Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. März 2019
ZK2 2018 55 und 58
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 4. Juli 2018, ZES 2017 258);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben
1. a) Am 4. Juli 2018 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 5. Mai 2017 getrennt leben.
2. Das gemeinsame Kind J.________, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, J.________ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, und jährlich drei Wochen während den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen.
Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner auf erstmaliges Verlangen alle nötigen Dokumente für die Ferien mit J.________ herauszugeben. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die ausgehändigten Dokumente nach den Ferien mit J.________ wieder zurückzugeben.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. Juni 2017 an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes J.________ monatlich im Voraus Fr. 2‘726.75 zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung für den gemeinsamen Sohn J.________, zur Hälfte, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder Dritte gedeckt sind, mindestens aber in Höhe von Fr. 5‘250.00, zu übernehmen.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. Juni 2017 an ihren Unterhalt monatlich im Voraus Fr. 1‘120.00 zu bezahlen.
6. Das Motorfahrzeug Porsche 964 wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zugewiesen.
Das Motorfahrzeug Range Rover wird dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zugewiesen.
7. Dem Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 178 Abs. 1 ZGB weiterhin untersagt, ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin über die folgenden auf den Namen des Gesuchsgegners lautenden Konti bei der K.________ (Bank) zu verfügen:
IBAN xx; sowie
IBAN yy.
Der K.________ (Bank), wird gestützt auf Art. 178 Abs. 2 ZGB mitgeteilt, dass der Gesuchsgegner ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin über die auf seinen Namen lautende Konti IBAN xx und IBAN yy nicht verfügen darf.
8. Der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.
9. Der Antrag der Gesuchstellerin zur Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
10. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, sofern sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden sind.
11. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 werden je hälftig den Parteien (je Fr. 1‘000.00) auferlegt.
12. Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
B. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 16. Juli 2018 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1 aus ZK2 2018 55):
1. Ziffer 3 der Verfügung ZES 2017 258 vom 4. Juli 2018 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe sei um einen Absatz zu ergänzen und dem Gesuchsgegner sei ab sofort – unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i.S. von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall – zu verbieten, sich mit dem Sohn J.________, ausserhalb von den EU/EFTA-Ländern aufzuhalten. Die Gesuchstellerin sei in Präzisierung von Ziffer 3 Abs. 2 der Verfügung ZES 2017 258 vom 4. Juli 2018 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe nicht verpflichtet, die Pässe von Frankreich und/oder Bangladesch von J.________ herauszugeben.
2. Ziffer 4 Absatz 1 der Verfügung ZES 2017 258 vom 4. Juli 2018 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin mit Wirkung ab 1. Juni 2017 an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes J.________ monatlich im Voraus CHF 3‘406.75 zu bezahlen.
3. Ziffer 8 der Verfügung ZES 2017 258 vom 4. Juli 2018 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe sei aufzuheben und es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung mit Wirkung per 5. Mai 2017 anzuordnen.
4. Ziffer 12 der Verfügung ZES 2017 258 vom 4. Juli 2018 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 20‘000.00 zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren) zulasten des Berufungsbeklagten.
In prozessualer Hinsicht verlangte die Gesuchstellerin um vorsorgliche resp. superprovisorische Anordnung des Rechtsbegehrens Ziffer 1.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 wurde dem Gesuchsgegner unter Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle einstweilen (per sofort) untersagt, sich mit seinem Sohn J.________ ausserhalb der EU/EFTA-Länder aufzuhalten oder ihn in Länder ausserhalb des EU/EFTA-Raumes zu verbringen oder verbringen zu lassen, und in Präzisierung von Ziffer 3 Abs. 2 der angefochtenen Verfügung sei die Gesuchstellerin einstweilen nicht verpflichtet, die Pässe von Frankreich und/oder Bangladesch von J.________ dem Gesuchsgegner herauszugeben (KG-act. 2 aus ZK2 2018 55).
Mit Berufungsantwort/Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Anordnung von Rechtsbegehren Ziffer 1 vom 31. Juli 2018 ersuchte der Gesuchsgegner um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren zulasten der Gesuchstellerin, sowie um Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Anordnung von Rechtsbegehren Ziffer 1 der Berufung mit sofortiger Wirkung (KG-act. 7 aus ZK2 2018 55).
Am 2. August 2018 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um vorsorgliche Anordnung von Rechtsbegehren Ziffer 1 der Berufung abgewiesen und Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 17. Juli 2018 aufgehoben mit dem Hinweis, dass Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung damit bis auf Weiteres unverändert gelte (KG-act. 8 aus ZK2 2018 55).
