Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. November 2019
ZK2 2018 38 und 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. April 2018, ZES 2016 308);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am ________ in Rapperswil SG. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder G.________, und H.________ (Vi-KB 2).
B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 ersuchte die Ehefrau (nachfolgend: Gesuchstellerin) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. A/I). Am 22. August 2016 reichte der Ehemann (nachfolgend: Gesuchsgegner) die Gesuchsantwort ein (Vi-act. A/II). Nach diversen weiteren Eingaben der Parteien fand am 20. November 2017 die Befragung der Parteien statt und wurden I.________ sowie J.________, die beiden Kinderfrauen für die Töchter der Parteien, als Zeuginnen befragt (Vi-act. D4-D7). Am 18. Dezember 2017 erfolgte die Anhörung der Kinder (Vi-act. D3). Nach Einreichung der Stellungnahmen zum Beweisergebnis erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgende Verfügung:
2. Der Gesuchstellerin wird für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung am E.________weg xx, samt Mobiliar und Inventar zum alleinigen Nutzen und zum alleinigen Gebrauch zugewiesen.
3. Der Gesuchsgegner wird unter Androhung von Busse im Sinne von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, die Liegenschaft innerhalb zweier Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Eheschutzverfügung zu verlassen.
4. Die beiden Töchter, G.________ und H.________ werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
4.a Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die beiden Töchter G.________ und H.________
jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, wobei sowohl die Gesuchstellerin, in ungeraden Jahren, als auch der Gesuchsgegner, in geraden Jahren, indessen auf Wunsch berechtigt sind, die Weihnachtsferien ab dem 26. Dezember des jeweiligen Jahres mit den Kindern zu verbringen;
in ungeraden Jahren über die Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in geraden Jahren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
während vier Wochen während der Schulferien pro Jahr;
auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
5.a Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab sofort für die Tochter G.________ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘130.00 und für die Tochter H.________ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8‘265.25 zuzüglich allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, beide Unterhaltsbeiträge zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
b. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Kosten für den Aufenthalt der Tochter G.________ in M.________ zu übernehmen und zu bezahlen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab sofort für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3‘472.70 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
7. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 1‘500.00) auferlegt. Sie werden in Höhe von Fr. 3‘000.00 vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 1‘500.00 als Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
8. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
C.a) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 29. April 2018 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2018 38: KG-act. 1):
1. Die Ziff. 2 bis 8 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 19. April 2018 im Verfahren ZES 2016 308 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zu vollständiger Sachverhaltsermittlung und Neuentscheidung an die Vorinstanz (Vi) zurückzuweisen, wobei die Vi insbesondere anzuweisen sei, die Kinder noch einmal anzuhören.
2. Eventuell, für den Fall, dass keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen sollte, seien die Ziff. 2 bis 8 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 19. April 2018 im Verfahren ZES 2016 308 aufzuheben und nach Anhörung der Kinder durch das Kantonsgericht wie folgt neu zu fassen:
2. Dem Berufungsführer wird für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung am E.________weg xx, samt Mobiliar und Inventar zum alleinigen Nutzen und zum alleinigen Gebrauch zugewiesen.
3. Die Berufungsbeklagte wird unter Androhung von Busse im Sinne von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, die Liegenschaft innerhalb zweier Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Berufungsentscheids zu verlassen.
4. Die beiden Töchter, G.________ und H.________ werden unter die Obhut des Berufungsklägers gestellt.
4.a Die Berufungsbeklagte wird berechtigt erklärt, die beiden Töchter G.________ und H.________
Jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, wobei sowohl der Berufungskläger, in ungeraden Jahren, als auch die Berufungsbeklagte, in geraden Jahren, indessen auf Wunsch berechtigt sind, die Weihnachtsferien ab dem 26. Dezember des jeweiligen Jahres mit den Kindern zu verbringen;
in ungeraden Jahren über die Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in geraden Jahren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr;
während vier Wochen während der Schulferien pro Jahr;
auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen (bzw. in Bezug auf G.________ zu besuchen).
5.aDie Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger ab sofort für die Tochter G.________ und für die Tochter H.________ einen Unterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber Fr. 1'560.00 pro Kind zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, beide Unterhaltsbeiträge zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
7. Die Gerichtskosten sind der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
8. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsführer ausserrechtlich zu entschädigen.
3. Subeventuell, für den Fall, dass die Obhutszuweisung bei der Berufungsbeklagten belassen werden sollte, seien die Ziff. 5a bis 8 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 19. April 2018 im Verfahren ZES 2016 308 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
5.aDer Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab sofort für die Tochter H.________ einen Unterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe, höchstens aber in Höhe von Fr. 6'280.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
7. Die Gerichtskosten sind der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
8. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsführer ausserrechtlich zu entschädigen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Die Gesuchstellerin beantragt mit Berufungsantwort vom 14. Mai 2018 in Bestätigung der angefochtenen Verfügung Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag zulasten des Gesuchsgegners (ZK2 2018 38: KG-act. 7).
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 nahm der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort Stellung, hielt an seinen Berufungsbegehren fest und reichte eine Bestätigung der F.________ (Schule) in N.________ ein (ZK2 2018 38: KG-act. 11 und 11/1).
b)Auch die Gesuchstellerin erhob gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. April 2018 rechtzeitig Berufung, und zwar mit Eingabe vom 2. Mai 2018 und mit folgenden Anträgen (ZK2 2018 39: act. 1):
1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 19. April 2018 im Verfahren ZES 2016 308 sei in Dispositivziffer 5.a aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab sofort für die Tochter G.________ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘130.00 während des Aufenthalts in N.________ und CHF 5‘460.00 ab dem Monat der Wiedereinschulung in der Schweiz und für die Tochter H.________ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 8‘265.25 zuzüglich allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, beide Unterhaltsbeiträge zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 17. Mai 2018 beantragt der Gesuchsgegner, es seien die Verfahren ZK2 2018 38 und ZK2 2018 39 zu vereinigen und es sei die Berufung der Gegenpartei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (ZK2 2018 39: KG-act. 6), wozu die Gesuchstellerin am 27. Juni 2018 Stellung nahm (ZK2 2018 39:
KG-act. 10).
c)Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 ordnete die Vorsitzende die Vereinigung der beiden Verfahren ZK2 2018 38 und ZK2 2018 39 an (ZK2 2018 38: act. 12; ZK2 2018 39: act. 11).
Am 10. Juli 2018 nahm der Gesuchsgegner Stellung zur Eingabe der Gegenpartei vom 27. Juni 2018 (ZK2 2018 38: KG-act. 13). Die Gesuchstellerin liess sich am 31. Juli 2018 zu den Beilagen 1-5 der Eingabe des Gesuchsgegners vom 25. Juni 2018 vernehmen (ZK2 2018 38: KG-act. 16).
Am 4. Februar 2019 fand die Anhörung der Kinder G.________ und H.________ statt (ZK2 2018 38: KG-act. 23), wozu die Parteien mit Eingaben vom 18. und 21. Februar 2019 Stellung nahmen, die Gesuchstellerin unter Einreichung zahlreicher Beilagen (ZK2 2018 38: KG-act. 25, 26 und 26/0-26/8). Zu diesen Stellungnahmen liessen sich die Parteien am 18. und 28. März 2019 vernehmen (ZK2 2018 38: KG-act. 30, 30/1-30/5 und 31). Weitere Stellungnahmen der Parteien ergingen am 26. und 30. April 2019
(ZK2 2018 38: KG-act. 35-37). Am 27. Juni 2019 erfolgte die Befragung von J.________ als Zeugin und fand die Befragung der Parteien statt. Dazu und zu der Eingabe der Gegenpartei vom 26. bzw. 30. April 2019 nahmen die Parteien Stellung (ZK2 2018 38: KG-act. 41). Mit Eingaben je vom 12. Juli 2019 liessen sich die Parteien dazu vernehmen, ob für sie eine alternierende Obhut in Frage käme. Der Gesuchsgegner bejahte dies, die Gesuchstellerin verneinte dies (ZK2 2018 38: KG-act. 42 f.).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Der Gesuchsgegner bringt vor, weil die Parteien hinsichtlich der Zuteilung der Obhut und der Unterhaltsbeiträge unterschiedliche Anträge gestellt hätten, sei gemäss Art. 299 ZPO von Amtes wegen die Notwendigkeit einer Vertretung der Kinder zu prüfen (ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 5 N 6). Die Gesuchstellerin wendet ein, das Eheschutzverfahren sei summarischer Natur, sämtliche zu regelnde Kinderbelange unterstünden der Untersuchungs- und Offizialmaxime und der Richter könne das Kind persönlich anhören, weshalb von der Anordnung einer Vertretung des Kindes nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen sei; in aller Regel brauche es keine Vertretung des Kindes. Daher sei vorliegend die Bestellung einer Kindervertretung unnötig (ZK2 2018 38:
KG-act. 7, S. 5 N 3).
a)Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich der Zuteilung der Obhut und des Unterhaltsbeitrags oder wenn ein Elternteil eine Vertretung beantragt (Art. 299 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 5 sowie lit. b ZPO). Beim Entscheid über die Anordnung einer Vertretung des Kindes hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen und sich vornehmlich am Kindeswohl zu orientieren (Michel/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 299 ZPO). Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Einsetzung einer Kindervertreterin oder eines Kindervertreters notwendig erscheinen lassen. Ein wichtiger Grund für die Anordnung einer Kindervertretung liegt dann vor, wenn im Prozess eine Schutz- bzw. Vertretungsbedürftigkeit des Kindes und somit eine Gefährdung des Kindes besteht, was bei einem Interessenkonflikt zwischen dem Kind und einem oder beiden Eltern gegeben sein dürfte (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 9 und zu Art. 299 ZPO). Weil das Eheschutzverfahren summarischen Charakter hat, in welchem schnell zu entscheiden ist und das mit dem Entscheid das gerichtliche Verfahren abschliesst, sämtliche zu regelnde Kinderbelange der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterstehen und der Richter das Kind persönlich anhören kann, ist von der Anordnung einer Vertretung des Kindes nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. In aller Regel braucht es keine Vertretung des Kindes (Six, Eheschutz, 2. A., 2014, S. 34 f. N 1.37; Entscheid 3B 12 9 des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. Februar 2012 E. 4.3). So führte auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 146 aZGB aus, dass die Kindesvertretung namentlich für den Scheidungsprozess bzw. für ein etwaiges, zeitlich vorgelagertes Massnahmenverfahren zu errichten sei (Entscheid 3B 12 9 des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. Februar 2012 E. 4.3; BGer, Urteil 5P.173/2001 vom 28. August 2001 E. 2a).
b)Im vorliegenden Eheschutzverfahren ist nicht ersichtlich, weshalb eine Kindsvertretung im Berufungsverfahren anzuordnen wäre, zumal das Gericht die Kinder am 4. Februar 2019 nochmals anhörte und deren Aussagen und Wünsche in casu verwertet bzw. berücksichtigt werden können (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 23). Der Gesuchsgegner legt denn auch keinen stichhaltigen Grund für eine gegenteilige Annahme dar.
2. Die Vorinstanz hielt unter dem Titel der Obhutszuteilung vorerst fest, dass keine der Parteien ein Rechtsbegehren auf alternierende Obhut gestellt habe, weshalb sie gestützt auf Art. 298 Abs. 2ter ZGB eine mögliche alternierende Obhut nicht geprüft habe (angef. Verfügung, E. 3a S. 12).
a)Der Gesuchsgegner trägt vor, es treffe zu, dass keine Partei einen formellen Antrag auf eine allfällige alternierende Obhut gestellt habe. Indessen hätten die Parteien ein solches Modell im Rahmen vorgängiger Scheidungsverhandlungen diskutiert. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren einzig eine alleinige Obhut der Gesuchstellerin ausgeschlossen. Er wisse nicht, ob sich die Kinder bei ihrer Anhörung zum Modell der alternierenden Obhut geäussert hätten. Auf jeden Fall sei im Verlauf des weiteren Verfahrens zu prüfen, ob sich allenfalls eine alternierende Obhut, insbesondere in Bezug auf H.________, als sinnvoll erweisen könnte. So könnte er seine Geschäftsreisen planen und die Betreuungszeit von H.________ mit der Gesuchstellerin koordinieren (ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 9 f. N 7 und KG-act. 11, S. 9 N 5.7). Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 erklärte der Gesuchsgegner auf die Frage der Verfahrensleitung, dass eine alternierende Obhut für ihn grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 40 und KG-act. 43).
Die Gesuchstellerin wendet ein, die Parteien hätten keine alternierende Obhut beantragt; sie lehne eine solche Obhut ab, weil diese nicht dem Wohl der Kinder entspreche, ansonsten für die Kinder sehr viel Unruhe und Stress entstünde, da sich die bisherige Betreuung bestens eingespielt habe (ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 9 unten und S. 10 oben sowie S. 13 N 5.7). Für die beiden Kinder sei die Obhut einheitlich zu regeln. Auch im Berufungsverfahren habe der Gesuchsgegner eine alternierende Obhut nicht beantragt (ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 13 f. N 5.7 und KG-act. 16, S. 9 N 7.5). Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 verneinte die Gesuchstellerin die Frage der Verfahrensleitung, ob für sie eine alternierende Obhut in Frage käme, weil eine solche Obhut dem Kindeswohl nach wie vor abträglich wäre (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 40 und
KG-act. 42).
b)In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Es kann sich auch auf eine Regelung über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 1, 2 und 2ter ZGB). Die Vorinstanz übertrug keinem Elternteil die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder G.________ und H.________, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob eine alternierende Obhut in Frage kommt und bejahendenfalls, ob sie anzuordnen ist oder nicht.
c)Unter der Herrschaft des alten Rechts war das "Obhutsrecht" Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. "Obhut" im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen. Im neuen Recht umfasst die elterliche Sorge auch das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen" (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" reduziert sich auf die "faktische Obhut", d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614).
Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGer, Urteil 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1) bzw. unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut einigten, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Denn für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist immer das Kindeswohl entscheidend, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Der Richter muss anhand der festgestellten Tatsachen der Gegenwart und Vergangenheit eine Prognose darüber stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungsmodell aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Einem Elternteil steht es demnach frei, einen Antrag auf alternierende Obhut zu stellen bzw. die dem Untersuchungs- und Offizialgrundsatz verpflichteten Behörden haben auch ohne entsprechenden Parteiantrag zu prüfen, welches Betreuungsmodell im konkreten Fall am ehesten im Kindeswohl liegt. Es ist jene Lösung zu finden, welche es dem Kind ermöglicht, nach der Trennung oder Scheidung weiterhin eine regelmässige Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen zu können (Schweighauser, Neues Kinderunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr, in: FamPra.ch 3/2018, S. 630). Es ist somit nicht massgebend, ob eine der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren oder (erst) im Berufungsverfahren i.S.v. Art. Art. 298 Abs. 2ter ZGB die Anordnung einer alternierenden Obhut verlangt oder nicht. So oder anders ist eine solche Betreuungsregelung zu prüfen.
