt habe, dass er bei den Grosseltern gewesen sei (Vi-act. D/11, S. 64 unten). Nach den telefonischen Angaben der Schulleitung Schübelbach vom 7. April 2015 vermöge die Kindsmutter die schulischen Probleme von F.________ und E.________ nicht einzusehen (Vi-act. D/11, S. 67 Abs. 2). Frau Y.________ vom kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst habe klar zum Ausdruck gebracht, dass Massnahmen in der Schule wie zuhause getroffen werden müssten, was die Kindsmutter aber nicht einsehe, weil sie sich angegriffen gefühlt habe. Das familiäre Klima sei weder bei der Kindsmutter noch beim Kindsvater förderlich für die Entwicklung von E.________ und F.________. Frau Y.________ sei sehr besorgt um die Kinder. E.________ sei einmal mit Games für Erwachsene erwischt worden (Vi-act. D/11, S. 68 Abs. 2, 3 und 6). Es sei also der elterliche Konflikt, der stark durch das immer wieder enttäuschende, manipulative und extrem fordernde Verhalten des Kindsvaters, aber mittlerweile auch durch das Verhalten der Kindsmutter beeinflusst werde, und die dahinterliegenden Familienverstrickungen, die das Wohl von E.________ und F.________ latent gefährden würden (Vi-act. D/11, S. 97 unten, S. 100, S. 102 N 5 und S. 103 N 12). Die Konflikte der Kindseltern würden die emotionale, kognitive und soziale Entwicklung der Kinder beeinflussen. Könne der Konflikt nicht auf eine adäquate Ebene zurückgeführt werden, werde er sich auf die Persönlichkeitsentwicklung beider Kinder nachhaltig auswirken (Vi-act. D/11, S. 103 N 8). E.________ gerate nämlich in unterschiedliche Bedürfnisfelder der Kindseltern und versuche, diesen gerecht zu werden. Dies führe dazu, dass er eigene Entwicklungsaufgaben nicht bewältigen könne. Daher sei er auf Hilfe von aussen angewiesen, weshalb eine psychotherapeutische Massnahme dringend zu empfehlen sei. Zwar sei F.________ in seiner Entwicklung derzeit weniger belastet als E.________, wobei zu berücksichtigen sei, dass er sich noch am Übergang zur Adoleszenz befinde. Indessen sei auch bei F.________ eine psychotherapeutische Unterstützung indiziert, damit er einen neutralen Rahmen für die Besprechung eigener Probleme erhalte und lernen könne, mehr bei sich zu sein, mehr eigene Bedürfnisse zu spüren und Selbstwirksamkeit zu erlernen (Vi-act. D/11, S. 94 oben und S. 95 Abs. 3). Daher sei es – obwohl die Kindsmutter nicht gewillt sei, Hilfe und Unterstützung von aussen anzunehmen – sinnvoll, für E.________ und F.________ nicht nur einen Besuchs-, sondern auch einen Erziehungsbeistand einzusetzen. Dieser hätte die Aufgabe, die Kinder in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen, indem er eine psychotherapeutische Hilfe für die Kinder organisiere und sicherstelle oder die Klägerin darin unterstütze. Idealerweise sollte die Kindsmutter in die therapeutische Unterstützung der Kinder einbezogen werden (Vi-act. D/11, S. 100 Abs. 2).
Die Parteien sind seit Jahren nicht in der Lage, ihren Konflikt auf eine adäquate Ebene zurückzuführen. Eine Besserung ist nicht in Sicht. Es besteht deshalb die erhebliche Gefahr, dass sich der elterliche Konflikt weiter negativ auf die Persönlichkeitsentwicklung von E.________ und F.________ auswirken wird, wenn sie von aussen keine psychotherapeutische Unterstützung erhalten. Aus diesem Grund ist der von der ehemaligen Vormundschaftsbehörde Schübelbach eingesetzte Besuchsrechtsbeistand gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB i.S. eines Erziehungsbeistandes damit zu beauftragen, die Kinder in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen, insbesondere für sie eine psychotherapeutische Hilfe zu organisieren bzw. und sicherzustellen. Die Klägerin ist in die therapeutische Unterstützung der Kinder einzubeziehen, weil dies im Kindeswohl liegt.
8. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ und F.________ monatlich und im Voraus je Fr. 350.00, nebst allfällig in der Schweiz bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen, und zwar ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes (angef. Urteil, Dispositivziff. 7). Dabei ging die Vorinstanz von einem Monatsnettoeinkommen der Parteien in der Höhe von Euro 2‘224.48 bzw. Fr. 2‘440.47 (Beklagter) und Fr. 2‘821.65 (inkl. KZ; Klägerin) sowie von einem monatlichen Existenzminimum des Beklagten von insgesamt Fr. 1‘692.15 aus, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 720.00, den Wohnkosten von Fr. 732.15, der Hausratversicherung von Fr. 40.00 und der Fahrt zum Arbeitsplatz von Fr. 200.00 (angef. Urteil, E. 6 S. 29-32).
8.1 Der Beklagte stellt hinsichtlich dieser Unterhaltsregelung keine konkrete Rechtsbegehren (vgl. KG-act. 1, S. 2 f.). In der Begründung bringt er vor, solange die Kinderbelange nicht geregelt seien, mache es keinen Sinn, mit Berufung auf Vorrat zu substanziieren, zumal per 1. Januar 2017 neues Recht gelte. Da der Kinderunterhalt der Offizialmaxime unterliege, sei nach Vorliegen einer allfälligen Oberexpertise den Parteien die Gelegenheit einzuräumen, zu den Pflege- und Betreuungskosten Anträge zu stellen sowie diese zu substanziieren und zu belegen (KG-act. 1, S. 24 N 20 Abs. 2). In der Anschlussberufungsantwort vom 28. Mai 2017 führte der Beklagte aus, die Vorinstanz habe die Kinderunterhaltsbeiträge korrekt bestimmt (KG-act. 45, S. 3 N c). Weil die vorinstanzliche Sorgerechts- und Obhutsregelung zu bestätigen ist und der Beklagte für diesen Fall wie soeben erwähnt keine Rechtsbegehren stellt, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen bezüglich des beklagtischen Vorbringens zu den vorinstanzlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen.
8.2 Die Klägerin beantragt mit Anschlussberufung, der Beklagte sei zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 500.00 pro Kind zuzüglich Kinderzulagen oder ähnliche staatliche Beiträge, auf die er Anspruch habe, zu verpflichten, und zwar bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung der Kinder. Zur Begründung der Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge beruft sie sich zum einen auf die Düsseldorfer Tabelle. Zum anderen seien die vorinstanzlich gesprochenen Unterhaltsbeiträge aber auch bei Anwendung von Schweizer Recht zu tief, weil die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz von Fr. 200.00 im Notbedarf des Beklagten berücksichtigt worden seien, ohne dass diese bewiesen seien. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass ihm arbeitsbedingt so hohe Fahrtkosten anfallen würden, da er in Augsburg wohne und arbeite. Daher seien diese Kosten im Existenzminimum des Beklagten nicht zu veranschlagen (KG-act. 19, S. 15 N 3.10 Abs. 1).
Die Prozessbeiständin beantragt Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 450.00 pro Monat, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, über die Volljährigkeit hinaus bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung. Sie begründet die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge damit, der Beklagte habe nicht rechtsgenüglich belegt, dass ihm Kosten für eine Hausratversicherung von Fr. 40.00 und von Fr. 200.00 für die Fahrten zum Arbeitsplatz tatsächlich anfallen würden. Gestützt auf die Leistungsfähigkeit der Parteien wäre bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbeitrag auf je 469.00 Euro pro Kind im Alter von zwölf bis 17 Jahren festzusetzen. Daher seien die vorinstanzlich gesprochenen monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 350.00 auf mindestens je Fr. 450.00 zu erhöhen (KG-act. 49, S. 4 N 4).