Mit Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 14. September 2018 hielt die Gesuchstellerin an ihren Berufungsanträgen fest (KG-act. 13 aus ZK2 2018 55), wozu der Gesuchsteller am 5. Oktober 2018 erneut Stellung bezog
(KG-act. 15 aus ZK2 2018 55).
b) Am 19. Juli 2018 legte der Gesuchsgegner Berufung ein mit folgenden Anträgen (KG-act. 1 aus ZK2 2018 58):
In Aufhebung der Dispositiv Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der angefochtenen Verfügung:
1. Es sei das Kind J.________, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
2. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, J.________ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagmorgen, 09.00 Uhr, und jährlich drei Wochen während den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen.
3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ab Rechtskraft des Eheschutzurteils monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 800, zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen.
4. Die Gesuchstellerin sei weiter zu verpflichten, die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung für den gemeinsamen Sohn J.________ zur Hälfte zu übernehmen, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder Dritte gedeckt sind.
5. Das Motorfahrzeug Porsche 964 sowie das Motorfahrzeug Range Rover seien dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zu alleinigen Benutzung zuzuweisen.
6. Die Kontosperre über die beiden Konto bei der K.________ (Bank) IBAN xx und yy sei aufzuheben und es sei der K.________ (Bank) mitzuteilen, dass der Gesuchsgegner wieder frei über diese Konti verfügen darf.
7. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner den Reisepass der Republik Bangladesch von J.________ auf erstes Verlangen herauszugeben;
Eventualiter:
Es sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Durchführung der Parteibefragung, zur erneuten Befragung des Sohnes J.________ unter Beizug einer weiteren Fachperson und zum neuen Entscheid;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin.
Überdies stellte der Gesuchsgegner die folgenden prozessualen Anträge:
1. Es sei der Berufung bezüglich Ziffer 1 und 2 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Es sei durch die Berufungsinstanz die persönliche Befragung der Parteien nachzuholen und der Sohn J.________ unter Bezug einer Fachperson persönlich anzuhören, und dann in der Sache neu zu entscheiden.
Mit Berufungsantwort vom 6. August 2018 ersuchte die Gesuchstellerin um Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 8 aus ZK2 2018 58).
Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Antragsziffern 1 und 2 ab (KG-act. 10 aus ZK2 2018 58).
Am 3. September 2018 nahm der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort Stellung und ersuchte um Gutheissung der Berufung (KG- act. 13 aus ZK2 2018 58), zu welcher Eingabe die Gesuchstellerin – unter Festhalten an ihren bisherigen Anträgen ‒ am 27. September 2018 Stellung bezog (KG-act. 17 aus ZK2 2018 58). Erneute Stellungnahmen der Parteien datieren vom 5. November 2018 und 10. Dezember 2018 (KG-act. 22 und 33 aus ZK2 2018 58).
c) Am 8. November 2018 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (KG-act. 24 aus ZK2 2018 58) mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall im Sinne einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zu verbieten, dem Sohn J.________, das vom Gesuchsteller für J.________ gekaufte Mobiltelefon (Apple iPhone 6, Mobiltelefon-Nr. zz, Farben: orange und schwarz) wegzunehmen, unbedienbar oder funktionsuntauglich zu machen.
2. Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB zu erteilen, im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Mobiltelefons (Apple iPhone 6, Mobiltelefon-Nr. zz, Farben: orange und schwarz) oder eines Ersatzgerätes, dem Gesuchsteller darüber sofort Auskunft zu geben und dem Sohn J.________ ein Ersatzgerät unter Bekanntgabe der dazugehörigen Mobiltelefon-Nummer an den Gesuchsteller zu überlassen, bis J.________ wieder im Besitz des eigenen funktionsfähigen Mobiltelefons ist.
3. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, mit J.________ während der Besuchswochenenden bei der Gesuchsgegnerin jeweils am Samstag zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr für die Dauer von 10 Minuten über das Mobiltelefon zu telefonieren.
4. Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB zu erteilen, J.________ während der Besuchswochenenden bei der Gesuchsgegnerin jederzeit zu erlauben, aus eigener Initiative von sich aus mit dem Gesuchsteller zu telefonieren.
5. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, mit J.________ zu folgenden Zeiten über das für die Schüler vorgesehene Telefon der Privatschule L.________, zu telefonieren:
jeden Dienstagabend zwischen 19.30 Uhr und 20.30 Uhr für jeweils 10 Minuten;
jeden Mittwochabend zwischen 19.30 Uhr und 20.30 Uhr für jeweils 10 Minuten
jeden Donnerstagabend zwischen 19.30 Uhr und 20.30 Uhr für jeweils 10 Minuten
6. Der Privatschule L.________, bzw. deren Vertreterinnen Frau G.________ und Frau E.________ sei die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB zu erteilen, umgehend den vorstehend in Ziffer 5 beantragten Telefonkontakt zu gewährleisten.
7. Eventualiter zu den vorstehenden Anträgen Ziffern 1 bis 6 seien weitergehende geeignete Kindesschutzmassnahmen anzuordnen.
8. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, bei der Beantragung des britischen Passes für den Sohn J.________ mitzuwirken und ihre schriftliche Zustimmung für den erforderlichen Antrag zu geben.
9. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Gesuchsteller auf erstes Verlangen die folgenden Dokumente herauszugeben:
Geburtsurkunde des Sohnes J.________ (Original)
Geburtsurkunde der Gesuchsgegnerin (beglaubigte Kopie)
Pass der Gesuchsgegnerin (beglaubigte Kopie)
Reisepass von Bangladesch des Sohnes J.________ (Original)
Französischer Reisepass des Sohnes J.________ (Original)
10. Eventualiter zu vorstehender Ziffer 9 sei die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, auf ihre eigenen Kosten offiziell beglaubigte Kopien der in vorstehendem Antrag Ziffer 9 verlangten Original-Dokumente anfertigen zu lassen und dem Gesuchsteller zukommen zu lassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin;
sowie den prozessualen Antrag:
1. Die vorstehenden Anträge in Ziffer 1 bis 4 und 7 seien superprovisorisch anzuordnen.
2. Eventualiter sei über die vorstehenden Anträge in Ziffer 1 bis 4 und 7 nach Einholung einer Stellungnahme bei der Gesuchsgegnerin innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen zu entscheiden.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.
Mit Verfügung vom 9. November 2018 wies die Verfahrensleitung die Anträge um superprovisorische Anordnung bzw. um Entscheidung innert zehn Tagen über die Ziffern 1-4 und 7 des Gesuchs ab (KG-act. 25 aus ZK2 2018 58).
Am 16. November 2018 ersuchte der Gesuchsgegner um Berücksichtigung der Strafakten SUB 2018 586 und wies darauf hin, dass die Gesuchstellerin J.________ das Mobiltelefon am letzten Wochenende wieder weggenommen habe (KG-act. 26 aus ZK2 2018 58).
Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 verlangte die Gesuchstellerin die Abweisung der Anträge des Gesuchgegners vom 8. November 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners (KG-act. 31 aus ZK2 2018 58).
Weitere (unaufgeforderte) Eingaben der Parteien datieren vom 20. und 21. Dezember 2018 (KG-act. 18 und 20 aus ZK2 2018 55 bzw. KG-act. 35 und 38 aus ZK2 2018 58). Dabei beantragte die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner – sofern ein Ferienrecht des Vaters verfügt werde – eine dreimonatige schriftliche Vorankündigung zu befolgen habe.
d) Am 7. Januar 2019 nahm der Gesuchsgegner Stellung zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. Dezember 2018 und beantragte im Verfahren ZK2 2018 55 für den Fall einer Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin eventualiter ergänzend was folgt (KG-act. 24 aus ZK2 2018 55):
1. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, seine Ferien mit dem Sohn J.________ der Berufungsklägerin unter Einhaltung einer
3-monatigen Ankündigungsfrist anzumelden;
2. Dem Berufungsbeklagten sei zu erlauben, J.________ vom 1. Februar 2019 um 11.30 Uhr bis und mit 17. Februar 2019 mit sich in die Ferien zu nehmen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten;
Im Verfahren ZK2 2018 58 beantragte der Gesuchsgegner gleichentags was folgt (KG-act. 42 aus ZK2 2018 58):
1. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten ihre Ferien mit dem Sohn J.________ dem Berufungskläger unter Einhaltung einer
3-monatigen Ankündigungsfrist anzumelden;
2. Dem Berufungskläger sei zu erlauben, J.________ vom 1. Februar 2019 um 11.30 Uhr bis und mit 17. Februar 2019 mit sich in die Ferien zu nehmen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.
Überdies ersuchte er in beiden Eingaben um Anordnung folgender vorsorglicher Massnahmen:
1. Dem Berufungskläger sei zu erlauben, J.________ vom 1. Februar 2019 bis und mit 17. Februar 2019 mit sich in die Ferien zu nehmen;
2. Die Berufungsbeklagte sei unter Androhung einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Sohn J.________ am Morgen um 11.30 Uhr des 1. Februars 2019 dem Vater, zusammen mit den folgenden Reisedokumente von J.________ herauszugeben:
Reisepass von Bangladesch von J.________;
Französischer Reisepass von J.________;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.
