Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 16. Dezember 2019
ZK2 2018 82
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Oktober 2018, ZES 2017 081, ZES 2017 128, ZES 2017 160);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
1. Die Parteien heirateten am ________ in der Ukraine. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder M.________, und L.________.
2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 ersuchte die Ehefrau um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. ZES 2017 081, A 1). Der Ehemann nahm am 14. September 2017 zum Gesuch Stellung und stellte seine Gegenrechtsbegehren (Vi-act. ZES 2017 081, A 2). Am 5. Oktober 2017 beantragte die Ehefrau zudem diverse superprovisorische Massnahmen (Vi-act. ZES 2017 128, A 1), welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 abwies (Vi-act. ZES 2017 128, A 2). Die Vorinstanz führte die Hauptverhandlung am 25. Oktober 2017 durch (Vi-act. ZES 2017 081, A 4). Sodann wurden die Parteien mit Verfügung vom 10. November 2017 verpflichtet, einen Mediationsversuch zu unternehmen (Vi-act. ZES 2017 081, D 24). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 ersuchte die Ehefrau erneut um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vi-act. ZES 2017 081, A 5). Am 13. Dezember 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln superprovisorisch und prozessleitend was folgt (Vi-act. ZES 2017 081, A 6):
1. Der Gesuchstellerin wird mit sofortiger Wirkung die Bewilligung zum Getrenntleben erteilt.
Es wird Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung am E.________weg xx, Einsiedeln, spätestens per 01.01.2018 verlassen und die Wohnung samt Hausrat und Inventar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung überlassen wird.
2. Die minderjährigen Kinder der Parteien, nämlich M.________, und L.________, werden bis zum Abschluss des gerichtlich angeordneten Mediationsverfahrens bzw. bis zum Abschluss des Eheschutzverfahrens ZES 2017 081 unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
Der Wohnsitz der beiden Kinder, insbesondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtlicher Belange, befindet sich während dieser Zeit beim Gesuchsgegner.
3. Die Parteien werden verpflichtet, die Kinder M.________ und L.________ ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung bis zum Abschluss des gerichtlich angeordneten Mediationsverfahrens bzw. bis zum Abschluss des Eheschutzverfahrens ZES 2017 081 wie folgt zu betreuen:
1. Gesuchstellerin: von Sonntag, 10.00 Uhr, bis Mittwoch, 14.00 Uhr.
2. Gesuchsgegner: von Mittwoch, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 10.00 Uhr.
Sollte die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung noch vor Weihnachten 2017 verlassen, hat der Gesuchsgegner die Kinder M.________ und L.________ in Abänderung der vorstehenden Regelung nicht bis Sonntag, 24. Dezember, 10.00 Uhr, sondern bis Montag, 25. Dezember, 10.00 Uhr, zu betreuen.
4. Der Gesuchsgegner wird mit sofortiger Wirkung verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats für die beiden Kinder M.________ und L.________ einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 2'000.00 zu bezahlen.
5. Der Gesuchsgegner wird mit sofortiger Wirkung verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats CHF 2'500.00 zu bezahlen.
6. Sollte die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung vor dem 01.01.2018 verlassen, hat der Gesuchsgegner die sub Dispositiv-Ziff. 4 und 5 vorstehend erwähnten Unterhaltsbeiträge für Dezember 2017 pro rata zu bezahlen.
7. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin vom 06.12.2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Dem Gesuchsgegner wird Frist angesetzt, innert 14 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung, zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 06.12.2017 Stellung zu nehmen. Im Säumnisfall erfolgt Nachfristansetzung unter Androhung von Rechtsnachteilen.
9.-12. [Kosten, Entschädigung, Rechtsmittel und Zufertigung]
Der Ehemann nahm am 4. April 2018 Stellung zu den superprovisorischen Rechtsbegehren der Ehefrau (Vi-act. ZES 2017 081, A 7). Mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2018 erachtete die Vorinstanz den Mediationsversuch als gescheitert (Vi-act. ZES 2017 081, D 53, Dispositivziffer 3). Am 5. Juni 2018 führte die Vorinstanz eine Beweisverhandlung durch, bei welcher die Mutter des Ehemannes als Zeugin sowie die beiden Parteien befragt und die ältere Tochter, M.________, angehört wurden (Vi-act. ZES 2017 081, A 8 und 9).
Die Parteien unterzeichneten am 6./8. Juni 2018 folgende Teilvereinbarung (Vi-act. ZES 2017 081, A 9/1 und 9/2):
1. Obhut
Die Parteien beantragen gemeinsam, es sei ihnen die gemeinsame Obhut für die Kinder M.________ und L.________ mit alternierender Betreuung – wie mit superprovisorischer Verfügung vom 13.12.2017 angeordnet – zu belassen. Die Kinder M.________ und L.________ haben den zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater.
2. Besuchsrechtsbeistandschaft
Die Parteien beantragen gemeinsam, für die beiden Kinder M.________ und L.________ sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, welche die Ausübung des Betreuungsrechts überwacht, bei Konflikten vermittelt, die Eltern berät und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange fördert. Die Bestimmung der Person des Beistandes wird der KESB Ausserschwyz überlassen.
Am 19. September 2018 widerrief der Ehemann diese Teilvereinbarung in Bezug auf die alternierende Obhut und beantragte entsprechend seinen früheren Rechtsbegehren die Unterstellung der Kinder unter seine alleinige Obhut (Vi-act. ZES 2017 081, D 71).
Die Vorinstanz verfügte am 17. Oktober 2018 was folgt (Vi-act. ZES 2017 081, A 10):
1. Unter Vormerknahme, dass die Parteien seit 02.07.2017 getrennt leben, wird ihnen eheschutzrichterlich die Bewilligung zum Getrenntleben erteilt.
2. Die eheliche Wohnung am E.________weg xx, 8840 Einsiedeln, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, nämlich M.________ und L.________, werden unter der gemeinsamen Obhut mit alternierender Betreuung der Parteien belassen. Die Kinder haben den zivilrechtlichen Wohnsitz beim Gesuchsgegner, E.________weg xx, 8840 Einsiedeln.
4. Die Parteien werden verpflichtet, die gemeinsamen Kinder M.________ und L.________ für die Dauer des Getrenntlebens wie folgt zu betreuen:
1. Gesuchstellerin: von Sonntag, 10.00 Uhr, bis Mittwoch, 14.00 Uhr.
2. Gesuchsgegner: von Mittwoch, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 10.00 Uhr.
Die Parteien werden darüber hinaus berechtigt erklärt, mit den Kindern 3 Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Parteien haben sich dabei jeweils frühzeitig abzusprechen, d.h. mindestens 3 Monate vorher. Können sie sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.
5. Für die Kinder M.________ und L.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistand hat die Ausübung des Betreuungsrechts zu überwachen, bei Konflikten zu vermitteln, die Eltern zu beraten und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern.
Die KESB Ausserschwyz wird mit der umgehenden Ernennung eines Beistands beauftragt und ersucht, diesen dem Gericht bekanntzugeben.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge rückwirkend resp. im Voraus zu bezahlen:
vom 01.07.2017 bis 31.08.2017
Betreuungsunterhalt für die beiden KinderCHF564.00
(=Vorsorgeleistung für die Säule 3a)
vom 01.09.2017 bis 31.12.2017
Betreuungsunterhalt für die beiden KinderCHF844.00
(Manko CHF 280.00 +Vorsorgeleistung CHF 564.00)
vom 01.01.2018 bis 30.06.2018
Betreuungsunterhalt für die beiden KinderCHF4‘032.50
(Mankobetrag CHF 2'868.50 + CHF 600.00 Mobiliar
M.________ und L.________ an BarunterhaltjeCHF992.50
ab 01.07.2018
Betreuungsunterhalt für die beiden KinderCHF3‘432.50
Barunterhalt für M.________ und L.________jeCHF792.50
ab 23.11.2022
Betreuungsunterhalt für die beiden KinderCHF3‘432.50
Barunterhalt für M.________CHF892.50
Barunterhalt für L.________CHF792.50
ab 04.04.2024
Betreuungsunterhalt für die beiden KinderCHF3‘432.50
Barunterhalt für M.________ und L.________jeCHF892.50
Allfällige Kinder-/Familienzulagen stehen dem Gesuchsgegner zu.
Für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen haben die Parteien entsprechend ihrer Obhut je hälftig aufzukommen. Der übrige Barunterhalt der Kinder gemäss Ziff. 24 ff. der Erwägungen ist vom Gesuchsgegner zu tragen.
7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge der beiden Kinder und der Gesuchstellerin wurde von den Einkommen gemäss Ziff. 4 und 18 der Erwägungen ausgegangen.
8. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, nachweislich geleistete Zahlungen ab dem 13.12.2017 an die Gesuchstellerin resp. an die gemeinsamen Kinder mit den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
9. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die mit Verfügung am 13.12.2017 in ZES 2017 160 superprovisorisch angeordneten Massnahmen ersetzt.
10. Die Entscheidgebühr für das Verfahren ZES 2017 081 wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.
11. Die Entscheidgebühr für das Verfahren ZES 2017 128 wird auf CHF 500.00 festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen.
12. Die Entscheidgebühr für das Verfahren ZES 2017 160 wird auf CHF 500.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.
13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausserrechtlich wie folgt zu entschädigen:
für das Verfahren ZES 2017 081 mit CHF 5'850.00 (inkl. MwSt und Auslagen);
für das Verfahren ZES 2017 160 mit CHF 1'800.00 (inkl. MwSt und Auslagen).
14. (Rechtsmittel)
15. (Zufertigung)
3. Der Ehemann (nachfolgend: Berufungsführer) reichte gegen diese Verfügung am 29. Oktober 2018 Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
Es sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17.10.2018 betreffend Eheschutz (ZES 2017 081 / ZES 2017 128 / ZES 2018 160) hinsichtlich Dispositivziffern 3, 4, 6, 7, 10, 12 und 13 aufzuheben und durch folgende Dispositivziffern zu ersetzen:
Dispositivziffer 3:
Die gemeinsamen Kinder M.________, und L.________, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
Dispositivziffer 4:
Die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder, M.________, und L.________, wie folgt mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
jeweils am 1. und 3. Wochenende jeweils ab Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00;
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr (26. Dezember und 2. Januar) und
während 3 Wochen Ferien pro Jahr.
Eventualiter:
Für den Fall, dass die gemeinsamen Kinder unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen werden sollten, sei Dispositivziffer 4 wie folgt anzupassen:
„Die Parteien werden verpflichtet, die gemeinsamen Kinder M.________ und L.________ für die Dauer des Getrenntlebens wie folgt zu betreuen:
1. Gesuchstellerin: von Sonntag, 10.00 Uhr, bis Dienstag, 19.00 Uhr
2. Gesuchsgegner: von Dienstag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 10.00 Uhr
[. .. ]."
Dispositivziffer 6:
Es sei davon abzusehen, den Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich selber und die Kinder Kinderunterhaltsbeiträge, Betreuungsunterhaltsbeiträge und persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für die beiden Kinder ab Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit, jedoch spätestens ab 01.01.2019, monatlich im Voraus zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von monatlich je mind. CHF 1'000.00 pro Monat, eventualiter bei gemeinsamer Obhut von monatlich je mind. CHF 500.00 pro Monat zu bezahlen.
Dispositivziffer 10
Die Entscheidgebühr für das vorinstanzliche Verfahren ZES 2017 081 von CHF 4'000.00 sei der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
Dispositivziffer 12
Die Entscheidgebühr für das vorinstanzliche Verfahren ZES 2017 160 von CHF 500.00 sei der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
Dispositivziffer 13
Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner und Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung, mindestens in der Höhe von CHF 10'000.00 (zzgl. gesetzlicher MWST von CHF 77.00), gesamthaft CHF 10'770.00, zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. Gesuchstellerin.
Ausserdem stellte der Berufungsführer den prozessualen Antrag, der Berufung sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (KG-act. 1, S. 5).
Mit Berufungsantwort vom 12. November 2018 beantragte die Ehefrau (nachfolgend Berufungsgegnerin) was folgt (KG-act. 8):
1. Es sei die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 17. Oktober 2018 vollumfänglich abzuweisen und es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 17. Oktober 2018 vollumfänglich zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Berufungsklägers.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Berufungsgegnerin, das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen und der Berufungsführer sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10‘000.00 zu bezahlen; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 8, S. 2).
Am 20. November 2018 nahm der Berufungsführer Stellung zur Berufungsantwort, hielt an seinen Anträgen fest und verlangte, die anderslautenden Rechtsbegehren der Berufungsgegnerin seien abzuweisen (KG-act. 10). Mit Eingabe vom 29. November 2018 reichte die Berufungsgegnerin ihrerseits eine Stellungnahme ein (KG-act. 12). Am 28. Dezember 2018 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (KG-act. 14). Gegen diese Verfügung erhob der Berufungsführer am 18. Januar 2019 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (KG-act. 17/1), auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2019 nicht eintrat (BGer, Urteil 5A_56/2019 vom 9. Mai 2019; KG-act. 38)
Mit Editionsverfügungen vom 17. April 2019 (KG-act. 27) und vom 26. April 2019 (KG-act. 29) wurden die Parteien aufgefordert, verschiedene Urkunden einzureichen. Die Berufungsgegnerin kam den Verfügungen mit Eingabe vom 7. Mai 2019 nach (KG-act. 31), wozu der Berufungsführer am 28. Mai 2019 Stellung nahm (KG-act. 34). Die Berufungsgegnerin nahm am 6. Juni 2019 ihrerseits nochmals Stellung (KG-act. 40). Der Berufungsführer reichte am 8. Juni 2019 weitere Urkunden ein (KG-act. 43). Die Parteien erstatteten am 14. Juni 2019 (Berufungsführer; KG-act. 45), am 19. Juli 2019 (Berufungsgegnerin; KG-act. 49), am 30. August 2019 (Berufungsführer; KG-act. 52) und am 12. September 2019 (Berufungsgegnerin; KG-act. 56) weitere Stellungnahmen.
Mit Beschlüssen vom 29. Mai 2019 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz für die beiden Töchter M.________ und L.________ in Berücksichtigung der (nicht angefochtenen) Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Oktober 2019 einen Beistand (KG-act. 37/2 und 37/3).
4. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Vorbemerkungen
1. Neben der Obhutsunterstellung der beiden Töchter M.________ und L.________ sowie dem Umfang von deren Betreuung durch die Parteien ist der Kindes- sowie Ehegattenunterhalt strittig. Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge bilden aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes, so dass das Sachgericht verpflichtet ist, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien, aber unter deren aktiven Mitwirkung Beweise zu erheben (BGer, Urteil 5P.252/2005 vom 4. August 2005, E. 2.3). Das Gericht hat also den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Die Bestimmung von Art. 296 ZPO gilt ebenfalls vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617, E. 4.5.2). Das Gericht ist somit auch ohne Antrag der Parteien verpflichtet, alle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die notwendig oder geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Beweise, welche für den Entscheid wesentlich sind, hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien abzunehmen (Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 11 zu Art. 296 ZPO). Auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes aber in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
2. Im Eheschutzverfahren sind die erheblichen Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen (Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fampra.ch 04/2010, S. 785 ff., S. 788; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO sowie N 10 zu Art. 273 ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 2. A., 2016, N 11 zu Art. 273 ZPO).
2. Obhut
1. a) Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Zu regeln ist namentlich die Obhut über das Kind, der persönliche Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und die Beteiligung jedes Elternteils an der Betreuung. Hinsichtlich der Obhut sind die am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen, revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die elterliche Sorge zu beachten. Neu ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die alleinige elterliche Sorge bleibt zum Wohl des Kindes und ohne konkrete Gefährdung des Kindeswohls möglich. Sie soll aber die eng begrenzte Ausnahme sein (BGE 142 III 612, E. 4.1).