Der Beklagte wendet ein, deutsches Recht und die „Düsseldorfer Tabelle“ seien nicht massgebend. Hinsichtlich der Fahrtkosten übersehe die Klägerin, dass die Vorinstanz mit dem Betrag von Fr. 200.00 ausdrücklich sämtliche Gestehungskosten des Beklagten, nebst den variablen Benzinkosten auch die Kraftfahrzeugsteuer, die Fahrzeugversicherungsprämien und die Kosten auswärtiger Verpflegung, abgegolten habe. Daher seien die vorinstanzlich korrekt gesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge nicht abzuändern (KG-act. 45, S. 2 f. N 1b und c).
a) aa) Per 1. Januar 2017 trat das neue Kinderunterhaltsrecht in Kraft. Weil es sich vorliegend ausserdem um ein Rechtsverhältnis handelt, dessen Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird (vgl. Art. 114 ff. und 276 ff. ZGB), ist neues materielles Recht anwendbar, obwohl es vor dem 1. Januar 2017 begründet wurde (Art. 3 SchlT ZGB). Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Wird der Unterhalt durch Pflege und Erziehung erbracht, ist von Naturalunterhalt die Rede (Aeschlimann/Schweighauser, in Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar, Scheidung, Band I, ZGB, 1.A., 2017, N 9 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Erfolgt der Unterhalt in Form von Geldleistungen, so wird unterschieden zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Als Barunterhalt bzw. direkte Kinderkosten wird die Geldleistung verstanden, die erforderlich ist, um bei Drittpersonen die für das Kind notwendigen bzw. angemessenen Güter zu besorgen. Gleiches gilt für die Betreuung des Kindes, soweit diese bei Drittpersonen eingekauft wird (Drittbetreuungskosten; Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., N 12 f. Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB).
bb) Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Zumutbarkeit des Kindes, mit eigenem Einkommen und Vermögen für seinen Unterhalt selber aufzukommen, bestimmt sich vor allem aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit der Eltern und Kind einerseits und der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes andererseits. In der Regel sollte vom minderjährigen Kind nicht mehr als 60 % seines Erwerbseinkommens als angemessener Beitrag an seinen Unterhalt verlangt werden (Schweighauser, a.a.O., N 34 zu Art. 285 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Er ist zum Voraus zu entrichten (Art. 285 ZGB). Zu finanzieren ist der Bar- und der Betreuungsunterhalt des Kindes (Schweighauser, in Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., N 1 zu Art. 285 ZGB).
cc) Das Gesetz regelt für unverheiratete Eltern neu, dass auch die unmittelbare Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mit Kosten verbunden ist. Diese indirekten Kinderkosten umfassen den Zeitaufwand der Eltern für ihre Kinder, der zu einem verminderten Beschäftigungsgrad und damit zu einem Mindereinkommen aus Arbeitserwerb führt. Der Betreuungsunterhalt ist ein Anspruch, der juristisch dem Kind zusteht, obwohl er wirtschaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil darstellt (Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., N 15 f. Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Er soll den betreuenden Elternteil finanziell sicherstellen. Dieser Unterhalt ist nur dann geschuldet, wenn es im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist, dass ein Kind durch die Eltern oder einen Elternteil betreut wird (Schweighauser, a.a.O., N 2 und 63 zu Art. 285 ZGB).
In der kantonalen Gerichtspraxis ist umstritten, nach welcher Methode der Betreuungsunterhalt zu berechnen ist (vgl. Gabathuler, Kinderunterhalt: Noch wenig Licht im Nebel, in plädoyer 6/17, S. 26 ff.). Das Obergericht des Kantons Zürich wendet im Urteil LC 160 041 vom 23. Juni 2017 (E. 10.2) die Lebenshaltungskostenmethode an. Es beruft sich dabei auf die Botschaft des Bundesrates, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person umfasst, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Weder die Betreuung in erwerbsfreier Zeit noch die Betreuung, die nicht zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führt, soll mit Betreuungsunterhalt abgegolten werden (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, S. 554; Schweighauser, a.a.O., N 72, 76 und 78 zu Art. 285 ZGB). Letztere beiden Nachteile sind ebenso wie ein allfällig höherer Lebensstandard nicht über den Betreuungsunterhalt auszugleichen, sondern nur im Rahmen des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen (Gabathuler, a.a.O., S. 27). Die Zivilkammer berechnet im vorliegenden Einzelfall den Betreuungsunterhalt ebenfalls nach der Lebenshaltungskostenmethode, behält sich jedoch vor, sich zukünftig auf eine andere Methode festzulegen; mit anderen Worten erfolgt die Berechnung des Betreuungsunterhalts vorliegend unpräjudiziell.
Da der Betreuungsunterhalt nach dieser Methode sicherstellen soll, dass die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils abgedeckt werden können, kann vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum der betreuenden Person ausgegangen werden, wovon z.B. die Wohnkostenanteile der Kinder auszuscheiden sind, weil diese über den Barunterhalt der Kinder finanziert werden müssen. Weil die Steuern auch Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten sind, ist der Notbedarf mit den Steuern zu erweitern. Bei guten finanziellen Verhältnissen wird der Steuerbetrag, der auf dem Kinderunterhalt anfällt, ausgesondert und über den Barunterhalt der Kinder abgerechnet. Lassen es die finanziellen Verhältnisse der Parteien zu, können die Lebenshaltungskosten erweitert werden durch die Mobilitätskosten, Kosten für Ferien und Freizeit, Hobbies, überobligatorische Versicherungsbeiträge etc. (Schweighauser, a.a.O., N 79-81 zu Art. 285 ZGB). Übt eine betreuende Person eine Teilzeiterwerbstätigkeit aus, reduziert sich die unmittelbare Betreuung und somit auch der Betreuungsunterhalt, weil die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten teilweise selber finanzieren kann. Das Einkommen der betreuenden Person ist dabei nicht „doppelt“, also nicht sowohl beim Barunterhalt als auch beim Betreuungsunterhalt, zu berücksichtigen. Wird wegen der Teilzeiterwerbstätigkeit Einkommen angerechnet, müssen die besseren finanziellen Möglichkeiten bei den Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden; das betreibungsrechtliche Existenzminimum muss entsprechend erweitert werden. Stattdessen kann auch weiterhin mit dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gerechnet werden, dieser ist aber prozentual auf den Umfang der effektiv erfolgten Betreuung zu kürzen. Sodann ist zu prüfen, ob die Betreuung effektiv sichergestellt werden kann, ob also die betreuende Person mit dem reduzierten Betreuungsunterhalt und ihrem Einkommen ihren Bedarf decken kann (Schweighauser, a.a.O., N 85-89 zu Art. 285 ZGB).
Hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts verweist die Botschaft einleitend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einem betreuenden Ehegatten der sich bis zu einer Trennung ausschliesslich der Haushaltführung und Kinderbetreuung widmete, die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit von 30 - 50 % ab dem Alter von zehn Jahren des jüngsten Kindes und die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes zumutbar erscheint. Die Lehre jedoch erklärt, die Revision biete Anlass, diese Rechtsprechung zu hinterfragen (Schweighauser, a.a.O., N 107 f. zu Art. 285 ZGB).
dd) Die Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person bildet wie bis anhin die Schranke für die Unterhaltspflicht. Daher ist der unterhaltsverpflichteten Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., N 37 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Bei knappen finanziellen Verhältnissen kann die Steuerlast nicht in das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen einbezogen werden (Schweighauser, a.a.O., N 149 zu Art. 285 ZGB). Indessen sieht Art. 301a ZPO für den Kindesunterhalt ausdrücklich vor, dass in einem Entscheid, bei welchem Kinderunterhaltsbeiträge festzulegen sind, nicht nur anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden, sondern auch, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt. Mit diesen Angaben soll vor allem eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages bei erheblicher Verbesserung der finanziellen Situation der unterhaltspflichtigen Person erleichtert werden (vgl. Art. 286a ZGB).
b)Insoweit sich die Klägerin und die Prozessbeiständin auf die „Düsseldorfer Tabelle“ und somit auf deutsches Recht berufen, können sie damit von vornherein nicht gehört werden, weil Schweizer Recht anzuwenden ist.
