Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 20. März 2019
ZK2 2018 53, 54 und 59
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufungen gegen die (berichtigte) Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Juni 2018, ZES 2015 550);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am 12. Mai 2000. Ihrer Ehe entsprossen die beiden Töchter E.________, und F.________.
B. Mit Eingabe vom 2. November 2015 ersuchte A.________ den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Nach erfolgtem ersten Schriftenwechsel, Anhörung der beiden Töchter am 19. Februar 2016 und Verhandlung vom 4. Mai 2016 schlossen die Parteien am 30. Mai bzw. 6. Juni 2016 eine Teilvereinbarung, so dass im Wesentlichen nur mehr die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge strittig blieben. Nach mehrfach verlängerter Sistierung des Verfahrens setzte die Vorinstanz auf Antrag der Gesuchstellerin vom 29. September 2017 das Verfahren fort, fand am 15. Januar 2018 eine weitere Verhandlung statt, an welcher die Parteien befragt wurden, und nahmen die Parteien am 20. bzw. 21. März 2018 Stellung zum Beweisergebnis.
Am 21. Juni 2018 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Januar 2018 monatlich im Voraus der Gesuchstellerin an den Unterhalt von Tochter E.________ einen Betrag von Fr. 603.00 und an den Unterhalt von Tochter F.________ einen Betrag von Fr. 1‘205.00 zu bezahlen.
2. Die Gütertrennung wird ab dem 15. Januar 2018 angeordnet.
3. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien, soweit sie nicht schon mit Verfügung vom 14. Juni 2016 beurteilt wurden, abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden im Umfang von Fr. 1‘000.00 vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 500.00 als Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
5. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen.
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
C. a) Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 erhob die Gesuchstellerin fristgerecht Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Juni 2018 mit folgenden Anträgen (ZK2 2018 53: KG-act. 1):
1. Es seien Dispositiv-Ziffer 1 und 3, letztere soweit diese die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum ab dem 1.1.2018 betrifft, der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21.6.2018 (ZES 2015 550) aufzuheben und es sei der Berufungsgegner zu verpflichten, rückwirkend ab 1.1.2018 monatlich im Voraus der Berufungsführerin an den Unterhalt von Tochter E.________ einen Betrag von CHF 699.15 und an den Unterhalt von Tochter F.________ einen Betrag von CHF 1‘398.30, jeweils zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
2. Es sei der Berufungsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin an den Unterhalt der Tochter E.________ und an den Unterhalt der Tochter die Kinder-/Ausbildungszulagen, welche er seit 10.10.2017 bis heute erhielt, aber nicht an die Berufungsführerin weiterleitete, in Höhe von CHF wieviel, mind. CHF 900.00, zu bezahlen.
3. Es sei der Berufungsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin über die Höhe und den Zeitpunkt der seit 10.10.2017 bis heute an ihn ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen Auskunft zu erteilen.
Der Berufungsführerin sei anschliessend Gelegenheit zu geben, die Forderung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 vorstehend zu beziffern und zu begründen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten des Berufungsgegners.
Am 12. Juli 2018 stellte der Gesuchsgegner folgende Rechtsbegehren (ZK2 2018 53: KG-act. 5):
1. Die Berufung sei abzuweisen, auf die Anträge Ziff. 2 und 3 sei nicht einzutreten, evtl. seien auch diese abzuweisen.
2. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Berichtigungsentscheids des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe im Verfahren ZES 2018 174 zu sistieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.
b) Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 erhob auch der Gesuchsgegner fristgerecht Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Juni 2018 mit folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2018 54: KG-act. 1):
1. Die Disp. Ziff. 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Juni 2018 im Verfahren ZES 2015 550 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
„Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Januar 2018 monatlich im Voraus der Gesuchstellerin an den Unterhalt von Tochter E.________ einen Betrag von Fr. 387.- und an den Unterhalt von Tochter F.________ einen Betrag von Fr. 775.- zu bezahlen“.
2. Das Verfahren sei vorläufig zu sistieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 17. Juli 2018 beantragte die Gesuchstellerin Folgendes (ZK2 2018 54: KG-act. 7):
1. Das Berufungsverfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben.
2. Eventualiter sei die Berufung insoweit gutzuheissen, als der Unterhaltsberechnung für das Jahr 2018 ein Bedarf der Berufungsgegnerin in Höhe von CHF 2‘339.00 zugrunde zu legen ist. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Berufungsführers.
c) Auf Gesuch des Gesuchsgegners vom 27. Juni 2018 berichtigte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit undatierter Verfügung (Versand: 13. Juli 2018) Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 21. Juni 2018 wie folgt (Vi-act. A/B):
1. Die Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 21. Juni 2018 wird be-richtigt, wie folgt:
„1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Januar 2018 monatlich im Voraus der Gesuchstellerin an den Unterhalt von Tochter E.________ einen Betrag von Fr. 387.00 und an den Unterhalt von Tochter F.________ einen Betrag von Fr. 775.00 zu bezahlen.“
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden auf die Staatskasse genommen.
d) Am 21. Juli 2018 zog der Gesuchsgegner seine Berufung ZK2 2018 54 zurück mit der Begründung, der Einzelrichter habe zwischenzeitlich die Verfügung vom 21. Juni 2018 seinem Antrag entsprechend berichtigt. Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, weil seine vorsorglich eingereichte Berufung einzig aufgrund eines Rechnungsfehlers der Vorinstanz erforderlich gewesen sei (ZK2 2018 54: KG-act. 9).
e) aa) Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 erhob die Gesuchstellerin fristgerecht Berufung gegen die berichtigte Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe mit folgenden Anträgen (ZK2 2018 59: KG-act. 1):
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Berichtigung der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21.6.2018 aufzuheben und es sei der Berufungsgegner zu verpflichten, rückwirkend ab 1.1.2018 monatlich im Voraus der Berufungsführerin an den Unterhalt von Tochter E.________ einen Betrag von CHF 699.15 und an den Unterhalt von Tochter F.________ einen Betrag von CHF 1‘398.30, jeweils zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
2. Der Berufungsführerin sei für das vorinstanzliche Berichtigungsverfahren eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse der Vor-instanz, eventualiter zulasten des Berufungsgegners, zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten des Berufungsgegners.
Die Gesuchstellerin stellte in prozessualer Hinsicht das Rechtsbegehren, es sei das vorliegende Berufungsverfahren mit dem Berufungsverfahren ZK2 2018 53 zu vereinigen.
Mit Berufungsantwort vom 9. August 2018 trug der Gesuchsgegner auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Im Weiteren beantragte er Gutheissung der Vereinigung der beiden Berufungsverfahren ZK2 2018 53 und ZK2 2018 59 (ZK2 2018 59: KG-act. 3).
bb) Am 10. August 2018 wurden die Vereinigung der beiden Berufungsverfahren ZK2 2018 53 und ZK2 2018 59 verfügt mit dem Hinweis, dass das Berufungsverfahren unter letztgenannter Dossiernummer weitergeführt werde (ZK2 2018 53: KG-act. 11; ZK2 2018 59: KG-act. 4).
Mit Stellungnahme vom 16. August 2018 hielt die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 24. Juli 2018 fest (ZK2 2018 59: KG-act. 5).
Der Gesuchsgegner nahm am 8. Oktober 2018 Stellung dazu, hielt an seinen Anträgen gemäss Eingaben vom 12. Juli 2018 (ZK2 2018 53) und 9. August 2018 (ZK2 2018 59) fest und beantragte neu, es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner für die Tochter E.________ ab dem ________ keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu bezahlen hat, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (ZK2 2018 59: KG-act. 9).
