Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 29. April 2019
ZK2 2017 78 und 79
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterin Bettina Krienbühl und Kantonsrichter Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
ZK2 2017 78
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
ZK2 2017 79 C.________, Gesuchstellerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutzmassnahmen
(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2017, ZES 2016 350);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) und C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) heirateten am 10. Juni 2010 (Vi-act. KB 2). Sie haben die gemeinsamen Kinder R.________, S.________, und T.________. Seit dem 9. Juli 2016 leben die Parteien getrennt.
a) Am 13. Juli bzw. 4. August 2016 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. A/1 und A/2):
(Getrenntleben)
(Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Gesuchsgegner)
3. Die Obhut für die gemeinsamen Kinder
R.________,
S.________, und
T.________,
sei der Gesuchstellerin zuzuteilen.
4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären,
a) die Kinder jeden Freitag von 17.30 Uhr bis Montagmorgen 08.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen und
b) die Kinder während insgesamt drei Wochen im Jahr zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien seien mindestens drei Monate vorher anzukündigen.
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Zuteilung der Kinder in die Obhut der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich und monatlich im Voraus einen indexierten Unterhaltsbeitrag von je CHF 1‘400.00, evtl. wieviel, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.
6. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2016 an ihren eigenen Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00, evtl. wieviel, zu bezahlen.
b) Eventualiter, wenn die Unterhaltsbeiträge für die Kinder tiefer angesetzt würden, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘600.00 (Gesamtunterhalt) abzüglich des Kinderunterhaltsbeitrages zu bezahlen.
7. a) (Zuteilung Motorfahrzeug)
b) (Zuweisung von Gegenständen)
9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 4‘000.00 auszurichten. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. Entsprechend sei bis auf weiteres von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegner.
Der Gesuchsgegner stellte mit Gesuchsantwort vom 1. September 2016 folgende Anträge (Vi-act. A/3):
(Getrenntleben)
(Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Gesuchsgegner)
3. Die aus der Ehe hervorgegangenen, noch nicht mündigen, drei gemeinsamen Kinder der Parteien:
R.________,
S.________, und
T.________,
seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
4. Der Gesuchstellerin sei bezüglich der gemeinsamen Kinder R.________ S.________ und T.________ folgendes Besuchsrecht einzuräumen:
Jeden Samstag von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr und
während zwei Wochen Ferien pro Jahr.
Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner rückwirkend ab 13. Juli 2016 (dem Datum der Einreichung des Eheschutzgesuchs) an den Unterhalt der gemeinsamen drei Kinder R.________, S.________ und T.________ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘200.-- pro Kind zu bezahlen. Die Kinderzulagen sind dabei beim Gesuchsgegner zu belassen.
(Anordnung der Gütertrennung)
(Zuteilung der Fahrzeuge)
(Betretungs- und Befahrungsverbot)
9. Anderslautende bzw. weitergehende Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.
Nachdem die Parteien je zwei weitere Eingaben einreichten (Gesuchsgegner: Vi-act. A/4, 6; Gesuchstellerin: Vi-act. A/5, 7), änderte die Gesuchstellerin ihre Anträge mit der Replik vom 1. Dezember 2016 wie folgt (Vi-act. A/8 Änderungen fett):
(Getrenntleben)
(Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Gesuchsgegner)
(Obhut)
4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären,
a) die Kinder jeden Freitag von 17.00 Uhr bis Montagmorgen ** 07.30** Uhr zu sich ** und mit sich**zu Besuch zu nehmen und
b) die Kinder während insgesamt drei Wochen im Jahr zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien seien mindestens drei Monate vorher anzukündigen.
6. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2016 an ihren eigenen Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00, evtl. wieviel, zu bezahlen.
b) Eventualiter, wenn die Unterhaltsbeiträge für die Kinder tiefer angesetzt oder wegfallen würden, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2016 an ihren Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘600.00 (Gesamtunterhalt) abzüglich des Kinderunterhaltsbeitrages zu bezahlen.
7. a) (Zuteilung Motorfahrzeug)
b) (Zuweisung von Gegenständen)
(Anordnung der Gütertrennung)
Die Gesuchstellerin sei superprovisorisch bis zum rechtskräftigen Entscheid im Eheschutzverfahren für berechtigt zu erklären, die Kinder
jeden Mittwoch von 08.30 Uhr bis Samstag 17.00 Uhr,
eventualiter jeden Donnerstag von 08.30 Uhr bis Samstag 17.00 Uhr,
subeventualiter jeden Donnerstag von 13.30 Uhr bis Samstag 17.00 Uhr,
zu betreuen. Einem dagegen erhobenen Rechtsmittel ist die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
11. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von ** CHF 10‘000.00** auszurichten. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. Entsprechend sei bis auf weiteres von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
(Abweisung anderslautender Anträge der Gegenpartei)
(Kostenfolge)
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March u.a. das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Betreuungsregelung ab (Vi-act. A/9).
Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2017 die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB
(Vi-act. A/10).
Mit Duplik vom 23. Januar 2017 änderte der Gesuchsgegner seine Anträge wie folgt (Vi-act. A/11 Änderungen fett):
(Getrenntleben)
(Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Gesuchsgegner)
(Obhut)
4. Der Gesuchstellerin sei bezüglich der gemeinsamen Kinder R.________ S.________ und T.________ folgendes Besuchsrecht einzuräumen:
jeden Freitag von ** 08.30** Uhr bis ** Samstag 17.00** Uhr und
während zwei Wochen Ferien pro Jahr.
Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Die Ferien sind sodann mindestens drei Monate vorher anzukündigen. Des Weiteren ist jegliche Zwangsausübung auf S.________ in Bezug auf das Mitgehen aufs Besuchsrecht der Gesuchstellerin zu untersagen.
5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner rückwirkend ab 13. Juli 2016 (dem Datum der Einreichung des Eheschutzgesuchs) an den Unterhalt der gemeinsamen drei Kinder R.________, S.________ und T.________ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich und monatlich im Voraus einen ** indexierten**Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘200.-- pro Kind zu bezahlen. Die Kinderzulagen sind dabei beim Gesuchsgegner zu belassen.
(Anordnung der Gütertrennung)
(Zuteilung der Fahrzeuge)
(Betretungs- und Befahrungsverbot)
(Abweisung Prozesskostenvorschuss)
10. Anderslautende bzw. weitergehende Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen, ** insbesondere auch den Antrag auf Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft vom 12. Januar 2017.**
Am 31. Januar bzw. 10. Februar 2017 nahmen die Gesuchstellerin resp. der Gesuchsgegner nochmals Stellung (Vi-act. A/12, 13).
Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Februar 2017 wurde die Gesuchstellerin für berechtigt erklärt, die Kinder R.________, S.________ und T.________ jeweils von Freitag, 08.30 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Vi-act. A/15).
Die Parteien reichten nochmals je zwei Eingaben ein (Vi-act. A/16-19).
Am 22. September 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-act. A/20):
2. Die Kinder R.________ S.________ und T.________ werden unter die Obhut des Gesuchsgegner/Vaters gestellt.
4. Die Gesuchstellerin/Mutter wird berechtigt erklärt, die Kinder R.________, S.________ und T.________ jeden Freitag, 08.30 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch sowie – unter dreimonatiger Vorankündigung – für 14 Tage während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei auf die alters- und schulbedingten Bedürfnisse des betreffenden Kindes entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
Eine weitergehende Regelung des Besuchsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt den Parteien vorbehalten.
5. Der Antrag auf Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird abgewiesen.
6. Die Gesuchstellerin/Mutter wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner/Vater an den Barunterhalt der Kinder R.________, S.________ und T.________ ab 01.02.2018 je Fr. 175.00 monatlich im Voraus zu bezahlen.
(Zuteilung der Motorfahrzeuge)
(Anordnung der Gütertrennung)
9. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.00 werden dem Gesuchsgegner zu Fr. 750.00 (1/4) und der Gesuchstellerin zu Fr. 2‘250.00 (3/4) überbunden.
10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
11. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2‘250.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
RA D.________ wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
(Rechtsmittel)
(Mitteilung)
b) aa) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 4. Oktober 2017 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2017 78):
1. Disp.-Ziff. 6 der Verfügung ZES 16 350 des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2017 sei aufzuheben. Stattdessen sei die Berufungsbeklagte/Mutter zu verpflichten, dem Berufungskläger/Vater an den Barunterhalt der Kinder R.________, S.________ und T.________ rückwirkend ab dem 1. Oktober 2016 je Fr. 1‘200.-- monatlich im Voraus zu bezahlen.
2. Disp.-Ziff. 9 der Verfügung ZES 16 350 des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2017 sei aufzuheben. Stattdessen seien die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.-- vollständig der Berufungsbeklagten zu überbinden.
3. Disp.-Ziff. 10 der Verfügung ZES 16 350 des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2017 sei aufzuheben. Stattdessen sei dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung, mindestens jedoch Fr. 8‘500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.), zuzusprechen, wobei die Parteientschädigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten bzw. der Gesuchstellerin.
Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2017 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Berufung sowie die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bevorschussung der Prozesskosten in der Höhe von Fr. 5‘000.00, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers/Gesuchsgegners (KG-act. 6).
Am 8. November 2017 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme ein (KG-act. 10).
bb) Gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2012 erhob die Gesuchstellerin am 5. Oktober 2017 ebenfalls Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2017 79):
I. Rechtsbegehren
1. Ziffer 2 der Verfügung ZES 16 350 vom 22. September 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March sei aufzuheben und
1.1 es seien die Kinder R.________ S.________ und T.________ unter die Obhut der Gesuchstellerin/Mutter zu stellen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2.1);
1.2 es seien eventualiter die Kinder R.________ S.________ und T.________ unter die geteilte Obhut der Parteien mit folgender Betreuungsaufteilung zu stellen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2.2):
Die Gesuchstellerin betreut die Kinder Montag 08.30 Uhr bis Donnerstagabend bis 17.00 Uhr;
Der Gesuchsgegner betreut die Kinder Donnerstagabend 17.00 Uhr bis Montagmorgen 08.30 Uhr;
Beide Parteien dürfen die Kinder je vier Wochen der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien nehmen.
2. Ziffer 4 der Verfügung ZES 16 350 vom 22. September 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March sei aufzuheben und
2.1 es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die Kinder jeden Freitag von 17.00 Uhr bis Montagmorgen 07.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und die Kinder während insgesamt vier Wochen im Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ferien mindestens drei Monate vorher anzukündigen sind (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1.1);
2.2 eventualiter bei Anordnung der geteilten Obhut sei die beantragte Betreuungsaufteilung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1.2 anzuordnen und Ziffer 4 der Verfügung ZES 16 350 vom 22. September 2017 sei gänzlich aufzuheben (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1.2);
2.3 subeventualiter sei die Gesuchstellerin für berechtigt zu erklären, die Kinder R.________, S.________ und T.________ jeden Donnerstag, 07.30 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und die Kinder während insgesamt vier Wochen im Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ferien mindestens drei Monate vorher anzukündigen sind.
3. Ziffer 5 der Verfügung ZES 16 350 vom 22. September 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March sei aufzuheben und es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen.
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2016 an ihren Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen indexierten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen von:
4.1 CHF 3‘200.00;
4.2 eventualiter CHF 1‘950.00;
4.3 subeventualiter CHF 1‘800.00.
5. Ziffer 6 der Verfügung ZES 16 350 vom 22. September 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March sei aufzuheben und
5.1 der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin je Kind jeweils monatlich im Voraus angemessene Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen;
5.2 eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der Kinder R.________, S.________ und T.________ ab 01.02.2018 angemessen zu reduzieren resp. die Unterhaltspflicht sei aufzuheben.
6. Ziffer 11 der Verfügung ZES 16 350 vom 22. September 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March sei aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10‘000.00 zu bezahlen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren (in Abänderung der Ziffer 9 und 10 der Verfügung ZES 16 350 vom 22. September 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March) zulasten des Gesuchsgegners.
II. Prozessanträge
1. Es sei umgehend eine kinderpsychiatrische Begutachtung durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Schwyz in Lachen betreffend Zuteilung resp. Betreuung der Kinder anzuordnen.
2. Die Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 sei vorsorglich resp. superprovisorisch anzuordnen.
3. Der vorliegenden Berufung sei mit Bezug auf die Ziffern 6 und 10 der Verfügung ZES 16 350 vom 22. September 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5‘000.00 auszurichten. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. Entsprechend sei bis auf weiteres von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 wurde der Antrag um superprovisorische Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft abgewiesen (KG-act. 3, ZK2 2017 79).
Der Gesuchsgegner beantragte mit Berufungsantwort vom 19. Oktober 2017 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (KG-act. 7, ZK2 2017 79).
Die Parteien hielten mit Berufungsreplik vom 2. November 2017 (KG-act. 11, ZK2 2017 79) und Berufungsduplik vom 27. November 2017 (KG-act. 18.1, ZK2 2017 79) an ihren Anträgen fest. Ausserdem reichten die Parteien weitere Eingaben ein am 20. Oktober 2017 (Gesuchstellerin, KG-act. 8, ZK2 2017 79), 8. November 2017 (Gesuchsgegner, KG-act. 13, ZK2 2017 79), 15. November 2017 (Gesuchstellerin, KG-act. 14, ZK2 2017 79) und am 22. Februar 2018 (Gesuchstellerin, KG-act. 23, ZK2 2017 79).
c) Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Dezember 2017 erklärten sich die Parteien bereit, eine Mediation durchzuführen (KG-act. 14, ZK2 2017 78), welche jedoch nicht zum gewünschten Ergebnis führte. Eine zweite Instruktionsverhandlung wurde mangels Vergleichsbereitschaft abzitiert (KG-act. 23, ZK2 2017 78).
Am 8. bzw. 12. März 2018 reichten der Gesuchsgegner bzw. die Gesuchstellerin (KG-act. 26 und 27, ZK2 2017 78) und am 23. März 2018 (Postaufgabe) die Gesuchstellerin (KG-act. 30, ZK2 2017 78) weitere Stellungnahmen ein.
d) Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde für die Kinder R.________, S.________ und T.________ eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ZK2 2017 79 betreffend Kinderunterhaltsbeitrag und erstinstanzliche Parteientschädigung abgewiesen und der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für beide Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von total Fr. 5‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 29, ZK2 2017 78).
Am 27. März 2018 wurde das Gesuch um Anordnung einer kinderpsychiatrischen/-psychologischen Begutachtung der Kinder einstweilen abgewiesen (KG-act. 31, ZK2 2017 78), und am 25. Mai 2018 wurden schriftliche Berichte bei der Klassen- bzw. Kindergartenlehrerein resp. Spielgruppenleiterin der Kinder eingeholt (KG-act. 32, ZK2 2017 79), welche in der Folge eingingen (KG-act. 38, 39, 42, ZK2 2017 79).
Mit Beschluss vom 13. Juni 2018 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz (nachfolgend KESA) U.________ als Beistand für die Kinder (KG-act. 43/1-3, ZK2 2017 79).
Am 5. Juli 2018 fand die Kinderanhörung von R.________ und S.________ statt (je KG-act. 45).
Der Beistand reichte am 13. September 2018 einen ersten Erfahrungsbericht ein (KG-act. 50, ZK2 2017 79).
Sodann liegen dem Gericht weitere Eingaben und Stellungnahmen der Parteien vor und zwar vom 7. Juni 2018 (Gesuchstellerin: KG-act. 36, ZK2 2017 79), 23. August 2018 (Gesuchstellerin: KG-act. 48, ZK2 2017 79), 8. Oktober 2018 (Gesuchsgegner: KG-act. 53, ZK2 2017 78; Gesuchstellerin: KG-act. 54, ZK2 2017 78), 22. Oktober 2018 (Gesuchstellerin: KG-act. 56, ZK2 2017 78) und vom 26. Oktober 2018 (Postaufgabe, Gesuchsgegner: KG-act. 57, ZK2 2017 78).
Am 14. Februar 2019 reichte der Beistand einen Kurz- bzw. Ergänzungsbericht ein (KG-act. 63, ZK2 2017 78), woraufhin die Parteien Stellung nahmen (Gesuchsgegner am 21. Februar 2019: KG-act. 65, ZK2 2017 78; Gesuchstellerin am 28. Februar 2019: KG-act. 67, ZK2 2017 78). Die Gesuchstellerin beantragte mit ihrer Eingabe die Anordnung einer professionellen Begleitung bei der Besuchsrechtsübergabe sowie eines Abklärungsauftrages. Diese Stellungnahmen gingen je an die Gegenpartei zur freigestellten Vernehmlassung (KG-act. 68, ZK2 2017 78). Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen, sodass – wie angekündigt – Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2017 erwuchs in den Dispositivziffern 1 (Getrenntleben ab 9. Juli 2016), 3 (Zuteilung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Gesuchsgegner), 7 (Zuteilung der Fahrzeuge zur Benutzung an den Gesuchsgegner) und 8 (Anordnung der Gütertrennung) in Rechtskraft. Angefochten sind die Dispositivziffern 2 (Zuteilung der Obhut), 4 (Besuchs- und Ferienrecht), 5 (Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft), 6 (Kinderunterhaltsbeitrag), 9 (Verteilung der Gerichtskosten), 10 (Parteientschädigung), 11 (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung).
a) Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso ist eine Vereinigung von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmitteln im gleichen Verfahren möglich (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböh-ler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., N 5 zu Art. 125 ZPO). Nach Anhörung der Parteien wurden mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 die Berufungsverfahren ZK2 2017 78 und ZK2 2017 79 vereinigt (KG-act. 55, ZK2 2017 78).
b) Im summarischen Eheschutzverfahren stellt das Gericht bei Angelegenheiten zwischen den Ehegatten den Sachverhalt von Amtes wegen fest (eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz, Art. 272 ZPO), in Kinderbelangen hat es den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz, Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die erheblichen Tatsachen sind lediglich glaubhaft zu machen, auch wenn dies aus dem Gesetzestext nicht hervorgeht (Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: FamPra.ch 2010 S. 788; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO sowie N 10 zu Art. 273 ZPO). Eine Behauptung ist glaubhaft, wenn der Richter von der Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es muss somit aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache bestehen (Guyan, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art.157 ZPO mit Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
c) Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zu unterscheiden sind die echten von den unechten Noven. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden. Solche Noven sind im Berufungsverfahren immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Urteil BGer vom 24. Februar 2012, 4A_643/2011, E. 3.2.2; Urteil BGer vom 7. Februar 2013, 4A_662/2012, E. 3.3; Urteil BGer vom 24. September 2013, 5A_330/2013, E. 3.5.1). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substantiieren und beweisen (Reetz/Hilber, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., N 34, 49 und 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO). Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für Verfahren mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz (z.B. Art. 272 ZPO). Unterliegt das Verfahren hingegen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, wie dies in Kinderbelangen der Fall ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), können die Parteien im Berufungsverfahren Noven selbst dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 [Urteil BGer 5A_788/207 vom 2. Juli 2018], E. 4.2.1).
3. Umstritten ist zunächst die Zuteilung der elterlichen Obhut über die gemeinsamen Kinder R.________, S.________, und T.________. Beide Parteien beanspruchen die alleinige Obhut, wobei die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren eventualiter die alternierende Obhut beantragt.
a) Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Dabei hat sich der Richter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einzig am Kindeswohl zu orientieren, das allen anderen Überlegungen, insbesondere den Wünschen der Eltern vorgeht (Urteil BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E.3). Vorrang besitzt jener Elternteil, der nach den gesamten Umständen besser Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind altersgerecht entfalten kann. Weisen beide Ehegatten ungefähr die gleiche Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit auf, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Ehegatten zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Ehegatten diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, kommt dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse als Voraussetzung einer harmonischen Entfaltung des Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht besonderes Gewicht zu. Sodann ist je nach Alter des Kindes seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Jann Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Rz. 2.08). Das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung kann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (Urteil BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 3 mit Hinweisen). Von weitläufigen Beweisabnahmen wie beispielsweise Erziehungsfähigkeitsgutachten oder kinderpsychologischen Abklärungen ist im Eheschutzverfahren grundsätzlich abzusehen, zumal in diesem Verfahren keine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund stehen, es sei denn, solche Abklärungen drängen sich geradezu auf (Six, a.a.O., Rz. 2.08). Andererseits ist nicht ausser Acht zu lassen, dass eine vorsorglich getroffene Obhutsregelung für eine spätere Anordnung im Rahmen der Scheidungsnebenfolgen präjudizierend wirken kann, wenn die Stabilität der Betreuungsverhältnisse im konkreten Fall eine erhebliche Rolle spielt (Urteil BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016, E.2.2).
b) Die Vorinstanz fasst die Betreuungssituation, die Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin und deren gesundheitliche Situation in der nahen Vergangenheit zusammen und hält mit Bezug auf die Kindesanhörung von R.________ fest, dass die detaillierten Angaben von R.________ den Eindruck erweckten, dass sie von Seiten eines Erwachsenen in irgendeiner Art und Weise beeinflusst worden sei. Ohnehin sei den Wünschen eines Kindes in dem Alter nur in beschränktem Masse Beachtung zu schenken. Daraufhin erwog die Vor-instanz, auch wenn man davon ausgehe, dass die Gesuchstellerin vor den stationären Klinikaufenthalten in erster Linie für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, sei den gelebten Verhältnissen seit Mitte Dezember 2015 grösseres Gewicht beizumessen. Die Kinder seien seit über anderthalb Jahren in der ständigen Obhut des Vaters und seit April 2016 auf dem Hof in Schübelbach zu Hause. Weder der Sozialpsychiatrische Dienst (SPD) noch die Klinik V.________ sähen Gründe, welche gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin sprächen. Dennoch sei es ungewiss, wie sich ihr Gesundheitszustand in der nahen Zukunft entwickeln werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie erneut einen Rückfall erleide und die angemessene Obhut und Pflege der Kinder nicht mehr gewährleisten könne. Aufgrund der Ungewissheit bezüglich des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin müsse davon ausgegangen werden, dass für die Kinder bei einem Verbleiben in der Obhut des Gesuchsgegners mit weniger einschneidenden Veränderungen gerechnet werden müsse. Die Gesuchstellerin behaupte auch nicht, dass es den Kindern auf dem Hof beim Vater nicht gut gehe. Insbesondere für die beiden Jungen würde ein Wechsel in eine Mietwohnung eine erneute massive Veränderung ihres gewohnten Umfeldes bedeuten. Erschwerend komme hinzu, dass die Gesuchstellerin nicht nur die Obhut über R.________ beanspruche, sondern über alle drei Kinder. Die Pflege von drei noch so kleinen Kindern stelle eine grosse Herausforderung dar, selbst ohne gesundheitliche Einschränkungen. Der schwierige Umgang mit S.________, den auch die Gesuchstellerin anerkenne, bringe eine weitere Hürde und Unsicherheit mit sich. Ebenso stelle die Fremdbetreuung beim Gesuchsgegner für sich alleine keinen Grund für eine Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin dar. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Erhaltung der nötigen Stabilität erscheine es im Sinne des Kindeswohls als sachgerecht und angezeigt, die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld zu belassen und dem Gesuchsgegner die Obhut zu übertragen (angefochtene Verfügung, E. 3.1.3).
c) Beide Parteien zweifeln die Erziehungsfähigkeit der Gegenpartei an.
aa) Der Gesuchsgegner führt als Grund für die behaupteten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin insbesondere ihre psychische Verfassung an. Demnach hätten die psychischen Probleme der Gesuchstellerin, welche absolut nichts mit der Paarbeziehung der Parteien zu tun hätten, ihren Ursprung schon in deren Jugend und dauerten rund eineinhalb Jahre nach der Trennung immer noch derart an, dass weiterhin eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung inklusive Medikation mit Psychopharmaka angezeigt sei (KG-act. 7, S. 7, ZK2 2017 79). Der Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 4. Oktober 2017 attestiere nur eine inzwischen stabilere Lebenssituation, nicht eine stabile Lebenssituation, was im Umkehrschluss bedeute, dass jederzeit ein Rückfall eintreffen könnte (KG-act. 7, S. 16, ZK2 2017 79). Bei einer episodischen Depression bzw. rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Episode, welche diagnostiziert worden sei, träten die Beschwerden phasenhaft auf. Dies bedeute, dass die Beschwerden kämen, eine gewisse Zeit blieben und vorübergehend verschwinden würden, um später wieder aufzutauchen. Somit seien Rückfälle vorprogrammiert. Depressive Erkrankungen seien sodann offenkundig mit einem erhöhten Risiko für die Auslösung von Suizidgedanken, selbstschädigendem Verhalten und gar Suizid verbunden. Die Gesuchstellerin habe bereits gezeigt, dass sie zu Rückfällen neige und sei bereits mindestens einmal suizidgefährdet gewesen, als sie am 28. April 2016 notfallmässig auf die psychiatrische Intensivstation habe eingeliefert werden müssen (KG-act. 7, S. 17, ZK2 2017 79).
aaa) Die Gesuchstellerin befand sich gemäss eigenen Angaben vom 16. Dezember 2015 bis am 31. Januar 2016 in der W.________ (Vi-act. A/2, S. 4). Ein weiterer stationärer Aufenthalt erfolgte vom 28. April 2016 bis am 14. Juli 2016 in der Psychiatrischen Klinik V.________. Im Bericht vom 22. Juli 2016 von E.________, und F.________, wird unter dem Titel „Diagnose“ festgehalten: „F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“. Es handle sich um eine depressive Dekompensation im Rahmen starker Eheprobleme. Die Gesuchstellerin sei vom SPD Lachen, Herr X.________, angemeldet worden. Prognostisch günstig sei der Entscheid, jetzt für sich einzustehen und die langjährige ungünstige Lebenssituation anzupacken. Als prognostisch ungünstig erachteten sie die Unsicherheit, wie es mit der Trennung, der Wohnsituation und den finanziellen Mitteln weitergehe. Die Gesuchstellerin wurde mit 10 mg Escitalopram medikamentiert und zu
0 % für arbeitsfähig befunden (Vi-act. KB 9).