c) Die Vorinstanz setzte das monatliche Einkommen der Klägerin auf Fr. 2‘821.65 (inkl. KZ) bzw. Fr. 2‘421.65 (ohne KZ) und jenes des Beklagten auf 2‘224.48 Euro bzw. Fr. 2‘440.47 (inkl. KG) fest (angef. Urteil, Dispositivziff. 8). Diese Einkommen sind unbestritten. Die Klägerin erzielt ihr Einkommen bei einem Arbeitspensum von 50 % (Vi-act. A/2, S. 6 N 3.6).
d) Hinsichtlich des beklagtischen Existenzminimums ist Folgendes festzuhalten:
aa) Allfällige Kosten für die Hausratversicherung dürfen nicht zusätzlich in den Notbedarf des Beklagten aufgenommen werden, da Kosten für Privatversicherungen bereits im Grundbetrag enthalten sind (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009, Ziff. I/1). So oder anders können vorliegend keine Kosten für die Hausratversicherung im Existenzminimum des Beklagten veranschlagt werden. Denn der Beklagte belegt nicht, dass ihm solche Kosten tatsächlich anfallen (vgl. Vi-act. A/5, S. 18). Obwohl die Klägerin bereits vorinstanzlich genau solches rügte (vgl. Vi-act. A/11, S. 15 f. N 2), liess der Beklagte seine behaupteten Ausgaben für die Hausratversicherung nicht belegen (vgl. Vi-act. A/12, S. 5 N 8) und auch nichts weiter behaupten (vgl. Vi-act. D/12, S. 5). Der Beklagte belegte selbst in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz diese Kosten nicht (vgl. Vi-act. F/1).
bb)Der Beklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren existenzielle Mobilitätskosten von Fr. 200.00 pro Monat geltend (Vi-act. A/5, S. 18 N 3.3). Die Klägerin erachtete diesen Betrag als ungerechtfertigt mit der Begründung, der Beklagte mache keine Angaben, welche diese Position als plausibel erscheinen liessen und er als Mitarbeiter der Z.________ möglicherweise eine Fahrvergünstigung erhalte (Vi-act. A/11, S. 15 f. N 2). Der Beklagte äusserte sich dazu anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. April 2016, es treffe zu, dass er eine Vergünstigung erhalte. Er fahre aber mit dem Auto, weil seine Einsätze auch ausserhalb der üblichen Betriebszeiten der Strassenbahn stattfänden. Unterhalts- und Reparaturarbeiten müssten möglichst gemacht werden, wenn die Strassenbahn nicht fahre und dies sei nachts. Er erklärte jedoch auch: „Ah, nicht nachts, aber mit dem Auto, das ist so, gut, dann muss ich diesen Teil zurücknehmen – Instruktionsfehler meinerseits“ (Vi-act. D/12, S. 5 Abs. 4). Insoweit ist fraglich, ob der Beklagte nach seinen eigenen Behauptungen überhaupt auf ein Fahrzeug angewiesen ist, um seinen Arbeitsweg zurückzulegen. Ausserdem sind seine Behauptungen weder substanziiert noch belegt. Eine ausreichende Substanziierung ergibt sich erst aus den Ausführungen in seiner Eingabe vom 9. November 2017 (vgl. KG-act. 76, S. 3), die gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 30. Oktober 2017 (KG-act. 72) erfolgte. Indessen wird aus dieser jüngsten Eingabe des Beklagten nicht ersichtlich, weshalb er für die Zurücklegung seines Arbeitsweges von 6.1 km bzw. 4.9 km (vgl. KG-act. 76, S. 3 oben) auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sein soll, worauf auch die Klägerin mit Recht hinweist (vgl. KG-act. 80, S. 3). Überdies hatte der Beklagte in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. August 2012 vor Vorinstanz seine Fahrtkosten zum Arbeitsweg selber auf 50 bis 65 Euro beziffert, ohne diese aber zu belegen (Vi-act. F/1.1). Aus allen diesen Gründen können keine Arbeitswegkosten in die Notbedarfsrechnung des Beklagten aufgenommen werden.
cc)Nach dem Gesagten beläuft sich der monatliche Notbedarf des Beklagten auf insgesamt Fr. 1‘452.15, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 720.00 und den Wohnkosten von Fr. 732.15 (vgl. E. 8 vorne).
e) Zum Vermögen führte die Vorinstanz lediglich aus, dass beide Parteien je über die Hälfte des Geldes bei der K.________ (Bank II) verfügen würden (angef. Urteil, Dispositivziff. 8). Weitere Abklärungen und Angaben entsprechend Art. 301a ZPO machte die Vorinstanz mit Ausnahme der Festlegung der Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge keine, da sie noch nach altem Recht entscheiden musste. Deshalb wurden die Parteien im Berufungsverfahren mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 aufgefordert, über die Höhe ihres Vermögens mittels aktueller Belege, wenn möglich von Behörden bzw. Steuerbehörden, Auskunft zu geben (KG-act. 72, S. 2 oben). Der Beklagte behauptet ein Vermögen von rund 55‘000.00 Euro und Schulden von über 90‘000.00 Euro (vgl. KG-act. 76, S. 2 und 76/1-8). Die Klägerin hält fest, ihr aktuelles Vermögen bestehe aus dem üblichen Wohnungsmobiliar, ihren persönlichen Effekten, ihrem Guthaben von weniger als Fr. 700.00 auf dem einzigen Bankkonto bei der W.________ (Bank I) und ihrem Personenwagen M.________ (Automarke) zum Schätzwert von Fr. 3‘000.00. Hinzu käme ihr noch nicht bezogenes Guthaben bei der K.________ (Bank II) von ca. Fr. 44‘000.00. Dieser Betrag werde sich aber wegen den Bemühungen ihres Rechtsanwaltes um rund Fr. 25‘000.00 vermindern (KG-act. 80, S. 2 N 1). Keine der Parteien belegt ihr Vermögen und ihre Schulden mittels behördlicher Dokumente o.ä.
f) Die Klägerin bezifferte in der Klagebegründung vom 5. Juni 2012 ihren Notbedarf und jenen der Kinder nicht, sondern verwies diesbezüglich auf ihre Belege zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Hinweis auf Vi-KB 11/2-12 (Vi-act. A/2, S. 6 N 3.6). Der Beklagte führte dazu aus, der aktuelle Bedarf der Klägerin sei ihm nicht bekannt; diese habe da-rüber detailliert Auskunft zu geben und die entsprechenden Belege seien zu edieren. Einstweilen sei von einem Bedarf der Klägerin (ohne Kinder) von maximal Fr. 3‘638.00 pro Monat auszugehen, umfassend den Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, Wohnkosten von Fr. 1‘350.00, Krankenkasse von Fr. 220.00, Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.00, Telefon/Handy/Internet von Fr. 100.00, TV/Radio von Fr. 38.00, Mobilitätskosten von Fr. 200.00 und laufende Steuern von geschätzt Fr. 500.00 (Vi-act. A/5, S. 16 f. N 3.2). Die Klägerin äusserte sich in der Replik vom 13. Dezember 2013 nicht dazu (vgl. Vi-act. A/6). Weil die Klägerin auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. April 2016 keine substanziierten Einwendungen machte, sondern auf ihre eingereichten Akten verwies (Vi-act. A/11, S. 15 oben), ist grundsätzlich von diesen Bedarfszahlen auszugehen.
aa) Da die Kinder E.________ und F.________ weiter unter der Obhut der Klägerin verbleiben, ist der monatliche Grundbetrag der Klägerin auf Fr. 1‘350.00 und jener von E.________ und F.________ auf jeweils Fr. 600.00 festzusetzen (vgl. Richtlinien, a.a.O., Ziff. I/1.2 und 1.4).
bb) Eine weitere Änderung ergibt sich bei der Höhe der Krankenkassenprämien. Insgesamt sind für die Klägerin und deren beiden Kinder Krankenkassenprämien von Fr. 511.40 pro Monat zu berücksichtigen, wobei dieser Betrag um die Höhe der individuellen Prämienverbilligung von Fr. 2‘964.60 pro Jahr (Vi-KB 16 und 17) bzw. Fr. 247.05 pro Monat zu reduzieren ist und somit insgesamt Fr. 264.35 pro Monat (Fr. 511.40 ./. Fr. 247.05) in die klägerische Bedarfsrechnung aufzunehmen sind.