2. Von der elterlichen Sorge ist die Obhut zu unterscheiden. Nach neuem Recht bildet das Obhutsrecht nicht mehr Bestandteil des elterlichen Sorgerechts, sondern reduziert sich auf die faktische Obhut, also auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612, E. 4.1). Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge geht nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts und ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612, E. 4.2; BGE 131 III 209, E. 5). Der Richter hat gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612, E. 4.2). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (BGE 142 III 612, E. 4.3; BGer, Urteil 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.5; BGer, Urteil 5A_72/2016 vom 2. November 2016, E. 3.3.2). Die Erziehungs- und Kooperationsfähigkeit beurteilt sich nach dem Verhältnis zum anderen Elternteil, dem Umgang mit Dritten wie Schule und Tageseltern sowie vor allem dem ausgewogenen persönlich-emotionalen Kontakt zum Kind (Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 5. A., 2014, N 15 zu Art. 133 ZGB; vgl. auch Möckli, Die Relocation von Kindern, in: ZSR Bd. 136 (2017) II, S. 229 ff., S. 281). Die Erziehungsfähigkeit wird grundsätzlich vorausgesetzt, es sei denn, es liegen fundamentale Defizite vor (Fountoulakis/Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 11 zu Art. 133 ZGB, m.w.H.).
3. Des Weiteren erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern verlangt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft und sein Wohlbefinden beeinträchtigt (BGE 142 III 612, E. 4.3). Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, die Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreuungslösung, das Alter des Kindes und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612, E. 4.3; Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 11 zu Art. 133 ZGB, m.w.H.; Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., 2017, N 5 zu Art. 133 ZGB).
4. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut einigten, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGE 142 III 612, E. 4.2).
2. a) Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Berufungsführer spreche mit seinem Widerruf der Vereinbarung vom 6./8. Juni 2018 der Berufungsgegnerin (erneut) die Erziehungsfähigkeit ab. Konkrete Vorkommnisse, welche diese Auffassung bestätigen würden, schildere der Berufungsführer indessen nicht. Allein der Umstand, dass die Parteien offensichtlich gegenseitig in Strafuntersuchungen verstrickt seien, reiche dafür nicht aus. Aufgrund des im Rahmen der Verhandlungen vom 25. Oktober 2017 und 5. Juni 2018 (inkl. der Befragung von M.________, der Tochter der Parteien) gewonnenen Eindrucks, sei der Einzelrichter überzeugt, dass die Berufungsgegnerin sehr wohl willens und in der Lage sei, ihre beiden Töchter zu betreuen und zu erziehen. Anlässlich der Überbringung der vom Berufungsführer der Berufungsgegnerin noch auszuhändigenden Kisten mit ihren Kleidern und persönlichen Effekten, welcher beide Töchter der Parteien am 5. Juni 2018 beigewohnt hätten, hätten sich in keinster Weise Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auf Seiten der Berufungsgegnerin Defizite im Umgang mit den Töchtern bestehen könnten. Im Gegenteil: Beide Mädchen hätten einen fröhlichen, aufgestellten und glücklichen Eindruck hinterlassen (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 38).
Sodann würden die Parteien seit Januar 2018 getrennt wohnen, beide jedoch in Einsiedeln, und sich die Betreuung je hälftig teilen. Aufgrund ihrer Erwerbssituation würden beide Parteien über hinreichend Zeit verfügen, um sich der Betreuung der Kinder weiterhin hälftig widmen zu können. Auch in der Vergangenheit, als sie noch zusammen im selben Haushalt gelebt hätten, hätten sich die Parteien die Betreuung, nachdem der Berufungsführer seine Arbeitsstelle verloren gehabt habe, geteilt. Beide Elternteile hätten bis dato ihren Beitrag auf ihre eigene Art an die Erziehung ihrer Kinder geleistet. Im Rahmen der Kinderanhörung habe auch Tochter M.________ den klaren Wunsch geäussert, weiterhin bei beiden Elternteilen leben zu können; die aktuelle Regelung sei in Ordnung für sie. Im vorliegenden Trennungskonflikt hätten seit Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 13. Dezember 2017 sowie der Einigung über die geteilte Obhut vorwiegend offensichtlich finanzielle Belange im Vordergrund gestanden. In erzieherischen, gesundheitlichen oder schulischen Belangen oder in Bezug auf generelle Bedürfnisse ihrer Kinder seien sich die Eltern auf gerichtlichen Vorschlag hin einig geworden. Daraus könne geschlossen werden, dass sie sich nun selbst aufgrund ihrer bestehenden persönlichen Differenzen untereinander entschlossen hätten, dem Bedürfnis der Kinder auf gemeinsame Betreuung Rechnung zu tragen, und dass sie sich auf eine geteilte Betreuung geeinigt hätten. Beide Seiten hätten die Bereitschaft erklärt, bei potentiellen Auseinandersetzungen mit Dritten zusammenarbeiten zu wollen, um das Wohl der Kinder nicht zu gefährden. Gemäss Vereinbarung vom 6./8. Juni 2018 hätten die Parteien um eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ersucht, welche die Ausübung des Betreuungsrechts überwache, bei Konflikten vermittle, die Eltern berate und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange fördere (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 37 f.).
2. Der Berufungsführer bringt vor, er habe bereits mit Eingabe vom 14. September 2017 sowie anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018 ausgeführt, dass die gemeinsamen Kinder eingeschüchtert wirken, nicht gerne zur Mutter zurückkehren und nichts mit ihr unternehmen würden. Es gehe der Berufungsgegnerin mit der Zuteilung der alleinigen bzw. geteilten Obhut nur darum, von ihm in namhafter Weise finanziell unterstützt zu werden. Die Vorinstanz habe es indessen unterlassen, den Sachverhalt betreffend die Zuteilung der Obhut und Erziehungsfähigkeit abzuklären. Es sei erstellt, dass es zwischen den Parteien immer wieder zu sehr erheblichen Streitigkeiten betreffend Kinderbelange, Unterhalt etc. gekommen sei und die Berufungsgegnerin u.a. auch haltlose Strafanzeigen gegen den Berufungsführer erstattet habe oder dass die Übergaben Polizeieinsätze erfordert hätten. Er habe das Recht, seine Einwilligung zur geteilten Obhut zurückzuziehen, insbesondere wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet sei. Zudem müsse eine von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung die Kinder betreffend vom Gericht genehmigt werden. Eine solche Genehmigung hätte nach Ansicht des Berufungsführers nicht erfolgen dürfen (KG-act. 1, S. 12 f.).
Obwohl die jüngere Tochter L.________ am 17. September 2018 notfallmässig ins Kinderspital Zürich habe eingeliefert werden müssen, habe es die Berufungsgegnerin nicht für nötig befunden, den Berufungsführer unverzüglich über diesen Vorfall zu informieren, sondern habe ihm dies erst zwei Tage später bei der Übergabe der Kinder mitgeteilt. Eine gemeinsame Obhut könne nicht ausgeübt werden, wenn die Eltern über derart essentielle Fragen nicht miteinander sprechen könnten (KG-act. 1, S. 13 f.). Ferner sei der Berufungsführer auch nicht über die Möglichkeit informiert worden, Kindergartenfotos der Tochter M.________ zu bestellen. Sodann habe die Berufungsgegnerin trotz des epileptischen Anfalls der Tochter L.________ der Lehrerin nicht genügend Medikamenten-Einheiten übergeben, weshalb diese sich an den Berufungsführer gewandt habe, welcher dies unverzüglich nachgeholt habe. Des Weiteren habe die Berufungsgegnerin den Berufungsführer auch nicht über den zweiten Termin zur Kontrolle der Tochter L.________ im Kinderspital informiert. Der Berufungsführer habe nur deshalb davon erfahren, weil er sich direkt mit dem Kinderspital Zürich in Verbindung gesetzt und es angewiesen habe, ihn auf dem Laufenden zu halten. Überdies sei der Berufungsführer am ersten Kindergartenschultag, welcher in die Betreuungszeit der Berufungsgegnerin gefallen sei, selbstverständlich ebenfalls erschienen, woraufhin die Berufungsgegnerin einen Streit mit ihm angezettelt und ihm erklärt habe, dass er dort nichts zu suchen habe (KG-act. 1, S. 15). Mit Eingabe vom 20. November 2018 bringt der Berufungsführer vor, er sei am 19. November 2018 um 9:50 Uhr im Kindergarten gewesen und habe festgestellt, dass die beiden Töchter nicht wettergerecht gekleidet gewesen seien. Beide hätten bei -2 Grad Celsius lediglich Trainerhosen und darunter Sommerleggings getragen, wobei viele der anderen Kinder bereits einen Skianzug getragen hätten. Die jüngere Tochter L.________, die bereits seit ca. zwei Wochen erkältet gewesen sei, habe ihm zudem mitgeteilt, sie habe kalt (KG-act. 10, S. 13).
Aufgrund der unterschiedlichen Anträge der Parteien betreffend die Obhutszuteilung sowie der offensichtlich massiven Streitigkeiten zwischen den Parteien und der eindeutig gestörten Kommunikation wäre die Vorinstanz nach Ansicht des Berufungsführers gehalten gewesen, nähere Abklärungen zu treffen und ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Es könne vorliegend auf keinen Fall davon ausgegangen werden, dass sich die Eltern längerfristig über Alltagsfragen würden einigen können, insbesondere auch weil der Mediationsversuch gescheitert sei (KG-act. 1, S. 15 ff.).
Ferner halte die Vorinstanz aktenwidrig fest, die Parteien hätten sich die Betreuung geteilt, nachdem der Berufungsführer seine Anstellung verloren habe. Er sei seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Sommer 2015 die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen und sei dies auch heute noch. Zudem sei unerfindlich, was die Vorinstanz damit meine, dass die Parteien bis dato ihren Beitrag an die Erziehung ihrer Kinder auf ihre eigene Art geleistet hätten. Aus dem Verweis auf das Protokoll der Verhandlung vom 5. Juni 2018 gehe diesbezüglich nichts hervor. Sodann könne nicht alleine auf den Wunsch eines fünfjährigen Kindes abgestellt werden, welches geäussert haben soll, dass sie bei beiden Elternteilen leben möchte. Es sei auch zu bezweifeln, dass die Tochter M.________ dies so gesagt habe, habe sie gegenüber dem Berufungsführer sowohl vor als auch nach der Befragung durch die Vorinstanz gesagt, dass sie bei ihm leben möchte. Es stelle sich die Frage, ob die Berufungsgegnerin die Tochter beeinflusst habe. Im Übrigen könne aus dem Wunsch der Tochter nicht abgeleitet werde, dass sie eine 50/50 Betreuung wünsche; denkbar sei auch eine 30/70 oder 20/80 Betreuung (KG-act. 1, S. 53 f.).
Es sei falsch, dass finanzielle Belange im Vordergrund stünden. Schliesslich habe die Vorinstanz eine Mediation angeordnet, was wegen bloss finanzieller Streitigkeiten nicht zulässig sei. Um sich einen Vorteil im Zivilverfahren zu verschaffen, habe die Berufungsgegnerin eine ganze Reihe von Strafanzeigen gegen den Berufungsführer erstattet, die haltlos und teilweise haarsträubend gewesen seien (KG-act. 1, S. 55).
3. Die Berufungsgegnerin bringt im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass es nach der am 13. Dezember 2017 erfolgten Anordnung der gemeinsamen Obhut zu sehr erheblichen Streitigkeiten betreffend die Kinderbelange gekommen sei. Die Strafanzeigen seien auch nicht haltlos gewesen, sondern stets begründet. Die Vorinstanz habe die geschlossene Vereinbarung richtigerweise genehmigt (KG-act. 8, S. 5 f.). Es treffe zu, dass die Tochter L.________ am 17. September 2018 notfallmässig wegen eines epileptischen Anfalles ins Kinderspital Zürich habe eingeliefert werden müssen. Die Berufungsgegnerin habe den Berufungsführer rechtzeitig und vollständig bei der Kinderübergabe am Mittwoch informiert und ihm sämtliche notwendigen ärztlichen Berichte und Medikamente übergeben. Es habe nie eine akute Gefahr für die Tochter L.________ bestanden, weshalb es keinerlei Grund dafür gegeben habe, den Berufungsführer früher zu informieren. Abgesehen davon hätte sie ihn nicht erreichen können, weil er sie seit mehreren Monaten blockiert habe. Überdies bestreitet die Berufungsgegnerin, dass der Berufungsführer Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Kindergartenfotos gehabt habe. Es treffe auch nicht zu, dass die Berufungsgegnerin der Kindergärtnerin zu wenig Medikamente mitgegeben habe und sich der Berufungsführer darum habe kümmern müssen. Ebenso wenig habe sie am ersten Kindergartentag von L.________ mit dem Berufungsführer einen Streit angezettelt. Sie habe aber nicht verstehen können, warum der Berufungsführer, ohne ihr ein Wort mitzuteilen, an ihrem Betreuungstag und gleichzeitig ersten Kindergartentag von L.________ einfach im Kindergarten aufgetaucht sei (KG-act. 8, S. 6). Der Berufungsführer unterlasse nichts, um die Berufungsbeklagte zu denunzieren. Letztlich sei es aber so, dass die Kommunikation zwischen den Parteien lediglich erschwert sei, weshalb die Vorinstanz auch eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet habe. Das Verhältnis der Eltern sei nur deshalb konfliktbelastet, weil die Berufungsgegnerin keinerlei Unterhalt erhalte. Der mangelnde Zahlungswille sei auch der Grund für den Abbruch der Mediation gewesen (KG-act. 8, S. 6 f.). Sodann treffe es nicht zu, dass die Berufungsgegnerin die Kinder nicht wettergerecht gekleidet habe. Der Berufungsführer versuche damit, Stimmung gegen die Berufungsgegnerin zu machen. Dass er aber an einem Montag im Kindergarten erscheine, um seiner Tochter eine Einladung zu übergeben, mache deutlich, dass er nicht akzeptieren wolle, dass der Montag in die Betreuungszeit der Berufungsgegnerin falle (KG-act. 12, S. 4).
3. a) Die mit Vereinbarung vom 5./6. Juni 2018 getroffene Betreuungslösung der Parteien wäre auch ohne den Widerruf des Berufungsführers vom 19. September 2018 (Vi-act. ZES 2017 081, D 71) in Bezug auf das Kindeswohl zu prüfen gewesen. Sodann schliesst aber die Widerrufserklärung des Berufungsführers die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht aus, weshalb unabhängig davon, ob der Widerruf gültig erklärt wurde, zu prüfen ist, welche Betreuungslösung dem Kindeswohl am besten entspricht.
2. Der Berufungsführer sieht im Vorfall vom 17. September 2018, als die jüngere Tochter L.________ nach einem epileptischen Anfall ins Kinderspital eingeliefert werden musste, einen Beweis für die fehlende Erziehungsfähigkeit der Berufungsgegnerin. Dass die Berufungsgegnerin den Berufungsführer erst spät informierte, nämlich zwei Tage später bei der Übergabe der Kinder, unterstreicht zwar die Tatsache, dass sich die Kommunikation zwischen den Eltern zuweilen schwierig gestaltet. Der Berufungsführer behauptet aber nicht, dass es der Tochter vor, während oder nach diesem Vorfall an Betreuung seitens der Berufungsgegnerin gefehlt oder sie sich nicht adäquat um die Tochter gekümmert habe; ebenso wenig liegen diesbezüglich irgendwelche Anzeichen vor. Sodann kann auch keine Gefährdung des Kindeswohls daraus entstehen, dass die Berufungsgegnerin den Berufungsführer erst später informierte. Aus diesem Vorfall kann somit nicht auf eine fehlende Erziehungsfähigkeit der Berufungsgegnerin geschlossen werden. Gleiches trifft auf die Angelegenheit mit den Kindergartenfotos zu, bei welcher die Berufungsgegnerin gemäss der Behauptung des Berufungsführers diesem nicht mitgeteilt habe, dass die Fotos bestellt werden könnten. Inwiefern diese Angelegenheit die geltend gemachte fehlende Erziehungsfähigkeit der Berufungsgegnerin beweisen solle, legt der Berufungsführer nicht dar und ist ebenso wenig ersichtlich.
Sodann bringt der Berufungsführer vor, die Berufungsgegnerin habe der Kindergärtnerin zu wenig Medikamente mitgegeben. Der Berufungsführer macht jedoch keine detaillierten Angaben dazu, wann dies geschehen sein soll oder aus welchen Gründen die Berufungsgegnerin zu wenig Medikamente mitgegeben haben soll. Die Berufungsgegnerin ihrerseits bestreitet die Vorbringen des Berufungsführers. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Berufungsgegnerin zu wenig Medikamente mitgegeben haben sollte, könnte aus einem solchen Vorfall nicht bereits auf die Erziehungsunfähigkeit der Berufungsgegnerin geschlossen werden. Ohne Hinweise auf die Beweggründe lassen sich aus einem Ereignis dieser Art in Bezug auf die generelle Erziehungsfähigkeit jedenfalls noch keine relevanten Defizite feststellen. Bei dieser Sachlage drängen sich sodann auch unter dem Titel der Untersuchungsmaxime keine weiteren Sachverhaltsabklärungen auf, nachdem der Berufungsführer auch nicht geltend macht, es sei mehrfach zu derartigen Vorfällen gekommen.