X.________, Sozialpsychiatrischer Dienst Lachen, beantwortete mit Bericht vom 31. Oktober 2016 Fragen der Rechtsverteterin der Gesuchstellerin (eingesehen von G.________; Vi-act. KB 27). Demgemäss sei die Gesuchstellerin seit 29. September 2015 beim SPD Lachen in Behandlung, aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung im Rahmen einer Erschöpfungskrise durch anhaltende eheliche Konflikte. Sie sei mit wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen und 10 mg Escitalopram behandelt worden. Dieses Medikament beeinträchtige die Fähigkeit, sich verantwortungsvoll um ihre Kinder zu kümmern, nicht. Aktuell gelinge es der Gesuchstellerin, sich konstruktiv mit den konkreten Herausforderungen auseinanderzusetzen. Trotz der aktuell belastenden Situation wirke die Gesuchstellerin zunehmend stabiler, ausgeglichener und entschieden, die aktuelle Situation konstruktiv zu bewältigen. Wie sich die Gesuchstellerin in den direkten Interventionen mit den Kindern verhalte, entziehe sich ihrer Kenntnis, da sie die alltäglichen Situationen nicht direkt hätten beobachten können. Doch im Rahmen der gesamten Situation wirke die Gesuchstellerin in ihrer Mutterrolle engagiert, kompetent und zuverlässig. Gesamthaft gesehen könne die depressive Erschöpfungsreaktion des vergangenen Jahres der äusserst belastenden familiären Situation mit einer konfliktreichen ehelichen Beziehung zugeschrieben werden. Erschwerend hätten sich die belastenden Konflikte mit den zu dieser Zeit auf dem Hof lebenden Schwiegereltern und den anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten ausgewirkt. Durch die klärende Trennung habe sie zunehmend Kräfte und Entschiedenheit, ihr neues Leben in Angriff zu nehmen, gewonnen.
Mit schriftlicher Auskunft vom 27. März 2017 beantworteten E.________ und H.________ Fragen des Vorderrichters (Vi-act. D/10). Demnach beeinträchtige sowohl die Einnahme von 10 mg Escitalopram als auch der gesundheitliche Zustand der Gesuchstellerin deren Fähigkeit, sich verantwortungsvoll und selbständig um ihre Kinder zu kümmern, in keiner Art und Weise. Sie seien der Meinung, dass die Gesuchstellerin die volle Betreuung übernehmen könne. Eine zeitliche Einschränkung sei nicht angezeigt. Sie hätten die Gesuchstellerin als verantwortungsvolle Mutter gesehen, die stets um das Wohl ihrer Kinder besorgt gewesen sei.
Anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung sagte die Gesuchstellerin aus, sie fühle sich zurzeit sehr stabil, auf guten, starken Beinen und sehr klar im Kopf, auch geduldsmässig. Sie nehme das Antidepressivum Escitalopram ein und sei noch bei Herrn X.________ vom SPD Lachen in psychologischer Behandlung. Dabei gehe es darum, die Gesamtsituation bzw. den Rucksack, den man im Leben trage, anzusehen. Der Grund für die Klinikaufenthalte sei gewesen, dass sie sich schnell kennen gelernt, Kinder bekommen und den Hof gepachtet hätten. Das ganze Drum und Dran habe sich angestaut, die Familie, die Ehe bzw. Beziehung, der finanzielle Aspekt des Hofes. Es seien Gespräche geführt, aber keine Einigung gefunden worden. Das sei für sie zur Belastung geworden, vor allem die finanzielle Situation. Die finanzielle Situation sei sehr angespannt gewesen und die Beziehung habe darunter gelitten (Vi-act. Protokoll der Parteibefragung vom 8. November 2016, Fragen 1-7).
bbb) Die Gesuchstellerin reichte mit ihrer Berufungsschrift das Schreiben von X.________ (visiert durch G.________) des SPD Lachen vom 4. Oktober 2017 ein (KG-act. 1/5, ZK2 2017 79). X.________ hält fest, dass die Gesuchstellerin weiterhin in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung stehe. Die im Bericht vom 31. Oktober 2016 beschriebene positive Entwicklung habe weiterhin Bestand. Gesamthaft gesehen könne von einem guten Verlauf und einer stabilisierten Lebenssituation berichtet werden. Es seien keinerlei Hinweise erkennbar, die eine erneute psychiatrische Hospitalisation erfordern würden (KG-act. 1/5, ZK2 2017 79).
ccc) Anhand der vorgenannten (ärztlichen) Berichte ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin Ende 2015 in einer akuten psychischen Krise befand, welche einer wiederholten stationären Behandlung bedurfte. Während ihrer Klinikaufenthalte war sie (vorübergehend) zwar nicht in der Lage, sich im bisherigen Rahmen um die Kinder zu kümmern. Weder die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Klinik V.________ noch der Sozialpädagoge des SPD Lachen gehen indes von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin aus. Ebenso wenig soll die Einnahme des Medikaments Escitalopram Auswirkungen auf deren Erziehungsfähigkeit haben. Der Sozialpädagoge X.________ erachtete die Gesuchstellerin bereits im Herbst 2016 als stabiler und ausgeglichener. Diesen Eindruck bestätigte er ein Jahr später im Schreiben vom 4. Oktober 2017. Seit der Trennung im Sommer 2016 wurde auch – soweit bekannt – kein weiterer Klinikaufenthalt mehr notwendig. Den Arztberichten ist nicht zu entnehmen, dass die gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin im Jahr 2016 mit allfälligen Schwierigkeiten im Jugendalter zusammenhängen. Sie sehen die depressive Störung vielmehr im Zusammenhang mit der Lebenssituation der Gesuchstellerin in den Jahren 2015/16. Die Behauptung des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin habe am 28. April 2016 notfallmässig auf der psychiatrischen Intensivstation behandelt werden müssen, weil sie suizidgefährdet gewesen sei, ist schliesslich nicht belegt. Nach dem Gesagten liegen keine stichhaltigen Hinweise vor, die der Gesuchstellerin die Erziehungsfähigkeit absprechen könnten. Insbesondere scheint ihr Gesundheitszustand seit nunmehr zwei Jahren stabil zu sein. Somit besteht jedenfalls zurzeit keine Veranlassung, diesbezüglich weitergehende Abklärungen zu treffen.
bb) Die Gesuchstellerin ihrerseits sieht die mangelnde Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners darin, dass die Körperpflege und die körperliche Unversehrtheit der Kinder nicht gewährleistet sei. Auch die psychische und physische Gesundheit der Kinder sei in Frage gestellt. S.________ und T.________ hätten eine sehr konflikt- und gewaltträchtige Bruderbeziehung. Der Gesuchsgegner gehe diese Thematik nicht aktiv an. Er erlaube es auch nicht, dass S.________, welcher sich in einem massiven Loyalitätskonflikt befinde, die nötige Hilfe vom KJPD Lachen erhalte. Der Gesuchsgegner setze den Kindern keine resp. wenig Grenzen und erziehe sie wenig. Schliesslich sei der Gesuchsgegner nicht darum besorgt, dass die Kinder die Besuchszeit bei ihr wirklich wahrnehmen würden (KG-act. 1, S. 10 f., ZK2 2017 79).
aaa) Zum Vorwurf mangelnder Körperpflege sagte der Gesuchsgegner bei der Parteibefragung vor Vorinstanz aus, dass am Dienstag alle Kinder von Y.________ geduscht und am Freitag von Z.________ gebadet würden. Zwischendurch würden die Kinder gewaschen. S.________, der jeden Tag im Stall sei, werde vor dem zu Bett gehen gewaschen. Er sei kein „Schlufibuur“ (Vi-act. Protokoll der Parteibefragung, Frage 34). Inwiefern diese Körperpflege unzureichend sein soll, begründet die Gesuchstellerin nicht weiter. Anzeichen oder Hinweise, dass in dieser Hinsicht eine Vernachlässigung vorliegen könnte, sind jedenfalls keine auszumachen. Sodann schilderte die Gesuchstellerin im E-Mail vom 13. Juni 2017 an ihre Rechtsanwältin zusammenfassend, dass sich der Gesuchsgegner nicht um eine Verletzung des rechten Mittelfingers von S.________ gekümmert habe, weshalb dieser sich entzündet habe
(KG-act. 1/6, ZK2 2017 79). Als Beweis hierfür wurden vier Fotos eingereicht, worauf zu sehen ist, dass der Fingernagel zur Hälfte abgebrochen und die Fingerspitze gerötet ist (KG-act. 1/8, ZK2 2017 79). Weiter reichte die Gesuchstellerin den Notfallbericht des Spitals Lachen vom 9. Juni 2017 zu den Akten (KG-act. 6/1), wonach die Ärzte bei S.________ eine Kontusion Digitus III DIP Hand rechts diagnostizierte. Als Befund wurde u.a. eine Rötung mit diskreter Schwellung und leichter Überwärmung festgestellt. Anamnestisch seien keine Entzündungszeichen aufgetreten. S.________ wurde eine Schiene zur Ruhigstellung des Fingers angelegt und eine antibiotische Therapie für fünf Tage sowie bei Bedarf Analgesie (Schmerzmittel) verordnet. Die Kinderärztin, I.________, stellte anlässlich der Verlaufskontrolle vom 16. Juni 2017 eine mässige Rötung, leichte Druckdolenz und leichte Schwellung, aber keine Überwärmung fest und beurteilte diesen Befund als abheilendes Panaritium Dig. III rechts. Sie verordnete Ialugen-Salbe (KG-act. 7/4, ZK2 2017 79). Gemäss Verlaufskontrolle vom 19. Juni 2017 verheilte S.________ Fingernagel reizlos (KG-act. 7/4, ZK2 2017 79). Die Gesuchstellerin reichte ferner ein weiteres Foto vom 22. September 2017 ein, welches einen eitrigen Umlauf am rechten grossen Zeh von T.________ zeigen soll (KG-act. 1/9, ZK2 2017 79). In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass die Ursache der Entzündung ein zu weit zurückgeschnittener Nagel gewesen sei (KG-act. 1, S. 10, ZK2 2017 79). Schliesslich sollen die Kinder im Sommer regelmässig Sonnenbrände haben, da sie der Gesuchsgegner nicht genügend mit Sonnencrème einreibe (KG-act. 1, S. 10, ZK2 2017 79). Auf dem beigelegten Foto von R.________ Rücken vom 9. Juni 2017 ist eine unterschiedlich starke
Rötung sowie ein heller Abdruck eines Badekleides zu sehen (KG-act. 1/10, ZK2 2017 79). Das Foto von S.________ Rücken vom 3. Juni 2017 zeigt eine „leichte“ Rötung im mittleren Rückenbereich sowie am oberen Rand sich leicht schuppende Haut (KG-act. 1/10, ZK2 2017 79). Davon abgesehen, dass die Fotos von eher schlechter Qualität bzw. die „Sonnenbrände“ der Kinder aufgrund der Lichtverhältnisse nur knapp als solche zu erkennen (und im Übrigen sämtliche Fotos bloss von Hand datiert) sind (so bereits der Gesuchsgegner in KG-act. 7, S. 19 f., Zk2 2017 79), erscheinen die beschriebenen Verletzungen nicht derart gravierend oder aussergewöhnlich. Insbesondere eine Entzündung am Nagelsaum kann bekanntlich bereits infolge kleinster Verletzungen entstehen. Bei Kindern sind kleinere Verletzungen und Schürfungen, selbst wenn sie sich ein wenig entzünden sollten, denn auch keine Seltenheit. Das Gleiche gilt für ein mögliches Auftreten eines Sonnenbrandes, wenngleich ein solcher vermieden werden sollte. Die Gesuchstellerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass derartige Gegebenheiten regelmässig auftreten und insbesondere auf mangelnde Sorge oder Gleichgültigkeit des Gesuchsgegners zurückzuführen sind (vgl. zu Recht der Gesuchsgegner in KG-act. 7, S. 19, ZK2 2017 79). Dem Gesuchsgegner ist dahingehend beizupflichten, als es sich bei den geschilderten Vorfällen wohl um einzelne Vorkommnisse handeln dürfte (vgl. KG-act. 7, S. 19 f., ZK2 2017 79), die noch auf keine systematische Vernachlässigung der körperlichen Gesundheit der Kinder hindeuten. Um die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners in Abrede zu stellen, genügen derartige Einzelfälle nicht.
bbb) Als Nachweis für die behauptete konflikt- und gewaltträchtige Bruderbeziehung zwischen T.________ und S.________ reichte die Gesuchstellerin zwei von Hand datierte Fotos ein. Auf demjenigen vom 7. April 2017 ist ein runder roter am unteren Rand dunkelroter Abdruck auf der Brust von T.________ zu sehen (KG-act. 1/11, ZK2 2017 79). Das Foto vom 16. Juni 2017 zeigt T.________ mit einem ebensolchen Abdruck am rechten Knie
(KG-act. 1/11, ZK2 2017 79). Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten (KG-act. 7, S. 20, ZK2 2017 79), dass nicht gesagt werden kann, es handle sich bei diesen Abdrücken tatsächlich um Bissverletzungen durch S.________. Aber selbst wenn dem so wäre, vermöchte dieser Umstand noch nichts Nachteiliges über den Gesuchsgegners auszusagen bzw. zu belegen, dass er (mögliche) Handgreiflichkeiten durch S.________ stillschweigend geduldet hätte und/oder Streitigkeiten unter den Brüdern, die über das Gewöhnliche hinausgehen, ohne weiteres zulässt und duldet. Die Vorbringen der Gesuchstellerin sind nicht geeignet, relevante Zweifel an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners aufkommen zu lassen.
ccc) Der Gesuchstellerin ist in Bezug auf ihr Vorbringen im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung zwar insofern zuzustimmen, als selbst der Beistand in seinen Berichten erwähnt, der Gesuchsgegner überlasse die Kinder am Besuchstag ihrer eigenen Entscheidung und übergebe sie nicht an die Gesuchstellerin, wenn die Kinder dies nicht wollten (vgl. KG-act. 51, S. 2 und KG-act. 63, S. 3, ZK2 2017 78). Indes sieht der Beistand vor allem im Kurz- bzw. Ergänzungsbericht vom 14. Februar 2019 die Probleme bei der Umsetzung des Besuchsrechts bei beiden Parteien. So würden sich beide Elternteile gegenseitig die Verantwortung für das Nichtgelingen der regelmässigen Besuchseinheiten zuschieben und wenig Einsicht für konstruktive Lösungen zeigen. Anlässlich des Gesprächs vom 7. Januar 2019 hätten sich beide Parteien wenig kooperativ gezeigt und auf ihren Standpunkten beharrt (KG-act. 63, S. 2, ZK2 2017 78). Jedenfalls kann dem Gesuchsgegner nicht schon allein deshalb, weil er die Kinder gegen deren Willen der Gesuchstellerin nicht „übergibt“ (vgl. hierzu aber nachfolgend E. 4.e/bb), die Erziehungsfähigkeit abgesprochen werden.
ddd) Zur von der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit vorgebrachten Fremdbetreuung sagte der Gesuchsgegner anlässlich der Parteibefragung aus, dass Y.________ die Kinder von Montag bis Donnerstag betreue. Seine Tante und seine Schwester, manchmal auch seine Mutter würden sich ebenfalls um die Kinder kümmern, so beispielsweise am Freitag. Es sei rund um die Uhr jemand anwesend, der zu den Kindern schaue. Er sei auch vor Ort. Am Abend um 19.00 Uhr habe er Feierabend, gehe ins Haus, schaue zu den Kindern und bringe sie ins Bett. Am Sonntag sei er ebenfalls da (Vi-act., Protokoll der Parteibefragung, S. 3 f.). Zweitinstanzlich liess der Gesuchsgegner vortragen, wenn er auf dem Hof arbeite, stünden nach wie vor Y.________, bei deren Ausfall K.________, sowie seine Familie zur Verfügung (KG-act. 7, S. 10, ZK2 2017 79). R.________ erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Anhörung, dass montags bis mittwochs Y.________ und donnerstags K.________ bei ihnen sei (Vi-act. D/12). Zweitinstanzlich sagte R.________, dass sie sich mit K.________ und Y.________ gut verstehe, mit K.________ ein bisschen besser (KG-act. 45, S. 2, ZK2 2017 79). Auch S.________ versteht sich mit den beiden Betreuerinnen gut (KG-act. 45, S. 2, ZK2 2017 79).
Nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Gesuchsgegner wegen seines hundertprozentigen Arbeitspensums auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist. Vorliegend ist aber festzustellen, dass die Betreuung der Kinder nicht nur sichergestellt ist, sondern die Kinder selber mit diesem Betreuungssystem gut zurechtkommen. Auch wenn sie unter der Aufsicht von Y.________ und K.________ oder von ihrer Tante bzw. Grosstante oder ihrer Grossmutter sind, werden sie auf dem heimischen Hof, in der ihnen vertrauten Umgebung betreut. Diese Situation ist nicht mit einer klassischen Fremdbetreuung in einer Kindertagesstätte oder mit einer Betreuung durch eine Kinderfrau vor Ort in Abwesenheit der obhutsberechtigten Person während des Tages zu vergleichen. Denn zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsgegner als Landwirt in der Regel auf dem Hof arbeitet und die Kinder, was im Übrigen selbst die Gesuchstellerin zugesteht (KG-act. 45, S. 2, ZK2 2017 79), während des Tages immer wieder zum Gesuchsgegner in den Stall gehen oder mit ihm andere Aktivitäten unternehmen können (z.B. Heuen [vgl. KG-act. 1/13, ZK2 2017 78] oder Rinder von der Alp holen [KG-act. 50, S. 2, ZK2 2017 78]) oder zumindest auch während der Woche, sofern sie nicht in der Schule bzw. im Kindergarten resp. in der Spielgruppe sind, die Möglichkeit hierzu haben. Sie wissen, dass ihr Vater fast immer auf dem Hof anzutreffen ist (vgl. Aussage R.________, KG-act. 45, ZK2 2017 78). Somit ist nach dem Gesagten auch nicht von einer blossen Erreichbarkeit des Gesuchsgegners, welche (alleine) grundsätzlich kein Betreuungskonzept darstellt (vgl. Urteil BGer 5A_22/2010 vom 7. Juni 2010, E. 5.2.2), auszugehen. Den Willen, die Kinder nebst seiner Erwerbstätigkeit soweit möglich persönlich zu betreuen, kann dem Gesuchsgegner jedenfalls nicht abgesprochen werden. Ebenso wenig ist die Notwendigkeit einer (teilweisen) „Fremdbetreuung“ seiner Erziehungsfähigkeit abträglich.
eee) Schliesslich sind den Berichten des Beistandes vom 13. September 2018 (KG-act. 50, ZK2 2017 79) und vom 14. Februar 2019 (KG-act. 63, ZK2 2017 78) keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die Erziehungsfähigkeit der Parteien grundsätzlich in Abrede stellen könnten.
fff) Zusammenfassend ist beiden Parteien die Erziehungsfähigkeit nicht abzusprechen.
d) Nach dem Gesagten ist vorerst auf den Eventualantrag der Gesuchstellerin betreffend die alternierende Obhut einzugehen. Sie begründet dieses neue Rechtsbegehren damit, dass sie per 1. Februar 2018 nach Schübelbach umziehe, um näher bei den Kindern zu sein. Die neue Wohnung befinde sich in Laufdistanz zum Hof und der Schule, weshalb die geteilte Betreuung im Sinne des Kindeswohls und auch der familiären Finanzen sei, weil keine externe Betreuung mehr engagiert werden müsse. Sie könne sodann an den Hauptabenden in der Gastronomie arbeiten (KG-act. 1, S. 12, ZK2 2017 79; KG-act. 11, S. 15, ZK2 2017 79). Der Gesuchsgegner lehnt diesen Antrag insbesondere mit der Begründung ab, dass die Gesuchstellerin den Kindern keine stabilen Verhältnisse bieten könne und die Kinder nicht bei ihr in Obhut sein möchten bzw. nicht einmal mehr das zweitägige Besuchsrecht bei ihr wahrnehmen würden (KG-act. 7, S. 23, ZK2 2017 79).
aa) Das Gericht hat anhand der aktuellen sowie der vor der Trennung der Parteien bestehenden Umstände zu prüfen, ob mit der Anordnung der alternierenden Obhut das Wohl des Kindes tatsächlich gewahrt werden kann. Zu den wesentlichen Kriterien dieser Prüfung gehören in erster Linie die erzieherischen Kompetenzen der Eltern, die bei beiden Elternteilen vorhanden sein müssen, wenn die alternierende Obhut in Frage kommen soll, sowie eine gute Kompetenz und Bereitschaft der Eltern zu kommunizieren und zu kooperieren, da bei dieser Art der Betreuung organisatorische Massnahmen und eine regelmässige gegenseitige Information notwendig sind. Weiter ist der geographischen Situation und Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, der Stabilität einer Weiterführung des früheren Betreuungsmodells, der Möglichkeit der persönlichen Betreuung durch die Eltern, dem Alter des Kindes, seinen Beziehungen zu Geschwistern und seiner Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld Rechnung zu tragen (Pra 3/2018 Nr. 26, S. 244 f. [BGE 142 III 617 E.3.2.3]; auch BGE 142 III 612 E.4.3, Urteil BGer vom 2. November 2016, 5A_72/2016, E.3.3.2).
bb) Wie bereits festgestellt, kann von der Erziehungsfähigkeit bei beiden Parteien ausgegangen werden.
cc) aaa) Seit Ende April 2016 leben die Kinder beim Gesuchsgegners (vgl. E. 3.e.aa), während der Gesuchstellerin in der Folge einzig ein „erweitertes Besuchsrecht“ zukam bzw. ihr ein solches bis heute zusteht. Bisher wurde von den Parteien also keine alternierende Obhut gelebt. Seit dem 1. Februar 2018 wohnt die Gesuchstellerin im AB.________ xx in Schübelbach (KG-act. 11/1, ZK2 2017 79). Die Strecke von dieser Wohnung zum Hof des Gesuchsgegners an der J.________strasse yy in Schübelbach beträgt rund 350 Meter und ist zu Fuss in wenigen Minuten zu bewältigen (vgl. KG-act. 11/2, ZK2 2017 79). Das Schulhaus AC.________ in Schübelbach, wo R.________ und S.________ zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen, liegt rund 450 Meter von der Wohnung der Gesuchstellerin entfernt (vgl. KG-act. 11/2, Rückseite, ZK2 2017 79). Die geographischen Umstände bzw. die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien und der Schule wären für eine alternierende Obhut, zumal auch kein zeitlicher Mehraufwand für den Schulweg entstünde, grundsätzlich ideal.
bbb) Am Standortgespräch vom 17. Oktober 2016 hinsichtlich des zweiten Kindergartenjahrs von R.________ nahmen die Parteien nicht gemeinsam teil, das Gespräch wurde getrennt geführt. Der separate Informationsfluss von der Schule an beide Eltern war ein wesentliches Thema (Vi-act. BB 56), was bedeutet, dass die gegenseitige Information der Eltern nicht gewährleistet war. Am zweiten Standortgespräch vom 6. Februar 2017 betreffend das Kindergartenjahr von R.________ nahmen dann wieder beide Eltern gemeinsam teil
(Vi-act. BB 99). L.________, Klassenlehrerin von R.________, hält in der schriftlichen Auskunft vom 3. Juni 2018 fest, sie würde sich wünschen, dass sich die Eltern zusammenraufen würden und zum Wohle ihrer gemeinsamen Kinder wieder miteinander sprechen könnten (KG-act. 38, ZK2 2017 78). AD.________, Kindergartenlehrerin von S.________, bemerkt in ihrer schriftlichen Auskunft vom 12. Juni 2018 sogar, dass sich die Eltern bei Schulbesuchstagen und Elterngesprächen keines Blickes würdigten und überhaupt keine Kommunikation zwischen den Eltern erfolge (KG-act. 42, ZK2 2017 78).