cc) Die Gebühren für Telefon/Handy/Internet und TV/Radio sind im Grundbetrag enthalten und können im Notbedarf nicht zusätzlich berücksichtigt werden (Richtlinien, a.a.O., Ziff. I/1; vgl. Beschluss ZK2 2016 4 vom 19. Juli 2016 E. 6b S. 17).
dd) Hinsichtlich der Mobilitätskosten ist zu beachten, dass die Klägerin in Buttikon, L.________strasse yy, wohnt und in Netstal, GL, N.________weg zz, arbeitet (vgl. Vi-KB 14). Es ist ihr zuzumuten, diesen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, da sie hierfür rund eine Stunde pro Wegstrecke benötigt, ihre 12 bzw. 15 Jahre alten Kinder die 2. Realschule (F.________) besuchen bzw. eine Lehre (E.________) absolvieren (KG-act 82, S. 1 f.) und somit nur einer sehr eingeschränkten Betreuung bedürfen. Die Kosten hierfür sind mit insgesamt Fr. 136.50 pro Monat (1/12 von Fr. 1‘638.00, 5 Zonen, Erwachsene, 2. Klasse; vgl. www.ostwind.ch/zonenplan) zu veranschlagen.
ee) Die Steuern, bestehend einzig aus der Feuerwehrersatzabgabe, sind im Betrag von rund Fr. 6.00 pro Monat in die Notbedarfsrechnung der Klägerin aufzunehmen (vgl. Vi-KB 19, letzte Seite und Vi-KB 20).
ff) Zusammenfassend ergibt sich für die Klägerin und die beiden Kinder E.________ und F.________ ein Existenzminimum von insgesamt Fr. 4‘306.85 pro Monat (Grundbeträge von Fr. 1‘350.00 und 2 x Fr. 600.00, Wohnkosten von Fr. 1‘350.00, Krankenkassenprämien von Fr. 264.35, Arbeitswegkosten von Fr. 136.50 und Steuern von Fr. 6.00). Davon fallen folgende Anteile auf die Kinder: Grundbetrag von Fr. 600.00, Wohnkostenanteil von Fr. 337.50 (1/4 von Fr. 1‘350.00 [vgl. Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in FamPra.ch 02/2015 S. 277]; BGer, Urteil 5A_122/2011 vom 9. Juni 2011 E. 5.1) und Krankenkassenanteil von Fr. 51.30 (Fr. 264.35 x Fr. 99.30 : Fr. 511.40) für E.________; Grundbetrag von Fr. 600.00, Wohnkostenanteil von Fr. 337.50 und Krankenkassenanteil von Fr. 52.00 (Fr. 264.35 x Fr. 100.60 : Fr. 511.40) für F.________. Daraus resultieren Barbedarfbeträge von Fr. 988.80 (E.________) bzw. Fr. 989.50 (F.________). Davon sind die Kinderzulagen von jeweils Fr. 200.00 (vgl. Vi-KB 15) in Abzug zu bringen, weil diese Leistungen ausschliesslich für den Unterhalt der Kinder bestimmt sind, nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt werden, sondern bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64). Weiter ist zu beachten, dass E.________ im August 2017 eine Lehre als H.________ begann und dabei einen Lehrlingslohn von monatlich Fr. 650.00 (1. Bildungsjahr), Fr. 850.00 (2. Bildungsjahr) bzw. Fr. 1‘100.00 (3. Bildungsjahr) erzielt bzw. erzielen wird (KG-act. 80, S. 2 N 3; KG-act. 80/3). In diesem Zusammenhang beziffert die Klägerin die Auslagen von E.________ mit insgesamt Fr. 597.00 pro Monat, bestehend aus den Arbeitswegkosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 85.00, den Kosten für die Zugfahrt in die Berufsschule nach Chur von Fr. 112.00 und den Verpflegungskosten über Mittag von Fr. 400.00 bzw. Fr. 20.00 pro Tag (KG-act. 80, S. 2 N 3; KG-act. 80/4). Vor diesem Hintergrund und weil gemäss Literatur dem minderjährigen Kind in der Regel nicht mehr als 60 % seines Erwerbseinkommens als angemessener Beitrag an seinen Unterhalt verlangt werden soll (vgl. E. 8.2a/bb vorne), ist E.________ bei der Festlegung seines Unterhaltsbeitrages kein eigenes Einkommen anzurechnen, zumal er bloss über ein aktuelles „Vermögen“ von Fr. 281.95 verfügt (KG-act. 80/2). Somit sind die Barbedarfsbeträge von E.________ und von F.________ auf Fr. 788.80 bzw. Fr. 789.50 festzusetzen.
g) Für die konkrete Ermittlung des Betreuungsunterhalts für die Kinder E.________ und F.________ ist vom Notbedarf der Klägerin von insgesamt Fr. 2‘328.50, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 1‘350.00, den Wohnkosten von Fr. 675.00, den Krankenkassenprämien von Fr. 161.00 (Fr. 264.35 : Fr. 511.40 x Fr. 311.50), den Arbeitswegkosten von Fr. 136.50 und den Steuern von Fr. 6.00, auszugehen. Davon ist das Einkommen der Klägerin von Fr. 2‘421.65 (ohne KZ, weil diese für die Kinder bestimmt sind) in Abzug zu bringen. Weil das Einkommen der Klägerin von Fr. 2‘421.65 deren Lebenshaltungskosten von Fr. 2‘328.50 um Fr. 93.15 übersteigt, haben die Kinder keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
h) Der Unterhaltsbeitrag an die Klägerin beliefe sich somit auf insgesamt Fr. 1‘485.15 (Barunterhalt von E.________ von Fr. 788.80 und von F.________ von Fr. 789.50 + Lebenshaltungskosten der Klägerin von Fr. 2‘328.50 ./. Einkommen der Klägerin von Fr. 2‘421.65). Der Beklagte erzielt ein Einkommen von Fr. 2‘440.47 Euro (inkl. Kindergeld), sein Notbedarf beträgt Fr. 1‘452.15. Ihm stehen daher Fr. 988.32 zur Bezahlung der Kinder-alimente zur Verfügung. Er ist also zu verpflichten, der Klägerin für die Kinder E.________ und F.________ jeweils gerundet Fr. 490.00 pro Monat (inkl. in Deutschland bezogener Kinderzulagen, nebst allfällig in der Schweiz bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Es bleibt ein ungedeckter Barunterhalt von insgesamt rund Fr. 505.00 pro Monat (Notbedarf von Fr. 4‘306.85 – [Einkommen von Fr. 2‘821.65 + UHB von je Fr. 490.00]).
i)Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes (angef. Urteil, Dispositivziff. 7).
aa)Der Beginn der Unterhaltspflicht, ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils, blieb unangefochten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
bb)Die Klägerin verlangt die Leistung der beklagtischen Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit der Kinder hinaus bis zum Abschluss derer ordentlichen Ausbildung (KG-act. 19, S. 15 N 3.10 Abs. 2; KG-act. 51, S. 3 f. N 3.1). Die Prozessbeiständin stellt dasselbe Rechtsbegehren, ohne dieses zu begründen (KG-act. 49, S. 2 Antragziff. 2 und S. 3 f. N 4).