Ferner führt der Berufungsführer aus, die Berufungsgegnerin habe die Kinder am 19. November 2018 ungenügend gekleidet und reicht ein Foto der jüngeren Tochter L.________ ein (KG-act. 10/4). Die Berufungsgegnerin bestreitet, die Kinder ungenügend gegen Kälte gekleidet zu haben. Dem eingereichten Foto der Tochter L.________ (KG-act. 10/4) lässt sich weder entnehmen, welcher Art die Kleider sind (Material, Dicke, Fütterung etc.) noch was die Tochter unter der Jacke und Hose zusätzlich für Kleidung trägt. Eine Beurteilung der Frage, ob L.________ genügend gegen Kälte gekleidet wurde, lässt das Foto somit nicht zu. Im Übrigen handelt es sich auch bei diesem Vorwurf des Berufungsführers nach der Aktenlage um einen einzelnen Vorfall, der keine relevanten Defizite der Erziehungsfähigkeit glaubhaft machen kann. Somit drängen sich auch unter der Geltung der Untersuchungsmaxime keine weiteren Abklärungen auf.
Die weiteren Vorbringen des Berufungsführers (KG-act. 1, S. 15 f., unterschiedliche Anträge, massive Streitigkeiten zwischen den Parteien, gestörte Kommunikation; KG-act. 10, S. 5, Vorwürfe im Strafverfahren) beziehen sich hauptsächlich auf das Verhältnis der Parteien untereinander und unterstreichen im Wesentlichen lediglich die Schwierigkeiten, welche die Parteien bei der Kommunikation miteinander haben, betreffen aber keine wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erziehung und Betreuung der Kinder und belegen daher ein Fehlen der Erziehungsfähigkeit der Berufungsgegnerin nicht. Somit drängt es sich auch mit Blick auf die Untersuchungsmaxime nicht auf, für die Berufungsgegnerin ein Erziehungsfähigkeitsgutachten anzuordnen oder weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, und es ist von der Erziehungsfähigkeit auszugehen. Die Erziehungsfähigkeit des Berufungsführers wurde seitens der Berufungsgegnerin nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten diesbezüglich irgendwelche Anzeichen, die eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Berufungsführers vermuten lassen. Somit ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Parteien gegeben.
3. Ferner sind die weiteren Kriterien für eine alternierende Obhut zu prüfen. Zwischen den Parteien kam es unbestrittenermassen verschiedentlich zu Spannungen, welche sich einerseits in den bereits geschilderten Mängeln in der Kommunikation untereinander zeigten und anderseits in diversen Strafverfahren aufgrund gegenseitiger Strafanzeigen resultierten. Zudem gestalteten sich gemäss den Schilderungen der Parteien auch die Übergaben der Kinder in der Vergangenheit zum Teil schwierig (KG-act. 1, S. 13; Vi-act. ZES 2017 081, A 8, S. 4 bis 6). Auch wenn diese Schwierigkeiten hauptsächlich auf den Konflikt zwischen den Eltern und – zumindest wird dies von den Parteien nicht geltend gemacht – nicht auf Meinungsverschiedenheiten in essentiellen Fragen der Kindererziehung und -betreuung zurückzuführen sind, muss die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit dennoch als eingeschränkt beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind aber auch weitere Kriterien. Die Parteien wohnen beide in Einsiedeln, weshalb eine alternierende Obhut aufgrund der geographischen Situation ohne Weiteres umzusetzen wäre. Ferner besteht die Regelung der alternierenden Obhut seit ihrer Anordnung durch die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Dezember 2017 (Vi-act. ZES 2017 081, A 6), mithin seit dem Auszug der Berufungsgegnerin aus der ehelichen Wohnung, weshalb das Kriterium der Stabilität, insbesondere angesichts des jungen Alters der Kinder (per dato fünfeinhalb und sieben Jahre), für die Beibehaltung einer alternierenden Obhut spricht. Obwohl der Berufungsführer behauptet, Hauptbezugsperson der Kinder gewesen zu sein, lebten die Parteien bis zum Auszug der Berufungsgegnerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammen mit den beiden Kindern. Folglich mussten sich die Kinder an einen regelmässigen und engen Kontakt zu beiden Eltern gewöhnt sein. Sodann haben beide Parteien aufgrund ihrer beruflichen Situation die Möglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen (vgl. E. III.1.b.dd und E. III.1.c.dd nachfolgend). Letztlich äusserte sich auch die ältere Tochter M.________ an der vorinstanzlichen Kinderanhörung vom 5. Juni 2018 dahingehend, dass die aktuelle Situation gut für sie sei, sie sich aber wünsche, dass ihre Eltern wieder zusammenleben würden (Vi-act. ZES 2017 081, A 9). Wenngleich sie bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht als urteilsfähig zu betrachten ist und jüngere Kinder nicht konkret über Zuteilungswünsche befragt werden sollten (Michel/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 14 zu Art. 298 ZPO), lässt sich aufgrund ihres Wunsches, dass die Eltern wieder zusammenleben sollen, annehmen, sie möchte den regelmässigen Kontakt zu beiden Eltern nicht verlieren. Ferner ergeben sich aus dem Protokoll der Kinderanhörung vom 5. Juni 2018 keine Anhaltspunkte, wonach sich M.________ bei einem Elternteil weniger wohl fühlen würde, was ebenfalls die Lösung der alternierenden Obhut nahelegt. Soweit der Berufungsführer eine Beeinflussung durch die Berufungsgegnerin geltend macht, liegen keine Hinweise diesbezüglich vor. Weder ergibt sich solche aus dem Protokoll der Kinderanhörung vom 5. Juni 2018 (Vi-act. ZES 2017 081, A 9) noch stellte die Vorinstanz, welche M.________ befragte und persönlich erlebte, offenbar Verdachtsmomente in dieser Hinsicht fest.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien (geographische Situation, Stabilität, Alter der Kinder, Betreuungsmöglichkeiten sowie Wunsch der älteren Tochter M.________) erscheint die alternierende Obhut geeignet und dem Kindeswohl entsprechend. Nur die schwierige Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern spricht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Diesem Kriterium trug die Vorinstanz durch die Anordnung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Rechnung, welche die Ausübung des Betreuungsrechts überwachen, bei Konflikten vermitteln, die Eltern beraten und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange fördern soll (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, Dispositivziffer 5). Gegen diese Anordnung widersetzten sich die Parteien nicht. Hinzu kommt, dass mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens auch in finanzieller Hinsicht Klarheit herrschen und das Konfliktpotential zwischen den Parteien zusätzlich reduziert werden dürfte. Demgegenüber stünde die Anordnung der alleinigen Obhut zugunsten eines Elternteils, was erhebliche Nachteile betreffend die Stabilität der Verhältnisse und der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung mit sich zöge. Auch wenn die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern durch die geteilte Obhut nicht gänzlich behoben werden, ist zu erwarten, dass diese nicht mehr im gleichen Umfang im Alltag der Kinder zu spüren sein werden und sich voraussichtlich auf die Ausübung des Besuchsrechts verlagern dürften. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Kindeswohl mit der alternierenden Obhut trotz der bestehenden Differenzen zwischen den Eltern am ehesten entsprochen wird, weshalb die angefochtene Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist.
4. Der Berufungsführer beantragt eventualiter eine Änderung der angeordneten Betreuungszeiten, führt aber nicht aus, inwiefern die Regelung der Vorinstanz, wonach die Berufungsgegnerin die Kinder jeweils von Sonntag, 10:00 Uhr, bis Mittwoch, 14:00 Uhr, und der Berufungsführer jeweils von Mittwoch, 14:00 Uhr, bis Sonntag, 10:00 Uhr, also je dreieinhalb Tage betreuen, falsch sein bzw. dem Kindeswohl nicht entsprechen sollte. Sodann bringt er auch nicht vor, inwiefern sich ein Abweichen von der hälftigen Betreuungsregelung der Vorinstanz aufdrängen würde. Im Übrigen entspricht die vorinstanzliche Betreuungslösung dem Kindeswohl und erscheint angemessen, weshalb an ihr festzuhalten ist.
5. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 beantragt der Berufungsführer, es sei nochmals eine Kinderanhörung der Tochter M.________ durchzuführen mit der Begründung, die letzte Befragung liege bald ein Jahr zurück, was eine sehr lange Zeit für ein Kind im Alter von dazumal fünf Jahren sei, und dass sie gegenüber dem Berufungsführer immer wieder äussere, sie möchte beim Berufungsführer wohnen (KG-act. 34, S. 6 f.). Die Berufungsgegnerin bestreitet diese Ausführungen und bringt vor, M.________ sage das Gleiche auch der Berufungsbeklagten, was aufgrund der geteilten Obhut wohl normal sei. Ob eine erneute Kinderanhörung notwendig sei, überlasse sie dem Gericht (KG-act. 40, S. 3).
Die Kindesanhörung als Beweismittel kann in bestimmten Konstellationen problematisch sein. Das ursprünglich zur Stärkung der Kinderrechte konzipierte Instrument soll sich letztlich nicht gegen das Kind wenden, indem es konflikthaften Eltern ein Mittel zur Einbeziehung des Kindes an die Hand gibt. Gerade bei (noch) urteilsunfähigen Kindern besteht in erhöhtem Masse die Gefahr elterlicher Beeinflussung. Im Bestreben, es beiden Elternteilen recht zu machen und ihre Erwartungen zu erfüllen können Kinder durch die Anhörung unter Druck gesetzt werden (Michel/Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 298 ZPO). Bei der Anhörung jüngerer, noch urteilsunfähiger Kinder soll dem urteilenden Gericht ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung an die Hand geben. Primär soll es darum gehen, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches Bild vom Kind machen kann (Michel/Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 298 ZPO, m.w.H.).
Die Vorinstanz hörte die Tochter M.________ am 5. Juni 2018 an (Vi-act. ZES 2017 081, A 9). Angesichts des erheblichen Konflikts zwischen den Eltern und der in Bezug auf die Frage der Obhutszuteilung nach wie vor bestehenden Urteilsunfähigkeit der Tochter M.________ erscheint es nicht angezeigt, M.________ dem Druck einer erneuten Anhörung auszusetzen.
4. Unangefochten blieb die Anordnung der Vorinstanz, wonach sich der Wohnsitz der beiden Kinder M.________ und L.________ am Wohnsitz ihres Vaters befinden solle (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, Dispositivziffer 3). Eine Änderung dieser Anordnung drängt sich auch unter der Geltung der Untersuchungsmaxime nicht auf, zumal beide Eltern ihren Wohnsitz in Einsiedeln haben.
5. Die Vorinstanz berechtigte darüber hinaus jede Partei, mit den beiden Kindern M.________ und L.________ während drei Wochen pro Jahr Ferien zu verbringen und regelte die Details (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, Dispositivziffer 4). Auch diese Anordnung blieb unangefochten und erscheint im Übrigen angemessen.
3. Unterhalt
1. Einkommen
1. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrags an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGer, Urteil 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014, E. 4). Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGE 128 III 4, E. 4a; BGer, Urteil 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2).
Das Einkommen selbständig Erwerbender setzt sich aus dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten – in der Regel drei ‒ Jahre zusammen. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre, können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Ausnahmsweise ist auch bei unregelmässigem oder schwankendem Einkommen vom aktuellen Einkommen oder dem Gewinn des letzten Jahres auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar und nicht zu erwarten ist, dass künftig eine Korrektur stattfindet. Für die dauerhafte Veränderung der Ertragslage müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein (BGer, Urteil 5A_684/2011 vom 25. Juni 2012, E. 2.2; Six, Eheschutz, 2. A., 2014, N 2.137 und 2.141; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2018 3 und 4 vom 25. März 2019, E. 4b).
Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118, E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4, E. 4.a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; vgl. auch BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3; vgl. Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 4 zu Art. 176 ZGB). Besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft sind dann zu stellen, wenn es um den Unterhalt für minderjährige Kinder geht und namentlich wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118, E. 3.1; vgl. auch BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3; Six, a.a.O., N 2.151). Für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der betroffenen Partei müssen weitere Anstrengungen nicht nur zugemutet werden können, vielmehr muss es ihr auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGE 128 III 4, E. 4.a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; Six, a.a.O., N 2.148). Massgebende Kriterien zur Beurteilung der realen und zumutbaren Möglichkeit zur Einkommenssteigerung sind v.a. die beruflichen Qualifikationen (Ausbildung, bisher ausgeübte Tätigkeit, Berufserfahrung), die Arbeitsmarktlage sowie individuelle Umstände (Alter, Gesundheitszustand, Kinderbetreuungspflichten; Isenring/Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 24 zu Art. 163 ZGB). Schliesslich ist dem nicht oder nur teilweise berufstätigen Ehegatten eine nach ihrem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsphase zuzugestehen, wenn er verpflichtet wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 129 III 417, E. 2.2; vgl. Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 176 ZGB; vgl. Isenring/Kessler, a.a.O., N 24 zu Art. 163 ZGB; Six, a.a.O., N 2.154).
2. Einkommen des Berufungsführers
aa) Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge beim Berufungsführer von einem monatlichen Einkommen von Fr. 23‘000.00 aus (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 18). Die Vorinstanz erwog, es treffe nicht zu, dass sich das Blatt um 180 Grad gewendet habe und mehrere Mieter den Mietvertrag gekündigt hätten, wie dies der Berufungsführer mit Stellungnahme vom 4. April 2018 vorgebracht habe. Er habe lediglich bezüglich zwei Mietern glaubhaft darlegen können, dass diese 2018 gekündigt hätten, was bezüglich der mindestens 16 vermieteten Wohneinheiten einer natürlichen Fluktuationsquote entspreche. Zudem sei er auf der eigenen Aussage vom 25. Oktober 2017 zu behaften, wonach er über einen guten Mieterspiegel verfüge (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 10). Unerheblich sei auch der Einwand, einzelne Mieter hätten eine Mietzinsherabsetzung verlangt, denn eine solche orientiere sich einerseits am Referenzzinssatz, welcher sich in den vergangenen Jahren nur unerheblich verändert habe, und sie würde anderseits lediglich marginal zu Einbussen führen und könnten nicht als dauerhaft bezeichnet werden (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 11). Aus den eingereichten Steuererklärungen lasse sich im Jahr 2015 ein Nettoeinkommen von Fr. 262‘743.00, im Jahr 2016 von Fr. 308‘912.00 und im Jahr 2017 von Fr. 280‘285 entnehmen (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 16). Soweit der Berufungsführer einwende, bei diesem Einkommen sei noch keine Altersvorsorge wie AHV oder 3. Säule berücksichtigt, seien keine konkreten Angaben und Behauptungen über Vorsorgegelder gemacht worden. Der Mitwirkungspflicht, welche den Berufungsführer in diesem Punkt treffe, sei er nicht genügend nachgekommen. Zudem verfüge er über mehrere Gesellschaften, bei welchen er ebenfalls grundsätzlich AHV-abrechnungspflichtig sei (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 17).
bb) Der Berufungsführer bringt vor, seine Einkommens- und Vermögenssituation sei äusserst komplex, weshalb die Vorinstanz nicht einfach auf die Steuererklärungen des Berufungsklägers abstellen könne (KG-act. 1, S. 23 f.).