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 hielt die Gesuchstellerin an ihren Berufungsanträgen vom 2. und 24. Juli 2018 grundsätzlich fest. Hinsichtlich des Berufungsbegehrens Ziffer I.1 gemäss Berufung vom 2. Juli 2018 beantragte sie indessen nachfolgende Änderung (Änderung in Fettschrift; ZK2 2018 59: KG-act. 11):
Es seien Dispositiv-Ziffer 1 und 3, letztere soweit diese die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum ab dem 1.1.2018 betrifft, der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21.6.2018 (ZES 2015 550) aufzuheben und es sei der Berufungsgegner zu verpflichten, rückwirkend ab 1.1.2018 und bezüglich E.________ zeitlich begrenzt bis ________ monatlich im Voraus der Berufungsführerin an den Unterhalt von Tochter E.________ einen Betrag von CHF 699.15 und an den Unterhalt von Tochter F.________ einen Betrag von CHF 1‘398.30, jeweils zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
Bezüglich des Berufungsbegehrens Ziffer I.1 gemäss Berufung vom 24. Juli 2018 beantragte die Gesuchstellerin nachfolgende Änderung (Änderung in Fettschrift; ZK2 2018 59: KG-act. 11):
Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Berichtigung der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21.6.2018 aufzuheben und es sei der Berufungsgegner zu verpflichten, rückwirkend ab 1.1.2018 und bezüglich E.________ zeitlich begrenzt bis ________ monatlich im Voraus der Berufungsführerin an den Unterhalt von Tochter E.________ einen Betrag von CHF 699.15 und an den Unterhalt von Tochter F.________ einen Betrag von CHF 1‘398.30, jeweils zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
Im Weiteren stellte die Gesuchstellerin das Rechtsbegehren, es sei auf den Antrag des Gesuchsgegners, wonach festzustellen sei, dass der Gesuchsgegner für die Tochter E.________ ab dem ________ keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu bezahlen habe, nicht einzutreten. Eventualiter sei dieser Antrag abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (ZK2 2018 59: KG-act. 11).
In Nachachtung der verfahrensleitenden Verfügung vom 8. Februar 2019 nahmen die Parteien mit Eingaben vom 18. Februar 2019 und 20. Februar 2019 Stellung und reichten verschiedene Unterlagen ein (KG-act. 13-14/2).
f) Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. In Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Juni 2018 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus, rückwirkend ab 1. Januar 2018, an den Unterhalt von E.________ und F.________ Fr. 603.00 bzw. Fr. 1‘205.00 zu bezahlen.
Am 27. Juni 2018 ersuchte der Gesuchsgegner beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1 dieser Verfügung insoweit, als die beiden Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 387.00 bzw. Fr. 775.00 festzusetzen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, entgegen der E. 4.3 auf Seite 19 der Verfügung sei die Vorinstanz auf der folgenden Seite nicht von einem Bedarf für die Gesuchstellerin von monatlich Fr. 2‘339.00, sondern irrtümlicherweise von einem solchen von Fr. 2‘985.00 ausgegangen. Daher habe die Vorinstanz den Kinderunterhaltsbeitrag auf insgesamt Fr. 1‘808.00 (1/3 bzw. Fr. 603.00 für E.________ und 2/3 bzw. Fr. 1‘206.00 für F.________) und somit zu hoch festgesetzt. Zutreffend wäre ein Kinderunterhaltsbeitrag von total Fr. 1‘162.00, davon 1/3 bzw. Fr. 387.00 für E.________ und 2/3 bzw. Fr. 775.00 für F.________ (Vi-act. D 16, S. 3 N 4-6).
Die Gesuchstellerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2018, es sei das Berichtigungsgesuch insoweit gutzuheissen, als der Unterhaltsberechnung für das Jahr 2018 ein Bedarf der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 2‘339.00 zugrunde zu legen sei. Im Übrigen sei das Berichtigungsgesuch abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten des Staates, eventualiter zulasten des Gesuchsgegners. In der Begründung führte die Gesuchstellerin aus, es treffe zu, dass bei der Unterhaltsberechnung für das Jahr 2018 ihr Bedarf Fr. 2'339.00 pro Monat betrage. Indessen wendete sie ein, die Vorinstanz habe zum einen das hypothetische Monatsnettoeinkommen des Gesuchsgegners auf Fr. 6‘500.00 anstatt auf Fr. 7‘333.35 festgesetzt und zum anderen die Hilflosenentschädigung von Tochter E.________ von Fr. 1‘176.00 pro Monat zu Unrecht ihrem Einkommen hinzugerechnet. Aus diesen Gründen belaufe sich der Gesamtunterhaltsanspruch der beiden Kinder auf Fr. 2‘097.45 pro Monat (Vi-act. D 18).
Mit undatierter Verfügung (Versand: 13. Juli 2018) berichtigte die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 1 ihres Entscheides vom 21. Juni 2018 insoweit, als sie den Gesuchsgegner verpflichtete, der Gesuchstellerin an den monatlichen Unterhalt von Tochter E.________ Fr. 387.00 und an den Unterhalt von Tochter F.________ Fr. 775.00 zu bezahlen. Sie begründete dies damit, dass bei der eigentlichen Unterhaltsberechnung nicht der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin für das Jahr 2018 von Fr. 2‘339.00, sondern versehentlich deren Bedarf für das Jahr 2016 von Fr. 2‘985.00 verwendet worden sei. Die Vorinstanz nahm die Kosten der betreffenden Verfügung auf die Staatskasse. Beantragte Parteientschädigungen sprach sie keine zu, ohne dies zu begründen (Vi-act. A/B).
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Juni 2018 irrtümlicherweise von einem zu tiefen Bedarf der Gesuchstellerin ausging. Der Gesuchsgegner empfing besagte Verfügung am 25. Juni 2018 (Vi-act. 40). Die Rechtsmittelfrist betrug zehn Tage. Für den Fall, dass sein Berichtigungsgesuch vom 27. Juni 2018 abgewiesen würde, erhob er mit Eingabe vom 4. Juli 2018 ebenfalls Berufung gegen dieselbe Verfügung mit den Rechtsbegehren, es sei Dispositiv-Ziffer 1 dieser Verfügung aufzuheben und insoweit neu zu fassen, als die beiden Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 387.00 bzw. Fr. 775.00 festzusetzen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Die Begründung war dieselbe wie in seinem Berichtigungsbegehren vom 27. Juni 2018 (vgl. ZK2 2018 54: KG-act. 1). Mit Berufungsantwort vom 17. Juli 2018 beantragte die Gesuchstellerin, es sei das Berufungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Gesuchsgegners (ZK2 2018 54: KG-act. 7). Am 21. Juli 2018 zog der Gesuchsgegner seine Berufung zurück mit der Begründung, der Einzelrichter habe zwischenzeitlich die Verfügung vom 21. Juni 2018 seinem Antrag entsprechend berichtigt. Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, weil seine vorsorglich eingereichte Berufung einzig aufgrund eines Rechnungsfehlers der Vorinstanz erforderlich gewesen sei (ZK2 2018 54: KG-act. 9). Gestützt auf diese unbestrittene und aktenmässig erwiesene Sachdarlegung ist das Berufungsverfahren ZK2 2018 54 zufolge Rückzugs der Berufung des Gesuchsgegners als gegenstandslos geworden am Protokoll abzuschreiben.
2. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, rückwirkend ab 1. Januar 2018 monatlich und im Voraus der Gesuchstellerin an den Unterhalt von Tochter E.________ einen Betrag von Fr. 387.00 und an den Unterhalt von Tochter F.________ einen solchen von Fr. 775.00 zu bezahlen.
a)Die Gesuchstellerin beantragt, es seien die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Januar 2018 auf Fr. 699.15 für E.________ und auf Fr. 1'398.30 für F.________, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen, zu erhöhen, wobei bezüglich E.________ zeitlich begrenzt bis ________. Zur Begründung führte sie aus, einerseits habe die Vor-instanz die Hilflosenentschädigung von Tochter E.________ in Höhe von Fr. 1'176.00 pro Monat zu Unrecht in ihren Einkünften miteinbezogen. Andererseits hätte die Erstinstanz das hypothetische Monatseinkommen des Gesuchsgegners nicht bloss auf Fr. 6'500.00, sondern auf Fr. 7'333.35 netto festsetzen müssen (ZK2 2018 53: KG-act. 1, S. 2-5 und 8 f. sowie KG-act. 9, S. 4-8; ZK2 2018 59: KG-act. 1, S. 2 und 5-8, KG-act. 5, S. 3-7 sowie KG-act. 11, S. 2-7).
Der Gesuchsgegner hält die vorinstanzliche Auffassung grundsätzlich als zutreffend, weist aber darauf hin, dass er bis heute kein Nettoeinkommen von Fr. 6'500.00 pro Monat erzielt habe und dies ebenso wenig in absehbarer Zukunft oder mittelfristig werde erzielen können. Daher seien die vorinstanzlich verfügten Kinderunterhaltsbeiträge für das Jahr 2018 von Fr. 387.00 (E.________) bzw. Fr. 775.00 (F.________) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings sei zu beachten, dass E.________ am ________ volljährig geworden sei, weshalb festzustellen sei, dass der Gesuchsgegner für E.________ ab dem ________ keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu bezahlen habe (ZK2 2018 53: KG-act. 5, S. 4-8; ZK2 2018 59: KG-act. 3, S. 3-7 sowie KG-act. 9, S. 2-10).
b)Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt (Vi-KB 7 f.), dass E.________ wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung von der IV eine Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 1‘176.00 erhält. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG; SR 830.1). Gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt diese Entschädigung die Finanzierung der Hilfe, welche der Empfänger für alltägliche Lebensverrichtungen benötigt bzw. die Ersetzung der mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten. Entschädigt werden also die beeinträchtigungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Die Hilflosenentschädigung hat folglich schadenersatzähnlichen Charakter, ist somit nicht direkt für den allgemeinen Lebensunterhalt bestimmt und stellt kein Ersatzeinkommen dar, ist also bei der Berechnung des Einkommens nicht einzubeziehen (BGer, Urteil 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2 = Pra 103, 2014, Nr. 26; BGer, Urteil 8C_309/2011 vom 31. Mai 2011 E. 3.3.3; BGer, Urteil I 615/06 vom 23. Juli 2007 E. 5.4; Beschluss und Urteil LE150045 der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2016 E. 4.4b S. 19). Da es im Zeitpunkt dieser Entscheide noch keinen Betreuungsunterhalt i.S.v. von Art. 285 Abs. 2 ZGB gab, konnte das Bundesgericht in den erwähnten Urteilen mit dem „Kindesunterhalt“ lediglich den Barunterhalt gemeint haben. Daher steht die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Kindesunterhaltsrecht dem Einbezug der Hilflosenentschädigung bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht entgegen. Weil der Betreuungsunterhalt zur Deckung der Kosten für die Betreuung des Kindes durch die Eltern bzw. den betreuenden Elternteil dient, ist die von ihnen geleistete Hilfe oder Überwachung als Betreuung des Kindes durch die Eltern bzw. den betreuenden Elternteil zu qualifizieren. Folglich werden insoweit mit der Hilflosenentschädigung auch Kosten finanziert, welche ansonsten mit dem Betreuungsunterhalt gedeckt werden müssten. Deswegen ist die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts miteinzubeziehen (Urteil ZB.2017.10 des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2017 E. 6.4.3; vgl. auch Urteil FO.2015.30/FO.2016.1 des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Dezember 2017 E. 12a). Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen zählen das An- und Auskleiden, das Aufstehen, Absitzen und Abliegen, das Essen (z.B. das Zerkleinern der Speisen), die Körperpflege (z.B. das Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden und Duschen), die Verrichtung der Notdurft, die Fortbewegung im oder ausser Haus etc. (Kieser/Landolt, Unfall - Haftung - Versicherung, 2012, N 471 f.). Dauernde persönliche Überwachung erfordert eine zumindest nicht bloss vorübergehende Hilfeleistung in medizinischer oder pflegerischer Hinsicht, was etwa dann anzunehmen ist, wenn die betreffende Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht während längerer Zeit allein gelassen werden kann (Kieser/Landolt, a.a.O., N 474).
Vorliegend geht es einzig um die Berechnung des Barunterhalts von E.________ (und F.________), weil unbestrittenermassen ein Betreuungsunterhalt (trotz der besonderen Betreuungsbedürfnisse von E.________) nicht auszuscheiden ist, zumal die Gesuchstellerin für ihre Lebenshaltungskosten selber aufzukommen vermag (vgl. angef. Verfügung, E. 4.4 S. 20). Die Vor-instanz berücksichtigte im Jahre 2018 für E.________ einen Bedarf von insgesamt Fr. 988.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 600.00, dem Anteil an den Wohnkosten von Fr. 200.00, der Krankenkassenprämie KVG von Fr. 80.00 und dem Essensgeld von Fr. 108.00 (Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2018 E. 4.2 S. 18). Diese Kosten decken den allgemeinen Lebensunterhalt von E.________. Damit werden deren beeinträchtigungsbedingten Mehrkosten aber nicht abgegolten. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. ZK2 2018 53: KG-act. 5, S. 4 N 2.2; ZK2 2018 59: KG-act. 3, S. 3 N 5.2) nahm die Vorinstanz also keine Vollkostenrechnung vor. Aus diesen Gründen darf – in Abkehr zur vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2018 E. 4.3 S. 19 f.) – bei der Berechnung des Beitrags an den Unterhalt von E.________ die Hilflosenentschädigung nicht als Einkommen der Gesuchstellerin berücksichtigt werden, zumal davon auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner nicht massgeblich oder zumindest nicht in gleichem Mass wie die Gesuchstellerin zur Betreuung von E.________ beiträgt (vgl. Vi-act. D 8 und D 7.1, wonach die beiden Töchter E.________ und F.________ unter der Obhut der Gesuchstellerin stehen und dem Gesuchsgegner einzig ein Wochenend-, Feiertags- und Ferienbesuchsrecht zusteht). An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin selber in ihrem Gesuch vom 2. November 2015 und ihrer Replik vom 4. Mai 2016 die Hilflosenentschädigung ihrem Einkommen hinzurechnete (vgl. Vi-act. A/I, S. 6 N 2.7; Vi-act. A/III, S. 6 Abs. 2 und 3). Denn zum einen gilt in Kinderbelangen die Offizial- und Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 ZPO und hat das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). Zum anderen führte die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2018 bei der Unterhaltsberechnung insbesondere für die Zeit ab Januar 2018 bei ihrem Einkommen die Hilflosenentschädigung nicht mehr auf (vgl. Vi-act. A/IV, S. 12 f. N 13.5). Im Verhalten der Gesuchstellerin kann – entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. ZK2 2018 53: KG-act. 5, S. 5 N 2.2; ZK2 2018 59: KG-act. 3, S. 4 f. N 5.2) – kein Verstoss gegen Treu und Glauben i.S.v. Art. 52 ZPO erblickt werden.