Der Beklagte wendet ein, es stehe heute nicht fest, ob die Voraussetzungen für die Leistung von Unterhalt über die Mündigkeit von E.________ und F.________ hinaus dereinst erfüllt sein würden. Ausserdem sei es der Vor-instanz mangels Vorliegens eines ausbildungs- und beruflichen Lebensplanes unmöglich gewesen, das Ausmass von Volljährigenunterhaltsansprüchen der Kinder auch nur ansatzweise zu prognostizieren und festzulegen (KG-act. 45, S. 3 f. N 1d).
cc) Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es alsdann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Einem Elternteil ist die Leistung von Unterhaltsbeiträgen über die Volljährigkeit hinaus in finanzieller Hinsicht nur zumutbar, soweit ihm unter Einbezug weiterer Unterhaltspflichten der um die laufenden Steuern und gewisse Versicherungsprämien erweiterte und um ungefähr 20 % erhöhte betreibungsrechtliche Notbedarf verbleibt. Im Einzelfall sind indessen Abweichungen von diesem Grundsatz möglich (Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., N 65 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). In persönlicher Hinsicht ist einem Elternteil die Leistung von Unterhaltsbeiträgen dann nicht zumutbar, wenn das Kind den Kontakt zu ihm in vorwerfbarer Weise abbrach und daran auch nach Eintritt der Volljährigkeit trotz korrekten Verhaltens des belangten Elternteils ihm gegenüber festhält (Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., N 67 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB).
Gemäss einem neueren Bundesgerichtsentscheid kann bereits der Scheidungsrichter auf Antrag des gesetzlichen Vertreters der Kinder den Unterhaltsbeitrag für die Zeit nach der Volljährigkeit der Kinder festlegen, und zwar allgemein bzw. ohne dass besondere Voraussetzungen vorliegen müssten wie dies noch in BGE 112 II 199 E. 2 der Fall gewesen war. Dies kommt also auch in Betracht, wenn das betreffende Kind noch klein ist und somit zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils noch über keine festen Ausbildungspläne verfügt. Die psychische Belastung, die eine Klage gegen einen Elternteil darstellt, wird dem Kind so erspart; das minderjährige Kind kann auf die Unterstützung des Elternteils zählen, der die elterliche Sorge innehat, und der zahlungspflichtige Elternteil wird somit nötigenfalls auf den Weg der Änderungsklage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB verwiesen, wenn das Kind volljährig geworden ist. Obwohl Art. 277 Abs. 2 ZGB theoretisch die Festlegung des Unterhaltsbeitrags für eine Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit gewissen Kriterien unterstellt, können diese aber nicht Gegenstand einer genauen Prüfung sein, da persönliche Umstände wie die Weigerung des Kindes, zu seinem Elternteil Beziehungen zu unterhalten, oder sogar die tatsächliche Möglichkeit, ein Studium zu absolvieren, sich nur schwer prognostizieren lassen und vielmehr zum Zeitpunkt der Volljährigkeit zu untersuchen sind, gegebenenfalls im Rahmen einer Änderungsklage (BGE 139 III 401 E. 3.2.2 S. 403 f. = Pra 103, 2014, Nr. 26).
dd) E.________ absolviert seit August 2017 eine bis Ende Juli 2020 dauernde Lehre als H.________ (KG-act. 80, S. 2 N 3 und KG-act. 80/3). E.________ wird also voraussichtlich Im Alter von 18 Jahren seine berufliche Erstausbildung abgeschlossen haben. F.________ besucht gegenwärtig die 2. Realschule (KG-act. 80, S. 2 N 3; KG-act. 82, S. 2), weshalb er voraussichtlich im Sommer 2019 seine obligatorische Schulpflicht beendet haben und alsdann wohl eine Lehre beginnen wird. Somit dürfte auch F.________ im Alter von rund 18 Jahren seine berufliche Erstausbildung abgeschlossen haben. Aus diesen Gründen ist der Beklagte nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Kinder zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge zu verpflichten.
9. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der beruflichen Vorsorge der Parteien im Wesentlichen aus, Art. 122 ZGB könne nicht auf die Vorsorgeanwartschaft in Deutschland angewendet werden, weshalb es nicht möglich sei, die Vorsorgeanwartschaft des Beklagten in Deutschland im Rahmen von Art. 122 ZGB aufzuteilen. Die Klägerin könne in einem isolierten Verfahren in Deutschland einen Antrag auf Versorgungsausgleich stellen. Daher sei eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB festzusetzen. Dabei sei der Grundgedanke des Gesetzes zu beachten, wonach Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten hälftig zu teilen seien, wobei auch die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse und das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien zu berücksichtigen seien. Es sei von einem teilbaren Guthaben der Klägerin per 31. Dezember 2016 von Fr. 22‘166.40 auszugehen. Da das Preisniveau in Augsburg 60 % desjenigen in der Schweiz entspreche, sei die Klägerin zu verpflichten, zum Ausgleich der Austrittsleistungen nach FZG im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB dem Beklagten eine Entschädigung von Fr. 6‘649.90 (Fr. 22‘166.40 x 0.5 x 0.6) zu bezahlen (angef. Urteil, E. 8 S. 39-41).
a)aa) Die Klägerin bringt vor, die von der Erstinstanz gesprochene Entschädigung sei rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben. Es sei stossend, dass die Klägerin eine erhebliche Entschädigung aus ihrem freien Vermögen zu bezahlen habe, obwohl der Beklagte in Deutschland zweifellos ein ausgleichungsfähiges Vorsorgeguthaben haben müsse. Die Vorinstanz hätte die Klägerin daher nicht darauf verweisen dürfen, ihren Vorsorgeanteil gegenüber dem Beklagten in Deutschland in einem separaten Verfahren geltend zu machen, weshalb sie Art. 124e ZGB verletzt habe. Es liege nämlich keine „Unmöglichkeit“ i.S. der Gesetzesbestimmung vor, solange das Vorsorgeguthaben des Beklagten bei seiner Rentenversicherung nicht feststehe. Vielmehr hätte die Vorinstanz den Beklagten verpflichten müssen, von seiner Rentenversicherung eine schriftliche Auskunft über sein Vorsorgeguthaben einzuholen und dem Gericht einzureichen. Ausserdem habe der Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2016 der Vorinstanz mitgeteilt, im Übrigen könne auf eine Forderung betreffend die Rentenansprüche verzichtet werden, sofern seitens der Antragstellerin keine Ansprüche geltend gemacht würden (KG-act. 19, S. 15-17 N 3.11).
Der Beklagte wendet ein, der Antrag der Klägerin widerspreche Art. 122 aZGB bzw. 122 ZGB. Nach früherem wie nach neuem Recht könnten im Ausland gelegene Vorsorgeguthaben und -anwartschaften nicht unmittelbar aufgeteilt werden und der ausländische Vorsorgeträger könne nicht in das schweizerische Verfahren eingebunden werden. Die Klägerin habe die Möglichkeit, in einem isolierten Verfahren in Deutschland einen Antrag auf Versorgungsausgleich zu stellen. Wegen der Unmöglichkeit einer umfassenden Ausgleichsregelung habe die Klägerin dem Beklagten eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 aZGB bzw. Art. 124e ZGB zu bezahlen (KG-act. 45, S. 4 f. N 2a-c).
bb)Die Bestimmungen des ZGB zur beruflichen Vorsorge änderten per 1. Januar 2017. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente (Art. 124e ZGB).