Die Vorinstanz lasse völlig unberücksichtigt, dass sich die finanzielle Situation des Berufungsführers nach der Verhandlung vom 10. Oktober 2017 (recte: 25. Oktober 2017) bzw. seit Ende 2017 verschlechtert habe. Sie verkenne, dass der Mieterspiegel gesunken sei, und halte aktenwidrig fest, dass die Mietverhältnisse nur unter Einhaltung einer fünfmonatigen Kündigungsfrist per Ende Juni oder September erfolgen könne, weshalb der Berufungsführer über ausreichend Zeit verfüge, Nachmieter zu finden. Den eingereichten Mietverträgen sei jedoch klar zu entnehmen, dass die Kündigung auch jeweils per Ende März (und nicht Juni) sowie September zu erfolgen habe. Auch variiere die Kündigungsfrist von fünf Monaten bis hin zu lediglich einem Monat. Der Berufungsführer habe zudem mit erheblichen Leerständen zu kämpfen gehabt und habe glaubhaft ausgeführt, dass er bei den 3.5/4.5-Zimmerwohnungen mit Leerständen zwischen fünf bis acht Monaten rechnen müsse bzw. bei den grösseren Wohnungen noch länger. Dies habe sich bewahrheitet. So stehe eine 3.5-Zimmerwohnung in der Liegenschaft in Gams seit Ende Juli 2018 leer. Es sei notorisch, dass der Immobilien-Leerstand in der Schweiz stetig steige. Hinzu komme, dass der Mietzins aufgrund der immensen Leerstände und aufgrund der Senkung des Referenzzinssatzes der letzten zehn Jahre habe angepasst werden müssen (KG-act.1, S. 24 f.). Diesbezüglich berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass der Referenzzinssatz zwar seit 2015 nur um 0.25% gesunken sei, im Jahr 2010 aber noch bei 3% gelegen habe, weshalb es durchaus zu erheblichen Einbussen kommen könne, wenn die Mieter in den vergangenen Jahren, d.h. vor 2015, auf eine Mietzinsherabsetzung verzichtet hätten. Zudem könne den eingereichten Mietverträgen entnommen werden, dass teilweise Referenzzinssätze von 1.75% bis zu 3.5% festgehalten worden seien (KG-act. 1, S. 27 f.).
Sodann verfüge der Berufungsführer über massive Schulden bei Banken von über Fr. 7.75 Mio. und sei gehalten gewesen, bei seinen Eltern Darlehen aufzunehmen. Des Weiteren habe er Schulden bei Kreditkarteninstituten, und die Tilgung der Mediationskosten, der Steuerrechnungen sowie der Anwaltskosten des Berufungsführers erfolge ratenweise (KG-act. 1, S. 25). Der Berufungsführer habe mit Eingabe vom 4. April 2018 seine finanziellen Probleme detailliert dargelegt, dazu 34 Beilagen eingereicht und auch eine Bedarfsrechnung aufgestellt, aus welcher sein Manko hervorgehe. Es sei tatsachenwidrig und willkürlich, wenn die Vorinstanz betreffend das geltend gemachte Manko von pauschalen Behauptungen des Berufungsführers spreche. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz den Berufungskläger auf seiner Aussage, er habe einen guten Mieterspiegel, behafte, welche er anlässlich der Verhandlung vom 25. Oktober 2017 gemacht habe, wenn sich die Situation seither erheblich verändert habe. Dies stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar und sei unzulässig (KG-act. 1, S. 26).
Es sei falsch, den Unterhalt des Berufungsführers anhand des Nettoeinkommens gemäss der Steuererklärung zu berechnen. Dadurch würden die AHV-Beiträge, die Beiträge an die 2. und/oder 3. Säule als selbständig Erwerbender sowie die Amortisationen unberücksichtigt bleiben. Zudem sei es falsch, wenn die Vorinstanz ausführe, dass der Berufungskläger keine konkreten Angaben und Behauptungen über Vorsorgegelder gemacht habe. Er habe ausgeführt, dass er aufgrund seiner Selbständigkeit über keine Pensionskassengelder verfüge und seine Altersvorsorge selbst ansparen müsse, weshalb bei ihm jährliche Beträge von rund Fr. 35‘000.00 bzw. Fr. 2‘900.00 pro Monat zu berücksichtigen seien. Das Gleiche gelte für die Sozialbeiträge. Als selbständig Erwerbender unterstehe er der AHV-Beitragspflicht und sei gehalten, sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge von insgesamt Fr. 35‘000.00 pro Jahr zu bezahlen. Ferner gehe die Vorinstanz willkürlich davon aus, dass der Berufungsführer die AHV-Beiträge über seine verschiedenen Unternehmen abrechnen könne, weil er bei keiner seiner Gesellschaften angestellt sei. Es stimme auch nicht, dass der Berufungsführer über einen hohen Überschuss verfüge, von dem er seine Vorsorge ohne Weiteres finanzieren könne. Er habe detailliert ausgeführt, dass er ein Manko von Fr. 187‘487.00 erziele (KG-act. 1, S. 30 f.).
Die Vorinstanz habe auch die Amortisationen, welche jährlich mindestens Fr. 60‘000.00 ausmachen würden, nicht berücksichtigt. Es handle sich dabei nicht um freiwillige, sondern um zwingende Zahlungen gemäss den Hypothekarverträgen des Berufungsführers mit den Banken. Auch die Annahme, dass selbst wenn der Berufungsführer mit Mietausfällen zu rechnen habe, sich solche Ausfälle mit den zusätzlichen Einnahmen aus seinen Gesellschaften wieder aufwiegen dürften, sei willkürlich. Gemäss den Steuererklärungen 2015 bis 2017 betrage das durchschnittliche Einkommen des Berufungsführers Fr. 283‘980.00. Davon seien insgesamt Fr. 130‘000.00 (Fr. 35‘000.00 Beiträge an die 3. Säule, Fr. 35‘000.00 AHV/IV/EO, Amortisationen von mindestens Fr. 60‘000.00) abzuziehen, weshalb ein bereinigtes jährliches Nettoeinkommen von Fr. 153‘979.90 bzw. rund Fr. 12‘500.00 pro Monat resultiere. Dabei seien aber weder die Steuerlast noch die Darlehensrückzahlungen an die Mutter des Berufungsführers berücksichtigt (KG-act. 1, S. 32 f.).
cc) Die Berufungsgegnerin bringt vor, es sei korrekt, dass die Vorinstanz auf Seiten des Berufungsführers keine weiteren Abzüge für AHV, IV und EO berücksichtigt habe (KG-act. 8, S. 9 f.). Hinzu komme, dass es der Berufungsführer versäumt habe, seine Aufwendungen für die Altersvorsorge zu belegen. Auf Seiten des Berufungsführers sei daher weder ein Betrag für die 2. Säule noch für die 3. Säule und auch kein monatlicher Sparbetrag zu berücksichtigen. Hinsichtlich der geltend gemachten Amortisationen belege der Berufungsführer nicht, dass diese bereits vor Einleitung des Eheschutzverfahrens zu leisten gewesen seien (KG-act. 8, S. 12).
Die Einkommensverhältnisse des Berufungsführers seien keineswegs desolat, vor allem nicht seit der Verhandlung vom 10. Oktober 2017 (recte: 25. Oktober 2017). Selbst wenn dies zutreffen sollte, müsste man ihm aufgrund des Umstandes, dass sich diese massiv und nicht nachvollziehbar nach Einreichung des Eheschutzgesuches verschlechtert hätten, ein hypothetisches Einkommen anrechnen (KG-act. 8, S. 10). Die hohen Bankschulden seien Hypothekarschulden, welche auf seinen unzähligen Liegenschaften lasten würden und bei der Einkommensberechnung berücksichtigt seien. Wenn die private Steuererklärung des Berufungsführers keine Gewinnausschüttungen oder Dividendenzahlungen seiner Gesellschaften aufweisen würden, bedeute dies nicht, dass diese keine Gewinne erwirtschaften würden. Der Berufungsführer habe es bis heute unterlassen, konkrete und nachvollziehbare Angaben über die Gewinne sämtlicher seiner Gesellschaften zu machen. Der Berufungsführer habe keine finanziellen Probleme und auch keine schwindenden Einnahmen aus der Vermietung der unzähligen Wohnungen, im Übrigen seien diese angeblichen Einbussen auch nicht belegt. Er sei auf seinen Angaben zu behaften, wonach er über einen guten Mieterspiegel verfüge (KG-act. 8, S. 10f.).
dd) An der Verhandlung vom 25. Oktober 2017 sagte der Berufungsführer zu seiner Einkommenssituation aus, er lebe hauptsächlich von seinen Immobilien. Er arbeite von zu Hause aus ca. zwei Stunden pro Woche. Er habe einen guten Mieterspiegel und deshalb auch wenig Aufwand (Vi-act. ZES 2017 081, A/4, S. 3). Der Berufungsführer bringt vor, es könne nicht einfach auf die Steuererklärungen der letzten Jahre sowie seine Aussagen vom 25. Oktober 2017 abgestellt werden, weil sich die Verhältnisse seither erheblich verschlechtert hätten.
Der Berufungsführer rügt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Mietverträge mit einer Frist von fünf Monaten auf Ende Juni oder September kündbar seien. Die Kündigungsfrist variiere zwischen einem und fünf Monaten und der Kündigungstermin sei in der Regel Ende März oder September. Gemäss den vorinstanzlich eingereichten Mietverträgen (Vi-act. ZES 2017 081, C/IV 13/1) bestanden zum damaligen Zeitpunkt 16 Mietverträge mit einem Kündigungstermin Ende März oder September (Vi-act. ZES 2017 081, C/IV 13/1, S. 1, 7, 11, 14, 17, 24, 33, 37, 40, 43, 48, 51, 56, 59, 61 und 64), drei Mietverträge mit einem Kündigungstermin Ende März, Juni oder September (Vi-act. ZES 2017 081, C/IV 13/1, S. 6, 20 und 46), zwei Mietverträge (Hobbyräume) mit einem Kündigungstermin auf jedes Monatsende (Vi-act. ZES 2017 081, C/IV 13/1, S. 22 und 54) sowie zwei befristete Mietverträge (Vi-act. ZES 2017 081, C/IV 13/2, S. 27 und 30). Die Kündigungsfrist beträgt bei zwölf Verträgen fünf Monate (Vi-act. ZES 2017 081, C/IV 13/1, S. 1, 7, 11, 14, 17, 24, 33, 37, 40, 43, 48 und 51), bei vier Verträgen sechs Monate (Vi-act. ZES 2017 081, C/IV 13/1, S. 56, 59, 61 und 64), bei drei Mietverträgen drei Monate (Vi-act. ZES 2017 081, C/IV 13/1, S. 6, 20 und 46), bei zwei Mietverträgen (Hobbyräume) einen Monat (Vi-act. ZES 2017 081, C/IV 13/1, S. 22 und 54) und zwei Mietverträge wurden befristet vereinbart (Vi-act. ZES 2017 081, C/IV 13/1, S. 27 und 30). Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Mietverträge per Ende Juni oder September kündbar seien, trifft somit zwar nicht zu, indes ergibt sich aus den eingereichten Mietverträgen, dass die Mehrheit mit einer fünf- oder sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende März oder September, teilweise auch noch per Ende Juni kündbar sind. Inwiefern der von der Vorinstanz falsch festgestellte Kündigungstermin (Ende Juni statt Ende März) einen Einfluss auf die Schlussfolgerung hat, dass dem Berufungsführer ausreichend Zeit verbleiben würde, neue Mieter zu finden, erklärt der Berufungsführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Wie viel Zeit dem Berufungsführer verbleibt, im Falle einer Kündigung einen neuen Mieter zu finden, hängt von der (von der Vorinstanz korrekt festgestellten) Kündigungsfrist und nicht vom Kündigungstermin ab. Die Mehrheit der Mietverträge ist mit einer fünf- oder sechsmonatigen Kündigungsfrist ausgestaltet, weshalb mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass dem Berufungsführer ausreichend Zeit verbleiben dürfte, neue Mieter zu finden.
Sodann begründet der Berufungsführer die veränderten Verhältnisse seit der Befragung vom 25. Oktober 2017 mit erheblichen Leerständen, mit denen er zu kämpfen habe. Mit Editionsverfügung vom 17. April 2019 wurde der Berufungsführer aufgefordert, sämtliche Leerstände der letzten drei Jahre nachzuweisen (KG-act. 27). Am 8. Juni 2019 reichte der Berufungsführer eine entsprechende Aufstellung mit Belegen ein (KG-act. 43/2 B201-B212 und B401-409) und ergänzte diese teilweise mit Stellungnahme vom 30. August 2019 (KG-act. 52). Vor dem 25. Oktober 2017 standen eine 5.5-Zimmerwohnung (vom 1. April 2017 bis zum 14. September 2017, KG-act. 43/2 B201), eine 4.5-Zimmerwohnung (vom 1. April 2017 bis zum 31. Mai 2017, KG-act. 43/2 B202) sowie drei Tiefgaragenplätze (vom 1. April 2017 bis zum 14. September 2017, KG-act. 43/2 B203; vom 1. April 2017 bis zum 31. Mai 2017, KG-act. 43/2 B204; vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017, KG-act. 43/2 B205) zeitweise leer. Weil diese Leerstände dem Berufungsführer am 25. Oktober 2017 bereits bekannt waren bzw. grösstenteils nicht mehr bestanden, ist eine Verschlechterung der Einkommenssituation seit dem 25. Oktober 2017 nicht glaubhaft. Sodann macht der Berufungsführer Leerstände einer 5.5-Zimmerwohnung (vom 1. Juni 2018 bis zum 28. August 2018, KG-act. 43/2 B206), eines Bastelraums (vom 1. Juni 2018 bis zum 28. August 2018, KG-act. 43/2 B207) sowie von drei Tiefgaragenplätzen (vom 1. Juni 2018 bis zum 28. August 2018, KG-act. 43/2 B210; seit 1. Juni 2018, KG-act. 43/2 B211 und B408; seit 1. Juni 2018, KG-act. 43/2 B212 und B409) in einer von ihm am 3. Mai 2018 ersteigerten Liegenschaft in Gams geltend (vgl. KG-act. 43/2 B206, S. 2). Weil der Berufungsführer diese Liegenschaft erst nach dem 25. Oktober 2017 erstand, stellen diese Leerstände keine Verschlechterung der Einkommenssituation nach dem 25. Oktober 2017 dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Mietobjekte ab dem Zeitpunkt ihrer Vermietung zusätzlichen Ertrag eingebracht haben, was der Berufungsführer insofern bestätigt, als er selber angibt, der Kauf der Immobilie habe den Zweck gehabt, die Tragbarkeit zu verbessern (vgl. KG-act. 52, S. 2). Des Weiteren belegt der Berufungsführer den Leerstand einer 3.5-Zimmerwohnung inkl. zweier Tiefgaragenplätze (seit 1. Juli 2018, KG-act. 43/2 B208 und B404; vgl. auch KG-act. 52/9), einer 2.5-Zimmerwohnung mit Aussenparkplatz (seit 26. März 2019, KG-act. 43/2 B401, vgl. auch KG-act. 52/2 und 3) und einer 3.5-Zimmerwohnung (seit 1. Oktober 2018, KG-act. 43/2 B403) sowie eines Tiefgaragenplatzes (seit 1. Oktober 2018, KG-act. 43/2 B209 und B407, KG-act. 43/1 S. 101). Diese Leerstände traten erst nach dem 25. Oktober 2017 ein. Angesichts der Anzahl der vermieteten Objekte fallen diese Leerstände noch nicht derart stark ins Gewicht, dass von einer erheblichen Verschlechterung der Einkommenssituation auszugehen ist, zumal derartige Leerstände – wie soeben dargelegt – schon vor dem 25. Oktober 2017 in ähnlichem Umfang bestanden. Der Berufungsführer bringt zwar vor, es sei notorisch, dass die aktuelle Situation auf dem Wohnungsmarkt schwierig sei, und stützt diese Behauptung auf verschiedene Medienberichte. Mit diesen Vorbringen belegt er aber nicht, dass er selbst von der Marktsituation betroffen ist, d.h. mit einer Zunahme bei den Leerständen zu kämpfen hat, und dementsprechend eine Einkommenseinbusse resultiert. Ferner bringt der Berufungsführer vor, eine 3.5-Zimmerwohnung inkl. Tiefgaragenplatz stehe seit 8. April 2019 leer (KG-act. 43/1, S. 4; KG-act. 52/7). Der Mieter kündigte das Mietverhältnis am 25. Januar 2019 ausserordentlich per Ende Februar 2019 (KG-act. 43/2 B402). Gemäss Mietvertrag wurde eine feste Vertragsdauer von fünf Jahren vereinbart und der erste Kündigungstermin auf Ende September 2020 festgelegt (KG-act. 43/2 B402). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass der Berufungsführer weiterhin Anspruch auf Bezahlung des Mietzinses hat. Zwar behauptet er, der Mieter sei nicht in der Lage, den Mietzins zu bezahlen und legt hierfür eine E-Mail und ein Bestätigungsschreiben über die bestehenden Mietzinsausstände des Mieters ein (KG-act. 52/5; KG-act. 54/1). Er legt aber weder dar, dass er tatsächlich Versuche unternahm, die entsprechenden Mietzinsausstände einzufordern, noch dass solche Versuche ergebnislos endeten. Darüber hinaus macht der Berufungsführer den Leerstand einer 4.5 Zimmerwohnung mit zwei Tiefgaragenplätzen in Gams geltend und legt den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland betreffend Mieterausweisung vom 28. Mai 2019 bei (seit 1. April 2019, KG-act. 43/2 B405; vgl. auch KG-act. 52/4). Dem Entscheid kann entnommen werden, dass es sich um ein befristetes Mietverhältnis jeweils für ein Jahr handelte, welches vom Berufungsführer nicht mehr weitergeführt wurde, obwohl die Mieter den Mietzins für den Monat April 2019 bezahlt hatten (KG-act. 43/2 B405). Aus welchen Gründen der Berufungsführer dieses Mietverhältnis nicht wie in den vergangenen Jahren (wiederum auf ein Jahr befristet) verlängerte, legt er nicht dar und ist ebenso wenig aus den Akten ersichtlich. Jedenfalls erscheint es bei dieser Sachlage nicht glaubhaft, dass der Leerstand und folglich die Einkommenseinbusse den Berufungsführer unverschuldet treffen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer dadurch sein Einkommen freiwillig schmälerte. Vermindert eine Partei ihr Einkommen freiwillig, rechtfertigt es sich, auf ein entsprechendes hypothetisches Einkommen abzustellen (BGE 128 III 4, E. 4a; BGE 119 II 314, E. 4a). Folglich ist dieser Leerstand nicht zu berücksichtigen. Sodann macht er mit Eingabe vom 30. August 2019 überdies den Leerstand einer 3.5-Zimmerwohnung in Gams infolge Versetzung des Mieters in Untersuchungshaft geltend und behauptet, die Eintreibung der Mietschulden sei aussichtslos (KG-act. 52, S. 4; KG-act. 52/11 und 13). Auch wenn die Wohnung entsprechend den Behauptungen des Berufungsführers von den Eltern des Mieters Anfang Juni 2019 geräumt wurde und er die Wohnung per 11. Juni 2019 zur Weitervermietung ausschrieb, entfällt dadurch nicht per se die Verpflichtung des Mieters, den Mietzins zu bezahlen. Einen Beleg darüber, dass der Mietzins tatsächlich uneinbringlich ist, liegt zudem nicht vor. Im Übrigen wäre auch unter Berücksichtigung dieses Leerstandes noch nicht von einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Situation auszugehen, zumal dieser Leerstand erst im Juni 2019 entstand, mithin mehrere Monate nachdem der Berufungsführer die Verschlechterung geltend machte. Hinzu kommt, dass der Berufungsführer diese Wohnung am 13. Dezember 2018 bereits per Ende September 2019 kündigte (KG-act. 43/2 B406).