Die gleichzeitig beantragte superprovisorische Anordnung der Massnahmen wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. Januar 2019 ab, unter Fristansetzung zur Stellungnahme für die Gegenpartei (KG-act. 25 aus ZK2 2018 55 bzw. KG-act. 43 aus ZK2 2018 58).
Am 10. Januar 2019 liess sich der Gesuchsgegner zu den Eingaben der Gesuchstellerin vom 6. und 10. Dezember 2018 vernehmen und stellte dabei für den Fall, dass die Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt würde, Eventualanträge, welche den Anträgen Ziffern 1-6 und 8-10 seines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 8. November 2018 entsprechen (KG-act. 26 aus ZK2 2018 55 bzw. KG-act. 44 aus ZK2 2018 58).
Am 16. Januar 2019 beantragte die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme was folgt (KG-act. 28 aus ZK2 2018 55 bzw. KG-act. 46 aus ZK2 2018 58):
1. Der Ehemann sei zu verpflichten seine Ferien mit dem Sohn J.________ der Ehefrau jeweils unter Einhaltung einer 3-monatigen Ankündigungsfrist anzumelden, wobei zu verfügen ist, dass diese Anmeldung schriftlich zu erfolgen hat.
2. Dem Ehemann sei zu erlauben, J.________ vom 1. Februar 2019, um 11.30 Uhr bis und mit 17. Februar 2019 mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei dem Ehemann jedoch – unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i.S. von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall – zu verbieten sei, sich mit dem Sohn J.________ ausserhalb von den EU/EFTA-Ländern aufzuhalten.
3. Anderslautende und weitergehende Anträge des Ehemannes seien allesamt abzuweisen.
4. Es werden folgende Kindesschutzmassnahmen beantragt:
4.1 Der Ehemann ist in Abänderung der Disp.-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Juli 2018 (Verfahren ZES 2017 258) zu berechtigen, den Sohn J.________ jeden 1. und 3. Sonntag im Monat von maximal 10.00 bis 16.00 Uhr im F.________, auf eigene Kosten begleitet zu besuchen; eventualiter ist ein Kontaktverbot zu installieren.
4.2 Es sei ein Bericht der Privatschule L.________ über den aktuellen Zustand und das aktuelle Verhalten von J.________ einzuholen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 gab die Verfahrensleitung dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Vernehmlassung, insbesondere in Bezug auf den Antrag der Gesuchstellerin, ihm sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, sich mit Sohn J.________ ausserhalb der EU/EFTA-Länder aufzuhalten (KG-act. 30 aus ZK2 2018 55 bzw. KG-act. 48 aus ZK2 2018 58).
Mit (Fax-)Eingabe vom 22. Januar 2019 reichte die KESB Ausserschwyz eine Gefährdungsmeldung der Privatschule L.________ vom 21. Januar 2019 zu den Akten (KG-act. 33 und 36 aus ZK2 2018 55 bzw. KG-act. 51 und 54 aus ZK2 2018 58).
Ebenfalls mit (Fax-)Eingabe vom 22. Januar 2019 beantragte der Gesuchsgegner was folgt (KG-act. 35 und 38 aus ZK2 2018 55 bzw. KG-act. 53 und 56 aus ZK2 2018 58):
1. Das Begehren der Ehefrau auf Einschränkung des Ferienbesuchsrechtes für den Ehemann mit dem Sohn J.________ auf EU/EFTA-Länder sei abzuweisen;
2. Es sei bezüglich dem Begehren auf Einschränkung des Ferienbesuchsrechtes auf EU/EFTA-Länder sofort zu entscheiden.
3. Das Begehren auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen mit Einführung eines begleiteten Besuchsrechts während sechs Stunden am 1. und 3. Sonntag eines jeden Monates, eventualiter mit einem Kontaktverbot, sei abzuweisen.
Ebenso sei das Begehren auf Beizug eines Berichtes der Privatschule L.________ über den Zustand und das Verhalten von J.________ abzuweisen.
Stattdessen sei eine neue Anhörung des Sohns durch das Kantonsgericht vorzunehmen.
unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Ehefrau.
Am 24. Januar 2019 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf superprovisorische Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen ab (KG-act. 39 aus ZK2 2018 55 bzw. KG-act. 57 aus ZK2 2018 58).
Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 erklärte der Gesuchsgegner nach entsprechender Anfrage durch die Verfahrensleitung sein Interesse an einer Instruktionsverhandlung im Hinblick auf eine Gesamteinigung und nahm Stellung zur Gefährdungsmeldung (KG-act. 40 aus ZK2 2018 55 bzw. KG-act. 58 aus
ZK2 2018 58). Am 28. Januar 2019 bekundete auch die Gesuchstellerin ihr Interesse an einem Gesamtvergleich, unter der Bedingung, dass die Obhut über J.________ während der Dauer des Getrenntlebens weiterhin allein bei ihr verbleibe (KG-act. 60 aus ZK2 2018 58).
Am 29. Januar 2019 verfügte die Verfahrensleitung was folgt (KG-act. 59 aus ZK2 2018 58):
1. Dem Gesuchsteller ist erlaubt, Sohn J.________, vom 1. Februar 2019, um 11.30 Uhr, bis und mit 17. Februar 2019 mit sich in die Ferien zu nehmen. Im Übrigen wird das Gesuch des Gesuchstellers vom 7. Januar 2019 abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.
2. a) Dem Gesuchsteller wird unter Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle für die Dauer des Berufungs- resp. Eheschutzverfahrens verboten, sich mit seinem Sohn J.________, ausserhalb der EU/EFTA-Länder aufzuhalten oder ihn in Länder ausserhalb des EU/EFTA-Raumes zu verbringen oder verbringen zu lassen.
b) In Präzisierung von Ziffer 3 Abs. 2 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 4. Juli 2018 ist die Gesuchsgegnerin für die Dauer des Berufungs- resp. Eheschutzverfahrens nicht verpflichtet, die Pässe von Frankreich und/oder Bangladesch von J.________ dem Gesuchsteller herauszugeben.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben bei der Hauptsache.
4. [Rechtsmittel].
5. [Zufertigung].
Die Stellungnahme der Gesuchstellerin zu den Eingaben des Gesuchsgegners vom 10. und 22. Januar 2019 sowie zur Gefährdungsmeldung datiert vom 4. Februar 2019 (KG-act. 42 aus ZK2 2018 55 bzw. KG-act. 61 aus ZK2 2018 58). Am 11. Februar 2019 hielt der Gesuchsgegner sein Interesse an einem Gesamtvergleich unter Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin aufrecht mit den Anmerkungen, dass er die gleiche Anzahl Ferienwochen mit J.________ verbringen und einen regelmässigen Kontakt zu diesem pflegen können wolle, wenn dieser sich bei der Gesuchstellerin aufhalte, sowie dass die ungerechtfertigte Einschränkung seiner Feriendestination aufgehoben würde (KG-act. 44 aus ZK2 2018 55 bzw. KG-act. 63 aus ZK2 2018 58). Am 15. Februar 2019 lud die Verfahrensleitung zur Parteibefragung mit anschliessender Instruktionsverhandlung auf den 26. März 2019 vor (KG-act. 45 aus ZK2 2018 55 bzw. KG-act. 64 aus ZK2 2018 58).
2. a) Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. März 2019 schlossen die Parteien nach durchgeführter Parteibefragung den folgenden Vergleich ab (KG-act. 48 aus ZK2 2018 55):
1. Die Parteien beantragen dem Gericht, das gemeinsame Kind J.________, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen.
2. Die Parteien einigen sich über die Betreuungszeiten des Vaters mit dem Sohn J.________ unter Berücksichtigung des Kindsinteresses. Falls keine Einigung zustande kommt, gilt die nachfolgende Regelung: Der Vater ist berechtigt, J.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, und jährlich während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Die Parteien verpflichten sich, ihre Ferien mit Sohn J.________ unter Einhaltung einer siebenwöchigen Ankündigungsfrist anzumelden. Das Vorwahlrecht liegt in den ungeraden Jahren bei der Mutter und in den geraden Jahren beim Vater.
Der Vater ist berechtigt, J.________ jedes Jahr die zweite Woche der Weihnachts-/Neujahrsferien und alternierend in den geraden Jahren über die Osterfeiertage von Gründonnerstag nach Schulschluss bis Ostermontagabend, 18.00 Uhr, sowie in den ungeraden Jahren über Pfingsten von Freitagabend nach Schulschluss bis Montagabend, 18.00 Uhr, und über Auffahrt (falls der Freitag schulfrei ist [Brückentag]) von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen. Die übrigen Feiertage verbringt J.________ bei der Mutter.