Namentlich bei ausländischen Altersvorsorgesystemen untersteht die Vorsorge eines noch aktiven Ehegatten jedoch nicht dem BVG/FZG und es besteht somit weder ein aktueller Rentenanspruch noch ein Anspruch auf eine Austrittsleistung (Geiser, Zur Neugestaltung des Vorsorgeausgleichs, in AJP 3/2014 S. 374; Jungo/Grütter, in Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar, Scheidung, Band I, ZGB, 3. A., 2017, N 14 zu Art. 124e ZGB; Geiser, Gestaltungsmöglichkeiten beim Vorsorgeausgleich, in ZBJV 2017 S. 19 N 3.5; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4922). In diesem Fall erlaubt zwar Art. 124e Abs. 1 ZGB die Regelung einer Leistungspflicht des entsprechenden Ehegatten durch Kapital oder Rente und die Art. 124a Abs. 1 und Art. 124b ZGB gestatten es, die Leistung des anderen Ehegatten zu vermindern. Es besteht aber keine Rechtsgrundlage für die Konstruktion einer Zahlungspflicht des Ehegatten, dessen Vorsorge keine Austrittsleistung kennt (Geiser, a.a.O., S. 374). Bereits im alten Recht verhielt es sich so (vgl. BGer, Urteil 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008 E. 2; Trachsel, Der Vorsorgeausgleich im internationalen Verhältnis, in FamPra.ch 2/2010 S. 246 f.; Walser, in Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., 2014, N 8 zu Art. 124 aZGB; Ziehe, AHV-Splitting und Versorgungsausgleich – wenn Äpfel mit Birnen verglichen werden, in Anwaltspraxis, 4/2014 S. 174). Es ist deshalb abzuklären, ob im Ausland eine Ergänzung des schweizerischen Hauptsachenentscheides möglich ist. Dies trifft auf Anwartschaften gegenüber deutschen Institutionen ohne Weiteres zu. Im Entscheid ist unter anderem zu vermerken, dass die Unterhaltsregelung (oder in seltenen Fällen die güterrechtliche Auseinandersetzung) insbesondere darauf beruht, dass der deutsche Versorgungsausgleich bezüglich der deutschen Rente des einen Ehegatten noch nicht durchgeführt wurde und dass der andere Ehegatte nach eingetretener Rechtskraft des Scheidungsurteils beim zuständigen Familiengericht gestützt auf Art. 17 Abs. 3 EGBGB einen Antrag auf Durchführung des nachträglichen Versorgungsausgleichs stellen wird (Trachsel, a.a.O., S. 248 f.; Ziehe, a.a.O., S. 174). Der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht umfasst Ansprüche der beruflichen Vorsorge und aus Lebensversicherungen (Ziehe, a.a.O., S. 173). Nach Art. 124e Abs. 2 ZGB kann die verpflichtete Person die Abänderung des schweizerischen Urteils verlangen, wenn ein Ausgleich der im Ausland bestehenden Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge durch eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 124e Abs. 1 ZGB stattfand und diese Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (später) auch noch durch eine für den Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden (Jungo/Grütter, a.a.O., N 14 zu Art. 124e ZGB). Aus diesen Gründen ist ohne Einbezug einer allfälligen Vorsorgeanwartschaft des Beklagten in Deutschland zu prüfen, ob die Klägerin dem Beklagten gestützt auf Art. 124e ZGB eine angemessene Entschädigung zu bezahlen hat.
b)aa) Die Klägerin trägt weiter vor, die Parteien hätten bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs einen grossen Gestaltungsspielraum und dem Gericht stünde bei Nichteinigung der Parteien ein grosses Ermessen zu (KG-act. 51, S. 5 N 3.2.2). Nach neuem Recht sei für die Festlegung des teilbaren Vorsorgeguthabens nicht mehr die Ehedauer (vgl. Art. 122 Abs. 1 aZGB), also der Zeitpunkt der Scheidung bzw. der 31. Dezember 2016, sondern die Einleitung des Scheidungsverfahrens (Art. 122 ZGB) bzw. der 30. November 2011 massgebend, zu welchem Zeitpunkt das klägerische Freizügigkeitsguthaben Fr. 7‘704.60 betragen habe. Per 1. Januar 2012 habe sich dieses auf Fr. 7‘994.00 belaufen. Die Auffassung von Schwander treffe nicht zu, wonach die sofortige Anwendbarkeit ab Inkrafttreten von Art. 122 ZGB das Erfassen der ab 1. Januar 2017 erworbenen Ansprüche bedeute bzw. ein Abstellen auf z.B. den 1. Februar 2016 einer Rückwirkung gleichkomme, die von Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB nicht gedeckt sei (KG-act. 51, S. 6 N 3.2.3 f.).
Der Beklagte hält dagegen, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 124 aZGB bzw. Art. 124e ZGB gänzlich unabhängig von den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Lage der Parteien ihm nur 60 % des hälftigen Anteils des Vorsorgeguthabens der Klägerin zugesprochen. Unter Berücksichtigung der Variabilität des Zeitpunktes der Feststellung der Vorsorgeguthabenssumme sei der von der Vorinstanz gesprochene Betrag von Fr. 6‘649.90 im Ergebnis aber nicht unangemessen (KG-act. 45, S. 5 N c).
Die Prozessbeiständin hält dafür, falls als Stichtag für die Teilung des Vorsorgevermögens die Einreichung der Scheidungsklage per 30. November 2011 massgebend sei, sei davon auszugehen, dass die Klägerin im damaligen Zeitpunkt wohl noch über kein Vorsorgevermögen verfügt habe, das im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu teilen wäre. Allenfalls wäre zu prüfen, ob gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB auf eine hälftige Teilung der Vorsorgevermögen (allenfalls gegenseitig) verzichtet werden könne (KG-act. 49, S. 3 N 3).
bb)Vorliegend sind nicht die Ansprüche nach Art. 122 ZGB auszugleichen, sondern es ist eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB zu sprechen (vgl. E. 9a/bb vorne). Fraglich ist, ob diese Entschädigung analog von Art. 122 ZGB nur die Zeit während der Ehe bis zur „Einleitung des Scheidungsverfahrens“ abgelten soll. In casu liesse sich eine Abgeltung nur bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens jedenfalls nicht rechtfertigen: Zu beachten ist nämlich, dass die Parteien gegenseitig auf einen nachehelichen Unterhalt i.S.v. Art. 125 ZGB rechtskräftig verzichteten (angef. Urteil, Dispositivziff. 9) und daher die Einbusse des Beklagten während des langen Scheidungsverfahrens – die Scheidungsklage datiert vom 30. November 2011 – durch einen nachehelichen Vorsorgeunterhaltsbeitrag an den Beklagten i.S.v. Art. 125 Abs. 1 ZGB nicht kompensiert werden kann (vgl. Jungo/Grütter, a.a.O., N 11 zu Art. 122 ZGB). Es kann deshalb offen bleiben, ob die Kritik der Klägerin an der Auffassung von Schwander zutrifft, der die sofortige Anwendbarkeit ab Inkrafttreten von Art. 122 ZGB bzw. ab 1. Januar 2017 als unzulässige Rückwirkung qualifiziert. Für die Berechnung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124e ZGB ist daher so oder anders von einem teilbaren Guthaben der Klägerin per 31. Dezember 2016 und somit von Fr. 22‘166.40 auszugehen.
cc)Die angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB ist nach gerichtlichem Ermessen festzulegen. Da jeder Vorsorgeanspruch sich an der hälftigen Teilung zu orientieren hat, ist in einem ersten Schritt der Betrag zu bestimmen, der bei hälftiger Teilung geschuldet wäre. Anschliessend ist dieser Betrag nach den Vorsorgebedürfnissen beider Ehegatten zu gewichten, weil sich die Angemessenheit der Entschädigung mit Rücksicht auf die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten beurteilt (Jungo/Grütter, a.a.O., N 8 zu Art. 124e ZGB).
Keine der Parteien bestreitet, dass das Preisniveau in Augsburg 60 % desjenigen der Schweiz entspricht, weshalb davon auszugehen ist. Fest steht, dass beide Parteien über ein etwa gleich hohes Vermögen verfügen, bestehend im Wesentlichen aus je ½ Kontoanteil bei der K.________ (Bank II) im Betrag von je über Fr. 40‘000.00. Der Beklagte soll nach seinen Angaben aber Schulden haben, welche dessen Vermögen übersteigen, so dass ein Minus von rund Fr. 40‘000.00 resultieren soll (vgl. KG-act. 76, S. 2; KG-act. 76/1-8). Die Klägerin behauptet nach Abzug ihrer Schulden ein Vermögen von nur mehr ca. Fr. 20‘000.00 (vgl. KG-act. 80, S. 2 N 1). Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beklagte nur knapp ein Jahr jünger ist als die Klägerin und dass das Einkommen der Klägerin von Fr. 2‘821.65 jenes des Beklagten von Euro 2‘224.48 bzw. Fr. 2‘440.47 (vgl. E. 8 vorne) übersteigt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen – im Gegensatz zum Beklagten (vgl. angef. Urteil, E. 6.2h S. 32) – insbesondere auch ihre Krankenkassenkosten und jene der beiden Kinder zu tragen hat und selbst mit den vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträgen ihr Existenzminimum und jenes der beiden Kinder nicht voll zu decken vermag (vgl. E. 8h vorne). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klägerin verpflichtete, zum Ausgleich der Austrittsleistungen nach FZG im Sinne von Art. 124 Abs. 1 aZGB bzw. Art. 124e ZGB dem Beklagten eine Entschädigung von Fr. 6‘649.90 (Fr. 22‘166.40 x 0.5 x 0.6) zu bezahlen. Diese Entschädigung beruht darauf, dass der deutsche Versorgungsausgleich bezüglich der deutschen Rente des Beklagten noch nicht durchgeführt wurde, was das zuständige deutsche Gericht zu berücksichtigen haben wird, falls die Klägerin dort nach eingetretener Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Antrag auf Durchführung des nachträglichen Versorgungsausgleichs stellt. Insoweit ist Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils zu ergänzen.