Ferner bringt der Berufungsführer vor, die Mietzinse hätten aufgrund der Senkung des Referenzzinssatzes herabgesetzt werden müssen. Auch bezüglich der Mietzinssenkungen wurde der Berufungsführer aufgefordert, sämtliche Mietzinsveränderungen der letzten drei Jahre zu belegen (KG-act. 27). Mit Eingabe vom 8. Juni 2019 reichte der Berufungsführer eine entsprechende Aufstellung sämtlicher Mietzinserhöhungen, -senkungen sowie der Erhöhungen der Heiz- und Nebenkosten inkl. Belegen ein (KG-act. 43/2 B301-B318). Nach dem 25. Oktober 2017 erfolgten insgesamt drei Mietzinssenkungen (KG-act. 43/2 B305, B311 und B315). Die 4.5-Zimmerwohnung (C1) in Gams wurde per 1. April 2018 neu vermietet zu einem um Fr. 95.00 pro Monat tieferen Mietzins (= Fr. 1‘820.00 [KG-act. 43/2 B305, S. 4] - Fr. 1‘725.00 [KG-act. 43/2 B305, S. 1]). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Parteien diesen Mietvertrag bereits am 15. September 2017 unterzeichneten (KG-act. 43/2 B305, S. 2), weshalb der Berufungsführer am 25. Oktober 2017 Kenntnis von dieser bevorstehenden Mietzinssenkung hatte. Der Mietzins der 3.5-Zimmerwohnung (B3) in Gams wurde per 1. April 2018 von Fr. 1‘490.00 auf Fr. 1‘444.35, mithin um Fr. 45.65 pro Monat herabgesetzt (KG-act. 43/2 B311). Sodann erfolgte auch für die 4.5-Zimmerwohnung (C3) in Gams eine Mietzinsherabsetzung von Fr. 1‘884.00 auf Fr. 1‘773.36 bzw. um Fr. 110.64 monatlich (KG-act. 43/2 B315). Diese beiden Mietzinsherabsetzungen gehen zurück auf Herabsetzungsbegehren der Mieter vom 5. September 2017 (KG-act. 43/2 B311) bzw. vom 30. Juni 2017 (KG-act. 43/2 B315), weshalb zumindest die Herabsetzungsbegehren dem Berufungsführer am 25. Oktober 2017 bereits bekannt waren. Angesichts dessen erscheint es nicht glaubhaft, dass sich die finanzielle Situation des Berufungsführers nach dem 25. Oktober 2017 erheblich verschlechterte. Nicht relevant für das Einkommen des Berufungsführers sind sodann die diversen Erhöhungen der Heiz- und Nebenkosten, weil diese auf die Mieter überwälzt werden konnten (KG-act. 43/2 B310 und B312-B318).
Des Weiteren macht der Berufungsführer geltend, er habe Fr. 7.75 Mio. Bankschulden, welche zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz errechnete das Einkommen des Berufungsführers anhand des in den Steuererklärungen 2015-2017 angegebenen Nettoeinkommens. Dieses beinhaltet bereits die Abzüge für private Schuldzinsen, d.h. für die Hypothekarzinsen. Die Bankschulden des Berufungsführers sind somit bereits beim Einkommen berücksichtigt, weshalb sie nicht zusätzlich beim Bedarf hinzuzurechnen sind. Das Vorgehen der Vorinstanz ist diesbezüglich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Berufungsführer rügt zudem, die Vorinstanz habe keine AHV-Beiträge, keine Beiträge an die 2. und/oder 3. Säule als selbständig Erwerbender berücksichtigt. Es seien ihm Fr. 35‘000.00 für Sozialbeiträge sowie Fr. 35‘000.00 für Beiträge an die 3. Säule zu berücksichtigen. Mit Editionsverfügung vom 17. April 2019 wurde der Berufungsführer aufgefordert, Belege über sämtliche Zahlungen an die 1., 2. und 3. Säule der letzten drei Jahre zu belegen (KG-act. 27). Der Berufungsführer reichte am 8. Juni 2019 eine Steuerbescheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 12. Januar 2017 (KG-act. 43/2 B701), einen Lohnausweis der G.________ GmbH vom 3. Mai 2018 (KG-act. 43/2 B702), einen Lohnausweis der H.________ GmbH vom 15. Mai 2019 (KG-act. 43/2 B703), die Vertragsauflösung seiner 3. Säulen-Police bei der O.________ AG vom 25. Februar 2016 (KG-act. 43/2 B704), den Kontoauszug seines Freizügigkeitskontos bei der P.________ vom 6. Januar 2016 (KG-act. 43/2 B705) sowie die Sondersteuerrechnung vom 23. Juni 2016 (KG-act. 43/2 B706) ein. Zu diesen Unterlagen führte er aus, bei den AHV-Beiträgen gebe es mehrere Beitragslücken. Das angehäufte Altersguthaben der 2. und 3. Säule seien für seine Selbstständigkeit ausbezahlt worden, weshalb er weder über ein angespartes BVG-Altersguthaben noch ein Säule 3a Guthaben verfüge. Um eine existenzwürdige Altersvorsorge aufzubauen, müsse diese aber unbedingt noch berücksichtigt werden. Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass der Berufungsführer in den letzten drei Jahren die von ihm behaupteten Zahlungen an die 1., 2. und/oder 3. Säule leistete, mithin entsprach solches nicht dem gelebten Lebensstandard. Der Steuerbescheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 12. Januar 2017 (KG-act. 43/2 B701), dem Lohnausweis der G.________ GmbH vom 3. Mai 2018 (KG-act. 43/2 B702) sowie dem Lohnausweis der H.________ GmbH vom 15. Mai 2019 (KG-act. 43/2 B703) lässt sich entnehmen, dass gewisse Beiträge an die 1. Säule direkt durch die Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2016 und die beiden Gesellschaften für die Jahre 2017 und 2018 geleistet wurden. Demzufolge rechtfertigt es sich nicht, von seinem Einkommen gemäss Steuererklärung zusätzliche Abzüge hierfür vorzunehmen. Anzumerken ist, dass es dem Berufungsführer freistehen wird, im Rahmen seiner Sparquote (vgl. E. III.3.e nachfolgend) seine Altersvorsorge aufzubauen.
Ferner macht der Berufungsführer geltend, die Vorinstanz habe die Amortisationen, welche er gemäss den Hypothekarverträgen leisten müsse, nicht berücksichtigt. In BGE 127 III 289 hielt das Bundesgericht fest, dass Amortisationen für Hypothekardarlehen gemäss Schrifttum nicht in den Grundbedarf aufzunehmen seien, weil sie vermögensbildend wirken würden. Von diesem Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn die finanziellen Verhältnisse es zuliessen (BGE 127 III 289, E. 2a.bb m.w.H.). Im besagten Fall erhöhte der unterhaltspflichtige Ehegatte eine Hypothek, um Güterrechtsforderungen sofort erfüllen zu können, wodurch er sich zu Amortisationszahlungen verpflichtete. Das Bundesgericht führte aus, eine Berücksichtigung der Amortisationen im Bedarf „hiesse letztlich, die Beklagte indirekt an der Bezahlung ihres güterrechtlichen Guthabens zu beteiligen, fiele doch gleichzeitig der ihr gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB zustehende angemessene Unterhaltsbeitrag entsprechend geringer aus“ (BGE 127 III 289, E. 2b). Folglich berücksichtigte das Bundesgericht die Amortisationen im Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht (BGE 127 III 289, E. 2b). Vorliegend erscheint die Sachlage anders als im erwähnten Bundesgerichtsentscheid. Die Amortisationszahlungen stehen in einem direkten Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen des Berufungsführers, weil sie auf den Hypothekarverträgen beruhen, welche auf den vermieteten Liegenschaften lasten. Sodann wurden bereits während des Zusammenlebens Amortisationen geleistet (vgl. sogleich), weshalb sie zum gelebten Lebensstandard gehören. Zudem führt der Berufungsführer aus, dass gemäss E-Mail der Bank (KG-act. 43/2 B806) die Tragbarkeit derzeit nicht gegeben sei. Es erscheint daher glaubhaft, dass die Amortisationszahlungen für die Erzielung des Einkommens aus den Liegenschaften notwendig sind, andernfalls könnte dem Berufungsführer die Kündigung (zumindest eines Teils) der Hypotheken drohen und damit verbunden ein Verkauf eines Teils der Liegenschaften notwendig machen. Dadurch würden sich aber die Mietzinseinnahmen und folglich auch das Einkommen des Berufungsführers reduzieren. Im Übrigen verbleibt dem Berufungsführer auch unter Berücksichtigung der Amortisationen eine Sparquote (vgl. E. III.3.e nachfolgend), weshalb deren Berücksichtigung beim Einkommen nicht zu einer Verminderung des Unterhaltsbeitrags an die Berufungsgegnerin führt.
Der Berufungsführer reichte die Kreditverträge vom 15. März 2013 (KG-act. 43/2 B801), vom 11./17. Oktober 2017 (KG-act. 43/2 B802), vom 17./21. Mai 2018 und vom 7./8. März 2013 (KG-act. 43/2 B805) ein. Letzterer betrifft die Liegenschaft I.________strasse yy, 8104 Weiningen, die ersten drei die verschiedenen Liegenschaften in Gams. Für die Liegenschaft in Weiningen wurden halbjährliche Amortisationen in Höhe von Fr. 4‘250.00, mithin Fr. 8‘500.00 im Jahr vereinbart (KG-act. 43/2 B805, S. 1 Ziff. 2). Der Vertrag vom 17./.21. Mai 2018 ersetzte denjenigen vom 11./17. Oktober 2017 (KG-act. 43/2 B803, S. 3 Ziff. 13), welcher seinerseits den Vertrag vom 15. März 2013 ersetzt hatte (KG-act. 43/2 B802, S. 3 Ziff. 13). Gemäss dem Basiskreditvertrag vom 15. März 2013 verpflichtete sich der Berufungsführer, halbjährliche Amortisationen von Fr. 24‘325.00 zu leisten, d.h. Fr. 48‘650.00 jährlich (KG-act. 43/2 B801, S. 1 Ziff. 2). Bereits mit Vertrag vom 11./.17. Oktober 2017 erhöhten sich diese auf halbjährlich Fr. 25‘000.00 bzw. Fr. 50‘000.00 jährlich (KG-act. 43/2 B802, S. 1 Ziff. 2). Mit Basiskreditvertrag vom 17./21. Mai 2018 wurden die Amortisationszahlungen nochmals erhöht auf Fr. 25‘000.00 vierteljährlich, d.h. Fr. 100‘000.00 pro Jahr (KG-act. 43/2 B803, S. 1 Ziff. 2). Zudem erfasste dieser letzte Vertrag auch die vom Berufungsführer am 3. Mai 2018 neu erworbenen Grundstücke in Gams (KG-act. 43/2 B206, S. 2). Weil auf den bisher gelebten Lebensstandard abzustellen ist, sind hinsichtlich der anzurechnenden Amortisationszahlungen der Liegenschaften in Gams die Bedingungen des Vertrags vom 15. März 2013 massgebend. Die beiden späteren Verträge wurden durch den Berufungsführer erst nach Einleitung des Eheschutzverfahrens abgeschlossen, weshalb die Erhöhungen der zu leistenden Amortisationen nicht dem gelebten Lebensstandard entsprechen und folglich nicht zu berücksichtigen sind. Der Berufungsführer leistete die vereinbarten Amortisationszahlungen von Fr. 57‘150.00 (= Fr. 8‘500.00 + Fr. 48‘650.00) regelmässig, was zum einen unbestritten blieb und zum andern aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht (KG-act. 43/2 B804). In diesem Umfang sind die Amortisationszahlungen somit vom Einkommen des Berufungsführers abzuziehen. Aufgrund des Umstandes, dass diese Amortisationszahlungen auf den vom Berufungsführer vermieteten Liegenschaften geleistet werden, rechtfertigt es sich insbesondere auch im Sinne der Übersichtlichkeit, diese direkt vom Einkommen aus dieser Vermietung abzuziehen und nicht in der Bedarfsrechnung des Berufungsführers aufzuführen.