3. Bei der Beurteilung, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht, sind im Wesentlichen die gleichen Kriterien heranzuziehen wie bei der Frage, welchem Elternteil die Obhut über das Kind zuzuteilen ist (BGE 142 III 612 E. 4.4 S. 616). Darum steht nicht entgegen, von der Begründung der Vorinstanz zur alleinigen Obhut (an die Gesuchstellerin) auszugehen.
a) Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Obhut aus, beide Ehegatten hätten ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Kindern und würden sich sehr um sie kümmern, so gut ihnen dies ihre Erwerbstätigkeit erlaube. Ihrer Persönlichkeit wegen seien beide Elternteile bezüglich der alleinigen Obhut gleich geeignet. Die Gesuchstellerin sei Montag bis Donnerstag arbeitshalber abwesend, freitags könne sie Homeoffice machen. Die Kinderfrauen würden bestätigen, dass die Gesuchstellerin zeitlich flexibel und so organisiert sei, dass sie bei Bedarf verfügbar sei. Wenn die Arbeitszeiten der beiden Nannys jeweils zu Ende seien, betreue die Mutter ihre beiden Töchter. Der Gesuchsgegner müsse sehr viel reisen. Auf die Frage, wie er eine Betreuung organisieren würde, habe der Gesuchsgegner erklärt, er habe per 1. Februar (2018) einen Geschäftsleiter engagieren können. Trotzdem werde der Gesuchsgegner auch künftig reisen müssen, was dieser nicht in Abrede stelle, was von den Nannys eine gewisse Flexibilität in zeitlicher Hinsicht verlange, welche bei den aktuellen Nannys nicht gegeben sei. Mit den bestehenden Nannys vermöchte der Gesuchsgegner die Betreuung der Kinder (bzw. aktuell von H.________, da G.________ in N.________ ist) allein tagsüber nicht sicherzustellen, wenn er die alleinige Obhut hätte. Ausserdem lege der Gesuchsgegner weder dar noch sei ersichtlich, wie er die Betreuung der Kinder in der Nacht sicherstellen wolle, wenn er auf Geschäftsreisen sei. Aus diesen Gründen seien die beiden Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen (angef. Verfügung, E. 3b S. 12-14).
b)Die Anordnung einer alternierenden Obhut setzt voraus, dass beide Parteien erziehungsfähig sind (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer, Urteil 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.5 und 4.6; BGer, Urteil 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.2). Die alternierende Obhut erfordert organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern verlangt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Obhut widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, welche die Anordnung einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein solcher Schluss wäre nur dann zu ziehen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, so dass sie ihr Kind im Szenario der alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Einzubeziehen ist auch die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Daher kommt die alternierende Obhut eher in Frage, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Faktoren sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Ebenso ist dem Wunsch des Kindes Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschende Richter (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB) wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld eine grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert oder bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen. Oberste Maxime ist das Kindeswohl (BGer, Urteil 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.). Dagegen ist die Fähigkeit eines jeden Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern, bei der Frage der alternierenden Obhut noch nicht zu würdigen. Eine solche Beurteilung ist erst dann vorzunehmen, wenn darüber zu entscheiden ist, welchem Elternteil die alleinige Obhut über das Kind zuzuteilen ist (BGE 142 III 612 E. 4.4 S. 616 f.).
c)aa) J.________ sagte als Zeugin aus, sie arbeite seit etwa zehn Jahren für die Parteien als Betreuerin von G.________ und H.________. Sie habe dort schöne Jahre verbracht, es sei sehr gut gewesen, heute sei das Klima nicht mehr so wie zu Beginn. Beide Parteien seien gute Eltern, G.________ und H.________ würden ihre Eltern sehr lieben. Die Kinder seien gut erzogen, anständig und korrekt, sie bekomme Komplimente von den Leuten (Vi-act. D7, S. 1-3 N 1-5, 18 und 24; ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 2, S. 5 N 24 und S. 7 N 36). Die Einschätzung der Zeugin J.________ wird in dem von den Kindern G.________ und H.________ anlässlich ihrer Anhörung am 4. Februar 2019 vor der Delegation der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts gewonnenen Eindruck bestätigt. Beide Mädchen machten einen glücklichen, aufgeweckten und offenen Eindruck (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 23, S. 2 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass beide Kinder grundsätzlich eine positive emotionale Bindung zu beiden Elternteilen haben. Aus den Aussagen der Mädchen anlässlich ihrer (zweiten) Anhörung geht nichts Gegenteiliges hervor, auch wenn die Beziehung insbesondere von G.________ zu ihrem Vater heute näher und intensiver ist als zur Mutter (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 23; KG-act. 41, S. 12 f., 20 und 26).
bb)aaa) Die Gesuchstellerin trägt vor, der Gesuchsgegner sei nicht in der Lage, den Kontakt zwischen ihr und den Kindern zu fördern. Vielmehr manipuliere er die Kinder, informiere sie falsch und ziehe sie mit in den elterlichen Konflikt hinein, wirke also auf eine Entfremdung der Kinder zu ihr hin. Er rede sie vor den Kindern schlecht und stelle sie als „böses“ oder „überfordertes“ Mami hin, wenn sie aus erzieherischen Gründen mit einem Mädchen „schimpfen“ müsse. Er setze die Kinder immer wieder einem grossen Loyalitätskonflikt aus, indem er ihnen ein Ultimatum stelle, sich entweder für ihn oder für sie zu entscheiden. Er mache ihnen klar, würden sie sich für Mami entscheiden, verlören sie Papi. Dies sei dem Kindeswohl sehr abträglich; die Kinder würden darunter leiden. In solchen Situationen nehme sie sich absichtlich zurück und lasse den Gesuchsgegner gewähren, sei es beim Zu-Bett-Bringen der Kinder oder beim Frühstücken. Der Gesuchsgegner versuche mit allen Mitteln, sie davon abzuhalten, die Kinder zu Bett bringen zu können. Das behauptete Ritual des Zu-Bett-Bringens (Schlafliedsingen) werde vom Gesuchsgegner seit Einleitung des Eheschutzgesuchs regelrecht zelebriert, um behaupten zu können, er allein bringe die Kinder ins Bett. Als sie die angefochtene Eheschutzverfügung vom 19. April 2018 erhalten hätten, habe der Gesuchsgegner G.________ darüber informiert, die Fassung verloren und der anwesenden G.________ gedroht, dass sie ihn nie mehr sehen werde, ihre Mutter ihn zerstöre und sein Geld wegnehme, was die anwesende J.________ bezeugen könne. Darum habe sich G.________ von der Gesuchstellerin zurückgezogen. Das Verhalten des Gesuchsgegners stelle dessen Erziehungsfähigkeit stark in Frage (ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 6 N 5, S. 7, 9 und 11 f. N 5.4; KG-act. 16, S. 9 N 7.5; KG-act. 26, S. 2; vgl. auch KG-act. 41, S. 38 N cc). H.________ habe ihr nach der Anhörung vom 4. Februar 2019 zuhause mitgeteilt, sie sei nicht mit ihr nach Schwyz gefahren, weil ihr Vater sonst wütend geworden wäre (ZK2 2018 38: KG-act. 26, S. 3).
Der Gesuchsgegner wendet ein, es treffe zu, dass er im Beisein der Gesuchstellerin und von J.________ G.________ über den Inhalt der erwähnten Eheschutzverfügung unterrichtet habe, aber in Abwesenheit von H.________, was nicht bedenklich, sondern ehrlich sei. Die Gesuchstellerin habe G.________ aber erst nach deren Rückkehr in N.________ informieren wollen, so dass sie diese Informationen allein hätte verarbeiten müssen. Nicht er, sondern G.________ habe die Fassung verloren, als sie von der Eheschutzverfügung erstmals Kenntnis erhalten habe. Der Gesuchsgegner offeriert ebenfalls die Befragung von J.________. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass er nach Eingang der Eheschutzverfügung stark auf die Kinder eingewirkt und ihnen Angst gemacht habe. Vielmehr sei es die Gesuchstellerin, welche die Kinder damit ängstige, dass er nun bald gehen müsse. Sie schimpfe mit den Kindern aus nichtigem Grund oder erniedrige sie sogar regelrecht. H.________ weine oft abends beim ins Bett bringen beim Vater, sobald ihre Mutter abends das Kinderzimmer verlasse, da sie Angst habe, nicht mehr bei Papi sein zu dürfen, insbesondere dann, wenn die Mutter wieder einmal erwähne, Papi müsse bald ausziehen. Die Gesuchstellerin arbeite auf eine Entfremdung hin, indem sie ihn absichtlich störe oder unterbreche, wenn er zusammen mit H.________ ein Gutenachtlied singe. Sie scheine Mühe zu haben, sich in die Kinder einzufühlen. Auch sei es der Wunsch von G.________ und H.________ gewesen, mit ihm zur Anhörung vom 4. Februar 2019 zu fahren (ZK2 2018 38:
KG-act. 11, S. 3 f. N 2 und 5, S. 7 N 5.2 Abs. 1 sowie S. 8 N 5.4 Abs. 2;
KG-act. 30, S. 2; KG-act. 41, S. 13 N 10).
bbb)Die Zeugin J.________ äusserte sich vor Schranken am 27. Juni 2019 darüber, was sich ihrer Erinnerung nach abspielte, als G.________ über den Entscheid der Vorinstanz vom 19. April 2018 informiert wurde, wonach beide Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen seien: Herr A.________ sei hereingekommen und habe (in Anwesenheit von G.________) sofort in etwa gesagt, C.________ du hast gewonnen, die Kinder bleiben bei dir. Im ersten Moment habe er G.________ vielleicht schon gesagt, er würde sie nicht mehr sehen. G.________ habe irgendwie gemeint, sie sehe ihren Vater nicht mehr. Für G.________ sei eine Welt zusammengebrochen, sie habe eine Art Nervenzusammenbruch gehabt und gesagt: "Nein Papi, ich will bei dir bleiben". Daraufhin habe aber A.________ G.________ beruhigen können (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 9 f. N 52-54 und 56). Die Zeugin J.________ bestätigt somit, dass die vorinstanzlich verfügte Obhutszuteilung in Anwesenheit von G.________ zur Sprache kam resp. G.________ eröffnet wurde und dabei seitens des Gesuchsgegners und von G.________ Emotionen im Spiel waren. Ihre Aussagen vermögen indes den von der Gesuchstellerin geschilderten Ablauf nicht zu belegen. In jedem Fall aber dokumentieren sie die Angst von G.________, ihren Vater zu verlieren. Darin dürfte wohl der Grund zu erblicken sein, dass sich G.________ seither von ihrer Mutter distanzierte. Die Gesuchstellerin führte denn auch aus, G.________ habe ihr anfänglich aus N.________ jeden Tag geschrieben, seit der Mitteilung der erstinstanzlichen Obhutszuteilung aber viel weniger, manchmal nehme sie ihre Telefonate gar nicht mehr entgegen. In den Augen von G.________ sei sie die Mutter, welche den Vater aus dem Zuhause hinauswerfe (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 13 f. N 14 f.).
Sodann wissen G.________ und H.________ vom Gesuchsgegner direkt, dass die Gesuchstellerin nichts an die Kosten von G.________ Aufenthalt in N.________ (ca. Fr. 6'000.00 pro Monat) bezahlt, oder anders ausgedrückt, bestreitet der Gesuchsgegner nicht, sich gegenüber beiden Töchtern in diesem Sinne geäussert zu haben (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 14 N 16, S. 23 f. N 57 und S. 27 N 71). Weiter räumt der Gesuchsgegner ein, dass er in Anwesenheit beider Kinder die Gesuchstellerin aufforderte, Papiere zwecks Fortsetzung des N.________-Aufenthalts ab dem Schuljahr 2018/2019 (Visum für M.________ und Anmeldung für das jeweilige neue Schuljahr in N.________) zu unterschreiben, obwohl für die Anmeldung des neuen Schuljahres 2019/2020 die Zustimmung *beider * Elternteile nicht unbedingt erforderlich sein soll. Ob der Gesuchsgegner diese wichtige Frage bereits vorher mit der Gesuchstellerin besprochen oder zumindest erwähnt hatte, kann offenbleiben. So oder anders leuchtet ein, dass die Gesuchstellerin die Papiere – eigentlich gegen ihren Willen – sodann unterzeichnete, um vor G.________ nicht als "Karriereverhindererin" dazustehen, zumal der Gesuchsgegner selbst nach seinen eigenen Aussagen zwar nicht wortwörtlich, so aber doch wohl sinngemäss der Gesuchstellerin vor den Kindern vorwarf, der Karriere von G.________ im Wege zu stehen (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 15 f. N 19, S. 18 N 30-33 und S. 23 N 56).
Unbestritten ist ferner, dass die Gesuchstellerin dieses Jahr von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag in N.________ weilte, um G.________ zu besuchen, indes ohne ihre Tochter gesehen zu haben wieder in die Schweiz zurückkehrte. Zwar teilte der Gesuchsgegner ihr zuvor mit, dies sei kein optimaler Zeitpunkt, weil G.________ trainiere und bei einer Freundin übernachten werde. Auch G.________ selber liess die Gesuchstellerin wissen, sie solle wegen der Übernachtung bei einer Freundin nicht kommen, sie habe keine Zeit für einen Besuch, worauf die Mutter ihrer Tochter antwortete, die Übernachtung sei kein Problem, sie könnten sich auch nachher noch am Sonntag kurz sehen. Für das Gericht ist weder nachvollziehbar noch verständlich, weshalb der Gesuchsgegner das Treffen in N.________ dennoch nicht unterstützte und der Gesuchstellerin, als sie bereits in N.________ auf der Suche nach der Wohnung von G.________ war, deren genaue Adresse resp. die betreffende exakte Nummer des Appartements nicht mitteilte, obwohl sie danach fragte, und zwar unabhängig davon, ob er ihr die genaue Adresse vorher einmal mitteilte oder nicht oder ob einmal ein laminiertes Papier mit den Telefonnummern zuhause (auf dem Küchentisch) lag oder nicht, wie der Gesuchsgegner vorträgt (zum Ganzen vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 16 N 23-25 sowie S. 24-26 N 58 f. und 62-69). Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, bereits als beide Parteien noch zuhause waren und/oder selbst aus den Ferien mit H.________ in Spanien, wo er sich zu diesem Zeitpunkt aufhielt, auf G.________ einzuwirken, damit sie ihre Mutter in N.________ empfangen würde, zumal der Gesuchsgegner vorbringt, eine sehr nahe und sehr intensive Bindung mit G.________ innezuhaben und ihr mehrmals pro Tag telefoniert (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 14 N 17). Der Umstand allein, dass G.________ für ihr Alter bereits sehr selbständig zu sein scheint, wie ihr Eindruck anlässlich der Anhörung vermittelte, vermag nichts daran zu ändern, dass sie erst zwölfjährig ist und es letztlich nicht in ihrem Belieben ist, wann und wie sie den persönlichen Kontakt zu ihrer Mutter pflegen will. Allerdings ist, wie der Gesuchsgegner vorträgt (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 35 N 134), nicht verständlich, weshalb die Gesuchstellerin, als sie vor Ort in N.________ war, nicht vorerst direkt G.________ telefonierte, um zu erfahren, wo sie genau wohnt.
ccc)Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Gesuchsgegner zwar nicht immer gelingt, vor allem G.________ vom Ehekonflikt fernzuhalten. Indessen kann dem Gesuchsgegner nicht vorgeworfen werden, er "manipuliere" die Kinder. Ebenso wenig kann aufgrund des Beweisergebnisses geschlossen werden, dass der Gesuchsgegner auf die Entfremdung der Kinder zur Mutter hinwirkt oder sie einem grossen Loyalitätskonflikt aussetzt. Demgegenüber ist auch nicht erstellt, dass die Gesuchstellerin die Kinder ängstigt, mit ihnen grundlos schimpft, sie geradezu erniedrigt oder auf deren Entfremdung zum Vater hinarbeitet. Für das Gericht ist weder die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners noch jene der Gesuchstellerin eingeschränkt.
d)Weder behaupten die Parteien noch bestehen begründete Hinweise darauf, dass sie bereits in grundsätzlicher Hinsicht nicht miteinander kommunizieren und kooperieren könnten (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 11, S. 2 unten; KG-act. 16, S. 8 N 7.1; KG-act. 41, S. 12 N 7 und S. 20 N 42). An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beide Parteien mit verschiedenen Fahrzeugen zur Anhörung vom 4. Februar 2019 kamen, wobei die Kinder bei ihrem Vater mitfuhren, nicht weil die Parteien hierfür nicht in der Lage gewesen wären, sondern weil gemäss den Aussagen des Gesuchsgegners die Kinder dies so gewünscht hätten (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 34 N 127). Die eigentliche Schwierigkeit im Rahmen ihrer Kindererziehung scheint – auch wenn es sich um einen wesentlichen Punkt handelt – einzig in Bezug auf den Aufenthalt von G.________ in N.________ bzw. insb. deren Dauer zu sein. Trotzdem steht für das Gericht glaubhaft fest, dass die Parteien in Kinderbelangen jedenfalls weitgehend miteinander kommunizieren und kooperieren können.
e)aa) Der Gesuchsgegner führt aus, was seine zeitliche Verfügbarkeit anbelange, sei zu beachten, dass er als Angestellter seiner eigenen Firma, im Gegensatz zur Gesuchstellerin, seine Arbeitszeit frei gestalten könne, ansonsten er die Kinder nicht so umfassend betreuen könne, wie er dies tue. Auch habe er einen Co-Geschäftsleiter angestellt, weshalb seine Auslandaufenthalte nur noch an einer Hand abgezählt werden könnten. Er könne ebenso die Betreuung der Kinder während der Nacht durch eine weitere Person sicherstellen, was er im Juni 2018 bewiesen habe, weil die Gesuchstellerin damals in Singapur gewesen sei. Er sei viel weniger auf Geschäftsreisen als früher. Seit G.________ in N.________ sei, kümmere er sich zu 100 % um sie (ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 7 N 3; KG-act. 11, S. 6 N 5; KG-act. 41, S. 19 N 36, S. 22 N 48 und S. 32 N 124).
Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner spiele sich als Superdaddy auf und demonstriere zeitliche Verfügbarkeit. Sie bestreitet dessen Vorbringen. Für die Kinderbetreuung sei schon immer sie zuständig gewesen, weil der Gesuchsgegner privat oder geschäftlich abwesend gewesen sei. Sie sei immer da bzw. abends bereits um 18.00 Uhr zuhause und dienstags hole sie H.________ bereits um 17.15 Uhr vom Ballett ab. Sei der Gesuchsgegner auf Geschäftsreisen, müsse sie für die Nacht nicht noch jemanden suchen, der sich um die Kinder kümmere. Sie verfüge über flexible Arbeitszeiten, könne also auch einmal erst um 10.00 Uhr ins Büro gehen, wenn der Gesuchsgegner kurzfristig mitteile, er könne H.________ am anderen Morgen nicht in die Schule fahren. Der persönlichen Betreuung durch die Mutter sei den Vorzug zu geben gegenüber einem Wechsel oder Einstellung einer dritten Nanny. Der Gesuchsgegner sei nicht in der Lage, die Betreuung der Kinder sicherzustellen (ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 10 f. N 5.3; KG-act. 16, S. 9 N 7.5;
KG-act. 41, S. 21 f. N 46 f.).
bb)Es ist unbestritten, dass beide Parteien zu 100 % erwerbstätig sind, die Gesuchstellerin freitags zuhause arbeiten kann, die ältere Tochter G.________ seit Sommer 2017 die F.________ (Schule) in N.________ besucht, wo sie intensiv Leistungssport (Rhythmische Sportgymnastik) betreibt, der Gesuchsgegner sie für ein weiteres, drittes Schuljahr (2019/2020) anmeldete, H.________ derzeit die 3. Klasse in einer Tagesschule in Pfäffikon absolviert und zwei Nannys die Betreuung der beiden Kinder übernehmen, soweit diese von den Parteien nicht erfolgen kann (ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 5 f. N 2; KG-act. 7, S. 8 f. N 5.2; KG-act. 23, S. 1 und 3; KG-act. 41, S. 17 f. N 26-30 und S. 34 N 128). J.________ sagte als Zeugin aus, heute betreue sie die Kinder bzw. H.________ während der Schulzeit nur noch montags und mittwochs am Nachmittag, insgesamt etwa acht Stunden bis die Gesuchstellerin gegen 18.00 Uhr nach Hause komme. Während der Schulferien übernehme sie die Kinderbetreuung indessen für den ganzen Tag, also von 09.00 bis 18.00 Uhr, und zwar von Montag bis Donnerstag (Vi-act. D7, S. 1-3 N 1 und 7-11; ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 4 f. N 15-20).
cc)aaa) Die Gesuchstellerin listet auf, wann der Gesuchsgegner in den Jahren 2014, 2015 und 2018 (wegen Geschäftsreisen) im Ausland gewesen sei. In den Jahren 2014 und 2015 sollen dies ca. 70 bzw. über 80 Tage gewesen sein. Im Jahre 2018 sei der Gesuchsgegner 15-mal landesabwesend gewesen, insgesamt während 40 Tagen (ohne Ferien mit seinen Töchtern; ZK2 2018 38: KG-act. 26, S. 6-9). Der Gesuchsgegner erachtet die Auslandaufenthalte in den Jahren 2014 und 2015 als nicht relevant, weil sie vier bis fünf Jahre zurücklägen, er bekanntlich zwischenzeitlich die Mitarbeiterzahl in seinem Betrieb wesentlich habe erhöhen können und sich seine Auslandreisen massgeblich reduziert hätten (ZK2 2018 38: KG-act. 30, S. 5 lit. f). Dem ist nichts entgegenzuhalten, zumal zumindest die häufigen Abwesenheiten 2014 und 2015 des Gesuchsgegners (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 26, S. 6 f.) Teil des gelebten Berufsalltags gewesen sein dürften. Vielmehr trifft zu, dass der Gesuchsgegner im Jahre 2018 erheblich weniger lang auf Reisen war, davon eine Reise die gemeinsamen Ferien mit seinen beiden Töchtern betraf, er siebenmal nach N.________ flog, wo G.________ die Schule besuchte und lediglich sieben Aufenthalte in Mailand, München, Hong Kong, Warschau, Hamburg, Kopenhagen und Dubai Geschäftsreisen betreffen, welche insgesamt nicht zehn, sondern 19 Tage dauerten (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 26, S. 8). Jedoch ist dem Vorbringen der Gesuchstellerin beizupflichten, wonach der Gesuchsgegner seit der Kinderanhörung vom 4. Februar 2019 folgende Reiseabwesenheiten verzeichnete: Di, 12. Februar bis Sa, 16. Februar 2019 in Nürnberg; Sa, 16. März bis Mo, 18. März 2019 in Marrakesch; Do, 21. März bis Sa, 23. März 2019 in Hamburg; So, 7. April bis Mo, 8. April in Paris; So, 14. April bis Mo, 15. April 2019 (ohne Ortsangabe) sowie Do, 18. April bis Mo, 22. April 2019 (Ostern) in Los Angeles (ZK2 2018 38: KG-act. 37, S. 6 unten). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Abwesenheiten denn auch nicht, sondern bestätigte sie ausdrücklich anlässlich seiner Befragung vom 27. Juni 2019, erklärte aber, am 14. und 15. April 2019 in N.________ bei G.________ gewesen zu sein, in Marrakesch an einer Hochzeit eines Freundes teilgenommen zu haben, in Paris zu einem Fest eingeladen gewesen zu sein und in Los Angeles Freunde besucht zu haben, welche ein Baby bekommen hätten, wohin er in zwei Wochen wiederum hingehen werde (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 32 f. N 113 und 116-118). Auch wenn der Gesuchsgegner die Abwesenheit in Nürnberg vom 12. bis 16. Februar 2019 damit begründet, er habe nur deshalb an der Expo teilnehmen müssen, weil die verantwortliche Person, welche dabei hätte mitwirken sollen, erkrankt sei (ZK2 2018 38: KG-act. 30, S. 5 N f), so steht doch fest, dass er während fünf Tagen abwesend war.
bbb)Die Gesuchstellerin bringt vor, sie sei während der letzten zwölf Jahre genau zweimal eine Woche in Singapur gewesen, letztmals um ihren Reisepass zu erneuern (ZK2 2018 38: KG-act. 26, S. 10 oben; KG-act. 41, S. 33 N 120 f.). Der Gesuchsgegner bestritt dieses Vorbringen in seiner Eingabe vom 18. März 2019 nur pauschal bzw. legte nicht dar, zu welchen Zeiten die Gesuchstellerin in den letzten zwölf Jahren mehrere Tage abwesend gewesen sein soll (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 30, S. 6 lit. g). Die pauschale Bestreitung des Gesuchsgegners erweist sich als wenig überzeugend.
dd) Zusammenfassend ist unbestritten, dass die Töchter G.________ und H.________ schon heute während der Wochentage fremdbetreut werden resp. in eine Tagesschule gehen bzw. G.________ seit Sommer 2017 (bis voraussichtlich Sommer 2020) in N.________ die Schule besucht, die Gesuchstellerin montags bis donnerstags in Zürich sowie freitags zuhause für ihre Arbeitgeberin tätig ist und der Gesuchsgegner vollzeitlich für die K.________ AG, für welche er allein einzelzeichnungsberechtigt ist, arbeitet. Er war im Jahre 2018 siebenmal für insgesamt 19 Tage aus geschäftlichen Gründen und in der Zeit von Februar 2019 bis April 2019 total an acht Tagen geschäftlich auslandabwesend. Zu beachten ist dabei Folgendes: Der Gesuchsgegner hatte keinen Grund, die Geschäftsreisen nicht vorzunehmen, weil er wusste, dass die Gesuchstellerin H.________ über Nacht betreut, zumal die Parteien immer noch in der gleichen Wohnung leben. In den Jahren zuvor war der Gesuchsgegner noch erheblich länger auf Geschäftsreisen, was er anlässlich der Beweisverhandlung vom 27. Juni 2019 glaubhaft damit begründete, seit anfangs 2018 den Personalbestand der Firma massgeblich erhöht und Kompetenzen an zwei oder drei Personen abgegeben zu haben. Ausserdem beabsichtigt der Gesuchsgegner, sich ab dem nächsten Jahr als Verwaltungsratspräsident zurückzuziehen, sodass das operative Geschäft ohne ihn laufen werde (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 27 N 75). Der Gesuchsgegner dokumentiert somit seinen Willen und die Fähigkeit, seine Auslandabwesenheiten bedeutend reduzieren zu können. Die privaten Auslandabwesenheiten des Gesuchsgegners von Februar bis April 2019 in Marrakesch, Paris und Los Angeles von insgesamt zehn Tagen (vgl. ZK2 2018 38:
KG-act. 37, S. 6 unten) fallen noch weniger ins Gewicht. Denn die Gesuchstellerin war damals um die Betreuung der Kinder besorgt, der Gesuchsgegner liess diese also nicht fremdbetreuen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er solche Abwesenheiten künftig so ansetzen wird, dass die Kinder fremdbetreut werden müssen, da er aussagte, nichts sei so wichtig, dass seine Kinder ihm weniger wichtig wären (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 19 N 37), was glaubhaft erscheint, weil weder behauptet, geschweige denn belegt ist, dass er die Kinder schon einmal „im Stiche liess“. Folglich steht fest, dass der Gesuchsgegner sich im Unterschied zur Gesuchstellerin zwar auf Geschäftsreisen ins Ausland zu begeben hat, dies jedoch immer weniger.
f)aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, er betreue H.________ (und zuvor G.________) morgens, indem er sie aufnehme, mit ihr frühstücke, die Morgentoilette verrichte und sie zur Schule bringe. Abends betreue die Gesuchstellerin H.________ (und zuvor G.________) bis er sie dann zu Bett bringe. Der Besuch der F.________ (Schule) in N.________ entspreche dem ausdrücklichen Wunsch von G.________. Einzig er habe alles organisiert. Er besuche G.________ alle ein bis zwei Wochen in N.________ und stehe per Telefonie, SMS, WhatsApp mehrmals in täglichem Kontakt mit ihr; er singe ihr abends sogar noch ein Schlaflied vor. Er begleite die Kinder zu den Arztterminen, bringe G.________ in die Physiotherapie, hole sie am Flughafen ab, fahre sie ins Training, begleite sie an Wettkämpfe und verbringe regelmässig allein Ferien mit beiden Töchtern. Die Gesuchstellerin habe G.________ noch nie in N.________ besucht und telefoniere bloss sporadisch mit ihr. Sie sei gar nicht in der Lage, die Obhut über G.________ auszuüben. Als die Gesuchstellerin vom Mittwoch, 21. Juni 2018 bis Ende Woche in Singapur geweilt habe, habe er die Betreuung von H.________ problemlos organisieren können. Auch hätte die Gesuchstellerin ein Dauervisum erhältlich machen können; selbst H.________ habe ein solches. Diesen Umständen habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen (ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 5 f. N 2 und S. 8 N 4; KG-act. 11, S. 5 f. Abs. 1-3, S. 7 Abs. 3 sowie S. 8 N 5.4 Abs. 1). G.________ sei mit der Situation in N.________ nicht überfordert gewesen, sondern habe sich sehr schnell dort eingelebt. Die Gesuchstellerin habe G.________ also nicht trösten müssen (ZK2 2018 38: KG-act. 11, S. 5 Abs. 3). Er habe der Gesuchstellerin keine Informationen über den Aufenthalt von G.________ in N.________ vorenthalten. Vielmehr habe sie ihn gar nie gefragt, weil sie sich hierfür gar nicht interessiere (ZK2 2018 38: KG-act. 11, S. 7 Abs. 2).
Die Gesuchstellerin wendet ein, sie sorge sich auch um das Wohlergehen von G.________, unterhalte sich täglich mit ihr und sei für sie da. Seit der Mitteilung der erstinstanzlichen Obhutszuteilung an G.________ stehe sie viel weniger in Kontakt mit ihr. Manchmal nehme G.________ ihre Telefonate gar nicht mehr entgegen. Der Gesuchsgegner spreche wichtige Kinderbelange nicht mir ihr ab, sondern treffe und vollziehe eigenmächtig Entscheidungen. Der Gesuchsgegner habe hinsichtlich des N.________-Aufenthalts von G.________ alles Organisatorische an sich gerissen. Sie habe dazu nur noch ja sagen können und G.________ ziehen lassen müssen, was für sie sehr schwierig sei, da sie ihre Tochter sehr vermisse und Angst habe, dass G.________ mit der Situation überfordert werde. Oft habe sie G.________ trösten und beruhigen müssen. Sie habe sogar über G.________ erfahren müssen, dass ihre Tochter bei einer neuen Gastfamilie lebe. Der Gesuchsgegner gebe ihr weder Name noch Adresse der Gastfamilie bekannt. Sie bedauere, G.________ in N.________ nicht besuchen zu können. Dies sei ihr aber nicht möglich, weil während ihrer Abwesenheit H.________ fremdbetreut werden müsse und sie für M.________ kein geschäftliches Dauervisum verfüge. Abgesehen davon plane und organisiere sie für beide Mädchen in der Schweiz, und zwar seit deren Geburt. Der Gesuchsgegner habe sich nie darum gekümmert. Dies gelte auch während der Schulferien und nachts, wenn die Nannys nicht anwesend gewesen seien (ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 7 f., 9, 10 N 5.3 sowie 11 N 5.4: KG-act. 41, S. 13 f. N 14-16). Der persönlichen Betreuung der Kinder durch die Mutter sei der Vorzug zu geben gegenüber dem Wechsel oder der Einstellung einer neuen Nanny, was zu einem Systemwechsel führen würde (ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 11 oben).
bb)aaa) Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner sich morgens grundsätzlich um H.________ (und früher auch um G.________, als sie noch nicht in N.________ war) kümmert(e). Er weckt H.________ am Morgen, frühstückt in der Regel (manchmal macht das auch die Gesuchstellerin) mit ihr und bringt sie oftmals zur Schule (ZK2 2018 38: KG-act. 23, S. 3; KG-act. 26, S. 11; Vi-act. D7, S. 4 Frage 32). Dass der Vater früher beide Kinder zur Schule brachte und heute noch H.________ in die Schule fährt, wird durch die Aussagen der Zeuginnen J.________ und I.________ bestätigt. Sie halten aber auch fest, dass bei Abwesenheit des Gesuchsgegners dies die Gesuchstellerin tue (Vi-act. D7, S. 4 Frage 31; Vi-act. D6, S. 3 Frage 16). Ebenso steht fest, dass die Gesuchstellerin um die Kinder besorgt war und sich auch heute noch um H.________ kümmert, wenn sie nach der Arbeit nach Hause kommt bis der Gesuchsgegner eintrifft (Vi-act. D7, S. 2 Fragen 7 und 11;
Vi-act. D6, S. 2 Frage 6 f. und 14; ZK2 2018 38: KG-act. 23, S. 3). Weiter ist davon auszugehen, dass stets die Gesuchstellerin jeweils montags und mittwochs, an welchen Tagen sie gegen 18.00 Uhr zu Hause ist, am Abend kocht(e) (Vi-act. D7, S. 4 Frage 28). Der Gesuchsgegner bestreitet lediglich pauschal, dass die Gegenpartei jeweils am Dienstag H.________ um 17.15 Uhr vom Ballett abholt, donnerstags bereits um 16.30 Uhr zuhause ist und freitags H.________ von der Schule nach Hause fährt (ZK2 2018 38: KG-act. 26, S. 11; KG-act. 30, S. 7). Beide Elternteile helfen H.________ bei den Hausaufgaben (ZK2 2018 38: KG-act. 23, S. 3; KG-act. 26, S. 11; KG-act. 30, S. 7 lit. b). Nach den Aussagen von H.________ anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2019 singe ihr Vater mit ihr das Schlaflied «Ich ghöre es Glöggli» und unternehme an den Wochenenden mehr mit ihr als die Mutter dies tue. Er gehe im Winter mit ihr Ski fahren und auf das Eisfeld und im Sommer schwimmen (ZK2 2018 38: KG-act. 23, S. 3). Indessen räumt der Gesuchsgegner ein, dass er zusammen mit H.________ (und/oder G.________) vergangenen Winter nur einmal und diesen Winter zweimal Ski fahren gegangen sei. Wie genau es sich mit dem Eislaufen mit H.________ verhielt (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 26, S. 12 f.; KG-act. 30, S. 8), kann offenbleiben. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner, wenn er nicht in N.________ bzw. zusammen mit G.________ an Wettkämpfen weilt, wobei er während der Wettkampfsaison an den meisten Wochenenden mit G.________ unterwegs ist (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 32 N 111), zumindest am Sonntag etwas mit H.________ unternimmt (ZK2 2018 38:
KG-act. 41, S. 12 f. N 9). Genauso steht für das Gericht fest, dass auch die Gesuchstellerin mit den Kindern bzw. mit H.________ die Freizeit verbringt, wie aus ihrer Fotodokumentation hervorgeht, wenngleich der Gesuchsgegner darauf hinweist, er sei an den betreffenden Geburtstagsfesten und oftmals bei den «Backaktionen» dabei gewesen (ZK2 2018 38: KG-act. 26, S. 12;
KG-act. 26/4 und 5; KG-act. 30, S. 8). Überdies ist es unbestrittenermassen die Gesuchstellerin, die H.________ jeden Freitag zum Eiskunstlaufen sowie mittwochs (bei Ferienabwesenheit der Nanny) und samstags ins Reiten bringt (ZK2 2018 38: KG-act. 26, S. 13 lit. b; KG-act. 30, S. 8; KG-act. 41, S. 11 f. N 4 f.). Auch wenn nicht in jeder Hinsicht Klarheit besteht, welcher Elternteil genau was für die Kinder tut, so steht nach dem Gesagten zusammenfassend fest, dass beide Parteien um H.________ besorgt sind und mit ihr Freizeitaktivitäten unternehmen (vgl. auch ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 27-30 N 76-85 und 90-97).
bbb)Unbestritten ist, dass die erst zwölfjährige G.________ Rhythmische Sportgymnastik auf Leistungsniveau betreibt und viele Wettkämpfe bestreitet, wobei der Vater sie stets begleitet und manchmal auch die Mutter (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 23, S. 1 f.). Die Gesuchstellerin erklärt ihre Absenzen damit, dass sie H.________ oft zuhause betreut habe. Aus ihrer Aufstellung ergibt sich, dass die Gesuchstellerin wegen H.________ in den Jahren 2018 und 2019 vier von zehn Wettkämpfe nicht habe mitverfolgen können; zweimal habe H.________ eine Ballettaufführung und je einmal habe sie Schule bzw. eine Ohrenentzündung gehabt. An fünf Wettkämpfen sei sie dabei gewesen (ZK2 2018 38: KG-act. 26, S. 4 f. lit. d; KG-act. 26/3). Der Gesuchsgegner stellt das Vorbringen der Gesuchstellerin bloss pauschal in Abrede (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 30, S. 4 f.). G.________ erklärte bei der Anhörung vom 4. Februar 2019, ihr Vater unterstütze sie an den Wettkämpfen, indem er sie motiviere, wogegen ihre Mutter sie leistungsmässig unter Druck setze und sie nervös mache (ZK2 2018 38: KG-act. 23, S. 2).