10. Mit vorliegendem Urteil werden die Rechtsbegehren des Beklagten gegenstandslos, wonach ihm der sofortige Umgang mit seinen beiden Kindern E.________ und F.________ zu erlauben und I.________ mit der Ausarbeitung eines sozialpädiatrischen Gutachtens zu beauftragen sei (KG-act. 55).
11. Die Vorinstanz legte dar, welche Partei im Verfahren inwiefern obsiegte bzw. unterlag und überband die Gerichtskosten der Klägerin zu 1/6 und dem Beklagten zu 5/6 (vgl. angef. Urteil, E. 9.1 S. 41 f.).
a)Der Beklagte erachtet die vorinstanzliche Kostenverteilung als willkürlich, weil in Ehescheidungsprozessen die Gerichtskosten in der Regel hälftig zu teilen und die Anwaltskosten wettzuschlagen seien. Davon werde Abstand genommen, wenn güterrechtliche Ansprüche zur Diskussion stünden, in welchem Punkt der Beklagte zu 90 % obsiegt habe. Daher seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten der Klägerin zu 90 % und dem Beklagten zu 10 % aufzuerlegen und die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von mindestens Fr. 14‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 1, S. 24 f. N 21). Die Klägerin wendet ein, die Vorinstanz habe bei Berücksichtigung sämtlicher Anträge richtig festgestellt, dass der Beklagte nur zu 1/6 obsiegt habe, weshalb der erstinstanzliche Kostenspruch nicht abzuändern sei (KG-act. 19, S. 17 f. N 3.12).
b)Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In der Literatur ist umstritten, ob in familienrechtlichen Verfahren die ermessensweise Kostenverteilung gemäss Art. 107 ZPO der Regel entspricht oder nur bei besonderen Umständen anzuwenden bzw. grundsätzlich Art. 106 ZPO anzuwenden ist (vgl. dazu BGE 139 III 358 E. 3 S. 361). Das Bundesgericht äusserte sich hierzu in zwei besonderen Fällen. Zum einen hob es einen Entscheid auf, in welchem bei Rückzug der Scheidungsklage die Kosten gestützt auf Art. 107 ZPO nach Ermessen festgesetzt wurden und hielt dafür, dass in einem solchen Fall die Kosten grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen seien. Der Rückzug einer Scheidungsklage lasse sich weder mit einem durch materielles Urteil abgeschlossenen Scheidungsverfahren vergleichen, bei dem es allenfalls schwierig sei, von unterliegender und obsiegender Partei zu sprechen, noch sei er mit einer Scheidung auf gemeinsames Begehren vergleichbar, in welcher die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von den Ehegatten gemeinsam veranlasst werde und ein billiger Kostenentscheid auf der Hand liege (BGE 139 III 358 E. 3 S. 362 f.). In einem anderen Entscheid bestätigte das Bundesgericht ein Urteil, in welchem bei einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten der klagenden und somit unterliegenden Partei auferlegt wurden (BGer, Urteil 5D_55/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.3.1 und 2.3.3).
c)Die Vorinstanz fällte einen materiellen Entscheid. Es besteht vorliegend somit kein Grund, von der Praxis abzuweichen, wonach in erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen (Beschluss ZK2 2016 34 vom 5. Dezember 2016 E. 6a S. 15: Six, a.a.O., N 1.68). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in einem wichtigen Punkt, nämlich hinsichtlich der Einsetzung eines Erziehungsbeistandes, obsiegt. Daher sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 50‘933.70 den Parteien je zur Hälfte, mithin zu je Fr. 25‘466.85, aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen sind.
12. Zusammenfassend ist die Berufung hinsichtlich der Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft und der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung gutzuheissen sowie die Anschlussberufung bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge teilweise gutzuheissen.
a)aa) Gemäss Six sind im Rechtsmittel- und Abänderungsverfahren, in welchen den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, auch bei familienrechtlichem Inhalt die Kosten des Verfahrens grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen, also nach Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO, zu verteilen (Six, a.a.O., N 1.68). Nach Urwyler/Grütter ist im Rechtsmittelverfahren eine Verteilung der Kosten auch gestützt auf Art. 107 ZPO möglich, wobei in diesem Stadium Gesichtspunkte des Obsiegens und Unterliegens grösseres Gewicht beizumessen sei (Urwyler/Grütter, in Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A., 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO mit Hinweis auf die beiden nachfolgenden Bundesgerichtsurteile). In einem Entscheid wendete das Bundesgericht gegen den gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erfolgten Billigkeitsentscheid der Vorinstanz nichts ein, der es als ungerecht erachtete, dem Beschwerdegegner mit Bezug auf den „Hauptpunkt des begleiteten Besuchsrechts“ die Kosten eines Prozesses aufzubürden, dessen Ergebnis „allein“ auf das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen war (BGer, Urteil 5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 6.2). In einem anderen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, aus Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO folge nicht, dass in einem Scheidungsverfahren immer eine hälftige Teilung zu erfolgen hätte. Wohl könne es bei einverständlichen Scheidungen nach Art. 111 ZGB keine unterlegene und keine obsiegende Partei geben, weil die Parteien gemeinsam einen übereinstimmenden Antrag stellen würden. Anders verhalte es sich aber im Falle einer (teilweise) streitigen Scheidung. Auch bei einer Teileinigung (Art. 112 ZGB) würden die Anträge im Hauptpunkt der Scheidung übereinstimmen, nicht aber in (allen) Punkten der Scheidungsfolgen. In einem solchen Fall, die Kosten auf Grund des Obsiegens bzw. Unterliegens in den Folgefragen zu verteilen, entspreche durchaus den Intentionen des Gesetzgebers und sei nicht zu beanstanden. Eine Abweichung falle allenfalls dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden könnten, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handle oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich sei (BGer, Urteil 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 6).
bb)Im vorliegenden Berufungsverfahren bestehen keine Billigkeitsgründe, die ein Abweichen von der Grundnorm von Art. 106 ZPO erfordern würden. Dies gilt umso mehr, als die beklagtischen Berufungsbegehren betreffend die elterliche Sorge und die Obhutszuteilung an der Grenze der Aussichtslosigkeit stehen. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 106 ZPO dem Beklagten zu 4/5 und der Klägerin zu 1/5 aufzuerlegen und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
b)Die Entschädigung für die Prozessbeiständin ist zu den Gerichtskosten zu zählen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Deren Aufwand bestand im Wesentlichen im Studium des 47 Seiten umfassenden angefochtenen Urteils, der 27-seitigen Berufungsschrift, der Anschlussberufung und der Eingabe von V.________ vom 3. Mai 2017, in der Ausarbeitung der elfseitigen Berufungsantwort der achtseitigen Stellungnahme zur Anschlussberufung sowie in der Führung von Abschlussgesprächen und Telefonaten mit den Kindern E.________ und F.________ (vgl. KG-act. 83/1). Angesichts dieses Aufwandes sowie der Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA, nämlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand, erscheint die Honorarnote von Rechtsanwältin G.________ vom 24. November 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘250.30, bestehend aus dem Honorar von Fr. 5‘671.60 (25.78 Stunden à Fr. 220.00), den Barauslagen von Fr. 115.70 und den Mehrwertsteuern von Fr. 463.00 (KG-act. 66/1), nicht als unangemessen und ist deshalb der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebTRA). Die Prozessbeiständin ist vorab aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Unter Einbezug der erwähnten Entschädigung sind die Kosten des Berufungsverfahrens pauschal auf insgesamt Fr. 12‘000.00 festzusetzen.
c) Hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung der Klägerin ist die Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ vom 9. November 2017 zu beachten. Er macht Auslagen von Fr. 120.70 und einen Aufwand von 24.66 Stunden geltend (KG-act. 75/1).