Demzufolge kann grundsätzlich auf die Steuererklärungen abgestellt werden, jedoch unter Berücksichtigung der Amortisationszahlungen, welche der Berufungsführer gemäss den Basiskreditverträgen vom 15. März 2013 (KG-act. 43/2 B801) und vom 7./8. März 2013 (KG-act. 43/2 B805) zu leisten hat. Die Vorinstanz stellte auf die Steuererklärungen der Jahre 2015-2017 ab. Das Nettoeinkommen gemäss Steuererklärung 2015 betrug Fr. 262‘743.00 (Vi-act. ZES 2017 081, C/II 48, S. 9). In der Steuererklärung 2016 wies der Berufungsführer ein Nettoeinkommen von Fr. 308‘912.00 aus (Vi-act. ZES 2017 081, C/III 49, S. 9). Das in der Steuererklärung 2017 ausgewiesene Nettoeinkommen betrug Fr. 280‘285.00 (Vi-act. ZES 2017 081, C/V Steuererklärung 2017, S. 9). Dieses Nettoeinkommen beinhaltet jedoch Abzüge für bezahlte Alimente für minderjährige Kinder von Fr. 2‘000.00 und bezahlte Unterhaltsleistungen von Fr. 1‘250.00 (Vi-act. ZES 2017 081, C/V Steuererklärung 2017, S. 9, Pos. 3.4 und 3.5). Die Ermittlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bildet den Gegenstand der vorliegenden Einkommensberechnung, weshalb diese Unterhaltsbeiträge nicht gleichzeitig in Abzug gebracht werden können. Das Nettoeinkommen für das Jahr 2017 beträgt somit Fr. 283‘535.00 (= Fr. 280‘285.00 + Fr. 2‘000.00 + Fr. 1‘250.00). Mit Eingabe vom 8. Juni 2019 reichte der Berufungsführer zudem die Steuererklärung 2018 ein (KG-act. 43/1 B601). Das ausgewiesene Nettoeinkommen von Fr. 224‘958.00 (KG-act. 43/1 B601, S. 10) beinhaltet ebenfalls bezahlte Alimente für minderjährige Kinder von Fr. 19‘836.00 (KG-act. 43/1 B601, S. 9, Pos. 3.4) und bezahlte Unterhaltszahlungen von Fr. 44‘790.00 (KG-act. 43/1 B601, S. 9, Pos. 3.5), weshalb das zu berücksichtigende Nettoeinkommen für das Jahr 2018 Fr. 289‘584.00 (= Fr. 224‘958.00 + Fr. 19‘836.00 + Fr. 44‘790.00) beträgt. Sodann beinhaltet das ausgewiesene Nettoeinkommen ein negatives Netto-Erwerbseinkommen von -Fr. 20‘423.00 aus der Einzelunternehmung Q.________, welches aufgrund von verrechenbaren Geschäftsverlusten aus dem Jahr 2017 resultierte (KG-act. 43/1, B601, S. 10 Pos. 1.4, S. 17 und S. 19). Es kann vorliegend offenbleiben, ob dieser steuerrechtliche Abzug auch bei der Berechnung des massgebenden Einkommens für den Unterhalt zu berücksichtigen ist, weil ein allfällig höheres Einkommen ohnehin der Sparquote des Berufungsführers zufallen würde und somit keinen Einfluss auf den zu bezahlenden Unterhalt hätte (vgl. E. III.3.e nachfolgend). Der Schnitt der für die Vorinstanz massgebenden Jahre 2015-2017 beträgt Fr. 285‘063.35 (= [Fr. 262‘743.00 + Fr. 308‘912.00 + Fr. 283‘535.00] / 3). Davon sind die ausgewiesenen Amortisationszahlungen von Fr. 57‘150.00 abzuziehen. Das durchschnittliche Einkommen des Berufungsführers der Jahre 2015 bis 2017 beträgt folglich Fr. 227‘913.35 (= Fr. 285‘063.35 - Fr. 57‘150.00) bzw. Fr. 18‘992.75 (= Fr. 227‘913.35 / 12) monatlich. Entgegen der Darstellung des Berufungsführers ist auch unter Berücksichtigung der Steuererklärung 2018 nicht von einem tieferen Einkommen auszugehen: Das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2016 bis 2018 beläuft sich auf Fr. 294‘010.35 (= [Fr. 308‘912.00 + Fr. 283‘535.00 + Fr. 289‘584.00] / 3). Nach Abzug der Amortisationen verbleibt ein Einkommen von Fr. 236‘860.35 (= Fr. 294‘010.35 - Fr. 57‘150.00) bzw. monatlich Fr. 19‘738.35 (= Fr. 236‘860.35 / 12). Folglich bedarf das für die letzten drei Jahre vor der Trennung berechnete durchschnittliche Einkommen (Fr. 18‘992.75) keiner Korrektur und es kann nachfolgend darauf abgestellt werden.
Die Berufungsgegnerin bringt vor, es seien auch die Gewinne aus den verschiedenen Gesellschaften des Berufungsführers zu berücksichtigen. Der Berufungsführer reichte die Jahresabschlüsse 2015 bis 2018 der G.________ GmbH (Vi-act. ZES 2017 081, C/I 53a und 54a, KG-act. 43/2 B101 und B102), die Jahresabschlüsse 2015 bis 2018 der H.________ GmbH (Vi-act. ZES 2017 081, C/I 55a und 56a, KG-act. 43/2 B103 und B104), die Jahresabschlüsse 2017 und 2018 der R.________ GmbH (KG-act. 43/2 B105 und B106) sowie die Jahresabschlüsse 2017 und 2018 der Einzelunternehmung Q.________ (Vi-act. ZES 2017 081, C/V Steuererklärung 2017, Anhang; KG-act. 43/2 B107) ein. Die G.________ GmbH weist im Jahr 2015 einen Gewinn von Fr. 264.90 (Vi-act. ZES 2017 081, C/I 53a), im Jahr 2016 einen Verlust von Fr. 59‘039.40 (Vi-act. ZES 2017 081, C/I 54a), im Jahr 2017 einen Verlust von Fr. 14‘829.88 (KG-act. 43/2 B101) und im Jahr 2018 einen Gewinn von Fr. 1‘663.94 (KG-act. 43/2 B102) aus. Wenngleich diese Gewinne und Verluste nicht auf ein nennenswertes Einkommen aus der G.________ GmbH hindeuten, geben die Jahresabschlüsse in zweierlei Hinsicht Anlass zu Bemerkungen: Zum einen stimmen weder die Schlussbilanz 2016 mit der Eröffnungsbilanz 2017 noch die Schlussbilanz 2017 mit der Eröffnungsbilanz 2018 überein. Während die Schlussbilanz 2016 per 31. Dezember 2016 Aktiven und Passiven im Umfang von Fr. 149‘176.65 bei einem Verlust von Fr. 59‘039.40 ausweist (Vi-act. ZES 2017 081, C/I 54a), bilanziert die Eröffnungsbilanz 2017 per 1. Januar 2017 Aktiven und Passiven in Höhe von lediglich Fr. 45‘776.65 ohne einen Verlust oder Gewinn (KG-act. 43/2 B101). Die Eröffnungsbilanz 2017 weist somit im Vergleich zur Schlussbilanz 2016 Fr. 103‘400.00 (= Fr. 149‘176.65 - Fr. 45‘776.65) weniger Aktiven und Passiven aus. Auf Seiten der Aktiven nahm das Anlagevermögen um diesen Betrag ab. Auf der Passivenseite schlagen die in der Schlussbilanz 2016 ausgewiesenen Darlehen des Berufungsführers von total Fr. 152‘449.40 (= Fr. 52‘449.40 + Fr. 100‘000.00) in der Eröffnungsbilanz nur noch mit Fr. 2‘893.70 zu Buche. Sodann ist auch zwischen der Schlussbilanz 2017 und der Eröffnungsbilanz 2018 eine Differenz von Aktiven und Passiven in Höhe von Fr. 7‘511.25 (= Fr. 121‘925.40 [Schlussbilanz 2017, KG-act. 43/2 B101] - Fr. 114‘414.15 [Eröffnungsbilanz 2018, KG-act. 43/2 B102]) festzustellen. Diese Differenz betrifft aktivseitig das Darlehen an die R.________ GmbH in Deutschland und passivseitig wiederum die Darlehen des Berufungsführers. Eine Erklärung für diese Differenzen liefert der Berufungsführer nicht. Besonders hinsichtlich der Darlehen aus dem Privatvermögen des Berufungsführers werfen diese Differenzen Fragen auf (vgl. S. 45 nachfolgend). Zum andern ist zu beachten, dass der Berufungsführer in den vergangenen Jahren der G.________ GmbH, der H.________ GmbH und auch der R.________ GmbH umfangreiche Darlehen gewährte, was aus den Jahresabschlüssen dieser Gesellschaften, jedoch nur teilweise aus den Steuererklärungen des Berufungsführers hervorgeht. Der G.________ GmbH gewährte er im Jahr 2015 gemäss Jahresabschluss Darlehen in Höhe von total Fr. 134‘858.60 (Vi-act. ZES 2017 081, C/I 53a, S. 3). Im Jahr 2016 erhöhte er diese auf total Fr. 152‘449.40 (Vi-act. ZES 2017 081, C/I 54a, S. 3). Aufgrund der erwähnten Differenzen zwischen der Schlussbilanz 2016 und der Eröffnungsbilanz 2017 lässt sich nicht eruieren, was mit diesen Darlehen danach geschah. Jedenfalls erhöhte der Berufungsführer die Darlehen gemäss Jahresabschluss 2017 von total Fr. 2‘839.70 auf Fr. 99‘123.50 (KG-act. 43/2 B101, S. 2). Dem Jahresabschluss 2018 zufolge reduzierte er dann die Darlehen im Jahr 2018 von Fr. 91‘612.25 auf Fr. 67‘679.75 (KG-act. 43/2 B102, S. 2), wobei auch diesbezüglich Unklarheiten bestehen wegen der Differenz zwischen der Schlussbilanz 2017 und der Eröffnungsbilanz 2018.
Im Jahr 2015 verbuchte die H.________ GmbH zwei Darlehen des Berufungsführers in Höhe von total Fr. 58‘075.75 (= Fr. 18‘255.75 + Fr. 39‘820; Vi-act. ZES 2017 081, C/I 55a, S. 3). Diese Darlehen erhöhten sich im Jahr 2016 auf Fr. 147‘350.45 (= Fr. 21‘255.75 + Fr. 126‘094.70; Vi-act. ZES 2017 081, C/I 56a, S. 3), im Jahr 2017 auf Fr. 195‘491.31 (KG-act. 43/2 B103, S. 2) und schliesslich im Jahr 2018 auf Fr. 219‘052.15 (= Fr. 17‘596.35 + Fr. 201‘455.80; KG-act. 43/2 B104, S. 2).
Ferner gewährte der Berufungsführer auch der R.________ GmbH im Jahr 2017 ein Darlehen in Höhe von Fr. 31‘424.91 (KG-act. 43/2 B105, S. 1), welches sich im Jahr 2018 auf Fr. 17‘391.56 reduzierte (KG-act. 43/2 B106, S. 1).
Auch wenn sowohl die Ungereimtheiten betreffend die Geschäftsabschlüsse der G.________ GmbH als auch die gewährten Darlehen Fragen hinsichtlich des Einkommens aus den verschiedenen Gesellschaften aufwerfen, kann – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – offenbleiben, ob dem Berufungsführer ein zusätzliches Einkommen anzurechnen wäre, weil ein solches ohnehin seiner Sparquote zufiele und keinen Einfluss auf die zu leistenden Unterhaltsbeiträge hätte (vgl. E. III.3.e nachfolgend). Die umfangreichen vom Berufungsführer in den letzten Jahren zugunsten seiner Gesellschaften gewährten Darlehen widersprechen aber ebenso wie der Erwerb einer zusätzlichen Liegenschaft im Mai 2018 (KG-act. 43/2 B206, S. 2) seiner Darstellung, wonach sich seine Lage nach dem 25. Oktober 2017 markant verschlechtert haben und er sich nun in einer desolaten finanziellen Situation befinden solle.
3. Einkommen der Berufungsgegnerin
aa) Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge bei der Berufungsgegnerin von einem monatlichen Einkommen von Fr. 220.00 aus und erwog, es sei glaubhaft, dass die Berufungsgegnerin in der Schweiz wegen der in der Ukraine genossenen Ausbildung nicht ohne Weiteres in das Erwerbsleben einsteigen könne. Unbestritten sei ferner auch geblieben, dass sie nur „auf dem Papier“ für die Gesellschaft des Beschwerdeführers und als Putzkraft zwei Stunden pro Woche gearbeitet habe resp. arbeite. Die Auffassung des Berufungsführers, die Berufungsgegnerin müsse zu 50 % einer Arbeitstätigkeit nachgehen, um ihren Beitrag an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder beizutragen, sei aufgrund der gegebenen Sachlage nicht haltbar, insbesondere nicht im Rahmen eines Eheschutzverfahrens. Einerseits würden die Partien nach der gleichen Aufgabenteilung leben, wie diese bereits während der Zeit ihres Zusammenlebens der Fall gewesen sei. Anderseits leiste die Berufungsgegnerin denselben wöchentlichen Arbeitsaufwand von rund zwei Stunden wie der Berufungsführer. Hinzu komme, dass die Berufungsgegnerin wegen des Berufungsführers in die Schweiz gezogen sei und insbesondere aufgrund der Verschiedenheit der Sprache, der Schrift und der Arbeitsweise in der Schweiz nicht an ihre bisherige Ausbildung als Buchhalterin anknüpfen könne. Die Berufungsgegnerin führe als Putzhilfe zudem aktuell eine Tätigkeit aus, welche ihrer kaufmännischen Ausbildung nicht entspreche. Einstweilen sei auch von der Anwendung des Schulstufenmodells abzusehen (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 27).
bb) Der Berufungsführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seitens der Berufungsgegnerin keine Pflicht bestehe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal der Berufungsführer mehrfach ausgeführt habe, dass es nie die Abmachung der Parteien gewesen sei, dass sie sich nicht am Unterhalt der gemeinsamen Kinder beteilige. Dies entspreche auch ihrer spartanischen Lebensweise. Es habe zwischen den Parteien auch nie die Abmachung bestanden, dass die Berufungsgegnerin in der Schweiz noch eine Ausbildung absolvieren soll. Bereits vor der Trennung sei es ein Streitpunkt der Parteien gewesen, dass die Berufungsgegnerin mehr zum Unterhalt der Familie beitragen soll. Die Berufungsgegnerin habe an der Einvernahme vom 9. November 2017 selbst eingeräumt, dass sie davon ausgehe, in der Schweiz einfache Tätigkeiten wie Putzen, Servicearbeiten, etc. zu verrichten (KG-act. 1, S. 18 f.). Die Vorinstanz rechne ihr zu Unrecht lediglich Fr. 200.00 pro Monat als Einkommen an, obwohl sie im Juli und August 2017 Fr. 500.00 pro Monat in einem 10 % Pensum verdient habe. Auch zuvor, d.h. im Jahr 2016, habe sie als Putzfrau gearbeitet (KG-act. 1, S. 21). Seit Einreichung des Eheschutzgesuches habe sie mehr als ein Jahr Zeit gehabt, um sich darauf einzustellen, für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufzukommen und auch ihren Anteil am Unterhalt der Familie zu leisten. Die Berufungsgegnerin sei in der Schweiz integriert, verfüge über ein gutes soziales Netzwerk in Einsiedeln und Umgebung, spreche gut Deutsch und auch Englisch, Ukrainisch und Russisch, besitze den Fahrausweis der Kategorie B, sei jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb sie durchaus in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % (bei alleiniger Obhut des Berufungsführers), eventualiter von 60 % bis 80 % (bei gemeinsamer Obhut) nachzugehen (KG-act. 1, S. 21 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz seien schlicht unhaltbar, insbesondere, dass einstweilen von der neuen Rechtsprechung bzw. von der Anwendung des sogenannten Schulstufenmodells abzusehen sei. Dies werde durch nichts begründet. Es gebe keinen Grund, vom Schulstufenmodell abzuweichen (KG-act. 1, S. 47).
Mit grossem Erstaunen habe der Berufungsführer erfahren, dass die Berufungsgegnerin bereits seit Juni 2018 eine zusätzliche Arbeitsstelle angenommen habe, mit welcher sie im Zeitraum von Juni bis Dezember 2018 insgesamt Fr. 8‘362.00 bzw. Fr. 1‘194.60 pro Monat verdient habe. Ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachfrau scheine sie zudem weiterhin auszuüben. Es sei selbstverständlich, dass beide Einkommen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden müssten. Die von der Berufungsgegnerin eingereichten Unterlagen gäben zu wenig Aufschluss über ihre neue Anstellung, weshalb sie zu verpflichten sei, sämtliche Lohnabrechnungen seit Juni 2018 sowie den entsprechenden Arbeitsvertrag einzureichen (KG-act. 34, S. 2 f.).
cc) Die Berufungsgegnerin bestreitet, dass die Parteien vereinbart hätten, die Berufungsgegnerin habe sich am Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu beteiligen und müsse in der Schweiz einer Arbeit nachgehen. Sie habe als Reinigungskraft zu arbeiten begonnen, weil der Berufungsführer derart geizig gewesen sei und ihr das Haushaltsgeld gestrichen habe. Angesichts des aktenkundigen und von der Vorinstanz zu Recht angenommenen monatlichen Mindesteinkommens von Fr. 23‘000.00 sei es auch nicht nachvollziehbar, warum die Berufungsbeklagte ein Einkommen, das über ein Sackgeld hinausgehe, erzielen und sich am Unterhalt der Familie hätte beteiligen müssen. Der Berufungsführer zitiere völlig zusammenhangslos aus der Einvernahme vom 9. November 2017. Er habe der Berufungsgegnerin damals die Kinder andauernd und konstant entzogen, weshalb sich ihre Aussage, wonach sie froh sei, wenn sie etwas arbeiten und dann die Kinder sehen könne, ohne Weiteres verstehe (KG-act. 8, S. 18).