Aus den Schilderungen von G.________ anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2019 geht hervor, dass es ihr grösster Wunsch ist, für zwei weitere Jahre in N.________ zur Schule zu gehen und anschliessend das Sport-Kurzgymnasium (recte: Kunst und Sport Gymnasium; vgl. auch ZK2 2018 38: KG-act. 26, S. 4 N b) Rämibühl in Zürich zu absolvieren (ZK2 2018 38:
KG-act. 23, S. 1). G.________ vermittelte dabei nicht den Eindruck, das «Sprachrohr» ihres Vaters zu sein oder dass sie sich dieses Vorhaben nur einreden will. Ausserdem wären ihre guten bzw. mehrheitlich sehr guten schulischen Leistungen (ZK2 2018 38: KG-act. 30/1) wohl kaum möglich, wenn der Aufenthalt (Schule und Training) in N.________ nur vom Gesuchsgegner geplant und gewollt wäre bzw. sich G.________ dies nicht gewünscht hätte und nach wie vor will und/oder sie sich in N.________ nicht wohl bzw. überfordert fühlen würde. Nicht zu überzeugen vermag deshalb der Einwand der Gesuchstellerin, die guten schulischen Leistungen von G.________ seien auf deren Angst zurückzuführen, ihr Vater würde bei schlechten Noten die Schule nicht mehr weiterfinanzieren (ZK2 2018 38: KG-act. 37, S. 5 N III/a). Der Gesuchsgegner unterstützt sie bei ihren sportlichen und schulischen Zielsetzungen und organisiert alles Notwendige in diesem Zusammenhang, inkl. der alle zwei bis sechs Wochen stattfindenden Flüge, damit G.________ über das Wochenende oder für die Ferien in die Schweiz kommen kann (ZK2 2018 38: KG-act. 23, S. 1 f.; KG-act. 30, S. 2 f. lit. a). Weil die Gesuchstellerin G.________ "nicht im Wege stehen wollte" (Vi-act. D5, S. 3 N 18), stimmte sie dem N.________- Aufenthalt zu. Unbestritten ist, dass ebenfalls die Gesuchstellerin die meisten Anmeldeunterlagen für die Schule in N.________ und die verschiedenen Visumsanträge mitunterzeichnete (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 26/0; KG-act. 35, S. 2 unten; KG-act. 37, S. 4 N II; KG-act. 41, S. 15 N 19 f. und S. 18 N 30 und 32). War die Gesuchstellerin noch im Februar 2019 nicht damit einverstanden, dass G.________ über das Schuljahr 2018/2019 hinaus ihre Kindheit in N.________ verbringen soll (ZK2 2018 38: KG-act. 26, S. 3), erklärte sie sich mit Eingabe vom 12. Juli 2019 damit einverstanden, dass G.________ auch das Schuljahr 2019/2020 in N.________ absolviert, falls der Gesuchsgegner den N.________- Aufenthalt von G.________ weiterhin alleinverantwortlich organisiere und finanziere (ZK2 2018 38: KG-act. 42, S. 2).
Die Gesuchstellerin stellt nicht in Abrede, dass der Gesuchsgegner G.________ sehr häufig in N.________ besuchen ging und geht, mehrmals auch mit H.________ zusammen, die Gesuchstellerin dies – mit Ausnahme von Pfingsten 2019 – aber nie tat (ZK2 2018 38: KG-act. 23, S. 2 f.; KG-act. 26, S. 4 f.). Die Gesuchstellerin verfügt seit dem 6. März 2019 über ein Jahresvisum für M.________ (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 36/1). Es ist für das Gericht wenig verständlich, weshalb sie sich nicht schon früher ein solches Visum hätte beschaffen und beispielsweise zusammen mit H.________ G.________ in M.________ hätte besuchen können, auch wenn G.________ die Schulferien zuhause verbringt (ZK2 2018 38: KG-act. 16, S. 4 N 3) und sie dies ihren Aussagen zufolge weniger gut organisieren kann als der Gesuchsgegner, weil sie H.________ nicht allein lassen will. Dass G.________ regelmässig in die Schweiz kommt, ändert daran nichts. Allerdings ist der Gesuchstellerin zugutezuhalten, dass sie in den Osterferien des Jahres 2018 zusammen mit dem Gesuchsgegner G.________ besuchen wollte. Hierfür habe sie ein Kurzvisum erhältlich gemacht, welches aber verfallen sei, weil der Gesuchsgegner kurzfristig entschieden habe, nicht zu gehen, da es keine günstige Zeit gewesen sei, und auch G.________ keinen Besuch gewünscht habe mit der Begründung, sie trainiere und werde schon die andere Woche nach Hause kommen (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 14). Überdies weilte die Gesuchstellerin dieses Jahr von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag in N.________, um G.________ zu besuchen, jedoch ohne ihre Tochter getroffen zu haben (vgl. E. 3c/bb/bbb vorne). Nach den Angaben von G.________ kommuniziere sie fünf- bis zehnmal mit ihrem Vater per WhatsApp oder FaceTime und habe auch mit H.________ mittels WhatsApp Kontakt (ZK2 2018 38: KG-act. 23, S. 2). Der Gesuchsgegner bestätigte die häufige Kommunikation mit G.________ (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 14 N 17). G.________ spricht sich nicht darüber aus, ob sie auch mit ihrer Mutter per WhatsApp verkehre. Die Gesuchstellerin behauptete dies noch mit Eingabe vom 21. Februar 2019 (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 26, S. 5 lit. e), was der Gesuchsgegner neuerdings bestreitet (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 30, S. 5 lit. e). Anlässlich der Parteibefragung vom 27. Juni 2019 räumte die Gesuchstellerin allerdings ein, seit der Mitteilung der erstinstanzlichen Obhutszuteilung stehe G.________ viel weniger in Kontakt mit ihr; manchmal nehme G.________ ihre Telefonate gar nicht mehr entgegen (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 13 N 14; vgl. auch E. 3d/aa vorne).
ccc) Nach dem Gesagten steht fest, dass beide Parteien um ihre Töchter G.________ und H.________ besorgt sind und sich um sie kümmern, wobei aufgrund der vorliegenden Lebensumstände von G.________ und ihrer derzeitigen, der Gesuchstellerin gegenüber offensichtlich opponierenden Haltung der Kontakt des Gesuchsgegners zu G.________ ausgeprägter und die Beziehung intensiver ist. Bis anhin befand sich kein Kind unter der alleinigen Obhut einer Partei.
g)Da beide Parteien im gleichen Haushalt wohnen (vgl. E. 3d vorne), liegt hinsichtlich der geografischen Lage der künftig getrennten Haushalte eine nicht unwesentliche Unsicherheit vor. Dies spricht zumindest heute gegen eine alternierende Obhut, weil jene Partei, welche die Familienwohnung verlassen muss, nicht vorgeschrieben werden kann, in der Nähe eine Wohnung zu beziehen, was insb. angesichts des Kindesalters Voraussetzung für eine alternierende Obhut wäre. Diese Unsicherheit wird nicht allein deshalb behoben, dass beide Parteien anlässlich ihrer Befragung vom 27. Juni 2019 bestätigten, in der Nähe bzw. in der gleichen Gemeinde Wohnsitz zu nehmen, wenn die Kinder unter die Obhut der Gegenpartei gestellt würden und sie die eheliche Wohnung verlassen müssten, um so in der Nähe der Kinder sein zu können (ZK2 2018 38: KG-act. 41, S. 19 f. N 38-41).
h)aa) Die Bedeutung, die den Wünschen der Kinder beizumessen ist, hängt einerseits davon ab, ob die betroffenen Kinder altersmässig und von der Entwicklung her in der Lage sind, stabile Absichtserklärungen abzugeben. Bei jüngeren Kindern ist grosse Vorsicht geboten, weil ihre Wünsche von einem Tag zum andern schwanken können. Andererseits ist zu prüfen, ob die geäusserten Wünsche tatsächlich eine besondere innere Verbundenheit zu einem Elternteil zum Ausdruck bringen und nicht beispielsweise dem Wunsch nach mehr Freiheit oder materiellen Vorteilen entspringen (BGE 122 III 401 E. 3b S. 402 f.). Bei älteren Kindern ist den dezidiert geäusserten Zuteilungswünschen vorrangig Bedeutung beizumessen, wenn sie altersmässig und aufgrund ihrer Entwicklung her in der Lage sind, solche Beschlüsse abzugeben (BGE 122 III 401 E. 3c S. 403 f.). Oder anders gesagt, muss der Zuteilungswunsch des Kindes beachtet werden, wenn es in der Lage ist, eine stabile Absichtserklärung abzugeben und der geäusserte Wunsch tatsächlich eine besondere innere Verbundenheit zu einem Elternteil zum Ausdruck bringt (BGer, Urteil 5P.83/2006 vom 3. Mai 2016 E. 3.4).
Ist ein Kind mindestens sechs Jahre alt, kann es hinsichtlich Obhuts- und Sorgerechtsfragen grundsätzlich angehört werden. Ab dem 12. Altersjahr sind gewöhnlich die Voraussetzungen für deren Urteilsfähigkeit vorhanden, sodass eine umfassende Beweisaussage und die Ausübung des Persönlichkeitsrechts möglich sind (BGer, Urteil 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 2.2.2). Formallogische Denkoperationen sind erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit ist erst ab diesem Alter entwickelt, weshalb in diesem Alter auch nach konkreten Zuteilungswünschen gefragt werden kann (BGer, Urteil 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3). Kinder sind ungefähr mit Erreichung des 12. Altersjahres in der Lage, hinsichtlich des persönlichen Verkehrs mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil autonom einen Willen zu bilden. Aber auch der aktenkundig geäusserte Wille eines etwas jüngeren Kindes darf nicht einfach ausgeblendet werden (BGer, Urteil 5A_469/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.2). Je abstrakter eine Fragestellung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen werden. Daher sind von Fragen der Obhut oder der elterlichen Sorge auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar (BGer, Urteil 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 5.2.4).
bb)H.________ war bei der Anhörung vor Kantonsgericht am 4. Februar 2019 7 ¾ Jahre alt. Insoweit war es für sie kaum oder nur schwer überblickbar gewesen, wie es sich über die Bedeutung der Frage zur Obhut bzw. ob sie beim Vater oder bei der Mutter wohnen möchte verhält. Vor diesem Hintergrund dürfte die Äusserung von H.________, sie möchte ebenfalls zusammen mit ihrem Vater wohnen, und zwar schon bevor G.________ wieder in die Schweiz zurückkehre (ZK2 2018 38: KG-act. 23, S. 3), mit gewisser Zurückhaltung zu würdigen sein. Andererseits drängt sich auf festzuhalten, dass H.________ nicht den Eindruck vermittelte, mit der Anhörung überfordert gewesen zu sein. So antwortete sie durchwegs verständlich und erklärte im Verlauf spontan, die von ihr gerade erwähnte Schilderung sei den Parteien nicht zur Kenntnis zu bringen.
cc)Anlässlich der zweitinstanzlichen Kinderanhörung am 4. Februar 2019 war G.________ gerade zwölf Jahre alt. Sie äusserte sich unmissverständlich dahingehend, dass, wenn sie wieder in der Schweiz wohne, sie sich wünsche, mit ihrem Vater und H.________ zusammenzuwohnen und alle zwei Wochenenden ihre Mutter zu besuchen. Auf Nachfrage führte sie aus, keine alternierende Obhut zu wollen, weil dies mit Stress verbunden sei (ZK2 2018 38: KG-act. 23, S. 2). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass ihr Zuteilungswunsch auch bestärkt wird vom Wunsch, weiterhin in N.________ zur Schule gehen zu können. Dieser mögliche Umstand ist aber weder bloss freiheitlicher noch materieller Natur, sondern entspricht vielmehr ihrem starken Willen, dort ihren Leistungssport unter optimalen Bedingungen auszuüben, was sie sichtlich sehr glücklich macht. Es ist ihr Vater, welcher ihr diesen grössten Wunsch ermöglicht, sie diesbezüglich nicht nur finanziell unterstützt, sondern sie auch an Wettkämpfe begleitet, an welchen er sie motiviert, was offensichtlich zu einer besonderen inneren Verbundenheit zwischen Vater und Tochter führt. Obschon – wie erwähnt – G.________ gerade erst zwölf Jahre alt war, vermittelte sie anlässlich der Anhörung denn auch einen reifen Eindruck. Dass sie kein Verständnis für die Haltung ihrer Mutter zum andauernden N.________- Aufenthalt aufzubringen vermag, ist andererseits kein Ausdruck von mangelnder Fähigkeit zur eigenen Willensbildung. Auch vermag der Umstand, dass es dem Gesuchsgegner nicht immer gelingt, namentlich G.________ vom Ehekonflikt fernzuhalten (vgl. E. 3c/bb/bbb vorne), nichts daran zu ändern, dass das Kantonsgericht zum Schluss gelangt, dass der Wunsch von G.________ nicht unberücksichtigt gelassen werden kann und darf. Dies umso mehr, als der Wunsch von G.________ darüber hinaus nicht auf eine negative und ablehnende Einstellung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin zurückzuführen wäre. Nach dem Gesagten ist nicht erforderlich, im vorliegenden Eheschutzverfahren die Hilfe von Sachverständigen zu beanspruchen, um die Aussagen von G.________ zu interpretieren, auch wenn sie anlässlich ihrer Anhörung vom 4. Februar 2019 die Dauer der Abwesenheiten ihres Vaters von zuhause wohl etwas beschönigt haben dürfte (vgl. ZK2 2018 38:
KG-act. 23, S. 2).
i)aa) Zusammenfassend ist Folgendes festzustellen:
aaa)Weder die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners noch jene der Gesuchstellerin ist eingeschränkt. Das Gericht erachtet die Parteien ebenso als fähig, in Kinderbelangen grundsätzlich und weitestgehend miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Nicht nur, dass sich die Gesuchstellerin gegen eine alternierende Obhut ausspricht und selbst G.________ keine solche Regelung wünscht, ist zurzeit auch ungewiss, wie die geografische Lage der Wohnsituation der Partei nach Aufhebung des noch bestehenden gemeinsamen Haushaltes schliesslich aussehen wird. Die Anordnung einer alternierenden Obhut ist folglich aus diesen Gründen nicht weiter in Betracht zu ziehen.
bbb)Fest steht sodann, dass beide Parteien zu 100 % arbeitstätig, aber relativ flexibel sind, was die Arbeitszeiten anbelangt. Der Gesuchsgegner ist im Unterschied zur Gesuchstellerin zwar immer wieder im Ausland auf Geschäftsreisen, jedoch weniger häufig und für kürzere Zeit als in früheren Jahren. Ferner werden G.________ und H.________ seit je von Montag bis Freitag fremdbetreut resp. besuchen eine Tagesschule und befanden sich bislang nie unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, was darauf zurückzuführen ist, dass die Parteien noch zusammenwohnen.