Den Akten sind sodann diverse E-Mail-Korrespondenzen zu entnehmen, wonach die Besuchszeiten über die Rechtsanwälte der Parteien kurzfristig angepasst wurden (z.B. Vi-act. BB 47, BB 78-80; KG-act. 26/11, ZK2 2017 79;
KG-act. 17/1, ZK2 2017 78). Offensichtlich waren die Parteien nicht in der Lage, dies miteinander abzusprechen (vgl. auch KG-act. 51, S. 2 letzter Absatz [ZK2 2017 78]). Dieser Umstand, d.h. die zunehmende Verschärfung der Kommunikations- und Organisationsprobleme im Rahmen der Besuchsrechtsausübung machte im Verlaufe des zweitinstanzlichen Verfahrens für die Dauer des vorliegenden Berufungsverfahrens denn auch die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft notwendig (Verfügung vom 23. März 2018,
KG-act. 29, E. 2., insbesondere lit. c, ZK2 2017 79). Der Beistand hält im Erfahrungsbericht vom 13. September 2018 fest, die Kommunikation zwischen den Eltern sei seit Jahren gestört. Ihr Austausch sei geprägt von Misstrauen, Vorwürfen und alten Verletzungen. Die seit langem anhaltenden, ungelösten Paarkonflikte wirkten sich sehr negativ auf das Besuchsrecht und die Kinderbelange aus. Beide Parteien bestünden auf ihren Meinungen und zeigten sich nicht bereit, den dringend notwendigen Fokus auf die Kinderbelange zu richten. Die Verschiebung der Besuchstage vom 7./8. September 2018 sei wiederum über die Anwälte und den Beistand anstatt direkt zwischen den Parteien erfolgt (KG-act. 51, S. 2 f., ZK2 2017 78). Im Kurz- bzw. Ergänzungsbericht vom 14. Februar 2019 hält der Beistand zur Unterredung mit den Parteien vom 7. Januar 2019 fest, dass sie sich nach wie vor wenig kooperativ zeigen und auf ihren Standpunkten beharren würden. Das Gespräch sei geprägt von gegenseitigem Misstrauen, Vorwürfen und Verletzungen. Beide Parteien hätten sich wenig beeindruckt von seinen Interventionen gezeigt und würden weiterhin auf ihren Standpunkten bestehen. Die Kommunikationssituation zeige sich gegenüber seinen Schilderungen vom 13. September 2018 unverändert (KG-act. 63, ZK2 2017 78).
ccc) Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass die Kommunikations-,
Kooperations- und Informationsbereitschaft der Eltern derzeit mitnichten genügt, um eine alternierende Obhut ernsthaft ins Auge zu fassen oder gar anordnen zu können. Somit drängen sich auch keine weiteren Erörterungen zu einem allfällig neuerlichen Umzug der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 65, S. 3, ZK2 2017 78) auf.
e) Kommt die alternierende Obhut nicht in Frage, ist zu prüfen, welcher Partei die alleinige Obhut zuzuteilen ist.
aa) Die Parteien lebten mit den Kindern von ca. Ende 2010 bis am 31. März 2016 in einer Mietwohnung an der M.________strasse zz in Schübelbach. Der Gesuchsgegner bewirtschaftet den elterlichen Hof seit 2013 in Pacht mit einem Arbeitspensum von 100 % (Vi-act. A/2, S. 4; unbestritten: Vi-act. A/3, S. 4). Die Parteien sind sich uneinig, ob die Kinderbetreuung „klar Sache der Gesuchstellerin“ war (Behauptung der Gesuchstellerin: Vi-act. A/2, S. 6) oder nicht (Behauptung des Gesuchsgegners: Vi-act. A/3, S. 12). Die Gesuchstellerin anerkannte, nach der Geburt von R.________ bis zur Geburt von S.________ mit einem Pensum von 50 % als KV-Angestellte gearbeitet zu haben (Vi-act. A/2, S. 6). Danach soll sie mit einem unbekannten Pensum auf dem Hof tätig gewesen sein (Vi-act. A/2, S. 6). Nach der Geburt von T.________ litt die Gesuchstellerin an einer postpartalen hämorrhagischen Anämie und erhielt vom 9. Juli 2014 bis am 31. August 2014 zwei Mal wöchentlich während einer Stunde Hilfe von der Spitex (Vi-act. BB 7). Vom 16. Dezember 2015 bis am 31. Januar 2016 befand sich die Gesuchstellerin in der W.________ (Vi-act. A/10, S. 8). Danach erhielt sie wieder Hilfe von der Spitex (Vi-act. BB 9). Zudem wurden die Kinder im März und April 2016 zeitweise in der Kita AE.________ betreut (Vi-act. KB 30; BB 19). Per 1. April 2016 zogen die Parteien mit den Kindern auf den Hof an der J.________strasse yy in Schübelbach (vgl. Vi-act. A/3, S. 4). Vom 28. April 2016 bis am 14. Juli 2016 befand sich die Gesuchstellerin in der Psychiatrischen Klinik V.________ (Vi-act. KB 9). Danach kehrte sie nicht mehr auf den Hof zurück, d.h. die Parteien trennten sich per 9. Juli 2016 (Vi-act. A/2 und A/3, je Rechtsbegehren Ziff. 1).
Auch wenn die Gesuchstellerin soweit ersichtlich zeitweise mit einem Teilzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachging, ist angesichts des vollzeitlichen Arbeitspensums des Gesuchsgegners glaubhaft, dass bis Mitte Dezember 2015 vorwiegend die Gesuchstellerin die Kinderbetreuung übernahm. Danach war sie bis zur Trennung aufgrund ihres Gesundheitszustandes dazu nicht mehr oder zumindest nicht mehr vollständig in der Lage.
bb) Nach der Trennung der Parteien wohnte die Gesuchstellerin vorerst bei einer Freundin im Vorderthal (Vi-act. A/2, S. 4) und anschliessend in einer Mietwohnung in Galgenen (Vi-act. A/8, S. 9). Die Kinder blieben beim Gesuchsgegner. Das anfangs vom Gesuchsgegner gewährte Besuchsrecht an jedem Samstag von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Vi-act. A/6, S. 5; A/7, S. 5) wurde ab Ende November 2016 auf Freitag 08:30 Uhr bis Samstag 17:00 Uhr ausgedehnt (Vi-act. KB 36). Letztere Regelung entspricht dem vorinstanzlich verfügten Besuchsrecht (angef. Verfügung, Dispositivziff. 4).
Der Gesuchsgegner arbeitet zu 100 % als Landwirt auf dem eigenen bzw. gepachteten Hof. Die Kinder halten sich, sofern nicht in der Schule, im Kindergarten oder in der Spielgruppe, zeitweise bei ihm bei der Arbeit auf. Daneben betreuen Y.________, bei deren Ausfall K.________, sowie falls notwendig die Tante, die Schwester und die Mutter des Gesuchsgegners die Kinder (vgl. KG-act. 7, S. 13, ZK2 2017 79). Obschon die persönliche Betreuung durch den Gesuchsgegner nicht durchwegs gegeben ist, werden die Kinder – wie gesagt – nicht im „klassischen Sinne“ fremdbetreut. Die Gesuchstellerin arbeitet derzeit mit einem Pensum von ca. 20 % (an zwei Abenden pro Woche) im Restaurant AF.________ (Vi-act., Protokoll Parteibefragung, S. 7 f.) und mit einem Pensum von 50 % bei der AG.________ GmbH (KG-act. 1/24, ZK2 2017 79). Bei letzterer Arbeit kann sie ihre Tätigkeiten zeitlich flexibel organisieren (KG-act. 1/26, ZK2 2017 79). Sie macht geltend, dass sie, wenn sie die Obhut über die Kinder zugeteilt erhalte, diese Tätigkeit entsprechend anpassen, allenfalls reduzieren oder beenden werde. Eine Anpassung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei einvernehmlich jederzeit möglich (KG-act. 1, S. 20, ZK2 2017 79), obwohl ihre Kündigungsfrist offiziell drei Monate betrage (KG-act. 1/24, S. 1, ZK2 2017 79). Davon abgesehen will die Gesuchstellerin bisher keine Arbeitstätigkeit angenommen haben, welche eine (vollzeitige) Betreuung der Kinder verunmöglicht hätte bzw. würde (KG-act. 1, S. 20, ZK2 2017 79).
Im Sinne des Gesagten sind somit beide Elternteile gewillt, die Kinder soweit möglich persönlich zu betreuen (vgl. KG-act. 45).
cc) Laut schriftlicher Auskunft der Klassenlehrerin von R.________, L.________, vom 8. Juni 2018 (KG-act. 38, ZK2 2017 79), ist R.________ ein fröhliches und aufgestelltes Mädchen. Sie sei eine angenehme Erstklässlerin und bis jetzt laufe alles rund. In der Schulklasse sei sie gut integriert und habe zu verschiedenen Mitschülerinnen Kontakt. R.________ liebe Pferde und erzähle viel über ihr Hobby, das Springreiten. Über das Familienleben beim Vater oder der Mutter spreche sie selten.
Die Kindergartenlehrerin von S.________, AD.________, vermerkte in der schriftlichen Auskunft vom 12. Juni 2018 (KG-act. 42, ZK2 2017 79), S.________ sei zu Beginn des Kindergartenjahres sehr scheu gewesen und habe nicht viel gesagt. Nach einer gewissen Eingewöhnungszeit habe er sich geöffnet und beteilige sich nun aktiver am Unterricht. Er sei ein lieber, angenehmer und ruhiger Knabe. S.________ habe einen guten Freund im Kindergarten und spiele auch sehr oft mit ihm. Er könne auch gut mit anderen Kindern spielen oder für sich alleine etwas machen. Falls er ein Problem habe, versuche er es alleine zu lösen. Er habe eine eigene Meinung und versuche sich vermehrt auch dafür einzusetzen. S.________ spreche im Kindergarten nicht von seiner Familiensituation.
Die Spielgruppenleiterin von T.________, AH.________, hielt in ihrer schriftlichen Auskunft vom 10. Juni 2018 (Postaufgabe 11. Juni 2018; KG-act. 39, ZK2 2017 79) fest, T.________ sei am Anfang nicht so gerne in die Spielgruppe gekommen, mittlerweile komme er aber sehr gerne. Dieses Verhalten sei bei vielen Kindern anzutreffen. T.________ spiele mit anderen Kindern und könne sich gut integrieren. Er verhalte sich soweit nicht auffällig. Die Beziehung von T.________ zu seinen Eltern könne sie nicht beurteilen, weil sie T.________ jeweils nur kurz mit seinem Vater sehe, wenn dieser ihn bringe oder abhole.
dd) Anlässlich der vorinstanzlichen Kinderanhörung vom 20. April 2017 sagte R.________, es wäre schön, wenn sie mehr zum Mami gehen könnte. Sie würde am liebsten von Freitag bis Sonntag beim Papi sein und sonst beim Mami. Sie wolle mehr reiten und Mami habe zwei Pferde. Auf dem Bauernhof habe es auch Pferde, aber die könne sie nicht reiten (Vi-act. D/12). Bei der zweitinstanzlichen Anhörung vom 5. Juli 2018 erklärte R.________, dass sie länger bei ihrem Mami zu Besuch bleiben möchte, weil sie dort reiten könne. Das mache ihr Spass. Beim Papi könne sie nur ein Mal pro Woche reiten. Beim Mami habe sie auch noch eine Freundin, mit der sie gerne spiele. Und beim Mami könne sie besser einschlafen. Sie möchte fünf Tage pro Woche beim Mami sein und zwei Tage beim Papi. R.________ würde sich wünschen, dass ihr Papi weniger arbeiten würde und mehr Zeit für sie hätte. Er sei aber immer auf dem Hof, sie könnten jederzeit zu ihm gehen. Mit K.________ und Y.________ verstehe sie sich gut (KG-act. 45, ZK2 2017 78). S.________ wurde zweitinstanzlich am 5. Juli 2018 ebenfalls angehört. Er sagte aus, er verstehe sich sowohl mit K.________ und Y.________ als auch mit seinen Geschwistern gut. Er sei gerne auf dem Bauernhof. Er möchte nicht immer zum Mami gehen. Beim Papi gefalle es ihm besser, weil Mami kein Ritiseili habe und er dort nicht barfuss gumpen dürfe. Beim Mami sei er nicht immer dabei, weil es langweilig sei. Er sei viel lieber draussen. Er verstehe sich sowohl mit dem Mami als auch mit dem Papi gut (KG-act. 45).
ee) T.________ wurde wegen seiner erst vier Jahren nicht durch die Verfahrensleitung befragt. Aufgrund des Berichts der Spielgruppenleiterin (KG-act. 39, ZK2 2017 79) sowie des Kurz- bzw. Ergänzungsberichts des Beistands (KG-act. 63, ZK2 2017 78) steht der Annahme, dass er sich grundsätzlich mit beiden Eltern gut verstehen dürfte, indes nichts entgegen.
ff) Dem Erfahrungsbericht vom 13. September 2018 und Kurz- bzw. Ergänzungsbericht vom 14. Februar 2019 des Beistands ist in Bezug auf die gegenwärtige Obhutszuteilung nichts zu entnehmen. Seine Feststellungen im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung vermitteln auch nicht den Eindruck, die vorinstanzliche Obhutszuteilung sei mit Blick auf das Kindeswohl in Frage zu stellen (zum Ganzen vgl. KG-act. 51, ZK2 2017 78 und
KG-act. 63, ZK2 2017 78).
gg) Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass sich alle drei Kinder mit beiden Eltern verstehen. Dass neuerdings das Verhältnis der Kinder zur Mutter, insbesondere das von R.________ und nun auch von T.________, zumindest nach aussen hin nicht so eng zu sein scheint, dürfte weniger an der Gesuchstellerin liegen, als vielmehr im mehr oder weniger intensiven Loyalitätskonflikt, in welchem sich die Kinder nach Einschätzung des Beistands befinden sollen. Auch scheint das Verhalten der Kinder, insb. von R.________ und S.________ im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung massgeblich von ihren Interessen und Freizeitaktivitäten abhängig und bei T.________ zudem darauf zurückzuführen zu sein, dass er sich vermehrt an seinen älteren Geschwistern orientiert (vgl. auch KG-act. 63, ZK2 2017 78, S. 3, Eindruck des Beistands). In diesem Zusammenhang ist ebenso bezeichnend, dass R.________ anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung noch aussagte, sie wolle mehr Zeit bei ihrer Mutter verbringen und bei der Anhörung am 5. Juli 2018 sogar fünf Tage pro Woche bei Ihrer Mutter sein wollte, gemäss erstem Bericht des Beistands vom 13. September 2018 an den Besuchstagen teilweise dann aber doch nicht zur Gesuchstellerin gehen wollte, ohne hierfür aber eine Erklärung gehabt zu haben (KG-act. 50, ZK2 2017 79). Ebenso wenig vermochten S.________ und T.________ dem Beistand anfänglich zu erklären, wieso sie ihre Mutter wie vorgesehen nicht hatten besuchen wollen (vgl. KG-act. 50, ZK2 2017 79). Dem aktuellen Bericht des Beistands zufolge will R.________ nunmehr noch jedes zweite Wochenende ihre Mutter besuchen und zwar dann, wenn ihre Cousine nicht bei deren Vater, dem Bruder des Gesuchgegners, zu Besuch ist. Nicht anders sieht es bei S.________ und T.________ aus, wobei S.________ aber auch alleine zur Mutter gehen möchte. Sodann soll T.________ deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass ihm das Spielen und Verweilen auf dem Bauernhof zu Hause sehr gefalle und er dies bei seiner Mutter vermisse (KG-act. 63, ZK2 2017 78).
Die Interessen der Kinder, wie sie ausserhalb der Schulzeit ihre freie Zeit verbringen (wollen) und bei welchem Elternteil diesen Interessen am besten entsprochen wird, sind für die Obhutszuteilung allein nicht ausschlaggebend. Angesichts des Alters der Kinder können sich diese auch schnell wieder ändern, wie beispielhaft das Verhalten von R.________ zeigt. Nichtsdestotrotz ist nicht ausser Acht zu lassen, dass keines der Kinder weder ausdrücklich noch indirekt gegenüber dem Beistand zum Ausdruck brachte, mehr Zeit mit ihrer Mutter verbringen zu wollen.
Was sodann die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten (vgl. Urteil BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.2 mit Hinw.) und das Besuchsrecht effektiv zu ermöglichen betrifft, ist, wie schon mehrfach erwähnt, festzuhalten, dass die Parteien offenkundig erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten haben, was sich auch auf die Kinderbelange auswirkt. Sodann ist entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners davon auszugehen, dass er zu wenig aktiv auf die Kinder einwirkt, damit sie das Besuchsrecht wahrnehmen. Andererseits bekundet auch die Gesuchsgegnerin ihrerseits Mühe, die vom Beistand bezüglich der Besuchsrechtsausübung vorgeschlagenen Massnahmen (Abholen der Kinder in der Schule/Kindergarten bzw. auf dem Hof) durchzusetzen oder umsetzen zu wollen (zum Ganzen siehe KG-act. 63, ZK2 2017 78). Offensichtlich erwarten beide Parteien eine für sie annehmbare Lösung bzw. klare Lösungsvorschläge, ohne aber ihrerseits hierfür Hand zu bieten resp. tragfähige Kompromisse oder weitergehende Zugeständnisse eingehen zu wollen. Im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung sind bei beiden Parteien mehr oder weniger Defizite auszumachen. Während die Gesuchstellerin sich sodann auf den Standpunkt stellt, die Kinder im Gegensatz zum Gesuchsgegner zu 100 % selber betreuen zu können, ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass das seit Sommer 2016 konstant gelebte Betreuungsmodell eingespielt und sehr gut zu funktionieren scheint. Sowohl R.________ als auch S.________ erklärten anlässlich der zweitinstanzlichen Anhörung, dass sie sich mit Y.________ und K.________ gut verstehen und im Übrigen jederzeit zu ihrem Vater gehen können (KG-act. 45). Auch vermittelten sie nicht den Eindruck, sich bloss mit dem Leben beim Vater arrangiert zu haben, sondern brachten vielmehr zum Ausdruck, sich aufgrund ihrer Tier- und Naturverbundenheit auf dem Bauernhof sehr wohl zu fühlen und zwar unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner allenfalls bei der Kindererziehung nicht oder nicht immer die von der Gesuchstellerin gewünschte Strenge walten lässt, sei es beispielsweise in Bezug auf das zeitige zu Bett gehen oder das Fernsehen. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesuchsgegner keine altersgerechte Erziehung zu gewährleisten vermag, liegen nicht vor. In Anbetracht des Gesagten ist dem Kriterium der örtlichen und familiären Stabilität den Vorrang zu geben, die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld zu belassen und ihnen insoweit ein gewisses Mass an Stabilität zu garantieren. Folglich ist die vorinstanzliche Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner zu bestätigen.