Die obligatorische Schulpflicht beginne im Kanton Schwyz mit dem zweiten Kindergartenjahr, folglich bestehe für die Tochter L.________, welche im Sommer 2018 in den sogenannten kleinen Kindergarten eingetreten sei, noch keine obligatorische Schulpflicht. Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts komme daher nicht zur Anwendung. Es sei die gemeinsame Obhut mit alternierender Betreuung und nicht die alleinige Obhut des Berufungsführers anzuordnen, womit die volle Erwerbstätigkeit der Berufungsgegnerin per se ausser Betracht falle. Unbestritten sei, dass beide Parteien auch nach der Trennung nach der gleichen Aufgabenteilung leben wie bereits während des Zusammenlebens, insbesondere seien beide Parteien wöchentlich rund zwei Stunden arbeitstätig. Sodann sei der Vorinstanz zu folgen, von der Berufungsbeklagten könne aktuell nicht erwartet werden, dass sie ihr Arbeitspensum als Reinigungskraft erhöhe. Sie habe vor ihrem Umzug in die Schweiz als Buchhalterin mit entsprechender Ausbildung in der Ukraine gearbeitet. Nach dem Umzug in die Schweiz habe der Berufungsführer nichts dafür getan, dass sie sich arbeitstechnisch in der Schweiz integrieren könne. Ihm sei es recht gewesen, dass sie nicht gearbeitet habe, zudem habe dies auch der Vereinbarung der Parteien entsprochen. Auch deshalb könne im Eheschutzverfahren von der Berufungsgegnerin keine Arbeitsaufnahme verlangt werden. Ebenso wenig sei sie verpflichtet, diesbezüglich Arbeitsbemühungen vorzulegen (KG-act. 8, S. 9). Die Berufungsgegnerin sei gelernte Buchhalterin und arbeite im Moment als Putzfrau, mithin gehe sie einer Arbeit nach, die deutlich unter ihrem Ausbildungsniveau liege. Wenn sie tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, dann in ihrem angestammten Bereich, was aber nicht gehe, weil ihre Ausbildungsdiplome als Buchhalterin in der Schweiz nicht anerkannt würden. Es könne daher von ihr nicht erwartet werden, dass sie ihr Arbeitspensum als Putzfrau erhöhe oder in einer Fabrik arbeite (KG-act. 8, S. 19).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 reichte die Berufungsgegnerin u.a. einen Lohnausweis der S.________ vom 6. Februar 2019 ein (KG-act. 31/1) und führte aus, der Berufungsführer sei ab Januar 2018 seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen, weshalb sie sich beim Fürsorgesekretariat des Bezirkes Einsiedeln zum Bezug von Sozialhilfe habe anmelden müssen. Seit Mai 2018 beziehe sie ununterbrochen Sozialhilfe. Aufgrund des engen sozialhilferechtlichen Budgets sowie der Anordnung des Fürsorgesekretariates sei sie gezwungen gewesen, seit 1. Juni 2018 eine Teilzeitanstellung von 33 % bei S.________ in Zürich anzutreten. Darüber hinaus arbeite sie weiterhin einmal pro Woche als Zugehfrau bei der Familie T.________ (KG-act. 31).
dd) Auszugehen ist vom tatsächlich erzielten Einkommen. Die Berufungsgegnerin gab an, seit Januar 2017 zunächst in einem 10 %-Pensum als Reinigungskraft gearbeitet und damit ein Einkommen von ca. Fr. 500.00 monatlich erwirtschaftet zu haben (Vi-act. ZES 2017 081, A 1). An der Befragung vom 25. Oktober 2017 sagte sie aus, im Laufe des Jahres immer weniger gearbeitet zu haben und derzeit nur noch zwei Stunden pro Woche zu arbeiten (Vi-act. ZES 2017 081, A 4, S. 2), mithin in einem Pensum von ca. 5 %. Am 5. Juni 2018 gab sie an, monatlich Fr. 220.00 zu verdienen (Vi-act. ZES 2017 081, A 8, S. 6). Gemäss Lohnausweis vom 6. Februar 2019 erzielte die Berufungsgegnerin vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018 einen Nettolohn von Fr. 8‘362.00 (KG-act. 31/1), was einem monatlichen Nettolohn von Fr. 1‘194.55 (= Fr. 8‘362.00 / 7) entspricht. Es handle sich dabei um eine Teilzeitanstellung von 33 %. Darüber hinaus bestätigte die Berufungsgegnerin, dass sie ihre bisherige Tätigkeit immer noch ausübe. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsgegnerin für die Monate Juli und August 2017 ein Einkommen von Fr. 500.00 und ab September 2017 ein Einkommen von Fr. 220.00 an (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 4). Das seit 1. Juni 2018 tatsächlich erzielte Einkommen der Berufungsgegnerin beläuft sich sodann auf Fr. 1‘414.55 (= Fr. 1‘194.55 [Pensum 33 %] + Fr. 220.00 [Pensum ca. 5 %]) monatlich und entspricht einem Arbeitspensum von ca. 40 %.
Soweit der Berufungsführer vorbringt, es sei ein hypothetisches Einkommen zwischen 60 % und 80 % anzurechnen, ist festzuhalten, dass die Berufungsgegnerin erst ungefähr ein halbes Jahr vor Einreichung des Eheschutzgesuches eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 10 % aufnahm (Vi-act. ZES 2017 081, A 4, S. 2). Bei genügenden Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten Standards. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind genügend Mittel vorhanden, um den Bedarf der Familie zu decken. Überdies verbleibt dem Berufungsführer – abgesehen von der Sparquote der Berufungsgegnerin aufgrund der bisher bezahlten Vorsorgeleistungen – eine maximale Sparquote, d.h., eine Überschussverteilung entfällt (vgl. E. III.3.e) nachfolgend). Weil die Mittel zur Deckung des Familienbedarfs ausreichen und aufgrund des bisher gelebten Standards ist es daher nicht angezeigt, auf Seiten der Berufungsgegnerin ein höheres, hypothetisches Einkommen anzurechnen.
4. Einkommen der Kinder
Unbestrittenermassen bezieht der Berufungsgegner die monatlichen Kinderzulagen von je Fr. 220.00 pro Kind über seine Gesellschaften (Vi-act. ZES 2017 081, A 8).
2. Bedarf
1. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Bei genügenden Mitteln haben beide Elternteile Anspruch auf die Fortführung des während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standards. Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Die so ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um den gebührenden Unterhalt aufrechtzuerhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 140 III 337, E. 4.2.1; BGer, Urteil 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1). Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden (BGE 140 III 337, E. 4.2.3; Six, Eheschutz, 2. A., 2014, N 2.61). Ausgaben sind nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen, wenn sie wirklich getätigt werden, weshalb der betroffene Ehegatte glaubhaft darzulegen hat, dass ihm die entsprechenden Kosten effektiv anfallen und von ihm auch bezahlt werden (BGer, Urteil 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.2; Six, a.a.O., N 2.69). Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören daher nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach Ermessen des Richters im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (BGE 127 III 289, E. 2a.bb; Six, a.a.O., N 2.73 und 2.166). In guten finanziellen Verhältnissen ist es sodann beispielsweise zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der überobligatorischen Versicherung oder effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden, zu berücksichtigen (BGE 140 III 337, E. 4.2.3 m.w.H.).
2. Bedarf des Berufungsführers
aa) Die Vorinstanz hält zum Grundbedarf zunächst fest, die vom Berufungsführer behauptete spartanische Lebensweise der Familie sei nicht bestritten. Aufgrund dessen entspreche der von den Parteien gelebte Standard demjenigen des erweiterten Existenzminimums unter Berücksichtigung der geltend gemachten besonderen Auslagen (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 19 f.). Zum gebührenden Bedarf des Berufungsführers führt sie sodann aus, der Grundbetrag sei analog zu demjenigen der Berufungsgegnerin auf Fr. 1‘350.00 festzusetzen. Die Mietkosten seiner 4.5-Zimmerwohnung würden sich auf Fr. 1‘815.00 belaufen, weshalb die Wohnkosten demnach Fr. 907.50 betragen würden. Die Krankenkasse inklusive VVG belaufe sich auf Fr. 299.90 und die ungedeckten Gesundheitskosten würden rund Fr. 270.00 betragen. Die Hausratversicherung sei analog zur Berechnung bei der Berufungsgegnerin bereits im Grundbetrag enthalten. Aus den eingereichten Stellungnahmen gehe nicht hervor, weshalb die geltend gemachten Berufsauslagen von Fr. 108.00 für den Arbeitsweg mit dem Auto sowie zwei Mal auswärtige Verpflegung pro Woche berücksichtigt werden sollten. Zudem habe der Berufungsführer an der ersten Parteibefragung geltend gemacht, dass er kaum Aufwand habe für seine Geschäftstätigkeit, nur ca. zwei Stunden pro Woche. Vor diesem Hintergrund sei eine Mittagsverpflegung oder ein Arbeitsweg nicht nachvollziehbar und im gebührenden Bedarf nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber sei ihm unter dem Titel „verschiedene Auslagen“ seine wöchentliche Tennisaktivität anzurechnen, welche die Mitgliedschaftsgebühren im Tennisclub U.________ sowie zusätzliche Auslagen für Wintertrainings in der Halle beinhalten und notorisch zusammen ca. Fr. 100.00 pro Monat betragen würden. Der Berufungsführer bezahle ferner Steuern in Einsiedeln SZ, in Weiningen ZH und Gams SG. Aus den Vorbringen des Berufungsführers gehe jedoch nicht hervor, wie hoch seine Steuerlast sei. Obwohl sämtliche Veranlagungsverfügungen der Jahre 2012 bis 2016 ediert worden seien, habe der Berufungsführer nicht alle verlangten Belege eingereicht. Die Höhe der gesamten Steuerlast lasse sich teilweise aus Steuerrechnungen, Zahlungsaufschüben und Steuerveranlagungen rekonstruieren. Diese betrage rund Fr. 72‘000.00 pro Jahr bzw. Fr. 6‘000.00 monatlich (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 24).
bb) Hinsichtlich seines eigenen Bedarfs bringt der Berufungsführer vor, die Vorinstanz halte aktenwidrig fest, dass er für den Arbeitsweg sowie die auswärtige Verpflegung Barauslagen von Fr. 108.00 geltend mache. Er verlangt, dass ihm für den Arbeitsweg ein Betrag von Fr. 108.00 und für die auswärtige Verpflegung ein Betrag von Fr. 88.00 im Betrag zu berücksichtigen seien. Er habe ausgeführt, dass er aufgrund seiner Tätigkeit auswärtige Termine wahrnehmen müsse und in dieser Zeit jeweils seine Mutter die Kinderbetreuung übernehme. Zudem sei er seit Frühling 2018 daran, die Geschäfte seiner Gesellschaften weiter auf- und auszubauen. Auch die von ihm zu verwaltenden Liegenschaften befänden sich nicht im Kanton Schwyz, sondern in Weiningen und Gams. Beide Liegenschaftsstandorte seien für den Berufungsführer bei guter Verkehrslage innerhalb einer Autostunde erreichbar. Es sei offensichtlich, dass er als Eigentümer bzw. als alleiniger Verwalter der Liegenschaften gehalten sei, an den Lageort der Liegenschaften zu fahren. So müsse er Wohnungsabnahmen und -übergaben vornehmen, Eigentümerversammlungen und Wohnungsbesichtigungen durchführen. Neu übernehme er sogar Hausabwartsarbeiten sowie Instandstellungen selber vor, weil er sich die Kosten dafür nicht mehr leisten könne. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Geschäftstätigkeit des Berufungsführers lediglich zwei Stunden pro Woche in Anspruch nehme. Diese zwei Stunden würden sich nur auf die Immobilienbewirtschaftung beziehen, was der Berufungsführer hauptberuflich tue. Ferner leiste er aber auch für die H.________ GmbH Aussendiensteinsätze. Es gehe daher nicht an, dass keinerlei Auslagen für arbeitsbedingte Kosten im Bedarf zu berücksichtigen seien. Es sei im vorliegenden Fall notorisch, dass der Berufungskläger auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Mithin seien ihm die bescheidenen Auslagen von total Fr. 196.00 im Bedarf zu berücksichtigen, zumal auch der Berufungsbeklagten, welche lediglich zwei Stunden pro Woche arbeite, Mobilitätskosten von Fr. 50.00 pro Monat angerechnet worden seien. Es verletze das Gleichbehandlungsgebot, wenn der Berufungsgegnerin Berufsauslagen angerechnet würden und dem Berufungsführer nicht (KG-act. 1, S. 40 ff.).
Ferner habe der Berufungsführer detailliert dargelegt, wie hoch die Steuern für die Liegenschaften in Gams und Weiningen seien. Er habe auch seine persönliche Steuerlast dargelegt. Mit Eingabe vom 24. Juni 2018 habe er die Steuerveranlagungsverfügung der Gemeinde Gams nachgereicht. Demnach betrage die Steuerlast des Berufungsführers Fr. 8‘024.50 pro Monat und nicht, wie von der Vorinstanz festgehalten worden sei, Fr. 6‘000.00. Der Berufungsführer habe zudem Schulden bzw. sei ab Januar 2018 verpflichtet, das Darlehen bei seiner Mutter in monatlichen Raten von Fr. 10‘000.00 abzuzahlen. Die Abzahlungen seien effektiv geleistet worden. Zudem habe er noch weitere Schulden (Mediation, Anwaltshonorar, Gerichtskosten etc.), welche in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien. Des Weiteren habe er Schulden bei der Stockwerkeigentümergesellschaft der Liegenschaft Gams gemäss Abzahlungsvereinbarung vom 3. Juli 2018 im Betrag von Fr. 54‘696.20 (KG-act. 1/8). Als Stockwerkeigentümer sei er verpflichtet, seiner jährlichen Beitragspflicht nachzukommen. Insgesamt seien dem Berufungsführer zur Schuldentilgung mindestens Fr. 14‘558.00 im Monat im Bedarf anzurechnen (KG-act. 1, S. 42 f.).
Mit Eingabe vom 8. Juni 2019 führte der Berufungsführer aus, dass die Darlehensrückzahlungen an seine Mutter vom 2. März 2018, 5. März 2018, 29. März 2018, 3. April 2018, 2. Mai 2018 und vom 1. Juni 2018 von je Fr. 10‘000.00 von seiner Mutter am 24. April 2018 (Fr. 20‘000.00), 25. April 2018 (Fr. 30‘000.00) und am 2. August 2018 (Fr. 60‘000.00; recte: aufgrund des Zahlungsbelegs [KG-act. 43/2 B903] sowie der von ihm angegebenen Gesamtsumme von Fr. 60‘000.00 wohl eher Fr. 10‘000.00) – insgesamt Fr. 60‘000.00 – retourniert wurden und sich somit aufhöben. Infolge seiner prekären Finanzsituation und um den Privatkonkurs abzuwenden habe sich seine Mutter dazu bereit erklärt, kurzfristig auszuhelfen und ihm die bereits zurückbezahlten Beträge wieder zurückgegeben. Sie halte aber weiter daran fest, dass sie ihr Darlehen, welches ihr Altersguthaben darstelle, schnellstmöglich zurückbezahlt bekomme. Die regelmässigen monatlichen Rückzahlungen in Höhe von Fr. 10‘000.00 würden ab Juni 2019, sofern irgendwie möglich, wiedereingeführt (KG-act. 43/1, S. 7). Auch das Darlehen vom 12. Dezember 2018 über Fr. 35‘000.00 habe dazu gedient, u.a. Steuern und Amortisationen und Zinsen fristgerecht und vereinbarungsgemäss per 31. Dezember 2018 zu begleichen. Seine Mutter habe ihm ihr gesamtes Altersguthaben ausgeliehen. Auch diesbezüglich hätten sie vereinbart, dass die Rückzahlungen schnellstmöglich beginnend ab Juni 2019 stattfänden (KG-act. 43/1, S. 7).
cc) Die Berufungsgegnerin bestreitet, dass der Berufungsführer irgendwelche Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung habe. Solche habe er denn auch in keiner Weise belegt. Zudem arbeite der Berufungsführer gemäss seinen eigenen Darstellungen hauptsächlich von zu Hause aus. Sollte der Berufungsgegner tatsächlich neu auch die Hauswartsarbeiten und Instandstellungen in seinen Wohnungen übernehmen, was bestritten werde, so wären allfällige Kosten für den Arbeitsweg oder die Verpflegung als Aufwandpositionen in seiner Gesellschaft G.________ GmbH, welche ja die Verwaltung seiner Liegenschaften mache, und selbstverständlich nicht im Grundbedarf des Berufungsführers zu berücksichtigen. Die Berufungsgegnerin bestreitet auch, dass der Berufungsführer Aussendiensteinsätze für seine Gesellschaft H.________ GmbH tätige. Da keine entsprechenden Belege vorlägen, seien auch keine zusätzlichen Mobilitätskosten im Grundbedarf des Berufungsführers einzurechnen. Ferner bestreitet die Berufungsgegnerin, dass die Steuern in dem vom Berufungsführer behaupteten Ausmass zu berücksichtigen seien. Es sei aktenkundig, dass der Berufungsführer über keinerlei Steuerschulden verfüge. Die eingereichten Belege beträfen ausnahmslos die laufenden Steuern. Es gehe nicht an, dass der Berufungsführer zuerst seine angeblichen Steuerschulden bezahle und erst dann sein restliches Einkommen für die Unterhaltszahlungen zur Verfügung stellen wolle. Des Weiteren bestreitet die Berufungsgegnerin, dass der Berufungsführer weitere Schulden habe und ab Januar 2018 das Darlehen an seine Mutter zurückzahle. Die Mutter des Berufungsführers habe anlässlich ihrer Befragung vom 5. Juni 2018 keinen schlüssigen Grund angegeben, warum sie die Rückzahlung des Darlehens verlangt habe. Die Kündigung des Darlehens durch die Mutter habe daher als vorgeschoben zu gelten. Dass der Berufungsführer die weiteren geltend gemachten Kosten wie Mediation und Gerichtskosten bezahle, sei nicht belegt und werde ebenfalls bestritten. Die Abzahlungsvereinbarung bezüglich der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Gams datiere vom 3. Juli 2018 und sei während des laufenden Eheschutzverfahrens erstellt worden. Auch hier handle es sich nicht um Schulden, die bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen seien (KG-act. 8, S. 16 f.).
dd) Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 (nachfolgend Richtlinien) beträgt der Grundbetrag für einen allein erziehenden Elternteil Fr. 1‘350.00 (Ziff. I.1.2). Die Parteien betreuen gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. II.3.b vorstehend) die Kinder je zur Hälfte, weshalb beiden Parteien der Grundbetrag von Fr. 1‘350.00 zusteht.