c)Die Vorinstanz führte bezüglich des Einkommens des Gesuchsgegners aus, ab Januar 2018 sei es diesem zumutbar, ein höheres als das in Aussicht gestellte Erwerbseinkommen von Fr. 3‘300.00 pro Monat zu erzielen. Der Gesuchsgegner habe mit der Aufstellung behaupteter Bewerbungen (Vi-act. D 12.1), mit je einem Bewerbungsschreiben, einer Absage und einem Stellenbeschrieb (Vi-act. D 12.2-12.4) sowie seinen Ausführungen anlässlich der Parteibefragung (Vi-act. D 10 N 6) die ihm zumutbaren (erfolglosen) Suchbemühungen der letzten Jahre trotz entsprechender Aufforderung nicht hinreichend belegt. Daher sei die Voraussetzungen erfüllt, um dem Gesuchsgegner ab dem 1. Januar 2018 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es sei ihm zumutbar und bei hinreichender Anstrengung auch möglich, ein Einstiegslohn für Lehrkräfte an Berufsfachschulen mit eidg. Diplom von rund Fr. 100‘000.00 brutto bzw. Fr. 6‘500.00 netto zu erzielen (Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2018 E. 4.1 S. 17 f.).
aa)Die Gesuchstellerin bringt vor, weder begründe die Vorinstanz noch sei nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner bei Annahme eines Bruttoeinkommens von Fr. 100‘000.00 (= Fr. 8‘333.35 pro Monat) lediglich ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘500.00 Monat erzielen könne. Gemäss Praxis seien vom Bruttoeinkommen Abzüge von 12-15 % vorzunehmen, um das Nettoeinkommen zu berechnen. Daher sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 7‘333.35 pro Monat (12 % von Fr. 8‘333.35 = Fr. 1‘000.00; Fr. 8‘333.35 – Fr. 1‘000.00 = Fr. 7‘333.35) anzurechnen, zumal seine Behauptungen zu den angeblichen Arbeitsstellen in den Jahren 2018/2019 unbelegt seien und mit Nichtwissen bestritten würden. Weil der Gesuchsgegner bezüglich seines Einkommens keine selbständige Berufung erhoben habe, könne er mit seinem Vorbringen nicht gehört werden, wonach ihm erst ab März 2018 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Ausserdem beziffere der Gesuchsgegner nicht, wie hoch ein allfälliger Pensionskassenabzug tatsächlich ausfallen würde, weshalb von einem Sozialversicherungsabzug von insgesamt 12 % auszugehen sei. Zudem sei es dem Gesuchsgegner unbenommen, statt einer Anstellung als Lehrer eine solche in seinem früheren Beruf zu suchen, zumal er in diesem Gebiet auch noch Schulungen besucht habe. Nach dem Studium der Verkehrsbetriebswirtschaftslehre habe er unter anderem als Supply Chain Manager gearbeitet und dabei auch Jahreseinkommen von Fr. 165‘000.00 bis Fr. 180‘000.00 (zuzgl. Bonus) erzielt. Vor seiner Arbeitslosigkeit habe der Gesuchsgegner ein Einkommen von rund Fr. 140‘000.00 pro Jahr verdient. Die Gesuchstellerin offeriert für die Höhe des dem Gesuchsgegner ab 1. Januar 2018 anzurechnenden hypothetischen Einkommens eine Expertise (ZK2 2018 53: KG-act. 1, S. 4 f. N 3 und KG-act. 9, S. 7 f. N 9; ZK2 2018 59: KG-act. 1, S. 6 f. N 6 und KG-act. 5, S. 5 f. N 5; KG-act. 11, S. 6 N 8).
Der Gesuchsgegner hält dagegen, er habe bis heute bei weitem kein Nettoeinkommen von Fr. 6'500.00 pro Monat erzielt und werde dies ebenso wenig in absehbarer Zeit erreichen können. Ausserdem habe er seine Ausbildung erst Ende Februar 2018 abgeschlossen, so dass selbst bei Annahme eines jährlichen Bruttoeinkommens von Fr. 100'000.00 im Jahre 2018 lediglich ein solches von Fr. 83'333.35 (Fr. 100‘000.00 : 12 Mt. x 10 Mt.) und nach Abzug von Sozialleistungen von 15 % ein Nettoeinkommen von Fr. 70'833.35 erzielbar sei, was monatlich Fr. 5‘902.80 entsprechen würden. Auch hätten seine Arbeitsbemühungen gezeigt, dass die Schulen Interessenten zu Beginn nur mit absoluten Minimalpensen anstellen würden. Er werde also selbst mittelfristig nicht in der Lage sein, ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘500.00 zu erzielen. Trotzdem akzeptiere er dieses Einkommen. Es könne ihm aber nicht noch ein höheres hypothetisches Nettoeinkommen angerechnet werden (ZK2 2018 53: KG-act. 5, S. 5 f. N 3; ZK2 2018 59: KG-act. 3, S. 5 f. N 6 und KG-act. 9, S. 5 f. N 9.1 f.).
bb)Der Gesuchsgegner bestreitet die vorinstanzlichen Feststellungen nicht, wonach ihm wegen unzureichender Belegung seiner behaupteten und erfolglosen Suchbemühungen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.
Die Vorinstanz stützte sich bei der Höhe des für den Gesuchsgegner auf Fr. 100‘000.00 festgesetzten Bruttolohnes auf das Zahlenmaterial der Lohndatenerhebung 2018 der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz. Diese Quelle ist geeignet, weshalb darauf abzustellen ist. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Zahlenmaterial der Tabelle „Lehrkräfte an Berufsfachschulen mit eidg. Diplom“ verwendete, zumal der Gesuchsgegner erst Ende Februar 2018 die Lehrdiplome „Wirtschaft und Gesellschaft“ und „Berufsmaturität“ erhielt (vgl. Vi-act. D 12.5). In dieser Tabelle beträgt der Jahreslohn im 1. Jahr in den Kantonen der Deutschschweiz durchschnittlich rund Fr. 99‘000.00 brutto, wobei in diesem Anfangslohn andere anrechenbare Berufserfahrungen nicht berücksichtigt sind (www.d-edk.ch/lohndatenerhebung, S. 6 und 24 f.). Insoweit ist die vorinstanzliche Annahme eines Bruttojahreslohnes von Fr. 100‘000.00 nicht unangemessen hoch.