4. Die Gesuchstellerin beantragt für den Fall der Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner die Gewährung eines Besuchsrechts jede Woche von Donnerstag 07:30 Uhr bis Samstag 17:00 Uhr sowie ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2.3, ZK2 2017 79).
a) Die Vorinstanz erwog, das von den Parteien zurzeit gelebte Besuchsrecht überschreite bereits den gerichtsüblichen Umfang. Für die Ausdehnung des Besuchsrechts auf den Donnerstag spreche der Wunsch von R.________ anlässlich der Kinderanhörung, mehr Zeit bei ihrer Mutter zu verbringen. Dagegen spreche aber die Gefahr, dass die Kinder durch das ständige hin und her fahren durch die Mutter zur Schule/Kindergarten und wieder zurück einer zu grossen Unruhe ausgesetzt würden. Seit August 2017 sei auch S.________ eingeschult, sodass die Gesuchstellerin zwei Stundenpläne zu berücksichtigen hätte. Hinzu komme die Schwierigkeit mit S.________, welcher sich bislang weigere, zur Gesuchstellerin zu gehen. Eine nochmalige Erweiterung des Aufenthaltes bei der Mutter könne ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugemutet werden. Die Möglichkeit, die Geschwister zu trennen, wäre nicht im Sinne der Kinder. Schliesslich bekundeten die Parteien erhebliche Schwierigkeiten, miteinander zu kommunizieren und sich betreffend die praktischen, mit dem Besuchsrecht zusammenhängenden Fragen zu einigen. In der jetzigen Situation und angesichts der zahlreichen Veränderungen für die Kinder seit Dezember 2016 scheine es von grosser Bedeutung, den Kindern möglichst langanhaltende Stabilität zu gewähren. Deshalb entspreche es dem Kindeswohl, die momentan gelebte Regelung so weiterzuführen (angefochtene Verfügung, E. 3.1.4).
b) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und minderjährige Kinder haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 130 III 585, E. 2.1 mit Hinweisen; Büchler/Wirz, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, 2011, N 21 zu Art. 273 ZGB). Obgleich das Besuchsrecht den Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zusteht (BGE 142 III 502, E. 2.4.1 mit Hinweisen), haben ihre Interessen gegenüber jenen des Kindes zurückzustehen (BGE 142 III 617, E. 3.2.3; 130 III 585, E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Besuchsrecht ist unverzichtbar und unübertragbar (Büchler/Wirz, a.a.O., N 3 zu Art. 273 ZGB), sodass es sich um ein sog. Pflichtrecht handelt (BGE 142 III 1, E. 3.4). Das Besuchsrecht hat auch den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Denn in der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 122 III 404, E. 3a; BGer, Urteil 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003, E. 2.2). Für die Regelung der Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte spielen insbesondere das Alter des Kindes, seine bisherige Bindung an den nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern, die Gesundheit und zeitliche Verfügbarkeit der Betroffenen sowie die Distanz zwischen den elterlichen Wohnungen eine massgebende Rolle (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar zum ZGB, 2014, N 10 und 13 zu Art. 273 ZGB; Michel, in: Büchler/Jakob, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kurzkommentar, 2012, N 12 zu Art. 273 ZGB; Achermann-Weber, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, 2011, N 6 zu Art. 273 ZGB). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (BGer, Urteil vom 20. September 2011, 5A_432/2011, E. 2.5). Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen. Verbreitet ist in der jüngeren Rechtsprechung für den Normalfall ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr (BGer, Urteil 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; Six, a.a.O., Rz. 2.16 mit Hinweis auf den Entscheid ZSU.2012.181 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2012, E. 2.2.2). Abweichungen können sich im Einzelfall insbesondere aufgrund des Alters des Kindes ergeben (Six, a.a.O., Rz. 02.16). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts gilt wie erwähnt letztlich immer das Kindeswohl.
c)Zu Beginn des Eheschutzverfahrens „gewährte“ der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin ein Besuchsrecht an jedem Samstag von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Vi-act. A/6, S. 5; A/7, S. 5). Gemäss E-Mail vom 28. November 2016 wurde dieses Besuchsrecht sodann ausgedehnt auf Freitag 8:30 Uhr bis Samstag 17:00 Uhr (Vi-act. KB 36). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 wies die Vorinstanz den superprovisorischen Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung eines darüber hinaus gehenden Besuchsrechts ab, weil der von der Gesuchstellerin geltend gemachte nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil der Entfremdung und nachhaltigen emotionalen Beeinträchtigung der Kinder nicht greife, zumal der Gesuchsgegner ihr bereits mit der Ausdehnung des Besuchsrechts entgegengekommen sei (Vi-act. A/9). In der Folge vermochte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. Februar 2017 jedoch glaubhaft darzulegen, dass ihr das Besuchsrecht für T.________ inzwischen verweigert worden sei und ihr dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil der Entfremdung und nachhaltigen emotionalen Beeinträchtigung der Kinder drohe, weshalb der Vorderrichter am 28. Februar 2017 superprovisorisch ein Besuchsrecht der Gesuchstellerin von jeweils Freitag 8:30 Uhr bis Samstag 17:00 Uhr verfügte (Vi-act. A/15). Schliesslich bestätigte er diese Besuchsrechtsregelung mit der angefochtenen Verfügung (zur Begründung siehe E. 4.a vorstehend).
d)Wie die Parteien selber zugestehen, haben sie erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten (vgl. Gesuchsgegner: KG-act. 53, S. 4, ZK2 2017 78). Den Akten ist zu entnehmen, dass sie sich damit schwer tun, ihre zwischenmenschlichen Probleme beim Austausch von Informationen betreffend die Kinder beiseite zu lassen. Unschwer zu erkennen ist, dass ihre Kommunikation von Misstrauen und vielfach auch von Sticheleien geprägt ist (vgl. u.a. SMS betr. „Kindergarten“ T.________, Elternabend oder Skitag R.________ [KG-act. 11/4, ZK2 2017 79; Vi-act. KB 44; KG-act. 27/2, ZK2 2017 79]). Diese Tatsachen wirkten sich bislang auch bei der Ausübung des Besuchsrechts aus. Schon der Vorderrichter stellte zutreffend fest, dass die Parteien Mühe bekunden, sich bei praktischen, mit dem Besuchsrecht zusammenhängenden Fragen zu einigen. Gleichermassen äusserte sich auch der Beistand in seinen Berichten vom 13. September 2018 und 14. Februar 2019 (KG-act. 51 und 63, ZK2 2017 78).
e)Weiter ist hinsichtlich der Besuchsrechtsausübung nach dem erstinstanzlichen Entscheid festzustellen, dass sowohl S.________ als auch R.________ im Zeitraum vom 15. Dezember 2017 bis am 17. Februar 2018 teilweise an den vorgesehenen Besuchstagen nicht bei der Gesuchstellerin waren, was beide Parteien bestätigten (vgl. KG-act. 23/4, ZK2 2017 79 und KG-act. 24/1, ZK2 2017 78). Zwischen anfangs Juli 2018 und 13. September 2018 waren selbst mit Hilfe des Beistandes alle Kinder nur an fünf von elf Besuchstagen bei der Gesuchstellerin (KG-act. 55, S. 1, ZK2 2017 79), wobei drei der fünf Besuche bei der Mutter den Ferien anzurechnen waren. Im Ergänzungsbericht vom 14. Februar 2019 hält der Beistand ausserdem fest, dass von insgesamt 21 Besuchseinheiten seit Mitte September 2018 nur gerade vier Besuche wirklich funktioniert hätten und alle Kinder bei der Mutter gewesen seien. Drei Besuche seien nur von einem oder zwei Kindern ausgeführt worden. Einmal habe sich die Mutter krankgemeldet und dreimal seien die Besuche wegen eines Unfalls der Mutter ausgefallen. Die restlichen Besuche seien vom Vater abgesagt worden, nachdem die Kinder nicht zur Mutter gewollt hätten. Anlässlich eines Gesprächs mit der Gesuchstellerin und den Kindern am 30. Januar 2019 habe R.________ zum Ausdruck gebracht, dass sie eigentlich nur jedes zweite Wochenende zur Mutter möchte und zwar dann, wenn ihre Cousine nicht bei ihrem Vater (Bruder des Gesuchsgegners und Nachbar) auf Besuch sei. Sie befinde sich in der gleichen Situation wie sie, müsse aber nur jedes zweite Wochenende zum Vater. T.________ habe sich dieser Aussage angeschlossen und begründe dies damit, dass er jeweils mit seinem Cousin, welcher ebenfalls auf Besuch bei seinem Vater sei, spielen wolle. S.________ möchte eigentlich ebenfalls nur jedes zweite Wochenende zur Mutter, wünsche sich aber auch, dass er alleine zur Mutter gehen könne. An seiner Beurteilung der Situation habe sich gegenüber seinem Bericht vom 13. September 2018 nichts verändert (KG-act. 63, ZK2 2017 78).
aa)Der Gesuchsgegner trug bereits in der Stellungnahme zum Erfahrungsbericht vom 13. September 2018, in welchem der Beistand (unter anderem) angesichts der loyalitätsbelasteten Kinder und der problematischen Elternsituation ein 14-tägiges Besuchsrecht von Samstagmorgen bis Sonntagabend befürwortete (KG-act. 50, ZK2 2017 78, S. 4), vor, dass es durchaus zu prüfen sei, ob das Besuchsrecht nicht auf eine „normale“ Regelung von Samstag/Sonntag jedes zweite Wochenende geändert werden sollte. Die Begründung des Beistandes überzeuge (KG-act. 53, S. 5, ZK2 2017 78). Auch mit neuerlicher Stellungnahme befürwortet der Gesuchgegner, das künftige Besuchsrecht auf eine übliche Regelung jedes zweite Wochenende zu ändern, zumal das zwischenzeitlich auch von den Kindern so gewünscht werde
(KG-act. 65, ZK2 2017 78). Die Gesuchstellerin hält unter anderem fest, sollte das angerufene Gericht der Meinung sein, dass eine Reduktion ihrer Betreuungszeit das Beste für die Kinder sei, werde sie sich dem fügen, auch wenn es für sie persönlich eine grosse Härte und schwierige Situation darstelle. Sollte ein vierzehntägliches Besuchsrecht angeordnet werden, wäre dies von Samstag 08:30 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr festzulegen (KG-act. 54, S. 8, ZK2 2017 78). Sie sei aber nicht der Meinung, dass sich das Verhältnis zwischen den Parteien und den Kindern zur Mutter nach der Klärung der Verhältnisse wieder verbessern werde. Wenn das Gericht z.B. ein zweiwöchentliches Besuchsrecht vorsehe und die Kinder dann allenfalls einmal nicht gehen möchten, sei die Situation genau die gleiche wie aktuell. Der Gesuchsgegner werde die Kinder dann nicht zur Mutter schicken, womit die Gesuchstellerin keine Handhabe habe (KG-act. 56, S. 3, ZK2 2017 78). In ihrer Stellungnahme zum Ergänzungsbericht des Beistands vom 14. Februar 2019 unterstützt die Gesuchstellerin dessen Empfehlungen insgesamt und beantragt für den Fall, dass die Obhut beim Gesuchsgegner bleiben soll, ergänzende Abklärungen die Besuchsrechtsausübung betreffend (KG-act. 67, ZK2 2017 78; vgl. hierzu nachfolgende E. 5.c).
bb)Fest steht für das Gericht, dass die Parteien trotz Anleitung und Hilfestellung des Beistands mit der Besuchsrechtsauübung grosse Mühe bekunden. Sobald eines oder alle Kinder die Besuchstage nicht wahrnehmen will, können oder wollen die Parteien die Einhaltung der Besuchstage ihrerseits nicht durchsetzen. Der Gesuchsgegner bleibt passiv, wenn die Kinder, seinen Ausführungen zufolge trotz Vorbereitung, schliesslich doch nicht zur Gesuchstellerin gehen wollen, während das Verhalten der Gesuchstellerin in Resignation endet und sie die Entscheide der Kinder hinnimmt. Mit dem Gesuchsgegner geht das Gericht zwar einig, dass es nicht im Sinne des Kindeswohls ist, die Besuchsrechtsausübung mit körperlicher Gewalt zu erzwingen. Seiner „Entschuldigung“ ist indes entgegenzuhalten, dass es zu den Aufgaben eines jeden Elternteils gehört, seinen Kindern auch verständlich zu machen, dass das Leben kein Wunschkonzert ist und Einschränkungen dazugehören. Es ist und kann nicht Aufgabe eines acht-, sieben- und fünfjährigen Kindes sein, über das Ausüben der Besuche beim nicht obhutsberechtigten Elternteil zu entscheiden. Dass die Kinder der Parteien sich in einer schwierigen Situation befinden, ist nicht von der Hand zu weisen. Sie nehmen den Paarkonflikt zwischen den Eltern bzw. deren Kommunikationsschwierigkeiten mit zunehmenden Alter mehr wahr. Trotz der bestehenden Schwierigkeiten und Loyalitätskonflikte, in der sich die Kinder der Parteien (mehr oder weniger) befinden, fanden Besuche bei der Gesuchstellerin statt, wenn auch nicht wie vorgesehen regelmässig und teilweise mit grösseren Unterbrüchen, wobei letztere zum Teil auch krankheits- bzw. unfallbedingt waren. Zu einer generellen Weigerung der Kinder zu ihrer Mutter zu gehen, ist es jedenfalls nicht gekommen. Positiv zu verzeichnen ist, dass sich die anfängliche ablehnende Haltung von S.________ zur Gesuchstellerin zu Besuch zu gehen, gelegt zu haben scheint. Dem Bericht des Beistands zufolge wünscht S.________ sogar seine Mutter alleine zu besuchen und möchte von ihr informiert werden, wenn sie umzieht. Bereits bei der Anhörung vermittelte S.________ den Eindruck, dass er zwischenzeitlich sehr wohl gerne zu seiner Mutter geht. Obschon andererseits dem letzten Bericht des Beistands zufolge R.________ zurzeit auf „Oppositionskurs“ zur Mutter geht, schliesst das Gericht nicht aus, dass sich dieser Umstand im Verlaufe der Zeit wieder legen dürfte. Das Verhältnis von R.________ zu ihrer Mutter war, soweit beurteilbar, bislang gut und bei der Anhörung erweckte sie nicht den Anschein, sich mit der Gesuchstellerin nicht zu verstehen und sie nicht gerne zu besuchen. So erzählte sie erfreut von den anstehenden Sommerferien bei ihrer Mutter. Dass T.________ die Besuche bei seiner Mutter nun ebenfalls nicht immer wahrnehmen will, dürfte, wie vom Beistand festgestellt, darin liegen, dass er sich zunehmend an seinen älteren Geschwistern orientiert. Das Gericht geht mit dem Beistand aber einig (vgl. KG-act. 50, S. 4, ZK2 2017 78), dass sich eine Änderung hinsichtlich der Besuchsrechtszeiten aufdrängt, um im Sinne des Kindeswohls den loyalitätsbelasteten Kindern und der problematischen Elternsituation entsprechend Rechnung zu tragen. Es ist daher im Gegensatz zur heutigen, wöchentlichen Besuchsrechtsregelung von Freitag, 08.30 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, nunmehr ein vierzehntägiges Besuchsrecht an den Wochenenden anzuordnen, um dem ständig aufflammenden Loyalitätskonflikt entgegenzuwirken und dadurch mit einem zweiwöchigen Abstand den Kindern die notwendige Ruhe zukommen zu lassen. Zudem kann mit dieser Regelung nunmehr die Möglichkeit geschaffen und gewährleistet werden, dass die Kinder die ihnen zur Verfügung stehende (Frei-)Zeit effektiv, d.h. ohne Unterbruch durch Schule, Kindergarten oder Spielgruppe mit der Gesuchstellerin verbringen und nutzen können. Dies dürfte letztlich auch im Interesse der Gesuchstellerin und dem Ziel nach einer gefestigten Beziehung zu den Kindern sein. In diesem Zusammenhang weist das Gericht den Gesuchsgegner dezidiert darauf hin, dass er in der Pflicht steht, einem möglichen elterlichen Entfremdungssyndrom entgegenzuwirken, d.h. seine Kinder nicht nur auf die Besuchstage bei der Gesuchstellerin vorzubereiten, sondern im Speziellen dafür besorgt zu sein, dass diese Besuchstage von allen Kindern gemeinsam wahrgenommen werden, und er diesen Entscheid über die Ausübung des Besuchsrechts nicht länger den Kindern überlässt.
f)Im Hinblick darauf, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft weiterzuführen ist (siehe nachfolgende E. 5), erscheint es im vorliegenden Fall sachgerecht und letztlich im Sinne des Kindeswohls, von einer gerichtlichen Festlegung des Beginns der Besuchsrechtsregelung abzusehen. Vielmehr wird der Beistand damit beauftragt, in Nachachtung der übereinstimmenden Bedürfnisse der Kinder (beispielsweise Besuchstage der Cousinen/Cousins) und in Absprache mit den Eltern das vierzehntägliche Besuchsrecht (an jedem ersten und dritten oder an jedem zweiten und vierten Wochenende) festzulegen (vgl. nachfolgende E. 5).
g)Sodann beantragt die Gesuchstellerin die Ausdehnung des von der Vorinstanz angeordneten Ferienbesuchsrechts von zwei Wochen (angefochtene Verfügung, E. 2.1.4) auf vier Wochen pro Jahr. Zur Begründung führt sie aus, die vorinstanzliche Anordnung sei zu ihren Lasten ausgestaltet. In der Rechtsprechung bestehe ganz generell eine Tendenz zur Ausdehnung des Besuchsrechts. Ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen sei ihr umso mehr zu gewähren, als alle drei Kinder bereits vom 13. bis am 27. Juli 2017 freudig und gerne Ferien bei ihr verbracht hätten und dass an Sommerferien in diesem Rahmen auch in Zukunft zu denken sei. Sodann wäre eine Woche z.B. in den Weihnachtsferien und Herbst- oder Sport- oder Frühlingsferien denkbar, zumal dies den Gesuchsgegner auch persönlich und finanziell (wegen Kinderbetreuungskosten) entlasten und für die Kinder einen schönen Aufenthalt bei der Mutter bedeuten würde (KG-act. 1, S. 14, ZK2 2017 79). Der Gesuchsgegner macht geltend, die vorinstanzliche Anordnung sei zu bestätigen (KG-act. 7, S. 27, ZK2 2017 79).
Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach das zweiwöchige Ferienbesuchsrecht der Gesuchstellerin bisher zu Problemen geführt hätte (vgl. KG-act. 1, S. 14, und KG-act. 50, S. 1, ZK2 2017 79). Voraussetzung für eine zeitliche Ausdehnung des Ferienrechts ist allerdings – wie beim Besuchsrecht – in erster Linie eine positive Einstellung beider Elternteile und sie müssen sich im Zusammenhang mit dem Ferienrecht entstandenen Probleme sachlich miteinander besprechen können (Six, a.a.O, Rz. 2.18, S. 78). Da die Parteien, wie bereits mehrfach erwähnt, unverändert erhebliche Kommunikationsprobleme haben, sind die zitierten Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Ferienbesuchsrechts nicht gegeben und – vom ablehnenden Antrag des Gesuchsgegners einmal abgesehen – ist einer solchen Erweiterung nicht stattzugeben, nachdem das noch vorinstanzlich verfügte erweiterte Besuchsrecht unter Beachtung des Kindeswohls nunmehr einzuschränken ist. Das vom Vorderrichter festgesetzte Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr ist zu bestätigen.
h) Schliesslich drängt sich nach dem Gesagten auch eine von Amtes wegen gerichtliche Regelung des Feiertagsrechts auf (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.24). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von der üblichen je hälftigen und jährlich alternierenden Aufteilung der wesentlichen Feiertage (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) abzuweichen (vgl. Dispositivziff. 4 lit. b). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weihnachtsfeiertage sowohl für die Kinder als auch die Eltern normalerweise einen hohen Stellenwert haben und in der Regel im weiteren Familienkreis verbracht werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass es schliesslich dem Bedürfnis der Kinder entspricht, jedes Jahr Weihnachtsfeiern sowohl im familiären Umfeld der Mutter als auch des Vaters verbringen zu können, sodass die Weihnachtsfeiertage entsprechend auf beide Eltern aufzuteilen sind (Philipp Maier, Aktuelles zu Eheschutzmassnahmen, Scheidungsgründen und Kinderbelangen anhand der Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 2008, S. 72 ff., S. 87), und es ist der Beistand damit zu beauftragen, nach Absprache mit den Parteien den Beginn der alternierenden Feiertagsregelung festzulegen (siehe E. 5 nachfolgend).
5. Die Gesuchstellerin beantragte bereits vor Vorinstanz die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Diesen Antrag erneuerte sie aufgrund des ablehnenden Entscheids durch den Vorderrichter in ihrer Berufungsschrift und ersuchte darüber hinaus um deren vorsorgliche Anordnung für das Berufungsverfahren.
a) Zu beurteilen bleibt die Frage der Weiterführung der Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. E. 1.d).
aa) Die Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ist eine Massnahme des Kindesschutzes. Diese werden angeordnet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Der Beistand hat die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und kann namentlich mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs beauftragt werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Eine Besuchsrechtsbeistandschaft ist anzuordnen, wenn erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB, 5. A., Basel 2014, N 14 zu Art. 308 ZGB). Für die Anordnung kann auch genügen, dass zwischen den Kindeseltern die Kommunikation so gestört ist, dass ein Austausch in Kinderbelangen verunmöglicht ist und mit einer Begleitung und Unterstützung durch den Beistand erleichtert werden kann (vgl. Urteil BGer vom 13. Mai 2015, 5A_151/2015, E. 3.2).
Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde als vorsorgliche Massnahme für die Kinder R.________, S.________ und T.________ zur Überwachung des persönlichen Verkehrs eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, weil (zusammengefasst) die ordentliche Wahrnehmung des Besuchsrechts und damit einhergehend das Kindeswohl durch den sich verschärfenden Konflikt der Parteien als gefährdet schien und die Dauer des Berufungsverfahrens sich dabei zudem negativ auswirke, es nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer allfälligen Eskalation nicht auch ernsthafte Probleme bei den Kindern auftreten könnten und zweitinstanzlich sogar ein (wenn auch kurzes) Mediationsverfahren keine Verbesserung in der konflikthaften Elternsituation brachte, sodass die beantragte Besuchsrechtsbeistandschaft sowohl erforderlich als auch verhältnismässig sei (zum Ganzen vgl. KG-act. 29, ZK2 2017 78).
bb) Wie schon wiederholt festgehalten und in den zwei Kurzberichten vom Beistand bestätigt, haben die Parteien ernsthafte Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten, welche sich erheblich auf die Ausübung des Besuchsrechts auswirken. Beide Elternteile bekunden nach wie vor Mühe, die diesbezüglichen Anleitungen und Hilfestellungen des Beistandes zu befolgen. Die vorinstanzlich angeordnete und während des Berufungsverfahrens geltende Besuchsrechtsregelung wurde wiederholt nicht oder nur unregelmässig ausgeübt (vgl. insbesondere Bericht des Beistandes, KG-act. 50, S. 1, ZK2 2017 79). Dem Bericht des Besuchsrechtsbeistands zufolge wirkt sich der anhaltende Elternkonflikt negativ auf die Kinder aus. Sie befinden sich in einem mehr oder weniger intensiven Loyalitätskonflikt, was wiederum zu Problemen bei der Ausübung der Besuche bei der Gesuchstellerin führt (zum Ganzen KG-act. 50 und 63, ZK2 2017 78). Vor diesem Hintergrund ist das Wohl der Kinder nach wie vor gefährdet. Daran ändert auch nichts, wenn sich die Kinder bislang (in der Schule, im Kindergarten oder in der Spielgruppe) nicht auffällig verhielten. Für das Gericht steht fest, dass mit dem Beistand davon auszugehen ist, dass ohne jegliche Anordnung von Massnahmen das Kindeswohl von R.________, S.________ und T.________ zurzeit nicht gewährleistet bzw. ernsthaft gefährdet, wenn längerfristig nicht sogar konkret gefährdet sein könnte. Die Weiterführung der Besuchsrechtsbeistandschaft erweist sich deshalb sowohl als erforderlich als auch verhältnismässig.