3. Die Parteien sind berechtigt, J.________ in der Privatschule L.________ je einmal wöchentlich zu besuchen.
4. Die Parteien beantragen dem Gericht, eine Besuchsbeistandschaft anzuordnen.
5. Die Parteien beantragen dem Gericht, die Privatschule L.________ anzuweisen, dem Vater die gleichen Unterlagen zukommen zu lassen wie der Mutter.
6. a)Dem Vater ist es bis am 8. Dezember 2021 untersagt, mit seinem Sohn J.________ nach Bangladesch zu reisen oder ihn nach Bangladesch verbringen zu lassen. Ausgenommen ist eine Reise des Vaters mit seinem Sohn J.________ nach Bangladesch, falls der Vater mit ärztlichem Zeugnis das Risiko belegt, dass die Mutter des Vaters hospitalisiert ist und das Spital nicht mehr verlassen kann.
b) Die Mutter verpflichtet sich, dem Vater für die Ferien mit J.________ den Pass von Frankreich von J.________ sowie den Pass von Bangladesch von J.________ (letzterer Pass nur gemäss vorstehender Ziffer 6. a) herauszugeben sowie bei der Beantragung des britischen Passes von J.________ alle nötige Unterstützung zu gewähren (inkl. der Herausgabe der dazu notwendigen Reisepässe). Der Vater verpflichtet sich, die Pässe nach den Ferien zurückzugeben.
7. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter mit Wirkung ab 1. April 2019 an den Unterhalt von J.________ monatlich im Voraus Fr. 1‘170.00 zu bezahlen.
8. Der Vater verpflichtet sich, nach der Vorlage der entsprechenden Rechnungen die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung für J.________ zur Hälfte, aber mindestens in Höhe von Fr. 5'250.00, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und sofern er vorgängig seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, zu übernehmen.
9. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. April 2019 an ihren Unterhalt monatlich im Voraus Fr. 1'120.00 zu bezahlen.
10. Die Motorfahrzeuge Porsche 964 und Range Rover werden für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zugewiesen. Die Parteien sind sich einig, dass die Fahrzeuge während des Getrenntlebens auf den Namen des Ehemanns lauten sollen. Die Ehefrau verpflichtet sich, die Überschreibung der Fahrzeuge umgehend zu veranlassen resp. daran ohne Verzögerung mitzuwirken.
11. Die vom Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in Dispositivziffer 7 der Verfügung vom 4. Juli 2018 angeordnete Sperre über die auf den Namen des Ehemanns lautenden Konti bei der K.________ (Bank) IBAN xx sowie IBANyy ist per sofort aufzuheben.
12. Zwischen den Parteien ist die Gütertrennung mit Wirkung per 5. Mai 2017 anzuordnen.
13. Die Mutter hat J.________ während der Besuchswochenenden bei ihr jederzeit zu erlauben, aus eigener Initiative von sich aus mit dem Vater zu telefonieren und Anrufe des Vaters entgegenzunehmen (je einmal täglich und bis spätestens 20.30 Uhr).
14. Die Parteien übernehmen die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigungen.
15. Die Parteien beantragen die Genehmigung dieses Vergleichs bzw. einen entsprechenden Entscheid des Kantonsgerichts.
16. Die Parteien verzichten im Sinne von Art. 239 ZPO, Art. 112 Abs. 2 BGG und § 45 Abs. 3 JG auf schriftliche Begründung und damit auch auf die Einlegung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht.
b)Die im Vergleich festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den vom Vorderrichter festgelegten Nettomonatseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 6'720.50 (zzgl. Kinderzulage) und des Gesuchsgegners von Fr. 15'645.00. Aufgrund des Umstands, dass J.________ von Dienstagmorgen bis Freitagabend im Internat ist und vom Gesuchsgegner jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, sowie jährlich während der Hälfte der Schulferien betreut wird, wurden die vom Vorderrichter ermittelten Bedarfswerte je hinsichtlich der Position der Wohnkosten angepasst bzw. je um einen Anteil von 1/6 der jeweiligen Wohnkosten gekürzt und diese Anteile im Bedarf von J.________ berücksichtigt. Es ergibt sich damit ein Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'885.55 und des Gesuchsgegners von Fr. 6'926.00. Der Bedarf von J.________ beläuft sich insgesamt auf Fr. 2'260.75 (Fr. 1'170.75 [Anteil Gesuchstellerin] + Fr. 1'090.00 [Anteil Gesuchsgegner]).