Die Vorinstanz begründete nicht, weshalb ein Bruttojahreslohn einem monatlichen Nettolohn von Fr. 6‘500.00 entsprechen soll. Die Beiträge der Arbeitnehmer an die Sozialversicherungen betragen 6.225 % für AHV/IV/EO und ALV. Hinzu kommen 2-8 % des Bruttolohnes für die Pensionskasse, wobei die Höhe des Prozentsatzes vom Alter, Lohn und Vorsorgereglement abhängig ist (www.bsv.admin.ch/Sozialversicherungen, Überblick, Beiträge an die Sozialversicherungen, Übersicht über die Beiträge an die Sozialversicherungen). Der Gesuchsgegner wurde am ________ geboren, ist heute also 53 Jahre alt. Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen beispielweise im Kanton Schwyz sowie im Alter zwischen 45 und 54 Jahren leisten einen Beitrag von 8 % des versicherten Jahresverdienstes, welcher sich im Alter von 55 bis 65 Jahren auf 9 % erhöht. Der versicherte Jahresverdienst entspricht grundsätzlich dem voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahresverdienst (vgl. Vorsorge-reglement der Pensionskasse des Kantons Schwyz, gültig ab 1. Januar 2015, Art. 26.3 i.V.m. Art. 7.1). Daher erscheint für den Gesuchsgegner ein Abzug von 15 % vom Bruttolohn von Fr. 100‘000.00 pro Jahr bzw. Fr. 8‘333.35 pro Monat und somit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7‘083.35 (85 % von Fr. 8‘333.35) als realistisch und angemessen, zumal die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens festzusetzen sind. Zu beachten ist indessen, dass der Gesuchsgegner sein Lehrdiplom erst Ende Februar 2018 erwarb, weshalb ihm im Jahre 2018 erst ab 1. März ein Nettoeinkommen von Fr. 7‘083.35 bzw. im Januar und Februar 2018 lediglich ein solches von jeweils Fr. 2‘000.00 pro Monat (vgl. angef. Verfügung, E. 3.1 S. 14 und E. 3.3 S. 15) anzurechnen ist. Daraus resultiert für das gesamte Jahr ein monatliches Durchschnittseinkommen von netto Fr. 6‘236.15 ([Fr. 7‘083.35 x 10] + [2 x Fr. 2‘000.00] : 12). Deshalb ist dem Gesuchsgegner für das Jahr 2018 lediglich das von ihm anerkannte Nettoeinkommen von Fr. 6‘500.00 pro Monat bzw. erst ab 1. Januar 2019 ein solches von monatlich Fr. 7‘083.35 anzurechnen.
d)Der Gesuchsgegner bringt vor, E.________ sei am ________ mündig geworden. Er beantragt deshalb, es sei festzustellen, dass er für sie ab dem ________ keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu bezahlen habe (ZK2 2018 59: KG-act. 9, S. 2 f.). Die Gesuchstellerin wendet ein, für das Rechtsbegehren der Gegenpartei fehle es an einem Feststellungsinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Darüber hinaus habe E.________ auch nach Erreichen der Volljährigkeit unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt. Die Gesuchstellerin beantragt aus diesen Gründen, die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber E.________ im vorliegenden Eheschutzverfahren bis zu deren Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum ________ zu befristen (ZK2 2018 59: KG-act. 11, S. 2-5).
Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Diese Klage erfordert das Bestehen eines Feststellungsinteresses, d.h. es darf dem Kläger grundsätzlich nicht möglich sein, eine bestehende Rechtsunsicherheit mittels einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beheben bzw. zu beseitigen (Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 9 und 15 zu Art. 88 ZPO). Wie die Gesuchstellerin zutreffend darauf hinweist, hätte der Gesuchsgegner ohne Weiteres beantragen können, es sei (im vorliegenden Eheschutzverfahren) seine Unterhaltspflicht gegenüber E.________ bis zum ________ zu befristen. Fehlt es somit an einem Feststellungsinteresse, ist auf dieses Rechtsbegehren des Gesuchsgegners nicht einzutreten (vgl. Weber, a.a.O., N 17 zu Art. 88 ZPO). Ausserdem wäre es durchaus möglich, dass E.________ ab ________ gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Mündigenunterhalt hat (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Daher ist die Pflicht des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Januar 2018 einen Beitrag an den monatlichen Unterhalt von E.________ zu bezahlen, bis ________ zu befristen.
e)Die Gesuchstellerin stützt ihren Antrag, wonach die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners zuzüglich allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen zu leisten seien, auf Art. 285 Abs. 2 ZGB. Die Vorinstanz hätte dies im Dispositiv entsprechend ausdrücklich festhalten müssen, auch wenn noch nicht feststehe, ob und ab wann der Gesuchsgegner wieder Kinderzulagen ausbezahlt erhalten werde, zumal er erhaltene Kinderzulagen nicht weitergeleitet habe (ZK2 2018 53: KG-act. 1, S. 10 oben; ZK2 2018 59: KG-act. 1, S. 8; KG-act. 5, S. 7 N 8). Der Gesuchsgegner bestreitet dies, weil die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen habe, es sei unklar, ob und welcher der Ehegatten künftig Kinder-/Ausbildungszulagen erhalten werde. Überdies seien allfällige Familienzulagen ohnehin von Gesetzes wegen nach Art. 285a Abs. 1 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Eine entsprechende Erwähnung im Dispositiv dürfe demnach nicht erfolgen (ZK2 2018 53: KG-act. 5, S. 8 N 4.3.1; ZK2 2018 59: KG-act. 3, S. 7; KG-act. 9, S. 3 f. N 2).
Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Diese Zulagen, es sind dies Kinder- und Ausbildungszulagen (Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, N 2 zu Art. 285a ZGB), sind also immer zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu leisten und deshalb auch im Entscheid gesondert auszuweisen, damit keine Unklarheiten darüber entstehen, ob sie bereits im Unterhaltsbeitrag eingerechnet sind oder nicht (Fountoulakis, a.a.O., N 1 und 5 zu Art. 285a ZGB; Michel/Ludwig, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N 3 zu Art. 285a ZGB). Daher werden Familienzulagen rechnerisch nicht zum Einkommen des Pflichtigen gezählt und vom ermittelten Bedarf des Kindes abgezogen, sodass an familienrechtlichem Unterhalt lediglich die Differenz zwischen Bedarf minus Familienzulage geschuldet ist (BGE 128 III 305 E. 4b S. 309 f.; BGer, Urteil 5A_848/2018 vom 15. Mai 2017 E. 7 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3; Fountoulakis, a.a.O., N 6 zu Art. 285a ZGB). Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin bis zum 9. Oktober 2017 erwerbstätig war und die Kinder-/Ausbildungszulagen ausbezahlt erhielt (ZK2 2018 53: KG-act. 1, S. 11; KG-act. 5, S. 8 f. N 5). Da lediglich der Kinderunterhalt seit 1. Januar 2018, für E.________ einzig bis zu deren Mündigkeit (________; vgl. E. 2d vorne), strittig ist, sind bloss die seit diesem Zeitpunkt sowie für E.________ die bis und mit September 2018 vom Gesuchsgegner bezogenen Familienzulagen relevant. Seit Januar 2018 erhielt der Gesuchsgegner folgende Familienzulagen ausbezahlt: Fr. 980.00 für die Monate Januar und Februar 2018 (ZK2 2018 53: KG-act. 5, S. 8 f. N 5, KG-act. 5/4-6; KG-act. 9), Fr. 947.80 für die Zeit vom 8. März 2018 bis 5. April 2018 und den Monat Juni 2018, Fr. 920.00 für die Monate August und September 2018 und Fr. 500.00 pro Monat seit 1. Oktober 2018 (KG-act. 13; KG-act. 13/1-13/9; KG-act. 14; KG-act. 14/2). Diese müssen E.________ und F.________ zugeordnet werden (vgl. E. 2f hinten), was mit Ausnahme des Betrages von Fr. 947.80 ohne Weiteres möglich ist. Letzterer ist ermessensweise wie folgt aufzuteilen: Fr. 520.00 an E.________ und Fr. 427.80 an F.________. Damit ergeben sich für das Jahr 2018 (für E.________ nur bis Ende September 2018) Familienzulagen von durchschnittlich Fr. 173.35 pro Monat (1/9 von [2 x Fr. 270.00 + Fr. 520.00 + 2 x Fr. 250.00]) für E.________ und Fr. 169.80 pro Monat (1/12 von [2 x Fr. 220.00 + Fr. 427.80 + 2 x Fr. 210.00 + 3 x Fr. 250.00]) für F.________. Aus diesen Gründen reduzieren sich die von der Erstinstanz auf Fr. 988.00 für E.________ und Fr. 1‘405.00 für F.________ festgesetzten monatlichen Bedarfe (vgl. angef. Verfügung, E. 4.2 S. 18) auf Fr. 814.65 (Fr. 988.00 – Fr. 173.35; bis September 2018) für E.________ und auf Fr. 1‘235.20 (Fr. 1‘405.00 – Fr. 169.80; 2018) bzw. Fr. 1‘155.00 (Fr. 1‘405.00 – Fr. 250.00; ab Januar 2019) für F.________.