Der Beistand ist weiterhin damit zu beauftragen, darauf hinzuwirken, dass alle drei Kinder das Besuchsrecht der Mutter wahrnehmen, dass die Übergabe der Kinder ohne Konflikte verläuft (notwendigenfalls durch eine Drittperson), dass die Übergabemodalitäten eingehalten werden (insbesondere frühzeitige Information über die benötigten Gegenstände durch die Mutter, Einhaltung der Übergabezeiten, gegenseitige Respektierung der Besuchs- bzw. Betreuungszeiten), dass die Eltern sich gegenseitig über die Kinderbelange informieren (insbesondere betreffend Schule bzw. Kindergarten) und betreffend ihrer Kinder angemessen kommunizieren. Schliesslich wird er zusätzlich den Beginn des vierzehntägigen Besuchsrechts sowie der Feiertagsregelung im Sinne der vorstehenden Erwägungen festzulegen haben (vgl. E. 4.f und h).
b) Der Beistand empfiehlt nebst einer professionellen Übergabebegleitung – beispielswiese durch die besuchsbegleitung.ch oder die Beratung und Unterstützung für Familien, Stäfa ZH – die Anordnung eines Abklärungsauftrags (zum Ganzen KG-act. 50 und 63 je S. 4, ZK 2 2017 78).
aa) Der Gesuchsgegner hält diesen Empfehlungen entgegen, dass sich das Verhältnis zwischen den Parteien einerseits und von den Kindern zur Mutter andererseits nach der Klärung der Verhältnisse wieder verbessern dürfte. Eine Therapierung oder gar Zwangsmassnahmen bezüglich der Kinder werde keinen Erfolg haben und sei abzulehnen. Eine über die Vermittlung durch den Beistand U.________ hinausgehende Übergabebegleitung sei entgegen dessen Empfehlung nicht anzuordnen (KG-act. 53, S. 5, ZK2 2017 78). Währenddessen befürwortet die Gesuchstellerin eine professionelle Übergabebegleitung sowie eine weitergehende Abklärung, damit für sie eine Ausübung des Besuchsrechts überhaupt möglich und zumutbar sei (KG-act. 56, S. 3, ZK2 2017 78).
bb) aaa) Zur Empfehlung, einen Abklärungsauftrag anzuordnen, ist festzustellen, dass der Beistand mit seinen Feststellungen und Einschätzungen in den Berichten vom 13. September 2018 und 14. Februar 2019 die von ihm möglichen aufgelisteten Fragen zumindest für das Eheschutzverfahren bereits genügend umfassend beantwortete, sei es in Bezug auf die Auswirkungen des bestehenden Elternkonflikts auf die Ausübung des Besuchsrechts oder hinsichtlich der notwendigen Besuchsvorbereitungen oder aber bezüglich der unabdingbaren Voraussetzung, nicht den Kindern die Verantwortung zur Besuchsrechtsausübung zu überlassen. Sodann ist zur vom Beistand aufgeworfenen Frage, ob weitere Massnahmen zur Umsetzung des Besuchsrechts getroffen werden müssten, anzumerken, dass bereits dem zweitinstanzlich von den Parteien eingegangenen Versuch einer Mediation mit dem hauptsächlichen Ziel, eine Verbesserung der Kommunikation sowie vorwiegend lösungsorientierte Regelung der Obhut und Kinderbetreuung zu erreichen, kein Erfolg beschieden war (vgl. KG-act. 14, 16 und 22 ZK2 2017 78). Somit dürften die aufgrund eines Abklärungsauftrags zu gewinnenden Erkenntnisse zurzeit eher gering sein. Gegebenenfalls wird es alsdann Sache des Scheidungsrichters sein, entsprechende Beweiserhebungen anzuordnen.
bbb) Dem Beistand ist zwar insoweit zuzustimmen, als den Parteien die Übergabe der Kinder und die Einhaltung der Besuchsrechtsausübung nach wie vor grosse Schwierigkeiten bereiten. Dennoch konnten immerhin einige Verbesserungen im Zusammenhang mit den Übergabemodalitäten erzielt werden. So haben sich die Parteien nach Einsetzung des Beistandes und noch vor dessen Amtsübernahme darüber geeinigt, dass die Gesuchstellerin eigene Gegenstände für die Ausübung des Besuchsrechts zur Verfügung hat
(KG-act. 51, S. 3, ZK2 2017 78). Differenzen soll es offenbar nur noch spezielle Gegenstände betreffend (z.B. Schlitten, zusätzliche Kindersitze) geben. Ebenso konnte der Beistand erreichen, dass immerhin während der Hälfte der Besuchstage alle drei Kinder bei der Mutter weilten (KG-act. 51, S. 1,
ZK2 2017 78). Kommt hinzu, dass sich das Verhältnis von S.________ zu seiner Mutter in der Zwischenzeit bereits gebessert hat, sodass er sich nach dem neusten Bericht wünscht, die Gesuchstellerin alleine besuchen zu dürfen und sogar über allfällige veränderte Wohnverhältnisse seiner Mutter ausdrücklich informiert werden möchte (KG-act. 63, S. 3, ZK 2017 78). Obschon kaum zu erwarten ist, dass sich die Kommunikation zwischen den Parteien bereits in nächster Zeit wesentlich positiv verändern wird, ist davon auszugehen, dass mit einem vierzehntägigen Besuchsrecht eine Verbesserung der Beziehung der Kinder zur Gesuchstellerin erreicht und diese gefestigt werden kann und somit hinsichtlich der Einhaltung der Besuchszeiten (weitere) Erfolge erzielt werden können. Angesichts der erst kurzen Dauer der Beistandschaft dürfen weitergehende Verbesserungen erwartet werden. Von der Anordnung einer professionellen Übergabebegleitung wie vom Beistand vorgeschlagen, ist jedenfalls im heutigen Zeitpunkt abzusehen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beistand die Übergabebegleitung und die Abklärung zusätzlich zur angeordneten Beistandschaft oder stattdessen empfehlen wollte.
6. Umstritten und von beiden Parteien angefochten ist sodann die vorinstanzliche Unterhaltsregelung. Dabei gilt zu beachten, dass die Obhutszuteilung der Vorinstanz zu bestätigen, die Besuchsrechtsregelung hingegen abzuändern ist.
a) Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Gesetzesbestimmungen zum neuen Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Die entsprechenden Bestimmungen sind ab dessen Inkrafttreten unmittelbar anwendbar (Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 SchlT ZGB; Botsch. BBl 2014 529 ff., S. 590). Dem neuen Recht kommt aber keine Rückwirkung zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB).
Unterhaltsbeiträge können im Eheschutzverfahren sowohl für die Zukunft als auch für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (analog Art. 173 Abs. 3 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 2.58). Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge werden zusammen berechnet. Folglich sind die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis am 31. Dezember 2016 nach altem Kindesunterhaltsrecht (nachfolgend E. 6.b) und ab 1. Januar 2017 nach neuem Kindesunterhaltsrecht (nachfolgend E. 6.c) festzulegen (vgl. Ivo Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1584; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, FamPra 2017 S. 198 ff., S. 227.; vgl. zu Art. 13c SchlT ZGB: Mattias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, FamPra 4/2016, S. 917 ff., S. 919 ff.).
b) Hat das Gericht das Getrenntleben der Ehegatten zu regeln, so setzt es auf Antrag eines Ehegatten die Geldbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so regelt das Gericht auch die Kinderunterhaltsbeiträge (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 285 ZGB). Beide Unterhaltsbeiträge werden in der Regel durch Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf beider Ehegatten berechnet (vgl. Vetterli, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 29 zu Art. 176 ZGB), was denn auch der Vorderrichter tat (angefochtene Verfügung, E. 3.4).
aa) Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf der Gesuchstellerin von total Fr. 3‘474.00, bestehend aus Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, Wohnkosten von Fr. 1‘510.00, Krankenkasse von Fr. 324.00, Fahrtkosten von Fr. 400.00 und Hausrat/Haftpflichtversicherung von Fr. 40.00 (angefochtene Verfügung, E. 3.4.3).
aaa) Der Gesuchsgegner moniert die Wohnkosten mit der Begründung, eine günstigere 3 ½-Zimmerwohnung wäre ausreichend gewesen.
Die Gesuchstellerin wohnte in den Monaten August bis Oktober 2016 bei einer Freundin (vgl. Vi-act. A/2, S. 4). Den Akten ist nicht zu entnehmen und es wird auch nicht behauptet, dass die Gesuchstellerin hierfür einen Mietzins hätte bezahlen müssen. Geschweige denn wird ein von der Gesuchstellerin an die Wohnkosten beigesteuerter Betrag geltend gemacht. Per 1. November 2016 bezog die Gesuchstellerin eine 4 ½-Zimmerwohnung in Galgenen, deren Mietzins Fr. 1‘510.00 (inkl. NK und Abstellplatz) betrug (Vi-act. KB 42). Der Gesuchsgegner macht diesbezüglich geltend, es sei nicht verständlich, warum die Gesuchstellerin als Einzelperson in einer 4 ½-Zimmerwohnung, welche Fr. 1‘510.00 an Miete verschlinge, wohnen müsse und dürfe. Es habe sich aufgrund der psychischen Erkrankung und der stationären Klinikaufenthalte der Gesuchstellerin seit Mitte Dezember 2015 sowie nach dem plötzlichen Auszug der Gesuchstellerin im Juli 2016 gezeigt, dass die Obhut über die Kinder beim Gesuchsgegner gelegen habe bzw. die Kinder gemäss Parteiabsprache seit Juli 2016 in seiner Obhut seien. Diese Obhutsregelung sei mit der Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2017 bestätigt worden. Die Gesuchstellerin hätte keine 4 ½-Zimmerwohnung mieten müssen. Eine
3 ½-Zimmerwohnung wäre mehr als ausreichend gewesen. Dass eine kleinere Wohnung wohl angebracht gewesen wäre, sehe denn auch die Fürsorgebehörde Galgenen in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2017 so. Diese habe in Erwägung 4 ausgeführt, dass der Mietzins um Fr. 430.00 über den Mietzinsrichtlinien der Fürsorgebehörde Galgenen liegen würde und wenn die Kinder ihm zugesprochen würden, der Mietzins auf den Folgemonat unter Berücksichtigung der Besuchszeiten angepasst werde (KG-act. 1, S. 6, ZK2 2017 78). Die Gesuchstellerin entgegnet, die Wohnungsmiete sei mit Blick auf (mindestens) die Ausübung des Besuchsrechts gegenüber drei Kindern für eine geeignete Wohnung angemessen und nicht übersetzt. Ein Blick auf den aktuellen Wohnungsmarkt in der Region zeige, dass sie auch für eine
3 ½-Zimmerwohnung mindestens einen Mietzins von monatlich Fr. 1‘510.00 zu zahlen hätte. Die vormalige eheliche Mietwohnung im Dorf Schübelbach habe ca. Fr. 1‘400.00 Mietzins pro Monat gekostet. Auch unter dem Gesichtspunkt der gelebten ehelichen Verhältnisse vor der Trennung seien die effektiven Wohnkosten von Fr. 1‘510.00 als angemessen zu betrachten (KG-act. 6, S. 8, ZK2 2017 78).
bbb) Im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. August 2016 bis am 31. Dezember 2016 befand sich das Eheschutzverfahren noch im Anfangsstadium, die Trennung der Ehegatten am 9. Juli 2016 erfolgte erst knapp drei Monate vor Bezug der 4 ½-Zimmerwohnung. Bis Mitte Dezember 2015 übernahm vorwiegend die Gesuchstellerin die Kinderbetreuung. Bereits im Eheschutzgesuch vom 13. Juli 2016 beantragte sie die alleinige Obhut über die drei Kinder, worauf die Obhutszuteilung bis dato umstritten blieb. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners befanden sich die Kinder somit nicht aufgrund einer Parteiabsprache seit Juli 2016 unter seiner Obhut. Die drei Kinder waren damals erst 5, 4 und 2 Jahre alt. Der Gesuchsgegner arbeitete zu 100 % als Landwirt, die Gesuchstellerin zu ca. 20 % als Servicemitarbeiterin. Angesichts dieser Umstände ist nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin nur vier Monate nach der Trennung eine Wohnung bezog, in welcher sie auch zusammen mit den drei Kindern hätte leben können. Der Mietzins von Fr. 1‘510.00 erscheint vor diesem Hintergrund als vertretbar (Vi-act. KB 42), sodass dieser Betrag für die Monate November und Dezember 2016 anzurechnen ist.
ccc) Im Übrigen wird der von der Vorinstanz errechnete Bedarf der Gesuchstellerin für die Zeit von August bis Dezember 2016 nicht bemängelt, sodass von der folgenden Berechnung auszugehen ist (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.4.3):
August - Oktober 2016 November - Dezember 2016
Grundbetrag Fr. 1200.00 Fr. 1200.00
Wohnkosten Fr. 0.00 Fr. 1510.00
Krankenkasse Fr. 324.00 Fr. 324.00
Fahrtkosten Fr. 400.00 Fr. 400.00
Hausrat/Haftpflicht Fr. 40.00 Fr. 40.00
Total Fr. 1964.00 Fr. 3474.00
bb) Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 4‘253.35, bestehend aus Grundbetrag von Fr. 1‘350.00, Wohnkostenanteil von Fr. 667.00, Pachtzins von Fr. 1‘532.00, Krankenkasse von Fr. 247.35, Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 40.00 und Schulden von Fr. 417.00.
aaa) Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner zahle seinen Eltern die monatlichen Darlehensraten von Fr. 417.00 nicht, ansonsten diese in der Erfolgsrechnung als Aufwand ausgewiesen würden, was nicht der Fall sei. Eine Zahlung sei mit keinem Beleg glaubhaft gemacht worden. Der von der Vorinstanz aufgeführte Beleg (Vi-act. BB 14) betreffe eine Pachtzinszahlung. Ausserdem würden familienrechtliche Unterhaltspflichten den Schulden vorgehen, sodass der bestrittene Betrag von Fr. 417.00 nicht zu berücksichtigen sei (KG-act. 1, S. 17 f., ZK2 2017 79).
Der Gesuchsgegner erhielt gemäss Darlehensvertrag vom 25. März 2013 von seinem Vater ein zinsloses Darlehen über Fr. 140‘000.00 zur Finanzierung des Kaufs des Hofinventars, welches gemäss Anhang jährlich mit Fr. 5‘000.00 zu amortisieren ist (Vi-act. BB 50). Im Postenauszug des N.________ (Bank)-Kontos des Gesuchsgegners vom 23. August 2016 (Vi-act. BB 14) ist am 11. August 2016 eine Zahlung an den Vater des Gesuchsgegners über Fr. 5‘370.00, mit der Bezeichnung „1 Rate“ ausgewiesen. Dieser Betrag stimmt somit nicht mit den vereinbarten Darlehensamortisationen überein. Hingegen ist dies exakt der Betrag, welchen er gemäss Pachtvertrag vom 25. März 2013 zweimal pro Jahr als Pachtzins seinem Vater zu bezahlen hat (Vi-act. D/9, Beilage 1). Der Gesuchstellerin ist folglich beizupflichten, dass es sich bei der ausgewiesenen Rate um den halbjährlichen Pachtzins handelt.
Gemäss Pachtvertrag ist der Pachtzins nachschüssig zu zahlen (Pachtbeginn: 1. Januar 2013, erster Zinstermin: 30. Juni 2013, vgl. Vi-act. D/9, Beilage 1, S. 1), sodass es sich bei der Zahlung vom 11. August 2016 um den Pachtzins für das erste Halbjahr 2016 handelt. Für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von August bis Dezember 2016 ist diese Zahlung demnach nicht relevant. Die Vorinstanz entnahm den dem Gesuchsgegner in seinem persönlichen Bedarf angerechneten Pachtzins von monatlich Fr. 1‘532.00 (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.4.2., lit. b) der Jahresrechnung 2015 (Vi-act. BB 2, Erfolgsrechnung S. 2, Position 671-673), was ebenfalls nicht den vorliegend relevanten Zeitraum betrifft. Schliesslich wurde der Pachtzins von total Fr. 18‘082.45 im Jahr 2016 (= Fr. 1‘507.00 monatlich; KG-act. 53/8, Erfolgsrechnung S. 2, Position 671-673) über den Betrieb abgerechnet. Folglich darf im persönlichen Bedarf des Gesuchsgegners die Position „Pachtzins“ nicht aufgeführt werden, ansonsten dieser Aufwand doppelt berücksichtigt würde.
Betreffend die Darlehensamortisationen kann, wie gesagt, der Postenauszug des N.________ (Bank)-Kontos vom 23. August 2016 (Vi-act. BB 14) nicht als Nachweis für deren Bezahlung dienen. Sodann ist das Darlehen zwar in den jeweiligen Bilanzen aufgeführt. Im Gegensatz zum Jahr 2015, in welchem der Gesuchsgegner das Darlehen mit einem Betrag von Fr. 5‘000.00 amortisierte (Vi-act. BB 2, Bilanz S. 2, Position 241), erfolgte im Jahr 2016 keine Amortisation (KG-act. 53/8, Bilanz S. 2, Position 241). Im Übrigen wurde das Darlehen ebenfalls stets über den Betrieb abgerechnet. Aus diesen Gründen kann dem Gesuchsgegner in seinem persönlichen Bedarf die Position „Schulden“, d.h. Darlehen, von monatlich Fr. 417.00 nicht angerechnet werden.
bbb) Nach dem Gesagten ergibt sich folgender Bedarf des Gesuchstellers (vgl. auch angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 f.):
August – Dezember 2016
Grundbetrag Fr. 1350.00
Wohnkosten Fr. 667.00
Krankenkasse Fr. 247.35
Hausrat/Haftpflicht Fr. 40.00
Total Fr. 2304.35
cc) Den Bedarf der Kinder bezifferte die Vorinstanz auf je Fr. 1‘129.85 für R.________ und S.________ (Grundbedarf Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 111.00, Krankenkasse Fr. 84.85, Drittbetreuungskosten Fr. 534.00) sowie aufgrund der geringeren Krankenkassenprämie von Fr. 30.55 auf Fr. 1‘075.55 für T.________ (angefochtene Verfügung, E. 3.4.3).
Die Gesuchstellerin macht geltend, die Drittbetreuungskosten von Fr. 1‘600.00 seien nicht oder reduziert zu berücksichtigen, weil sie nicht respektive nicht in diesem Umfang nötig seien. Sie wolle die Kinder selber betreuen (KG-act. 1, S. 17, ZK2 2017 79). Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. August 2016 bis am 31. Dezember 2016 lebten die Kinder unbestrittenermassen unter der Obhut des Gesuchsgegners. Nachdem dieser mit einem Pensum von 100 % als Landwirt arbeitete, war eine Betreuung durch die beauftragten Drittpersonen (Y.________, K.________) notwendig. Gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2016 erhielt Y.________ nach Abzug der Sozial- und Naturalleistungen einen Nettolohn von Fr. 100.00 pro Tag (Vi-act. BB 16), d.h. bei drei Arbeitstagen pro Woche einen Monatslohn von Fr. 1‘200.00 netto. Ob Y.________ die Kinder vier Tage pro Woche betreute oder K.________ die Betreuung am Donnerstag übernahm, spielt insofern keine Rolle, als für beide Betreuungspersonen die gleiche Entschädigung veranschlagt wird. Der vor-instanzlich zugesprochene Betrag von Fr. 1‘600.00 pro Monat für die Betreuung der Kinder ist somit nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich folgender Bedarf der Kinder (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 f.):
August – Dezember 2016
R.________S.________T.________
GrundbetragFr. 400.00Fr. 400.00Fr. 400.00
WohnkostenanteilFr. 111.00Fr. 111.00Fr. 111.00
KrankenkasseFr. 84.85Fr. 84.85Fr. 30.55
DrittbetreuungFr. 534.00Fr. 534.00Fr. 534.00
TotalFr. 1129.85Fr. 1129.85Fr. 1075.55
dd) Sodann ist das Einkommen der Gesuchstellerin umstritten. Die Vorinstanz hat bei der Unterhaltsberechnung den Zeitraum von August bis Dezember 2016 nicht separat ausgeschieden. Sie kam betreffend Einkommen der Gesuchstellerin zum Schluss, ihr sei ab 1. Februar 2018 bei einem Pensum von 100 % ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4‘000.00 anzurechnen (angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 k). Weil vorliegend nebst Ehegatten- auch Kindesunterhaltsbeiträge festzulegen sind, ist das im erwähnten Zeitraum erzielte Einkommen der Gesuchstellerin von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO).
Vom 1. bis am 10. Oktober 2016 war die Gesuchstellerin zu 50 % arbeitsunfähig (Vi-act. KB 28). Im Übrigen arbeitete sie im Zeitraum von August bis Dezember 2016 gemäss eigenen Angaben etwa zwei Abende pro Woche im Service des Restaurants AF.________. Dabei verdiente sie ca. Fr. 700.00 pro Monat plus ca. Fr. 300.00 Trinkgeld (Vi-act. Protokoll Parteibefragung vom 8. November 2016, S. 7 f.; vgl. auch Vi-act. KB 24). Bei der Firma AI.________ erzielte die Gesuchstellerin im erwähnten Zeitraum kein Einkommen (vgl. Vi-act. D/5). Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a). Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4, E. 4.a; vgl. auch BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3; vgl. Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, N 4 zu Art. 176 ZGB). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4, E. 4.a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2). Folglich kommt die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten nicht in Frage, wenn es an der realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenserzielung fehlt (Urteil BGer vom 22. Januar 2016, 5A_184/2015, E. 3.2). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich, sodass vom effektiven Einkommen in der Höhe von Fr. 1‘000.00 auszugehen ist.
ee) Auch das Einkommen des Gesuchsgegners ist umstritten.
aaa) Das Einkommen Selbständigerwerbender setzt sich aus dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten Jahre zusammen (Six, a.a.O., Rz. 2.137). Dieser wird entweder als Vermögensstandsgewinn, d.h. als Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, oder als Gewinn in einer Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen (BGE 143 III 617, E. 5.1 mit Hinw.). Wie bereits vorhergehend erwähnt, ist für die rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Indessen ist bei der Festlegung des Einkommens für die Zukunft zu berücksichtigen, dass sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als (äusserst) schwierig erweisen kann, weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Privathaushalt und Unternehmung regelmässig gross ist und sich der Gewinnausweis relativ leicht beeinflussen lässt. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 617 E. 5.1 mit Hinw.).
Die Vorinstanz ermittelte das Einkommen des Gesuchsgegners anhand der „Jahresrechnung Steuern“ für das Jahr 2015 (Vi-act. BB 2). Dabei stellte sie auf den Betriebsertrag von Fr. 138‘354.45 ab. Beim Betriebsaufwand ging sie vom durch den Gesuchsgegner behaupteten Aufwand von Fr. 87‘931.45 aus und zog davon den bereits im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigten Personalaufwand von Fr. 12‘679.80 ab. Daraus resultiere ein Gewinn von Fr. 63‘102.80, wozu der betriebliche Nebenerfolg von Fr. 3‘338.15 zu addieren sei, sodass sich ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘536.75 ergebe (angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 l).
Zweitinstanzlich edierte der Gesuchsgegner aufforderungsgemäss die „Jahresrechnung Steuern“ 2016 und 2017 (KG-act. 53/8 und 11, ZK2 2017 78).
Wie bereits erwähnt, ist bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen in der Regel vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, insbesondere bei rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen. Im Folgenden ist zunächst anhand der Jahresrechnungen zu beurteilen, wie das Einkommen des Gesuchsgegners grundsätzlich zu berechnen ist.
bbb) Die Gesuchstellerin macht betreffend die Jahresrechnung 2015 zunächst geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise die einmaligen wertsteigernden Investitionskosten für die Erstellung eines Abstellplatzes für Maschinen als Position „Aufwand Meliorationen“ berücksichtigt (KG-act. 1, S. 21, ZK2 2017 79). Der Gesuchsgegner wendet ein, Meliorationen müssten nicht unbedingt einmalig sein. In anderen Jahren seien andere Arbeiten vorzunehmen, sodass sich ein Ausgleich über die Jahre ergebe (KG-act. 7, S. 34, ZK2 2017 79). Erstinstanzlich erklärte der Gesuchsgegner, Kies und Split seien für die Erstellung eines Abstellplatzes für Maschinen gebraucht worden. Der Aufwand sei mit dem Kontoauszug „Unterhalt, Reparaturen“ belegt. Auf einem Bauernhof würden immer wieder ausserordentliche Aufwände anfallen, die sich über die Jahre verteilten (Vi-act. A/11, S 37).