3. a) Das Genehmigungserfordernis gemäss Art. 279 ZPO findet analog Anwendung auf Vereinbarungen im Eheschutzverfahren (van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, N 2 zu Art. 279 ZPO; Sutter-Somm/Gut, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 5 zu Art. 279 ZPO; Stein-Wigger, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. II, 3. A. 2017, N 3 zu Anh. ZPO Art. 279). In sämtlichen Kinderbelangen gilt indessen die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und der Richter hat die Vereinbarung zwischen den Eltern uneingeschränkt auf ihre Übereinstimmung mit den Kindesinteressen zu überprüfen (Stein-Wigger, a.a.O., N 8 und 21 zu Anh. ZPO Art. 279).
b) Der Vergleich regelt die angefochtenen bzw. beantragten Punkte, nämlich die Obhut, den persönlichen Verkehr bzw. das Besuchsrecht (inkl. Frage der Herausgabe der Reisedokumente), den Kinder- und Ehegattenunterhalt, die Zuteilung der Motorfahrzeuge, die Kontosperren, die Gütertrennung, den telefonischen Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und J.________, die Beantragung des britischen Passes und die Herausgabe resp. Rückgabe der Pässe für Ferien des Gesuchsgegners, die Beistandschaft (vgl. Gefährdungsmeldung [KG-act. 33 und 36 aus ZK2 2018 55 bzw. KG-act. 51 und 54 aus ZK2 2018 58]) sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung. Sie ist weder unangemessen noch unklar und beruht auf dem freien Willen sowie der reiflichen Überlegung der Parteien (vgl. Sutter-Somm/Gut, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 279 ZPO). Auch die in Kinderbelangen getroffenen Regelungen erscheinen angemessen; es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie dem Kindeswohl zuwiderlaufen würden. Gerade die beantragte Besuchsbeistandschaft dient dem Wohl von J.________.
4. Nach dem Gesagten werden die Dispositivziffern 2-8 sowie 11 f. der angefochtenen Verfügung aufgehoben und durch die mit Vergleich getroffenen Regelungen ersetzt. Die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 (inklusive Kosten für die Übersetzung [Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO] von Fr. 840.00) werden vereinbarungsgemäss je zur Hälfte den Parteien auferlegt. Ihre Parteikosten tragen die Parteien für das Berufungsverfahren vereinbarungsgemäss je selber.
5. Vorliegend kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 1 JG);-
verfügt:
1. Die Berufungsverfahren ZK2 2018 55 und ZK2 2018 58 werden vereinigt.
2. In Genehmigung der Vereinbarung vom 26. März 2019 werden die Dispositivziffern 2-8 sowie 11 f. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 4. Juli 2018 aufgehoben und durch die nachfolgenden Regelungen ersetzt.
3. Gestützt auf Ziffer 1 der Vereinbarung bleibt das gemeinsame Kind J.________, für die Dauer des Getrenntlebens unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin.
4. Gestützt auf Ziffer 2 der Vereinbarung einigen sich die Parteien über die Betreuungszeiten des Gesuchsgegners mit dem Sohn J.________ unter Berücksichtigung des Kindsinteresses. Falls keine Einigung zustande kommt, gilt die nachfolgende Regelung: Der Gesuchsgegner ist berechtigt, J.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, und jährlich während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Die Parteien verpflichten sich, ihre Ferien mit Sohn J.________ unter Einhaltung einer siebenwöchigen Ankündigungsfrist anzumelden. Das Vorwahlrecht liegt in den ungeraden Jahren bei der Gesuchstellerin und in den geraden Jahren beim Gesuchsgegner.
Der Gesuchsgegner ist berechtigt, J.________ jedes Jahr die zweite Woche der Weihnachts-/Neujahrsferien und alternierend in den geraden Jahren über die Osterfeiertage von Gründonnerstag nach Schulschluss bis Ostermontagabend, 18.00 Uhr, sowie in den ungeraden Jahren über Pfingsten von Freitagabend nach Schulschluss bis Montagabend,
18.00 Uhr, und über Auffahrt (falls der Freitag schulfrei ist [Brückentag]) von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen. Die übrigen Feiertage verbringt J.________ bei der Gesuchstellerin.
5. Gestützt auf Ziffer 3 der Vereinbarung sind die Parteien berechtigt, J.________ in der Privatschule L.________ je einmal wöchentlich zu besuchen.
6. Gestützt auf Ziffer 4 der Vereinbarung wird für J.________ eine Besuchsbeistandschaft angeordnet. Mit der Bestimmung der Person des Beistandes wird die KESB Ausserschwyz beauftragt (vorzugsweise männliche Person mit Englischkenntnissen).