ccc)Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner sind zweifelsohne liebevolle Eltern, die um das Wohl ihrer Töchter tatsächlich besorgt sind. Trotz ihrer unterschiedlichen Standpunkte die Obhutszuteilung betreffend vermittelten sie anlässlich der Parteibefragung am 27. Juni 2019 auch nicht den Eindruck, mit ihrer Haltung dem anderen Ehepartner gegenüber die Beziehung ihrer Töchter zum anderen Elternteil negativ prägen zu wollen.
ddd)G.________ und H.________ machten bei der zweitinstanzlichen Anhörung einen glücklichen, aufgeweckten und offenen Eindruck. Die Beziehung von H.________ zu beiden Elternteilen kann als positiv bewertet werden, während jene von G.________ zur Mutter zurzeit etwas getrübt und von einer gewissen Oppositionshaltung bestimmt ist. Demgegenüber ist von einer starken emotionalen Bindung von G.________ zu ihrem Vater auszugehen. Der Grund, dass ihre Beziehung zum Vater heute näher und intensiver ist, dürfte weniger darin liegen, dass der Gesuchsgegner täglich mit G.________ in Kontakt steht und sie regelmässig in N.________ besucht, als vielmehr im Umstand, dass sich G.________ von ihrem Vater in allen für sie – soweit von ihr ganzheitlich beurteilbar – wichtigen Lebensbelangen wie im Betreiben von Spitzensport und im Besuch einer für sie damit verbundenen optimalen Schule sowie im persönlichen Umfeld verstanden, gefördert und unterstützt fühlt. Mit H.________ unternehmen beide Parteien viel einschliesslich das Verbringen von Ferien und ermöglichen auch ihr ihren Herzenswunsch das Reiten. Obschon sich auch H.________ bei der Anhörung dahingehend äusserte, beim Vater wohnen zu wollen und zwar schon bevor G.________ wieder in die Schweiz zurückkehrt, dürfte dies nach Ansicht des Gerichts nicht auf eine weniger gute Bindung zur Mutter zurückzuführen sein, sondern insbesondere mehr auf die derzeitige Lebenssituation von G.________ und die mit den Abwesenheiten ihres Vaters verbundene mögliche Angst, andernfalls ihn und schliesslich ihre Schwester, die sie beide sehr gerne hat, zu verlieren.
bb)Unter Abwägung all dieser Umstände gelangt die 2. Zivilkammer zum Schluss, dass dem Wohl von G.________ und H.________ am besten entspricht, sie beide unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen, umso mehr Geschwister nach Möglichkeit grundsätzlich nicht zu trennen sind, insbesondere bei Geschwistern jüngeren Alters und wenn deren Altersunterschied nicht gross ist (vgl. BGer, Urteil 5A_901/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2). Mit dieser Regelung wird auch der Grundsatz der Stabilität und Kontinuität des bislang Gelebten nicht in Frage gestellt. Mit Veränderungen in Bezug auf die Fremdbetreuung resp. der Nannys ist in jedem Fall zu rechnen. Selbst bei einer Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin könnte den Aussagen von J.________ folgend nicht gesagt werden, dass sie auch in den nächsten Jahren weiterhin und bei Bedarf sogar mit einem grösseren Arbeitspensum als Nanny zur Verfügung stehen wird. Ebenso erachtet das Gericht das Faktum der kurzen Auslandaufenthalte des Gesuchsgegners und die damit verbundene (allfällige) Fremdbetreuung auch während der Nacht für die Kinder bzw. zurzeit für H.________ als nicht belastend resp. für deren Kindeswohl als nicht abträglich. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Gesuchsgegner eine für H.________ optimale Lösung finden wird, zumal die Gesuchstellerin nicht vorträgt, H.________ sei ungenügend betreut gewesen, als sie (die Gesuchstellerin) im Juni 2018 während einer Woche in Singapur geweilt habe. Würden die Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt, wäre ernsthaft zu befürchten, dass sie im Besonderen G.________ "verlieren" könnte, weil sich der von ihr geführte Oppositionskurs noch mehr verhärten dürfte, zumal die anstehende Pubertät das Ganze nicht einfacher machen wird, insbesondere nach ihrer Rückkehr in die Schweiz. Das Gericht ist davon überzeugt, dass mit dieser Regelung sich die angespannte Beziehung zur Mutter wieder legen wird, umso mehr als der Gesuchsgegner in der Pflicht steht bzw. von ihm erwartet werden kann, wegen seiner sehr guten Beziehung zu G.________ entsprechend positiv Einfluss zu nehmen und soweit erforderlich ihr auch Grenzen zu setzen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund, die Obhutszuteilung von der Rückkehr G.________ abhängig zu machen.
4. Die Vorinstanz räumte dem nicht obhutsberechtigten Elternteil folgendes Besuchsrecht für die beiden Töchter G.________ und H.________ ein: Jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, wobei sowohl die Gesuchstellerin, in ungeraden Jahren, als auch der Gesuchsgegner, in geraden Jahren, auf Wunsch berechtigt sind, die Weihnachtsferien ab dem 26. Dezember des jeweiligen Jahres mit den Kindern zu verbringen. In ungeraden Jahren über die Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in geraden Jahren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Während vier Wochen während der Schulferien pro Jahr (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4a).
a) Die Parteien machen für den vorliegenden Fall, dass die Kinder unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen sind, keine Ausführungen zum Umfang des Besuchsrechts der Gegenpartei. Das diesbezügliche Berufungsbegehren des Gesuchsgegners unterscheidet sich vom vorinstanzlichen lediglich insoweit, als die nicht obhutsberechtigte Partei berechtigt zu erklären sei, G.________ nicht nur auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, sondern auch in Bezug auf G.________ zu besuchen (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 3, Berufungs-Ziff. 4a). Dies erscheint aufgrund der vorliegend speziellen Situation sinnvoll, zumindest solange G.________ in N.________ lebt. Daher ist Dispositiv-Ziffer 4a der angefochtenen Verfügung lediglich insoweit zu ändern, als *die Gesuchstellerin * berechtigt zu erklären ist, die beiden Töchter G.________ und H.________ auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen * und G.________, während sie in N.________ weilt, zu besuchen *. Weitere Äusserungen zum Umfang des Besuchsrechts erübrigen sich. Erforderlich sind dagegen zusätzliche Ausführungen zur Ausübung des Besuchsrechts (vgl. E. 4b nachfolgend).
b)Vorliegend ist die folgende besondere Konstellation zu beachten: G.________ besucht seit mehr als zwei Jahren in N.________ die F.________ (Schule), um dort unter professionellen, spitzensportmässigen Bedingungen rhythmische Sportgymnastik trainieren zu können (vgl. E. 3e/bb vorne). Sie steht also während der Schulzeit grundsätzlich nicht unter der unmittelbaren Obhut des Gesuchsgegners. Ist G.________ in der Schweiz, nimmt sie während der Wettkampfsaison an den meisten Wochenenden an Wettkämpfen teil, wobei sie jeweils vom Gesuchsgegner (und teilweise auch von der Gesuchstellerin) begleitet wird (vgl. E. 3f/bb/aaa vorne). Der Gesuchsgegner ist deshalb in die Pflicht zu nehmen, insbesondere bei der Turnierplanung von G.________ in der Schweiz darauf zu achten, dass die Gesuchstellerin ebenfalls ihr Besuchsrecht gegenüber der älteren Tochter wird angemessen ausüben bzw. G.________ an den Wochenenden in der Schweiz genügend oft wird sehen können. Dies bedingt, dass die Parteien auch diesbezüglich kommunizieren und kooperieren. Dabei steht ihnen frei, namentlich in den Schulferien das Besuchsrecht der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung des Kindeswohls auszudehnen.
5. Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung in Bäch samt Mobiliar und Inventar der Gesuchstellerin zum alleinigen Nutzen und Gebrauch zu, weshalb der Gesuchsgegner unter Androhung von Busse i.S.v. Art. 292 StGB im Unterlassungsfall die Wohnung innerhalb zweier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. Sie stellte dabei darauf ab, dass die Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen seien und nicht ersichtlich sei, dass der Gesuchsgegner beruflich oder persönlich auf die (Miet-)Wohnung angewiesen sei (angef. Verfügung, E. 5 S. 15 f.).
Hinsichtlich der Literatur und Rechtsprechung betreffend die Zuweisung der ehelichen Wohnung und des Hausrats kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Verfügung, E. 5a und b S. 15). Indes ist die Wohnung samt Mobiliar und Inventar für die Dauer des Getrenntlebens nunmehr dem Gesuchsgegner zum alleinigen Nutzen und Gebrauch zuzuweisen, da nicht ersichtlich ist, dass die Gesuchstellerin trotz der geänderten Obhutszuteilung beruflich mehr auf die Wohnung angewiesen oder persönlich mit der Wohnung enger verbunden ist als der Gesuchsgegner. Daher hat die Gesuchstellerin unter Androhung von Busse i.S.v. Art. 292 StGB im Unterlassungsfall die Wohnung innerhalb zweier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zu verlassen.
6. Die Vorinstanz ging von einem jährlichen Einkommen der Parteien von mindestens Fr. 310'000.00 aus, davon ein solches für die Gesuchstellerin von rund Fr. 100'361.00, und stellte fest, das Einkommen des Gesuchsgegners könne bei Bedarf massiv erhöht werden, wie aus den Dividendenerträgen der K.________ AG in den Jahren 2013 und 2014 von Fr. 400'000.00 bzw. Fr. 800'000.00 hervorgehe, da davon nur Fr. 260'000.00 bzw. Fr. 340'000.00 wieder in die Unternehmung eingebracht worden seien. Diese Einkommensverhältnisse würden deshalb eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach der einstufigen Methode rechtfertigen (angef. Verfügung, E. 6b und c S. 17 f.).
a) Der Gesuchsgegner anerkennt das von der Vorinstanz der Gesuchstellerin angerechnete Einkommen von Fr. 100'361.00 und die Höhe seines Einkommens insoweit die Erstinstanz dieses auf rund Fr. 210'000.00 festsetzte (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 10 f. N 2 und 4; KG-act. 11, S. 10 N 7.2).
b) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Annahme der Vorinstanz, wonach das jährliche Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 310'000.00 bei Bedarf massiv erhöht werden könne, weil sich der Gesuchsgegner in den Jahren 2013 und 2014 Dividenden in der Höhe von Fr. 400'000.00 bzw. Fr. 800'000.00 habe auszahlen lassen, sei willkürlich. Denn diese Dividenden seien aus steuerlichen Gründen ausbezahlt, grösstenteils wieder als Darlehen in seine Unternehmung geflossen und mit dem Restbetrag seien Steuern bezahlt und Vermögensanlagen getätigt worden. Die Dividendenzahlungen seien also nicht in den ehelichen Haushalt geflossen. Bei den beiden aus steuerrechtlichen Gründen erfolgten Dividendenausschüttungen handle es sich um Substanzdividenden, d.h. es sei Substanz aus der K.________ AG bezogen worden, da sich das Eigenkapital in dieser Zeit von Fr. 5'345'387.76 auf Fr. 3'802'065.96 reduziert habe. Der zuständige Revisor des Steueramtes St. Gallen habe die Richtigkeit des vom Gesuchsgegners eingereichten Eigenkapitalnachweises bestätigt, wobei die Substanz bereits vor Eheschluss im Jahre 2011 vorhanden gewesen sei. Sämtliche Privataufwände würden ihm als Einkommen angerechnet und seien entsprechend ausgewiesen. Das Steueramt und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen würden seine Firma regelmässig auf die Richtigkeit der Buchführung und Abrechnung kontrollieren. Letztere habe mit Bericht vom 29. März 2018 alles für richtig befunden. Unzutreffend sei das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach er mit der Ausschüttung der Substanzdividenden irgendwelche vorherige Privatbezüge "buchhalterisch egalisiert" habe. Denn er habe der K.________ AG gegenüber auch vor dem Bezug der Substanzdividenden nicht massive Schulden gehabt. Gemäss dem vom Steueramt des Kantons St. Gallen bestätigten Darlehensausweis vom 28. Mai 2018 habe er seiner Firma gegenüber lediglich eine Darlehensschuld von maximal Fr. 15'000.00 per 31. Dezember 2009 gehabt, welche er am 4. Oktober 2010 zurückbezahlt habe (ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 11 N 4, S. 12 N 5 Abs. 2 f. und S. 13 Abs. 1; KG-act. 11, S. 10-14 N 7.1.3, 7.2-7.5).
Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner könne bei Bedarf sein Einkommen massiv erhöhen. Denn er habe in den Jahren 2013 und 2014 noch Nettodividenden (nach Abzug der Verrechnungssteuern von 35 %) von Fr. 260'000.00 bzw. Fr. 520'000.00 bezogen. Der Gesuchsgegner habe nie behauptet, dass seine Geschäfte schlecht laufen würden und künftig keine Dividenden mehr ausgeschüttet werden könnten. Diese seien teilweise zur Finanzierung des Haushalts verwendet worden, weil nicht sämtliche Dividendenerträge in die Unternehmung zurückgeflossen seien. Unabhängig der exakten Zahl der Dividendenrückflüsse in Form von Darlehen seien die Einkommensverhältnisse genug hoch, um die Berechnung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf die einstufige Methode vorzunehmen, was die Vorinstanz getan habe. Weil die Eheschutzklage seit Mai 2016 rechtshängig sei, habe der Gesuchsgegner für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 keine Dividendenausschüttungen mehr vorgenommen, um seine Einkünfte tief zu halten. Überdies werde der Gesuchsgegner viele "Privataufwände" (Geschäftsauto, Kommunikationskosten, Reisen, Personal etc.) auch künftig über die Firma abrechnen können (ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 16-20 N 7.2-7.5; KG-act. 16, S. 5-8).
aa) Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz erhob mit definitiver Veranlagungsverfügung 2013 vom 27. Januar 2015 auf die Bruttodividende von Fr. 400'000.00 einen privilegierten Steuersatz von 0.91250 % (kantonale Steuern, Vi-KB 78). Daraus resultierte für die kantonalen Steuern ein Steuerbetrag von Fr. 3'650.00 (0.91250 % von Fr. 400'000.00) je Einheit (vgl. Vi-KB 78). Der Gesuchsgegner wohnte bereits im Jahre 2013 in der Gemeinde Freienbach und ist röm.-kath. Konfession. Die Gesuchstellerin war bzw. ist konfessionslos (Vi-KB 19, S. 1). Gemäss Steuerfusstabelle 2013 der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz belief sich der Gesamtsteuerfuss für die Gemeinde Freienbach auf 217 % (mit röm.-kath. Kultussteuer) resp. 195 % (ohne Kultussteuer). Daher führte die Dividendenausschüttung im Jahre 2013 von Fr. 400'000.00 zu einer kantonalen Steuer von ca. Fr. 7'800.00, weil einzig die Gesuchstellerin über keine/andere Konfession verfügte (Vi-KB 19, S. 1). Mit Bezug auf die direkten Bundessteuern steht fest, dass für die Dividendenausschüttung von Fr. 400'000.00 eine privilegierte Reduktion von Fr. 160'000.00 erfolgte, sodass davon lediglich Fr. 240'000.00 (60 % von Fr. 400'000.00) zu versteuern waren (vgl. Vi-KB 78, S. 2). Zusammen mit dem Nettoerwerbseinkommen der Parteien in der Höhe von rund Fr. 303'000.00 belief sich das steuerbare Einkommen auf Fr. 513'500.00, was einen Steuerbetrag von insgesamt Fr. 52'815.00 zur Folge hatte (Vi-KB 78). Gemäss Steuerkalkulator für den Kanton Schwyz (Gemeinde Freienbach) hätten die direkten Bundessteuern für das Jahr 2013 allein für das Erwerbseinkommen von Fr. 273'500.00 (Fr. 513'500.00 ./. Fr. 240'000.00) lediglich rund Fr. 22'100.00 betragen. Die wegen der Dividendenausschüttung von Fr. 400'000.00 erfolgte Mehrbesteuerung belief sich somit auf ca. Fr. 30'700.00 (Fr. 52'815.00 ./. Fr. 22'100.00). Folglich führte die Dividendenausschüttung von Fr. 400'000.00 zu Mehrsteuern von insgesamt rund Fr. 38'500.00 (Fr. 7'800.00 + Fr. 30'700.00).
