Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. September 2018
ZK1 2017 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Beklagter und Berufungsführer,
gegen
B.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
Ehescheidung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 19. Dezember 2016, EB 2009 173);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass mit Urteil vom 19. Dezember 2016 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die am 9. Januar 1981 in Deutschland geschlossene Ehe von B.________ (Klägerin) und A.________ (Beklagter) geschieden und über die Nebenfolgen der Scheidung entschieden wurde;
dass A.________ (nachfolgend Berufungsführer) mit Eingabe vom 1. Februar 2017 gegen dieses Urteil Berufung erhob sowie gleichzeitig ein Ausstandsbegehren unter anderem gegen die Kantonsgerichtsvizepräsidentin stellte und um Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ausstandsbegehren ersuchte (KG-act. 1);
dass das Berufungsverfahren ZK1 2017 9 mit Verfügung vom 6. Februar 2017 bis auf Weiteres und mit Verfügung vom 15. März 2017 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsbegehren sistiert wurde (KG-act. 2 und 9);
dass im Ausstandsverfahren ZK1 2017 10 die Zivilkammer des Kantonsgerichts in Abstand der Betroffenen mit Beschluss vom 15. Mai 2017 das Ausstandsbegehren des Berufungsführers abwies, soweit sie darauf eintrat (KG-act. 10/1);
dass der Berufungsführer gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht führte und dieses mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (u.a.) dessen Begehren um Anweisung an das Kantonsgericht, das Scheidungsverfahren bis zum bundesgerichtlichen Entscheid in der Ausstandssache zu sistieren, abwies (KG-act. 10/3) und schliesslich mit Urteil vom 29. November 2017, 5A_489/2017, auch die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, abwies (KG-act. 28);
dass – nachdem sich die Parteien innert Frist zur angekündigten Aufhebung der Sistierung des Verfahrens ZK1 2017 9 unter Androhung von Säumnisfolgen (vgl. KG-act. 11 Ziff. 2) nicht vernehmen liessen – mit Verfügung vom 6. September 2017 in Aufhebung der Sistierung das Berufungsverfahren ZK1 2017 9 fortgesetzt wurde, der Gegenpartei (nachfolgend Berufungsgegnerin) Gelegenheit zur Einreichung einer Berufungsantwort und Anschlussberufung eingeräumt wurde, und der Berufungsführer – in Nachachtung des am 1. Februar 2017 gestellten Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – aufgefordert wurde, innert 14 Tagen sei Zugang dieser Verfügung das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen bzw. ausfüllen zu lassen sowie insbesondere Bankauszüge, namentlich von Dezember 2016 bis Februar 2017, die letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriften-/Liegenschafts-verzeichnis) und die letzte Veranlagungsverfügung vollständig beizulegen (zum Ganzen KG-act. 12 Ziff. 1-5);
dass der Berufungsführer am 21. September 2017 um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchte sowie beantragte, die Berufungsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, eventualiter dem Berufungsführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (KG-act. 15), mithin am 25. September 2017 die Berufungsgegnerin zur Einreichung einer Gesuchsantwort eingeladen und der Berufungsführer aufgefordert wurde, innert 10 Tagen seit Zustellung in Ergänzung zu Dispositivziff. 5 der Verfügung vom 6. September 2017 aktuelle Belege, namentlich Bankauszüge bis und mit September 2017 einzureichen (KG-act. 16 Ziff. 2 und 3);
dass mit Verfügung vom 7. Februar 2018 das Gesuch des Berufungsführers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Berufungsgegnerin abgewiesen wurde, dem Berufungsführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt und er verpflichtet wurde, bis spätestens 9. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 30‘000.00 zu leisten (KG-act. 30 Ziff. 1-3);
dass das Bundesgericht die vom Berufungsführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Mai 2018, 5A_247/2018, abwies, soweit es darauf eintrat (KG-act. 41);
dass am 23. Mai 2018 dem Berufungsführer – in Nachachtung der verfahrensleitenden Verfügung vom 20. März 2018 (KG-act. 36) – nochmals eine Frist i.S.v. Art. 101 Abs. 1 ZPO angesetzt und er aufgefordert wurde, innert nicht erstreckbarer Frist bis 25. Juni 2018 den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 30‘000.00 zu leisten unter Hinweis, dass bis zur Leistung dieses Vorschusses die Beurteilung des Falles in der Hauptsache und betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen unterbleibe sowie dass eine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO vorbehalten bleibe, diese indes höchstens 14 Tagen betragen würde (KG-act. 43 Ziff. 1 und 2);
dass der Berufungsführer innert Frist weder den verfügten Kostenvorschuss von Fr. 30‘000.00 leistete noch ein den allenfalls veränderten Verhältnissen entsprechendes, mittels Belegen dokumentiertes und begründetes (neues) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte (vgl. hierzu auch Urteil BGer vom 7. Mai 2018, 5A_247/2018, E.3);
dass es sich beim Schreiben des Berufungsführers vom 18. Juni 2018 (Eingang Kantonsgericht: 20. Juni 2018) nicht um ein solches Gesuch handelte (KG-act. 50);
dass sodann mit Verfügung vom 4. Juli 2018dem Berufungsführer zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 30‘000.00 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 14 Tagen seit Zugang dieser Verfügung angesetzt wurde unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 143 Abs. 3 ZPO sowie unter Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 53 Ziff. 1 lit. a und b), und darüber hinaus davon Vormerk genommen wurde, dass der Berufungsführer im Verfahren ZK1 2017 9 Herrn Rechtsanwalt D.________ im Sinne der Erwägungen als Zustellungsbevollmächtigter bestimmt habe (KG-act. 53 Ziff. 2);
dass dem Berufungsführer diese Verfügung am 5. Juli 2018 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 53, Track & Trace vom 24. August 2018), sodass die Nachfrist in Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 1 und 3 sowie Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO am Montag, 20. August 2018 endete;
dass der Berufungsführer den geforderten Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht leistete, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;
dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), das Gericht aber namentlich in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. hierzu BGE 139 III 358 E. 3);
dass sich in casu kein Abweichen von der allgemeinen Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO aufdrängt, sodass ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen sind, indes eine reduzierte Kostenauflage angezeigt ist (§ 34 N 8 GebO);
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und antragsgemäss der Berufungsführer zu verpflichten ist, die Berufungsgegnerin für ihre Kosten der berufsmässigen Vertretung im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 105 Abs. 2 ZPO);
dass in Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit sowie der achtseitigen Gesuchsantwort vom 6. Oktober 2017 (KG-act. 21), der vierzehnseitigen Berufungsantwort vom 9. Oktober 2017 (KG-act. 22), der kurzen Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 (KG-act. 24) und der diversen verfahrensleitenden Verfügungen, die zu sichten bzw. prüfen waren, in Anwendung der §§ 2, 6 Abs. 1 letzter Satz, 8, 9 und 11 GebTRA eine Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen erscheint;-
verfügt:
1. Auf die Berufung (einschliesslich des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen) wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 1‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erledigung der Zustellungen gemäss Ziff. 9 des angefochtenen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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13. September 2018 kau