In der Jahresrechnung 2015 wird ein Betrag von Fr. 3‘047.20 für „Unterhalt, Reparaturen“ aufgeführt (Vi-act. BB 2, Erfolgsrechnung S. 2, Position 621). Das dazugehörige Kontendetail der Position S6210 weist zwei Beträge mit der Bezeichnung „Kies Maschinenplatz“ und „Split Maschinenplatz“ aus
(Vi-act. BB 91). Sodann wurde im Jahre 2014 kein Aufwand Meliorationen verbucht (Vi-act. BB 2, Erfolgsrechnung S. 2, Position 621), ebenso wenig im Jahr 2016 (KG-act. 53/8, S. 2, Position 621). In der Jahresrechnung 2017 wird unter „Unterhalt Geschäftsimmobilien (Pächterlasten)“, Position 6059 Unterhalt Meliorationen (Pächterlasten) ein Betrag von Fr. 1‘022.55 aufgelistet
(KG-act. 53/11, S. 4). Somit ist durchaus glaubhaft, dass, wenn auch nicht jährlich, immerhin wiederkehrende Aufwände für Meliorationen anfallen. Diese Position ist demnach unverändert zu belassen.
ccc) Des Weiteren bemängelt die Gesuchstellerin die Position „Aufwand feste Einrichtungen“ der Erfolgsrechnung 2015. Dieser Aufwand, welcher die Kosten für ein Weidezelt sowie einen Eco-Raster-Boden für Pferde beinhalte, dürfe nur berücksichtigt werden, sofern die Erträge aus der Pferdeboxenvermietung berücksichtigt würden. Der Gesuchsgegner vermiete Pferdeboxen für monatlich ca. Fr. 550.00 (KG-act. 1, S. 21 f., ZK2 2017 79). Als Nachweis hierfür reichte die Gesuchstellerin den Ausdruck eines Inserates vom 30. September 2017 auf der Homepage O.________ ein (ausgedruckter printscreen vom 4. Oktober 2017, KG-act. 1/27). Dieses Inserat habe sie am 4. Oktober 2017 entdeckt (KG-act. 1, S. 22, ZK2 2017 79). Der Gesuchsgegner bestreitet die Behauptung der Gesuchstellerin, bei der im Inserat vermerkten Mobiltelefonnummer handle es sich um die seinige, nicht. Indessen macht er geltend, ein Eco-Raster-Boden könne nicht nur für Pferde, sondern auch für andere Tiere oder Plätze und Wege benutzt werden. Es sei nicht bewiesen, dass dieser für Pferde gebraucht worden sei. Sodann habe er im 2015 und 2016 keine Einkünfte aus der Pferdepension gehabt. Sein Bruder Q.________ könne seit Sommer 2017 Einnahmen aus der Vermietung der Pferdeboxen verbuchen. Im September 2017 seien dies Fr. 650.00 für ein Pferd gewesen, im Oktober 2017 für drei weitere Pferde und ein Pony total Fr. 3‘050.00. Die Ausgaben und die Einnahmen würden sich aber praktisch die Waage halten. Ausserdem gingen die Einnahmen zu Gunsten von Q.________, womit er für seine Mithilfe bei der Hofarbeit entschädigt werde. Im Inserat sei seine Telefonnummer vermerkt, weil er (Gesuchsgegner) hauptsächlich auf dem Hof anzutreffen sei. Er könne den Interessenten die Boxenplätze einfacher und rascher zeigen als sein Bruder, welcher anderweitig seinem Beruf nachgehe. Ausserdem dürfe er als Landwirt mit einer kantonalen Betriebsnummer die Pferdeboxen gegenüber den Behörden ausweisen. Dass er manchmal die Pferde füttere und ausmiste, ändere nichts daran, dass die Einnahmen Q.________ zufliessen. Schliesslich würde die Vermietung als Hinterlegungsvertrag qualifiziert, welcher ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort gekündigt werden könne (KG-act. 7, S. 35 f., ZK2 2017 79). Als Nachweis für die Einnahmen reichte der Gesuchsgegner den Kontoauszug September 2017 von Q.________ ein (KG-act. 7/9, ZK2 2017 79). Darin sind Einnahmen von Fr. 650.00 für Miete September 2017 und total Fr. 3‘050.00 für Miete bzw. Pension Oktober 2017 aufgeführt. Damit ist davon auszugehen, dass die Einnahmen aus der Vermietung der Pferdeboxen Q.________ zukommen. Die von der Gesuchstellerin behauptete nachträgliche Barauszahlung dieser Einnahmen an den Gesuchgegner vermochte sie hingegen nicht glaubhaft zu machen bzw. liegen hierzu keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte vor. Werden die Einnahmen aus der Vermietung der Pferdeboxen dem Bruder des Gesuchsgegners zugerechnet, müssen diesem konsequenterweise auch das Weidezelt und der Ecoraster-Boden zugewiesen werden. Dass diese Anschaffungen anderweitig eingesetzt wurden, wird vom Gesuchsgegner nicht glaubhaft belegt. Ebenso wenig wird vom Gesuchsgegner glaubhaft oder nachvollziehbar dargelegt, weshalb sein Bruder sämtliche Einnahmen für sich beansprucht, die Ausgaben aber vollständig zulasten des Gesuchsgegners gehen sollen. Die behauptete Mitarbeit des Bruders auf dem Betrieb, die der ausgleichenden Inanspruchnahme der Pferdemieteinnahmen zugrunde liegen soll, substantiierte der Gesuchsgegner weder zeitlich noch inhaltlich. Folglich sind die Beträge von Fr. 3‘500.00 für das Weidezelt (Vi-act. BB 91, Position S6110) und von Fr. 1‘150.00 für den Ecoraster-Boden (Vi-act. BB 91, Position S6110) 2015 nicht in Abzug zu bringen.
ddd) Des Weiteren macht die Gesuchstellerin geltend, es seien Privatbezüge des Gesuchsgegners von total Fr. 1‘210.00 (Fr. 330.00 + Fr. 880.00) zu berücksichtigen. Der Privatanteil an den Betriebskosten von jährlich Fr. 1‘023.00, derjenige an den Autokosten von jährlich Fr. 2‘691.00 sowie die effektiven Naturalbezüge (200 Liter Milch à Fr. 1.20) von jährlich Fr. 240.00 ergäben Privatbezüge von monatlich Fr. 330.00. Sodann seien Privatbezüge in Naturalien von ca. Fr. 900.00 pro Monat abzüglich Milchbezug von Fr. 20.00, d.h. total Fr. 880.00, anzurechnen (KG-act. 1, S. 23 f., ZK2 2017 79). Der Gesuchsgegner verweist auf die Erwägungen der Vorinstanz (KG-act. 7, S. 37, ZK2 2017 79). Diese führte lediglich aus, die Gesuchstellerin mache geltend, die Privatbezüge des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 880.00 pro Monat seien hinzuzurechnen, was von diesem anerkannt werde (angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 l).
Erstinstanzlich verwies die Gesuchstellerin für die Privatanteile Betriebskosten und Autokosten sowie die Naturalbezüge von Milch auf die Jahresrechnung 2015. Der Gesuchsgegner habe zudem in der Gesuchsantwort ausgeführt, dass er Privatbezüge in Naturalien von ca. Fr. 900.00 pro Monat tätige. Nach Abzug des Milchbezuges seien damit weitere Fr. 880.00 zum Einkommen hinzuzuzählen (Vi-act. A/8, S. 23). Der Gesuchsgegner anerkannte in der Duplik Privatbezüge von Fr. 880.00, ohne deren Zusammensetzung näher auszuführen (Vi-act. A/11, S. 39). Der Privatbezug von Naturalien in der Höhe von Fr. 880.00 ist somit vom Gesuchsgegner anerkannt und auch von der Vorinstanz berücksichtigt worden (angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 l). Hingegen ist die Anrechnung der Privatanteile Betriebskosten und Autokosten sowie des Milchbezuges von total Fr. 330.00 umstritten.
In der Erfolgsrechnung 2015 sind unter dem Titel Privatkonten diverse Positionen von Privatbezügen aufgeführt, unter anderem Naturalbezüge von Fr. 240.00, Anteil allg. Betriebskosten von Fr. 1‘375.75 und Anteil Autokosten von Fr. 2‘691.00 (Vi-act. BB 2, Erfolgsrechnung S. 4). Der nach Abrechnung der privaten Kapitaleinlage resultierende Saldo des Privatkontos von Fr. 19‘514.15 wurde in die Bilanz übertragen (Vi-act. BB 2, Jahresrechnung 2015, S. 2, Position 2850). Alle drei Positionen erscheinen zusätzlich in der Erfolgsrechnung. Der Privatanteil Automobilaufwand von Fr. 2‘691.00
(Vi-act. BB 2, S. 2, Position 649) sowie der Privatanteil allgemeiner Betriebsaufwand von Fr. 1‘023.00 (Vi-act. BB 2, S. 2, Position 669) sind als positive Aufwandbeträge verbucht. Sodann ist auch der Privatbezug von Milch von jährlich Fr. 240.00 sowohl im Privatkonto (Vi-act. BB 2, Erfolgsrechnung S. 4, Position 9021) als auch in der Erfolgsrechnung (Vi-act. BB 2, Erfolgsrechnung S. 1, Position 370) und den Ergänzungen zum Steuerabschluss (Vi-act. BB 2, S. 4) nachvollziehbar ausgewiesen. Folglich sind die von der Gesuchstellerin behaupteten Privatbezüge von total Fr. 330.00 nicht zusätzlich hinzuzurechnen bzw. ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Privatbezug von Fr. 880.00 auszugehen.
eee) Nach dem Gesagten ist von einem Jahresgewinn 2015 von Fr. 28‘817.70 (= Fr. 23‘287.70 + Fr. 3‘500.00 + Fr. 1‘150.00 + Fr. 880.00) auszugehen.
fff) An der Jahresrechnung 2016 bemängelt die Gesuchstellerin die Position „Unterhalt, Reparaturen“ unter dem Titel Aufwand Gebäude im Betrag von Fr. 15‘777.20. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um wertsteigernde Investitionen handle, welche nicht berücksichtigt werden dürften
(KG-act. 56, S. 5, ZK2 2017 78). Der Gesuchsgegner wendet mit Verweis auf den Bericht der AK.________ GmbH vom 8. November 2018 ein, bei den monierten Aufwänden handle es sich um „normale“ werterhaltende Arbeiten
(KG-act. 59).
Im erwähnten Bericht (KG-act. 59/1) wird auf die Kontendetails des Kontos 6010 verwiesen. Demnach setzt sich der Gesamtbetrag der Position „S6010 Unterhalt, Reparaturen Gebäude“ wie folgt zusammen: AL.________, Fr. 321.80; AM.________, Renovation Bodenbeläge Haus, Fr. 9‘769.95; AN.________, Malerarbeiten Decke Haus, Fr. 4‘698.00; Reparatur Wasserleitung, Fr. 288.70; Kaminfeger, Fr. 112.25; Elektroschalter auswechseln Stall, Fr. 586.50 (Beilage zu KG-act. 59/1). Während die kleineren Beträge nachvollziehbar sind, ergibt sich weder aus dem Bericht der AK.________ GmbH noch begründete der Gesuchsgegner näher, inwiefern die Renovation der Bodenbeläge Haus und die Malerarbeiten Haus notwendig und nicht bloss werterhaltende Arbeiten waren. Folglich sind die Beträge von Fr. 9‘769.95 und Fr. 4‘698.00, total Fr. 14‘467.95, nicht zu berücksichtigen, sodass von einem Jahresgewinn 2016 von Fr. 40‘513.08 auszugehen ist.
Wie schon festgehalten, ist dem Gesuchsgegner kein Einkommen aus der Vermietung der Pferdeboxen anzurechnen.
ggg) Für die Jahre 2015 und 2016 ergeben sich damit folgende Jahresgewinne, wobei zur Beurteilung der Plausibilität auch die Zahlen für das Jahr 2014 hinzuzuziehen sind, welche sich aus der Jahresrechnung 2015 ergeben (inkl. Einschränkungen gemäss den vorstehenden Erwägungen):
Jahresgewinn Gewinn/Monat Beleg
2014 Fr. 34‘722.45 Fr. 2‘893.54 Vi-act. BB 2
2015 Fr. 28‘817.70 Fr. 2‘401.48 Vi-act. BB 2
2016 Fr. 40‘513.08 Fr. 3‘376.09 KG-act. 53/8
Diese Gewinnzahlen erscheinen als Einkommensgrundlage des Gesuchsgegners angesichts der folgenden weiteren Betriebsdaten als wenig plausibel.
Betriebsertrag 2014 Fr. 160‘167.10 Vi-act. BB 2
Betriebsertrag 2015 Fr. 138‘354.45 Vi-act. BB 2
Betriebsertrag 2016 Fr. 137‘839.35 KG-act. 53/8
Privatverbrauch 2014 Fr. 63‘471.60 Vi-act. BB 2
Privatverbrauch 2015 Fr. 61‘465.65 Vi-act. BB 2
Privatverbrauch 2016 Fr. 65‘851.60 KG-act. 53/8
Eigenkapital 2014 Fr. 28‘981.37 Vi-act. BB 2
Eigenkapital 2015 Fr. 32‘754.92 Vi-act. BB 2
Eigenkapital 2016 Fr. 23‘435.60 KG-act. 53/8
Diese Auflistung zeigt, dass der Betriebsertrag 2014 zwar etwas höher ausfiel, 2015 und 2016 aber fast gleich hoch war. Der Gesuchsgegner erzielte beachtliche Erträge mit seinem Betrieb. Der Privatverbrauch war in den drei Jahren nahezu konstant und wesentlich höher als die Jahresgewinne. Das Eigenkapital unterlag gewissen Schwankungen, die aber noch nicht als aussergewöhnlich angesehen werden müssten. Angesichts der Betriebsdaten erscheint das Einkommen, welches sich aus den Jahresgewinnen 2014-2016 ergeben würde, als wenig glaubhaft. Ebenso wenig macht es vorliegend Sinn, auf den Vermögensstandsgewinn als Einkommen abzustellen, da der Gesuchsgegner insbesondere im Jahr 2016 keinen Gewinn, sondern vielmehr einen Vermögensstandsverlust ausweist, was ebenfalls nicht plausibel ist (Fr. 3‘773.55 im Jahr 2015; Fr. -9‘319.32 im Jahr 2016).
Ergeben sich bei der Würdigung von Bilanz und Erfolgsrechnung Indizien dafür, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, kann das Einkommen auch anhand der Privatbezüge ermittelt werden (BGE 143 III 617, E. 5.4.2; vgl. Urteil BGer 5A_246/2009 vom 22. März 2010, E. 3). Der Privatverbrauch von Fr. 5'289.30 im Jahr 2014, von Fr. 5'122.14 im Jahr 2015 und von Fr. 5'487.63 im Jahr 2016 (bzw. in den drei Jahren durchschnittlich Fr. 5'299.70) erscheint als Einkommen des Gesuchsgegners plausibel. Zwar ist in den Jahresrechnungen 2014 und 2015 das Nebeneinkommen der Gesuchstellerin enthalten (Vi-act. BB 2, Erfolgsrechnung S. 4, Position 9001). Im Jahr 2016, in welchem dieser Nebenerwerb nicht mehr ausgewiesen ist (KG-act. 52/8, Erfolgsrechnung S. 4), blieb der Privatbezug aber gleich hoch. Zudem scheint sich auch die Trennung der Parteien im Sommer 2016 nicht auf den Privatverbrauch ausgewirkt zu haben. Für die nachfolgende Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist somit beim Einkommen des Gesuchsgegners vom effektiven Privatbezug im jeweiligen Jahr auszugehen.
ff) Nachdem sich der Bedarf der Gesuchstellerin im November aufgrund ihrer neuen Wohnsituation veränderte, sind für den Zeitraum von August bis Dezember 2016 zwei Phasen auszuscheiden. Aufgrund der Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss den vorstehenden Erwägungen ergeben sich die folgenden Unterhaltsberechnungen.
**aaa)**August bis Oktober 2016
Gesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____
Bedarf 1964.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55
Einkommen 1000.00 5487.63 200.00 200.00 200.00
Manko -964.00 3183.28 -929.85 -929.85 -875.55
Nach Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs von Fr. 7‘603.60 und dem Gesamteinkommen von Fr. 7‘087.63 ergibt sich ein Manko von Fr. 515.97. Nachdem die Gesuchstellerin mit ihrem eigenen Einkommen keinen Überschuss über ihren Bedarf erzielt, ist sie im Hinblick auf die Tragung des Kindesunterhalts nicht leistungsfähig. Dem Gesuchsgegner verbleibt hingegen von seinem Einkommen nach Deckung seines eigenen Bedarfs ein Überschuss von Fr. 3‘183.28, mit welchem er den Bedarf sämtlicher Kinder, abzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen von je Fr. 200.00 (Vi-act. BB 2 und
KG-act. 53/8, ZK2 2017 78), d.h. total Fr. 2‘735.25, übernehmen kann. Dass der Gesuchsgegner als obhutsberechtigter Elternteil bereits einen grossen Teil des sog. Naturalunterhalts (Pflege und Erziehung) erbringt, schliesst die Verpflichtung zur Übernahme des Barunterhalts der Kinder nicht aus. Denn ist der obhutsberechtigte Ehegatte finanziell leistungsfähig, während der andere Ehegatte in knappen finanziellen Verhältnissen lebt, ist es zulässig, vom obhutsberechtigten Ehegatten über die von ihm erbrachte Pflege und Erziehung hinaus einen Geldbetrag zu verlangen (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.41). Schliesslich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin seinen restlichen Überschuss von abgerundet Fr. 445.00 (tatsächlich: Fr. 448.03) als Ehegattenunterhaltsbeitrag zukommen zu lassen. Die Gesuchstellerin hat ihr übriges Manko von Fr. 519.00 selber zu tragen.
**bbb)**November bis Dezember 2016
Gesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____
Bedarf 3474.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55
Einkommen 1000.00 5487.63 200.00 200.00 200.00
Manko -2474.00 3183.28 -929.85 -929.85 -875.55
Nach Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs von Fr. 9‘113.60 und dem Gesamteinkommen von Fr. 7‘087.63 ergibt sich ein Manko von Fr. 2‘025.97. Die Gesuchstellerin ist auch in dieser Phase im Hinblick auf die Tragung des Kindesunterhalts nicht leistungsfähig. Dem Gesuchsgegner verbleibt von seinem Einkommen weiterhin nach Deckung seines eigenen Bedarfs und demjenigen der Kinder ein Überschuss von Fr. 445.00, welchen er der Gesuchstellerin als Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. Die Gesuchstellerin hat ihr übriges Manko von Fr. 2‘029.00 selber zu tragen.
Zusammenfassend hat der Gesuchsgegner die Kindesunterhaltsbeiträge im Zeitraum von August bis Dezember 2016 selber zu übernehmen. Gleichzeitig ist er zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 445.00 zu bezahlen.
c) Sodann ist der Unterhalt für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 zu berechnen. Gemäss revidiertem Kindesunterhaltsrechts, in Kraft seit 1. Januar 2017, wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Neu müssen die Eltern somit nicht nur für die Kosten des unmittelbaren Lebensunterhalts des Kindes aufkommen, sondern für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Der gebührende Unterhalt soll den spezifischen Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BBl 2014 529 ff., S. 571-573) und wird durch Pflege und Erziehung (sog. Naturalunterhalt) sowie durch Geldleistung erbracht. Der geldwerte Unterhaltsbeitrag beinhaltet in Form des Barunterhalts die direkten Kinderkosten (z.B. Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Drittbetreuungskosten) und in Form des Betreuungsunterhalts den für die Pflege und Erziehung der Kinder investierten Zeitaufwand des betreuenden Elternteils, welcher zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt (BBl 2014 529 ff., S. 540). Dem Kind steht somit neu in juristischer Hinsicht nebst dem Barunterhalt ein gesetzlicher Anspruch auf Deckung der Kosten seiner Betreuung, d.h. auf Betreuungsunterhalt, zu (vgl. BBl 2014 529 ff., S. 551). Der Betreuungsunterhalt ist dann geschuldet, wenn es im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist, dass ein Kind durch die Eltern oder einen Elternteil betreut wird (vgl. BBl 2014 529 ff., S. 554), also solange, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt (BBl 2014 529 ff., S. 577). Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung sind stets die konkreten Bedürfnisse des Kindes (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Sodann sind die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Leistungsfähigkeit ist das wirtschaftliche Potenzial, welches nach Deckung des notwendigen Eigenbedarfs übrig bleibt, d.h. das Resultat einer Gegenüberstellung des Bedarfs und des Nettoeinkommens (Gmünder, a.a.O., N 3 zu Art. 285 ZGB; BGE 128 III 161, E. 2.c.aa; Urteil BGer vom 6. März 2017, 5A_399/2016, 5A_400/2016, E. 4.2). Der Unterhaltsverpflichtete ist nur insofern leistungsfähig, als ihm das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt (BGE 135 III 66, 137 III 59, E. 4.2.1). Unter den Eltern gilt das Prinzip der verhältnismässigen Belastung (Gmünder, a.a.O., N 5 zu Art. 285 ZGB).
aa) Im Zuge der Revision des Kindesunterhaltsrechts gab das Bundesgericht den bisher geltenden Methodenpluralismus zur Berechnung der (Kinder-) Unterhaltsbeiträge auf und hielt fest, es dränge sich auf, für die gesamte Schweiz eine einheitliche Methodik im Bereich des Unterhaltsrechts zu entwickeln und verbindlich vorzugeben (BGE 144 III 481, E. 4.1). Das Bundesgericht erklärte die Lebenshaltungskostenmethode als verbindliche Berechnungsart für die Unterhaltsbeiträge (BGE 144 III 481, E. 4.1 und BGE 144 III 377 in Pra 107 Nr. 104, E. 7.1.2.2). Grundlage des Lebenshaltungskostenansatzes bildet die Formulierung in der Botschaft, wonach „für die Bemessung des Betreuungsunterhalts grundsätzlich der Betrag massgebend [ist], der einem Elternteil, der auch während den Erwerbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt“ (BBl 2014 529 ff., S. 576; vgl. Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Mai 2017, S. 6 f.). Der Betreuungsunterhalt ist gemäss dieser Methode (nur) soweit geschuldet, als der betreuende Elternteil für seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht aufkommen kann. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und eigenem (Netto-)Einkommen des betreuenden Elternteils stellt den Betreuungsunterhalt dar (Frei/Kessler/Wyss/Imhof, a.a.O., S. 152). Für die Berechnung der Lebenshaltungskosten ist dabei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen und sind die familienrechtlichen Zuschläge dazuzurechnen, sofern dies die konkreten finanziellen Verhältnisse erlauben (BGE 144 III 377 in Pra 107 Nr. 104, E. 7.1.4).
bb) Zunächst ist der Bedarf der Gesuchstellerin festzustellen. Sie zog per 1. Februar 2018 in eine 4 ½-Zimmerwohnung im AB.________ xx in Schübelbach (KG-act. 11/1, ZK2 2017 79). Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, die mit der Berufungsreplik vom 2. November 2017 unverzüglich zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 11, ZK2 2017 79) und zu berücksichtigen ist. Der Mietzins beträgt Fr. 1‘730.00 inkl. Nebenkostenpauschale, zzgl. Fr. 120.00 für einen Einstellplatz. Die Gesuchstellerin begründet ihren Umzug in diese Wohnung mit ihrem Wunsch, näher bei den Kindern zu sein sowie der Hoffnung, dadurch die alleinige oder geteilte Obhut oder aber mindestens mehr Betreuungsanteile zugesprochen zu erhalten (KG-act. 11, S. 15, ZK2 2017 79). Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des neuen Mietvertrages am 28. Oktober 2017 wusste die Gesuchstellerin bereits um den Entscheid der Vorinstanz vom 22. September 2017, wonach die Obhut über die Kinder dem Gesuchsgegner zugesprochen und ihr einzig ein erweitertes Besuchsrecht eingeräumt wurde. Diese Obhuts- und Besuchsrechtsregelung wurde davor bereits seit einem guten Jahr gelebt. Auch wenn der Berufungsantrag der Gesuchstellerin um Zuteilung der Obhut an sie demjenigen vor Vorinstanz entspricht und dieser Antrag durchaus verständlich ist, konnte und durfte sie bei Vertragsunterzeichnung nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass ihrem Rechtsbegehren zweitinstanzlich entsprochen wird. Die ursprüngliche
3 ½-Zimmerwohnung wäre zumindest vorläufig genügend gross gewesen. Der Umzug in eine grössere und damit verbunden teurere Wohnung war somit nicht notwendig. Folglich ist der Gesuchstellerin weiterhin der bisherige Mietzins von Fr. 1‘510.00 anzurechnen.
Die Gesuchstellerin will ferner die aktuelle Krankenkassenprämie von Fr. 331.00 berücksichtigt wissen (KG-act. 1, ZK2 2017 79, S. 17). Der Gesuchsgegner bestreitet dies nicht (KG-act. 7, ZK2 2017 79, S. 29). Die geltend gemachte Prämie ist mit der ab 1. Januar 2017 gültigen Police vom 12. Januar 2017 ausgewiesen (KG-act. 1/22, ZK2 2017 79). Nachdem gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unechte Noven im Berufungsverfahren selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1), ist die aktuelle Krankenkassenprämie von Fr. 331.00 vorliegend anzurechnen.
Damit ergibt sich folgender Bedarf der Gesuchstellerin ab Januar 2017:
Grundbetrag Fr. 1200.00
Wohnkosten Fr. 1510.00
Krankenkasse Fr. 331.00
Fahrtkosten Fr. 400.00
Hausrat/Haftpflicht Fr. 40.00
Total Fr. 3481.00
cc) Änderungen im Barbedarf der Kinder von je Fr. 1‘129.85 für R.________ und S.________ sowie von Fr. 1‘075.55 für T.________ werden nicht geltend gemacht. Beim Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 2‘304.35 ergeben sich ebenso wenig Änderungen.
dd) Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Gesuchstellerin, nachdem die Obhut über die Kinder dem Gesuchsgegner zugeteilt werde, spreche nichts dagegen, dass sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehe. Würde sie ihr Pensum im Gastronomiebereich auf 100 % erhöhen, könne sie gemäss Lohnrechner brutto Fr. 4‘720.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielen. Im kaufmännischen Bereich könne sie ein Einkommen im Rahmen ihrer letzten Tätigkeit in dieser Branche (bei P.________ AG) erzielen. Damals habe sie Fr. 2‘373.00 netto bei einem Pensum von 50 % verdient. Ihr sei ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4‘000.00 anzurechnen und eine Übergangsfrist bis am 1. Februar 2018 zu gewähren (angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 k).
Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, sie betreue die Kinder mindestens am Freitag und Samstag, weshalb ihr maximal ein 80 %-Pensum zugemutet werden könne. Aufgrund persistierender Rückenprobleme könne sie auch nicht zu 80 % in der Gastronomie arbeiten. Sie erziele im Restaurant AF.________ einen Durchschnittsverdienst von Fr. 1‘000.00, welchen sie bei Gutheissung der beantragten Betreuungsregelung erhöhen könnte. Sie sei seit Jahren nicht mehr im KV-Bereich tätig gewesen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie den gleichen Nettolohn erzielen könnte wie vor Jahren bei der P.________ AG. Seit dem 1. Mai 2017 arbeite sie neu bei der AG.________ GmbH als Allrounderin mit einem Pensum von 50 %. Der Arbeitsort sei in der Region und die Arbeitstätigkeit sei teilweise von zuhause aus möglich. Sie verdiene monatlich brutto Fr. 1‘847.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Damit könne sie monatlich maximal total Fr. 2‘847.00 verdienen (KG-act. 1, S. 18 ff., ZK2 217 79). Bei der Firma AI.________ habe sie im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis am 15. Juli 2016 gesamthaft Fr. 2‘184.57 bzw. pro Monat knapp Fr. 125.00, eingenommen. Seither habe sie bei AI.________ keine Einnahmen mehr erzielt (KG-act. 6, S. 7 f., ZK2 2017 78). Seit Frühjahr 2018 erteile sie zwei Personen während höchstens zwei Stunden pro Woche Reitunterricht, womit sie pro Stunde Fr. 25.00, im Monat ca. Fr. 200.00, erhalte. Zudem arbeite sie seit 7. April 2018 (unregelmässig) im Service beim Restaurant AO.________. Sie habe zwischen 7. April 2018 und 18. August 2018 sechs Einsätze im Stundenlohn à Fr. 25.00 gehabt und erwarte, dass sie bis im nächsten Frühling noch ein bis zwei Mal aufgeboten werde. Realistisch erscheine ein Jahreseinkommen vom Restaurant AO.________ von ca. Fr. 1‘000.00 bzw. Fr. 83.00 pro Monat
(KG-act. 56, S. 7, ZK2 2017 78).
Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin habe nicht alle ihre Einkommensquellen angegeben. Sie arbeite zusätzlich als Reinigungsfachfrau bei AP.________ und seiner AQ.________ AG in Lachen. Seit ca. Ende Februar 2017 biete die Gesuchstellerin ausserdem auf der Internetplattform AR.________ ihre Dienste als Babysitterin, Tagesmutter und Nanny/Kindermädchen an. Mit ihren drei abgeschlossenen Lehren könne die Gesuchstellerin bei einem Pensum von 100 % einen Minimallohn von Fr. 6‘580.00 netto generieren. Es sei nicht verständlich, warum ihr die Vor-instanz eine Übergangsfrist von rund 1,5 Jahren (bis am 1. Februar 2018) eingeräumt habe. Sodann habe die Gesuchstellerin AI.________ am 4. August 2016 gebeten, dass die Kontodetails der Boni aus der Datei bei AI.________ entfernt würden. Es werde bestritten, dass die Gesuchstellerin bei AI.________ nur Fr. 125.00 pro Monat einnehme. Sie habe nie rechtsgenüglich belegt, dass sie nicht mehr für AI.________ arbeite, weshalb ihr ein monatliches hypothetisches Einkommen bei AI.________ in der Höhe von rund Fr. 200.00 anzurechnen sei (KG-act. 1, S. 4-11, ZK2 2017 78).
aaa) Nebst ihrem Pensum von 20 % als Serviceangestellte im Restaurant AF.________ mit einem Nettoeinkommen von Fr. 1‘000.00 arbeitet die Gesuchstellerin seit 1. Mai 2017 bei der AG.________ GmbH als Allrounderin (KG-act. 1/24, ZK2 2017 79). Dabei verdient sie bei einem Pensum von 50 % ein Einkommen von netto Fr. 1‘847.00 (KG-act. 1, S. 20, ZK2 2017 79; Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2017). Anerkannt sind sodann ein Verdienst von ca. Fr. 200.00 pro Monat aus Reitstunden seit Frühling 2018 (KG-act. 56, S. 7) und ein zusätzliches Einkommen von gerundet ca. Fr. 80.00 pro Monat aus unregelmässigen Einsätzen im Stundenlohn als Serviceangestellte im Restaurant AO.________ seit April 2018 (KG-act. 56, S. 7 und Arbeitsvertrag in
KG-act. 56/1, ZK2 2017 78). Damit erzielte die Gesuchstellerin seit dem 1. Januar 2017 anerkanntermassen folgende Nettoeinkommen:
-Fr. 1‘000.00Januar bis April 2017 (20 % Restaurant AF.________)
-Fr. 2‘847.00Mai 2017 bis März 2018 (20 % Restaurant AF.________; 50 % AG.________ GmbH)
-Fr. 3‘127.00ab April 2018 (20 % Restaurant AF.________; 50 % AG.________ GmbH; Reitstunden; Restaurant AO.________)
bbb) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren darf vom tatsächlichen Einkommen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Massgebende Kriterien zur Beurteilung der realen und zumutbaren Möglichkeit zur Einkommenssteigerung sind v.a. die beruflichen Qualifikationen (Ausbildung, bisher ausgeübte Tätigkeit, Berufserfahrung), die Arbeitsmarktlage sowie individuelle Umstände (Alter, Gesundheitszustand, Kinderbetreuungspflichten; vgl. Isenring/Kessler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 163 ZGB N 24). Eine rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens kommt wie bereits erwähnt dann nicht in Frage, wenn es an der realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenserzielung fehlt (vgl. Urteil BGer vom 22. Januar 2010, 5A_562/2009, E. 4.3). Deshalb ist dem nicht oder nur teilweise berufstätigen Ehegatten eine nach ihrem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsphase zuzugestehen, wenn er verpflichtet wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 129 III 417, E. 2.2; vgl. Schwander, a.a.O., Art. 176 ZGB N 3; vgl. Isenring/Kessler, a.a.O., N 24 zu Art. 163 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 2.154).
Rückwirkend ist somit grundsätzlich auf das effektive Einkommen abzustellen. Wie erwähnt, gewährte die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist bis 1. Februar 2018 und rechnete ihr ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4‘000.00 bei einem 100 % Pensum an (angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 k). Die Gesuchstellerin musste also spätestens mit Vorliegen des erstinstanzlichen Entscheides damit rechnen, dass ihr ab Februar 2018 eine Vollzeiterwerbstätigkeit mit einem zu generierenden Nettomonatsverdienst von Fr. 4‘000.00 zugemutet wird. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2018 (KG-act. 29, ZK2 2017 79) wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen (Dispositivziffer 2). Folglich kam ab Februar 2018 das ihr hypothetisch bei einem Vollzeitpensum angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 4‘000.00 zum Tragen. Sodann belegt die Gesuchstellerin nicht glaubhaft, dass entsprechenden Bemühungen um eine Arbeitsstelle oder Aufstockung bestehender Teilpensen kein Erfolg beschieden war bzw. es ihr nicht möglich war, ab Februar 2018 ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4‘000.00 zu erzielen.
Die Gesuchstellerin ist derzeit knapp 39 Jahre alt. Sie absolvierte das bäuerlich-hauswirtschaftliche Lehrjahr und eine Lehre als Topf- und Schnittblumengärtnerin (Vi-act. A/3, S. 17; KG-act. 6, S. 5, ZK2 2017 78). Gemäss ihren eigenen Angaben erfolgte aufgrund persistierender Rückenprobleme eine
IV-Umschulung, mit welcher sie im Sommer 2009 eine KV-Lehre abschloss (Fähigkeitszeugnis in Vi-act. BB 28). Vom 1. April 2010 bis am 8. Juli 2011 war sie als Sachbearbeiterin/Sekretärin bei der AS.________ AG in Zürich tätig (Vi-act. BB 43). Nach der Geburt des ersten Kindes, d.h. ab dem 16. August 2011, arbeitete die Gesuchstellerin mit einem Pensum von 50 % bei der P.________ AG, womit sie ein Nettoeinkommen von Fr. 2‘373.10 erzielte (Vi-act. A/2, S. 6; Vi-act. BB 42, 39). Diese Erwerbstätigkeit beendete sie am 31. Januar 2013, d.h. nach der Geburt des zweiten Kindes (Vi-act. BB 42). Danach war sie grundsätzlich nicht mehr ausserhalb des Hofes tätig, wobei sich die Parteien uneinig darüber sind, in welchem Umfang die Gesuchstellerin die Administration des Hofes, vor allem die Buchhaltung, erledigte. Nebenbei vertrieb sie in einem geringen Pensum Produkte der Firma AI.________ (vgl. Vi-act. A/8, S. 14; Vi-act. KB 29). Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle Schwyz vom 19. April 2017 hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Abklärungen hätten ergeben, dass nach Ablauf der einjährigen Wartefrist im September 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und gemäss AT.________ ab 11. Oktober 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Vi-act. D/14, Beilage 9). Die Tätigkeit im Restaurant AF.________ nahm die Gesuchstellerin am 1. März 2016 auf (KG-act. 1/23, ZK2 2017 79), diejenige bei der AG.________ GmbH am 1. Mai 2017 (KG-act. 1/24, ZK2 2017 79), die Reitstunden sowie die Tätigkeit im Restaurant AO.________ im April 2018 (KG-act. 56, S. 7, ZK2 2017 78).
Wenn es um den Unterhalt für minderjährige Kinder geht und enge wirtschaftlich Verhältnisse vorliegen, sind an die Ausnützung der Erwerbskraft besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3; BGE 137 III 118, E. 3.1; Six, a.a.O., Rz. 2.151). Der Gesuchstellerin ist somit grundsätzlich zumutbar, ihre Arbeitskraft sowohl im Hinblick auf ihr Pensum als auch auf die Art ihrer Tätigkeit bestmöglich auszunutzen. Grundsätzlich werden kaufmännische Angestellte besser bezahlt als Serviceangestellte im Stundenlohn. Den Akten sind auch keine Arztberichte zu entnehmen, wonach der Gesuchstellerin aus gesundheitlichen Gründen (insbesondere Rückenbeschwerden) die Ausübung eines Arbeitspensums von 100 % im kaufmännischen Bereich nicht zumutbar wäre. Entsprechendes behauptet sie denn auch nicht. Die Gesuchstellerin war während rund drei Jahren als kaufmännische Angestellte tätig, was fünf Jahre zurückliegt. Der entstandenen Lücke in ihrem beruflichen Werdegang kann insofern Rechnung getragen werden, als bei der Berechnung der Höhe des hypothetischen Einkommens (s.u.) darauf zu verzichten ist, bereits absolvierte Dienstjahre zu berücksichtigen. Es sind keine Nachweise vorhanden, welche belegen könnten, dass sich die Gesuchstellerin vergeblich um eine Anstellung im kaufmännischen Bereich beworben hätte. Gründe, weshalb es ihr nicht zumutbar ist, sich auf entsprechende Stellenausschreibungen zu bewerben oder dass es ihr tatsächlich nicht möglich ist, eine Stelle zu finden, wurden nicht glaubhaft gemacht. Schliesslich ist bei einer fünfjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt, welche mit der Geburt dreier Kinder erklärt werden kann, noch nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin deswegen keinerlei Chancen auf eine Anstellung hätte. Somit ist der Gesuchstellerin künftig ein hypothetisches Einkommen als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von 100 % anzurechnen. Die Höhe eines solchen Einkommens kann anhand des Lohnrechners „Salarium“ des Bundesamtes für Statistik berechnet werden (Six, a.a.O., Rz. 2.148). Für allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte ohne Kaderfunktion in der Branche sonstige Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, mit abgeschlossener Berufsbildung, ohne Dienstjahre, in der Zentralschweiz, resultiert für Frauen ein medianes Bruttoeinkommen von Fr. 5‘200.00 und somit nach Abzug der Sozialversicherungs- und BVG-Beiträge ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4‘500.00.
In diesem Sinne ist der Gesuchstellerin seit Februar 2018 ein hypothetisches Monatseinkommen von netto Fr. 4‘000.00 und in Nachachtung einer kurzen Übergangsfrist ab Juli 2019 nunmehr ein hypothetisches Einkommen von
monatlich Fr. 4‘500.00 netto anzurechnen. Zusammenfassend ergeben sich folgende Einkommenszahlen für die Gesuchstellerin:
Januar 2017 bis April 2017 Fr. 1‘000.00 (effektiv)
Mai 2017 bis Januar 2018 Fr. 2‘847.00 (effektiv)
Februar 2018 bis Juni 2019 Fr. 4‘000.00 (hypothetisch)
ab Juli 2019 Fr. 4‘500.00 (hypothetisch)
ee) Das Einkommen des Gesuchsgegners ist ebenfalls zu aktualisieren.
aaa) Der Gesuchsgegner edierte im zweitinstanzlichen Verfahren die „Jahresrechnung Steuern 2017“ (KG-act. 53/11, ZK2 2017 78). Die Gesuchstellerin bemängelt daran, der Personalaufwand von Fr. 3‘279.95 müsse begründet werden und sei nicht belegt. Es sei davon auszugehen, dass dieser Betrag nicht berücksichtigt werden dürfe, weil dieser nicht betriebsnotwendig sei
(KG-act. 56, S. 6, ZK2 2017 78). Gemäss Bericht der AK.________ GmbH vom 8. November 2018 setzt sich der Personalaufwand der Jahresrechnung 2017 aus den persönlichen AHV-Beiträgen des Gesuchsgegners von Fr. 3’241.20 und einem Nachtrag der Lohnbeiträge für das Jahr 2016 von Fr. 38.75 zusammen. Die persönlichen AHV-Beiträge seien gemäss Schweizer Kontenrahmen KMU im Personalaufwand zu belasten (KG-act. 59/1, S. 2). Diese Angaben sind anhand der Zahlen in der Erfolgsrechnung 2017 (S. 3) nachvollziehbar.
Sodann ist dem Gesuchsgegner auch für das Jahr 2017 kein Einkommen aus der Vermietung von Pferdeboxen anzurechnen.
bbb) Im Übrigen erweist sich im Jahr 2017 der Jahresgewinn von Fr. 38‘431.14, d.h. von Fr. 3‘202.60 pro Monat, angesichts des Betriebsertrages von Fr. 162‘483.85 (knapp Fr. 25‘000.00 höher als 2016), des Eigenkapitals von Fr. 23‘435.60 (unverändert gegenüber 2016) sowie des Privatverbrauchs von Fr. 71‘834.45 (knapp Fr. 6‘000.00 höher als 2016) für die Einkommensberechnung im vorliegenden Verfahren als wenig plausibel. Folglich ist für das Jahr 2017 ebenfalls auf den Privatverbrauch abzustellen, der sich auf monatlich Fr. 5‘986.21 belief.
ccc) Schliesslich ist für die Festlegung des Einkommens des Gesuchsgegners ab dem Jahr 2018 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den in den letzten Jahren, d.h. 2015-2017, durchschnittlich erzielten Privatverbrauch von Fr. 5‘532.00 abzustellen. Dabei ist noch Folgendes anzumerken. Die Gesuchstellerin moniert die Milchgeldabrechnung für den Monat April 2018. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nicht die beste Abrechnung eingereicht habe. Diejenige für den April 2018 weise eine deutlich höhere Auszahlung aus als die Abrechnungen 2015 (KG-act. 56, S. 4 f., ZK2 2017 78). Der Gesuchsgegner reichte daraufhin die Milchgeldabrechnungen für die Monate Dezember 2016 bis Dezember 2017 ein (Beilagen zu
KG-act. 59/1, ZK2 2017 78). Daraus ist ersichtlich, dass die Milchmengen erheblichen (ca. 7‘400-13‘800 kg) und die Zuschläge bzw. Abzüge ebenso gewissen Schwankungen unterliegen. Diese Schwankungen sind jedoch, wie im Bericht der AK.________ GmbH vom 8. November 2018 erwähnt wird, bei einem Tierprodukt durchaus nachvollziehbar. Die Milchgeldabrechnungen sind somit nicht zu beanstanden.
ff) Aufgrund der anrechenbaren Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss den vorstehenden Erwägungen ergeben sich die folgenden Unterhaltsberechnungen.
**aaa)**Januar bis April 2017
Gesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____
Bedarf 3481.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55
Einkommen 1000.00 5986.21 200.00 200.00 200.00
Manko -2481.00 3681.86 -929.85 -929.85 -875.55
Nach Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs von Fr. 9‘120.60 und dem Gesamteinkommen von Fr. 7‘586.21 ergibt sich ein Manko von Fr. 1‘534.39. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen nicht decken, sodass sie im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das bisherige geringe Einkommen der Gesuchstellerin nicht durch die Kinderbetreuung bedingt war. Vielmehr wurde bei der Festlegung der Besuchsrechtszeiten auf ihre Arbeitstätigkeit Rücksicht genommen (vgl. Vi-act. A/15), und es wurde der Gesuchstellerin auch einzig ein zweitägiges, wenn auch wöchentliches Besuchsrecht eingeräumt. Wird ein weitergehendes Besuchsrecht als das übliche (jedes zweite Wochenende) angeordnet, welches aber noch nicht einer alternierenden Obhut entspricht, ist diesem Umstand weder im Rahmen eines Betreuungsunterhalts noch bei den fixen direkten Kosten (z.B. Miete) Rechnung zu tragen, sondern allenfalls bei den variablen direkten Kosten (z.B. Nahrung, Auslagen für Hobbies; BGE 144 III 377, E. 7.1.3; BBl 2014 529 ff., S. 554). Vorliegend rechtfertigt sich jedoch die Anrechnung von variablen Kinderkosten bei der Gesuchstellerin nicht, weil das Besuchsrecht insbesondere nur unregelmässig und wenn, dann oftmals auch nicht von allen drei Kindern wahrgenommen wurde. Der Gesuchstellerin ist daher kein wesentlicher über die üblichen Besuchsrechtskosten hinausgehender finanzieller Aufwand entstanden, sodass ihr trotz ihres finanziellen Mankos kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen ist. Dem Gesuchsgegner verbleibt von seinem Einkommen nach Deckung seines eigenen Bedarfs ein Überschuss von Fr. 3’681.86, mit welchem er den Bedarf sämtlicher Kinder (abzüglich Kinderzulagen [KG-act. 53/11, ZK2 2017 78]) von total Fr. 2‘735.25 übernehmen kann. Von seinem Einkommen verbleibt ihm danach ein Überschuss von Fr. 946.61, welchen er der Gesuchstellerin als Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. Die Gesuchstellerin hat ihr übriges Manko von Fr. 1‘534.39 selber zu tragen.
**bbb)**Mai bis Dezember 2017
Gesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____
Bedarf 3481.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55
Einkommen 2847.00 5986.21 200.00 200.00 200.00
Manko -634.00 3681.86 -929.85 -929.85 -875.55
Nach Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs von Fr. 9‘120.60 und dem Gesamteinkommen von Fr. 9‘433.21 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 312.61. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen nicht decken, sodass sie weiterhin betreffend Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Wie bereits erwähnt, ist ihr Manko nicht betreuungsbedingt, sodass kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen ist. Dem Gesuchsgegner verbleibt von seinem Einkommen nach Deckung seines eigenen Bedarfs und demjenigen der Kinder (abzüglich Kinderzulagen) ein Überschuss von Fr. 946.61. Davon hat er der Gesuchstellerin deren Manko von Fr. 634.00 als Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Weil der Gesuchsgegner alleine für den finanziellen Unterhalt der Kinder aufkommt und zusätzlich die alleinige Obhut innehat, ist es im vorliegenden Fall sachgerecht, ihm seinen restlichen Überschuss von Fr. 312.61 zu belassen, dies umso mehr, als die Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners selber nicht aussergewöhnlich gut sind.
**ccc)**Januar 2018
Gesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____
Bedarf 3481.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55
Einkommen 2847.00 5532.00 200.00 200.00 200.00
Manko -634.00 3227.65 -929.85 -929.85 -875.55
Nach Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs von Fr. 9‘120.60 und dem Gesamteinkommen von Fr. 8‘979.00 ergibt sich ein Manko von Fr. 141.60. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen nach wie vor nicht decken, sodass sie weiterhin betreffend Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Da ihr Manko nicht betreuungsbedingt ist, ist auch kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Dem Gesuchsgegner verbleibt von seinem Einkommen nach Deckung seines eigenen Bedarfs und demjenigen der Kinder (abzüglich Kinderzulagen in der Höhe von je Fr. 200.00, die weiterhin vom Gesuchsgegner zu beziehen sind) ein Überschuss von Fr. 492.40, den er der Gesuchstellerin als Ehegattenunterhalt zu bezahlen hat. Ihr restliches Manko von Fr. 141.60 trägt die Gesuchstellerin selber.