Für das Jahr 2014 liegen diesbezüglich keine Zahlen vor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass für dieses Jahr bzw. für die Dividendenausschüttung der Fr. 800'000.00 der privilegierte Steuersatz (kantonale Steuern) ebenfalls 0.9125 % betrug, zumal bei der privilegierten Dividendenbesteuerung erst ab der Steuerperiode 2015 ein Systemwechsel stattfand (vgl. Merkblatt "Privilegierte Dividendenbesteuerung als Steuerperiode 2015" der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz). Ist die Dividendenausschüttung im Jahre 2014 doppelt so hoch wie ein Jahr zuvor, gilt dasselbe für den kantonalen Steuerbetrag, welcher deshalb auf ca. Fr. 15'600.00 (2 x Fr. 7'800.00) festzusetzen ist. Für die Versteuerung der Dividendenausschüttung der Fr. 800'000.00 auf Bundesebene gilt es zu beachten, dass davon ebenfalls nur 60 % bzw. Fr. 480'000.00 zu versteuern waren (vgl. auch Kreisschreiben Nr. 22 "Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs" der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV, S. 2). Gemäss Steuererklärung 2014 führte der Gesuchsgegner ein steuerbares Einkommen von insgesamt ca. Fr. 1'054'000.00 (inkl. Bruttodividende von Fr. 800'000.00) an. Daher hatte er für dieses Jahr ein Einkommen von insgesamt Fr. 734'000.00 zu versteuern (Fr. 1'054’000.00 ./. Fr. 320'000.00 [40 % von Fr. 800'000.00]), davon Fr. 254'000.00 aus Erwerbstätigkeit. Gemäss Steuerkalkulator für den Kanton Schwyz (Gemeinde Freienbach) ergeben sich daraus für das Jahr 2014 direkte Bundessteuern von total ca. Fr. 82'000.00. Allein das Erwerbseinkommen von Fr. 254'000.00 (Fr. 1'054'000.00 ./. Fr. 800'000.00) hätten direkte Bundessteuern von rund Fr. 19'600.00 ergeben. Die wegen der Dividendenausschüttung von Fr. 800'000.00 erfolgte Mehrbesteuerung belief sich somit auf Fr. 62'400.00.
Nach Abzug der Steuern von ca. Fr. 100'000.00 (Fr. 38'500.00 + Fr. 62'400.00) verblieben dem Gesuchsgegner aus der Ausschüttung der Dividenden von Fr. 1'200'000.00 (Fr. 400'000.00 + Fr. 800'000.00) noch ca. Fr. 1'100'000.00.
bb) Während in den Jahren 2013 und 2014 bei der K.________ AG Bruttodividenden in der Höhe von Fr. 400'000.00 bzw. Fr. 800'000.00 abflossen, gingen ihr in der gleichen Zeit Mittel im Betrag von Fr. 700'000.00 in Form von Darlehen des Gesuchsgegners wieder zu (vgl. Vi-KB 4, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2014, S. 4; Vi-KB 19, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2013, letzte Seite; Vi-KB 23, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2012, S. 2 f.; vgl. auch ZK2 2018 38: KG-act. 11/5). Dem Gesuchsgegner verblieben per 31. Dezember 2014 somit noch Fr. 400'000.00 (Fr. 1'100'000.00 ./. Fr. 700'000.00). Der Gesuchsgegner behauptet, der Restbetrag (Fr. 400'000.00) sei für Vermögensanlagen verwendet worden, wogegen die Gesuchstellerin vorbringt, damit sei der eheliche Haushalt gedeckt worden (ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 11 N 4; KG-act. 7, S. 18 N 7.4).
cc) Der Gesuchsgegner reicht als Beleg, dass es sich bei den Dividendenausschüttungen in den Jahren 2013 und 2014 um Substanzdividenden gehandelt bzw. sich das Eigenkapital der K.________ AG seit 2001 bis 2014 von Fr. 5'345.387.76 auf Fr. 3'802'065.96 reduziert habe, zum einen den Eigenkapitalnachweis 2001 – 2014 der K.________ AG von der L.________ AG vom 25. April 2018 ein (ZK2 2018 38: KG-act. 1/7). Zum anderen legt er den gleichen Eigenkapitalnachweis ins Recht, aber zusätzlich unterzeichnet von einer namentlich nicht bekannten Person des Kantonalen Steueramtes St. Gallen, welche am 28. Mai 2018 handschriftlich bestätigte, dass die darin angegebenen Zahlen hinsichtlich des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals und des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinns/Verlusts mit den ihr vorliegenden Zahlen überstimmen würden (ZK2 2018 38: KG-act. 11/3).
Auftraggeber des (von der L.________ AG) nicht unterzeichneten Eigenkapitalnachweises (ZK2 2018 38: KG-act. 1/7) war der Gesuchsgegner und die darauf basierenden Grundlagen sind nicht vorhanden. Daher ist dieser Beleg nicht geeignet, den darin enthaltenen Inhalt glaubhaft zu machen. Indessen ist auf den Eigenkapitalnachweis des Kantonalen Steueramtes St. Gallen vom 28. Mai 2018 abzustellen, auch wenn der Name des betreffenden Beamten nicht lesbar ist (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 11/3) und die darauf fussenden Unterlagen nicht vorliegen, zumal die Gesuchstellerin die Echtheit des Belegs nicht in Frage stellt.
Beim Studium dieses Eigenkapitalnachweises fällt auf, dass die K.________ AG in den Jahren 2001, 2003, 2006, 2007 und 2009 Verluste zwischen Fr. 62.000.00 und Fr. 845'000.00, in den Jahren 2002, 2004, 2005 und 2008 Gewinne zwischen Fr. 15'000.00 und Fr. 312'000.00 erzielte, weswegen sie bis Ende 2009 einen Substanzverlust von Fr. 1.85 Millionen Franken erlitt (5.7 Millionen Franken ./. 3.85 Millionen Franken). Seit dem Jahre 2010 erwirtschaftete dieselbe Unternehmung nur noch Gewinne von durchschnittlich Fr. 400'000.00 pro Jahr, wobei sich die Substanz um Fr. 400'000.00 erhöhte, obwohl der Gesuchsgegner diesen Betrag für Vermögensanlagen verwendet haben will bzw. der Gesuchstellerin zufolge für die Deckung des Familienbedarfs eingesetzt worden sein soll (vgl. E. 6b/bb vorne). Im Jahre 2011 liess sich der Gesuchsgegner bei einem Jahresgewinn seiner Firma von Fr. 304'200.00 einen Nettolohn von Fr. 181'011.00 ausbezahlen (Vi-KB 22, Lohnausweis vom 20. Januar 2012). In den folgenden drei Jahren liess er sich bei Jahresgewinnen seiner Firma von Fr. 607'200.00 (2012), Fr. 466'700.00 (2013) und Fr. 225'700.00 (2014) Nettolöhne von Fr. 193'581.00 (2012; vgl. Vi-KB 23, S. 4), Fr. 228'700.00 (2013; Vi-KB 79) und Fr. 218'785.00 (2014; Vi-KB 80) zukommen. Der Gesuchsgegner trug nicht vor, dass seine Unternehmung seit dem Jahre 2015 schlechter laufen würde als in den vorangehenden Jahren (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 17 Abs. 5; KG-act. 11, S. 10-12 N 7.2).
dd) Zusammenfassend steht fest, dass die Unternehmung des Gesuchsgegners seit dem Jahre 2010 nur noch Gewinne erwirtschaftete, im Durchschnitt ca. Fr. 400'000.00 pro Jahr, und erstmals in den Jahren 2013 und 2014 aus steuerrechtlichen Gründen Dividenden von insgesamt 1.2 Millionen Franken ausschüttete. Davon verblieben dem Kläger nach Bezahlung der Steuern noch 1.1 Millionen Franken, wobei Fr. 700'000.00 in Form von Darlehen wieder in die Unternehmung flossen. Ob der Restbetrag von Fr. 400'000.00 vollumfänglich oder nur teilweise zur Vermögensanlage bzw. zur Deckung des Bedarfs der Parteien verwendet wurde, kann offengelassen werden. Denn so oder anders liess sich der Gesuchsgegner in den Jahren 2011 bis 2014 Nettolöhne zwischen Fr. 181'011.00 und Fr. 228'700.00 (Vi-KB 79) auszahlen, weshalb es nicht angeht, dem Gesuchsgegner nur jenes Einkommen (von ca. Fr. 210'000.00, welches er sich in den letzten Jahren mittels Lohnausweis ausbezahlen liess [vgl. auch E. 6a vorne] zuzüglich der über die K.________ AG abgerechneten Drittbetreuungskosten von Fr. 21'385.00 [vgl. E. 7c/mm hinten], mithin insgesamt Fr. 231'385.00 anzurechnen. Vielmehr ist gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens ein jährliches Einkommen von ermessensweise rund Fr. 290'000.00, also neben dem jährlichen Einkommen von Fr. 231'385.00 ein zusätzliches Einkommen von ca. Fr. 60'000.00 (Fr. 290'000.00 ./. Fr. 231'385.00) pro Jahr aus dem seit dem Jahre 2010 anfallenden Gewinnen von ca. Fr. 400'000.00 pro Jahr anzurechnen, sodass – zusammen mit dem Einkommen der Gesuchstellerin von ca. Fr. 100'000.00 – nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der gesamte Bedarf der Kinder und der Parteien bei Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards gedeckt werden kann (vgl. E. 7 nachfolgend).
7. Die Vorinstanz legte die monatlichen Bedarfspositionen der Gesuchstellerin und von H.________ im Einzelnen dar und setzte diese auf Fr. 11'835.70 bzw. Fr. 8'265.25 fest. Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, weil der Gesuchsgegner den unbestrittenen Bedarf von G.________ in N.________ von ca. Fr. 6'000.00 pro Monat direkt decke, resultiere für deren Aufenthalt bei der Gesuchstellerin in der Schweiz ein zusätzlicher Bedarf von monatlich Fr. 1'130.00, umfassend den Grundbetrag von Fr. 200.00 (1/4 des doppelten Grundbetrags von Fr. 800.00, da G.________ die Schulferien von schätzungsweise drei Monaten pro Jahr bei der Gesuchstellerin verbringen werde), die Miete von Fr. 440.00 (Anteil Kinder an Mietkosten von total Fr. 4'350.00), die Ferien von Fr. 490.00 (1/3 der jährlichen Ferienkosten der Gesuchstellerin und der beiden Kinder von Fr. 17'600.00; angef. Verfügung, E. 6d S. 18-23).
a) Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe im erstinstanzlichen Verfahren den effektiven Verbrauch der Parteien in den Jahren 2012 bis 2015 im Detail ausgewiesen, welcher die Gegenpartei nicht bestritten habe. Dies einerseits aufgrund eines detaillierten Vermögensvergleichs jeweils anfangs und Ende Jahr unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Wertveränderungen auf den Anlagen und andererseits gestützt auf einer auf Belegen basierenden effektiven Bedarfsberechnung. Aus der ersten Zusammenstellung habe ein monatlicher Verbrauch von Fr. 27'544.00 (exkl. Steuern) und aus der zweiten ein solcher von Fr. 24'700.00 resultiert. Letztere sei tiefer ausgefallen, weil bei dieser konkreten Berechnung nicht für alle Verbrauchspositionen Belege vorhanden seien. Gemäss eines von seiner Treuhänderin nachgeführten Vermögensvergleichs für die Jahre 2016 und 2017 habe sich ein Verbrauch von monatlich Fr. 26'970.00 bzw. Fr. 29'920.00 ergeben. Der Verbrauch im Jahre 2017 sei höher ausgefallen, weil für G.________ wegen deren Aufenthalts in N.________ ab Sommer 2017 zusätzlichen Kosten entstanden seien. Für den Zeitraum 2012 bis 2017 belaufe sich der durchschnittliche Verbrauch auf Fr. 23'650.00 bzw. rund Fr. 24'000.00 (ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 12 N 5 Abs. 1; KG-act. 11, S. 10 N 7.2 Abs. 1, S. 12 oben sowie S. 13 N 7.4 Abs. 2 und N 7.5 Abs. 1). G.________ werde weiterhin in N.________ bleiben, weshalb deren diesbezügliche Kosten von rund Fr. 6'000.00 pro Monat nicht bloss vorübergehender Natur seien. Weil er diese Kosten mit seinem Einkommen nicht zu decken vermöge, müsse er sie aus seinen Ersparnissen finanzieren. Indessen sei er nicht verpflichtet, sein Vermögen hierfür anzuzehren, da zwischen den Parteien seit Eheschluss vertraglich Gütertrennung bestehe, weshalb auch mittels Güterrecht kein späterer Ausgleich unterschiedlichen Vermögensverzehrs erfolgen könne. Falls deshalb das Einkommen der Parteien zur Deckung von deren Lebensstandards nicht genügen sollte, wäre dieser bei beiden Parteien zu reduzieren. Ein allfälliger Vermögensverzehr müssten beide Parteien hinnehmen (ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 13 N 5; KG-act. 11, S. 9 N 7.1.1 und S. 14 N 7.5 Abs. 4).
Die Gesuchstellerin wendet ein, die vom Gesuchsgegner erwähnten Verbrauchszahlen der vergangenen Jahre bzw. von durchschnittlich Fr. 23'650.00 bzw. rund Fr. 24'000.00 stellten blosse Parteibehauptungen dar und würden bestritten. Daran vermöge ebenso wenig die neu eingereichte und per 26. April 2018 nachgeführte Liste der L.________ AG etwas zu ändern, weil der Gesuchsgegner diese Unternehmung mit der Erstellung dieser Liste beauftragt habe und die der Liste zugrunde gelegten Belege fehlen würden. Abzustellen sei auf den konkreten Bedarf der Gesuchstellerin und der beiden Töchter, wie er sich mit der Trennung der Parteien präsentiere. Die Vorinstanz habe diesen zutreffend berechnet, welcher vom Gesuchsgegner nicht bestritten werde. Diesen Bedarf habe der Gesuchsgegner zu decken, nötigenfalls durch Vermögensverzehr, zumal er über ein Vermögen von über Fr. 5'000’000.00 verfüge. Unter den Bedarf von G.________ fielen auch deren Kosten für den N.________- Aufenthalt in der Höhe von rund Fr. 6'000.00 pro Monat. Gemäss seinen Angaben an der Parteibefragung vom 20. November 2017 bezahle der Gesuchsgegner diese Kosten, welche vorübergehender Natur seien, mit seinen Ersparnissen, weshalb er gemäss der angefochtenen Verfügung aus seinem Einkommen lediglich Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 12'867.25 zu leisten habe. Nach der Rückkehr von G.________ aus N.________ in die Schweiz werde sich deren Bedarf, analog jenem von H.________ und ohne Kosten der Drittbetreuung durch die Nannys, auf Fr. 5'465.00 pro Monat belaufen (ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 14-16 N 7.1.1 und N 7.1.4 sowie S. 19-21 N 7.5 f.; KG-act. 16, S. 6, letzter Absatz).
b) Der Gesuchsgegner verweist auf seine erstinstanzlich eingereichten Unterlagen, nämlich auf die "Vermögensveränderung / Bedarfsrechnung 2012 bis 2015" der L.________ AG vom 15. August 2016 (BB 4 und 16) und die "Bedarfsaufstellung entsprechend dem während der Ehe gelebten Standard" in den Jahren 2012 bis 2015 der L.________ AG vom 22. Juni 2016 (Vi-BB 5). Bei diesen von der L.________ AG erstellten, aber nicht unterzeichneten Unterlagen handelt es sich um blosse Parteibehauptungen, da der Gesuchsgegner der betreffende Auftraggeber war. Zudem ist bezüglich des Vi-BB 5 und 16 zu bemängeln, dass die darauf basierenden Grundlagen vollkommen fehlen. Diese Unterlagen sind somit nicht geeignet, den tatsächlichen Bedarf glaubhaft zu machen. Dasselbe gilt für die vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren neu eingereichte Zusammenstellung "Vermögensveränderung / Bedarfsrechnung 2017" der L.________ AG vom 26. April 2018 (ZK2 2018 38: KG-act. 1/6). Denn auch dieser Beleg ist als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren, da der Gesuchsgegner dessen Auftraggeber war. Davon abgesehen ist sie nicht unterzeichnet und sind keine Belege vorhanden, auf denen diese Zusammenstellung fundiert. Der Gesuchsgegner vermag den von ihm behaupteten Bedarf der Familie von rund Fr. 24'000.00 nicht glaubhaft zu machen. Kommt hinzu, dass die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Bedarfszahlen (einerseits Fr. 27'544.00 [exkl. Steuern] und andererseits Fr. 24'700.00) erheblich voneinander abweichen und er den tieferen Verbrauch von Fr. 24'700.00 einzig damit begründet, es seien nicht für alle Verbrauchspositionen Belege vorhanden gewesen. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner einen familienrechtlichen Bedarf von Fr. 24'000.00 pro Monat berücksichtigt haben will. Ausserdem ist nicht auf den durchschnittlichen Bedarf der Jahre 2012 bis 2017 abzustellen, sondern auf jenen, welcher die Kosten nach erfolgter Trennung der Parteien berücksichtigt. Dabei ist ebenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass G.________ seit Sommer 2017 in N.________ wohnt, wofür unbestrittenermassen Kosten von ca. Fr. 6'000.00 pro Monat anfallen und für welche bis anhin der Gesuchsgegner aufkam. Dieser Umstand erklärt denn auch, weshalb selbst nach den neusten Zahlen des Gesuchsgegners der Bedarf im Jahre 2017 von Fr. 29'920.00 um rund Fr. 3'000.00 höher war als noch im Jahre 2016 (Fr. 26'970.00; vgl. E. 7a vorne). Zu beachten ist zum einen, dass im Jahre 2018 ein noch höherer Bedarf anfallen wird, weil dann sämtliche Kosten von G.________ in N.________ zu berücksichtigen sind. Zum anderen sind im Betrag von Fr. 29'920.00 ebenso wenig die Mehrkosten zufolge Trennung der Parteien einbezogen. Selbst basierend auf den Zahlen des Gesuchsgegners geht es nach dem Gesagten nicht an, für die noch nicht feststehende Zeit ab der Trennung der Parteien auf den von ihm behaupteten monatlichen Bedarf in den Jahren 2012 bis 2017 von durchschnittlich ca. Fr. 24'000.00 abzustellen. Abgesehen davon verweist der Gesuchsgegner lediglich auf sein Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ohne sich mit der von der Vorinstanz konkret berechneten Bedarfsrechnung auseinanderzusetzen, welche – ohne Einbezug der Kosten für G.________ in N.________ von rund Fr. 6'000.00 pro Monat – für die Gesuchstellerin und die beiden Töchter einen monatlichen Bedarf von insgesamt Fr. 21'230.95 errechnete (vgl. angef. Verfügung, E. 6d S. 18-23). Mangels einer rechtsgenügenden Begründung ist somit grundsätzlich auf die Bedarfszahlen der Vorinstanz abzustellen, was die beiden Kinder anbelangt. Festzustellen bleibt der Bedarf des künftig zusammen mit den Kindern lebenden Gesuchsgegners und der alleine wohnenden Gesuchstellerin bei Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards.
c) Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Bedarf des Gesuchsgegners und der Gesuchstellerin für den Fall, dass sie alleine wohnt. Ebenso wenig machen die Parteien im Berufungsverfahren Ausführungen dazu. Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete der Gesuchsgegner lediglich einen (zu tiefen) Gesamtverbrauch der Parteien und machte Mutmassungen der auf die Parteien aufzuteilenden Kosten (Vi-act. A/II, S. 14 f. N 4.3), wobei umstritten ist, ob der Gesuchsgegner Privatbezüge durch seine Firma bezahlen lässt (vgl. dazu Vi-act. A/1, S. 14 f. N 4.4; Vi-act. A/II, S. 15 N 4.4; ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 18 N 7.3; KG-act. 11, S. 12 N 7.3; KG-act. 11/4; KG-act. 16, S. 7 f. N 6). Bei der Berechnung des Bedarfs der Parteien ist demzufolge grundsätzlich von den Ausführungen der Vorinstanz auszugehen (vgl. angef. Verfügung, E. 6d S. 18-23). Diese sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
aa) Der (doppelte) Grundbetrag beträgt unbestrittenermassen Fr. 2'700.00 für den Gesuchsgegner, Fr. 800.00 (2 x Fr. 400.00) für H.________, Fr. 300.00 (1/4 von 2 x Fr. 600.00) für die seit ________ zehnjährige G.________ und Fr. 2'400.00 (2 x Fr. 1'200.00) für die Gesuchstellerin (vgl. angef. Verfügung, E. 6d S. 18 und 23 sowie Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009. N I/1.1, 1.2 und 1.4).
bb) Die Mietkosten für die eheliche Wohnung betragen Fr. 4'350.00 (vgl. Vi-KB 24 f.). Davon entfallen Fr. 3'470.00 auf den Gesuchsgegner und unbestrittenermassen jeweils Fr. 440.00 auf beide Töchter (vgl. angef. Verfügung, E. 6d S. 18 und 23).
Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf eine Mietwohnung, welche ihr in etwa den gleichen Standard bietet wie die eheliche Wohnung dem Gesuchsgegner und den beiden Kindern, zumal sie ihre Kinder regelmässig zu Besuch haben wird und auch das Verbringen der Ferien zu Hause nicht auszuschliessen ist. Vor diesem Hintergrund und bei Berücksichtigung der aktuellen Marktverhältnisse (vgl. www.anibis.ch) erscheint angemessen, der Gesuchstellerin Mietkosten von monatlich rund Fr. 3'000.00 anzurechnen.
cc) Die Kosten für die Reinigung der ehelichen Wohnung sind unbestritten und betragen Fr. 60.00. Sie sind daher in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen.
dd) Die Vorinstanz nahm Kosten für die Billag und Kommunikation/Fernsehen Fr. 37.00 und Fr. 200.00 in den Bedarf der Gesuchstellerin auf (vgl. angef. Verfügung, E. 6d S. 19 oben und S. 23). Diese sind neu in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen, weil die Familienwohnung *ihm * zuzuteilen ist und – entgegen dem nicht substanziierten Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 18 N 7.3) – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die entsprechenden Kosten über das Geschäft abrechnet. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf den gleichen Bedarf, weshalb derselbe Betrag in ihre Bedarfsrechnung aufzunehmen ist, zumal der Gesuchsgegner einen solchen Betrag bereits im erstinstanzlichen Verfahren anerkannte (vgl. Vi-act. A/II, S. 16 f. N 4.8) und im Berufungsverfahren die Aufnahme dieser Kosten in den Bedarf der Gesuchstellerin nicht in Frage stellt.
ee) Die Kosten für die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin von Fr. 549.00 und der beiden Töchter von je Fr. 102.25 sind unbestritten und ausgewiesen und betreffen das Jahr 2016 (vgl. angef. Verfügung, E. 6d S. 19 Abs. 3 und S. 23; Vi-KB 28-30).
Hinsichtlich der Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners liegen weder Behauptungen noch Versicherungspolicen im Recht. Gemäss Steuererklärung 2015 beliefen sich die Krankenversicherungsprämien für die ganze Familie auf Fr. 12'000.00 (Vi-BB 3, S. 9), also auf Fr. 1'000.00 pro Monat. Zieht man davon die Kosten für die Gesuchstellerin und die beiden Kinder von insgesamt Fr. 753.50 (Fr. 1'000.00 – [Fr. 549.00 + 102.25 + Fr. 102.25]) ab, würde für die Krankenkassenprämie des Gesuchsgegners ein Betrag von Fr. 246.50 resultieren. Da die Krankenkassenprämien gerichtsnotorisch jedes Jahr ansteigen, ist unter diesem Titel ein Betrag von ermessensweise Fr. 260.00 pro Monat in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen.
ff) Die Vorinstanz nahm unter der Rubrik "Selbstbehalt/Optiker" Fr. 127.00 in den Bedarf der Gesuchstellerin auf (angef. Verfügung, E. 6d S. 19 Abs. 4 und S. 23), was der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht bestreitet, weshalb sich diesbezüglich weitere Äusserungen erübrigen.
gg) Die von der Vorinstanz unter dem Titel "Zahnarzt/Dentalhygiene" in den Bedarf der Gesuchstellerin aufgenommenen Fr. 12.50 (vgl. angef. Verfügung, E. 6d S. 19 Abs. 5 und S. 23) sind im Berufungsverfahren unbestritten. Der Gesuchsgegner selber beansprucht keine Berücksichtigung einer solchen Bedarfsposition.
hh) Die Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 39.00 sind ausgewiesen (vgl. angef. Verfügung, E. 6d S. 20 Abs. 1 und S. 23; Vi-KB 32). Da künftig zwei Haushalte bestehen, ist dieser Betrag sowohl in den Bedarf des Gesuchsgegners als auch in denjenigen der Gesuchstellerin aufzunehmen, da gerichtsnotorisch ist, dass Wohnungsmieter grundsätzlich über eine Hausrat-/Haftpflichtversicherung verfügen.
ii) Die Kosten für die Rechtsschutzversicherung (Familienversicherung) von Fr. 31.00 und die Wertsachversicherung von Fr. 51.00 sind ebenfalls unbestritten und ausgewiesen (vgl. angef. Verfügung, E. 6d S. 20 Abs. 1 und S. 23; Vi-KB 33). Erstere fallen neu in den Bedarf des Gesuchsgegners, da sie die Familie betreffen und er zusammen mit den beiden Kindern in der ehelichen Wohnung leben wird. Zweitere bleiben im Bedarf der Gesuchstellerin, weil sie personenbezogen sind und der Gesuchsgegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Aufnahme dieser Kosten in den Bedarf der Gesuchstellerin nicht bestritt (Vi-act. A/II, S. 17 N 4.10).
jj) Die Vorinstanz nahm folgende Kosten in den Bedarf der Gesuchstellerin auf: Leasingrate von Fr. 444.20, Fahrzeugversicherung von Fr. 73.00, Fahrzeugsteuern von Fr. 46.00, öffentlichen Verkehr von Fr. 80.00 und Vignette/Unterhalt/Benzin von Fr. 250.00 (angef. Verfügung, E. 6d S. 20 unten und S. 21 Abs. 1 und S. 23). Der Gesuchsgegner bestreitet dies nicht, weshalb keine Änderungen vorzunehmen sind.
Die Gesuchstellerin trug im erstinstanzlichen Verfahren vor, das Fahrzeug des Gesuchsgegners werde als Firmenfahrzeug finanziert und offerierte als Beweis die Lohnausweise des Gesuchsgegners der Jahre 2011 bis 2014 (Vi-act. A/I, S. 14 N 4.4). Im Berufungsverfahren hält sie an ihrer Behauptung fest (ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 18 N 7.3). Der Gesuchsgegner bestritt dies im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Vi-act. A/II, S. 15 N 4.4) und auch vor Kantonsgericht (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 11, S. 12 N 7.3). Den Lohnausweisen der Jahre 2011, 2012, 2014 und 2015 kann in Ziffer 15 entnommen werden "Spesenreglement durch das kantonale Steueramt St. Gallen genehmigt." Privatanteil Fahrzeug belastet" (Vi-KB 4, 20 und 22 f.). Dieser Umstand ändert indessen nichts daran, dass weder diesem Vermerk die Höhe des belasteten Anteils entnommen werden kann noch der Gesuchsgegner seine privaten Fahrzeugkosten sonst (substanziiert) darlegte. Damit kommt er seiner Substanziierungspflicht nicht nach, weshalb keine solchen Kosten in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen sind.
kk) Der Gesuchsgegner bestreitet die vorinstanzliche Berücksichtigung der "Mehrkosten Verpflegung" von Fr. 176.00 im Bedarf der Gesuchstellerin nicht (angef. Verfügung, E. 6d S. 21 Abs. 2 und S. 23; vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 10-15; KG-act. 11, S. 9-15).
ll) Der Gesuchsgegner stellt die von der Vorinstanz in den Bedarf von H.________ aufgenommen Kosten für die OBS von Fr. 2'233.00 und die Sportpauschale von Fr. 1'000.00 nicht in Abrede (angef. Verfügung, E. 6d S. 22 Abs. 2 und S. 23; vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 10-15; KG-act. 11, S. 9-15).
mm) Die Vorinstanz berücksichtigte die Kosten für die Nannys im Bedarf von H.________ von Fr. 3'200.00 (vgl. angef. Verfügung, E. 6d S. 22 Abs. 3 und S. 23).
Die Auslagen in dieser Höhe sind aktenkundig (vgl. Vi-KB 50 f.) und unbestritten. Strittig ist indessen die Finanzierung. Die Gesuchstellerin machte bereits erstinstanzlich geltend, die Lohnkosten von einer der zwei Kinderfrauen seien über die Firmenkasse bezahlt worden, wobei ihr die Details nicht bekannt seien (Vi-act. A/I, S. 14 N 4.4). Im Berufungsverfahren präzisiert die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe die Kosten einer Nanny, diejenigen von I.________, über seine Firma, die K.________ AG, bezahlt. Sie offeriert hierfür die Lohnausweise der Jahre 2014 und 2015 (ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 15 N 7.1.3). Der Gesuchsgegner anerkennt die Bezahlung der Kostenübernahme durch die K.________ AG, welche sich im Übrigen auch aus dem
Vi-KB 50 ergibt. Indessen wendet er ein, diese Kosten seien ihm selbstverständlich als Privataufwand und somit als Einkommen angerechnet worden (ZK2 2018 38: KG-act. 11, S. 10 N 7.1.3; vgl. auch Vi-act. A/II, S. 15 N 4.4). Zwar würde dies dem Normalfall entsprechen. Doch die Akten sprechen gegen die Behauptung des Gesuchsgegners. Denn in den Steuererklärungen 2014 und 2015 wiesen die Parteien Drittbetreuungskosten von lediglich insgesamt Fr. 9'770.00 (2014) bzw. Fr. 11'940.00 (2015) aus, obwohl diese im Jahre 2015 total Fr. 36'935.00 brutto resp. Fr. 35'599.00 netto betrugen (vgl.
Vi-KB 50 und 51) und gemäss Wegleitung zur Steuererklärung 2015 (S. 24 N 3.11) für jedes Kind bei den kantonalen Steuern bis max. Fr. 6'000.00 und bei der direkten Bundessteuer bis max. Fr. 10'100.00 in Abzug gebracht werden können. Aus diesen Gründen erweist sich der Einwand des Gesuchsgegners, wonach die über seine Firma bezahlten Kosten für die Betreuung der Kinder durch I.________ ihm als Privataufwand und somit als Einkommen angerechnet worden seien, nicht als glaubhaft. Folglich sind die Kosten für die Drittbetreuung der Kinder durch I.________ von Fr. 21'385.00 pro Jahr
(Vi-KB 50) dem Gesuchsgegner als zusätzliches Einkommen anzurechnen.
nn) Die Vorinstanz berücksichtige für Ferien jeweils Fr. 490.00 im Bedarf der Gesuchstellerin, von G.________ und von H.________ (angef. Verfügung, E. 6d S. 22 Abs. 4 und S. 23), was der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht bestreitet.
Die Gesuchstellerin behauptet, der Gesuchsgegner rechne viele Privataufwände, auch die Reisen, über seine Firma ab. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Sämtliche Privataufwände würden ihm als Einkommen angerechnet und seien entsprechend ausgewiesen. Seine Firma verfüge über ein vom kantonalen Steueramt akzeptiertes Spesenreglement und werde regelmässig durch das Steueramt und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auf die Richtigkeit der Buchführung und Abrechnung kontrolliert. Letztere habe mit Bericht vom 29. März 2018 alles für richtig befunden (ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 18 N 7.3; KG-act. 11, S. 12 N 7.3). Wie es sich darum verhält, kann offenbleiben, weil der Gesuchsgegner die tatsächliche Höhe der von ihm für Ferien aufgewendeten Kosten nicht darlegt und somit seiner Substanziierungspflicht nicht nachkommt. Für Ferien sind deshalb keine Kosten in die Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners aufzunehmen.
oo) Die Vorinstanz berücksichtigte für Steuern Fr. 3'000.00 im Bedarf der Gesuchstellerin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsgegner bestreite diesen Betrag lediglich mit dem Argument, dieser sei wesentlich tiefer, falls die Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe. Weil die Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt würden, greife der Einwand des Gesuchsgegners nicht, weshalb vom geschätzten Betrag auszugehen sei (angef. Verfügung, E. 6d S. 22 Abs. 5 und S. 23).
Die Kinder sind unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen (vgl. E. 3 vorne). Daher sind die der Gesuchstellerin anfallenden Steuern zu schätzen. Auszugehen sind von Angaben der Parteien zum Einkommen und den Abzügen in der aktuellsten vorliegenden Steuererklärung 2015 (Vi-BB 3, S. 2). Darin wird ein Nettoerwerbseinkommen der Gesuchstellerin von ca. Fr. 87'700.00 (gerundet auf Fr. 100.00) ausgewiesen. Unter dem Titel "Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien" werden bei der Gesuchstellerin im Wesentlichen ihre Prämien für die Krankenversicherung anfallen (vgl. Vi-BB 3, S. 9 N A/1), also ca. Fr. 6'600.00 pro Jahr (vgl. E. 7c/ee vorne), wobei sie wegen des Getrenntlebens nur Fr. 3'200.00 wird in Abzug bringen können (vgl. Vi-BB 3, S. 9 N B/1), auch wenn sie noch verheiratet ist. Abzüge für Vermögensverwaltungskosten (vgl. Vi-BB 3, S. 2, N 3.8) sind keine vorzunehmen, weil das Vermögen der Gesuchstellerin im Vergleich zu jenem des Gesuchsgegners unwesentlich erscheint (vgl. Vi-act. BB 3, S. 3-5). Abzugsfähige Kosten im Zusammenhang mit den Kindern (vgl. Vi-BB 3, S. 2 N 3.11, 6.1 und 6.2) werden bei der Gesuchstellerin nunmehr keine anfallen (vgl. E. 3 vorne). Fraglich ist, welcher Partei die gemeinnützigen Zuwendungen von Fr. 1'000.00 (Vi-BB 3, S. 2 N 4.2) wird abziehen können, falls sie künftig noch getätigt werden. Als allgemeiner Abzug können Fr. 3'200.00 veranschlagt werden (Vi-BB 3, S. 2 N 6.1). Nach dem Gesagten ergibt sich für die Gesuchstellerin ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 81'300.00 (Fr. 87'700.00 – [Fr. 3'200.00 + Fr. 3'200.00), falls sie dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der Kinder keine Beiträge bezahlen müsste. Es ist nicht anzunehmen, dass die Gesuchstellerin wird Vermögen versteuern müssen (vgl. Vi-BB 3, S. 3-5), zumal ein Freibetrag von Fr. 125'000.00 besteht (Vi-BB 3, S. 3 N 14.1). Gemäss Steuerkalkulator für natürliche Personen des Kantons Schwyz ergibt sich für die Gemeinde Wollerau für eine alleinstehende Person, welche weder katholischer noch reformierter Konfession ist, für das Jahr 2018 ein Steuerbetrag von insgesamt Fr. 7'997.00 pro Jahr bzw. Fr. 665.00 pro Monat. Steuern in diesem Betrag sind in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen.