Nachdem feststeht, dass der Gesuchsgegner seit Januar 2018 die Familienzulagen für E.________ und F.________ bezog, anfänglich unregelmässig, seit 1. Oktober 2018 aber jeweils monatlich in der Höhe von Fr. 250.00 für jede Tochter, sind diese, unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner diese rechtzeitig bezahlte oder nicht (vgl. E. 3b hinten), im Dispositiv gesondert auszuweisen, nämlich monatlich mit Fr. 173.35 für E.________ (bis Ende September 2018) und mit Fr. 169.80 (2018) bzw. Fr. 250.00 (ab 1. Januar 2019) für F.________.
f)Die Gegenüberstellung der (hypothetischen) monatlichen Einkünfte und Bedarfszahlen führt für das Jahr 2018 und ab dem Jahre 2019 zu folgenden Ergebnissen:
01.01.18-30.09.18 01.10-31.12.18 ab 01.01.19
Eink. Gesuchstellerin Fr. 6’230.00 Fr. 6’230.00 Fr. 6’230.00
Eink. Gesuchsgegner Fr. 6’500.00 Fr. 6’500.00 Fr. 7’083.35
Total Einkünfte Fr. 12’730.00 Fr. 12’730.00 Fr. 13’313.35
Bedarf Gesuchst. Fr. 2’339.00 Fr. 2’339.00 Fr. 2’339.00
Bedarf E.________ Fr. 814.65 Fr. 0.00 Fr. 0.00
Bedarf F.________ Fr. 1’235.20 Fr. 1’235.20 Fr. 1’155.00
Bedarf Gesuchsg. Fr. 3’695.00 Fr. 3’695.00 Fr. 3’695.00
Überschuss Fr. 4’646.15 Fr. 5’460.80 Fr. 6’124.35
Der Überschuss von Fr. 4‘646.15 ist zu je 30 % bzw. zu je Fr. 1‘393.845 auf die Parteien und zu je 20 % bzw. je Fr. 929.23 auf die beiden Töchter aufzuteilen. Die Überschüsse von Fr. 5‘460.80 und Fr. 6‘124.35 sind nur mehr den beiden Parteien und der Tochter F.________ zuzuweisen. Angemessen erscheint wiederum ein Überschussanteil von F.________ von zwei Teilen gegenüber ihren Eltern von drei Teilen, weshalb die Überschüsse von Fr. 5‘460.80 und Fr. 6‘124.35 zu je 37.5 % (je Fr. 2‘047.80 bzw. Fr. 2‘296.63) auf die beiden Parteien und zu 25 % (Fr. 1‘365.20 bzw. Fr. 1‘531.09) auf F.________ aufzuteilen sind. Demzufolge lässt sich die Kinderunterhaltsbeitragspflicht des Gesuchsgegners wie folgt berechnen:
01.01.18-30.09.18 01.10-31.12.18 ab 01.01.19
Bedarf Gesuchst. Fr. 2’339.00 Fr. 2’339.00 Fr. 2’339.00
Überschussanteil
Gesuchstellerin Fr. 1‘393.845 Fr. 2’047.80 Fr. 2‘296.63
Bedarf E.________ Fr. 814.65 Fr. 0.00 Fr. 0.00
Überschussanteil
E.________ Fr. 929.23 Fr. 0.00 Fr. 0.00
Bedarf F.________ Fr. 1’235.20 Fr. 1’235.20 Fr. 1’155.00
Überschussanteil
F.________ Fr. 929.23 Fr. 1’365.20 Fr. 1‘531.09
Total Fr. 7’641.155 Fr. 6’987.20 Fr. 7’321.72
./. Einkünfte
Gesuchstellerin Fr. 6’230.00 Fr. 6’230.00 Fr. 6’230.00
Total
Unterhaltsanspruch Fr. 1’411.155 Fr. 757.20 Fr. 1’091.72
Diese gesamten Unterhaltsansprüche sind unbestrittenermassen zu 1/3 auf E.________ (bis Ende September 2018) und zu 2/3 auf F.________ (bis Ende September 2018) bzw. allein auf F.________ (ab 1. Oktober 2018) aufzuteilen. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge betragen deshalb vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 Fr. 470.385 (1/3 von Fr. 1‘411.155), gerundet Fr. 470.40 für E.________ und Fr. 940.77 (2/3 von Fr. 1‘411.155), gerundet Fr. 940.75 für F.________, vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 757.20 für F.________ und ab 1. Januar 2019 Fr. 1‘091.72, gerundet Fr. 1‘091.70 für F.________, jeweils zuzüglich Familienzulagen von monatlich Fr. 173.35 für E.________ (bis 30. September 2018) und Fr. 169.80 für das Jahr 2018 bzw. Fr. 250.00 ab 1. Januar 2019 jeweils für F.________ (vgl. E. 2e vorne). Anzumerken ist, dass der Gesuchsgegner gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB verpflichtet ist, die von ihm seit 1. Oktober 2018 empfangenen Familienzulagen von Fr. 250.00 pro Monat an E.________ bzw. zu deren Gunsten weiterzuleiten.
3.a) Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren neu, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr an den Unterhalt der Töchter E.________ und F.________ die Kinder-/Ausbildungszulagen, welche er seit dem 10. Oktober 2017 bis heute erhalten, ihr jedoch nicht weitergeleitet habe, in Höhe von wie viel Franken, mindestens aber Fr. 900.00, zu bezahlen. Ausserdem sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin über die Höhe und den Zeitpunkt der seit 10. Oktober 2017 bis heute an ihn ausbezahlten Kinder-/Ausbildungszulagen Auskunft zu erteilen. Sodann sei ihr die Gelegenheit einzuräumen, die Forderung zu beziffern und zu begründen (ZK2 2018 53: KG-act. 1, Berufungsbegehren Ziffer 2 f. und S. 11). Es handle sich dabei um eine zulässige Klageänderung, weil die erforderlichen Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt seien, weshalb darauf einzutreten sei. Nachdem der Gesuchsgegner die am 22. Juni 2018 erhaltenen Familienzulagen erst am 11. Juli 2018 und somit nach Eingang der Berufungsschrift der Gesuchstellerin weitergeleitet und mit Berufungsantwort die verlangte Auskunft erteilt habe, habe der Gesuchsgegner die Berufungsanträge Ziffer 2 und 3 der Gesuchstellerin zumindest konkludent anerkannt, weswegen insoweit das Berufungsverfahren abzuschreiben sei (ZK2 2018 53: KG-act. 9, S. 2 f. N 2 und S. 8 f. N 12). Der Gesuchsgegner wendet mit Berufungsantwort vom 12. Juli 2018 sowie mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 ein, auf diese Rechtsbegehren der Gegenpartei sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen. Denn diese Anträge seien zum einen neu und zum anderen fehle deren Rechtsschutzinteresse, weil die Familienzulagen gemäss Art. 285a ZGB ohnehin von Gesetzes wegen an die Gesuchstellerin weiterzuleiten seien. Er habe die Kinderzulagen von Fr. 987.30 erst am 22. Juni 2018 ausbezahlt erhalten (KG 2018 53: KG-act. 5, S. 2 f. N 6; ZK2 2018 59: KG-act. 9, S. 3 f. N 2, S. 6 N 12 und S. 8 N 8).
