Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. Januar 2018
ZK2 2017 65
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
E.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
Ausstand
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Juli 2017, ZES 2017 071);-
hat die Vizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Beklagte im Verfahren ZEV 2016 009 am Bezirksgericht Einsiedeln betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag verlangte mit Eingabe vom 16. Juni 2017 unter anderem die Abnahme der Frist zur Klageantwort und den Ausstand des verfahrensleitenden Einzelrichter E.________. Der am selben Gericht als Ersatzeinzelrichter gewählte C.________ wies dieses Gesuch im separaten Verfahren ZES 2017 071 mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ab (Dispositivziff. 2). Ausserdem trat er auf das Begehren des Gesuchstellers, über den Ausstand sei nicht am gleichen Gericht zu entscheiden, nicht ein (Ziff. 1) und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 dem Gesuchsteller (Ziff. 3). Am 24. Juli 2017 beschwerte sich der Gesuchsteller gegen diese Verfügung rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sachbezogen beantragt er im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Anträgen im Fristerstreckungsgesuch vom 16. Juni 2017 zu entsprechen. Einzelrichter C.________ nahm Stellung, soweit der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde gegen ihn Befangenheit mutmasst (KG-act. 10). Einzelrichter E.________ und die Gegenpartei haben sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Stellungnahme C.________ (KG-act. 14).
2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 50 Abs. 2 und 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss Anträge enthalten, die zu begründen sind (Kunz, ZPO-Rechtsmittel, 2013, Art. 321 ZPO N 30). Deswegen ist vorliegender blosser Aufhebungsantrag mit Verweisung auf Anträge in anderen Rechtsschriften vor anderer Instanz angesichts der nicht nur kassatorischen Befugnisse der Beschwerdeinstanz (Art. 327 Abs. 3 ZPO) unzulässig. Die weiteren Anträge betreffen Punkte (Einsicht in die Vermittlerakten, Initiieren von Disziplinar- bzw. Strafverfahren und Weisungen betr. Adresse), welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Deshalb ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.
3. Abgesehen davon hat eine Partei, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, dem Gericht das Gesuch unverzüglich zu stellen und die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO). Andernfalls verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (Gasser/Rickli, ZPO KK, Art. 50 N 1; Weber, BSK, 32017, Art. 49 ZPO N 1 f.).
a) Laut Bundesgericht ist die Stellung eines Ausstandsbegehrens mehr als 50 Tage nach Kenntnis des allfälligen Ausstandsgrunds nicht mehr unverzüglich. Ob aus Art. 51 Abs. 1 ZPO zu folgern sei, dass "unverzüglich" in keinem Fall länger als zehn Tage bedeuten könne, liess das Gericht offen (BGer 4A_600/2015 vom 1. April 2016 E. 6.3). In der Rechtsprechung gilt ein wochenlanges Zuwarten in der Regel nicht mehr als unverzüglich (vgl. etwa Urteil 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen; im Übrigen vgl. auch Diggelmann in Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar, 22016, Art. 49 ZPO N 3). Der Gesuchsteller beanstandet die prozessleitenden Verfügungen des Einzelrichters E.________ seit November 2016, zuletzt am 31. Mai 2017 (ZEV 2016 009 act. D 18). Diesbezüglich erfolgte das Gesuch um Ausstand des Einzelrichters nicht unverzüglich und ein allfälliges Ablehnungsrecht ist verwirkt.
b) Im Übrigen sind Entscheide der Verfahrensleitung grundsätzlich vorab oder spätestens mit dem Entscheid in der Sache anfechtbar und nicht im Ausstandsverfahren zu prüfen. Verfahrensfehler an sich bilden nach der Rechtsprechung daher auch keinen Ausstandsgründe, ausser sie erfolgten in krasser Weise wiederholt gegenüber derselben Partei, was vorliegend jedoch nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde.
c) Abgesehen von der Verspätung und den fehlenden Darlegung von Ausstandsgründen akzeptiert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einfach die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht, ohne sich mit dieser ernsthaft auseinanderzusetzen. Vielmehr relativiert er in der Beschwerde etwa die Mitteilung des Einzelrichters E.________ an die Anwaltskommission in ihrer Bedeutung als Ausstandsgrund in Bezug auf den von ihm vertretenen Beklagten. Soweit er beanstandet, dass ein Ersatzeinzelrichter am Gericht, das vorliegend ein einzelrichterliches ist (vgl. dazu § 29 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 lit. b JG), über das Ausstandsgesuch gegen den am selben Gericht ordentlich amtierenden Einzelrichter entschied, ignoriert er einfach die in der angefochtenen Verfügung dafür genannte gesetzliche Grundlage von Art. 50 Abs. 1 ZPO und die Tatsache, dass vorliegend an der angefochtenen Verfügung der abgelehnte Einzelrichter nicht mitwirkte (vgl. dazu Diggelmann, a.a.O., Art. 50 ZPO N 1 insbes. mit FN 3) und vermag auf diese Weise auch nicht glaubhaft zu machten, dass die Tatsache, dass Einzelrichter C.________ über den Ausstand des Präsidenten am selben Gericht entschied, Anlass für die Annahme von Befangenheit sein könnte. Aufgrund der mangelhaften Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung ist mithin ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten.
4. Aus all diesen alternativen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial(§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Offenbleiben kann daher, inwiefern eine solche Beschwerde (inkl. Belege mit handschriftlichen Vermerken) eines Anwalts tatsächlich weitschweifig, unverständlich, und ungebührlich ist. Im allfälligen Wiederholungsfall wird indes, abgesehen von einer Rückweisung zur Verbesserung, eine Meldung an die Anwaltskommission zu prüfen sein (Art. 15 BGFA). Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden (Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 ff. BGG entsprechen. Der Streitwert im arbeitsrechtlichen Hauptfall beträgt Fr. 28‘296.90.
4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (2/R, für sich mit den Akten ZEV 2016 009 und an Einzelrichter E.________) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten ZES 2017 071) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
25. Januar 2018 rfl