Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. Juni 2018
ZK2 2018 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer,
gegen
B.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. April 2018, ZES 2017 445);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 24. April 2018 vom Getrenntleben der Parteien per 1. Februar 2017 Vormerk nahm, den Gesuchsgegner zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin von Fr. 642.35 rückwirkend ab dem 1. Februar 2017 und zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3‘000.00 verpflichtete, die übrigen Begehren der Gesuchstellerin abwies, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegte und die ausserrechtlichen Kosten wettschlug;
dass die begründete Verfügung am 24. April 2018 versandt wurde und die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 314 ZPO und ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung 10 Tage seit Zustellung beträgt;
dass die angefochtene Verfügung dem Gesuchsgegner am 26. April 2018 in Deutschland zugestellt worden ist (Vi-act. E/22);
dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);
dass die zehntägige Berufungsfrist somit am 27. April 2018 zu laufen begonnen und – infolge des Wochenendes – am Montag, 7. Mai 2018 endete;
dass die am 22. Mai 2018 der Post aufgegebene Berufung offenkundig verspätet ist;
dass der Gesuchsgegner zwar mit Datum vom 1. Mai 2018 ein Fristerstreckungsgesuch infolge Auslandsabwesenheit bis Ende Mai stellte (KG-act. 1), dieses Gesuch dem Kantonsgericht erst am 9. Mai 2018 und damit – wie sich nachträglich herausstellte – nach Ablauf der Berufungsfrist zugegangen ist, die Berufungsfrist gemäss Art. 314 ZPO eine gesetzliche Frist darstellt, welche durch den Richter nicht erstreckt werden kann, was dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 9. Mai 2018 mitgeteilt worden ist (KG-act. 2), und der Gesuchsgegner die Berufungsfrist mit diesem Fristerstreckungsgesuch nicht wahren konnte;
dass demgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist, nachdem keine Berufungsantwort eingeholt wurde;
dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsgegner den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 700.00 zurückzuerstatten.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 157‘164.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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26. Juni 2018 kau