b)Die Ausgleichskasse Schwyz setzte mit Verfügungen vom 5. April 2018 die dem Gesuchsgegner auszubezahlenden Familienzulagen für E.________ und F.________ für den 19. Oktober 2017 sowie die Monate Januar und Februar 2018 auf Fr. 270.00 bzw. Fr. 220.00 pro Monat fest (ZK2 2018 53: KG-act. 5/5). Der Gesuchsgegner übergab der Gesuchstellerin diese Verfügungen am 21. Mai 2018 (ZK2 2018 53: KG-act. 5, S. 9; KG-act. 9, S. 8 f. N 12). Die G.________ AG, Pfäffikon, Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, überwies Letzterem für dessen Arbeitseinsätze beim Verein H.________ am 22. Juni 2018 Familienzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 987.30, nämlich Fr. 17.30 (recte: Fr. 16.30) für den 19. Oktober 2017 sowie Fr. 980.00 (je 2 x Fr. 220.00 und Fr. 270.00) für die Monate Januar und Februar 2018 (ZK2 2018 53: KG-act. 5/4). Der Gesuchsgegner erhielt diese Abrechnung der G.________ AG am 25. Juni 2018 und informierte gleichentags die Gesuchstellerin telefonisch darüber. Er vergütete den Betrag von Fr. 987.30 der Gesuchstellerin aber erst per 11. Juli 2018, nämlich nachdem das Kantonsgericht ihm die von der Gesuchstellerin am 2. Juli 2018 eingereichte Berufungsschrift mit Verfügung vom 4. Juli 2018 zukommen liess, welche am 5. Juli 2018 beim Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eintraf, womit er von den Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betreffend die Kinderzulagen Kenntnis erhielt (ZK2 2018 53: KG-act. 1 und 3; KG-act. 5, S. 2 und 9; KG-act. 5/6; KG-act. 9, S. 8 f. N 12). Daraus ist zu folgern, dass die Berufungsbegehren Ziffer 2 und 3 der Gesuchstellerin auf neuen Tatsachen beruhen, nämlich insbesondere auf der Abrechnung der G.________ AG vom 22. Juni 2018, die erst nach der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2018 datiert. Damit sind die Voraussetzungen der Klageänderung i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt, zumal die Berufungsbegehren Ziffer 2 und 3 klarerweise nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sind und mit den Kinderunterhaltsbeiträgen in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Auf die Berufungsbegehren Ziffer 2 und 3 ist somit einzutreten. Indessen sind diese Begehren zufolge Weiterleitung der Familienzulagen an die Gesuchstellerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Gschwend/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 8 und 12 zu Art. 242 ZPO sowie Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 4 zu Art. 242 ZPO, jeweils mit Hinweis auf die andere Auffassung von Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. A., 2010, § 35 N 152, wonach in diesem Fall eine Klageanerkennung durch konkludente Parteihandlung vorliege und das Verfahren zufolge Anerkennung abzuschreiben sei).
4. Die Vorinstanz nahm die Kosten der berichtigten Verfügung auf die Gerichtskasse, sprach aber keine Parteientschädigung (undatierte Verfügung betreffend die Berichtigung der Verfügung vom 21. Juni 2018).
a)Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr für das vorinstanzliche Berichtigungsverfahren eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse der Erstinstanz, eventualiter zulasten des Gesuchsgegners zuzusprechen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zufolge ihres Rechnungsfehlers das Berichtigungsverfahren verursacht. Weil die Vorinstanz das Berichtigungsgesuch des Gesuchsgegners gutgeheissen habe, sei der Gesuchstellerin gestützt auf § 83 Abs. 2 JG eine angemessene Parteientschädigung zulasten der vorinstanzlichen Gerichtskasse zuzusprechen, zumal der von ihr mit Stellungnahme vom 10. Juli 2018 betriebene Aufwand gerechtfertigt sei (ZK2 2018 59: KG-act. 1, S. 2 und 9; KG-act. 5, S. 8 N 9; KG-act. 11, S. 7 f. N 14). Der Gesuchsgegner trägt auf Abweisung dieses Berufungsbegehrens an. Er führt aus, auch er sei nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz ihm für das Berichtigungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet habe. Einzig deswegen wäre aber eine Berufung durch ihn selber nicht vertretbar gewesen. Indessen gehe es nicht an, dass der Gesuchstellerin ein Entschädigungsanspruch zulasten des Gesuchsgegners zustehen soll, weil nicht er, sondern die Vorinstanz das Berichtigungsverfahren verursacht habe. Ausserdem sei der Gesuchsgegner mit seinem Berichtigungsgesuch durchgedrungen. Zudem hätte die Gesuchstellerin ohne Weiteres auf eine Stellungnahme verzichten können. Der von ihr diesbezüglich betriebene Aufwand einer sechsseitigen Eingabe sei völlig unnötig, zumindest aber komplett unangemessen hoch gewesen (ZK2 2018 59: KG-act. 3, S. 2 und S. 8 N 8; KG-act. 9, S. 8 f. N 9).
b)Wird ein Berichtigungsgesuch gutgeheissen, ist es gerechtfertigt, die Prozesskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil die Mangelhaftigkeit des Dispositivs in der Regel auf eine Nachlässigkeit des Gerichts zurückzuführen ist (Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 18 zu Art. 334 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 10a zu Art. 334 ZPO). Genauso verhält es sich vorliegend (vgl. E. 1 vorne), weil die Mangelhaftigkeit des Dispositivs einzig darauf zurückzuführen war, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge für das Jahr 2018 von einem Bedarf für die Gesuchstellerin von irrtümlicherweise Fr. 2‘985.00 anstatt von Fr. 2‘339.00 ausging, worauf auch die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2018 hinwies.
c)In der Lehre ist umstritten, ob die in Art. 107 Abs. 2 ZPO verankerte Staatshaftung bloss Gerichtskosten, nicht aber auch Parteikosten umfasst (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 11 zu Art. 107 ZPO). Das Bundesgericht erblickte in der Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich keine Willkür, wonach Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Grundlage dafür biete, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389 E. 4.1). Indessen sind im Kanton Schwyz laut § 83 Abs. 2 JG Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umständen kann es sich rechtfertigen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern ausnahmsweise auch eine Parteientschädigung der Gerichtskasse zu belasten. Diese Kostenverteilung rechtfertigt sich dann, wenn die korrigierte Verfügung allein auf einen Fehler der Behörde bzw. des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelgegner nicht mit diesem Entscheid identifiziert (vgl. Verfügung ZK2 2018 29 vom 17. Juli 2018 E. 2; Beschluss ZK2 2017 3 vom 30. März 2017 E. 6a; EGV-SZ 2014 A 2.1 E. 4b; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 106 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Gesuchstellerin identifizierte sich in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2018 nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 21. Juni 2018 (vgl. E. 1 vorne). Somit hat weder der Gesuchsgegner noch die Gesuchstellerin, sondern allein die Vorinstanz das Berichtigungsverfahren zu vertreten. Darum ist die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin und nur sie für das Berichtigungsverfahren vor erster Instanz aus der erstinstanzlichen Gerichtskasse zu entschädigen, weil einzig die Gesuchstellerin vor Kantonsgericht für das Berichtigungsverfahren eine Parteientschädigung zulasten der *Vorinstanz * beantragt. In Berücksichtigung der fünfseitigen Stellungnahme vom 10. Juli 2018 zum vierseitigen Berichtigungsgesuch des Gesuchsgegners vom 27. Juni 2018 (vgl. Vi-act. D 16 und 18) sowie der wichtigen, aber nicht allzu schwierigen Streitsache ist die Entschädigung der Gesuchstellerin in Anwendung der §§ 2, 6 Abs. 1 Satz 3 und 12 GebTRA ermessensweise auf pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
5. Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren ZK2 2018 53 Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners, im Berufungsverfahren ZK2 2018 59 zulasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten des Gesuchsgegners, und im Berufungsverfahren ZK2 2018 54 zulasten der erstinstanzlichen Staatskasse, eventualiter zulasten des Gesuchsgegners. Der Gesuchsgegner beantragt in allen drei Berufungsverfahren ZK2 2018 53, 54 und 59 Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.