Der klägerische Rechtsvertreter studierte im Wesentlichen das 47-seitige Urteil der Vorinstanz, die 27-seitige Berufungsschrift und die Eingabe von V.________ vom 3. Mai 2017 und verfasste eine 18-seitige Berufungsantwort/Anschlussberufung, eine siebenseitige Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort und weitere Eingaben im Umfang von insgesamt ca. 15 Seiten. Daher erscheint der geltend gemachte Aufwand von 24.66 Stunden angemessen. Im vorliegenden Fall ist ein Ansatz von Fr. 250.00 als ortsüblich anzusehen. Die klägerische Parteientschädigung ist daher auf insgesamt Fr. 6‘788.55 festzusetzen (Honorar von Fr. 6‘165.00 [24.66 Std. x Fr. 250.00] + Auslagen von Fr. 120.70 + MWST von 8 %).
d) Der erste beklagtische Rechtsvertreter, Rechtsanwalt O.________, verfasste eine 26-seitige Berufungsschrift und musste das hierfür notwendige Urteil der Vorinstanz studieren. Rechtsanwalt B.________, der den Beklagten seit 20. März 2017 vertritt (KG-act. 31), arbeitete im Wesentlichen eine sechsseitige Anschlussberufungsantwort (KG-act. 45) und weitere Eingaben von rund zehn Seiten aus. Ausserdem hatte er die übrigen Eingaben der Gegenparteien zu studieren. Hierfür macht Rechtsanwalt B.________ einen Stundenaufwand von 38.5 Stunden geltend, ohne eine detaillierte Kostennote einzureichen (KG-act. 76, S. 3). Daher und in Anbetracht der detaillierten Kostennoten der Klägerin und der Prozessbeiständin ist die Parteientschädigung des Beklagten für das gesamte Berufungsverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 GebTRA ermessensweise auf pauschal Fr. 7‘000.00 festzusetzen.
e) Die Entschädigungen der klägerischen und beklagtischen Rechtsvertreter sind gegenseitig zu verrechnen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteienentschädigung von Fr. 4‘030.85 (4/5 von Fr. 6‘788.55 ./. 1/5 von Fr. 7‘000.00) zu bezahlen.
13. a) Die Klägerin zog ihr mit Eingabe vom 10. Februar 2017 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren mit Berufungsantwort vom 13. März 2017 zurück (KG-act. 5, S. 2 N 1 und 2; KG-act. 19, S. 5 N 2.9). Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich somit.
b) Der Beklagte, damals noch vertreten durch O.________, ersucht mit Berufungseingabe vom 6. Februar 2017 darum, auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten, ihm allenfalls Ratenzahlungen zu gewähren, da er nicht über die erforderlichen Geldmittel verfüge, um einen solchen Vorschuss zu bezahlen (KG-act. 1, S. 26 N 24). Mit Postaufgabe in Deutschland vom 21. Februar 2017 führt der Beklagte dagegen aus, er beantrage hiermit die unentgeltliche Rechtspflege und es sei ihm der Vorschuss laut Verfügung vom 8. Februar 2017 abzunehmen (KG-act. 11). Am 30. März 2017 nimmt der neue Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt B.________, von der Verfügung der Gerichtsleitung vom 20. März 2017 Kenntnis, wonach mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt werde (KG-act. 26 und 31). Gestützt auf die vom Beklagten am 21. Februar 2017 eingereichten Unterlagen (vgl. KG-act. 11) steht dessen Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO fest. Weil die Berufungsbegehren des Beklagten knapp nicht als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet werden können, ist ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Daher sind die ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘600.00 vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Ausserdem ist Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In Anbetracht dessen, dass die Parteientschädigungen der Klägerin und der Prozessbeiständin für das Berufungsverfahren gestützt auf deren detaillierte Kostennoten auf Fr. 6‘250.30 bzw. Fr. 6‘788.55 festzusetzen sind, ist die Parteientschädigung des Beklagten für das gesamte Berufungsverfahren ermessensweise auf pauschal Fr. 7‘000.00 festzusetzen, Rechtsanwalt B.________ den Beklagten aber erst ab dem 20. März 2017 vertrat, die Berufungsschrift also noch von Rechtsanwalt O.________ verfasst wurde, ist der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von 38.5 Stunden übersetzt und sind ihm ermessensweise Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; vgl. §§ 2, 5, 8 Abs. 2, 9 und 11 GebTRA) auszurichten. Vorzubehalten ist die Nachzahlungspflicht des Beklagten gemäss Art. 123 ZPO, und zwar im Betrag von insgesamt Fr. 13‘100.00 (Armenrechtshonorar von Fr. 3‘500.00 + auferlegte Gerichtskosten von Fr. 9‘600.00).
14. Das beklagtische Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Berufungsverfahren (vgl. KG-act. 70) wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos;-
erkannt:
1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 6, 7, 10, 13 und 14 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Dezember 2016 werden aufgehoben sowie wie folgt neu formuliert:
6. Der von der ehemaligen Vormundschaftsbehörde Schübelbach eingesetzte Besuchsrechtsbeistand ist gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB i.S. eines Erziehungsbeistandes damit zu beauftragen, E.________ und F.________ in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen, insbesondere für sie eine psychotherapeutische Hilfe für die Kinder zu organisieren und sicherzustellen. Die Klägerin ist in die therapeutische Unterstützung der Kinder einzubeziehen.
7. Der Beklagte/Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ monatlich im Voraus je Fr. 490.00, nebst allfällig bezogener CH-Kinder-/Ausbildungszulagen (nicht jedoch allfälliges D-Kindergeld), zu bezahlen, und zwar ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes. Es wird Vormerk genommen, dass derzeit die Klägerin/Mutter die Schweizerischen Kinderzulagen bezieht.
10. Zum Ausgleich der Austrittsleistungen nach FZG wird die Klägerin im Sinne von Art. 124e ZGB verpflichtet, dem Beklagten eine Entschädigung von Fr. 6‘649.90 zu bezahlen.
Diese Entschädigung beruht darauf, dass der deutsche Versorgungsausgleich bezüglich der deutschen Rente des Beklagten noch nicht durchgeführt wurde, was das zuständige deutsche Gericht zu berücksichtigen haben wird, falls die Klägerin dort nach eingetretener Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Antrag auf Durchführung des nachträglichen Versorgungsausgleichs stellt.
13. Die Gerichtskosten (inkl. Entschädigung Prozessbeiständin und Gutachten) von Fr. 50‘933.70 werden den Parteien je zur Hälfte, mithin zu je Fr. 25‘466.85, auferlegt und – soweit möglich – zugunsten der Parteien je zur Hälfte mit dem auf dem Konto Nr. xx bei der W.________ (Bank I) befindlichen Kontobetrag verrechnet.
14. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 12‘000.00 (inkl. Kosten für die Vertretung der Kinder von Fr. 6‘250.30) werden dem Beklagten zu 4/5 (Fr. 9‘600.00) und der Klägerin zu 1/5 (Fr. 2‘400.00) auferlegt.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4‘030.85 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.
4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt bewilligt:
a) Die dem Beklagten auferlegten Gerichtskosten von Fr. 9‘600.00 werden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
b) Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ausgerichtet.
c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beklagten im Betrag von Fr. 13‘100.00 (vgl. Art. 123 ZPO).
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und zum anderen übersteigt er Fr. 15‘000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt O.________ (1/R, E. 12d und E. 13b sowie Dispositivziff. 4b), Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwältin G.________ (3/R) und an die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), an die KESB Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ (2/R, eines davon z.Hd. der Amtsbeistandschaft March, eingesetzter Beistand) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
21. Dezember 2017 kau