7. Gestützt auf Ziffer 5 der Vereinbarung wird die Privatschule L.________ angewiesen, dem Gesuchsgegner die gleichen Unterlagen zukommen zu lassen wie der Gesuchstellerin.
8. Gestützt auf Ziffer 6 a) der Vereinbarung ist es dem Gesuchsgegner bis am 8. Dezember 2021 untersagt, mit seinem Sohn J.________ nach Bangladesch zu reisen oder ihn nach Bangladesch verbringen zu lassen. Ausgenommen ist eine Reise des Gesuchsgegners mit seinem Sohn J.________ nach Bangladesch, falls der Gesuchsgegner mit ärztlichem Zeugnis das Risiko belegt, dass die Mutter des Gesuchsgegners hospitalisiert ist und das Spital nicht mehr verlassen kann.
9. Gestützt auf Ziffer 6 b) der Vereinbarung wird die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner für die Ferien mit J.________ den Pass von Frankreich von J.________ sowie den Pass von Bangladesch von J.________ (letzterer Pass nur gemäss Ziffer 6 a der Vereinbarung resp. Ziff. 8 der vorliegenden Verfügung) herauszugeben sowie bei der Beantragung des britischen Passes von J.________ alle nötige Unterstützung zu gewähren (inkl. der Herausgabe der dazu notwendigen Reisepässe). Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, die Pässe nach den Ferien zurückzugeben.
10. Gestützt auf Ziffer 7 der Vereinbarung wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. April 2019 an den Unterhalt von J.________ monatlich im Voraus Fr. 1‘170.00 zu bezahlen.
11. Gestützt auf Ziffer 8 der Vereinbarung wird der Gesuchsgegner verpflichtet, nach der Vorlage der entsprechenden Rechnungen die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung für J.________ zur Hälfte, aber mindestens in Höhe von Fr. 5'250.00, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und sofern er vorgängig seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, zu übernehmen.
12. Gestützt auf Ziffer 13 der Vereinbarung hat die Gesuchstellerin J.________ während der Besuchswochenenden bei ihr jederzeit zu erlauben, aus eigener Initiative von sich aus mit dem Gesuchsgegner zu telefonieren und Anrufe des Gesuchsgegners entgegenzunehmen (je einmal täglich und bis spätestens 20.30 Uhr).
13. Im Weiteren werden die folgenden verbleibenden Ziffern der Vereinbarung genehmigt und die angefochtene Verfügung entsprechend ersetzt:
9. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. April 2019 an ihren Unterhalt monatlich im Voraus Fr. 1'120.00 zu bezahlen.
10. Die Motorfahrzeuge Porsche 964 und Range Rover werden für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zugewiesen. Die Parteien sind sich einig, dass die Fahrzeuge während des Getrenntlebens auf den Namen des Ehemanns lauten sollen. Die Ehefrau verpflichtet sich, die Überschreibung der Fahrzeuge umgehend zu veranlassen resp. daran ohne Verzögerung mitzuwirken.
11. Die vom Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in Dispositivziffer 7 der Verfügung vom 4. Juli 2018 angeordnete Sperre über die auf den Namen des Ehemanns lautenden Konti bei der K.________ (Bank) IBAN xx sowie IBANyy ist per sofort aufzuheben.
12. Zwischen den Parteien ist die Gütertrennung mit Wirkung per 5. Mai 2017 anzuordnen.
…
14. Die Parteien übernehmen die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigungen.
14. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren infolge Vergleichs am Protokoll abgeschrieben.
15. Die K.________ (Bank) wird angewiesen, die gestützt auf Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 4. Juli 2018 angeordnete bzw. aufrechterhaltene Sperre über die auf den Namen des Gesuchsgegners lautenden Konti bei der K.________ (Bank) IBAN xx sowie IBANyy per sofort aufzuheben.
16. Die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 werden vereinbarungsgemäss je zur Hälfte (Fr. 1'500.00) den Parteien auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen (von je Fr. 2'500.00) bezogen. Die Restbeträge von je Fr. 1'000.00 werden den Parteien zurückerstattet.
17. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner tragen ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren vereinbarungsgemäss je selber.
18. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.
19. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), die KESB Ausserschwyz (1/R, auszugsweise Dispositivziffern 3-6, 8, 9 und 12 zum Vollzug), K.________ (Bank) (1/R, auszugsweise Dispositivziffer 15, zum Vollzug) und die Privatschule L.________ (1/R, auszugweise Dispositivziffer 5 und 7) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
27. März 2019 kau