a)Es war nicht der Gesuchsgegner, sondern die Vorinstanz, welche wegen eines Irrtums hinsichtlich des Bedarfs der Gesuchstellerin das Berufungsverfahren ZK2 2018 54 zu vertreten hat (vgl. E. 1 vorne). Daher sind die betreffenden Gerichtskosten von pauschal Fr. 500.00 auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 107 ZPO). Überdies identifizierte sich die Gesuchstellerin nicht mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Juni 2018. Daher ist zum einen der Antrag des Gesuchsgegners abzuweisen, wonach die Gesuchstellerin ihn für das Berufungsverfahren ZK2 2018 54 zu entschädigen habe. Zum anderen sind gestützt auf § 83 Abs. 2 JG ebenso die für das Berufungsverfahren ZK2 2018 54 notwendigen Parteientschädigungen grundsätzlich der vorinstanzlichen Gerichtskasse zu belasten (vgl. E. 4c vorne). Weil aber einzig die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin eine Entschädigung zulasten der erstinstanzlichen Staatskasse beantragt, kann dem Gesuchsgegner keine solche zugesprochen werden.
Im Wesentlichen verfasste die Gesuchstellerin eine rund acht Seiten umfassende Berufungsantwort vom 17. Juli 2018 (vgl. ZK2 2018 54: KG-act. 7). Indessen ist zu beachten, dass ein Teil der darin vorgenommenen Ausführungen weitgehend mit der von ihr am 10. Juli 2018 vorgenommenen Stellungnahme zum Berichtigungsbegehren des Gesuchsgegners übereinstimmt (vgl. ZK2 2018 54: KG-act. 7, S. 4-6 N 2.2 und 2.3; Vi-act. D 18, S. 3-5 N 2 f.). Die Streitsache betrifft Kinderunterhaltsbeiträge und ist somit als wichtig zu beurteilen. Sie ist indessen als einfach einzuschätzen. In Anwendung der §§ 2, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 3 und 10 GebTRA ist die Entschädigung der Gesuchstellerin für das am Protokoll abzuschreibende Berufungsverfahren ZK2 2018 54 deshalb ermessensweise auf pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
b) In den Berufungsverfahren ZK2 2018 53 und 59 war im Wesentlichen die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge strittig. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2018 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 387.00 (E.________) und Fr. 775.00 (F.________) zu bezahlen. Die Gesuchstellerin beantragt in den Berufungsverfahren die Erhöhung dieser Unterhaltsbeiträge auf Fr. 699.15 (E.________) und Fr. 1'398.30 (F.________), jeweils zuzüglich allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen. Der Gesuchsgegner trägt auf Abweisung der Berufungen an. Gemäss Kantonsgericht sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge für E.________ auf Fr. 470.40 zuzüglich Familienzulagen von Fr. 173.35, befristet bis ________, und für F.________ auf Fr. 940.75 zuzüglich Familienzulagen von Fr. 169.80, vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018, auf Fr. 757.20 zuzüglich Familienzulagen von Fr. 169.80, vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018, und auf Fr. 1‘091.72 zuzüglich Familienzulagen von Fr. 250.00, ab 1. Januar 2019 festzusetzen (vgl. E. 2d-f vorne). Im Weiteren obsiegt die Gesuchstellerin hinsichtlich ihrer Entschädigung für das Berichtigungsverfahren vor Erstinstanz (vgl. E. 4c und d vorne). Ihre Berufungsbegehren Ziffer 2 und 3 im Berufungsverfahren ZK2 2018 53 sind zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abzuschreiben (vgl. E. 3 vorne). Weil diesbezüglich das Gesetz nichts anderes vorsieht wie z.B. bei Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 109 ZPO), ist für die Kostenverlegung nach Ermessen bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO abhängig vom Einzelfall zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten und welche Partei unnötigerweise Kosten verursachte (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 8 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 107 ZPO; Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., 2016, N 8 zu Art. 107 ZPO). Es war der Gesuchsgegner, welcher die Gesuchstellerin veranlasste, die Berufungsbegehren Ziffer 2 und 3 zu stellen, weil er die geschuldeten Familienzulagen ihr nicht rechtzeitig weiterleitete. Die nachträgliche Bezahlung der Familienzulagen durch den Gesuchsgegner führte zur Gegenstandslosigkeit der Berufungsbegehren Ziffer 2 und 3, die bei Nichtleistung gutzuheissen gewesen wären. Daher hat der Gesuchsgegner die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Abschreibung der Berufungsbegehren Ziffer 2 und 3 zu tragen und rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungsverfahren ZK2 2018 53 und 59 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteienentschädigungen gegenseitig wettzuschlagen;-
beschlossen:
1. Die Berufungen ZK2 2018 53 und 59 werden, soweit nicht gegenstandslos geworden, teilweise gutgeheissen, und es wird die Dispositiv-Ziffer 1 der (berichtigten) Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Juni 2018 aufgehoben sowie wie folgt ersetzt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Januar 2018 monatlich im Voraus der Gesuchstellerin folgende Beiträge zu bezahlen:
a)an den Unterhalt von E.________, befristet bis ________:
Fr. 470.40 (zuzgl. Familienzulagen von Fr. 173.35);
b)an den Unterhalt von F.________:
aa) Fr. 940.75 (zuzgl. Familienzulagen von Fr. 169.80) bis 30. September 2018;
bb) Fr. 757.20 (zuzgl. Familienzulagen von Fr. 169.80) vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018;
cc)Fr. 1‘091.70 (zuzgl. Familienzulagen) ab 1. Januar 2019 für die Dauer des Getrenntlebens.
2. Das Berufungsverfahren ZK2 2018 54 wird als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.
3. In Gutheissung des Berufungsbegehrens Ziffer 2 im Berufungsverfahren ZK2 2018 59 wird der Gesuchstellerin für das vorinstanzliche Berichtigungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zulasten der Bezirksgerichtskasse Höfe zugesprochen.
4.a) Die Kosten der Berufungsverfahren ZK2 2018 53 und 59 von Fr. 2‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 2‘000.00 bezogen. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘000.00 zu bezahlen.
b) Die Kosten für das Berufungsverfahren ZK2 2018 54 von Fr. 500.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Der vom Gesuchsgegner geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 wird ihm zurückerstattet.
5. a) Die Parteientschädigungen für die Berufungsverfahren ZK2 2018 53 und 59 werden gegenseitig wettgeschlagen.
b) Für das Berufungsverfahren ZK2 2018 54 wird der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zulasten der Bezirksgerichtskasse Höfe zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30‘000.00.
7. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), an Rechtsanwalt D.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
22. März 2019 kau