**ddd)**Februar 2018 bis Juni 2019
Gesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____
Bedarf 3481.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55
Einkommen 4000.00 5532.00 200.00 200.00 200.00
Ü’schuss 519.00 3227.65 -929.85 -929.85 -875.55
Beide Ehegatten können ihren Bedarf mit ihren eigenen Einkommen decken und erzielen darüber hinaus einen Überschuss. Mit den vorhandenen Mitteln ist zuerst der Kindesunterhalt zu bestreiten und erst danach der Ehegattenunterhalt zu bestimmen (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB). Ein allfälliger Anteil des Kindes am Einkommensüberschuss der Eltern, welcher als Bestandteil des Barunterhalts gilt (vgl. BBl 2014 529 ff., S. 576), wird erst nach Feststellung sämtlicher Unterhaltsansprüche berechnet (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2017 84 vom 9. Juli 2018, E. 6; vgl. Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Mai 2017, S. 18). Die Eltern tragen den Kindesunterhalt im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Leistungsfähigkeit ist das wirtschaftliche Potenzial, welches nach Deckung des notwendigen Eigenbedarfs übrigbleibt, d.h. das Resultat einer Gegenüberstellung des Bedarfs und des Nettoeinkommens (Gmünder, in: of-Kommentar zum ZGB, 3. A., Zürich 2016, N 3 und 5 zu Art. 285 ZGB; BGE 128 III 161, E. 2.c.aa; Urteil BGer vom 6. März 2017, 5A_399/2016, E. 4.2). Vorliegend beträgt der totale Überschuss der Parteien Fr. 3‘746.65, welcher zu 13.85 % von der Gesuchstellerin und zu 86.15 % vom Gesuchsgegner stammt. Die Ehegatten haben den Kindesunterhalt in diesem Verhältnis zu tragen. Für alle drei Kinder zusammen resultiert ein Unterhaltsbeitrag von total Fr. 2‘735.25 (total Bedarf Kinder von Fr. 3‘335.25 ./. Kinderzulagen von Fr. 600.00). Die Gesuchstellerin hat somit 13.85 % der Kindesunterhaltsbeiträge, d.h. Fr. 378.85 zu tragen und der Gesuchsgegner 86.15 %, d.h. Fr. 2‘356.40. Sodann sind die Überschussanteile der Familienmitglieder zu bestimmen. Bei einem Vergleich des Gesamtbedarfs von Fr. 9‘120.60 mit dem Gesamteinkommen von Fr. 10‘132.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 1‘011.40. Dieser Betrag ist nach kleinen (Kind) und grossen (Eltern) Köpfen zu verteilen, d.h. vorliegend zu je 1/7 mit Fr. 144.50 für jedes Kind und zu je 2/7 mit Fr. 288.95 für jeden Ehegatten. Die Gesuchstellerin hat 13.85 % der Überschussanteile der Kinder von total Fr. 433.50, d.h. Fr. 60.00, zu übernehmen, der Gesuchsgegner den Rest von Fr. 373.50. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der Kinder somit insgesamt Fr. 438.85 (Barunterhalt von Fr. 378.85 + Überschussanteile von Fr. 60.00) zu bezahlen. Im Hinblick darauf, dass die Unterhaltsbeiträge von R.________ und S.________ gleich hoch sind und derjenige von T.________ einzig aufgrund des geringeren Krankenkassenbeitrages rund Fr. 50.00 weniger beträgt, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, den Gesamtunterhalt auf die drei Kinder anteilsmässig mit je Fr. 146.00 (effektiv: Fr. 146.28) aufzuteilen. Der Gesuchsgegner trägt den übrigen Kindesunterhalt von Fr. 2‘729.90 (Barunterhalt von Fr. 2‘356.40 + Überschussanteile von Fr. 373.50 sowie in Berücksichtigung der Kinderzulagen von total Fr. 600.00). Nach Begleichung der jeweiligen Anteile an den Kindesunterhalt verbleibt der Gesuchstellerin ein Überschuss von Fr. 80.15 (Einkommen von Fr. 4‘000.00 ./. eigener Bedarf von Fr. 3‘481.00 ./. Anteil Kindesunterhalt von total Fr. 438.85). Der Überschuss des Gesuchsgegners beträgt Fr. 497.75 (Einkommen von Fr. 5‘532.00 ./. eigener Bedarf von Fr. 2‘304.35 ./. Anteil Kindesunterhalt von Fr. 2‘729.90). Der Gesuchstellerin wäre somit grundsätzlich ein Ehegattenunterhaltsbeitrag im Umfang von Fr. 208.80 zuzusprechen. Indessen trägt der Gesuchsgegner nach wie vor nicht nur infolge seiner finanziellen Leistungsfähigkeit den grössten Teil des geldwerten Unterhalts der Kinder, sondern aufgrund der ihm zugeteilten alleinigen Obhut ebenso den wesentlichen Teil des Naturalunterhalts bzw. der Betreuung und Erziehung der Kinder. Deshalb rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, dem Gesuchsgegner den Überschuss von Fr. 208.80 zur Verwendung für weitere, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarzt, Musikunterricht) zu belassen, zumal die Gesuchstellerin hierfür, wenn überhaupt, dann kaum einen wesentlichen Beitrag leisten kann.
**eee)**Ab Juli 2019
Gesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____
Bedarf 3481.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55
Einkommen 4500.00 5532.00 200.00 200.00 200.00
Ü’schuss 1019.00 3227.65 -929.85 -929.85 -875.55
Ab Juli 2019 können die Ehegatten ihren Bedarf mit ihren eigenen Einkommen decken und erzielen darüber hinaus einen Überschuss. Der totale Überschuss der Parteien beträgt Fr. 4‘246.65, welcher zu 24 % von der Gesuchstellerin und zu 76 % vom Gesuchsgegner stammt. Die Ehegatten haben den Kindesunterhalt in diesem Verhältnis zu tragen. Für die Kinder resultiert wiederum ein Unterhaltsbeitrag von total Fr. 2‘735.25 (total Bedarf Kinder von Fr. 2‘735.25 ./. Kinderzulagen von Fr. 600.00). Die Gesuchstellerin hat somit 24 % der Kindesunterhaltsbeiträge, d.h. Fr. 656.46 zu tragen und der Gesuchsgegner 76 %, d.h. Fr. 2‘078.79. Sodann ergibt sich bei einem Vergleich des Gesamtbedarfs von Fr. 9‘120.60 mit dem Gesamteinkommen von Fr. 10‘632.00 ein Gesamtüberschuss von Fr. 1‘511.40, wovon je 1/7 bzw. Fr. 215.90 jedem Kind zufällt und je 2/7 bzw. Fr. 431.80 jedem Ehegatten. Die Gesuchstellerin hat 24 % der Überschussanteile der Kinder von total Fr. 647.70, d.h. Fr. 155.45, zu übernehmen, der Gesuchsgegner den Rest von Fr. 492.25. Folglich hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der Kinder insgesamt Fr. 811.91 (Barunterhalt von Fr. 656.46 + Überschussanteile von Fr. 155.45), d.h. je Kind rund Fr. 271.00 (effektiv: Fr. 270.64), zu bezahlen. Der Gesuchsgegner trägt den übrigen Kindesunterhalt von Fr. 2‘571.04 (Barunterhalt von Fr. 2‘078.79 + Überschussanteile von Fr. 492.25 sowie unter Berücksichtigung der von ihm zu beziehenden Kinderzulagen von je Fr. 200.00), d.h. je Kind Fr. 857.00. Nach Begleichung der jeweiligen Anteile an den Kindesunterhalt verbleibt der Gesuchstellerin ein Überschuss von Fr. 207.09 (Einkommen von Fr. 4‘500.00 ./. eigener Bedarf von Fr. 3‘481.00 ./. Anteil Kindesunterhalt von total Fr. 811.91). Der Überschuss des Gesuchsgegners beträgt Fr. 656.61 (Einkommen von Fr. 5‘532.00 ./. eigener Bedarf von Fr. 2‘304.35 ./. Anteil Kindesunterhalt von Fr. 2‘571.04). Analog den vorstehenden Erwägungen ist vorliegend dem Gesuchsgegner der verrechnete Überschuss im Umfang von Fr. 224.76, welcher wiederum als Ehegattenunterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin zuzusprechen wäre, zur Verwendung für weitere, ausserordentliche Kinderkosten zu belassen (vgl. vorstehende E. 6.c.ff.ddd).
gg) Zusammenfassend ergeben sich folgende Unterhaltspflichten:
aaa) Kindesunterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner:
Fr. 146.00 je Kind (exkl. KZ) ab Februar 2018 bis Juni 2019
Fr. 271.00 je Kind (exkl. KZ) ab Juli 2019.
Die Kinderzulagen von Fr. 200.00 je Kind sind bis auf Weiteres vom Gesuchsgegner zu beziehen.
bbb) Ehegattenunterhaltsbeitrag des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin:
Fr. 260.10 ab August 2016 bis Dezember 2016
Fr. 946.61 ab Januar 2017 bis April 2017
Fr. 634.00 ab Mai 2017 bis Dezember 2017
Fr. 492.40 Januar 2018.
7. Schliesslich ersucht die Gesuchstellerin um Aufhebung von Dispositivziffer 11 der vorinstanzlichen Verfügung und um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 10‘000.00. Sie beanstandet, dass der Vorderrichter anstelle des beantragten Prozesskostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gewährt habe. Der Vorderrichter habe den Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt, als er zum Schluss komme, der Gesuchsgegner sei nicht in der Lage, einen solchen zu leisten. Es werde nicht ausgeführt, weshalb der Gesuchsgegner trotz des Guthabens auf dem Sparkonto bei der AU.________ (Bank II) als nicht leistungsfähig erachtet werde bzw. der Vorderrichter schweige sich über dieses Konto vollends aus (KG-act. 1, S. 29, ZK2 2017 79).
a) Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), insbesondere wenn die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer bzw. muss der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Ist dies nicht der Fall, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte bzw. wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Dies trifft auch dann zu, wenn nur ein Eventual- und nicht das Hauptbegehren gutgeheissen wurde. Zudem muss auch eine materielle Beschwer gegeben sein. Diese liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid die Partei in ihrer Rechtsstellung trifft, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (KG SZ, Beschluss ZK2 2017 22 vom 10. April 2018, E. 5.a.aa mit Hinweisen; vgl. auch KG SZ Beschluss ZK2 2014 42 vom 12. Dezember 2014).
b) Der Vorderrichter verneinte die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners hinsichtlich eines Prozesskostenvorschusses, sodass die Gesuchstellerin betreffend ihren Antrag um Prozesskostenbevorschussung formell beschwert ist. Indessen gewährte ihr der Vorderrichter die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Dispositivziffer 11). Im Ergebnis wurde die Gesuchstellerin damit wie bei einer Gutheissung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung von der Leistung von Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten entbunden. Weder mit der Gutheissung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung noch mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird darüber entschieden, wer die Prozesskosten des Verfahrens tragen muss (vgl. Beschluss ZK2 2017 22 vom 10. April 2018, E. 6.a.bb mit Verweis auf
KG BL, Entscheid 410 12 94 vom 29. Mai 2012, E. 2). Insofern ist die Gesuchstellerin durch Dispositivziffer 11 der angefochtenen Verfügung materiell nicht beschwert. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Ausserdem hatte, soweit ersichtlich, der vorinstanzliche Entscheid betreffend die beantragte Prozesskostenbevorschussung keine Auswirkungen auf die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsverteilung, sodass die Gesuchstellerin insoweit materiell nicht beschwert ist. Demzufolge ist auf den Antrag der Gesuchstellerin hinsichtlich der beantragten Prozesskostenbevorschussung für das erstinstanzliche Verfahren mangels Beschwer nicht einzutreten. Damit bleibt es bei der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren.
8. Auf den Antrag des nicht mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Gesuchsgegners, die ihm zugesprochene Prozessentschädigung einstweilen auf die Gerichtskassen zu nehmen bzw. seinen Rechtsvertreter vorläufig über die der Gesuchstellerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege aus der Gerichtskasse zu entschädigen, ist nicht einzutreten, da kein Fall von Art. 122 Abs. 2 ZPO vorliegt bzw. hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt.
9. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen wenn eine familienrechtliche Angelegenheit zu beurteilen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lässt (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Für die Beurteilung der erstinstanzlichen Kostenverteilung ist somit der Ausgang der vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen.
a) Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO auferlegte der Vorderrichter die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Gesuchstellerin und zu einem Viertel dem Gesuchsgegner und verpflichtete die Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (angefochtene Verfügung, E. 6.1). Beide Parteien beantragen die Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten an die Gegenpartei sowie die Verpflichtung der Gegenpartei zur Leistung einer Parteientschädigung, wobei der Gesuchsgegner ersucht, diese einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (KG-act. 1, Ziff. 2 und 3, ZK2 2017 78; KG-act. 1, Ziff. 7, ZK2 2017 79).
b) Die Parteien stellten erstinstanzlich zum Teil übereinstimmende Anträge (Getrenntleben, Zuweisung der ehelich bewohnten Liegenschaft, Gütertrennung), welche gutgeheissen wurden. Mit den übrigen Anträgen, insbesondere denjenigen die Obhut und die Zusprechung eines Ehegattenunterhalts betreffend unterlag die Gesuchstellerin vollumfänglich, während der Gesuchsgegner bezüglich der Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge in wesentlichem Umfang unterlag. Die Berufung der Gesuchstellerin ist hinsichtlich der beantragten Obhut, evtl. alternierenden Obhut und der damit verbundenen Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von Kinderunterhalt vollumfänglich abzuweisen und der geforderte Ehegattenunterhalt einzig in geringem Umfang und zeitlich begrenzt gutzuheissen. Demgegenüber unterliegt der Gesuchsgegner mit seiner Berufung grossmehrheitlich in Bezug auf die Höhe der von ihm beantragten Kinderunterhaltsbeiträge. Die Besuchsrechtsregelung erfährt in Anwendung des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) eine Einschränkung und der Subeventualantrag (Ziff. 2.3) auf ein erweitertes Ferienbesuchsrecht damit verbunden eine Abweisung. Einzig hinsichtlich der bereits vor Vorinstanz ersuchten Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft dringt die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung vollumfänglich durch. Somit besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung abzuändern. Ausserdem würde eine Prozessverteilung nach Ermessen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO keine andere Kosten- und Entschädigungsfolge erforderlich machen.
c) Zur Kosten- und Entschädigungsregelung für das Berufungsverfahren ist Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsgegner beantragte die Erhöhung der Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 175.00 pro Monat je Kind ab 1. Februar 2018 (angefochtene Verfügung, Dispositivziff. 6) auf Fr. 1‘200.00 pro Monat je Kind ab 1. Oktober 2016 (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 1, ZK2 2017 78). Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Gesuchstellerin verpflichtet, Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 146.00 pro Monat je Kind ab Februar 2018 bis Juni 2019 und ab Juli 2019 von Fr. 271.00 pro Monat je Kind zu bezahlen. Die verlangte Erhöhung um Fr. 3‘075.00 pro Monat wurde mithin erst ab Juli 2019 und nur zu rund 3 % gutgeheissen. Mit seinen Anträgen betreffend Neuverteilung der Gerichtskosten (Rechtsbegehren Ziff. 2) sowie Zusprechung einer höheren Parteientschädigung (Rechtsbegehren Ziff. 3) unterliegt er vollständig.
Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihren Anträgen betreffend alleiniger bzw. alternierender Obhut (Rechtsbegehren Ziff. 1), betreffend ausgedehntem Ferienrecht (Rechtsbegehren Ziff. 2), dem Antrag betreffend Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen (Rechtsbegehren Ziff. 5.1) sowie dem Antrag betreffend erstinstanzlichem Prozesskostenvorschuss (Rechtsbegehren Ziff. 6). Sie obsiegt mit ihrem Antrag betreffend Besuchsrechtsbeistandschaft (Rechtsbegehren Ziff. 3). Der Eventualantrag betreffend angemessener Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge (Rechtsbegehren Ziff. 5.2) ist insoweit teilweise gutzuheissen, als der Gesamtbetrag für den Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2019 um rund 16,57 % je Kind reduziert wird. Schliesslich beantragte die Gesuchstellerin Ehegattenunterhaltsbeiträge ab 1. August 2016 von Fr. 3‘200.00, eventualiter Fr. 1‘950.00, subeventualiter Fr. 1‘800.00. Zugesprochen werden ihr Beiträge von Fr. 260.10 (= 8,13 % von Fr. 3‘200.00) ab August 2016 bis Dezember 2016, von Fr. 946.61 (= 29,58 % von Fr. 3‘200.00) ab Januar 2017 bis April 2017, von Fr. 634.00 (= 19,81 % von Fr. 3‘200.00) von Mai 2017 bis Dezember 2017 und von Fr. 492.40 (= 15,39 % von Fr. 3‘200.00) für Januar 2018. Im Hinblick auf ihre prozessualen Anträge unterlag die Gesuchstellerin betreffend Anordnung einer kinderpsychiatrischen Begutachtung (Antrag Ziff. 1) sowie der Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Antrag Ziff. 3), obsiegte aber betreffend vorsorglicher Anordnung der Besuchsrechtsbeistandschaft (Antrag Ziff. 2) sowie betreffend Prozesskostenbevorschussung für das Berufungsverfahren (Antrag Ziff. 4; vgl. E. 10 nachfolgend).
Im Sinne des Gesagten und unter Gewichtung der Berufungsanträge sowie in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahren von pauschal Fr. 5‘000.00den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen.
10. Die Gesuchstellerin beantragt in beiden Berufungsverfahren, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.00, folglich insgesamt Fr. 10'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 1, Prozessantrag Ziff. 4, ZK2 2017 79; KG-act. 6, Rechtsbegehren Ziff. 2, ZK2 2017 78). Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für beide Verfahren zusammen einen Prozesskostenvorschuss von total Fr. 5‘000.00 zu bezahlen (je KG-act. 29, ZK2 2017 78/79).
a) Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, d.h. mittellos ist, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Urteil BGer vom 9. Februar 2010, 5D_135/2010, E. 3.1; vgl. Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Überdies muss es der vorschusspflichtigen Partei möglich sein, der anderen Partei die Kosten, die sie zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (Urteil BGer vom 16. August 2010, 5A_455/2010, E. 2.2).
An der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin und der Nichtaussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren hat sich im Verlaufe des Berufungsverfahrens nichts geändert. Nach Gegenüberstellung des Einkommens des Gesuchsgegners und seines Bedarfs inklusive derjenigen der Kinder erleidet er zwar kein Manko, doch verbleiben ihm aus seinem Einkommen keine genügenden Mittel zur Verfügung. Andererseits verfügte der Gesuchsgegner per August 2016 noch über ein Vermögen von Fr. 77'515.00 (Vi-act. BB 95). Selbst wenn der Gesuchsgegner nicht nur bis Oktober 2017 (vgl. KG-act. 7, S 37, ZK2 2017 79), sondern zwischenzeitlich einen weiteren Vermögensverzehr zu verzeichnen hätte, besteht auch aufgrund der Parteivorbringen keine Veranlassung davon auszugehen, dass er sein verbliebenes Vermögen nun vollständig oder in relevantem Umfang verbraucht hätte (vgl. auch Verfügung vom 23. März 2018, ZK2 2017 78/79, E. 4.b-g sowie E. 6.c.ff vorstehend). Somit ist die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners nach wie vor zu bejahen.
b) Vorzuschiessen ist der Betrag, dessen der bedürftige Ehegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf, das heisst der die Vorschüsse ans Gericht und für die Beiziehung oder Beibehaltung eines Rechtsanwaltes deckt. Der Vorschuss soll die Gerichts- und (allfälligen) Anwaltskosten umfassen. Hierfür setzt der Richter einen aufgrund seiner praktischen Erfahrung geschätzten Pauschalbetrag ein (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 282 zu Art. 145 aZGB). Die Gerichtskosten für Eheschutzverfahren betragen üblicherweise zwischen Fr. 2‘500.00 und Fr. 6‘000.00 (Richtlinie betr. Kostenvorschüsse und Gerichtsgebühren des Kantonsgerichts Schwyz, abrufbar unter http://www.kgsz.ch/gesetze-und-richtlinien/gerichtsgebuehren). Das Anwaltshonorar beläuft sich im summarischen Verfahren auf Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich bei besonders umfangreichem Aktenmaterial oder besonders zeitraubenden Beweiserhebungen, dürfen die Höchstansätze bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA).
Nach Erlass der Verfügung vom 23. März 2018 wurden weitere Beweisabnahmen notwendig (vgl. Verfügung vom 25. Mai 2018, KG-act. 32, ZK2 2017 78; Kinderanhörung vom 5. Juli 2018, KG-act. 45, ZK2 2017 78; Erfahrungsbericht und Ergänzungsbericht des Beistandes, KG-act. 51 und 63, ZK2 2017 78), woraufhin die Parteien jeweils Stellungnahmen einreichten (z.B.
KG-act. 53 und 54, ZK2 2017 78). Im Gesamten gesehen wurde das Berufungsverfahren wesentlich aufwändiger als im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. März 2018 absehbar war. Nachdem für die Prozesskostenbevorschussung der Grundsatz der Dispositionsmaxime gilt, kann auch bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für den Vorschuss in Bezug auf dessen Höhe nicht über den gestellten Antrag hinausgegangen werden (vgl. Philipp Maier, in: FamPra 2014, S. 635 ff., S. 637). Der vom Gesuchsgegner zu leistende Prozesskostenvorschuss für die Berufungsverfahren ist daher auf die beantragten total Fr. 10‘000.00 zu erhöhen, nachdem der mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 zugesprochene Prozesskostenvorschuss anhand des damals geschätzten Aufwandes einstweilen bloss auf Fr. 5'000.00 (vgl. KG-act. 29 E. 4.h.aa, ZK2 2017 78) festgesetzt wurde. Sofern der am 23. März 2018 verfügte Prozesskostenvorschuss in der Zwischenzeit geleistet wurde, ist er von den nunmehr auf total festgesetzten Fr. 10‘000.00 in Abzug zu bringen.
c) Demzufolge ist das Eventualgesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden;-
beschlossen:
1. Soweit auf die Berufungen eingetreten wird, werden in teilweiser Gutheissung der Berufungen die Dispositivziffern 4, 5, und 6 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen die Berufungen abgewiesen, bzw. wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2017 wie folgt neu formuliert:
1. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB zum Getrenntleben berechtigt sind und seit 9. Juli 2016 getrennt leben.
2. Die Kinder R.________ S.________ und T.________ werden unter die Obhut des Gesuchsgegners/Vaters gestellt.
3. Der ehelich bewohnte landwirtschaftliche Betrieb, J.________strasse yy, 8862 Schübelbach SZ, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner und den drei Kindern zum ausschliesslichen Gebrauch zugewiesen, wobei dieser die damit verbundenen Kosten zu tragen hat.
4.a) Die Gesuchstellerin/Mutter wird berechtigt erklärt, die Kinder R.________, S.________ und T.________ jedes zweite Wochenende, von Samstag, 08.30 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
b) Die Gesuchstellerin/Mutter wird berechtigt erklärt, die Kinder R.________, S.________ und T.________ unter dreimonatiger Vorankündigung für 14 Tage pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei auf die alters- und schulbedingten Bedürfnisse des betreffenden Kindes entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
c) Die Gesuchstellerin/Mutter wird berechtigt erklärt, die Kinder R.________, S.________ und T.________ jährlich alternierend
vom 25. Dezember, 09.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, und vom Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr,
oder
vom 24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, und vom Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,
mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
5. a)Die mit Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. März 2018 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Kinder R.________ S.________ und T.________ wird weitergeführt.
b)Der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz eingesetzte Beistand für R.________ S.________ und T.________ wird neu bzw. weiterhin damit beauftragt,
den Beginn der Besuchs- und Feiertagsregelung gemäss Dispositivziffer 4 Bst. a und Bst. c in Absprache mit den Parteien festzulegen;
darauf hinzuwirken, dass das mit Dispositivziffer 4 angeordnete Besuchsrecht von allen Kindern ausgeübt wird;
darauf hinzuwirken, dass die Betreuungs- bzw. Besuchszeiten eingehalten werden;
mit den Eltern - sofern noch notwendig - die Übergabemodalitäten zu regeln;
auf eine verbesserte Kommunikation der Eltern in den mit dem Besuchsrecht zusammenhängenden Kinderbelangen hinzuarbeiten.
6. Die Gesuchstellerin/Mutter ist verpflichtet, dem Gesuchsgegner/Vater an den Unterhalt der Kinder R.________, S.________ und T.________ folgende Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus:
Fr. 146.00 je Kind (exkl. KZ) Februar 2018 bis Juni 2019
Fr. 271.00 je Kind (exkl. KZ) ab Juli 2019.
Der Gesuchsgegner bezieht bis auf Weiteres die Kinderzulagen von derzeit Fr. 200.00 je Kind.
7. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Fr. 260.10 August 2016 bis Dezember 2016
Fr. 946.61 Januar 2017 bis April 2017
Fr. 634.00 Mai 2017 bis Dezember 2017
Fr. 492.40 für Januar 2018.
8. Die Motorfahrzeuge Kia Sorento (SZ vv) und Opel Astra (SZ ww) werden für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
9. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 13. Juli 2016 gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung angeordnet.
10. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.00 werden dem Gesuchsgegner zu Fr. 750.00 (1/4) und der Gesuchstellerin zu Fr. 2‘250.00 (3/4) überbunden.
11. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
12. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2‘250.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
RA D.________ wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Berufungsverfahren ZK2 2017 78 und 79 einen Prozesskostenvorschuss von total Fr. 10‘000.00 zu bezahlen, unter Anrechnung des allenfalls bereits geleisteten Anteils von Fr. 5'000.00.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchsgegners wird von seinem Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.00 (ZK2 2017 78) bezogen. Die Gesuchstellerin hat der Kantonsgerichtskasse ihren Anteil von Fr. 2‘500.00 zu bezahlen.
4. Die Parteientschädigungen für die Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A), und die KESB Ausserschwyz (1/R, z.Hd. Beistand betreffend Dispositivziffer 1 Ziffer 2, 4 und 5, inkl. E. 3, 4 und 5) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), die KESB Ausserschwyz (1/R, z.Hd. Beistand betreffend Dispositivziffer 1 Ziffer 2, 4 und 5, inkl. E. 3, 4 und 5) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
6. Mai 2019 kau