Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 23. März 2018
ZK2 2018 11
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Gerichtskostenvorschuss
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts March vom 4. Januar 2018, ZGO 2017 24);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts March mit prozessleitender Verfügung vom 4. Januar 2018 der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3‘000.00 bis Montag, 5. Februar 2018 angesetzt hat;
dass die Klägerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Januar 2018 angefochten hat, die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz verlangte, die Kosten des Verfahrens ZGO 2017 24 von den bereits im Verfahren ZGO 2017 2 geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz;
dass keine Beschwerdeantwort eingeholt und die Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Februar 2018 den Parteien zugestellt worden ist (KG-act. 5 und 6);
dass die Klägerin ihre Beschwerde vom 18. Januar 2018 mit Schreiben vom 16. März 2018 zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Klägerin auferlegt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 92‘246.55.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels der Beschwerde und des Beschwerderückzugs), die Vorinstanz (2/R, unter Beilage eines Doppels der Beschwerde und des Beschwerderückzugs) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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23. März 2018 kau