Dem Gesuchsgegner ist ein Einkommen von rund Fr. 290'000.00 pro Jahr anzurechnen (vgl. E. 6 und 7c/mm vorne). Dem Gesuchsgegner werden bei den "Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien" im Wesentlichen seine Prämien für die Krankenversicherung anfallen (vgl. Vi-BB 3, S. 9 N A/1), mithin Fr. 3'120.00 pro Jahr (12 x Fr. 260.00; vgl. E. 7c/ee vorne). Zufolge des Getrenntlebens von der Gesuchstellerin und des Zusammenlebens mit den Kindern wird er davon Fr. 4'800.00 abziehen können (vgl. Vi-BB 3, S. 9 N B/1 und 2). Für Vermögensverwaltungskosten ist ein Abzug von Fr. 1'000.00 zu berücksichtigen (vgl. Vi-BB 3, S. 2, N 3.8). Ein weiterer Abzug betrifft Drittbetreuungskosten für die Kinder, wofür insgesamt Fr. 33'325.00 zu berücksichtigen sind, weil auch die Kosten von Fr. 21'385.00 einzubeziehen sind, welche die *K.________ AG * an I.________ bezahlte und dem Gesuchsgegner als Einkommen angerechnet wurden (vgl. E. 7c/mm vorne; Vi-BB 3, S. 2 N 3.11). Fraglich ist, welcher Partei die gemeinnützigen Zuwendungen von Fr. 1'000.00 (Vi-BB 3, S. 2 N 4.2) wird abziehen können, falls sie künftig noch getätigt werden. Als allgemeiner Abzug können Fr. 21'200.00 (Fr. 3'200.00 + Fr. 18'000.00) veranschlagt werden (Vi-BB 3, S. 2 N 6.1 und 6.2). Das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners beträgt somit ca. Fr. 226'555.00 (Fr. 290'000.00 – [Fr. 3'120.00 + Fr. 4'800.00 + Fr. 1'000.00 + Fr. 33'325.00 + Fr. 21'200.00), falls die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der Kinder keine Beiträge bezahlen müsste. Der Gesuchsgegner wird ein erhebliches Vermögen versteuern müssen. Dessen Reinvermögen belief sich per Ende 2015 auf ca. 5.13 Millionen Franken, woraus ein steuerbares Vermögen von Fr. 4.82 Millionen resultierte (Vi-BB 3, S. 3 N 13-15; vgl. auch
ZK2 2018 38: KG-act. 1/6). Gemäss Steuerkalkulator für natürliche Personen des Kantons Schwyz ergibt sich für die Gemeinde Wollerau für eine alleinerziehende Person mit zwei Kindern, welche katholischer Konfession sind, für das Jahr 2018 ein Steuerbetrag von insgesamt rund Fr. 44'000.00 pro Jahr bzw. ca. Fr. 3'665.00 pro Monat, welcher im Bedarf des Gesuchsgegners miteinzubeziehen ist.
pp) Nach dem Gesagten ergeben sich für die Parteien folgende Bedarfszahlen für die Schweiz:
GesuchsgegnerGesuchstellerinH._____ G._____
Grundbetrag 2'700.002'400.00 800.00 300.00
Miete 3'470.003'000.00 440.00 440.00
Reinigung 60.00
Billag 37.00 37.00
Kommunikation 200.00 200.00
Krankenkasse 255.00 549.00 102.25
Selbstbehalt,
Optiker etc. 127.00
Zahnarzt/
Dentalhygiene 12.50
Hausrat-/
Haftpflichtvers. 39.00 39.00
Rechtsschutzvers. 31.00
Wertsachenvers. 51.00
Leasingrate 444.20
Fahrzeugvers. 73.00
Fahrzeugsteuern 46.00
öV 80.00
Vignette/Unter- 250.00
halt/Benzin
Mehrkosten
Verpflegung 176.00
OBS2'233.00
Sportpauschale1'000.00
Nannys3'200.00
Ferien 490.00 490.00 490.00
Steuern 3'665.00 665.00_______
Total10'457.008'639.708'265.251'230.00
d)Mit den beiden Einkommen der Parteien von rund Fr. 390'000.00 (Fr. 100'000.00 + Fr. 290'000.00) muss der Gesamtbedarf der Familie von Fr. 343'103.40 (12 x Fr. 28'591.95) gedeckt werden. Hinzu kommt der Bedarf von G.________ in N.________ von unbestrittenermassen ca. Fr. 6'000.00 pro Monat. Dabei ist aber zu beachten, dass deren Gesamtbedarf von monatlich Fr. 7'230.00 (Fr. 1'230.00 + Fr. 6'000.00) höher ausfällt als jener von H.________, wenn die Kosten der Nannys von total Fr. 3'200.00 richtigerweise auf beide Kinder aufzuteilen wären, würden beide in der Schweiz leben. Ist lediglich die Hälfte der Drittbetreuungskosten von Fr. 3'200.00, also Fr. 1'600.00, in den Bedarf von H.________ aufzunehmen, beliefe sich deren Gesamtbedarf auf monatlich Fr. 6'665.25 (Fr. 8'265.25 – Fr. 1'600.00). Die Gesuchstellerin war mit dem Aufenthalt von G.________ in N.________ nie einverstanden, insoweit dieser ein Jahr überstieg bzw. sie willigte im Berufungsverfahren bloss dann in einen mehrjährigen Aufenthalt von G.________ in N.________ ein, falls der Gesuchsgegner die betreffenden Kosten übernimmt (ZK2 2018 38: KG-act. 42). Daher rechtfertigt sich, dass derGesuchsgegner im Eheschutzverfahren die mit dem Aufenthalt von G.________ in N.________ zusammenhängenden Mehrkosten von Fr. 564.75 pro Monat (Fr. 7'230.00 ./. Fr. 6'665.25) aus den Gewinnen seiner Unternehmung, welche seit dem Jahre 2010 durchschnittlich ca. Fr. 400'000.00 pro Jahr betrugen (vgl. E. 6b/dd vorne), oder aus seinem Vermögen finanziert.
e) Somit lässt sich nachfolgender monatlicher Überschuss errechnen:
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 8'333.35
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 24'166.65
./. Bedarf der beiden Kinder je Fr. 6'665.25
./. Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 8'639.70
./. Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 10'457.00
= Überschuss Fr. 72.80
Dem Gesuchsgegner verbleibt von seinem Einkommen von Fr. 24'166.65 nach Deckung seines Bedarfs sowie jenem von G.________ und H.________ ein Überschuss von Fr. 379.15 pro Monat (Fr. 24'166.65 ./. [Fr. 10'457.00 + Fr. 6'665.25 + Fr. 6'665.25]). Dabei sind allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen nicht eingerechnet. Der Gesuchsgegner wird deshalb weder den Gewinn seiner Unternehmung noch sein Vermögen verwenden müssen, um den wegen des N.________-Aufenthalts von G.________ um Fr. 564.75 höheren Bedarf von Fr. 7'230.00 pro Monat (Fr. 1'230.00 + Fr. 6'000.00; vgl. E. 7d vorne) decken zu können. Demgegenüber vermag die Gesuchstellerin mit ihrem Einkommen von Fr. 8'333.35 ihren Bedarf von Fr. 8'639.70 nicht zu decken, wobei nicht ausser Acht zu lassen ist, dass in deren Bedarf ebenso ein doppelter Grundbetrag enthalten ist und nur deswegen überhaupt ein (kleines) Manko entsteht. Aus diesen Gründen kann die Gesuchstellerin nicht verpflichtet werden, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der beiden Kinder Beiträge zu bezahlen.
f) Es ist zwar ungewiss, wie lange G.________ noch in N.________ leben wird. Indessen steht fest, dass sie wieder in die Schweiz zurückkehren und zur Schule gehen wird. Zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin alsdann dem Gesuchsgegner für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag zu leisten haben wird.
aa) Die Gesuchstellerin bringt vor, der monatliche Bedarf von G.________ in der Schweiz werde – ohne Drittbetreuungskosten der Nannys (von Fr. 3'200.00), welche bei H.________ berücksichtigt worden seien – insgesamt Fr. 5'465.00 betragen, umfassend den doppelten Grundbetrag von Fr. 1'200.00, den Mietanteil von Fr. 440.00, die Krankenkassenprämie von Fr. 102.00, die Kosten für die OBS von Fr. 2'233.00, die Sportpauschale von Fr. 1'000.00 und die Ferien von Fr. 490.00 (ZK2 2018 39: KG-act. 1, S. 9 f. N 5.3). Der Gesuchsgegner bestreitet diesen Bedarf nicht substanziiert (vgl. ZK2 2018 39: KG-act. 6, S. 12 N 5.3). Ausserdem erweist er sich als zutreffend, wobei die Drittbetreuungskosten von Fr. 3'200.00 bei Rückkehr von G.________ in die Schweiz je zur Hälfte auf die beiden Kinder aufzuteilen sein werden.
bb) Bei Rückkehr von G.________ in die Schweiz wird sich der Bedarf von H.________ um die Hälfte der Drittbetreuungskosten, mithin um Fr. 1'600.00 pro Monat, auf Fr. 6'665.25 reduzieren. Der Bedarf von G.________ wird sich dann wegen des um Fr. 400.00 höheren doppelten Grundbetrags und bei Annahme gleich hoher Schulkosten wie für H.________ auf monatlich Fr. 7'065.25 belaufen.
Somit lässt sich nachfolgender monatlicher Überschuss errechnen:
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 8'333.35
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 24'166.65
./. Bedarf von H.________ Fr. 6'665.25
./. Bedarf von G.________ Fr. 7'065.25
./. Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 8'639.70
./. Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 10'422.50
= Unterdeckung - Fr. 292.70
Nach Deckung seines Bedarfs sowie jenem von G.________ und H.________ verbleibt dem Gesuchsgegner von seinem Einkommen ein Betrag von Fr. 13.65 pro Monat (Fr. 24'166.65 ./. [Fr. 10'422.50 + Fr. 6'665.25 + Fr. 7'065.25]), und zwar ohne Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen. Die Gesuchstellerin kann mit ihrem Einkommen von Fr. 8'333.35 ihren Bedarf von Fr. 8'639.70 weiterhin nicht decken. Daher ist sie auch nach Rückkehr von G.________ in die Schweiz nicht zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt von G.________ und H.________ Beiträge zu leisten.
g) Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin ab sofort für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'472.70 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 6). Zu beachten ist dabei, dass sie G.________ und H.________ unter die Obhut der Gesuchstellerin stellte. Mit vorliegendem Beschluss sind die beiden Töchter der Parteien aber unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Für diesen Fall forderte der Gesuchsgegner von der Gesuchstellerin keinen Ehegattenunterhaltsbeitrag (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 2 f. Antrag-Ziff. 2) und führte die Gesuchstellerin lediglich aus, sie sei nicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen (von Fr. 1'560.00 pro Kind) an den Gesuchsgegner zu verpflichten (ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 23 N 7.8). Die Gesuchstellerin beantragte die Abweisung der Berufung des Gesuchsgegners (ZK2 2018 38: KG-act. 7, S. 2). Für den vorliegenden Fall, dass die Kinder unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen sind, stellte die Gesuchstellerin keinen Antrag auf Verpflichtung der Gegenpartei, ihr einen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Ebenso wenig geht eine solche anzuordnende Verpflichtung aus der Begründung hervor. Weitere Erörterungen erübrigen sich somit, zumal ein Ehegattenunterhalt grundsätzlich der Dispositionsmaxime unterliegt, und es ist kein Ehegattenunterhalt zu sprechen.
8. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten ihres Verfahrens von Fr. 3'000.00 den Parteien je zur Hälfte und verfügte, dass jede Partei ihre Parteikosten selber trage. Zur Begründung führte sie aus, in familienrechtlichen Verfahren könne das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In eherechtlichen Verfahren entspreche es gängiger gerichtlicher Praxis, die Prozesskosten in der Regel gleichmässig unter den Parteien zu verteilen (angef. Verfügung, E. 8 S. 24).
Der Gesuchsgegner beantragt, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung sei zulasten der Gesuchstellerin vorzunehmen (ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 2.7, 2.8, 3.7 und 3.8). Er begründet aber nicht, weshalb die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung entsprechend seinem Antrag bzw. anders als von der Vorinstanz verfügt, abzuändern sei. Weil der Gesuchsgegner sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetzt (vgl. ZK2 2018 38: KG-act. 1, S. 15 N 1), ist auf sein diesbezügliches Berufungsbegehren mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO).
9. Zusammenfassend ist die Berufung des Gesuchsgegners hinsichtlich der Zuteilung der Obhut von G.________ und H.________ sowie der ehelichen Wohnung gutzuheissen, bezüglich der Unterhaltsbeiträge (Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen an den Gesuchsgegner) aber abzuweisen. Die Berufung der Gesuchstellerin ist abzuweisen, weil die Kinder unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen sind, wobei ihr im Grundsatz Recht zu geben ist, dass bereits mit vorliegendem Beschluss ein Unterhaltsbeitrag für G.________ für die Zeit nach deren Rückkehr in die Schweiz zu regeln wäre, falls ein solcher Unterhaltsanspruch bestünde. Ein derartiger Unterhaltsanspruch besteht nach dem Gesagten aber nicht. Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 5'000.00 sind deshalb ermessensweise dem Gesuchsgegner zu 2/5 (Fr. 2'000.00) und der Gesuchstellerin zu 3/5 (Fr. 3'000.00) aufzuerlegen, wobei sie von den Gerichtskostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 2'500.00 zu beziehen sind (vgl. ZK2 2018 38 und 39: jeweils KG-act. 3), weshalb die Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz zu verpflichten ist, dem Gesuchsgegner Fr. 500.00 zu bezahlen. Weiter ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteienentschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST; 1/5 von ermessensweise Fr. 4'000.00; vgl. §§ 2, 10 und 11 GebTRA) zu leisten;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung ZK2 2018 38, soweit darauf einzutreten ist, sowie in Abweisung der Berufung ZK2 2018 39 werden die Dispositiv-Ziffern 2-6 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. April 2018 aufgehoben, die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 ersatzlos gestrichen und die Dispositiv-Ziffern 2-4 wie folgt ersetzt bzw. die Verfügung wie nachfolgend neu formuliert:
1. Der gemeinsame Haushalt der Parteien wird auf unbestimmte Zeit aufgelöst und der Gesuchstellerin das Getrenntleben bewilligt.
2. Dem Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung am E.________weg xx, samt Mobiliar und Inventar zum alleinigen Nutzen und zum alleinigen Gebrauch zugewiesen.
3. Die Gesuchstellerin wird unter Androhung von Busse im Sinne von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, die Liegenschaft innerhalb zweier Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Eheschutzverfügung zu verlassen.
4.a Die beiden Töchter, G.________ und H.________ werden unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt.
4.b Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, die beiden Töchter G.________ und H.________
-jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
-jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, wobei sowohl die Gesuchstellerin, in ungeraden Jahren, als auch der Gesuchsgegner, in geraden Jahren, indessen auf Wunsch berechtigt sind, die Weihnachtsferien ab dem 26. Dezember des jeweiligen Jahres mit den Kindern zu verbringen;
-in ungeraden Jahren über die Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in geraden Jahren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
-während vier Wochen während der Schulferien pro Jahr;
auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmenbzw. G.________, während sie in N.________ weilt, auf eigene Kosten zu besuchen.
5. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 1’500.00) auferlegt. Sie werden in Höhe von Fr. 3’000.00 vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 1’500.00 als Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
6. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
2. Die Kosten der Berufungsverfahren ZK2 2018 38 und 39 von Fr. 5‘000.00 werden dem Gesuchsgegner zu 2/5 (Fr. 2'000.00) und der Gesuchstellerin zu 3/5 (Fr. 3'000.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss der Parteien von jeweils Fr. 2‘500.00 bezogen. Die Gesuchstellerin ist unter dem Titel Gerichtskostenersatz verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 500.00 zu bezahlen.
3. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, dem Gesuchsgegner für die Berufungsverfahren ZK2 2018 38 und 39 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu leisten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an Rechtsanwältin D.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
20. November 2019 kau