Der Mietzins der Wohnung des Berufungsführers beträgt Fr. 1‘815.00 (Vi-act. ZES 2017 081, C/I 32). Gemäss den Ausführungen des Berufungsführers sowie der von ihm eingereichten Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 16. August 2018 (KG-act. 1/6) sind davon die zu viel bezahlten Nebenkosten in Höhe von Fr. 516.15 bzw. Fr. 43.00 pro Monat in Abzug zu bringen. Die Wohnkosten betragen somit unter Berücksichtigung der Rückzahlung der Heiz- und Nebenkosten Fr. 1‘772.00 (= Fr. 1‘815.00 - Fr. 43.00) pro Monat. Diese sind nach grossen und kleinen Köpfen und Anzahl Tagen pro Woche beim betreffenden Elternteil zu verteilen (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2018 49 vom 4. März 2019, E. 13). Auf die beiden Kinder entfällt somit je ein kleiner Wohnkostenanteil (je ¼ von Fr. 1‘772.00 = Fr. 443.00), der aufgrund der hälftigen Obhutszuteilung zu halbieren ist (je Fr. 443.00 / 2 = je Fr. 221.50). Der im Bedarf des Berufungsführers aufzunehmende Wohnkostenanteil beträgt folglich Fr. 1‘329.00 (= Fr. 1‘772.00 - Fr. 221.50 - Fr. 221.50).
Nicht bestritten sind die von der Vorinstanz festgestellten Kosten für die Krankenkasse inkl. VVG von Fr. 299.90, die ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 270.00 sowie die Kosten für Sport von Fr. 100.00.
Hinsichtlich seines Arbeitsaufwandes sagte der Berufungsführer an der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2017 aus, er arbeite von zu Hause aus. Am aufwendigsten sei ein Mieterwechsel, weil er dann nach Weiningen oder Gams fahren müsse. Dennoch betrage der Aufwand im Schnitt ungefähr zwei Stunden pro Woche (Vi-act. ZES 2017 081, A 4, S. 3). An der Verhandlung vom 5. Juni 2018 sagte er aus, er habe ungefähr seit April/Mai gesehen, dass es seinen Gesellschaften schlecht gehe und er habe deshalb auch viel mehr Zeit investiert. Er arbeite, wenn er die Kinder nicht habe oder diese schlafen würden (Vi-act. ZES 2017 081, A 8, S. 5). Ohne nähere Begründung machte er sodann im vorinstanzlichen Verfahren Berufsauslagen bestehend aus Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 108.00 (24 Autofahrten à 7.5 km à Fr. 0.60) und für auswärtige Verpflegung von Fr. 88.00 (zwei Verpflegungen pro Woche à Fr. 11.00) geltend. In der Berufung führte er aus, er sei gehalten, zwecks Wohnungsabnahmen und -übergaben, Eigentümerversammlungen und Wohnungsbesichtigungen an den Ort der Liegenschaften zu fahren, welche 55 km bzw. 100 km von Einsiedeln entfernt seien. Zusätzlich übernehme er neu die Hausabwartsarbeiten sowie Instandstellungen selber. Ferner verfüge er über ein Büro an der K.________strasse zz in Schindellegi, wo auch seine Gesellschaften domiziliert seien. Überdies leiste er für die H.________ GmbH Aussendiensteinsätze. Unklar bleibt, weshalb der Berufungsführer für den angeblichen Arbeitsweg 24 Fahrten à 7.5 km geltend macht, wenn er ausführt, die Liegenschaften, welche er besuchen müsse, lägen 55 km bzw. 100 km entfernt. Vielmehr scheint es aufgrund der geltend gemachten Distanz von 7.5 km pro Fahrt so, dass der Berufungsführer den Weg zum Büro in Schindellegi geltend machen will, was aber nicht mit seinen Aussagen übereinstimmt, wonach er von zu Hause aus arbeite. Sodann erscheint es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungsführer auf auswärtige Verpflegung angewiesen sein soll, wenn er lediglich ins 7.5 km von zu Hause entfernte Büro in Schindellegi fährt. Genauere Ausführungen zu seinen Berufsauslagen erbrachte der Berufungsführer weder an den beiden erstinstanzlichen Verhandlungen noch in seinen Eingaben, wozu er aber aufgrund seiner Mitwirkungspflicht auch im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gehalten gewesen wäre. Unbestritten ist, dass der Berufungsführer die Verwaltung seiner Liegenschaften in Weiningen ZH und Gams SG selber vornimmt. Nachvollziehbar erscheint sodann, dass der Berufungsführer für Wohnungsbesichtigungen, -übergaben und -abnahmen gezwungen ist, nach Weiningen bzw. Gams zu fahren, um persönlich vor Ort sein zu können. Aufgrund seiner Aussagen beläuft sich der durchschnittliche Arbeitsaufwand für die Liegenschaftsverwaltung auf zwei Stunden pro Woche. Ferner gab er in seiner Berufung an, die Liegenschaften innerhalb einer Stunde zu erreichen. Weil alleine die Fahrtzeit hin und zurück zwei Stunden beanspruchen und der angegebene wöchentliche Zeitaufwand bereits dadurch erreicht wäre, ist nachfolgend davon auszugehen, dass der angegebene Arbeitsaufwand exklusiv der benötigten Fahrtzeit anfällt. Angesichts des geltend gemachten durchschnittlichen Aufwands von zwei Stunden pro Woche sowie der benötigten Fahrtzeit von einer Stunde pro Weg besucht der Berufungsführer einmal pro Woche eine seiner Liegenschaften in Weiningen oder in Gams. Davon ausgehend, dass er in etwa gleich oft nach Weiningen und nach Gams fährt, beträgt der durchschnittlich pro Woche zurückgelegte Weg 77.5 km (= [55 km + 100 km] / 2). Unter Berücksichtigung der vom Berufungsführer geltend gemachten Kosten von Fr. 0.60 pro Kilometer ergeben sich somit wöchentliche Fahrtkosten von Fr. 46.50 (= 77.5 km x Fr. 0.60), weshalb im Bedarf des Berufungsführers gerundet Fr. 50.00 zu berücksichtigen sind. Bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von zwei Stunden lassen sich die Aufgaben an den Liegenschaftsstandorten innerhalb eines halben Tages erledigen (= 2 Stunden Fahrtzeit + 2 Stunden Arbeitsaufwand). Folglich ist der Berufungsführer nicht auf auswärtige Verpflegung angewiesen. Nachdem der Berufungsführer aussagte, im Übrigen von zu Hause aus zu arbeiten und er insbesondere nicht näher darlegte, welche Aufgaben er für seine Gesellschaften erledigt bzw. inwiefern ihm dadurch zusätzliche Mobilitäts- oder Verpflegungskosten entstehen, sind weitere entsprechende Bedarfspositionen nicht glaubhaft gemacht, nicht ersichtlich und somit auch nicht zu berücksichtigen.
Bezüglich der zu tragenden Steuerlast liegen einzig für das Jahr 2018 sämtliche Angaben vor. In der Gemeinde Gams beträgt die Steuerlast für die Kantons- und Gemeindesteuer 2018 gemäss vorläufiger Steuerrechnung vom 3. Juni 2019 Fr. 41‘500.00 (KG-act. 43/2 B1009). In der Gemeinde Weiningen bezahlte der Berufungsführer gestützt auf die provisorische Rechnung 2018 vom 16. Mai 2018 Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 7‘346.55 (KG-act. 43/2 B1006). Die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern, welche der Berufungsführer im Bezirk Einsiedeln zu bezahlen hatte, beliefen sich gemäss Rechnung 2018 vom 1. Juni 2018 auf Fr. 11‘830.00 (Vi-act. ZES 2017 081, C/V 19). Die direkte Bundessteuer 2018 belief sich gemäss Rechnung vom 1. März 2019 auf Fr. 21‘602.00 (KG-act. 43/2 B1010). Im Jahr 2018 betrug die Steuerlast somit insgesamt Fr. 82‘278.55 (= Fr. 41‘500.00 + Fr. 7‘346.55 + Fr. 11‘830.00 + Fr. 21‘602.00), was einem monatlichen Betrag von Fr. 6‘856.55 (= Fr. 82‘278.55 / 12) entspricht.
Die Mutter des Berufungsführers kündigte am 3. Mai 2017 ein Darlehen über Fr. 250‘000.00, welches sie am 1. April 2014 vereinbart hatten, und begründete die Kündigung damit, dass sie sich, nachdem sie nun pensioniert sei, an einer Wohnbaugenossenschaft für altersgerechtes Wohnen beteiligen wolle (Vi-act. ZES 2017 081, C IV 13/14, S. 2). Am 23. Juni 2017 schlossen der Berufungsführer als Darlehensnehmer und dessen Mutter als Darlehensgeberin einen neuen Darlehensvertrag über Fr. 250‘000.00 ab und vereinbarten eine zweijährige Kündigungsfrist (Vi-act. ZES 2017 081, C IV 13/14, S. 1). Als Grund für dieses Darlehen gab die Mutter des Berufungsführers an der Zeugeneinvernahme vom 5. Juni 2018 an, der Berufungsführer habe Immobilien kaufen wollen (Vi-act. ZES 2017 081, A 8, S. 2). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2017 kündigte die Mutter des Berufungsführers dieses Darlehen aus wichtigem Grund und forderte den Berufungsführer auf, spätestens Ende Februar mit monatlichen Rückzahlungen von Fr. 10‘000.00 zu beginnen. Als Kündigungsgrund gab sie an, bei diesem Geld handle es sich um ihre Altersvorsorge und sie habe Kenntnis davon erhalten, dass die finanzielle Lage des Berufungsführers äusserst prekär sei. Offenbar hätten viele Mieter gekündigt, keine neuen Mieter gefunden werden können und andere Mieter hätten Mietzinsreduktionen verlangt. Hinzu komme die Auseinandersetzung des Berufungsführers mit der Berufungsgegnerin, welche erhebliche Geldbeträge verschlinge (Vi-act. ZES 2017 081, C IV 13/15). Nachdem die Mutter des Berufungsführers diesen mit Mahnung vom 1. März 2018 erneut zur Zahlung aufgefordert hatte (Vi-act. ZES 2017 081, C IV 13/16), leistete der Berufungsführer am 2., 5. und 29. März 2018, am 3. April 2018, am 2. Mai 2018 sowie am 1. Juni 2018 je Fr. 10‘000.00 an seine Mutter (Vi-act. ZES 2017 081, C V 15). Gemäss den am 8. Juni 2019 eingereichten Belegen zahlte die Mutter des Berufungsführers am 24. April 2018 Fr. 20‘000.00 und am 25. April 2018 Fr. 30‘000.00 (KG-act. 43/2 B904) sowie am 2. August 2018 Fr. 10‘000.00, mithin den gesamten Betrag von Fr. 60‘000.00 zurück (KG-act. 43/2 B903). Zudem gewährte sie dem Berufungsführer am 12. Dezember 2018 ein weiteres Darlehen über Fr. 35‘000.00 (KG-act. 43/2 B905 f.). Demzufolge leistete der Berufungsführer bis anhin unter dem Strich keine Darlehensrückzahlungen wie behauptet, sondern nahm im Gegenteil ein zusätzliches Darlehen auf, weshalb die geltend gemachten Kosten für die Schuldenrückzahlung gegenüber seiner Mutter von Fr. 10‘000.00 pro Monat nicht im Bedarf des Berufungsführers zu berücksichtigen sind.
Die Hypothekarzinsen wurden bereits beim Einkommen des Berufungsführers berücksichtigt und sind somit nicht mehr in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Sodann machte der Berufungsführer geltend, gemäss Abzahlungsvereinbarung vom 3. Juli 2018 gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft J.________ in Gams Schulden in Höhe von Fr. 54‘696.20 zu haben, welche er in sechs Ratenzahlungen à Fr. 9‘116.00 zu bezahlen habe (KG-act. 1/8). Diese Schulden seien beim Bedarf zu berücksichtigen. Die Kosten für die Stockwerkeigentümergemeinschaft J.________ wurden gemäss Steuererklärung 2018 bei den Liegenschaftsunterhaltskosten aufgeführt (KG-act. 43/1 B601, S. 41) und somit beim Einkommen des Berufungsführers bereits berücksichtigt. Eine zusätzliche Berücksichtigung beim Bedarf hat nicht zu erfolgen.
Der Berufungsführer bringt vor, die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung seien in seinem Bedarf als Schulden zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind jedoch nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes beider Ehegatten aufnahmen oder für die sie solidarisch haften (BGE 127 III 289, E. 2a.bb). Anwaltskosten, die für die Interessenvertretung (allein) eines Ehegatten anfielen und nicht dem Unterhalt beider Eheleute dienen, sind somit nicht als solche Schulden zu qualifizieren (BGer, Urteil 5A_926/2016 vom 11. August 2017, E. 2.2.3). Die Schulden aus seiner anwaltlichen Vertretung sind folglich im Bedarf des Berufungsführers nicht zu berücksichtigen.
Sodann stellen auch die Gerichtskosten keine Schulden dar, die vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes beider Ehegatten aufgenommen wurden, weshalb auch sie nicht im Bedarf zu berücksichtigen sind. Im Übrigen belegte der Berufungsführer nicht, dass er die Gerichts- und Mediationskosten regelmässig abbezahlt. Die vom Berufungsführer behaupteten Schulden sind daher nicht in den Bedarf aufzunehmen.
Zusammenfassend setzt sich der Bedarf des Berufungsführers wie folgt zusammen:
Grundbetrag
Fr.
1‘350.00
Wohnkosten
Fr.
1‘329.00
Krankenkasse
Fr.
299.90
ungedeckte Gesundheitskosten
Fr.
270.00
Mobilitätskosten
Fr.
50.00
Steuern
Fr.
6‘856.55
Sport
Fr.
100.00
Total Bedarf Berufungsführer
Fr.
10‘255.45
ee) Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog). Leben die Ehegatten wie vorliegend im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens noch im gemeinsamen Haushalt, sind Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zuzusprechen, das heisst ab Auszug des einen Ehegatten aus der ehelichen Wohnung oder Liegenschaft. Die rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen kommt in einem solchen Fall also nicht in Frage (Six, a.a.O., N 2.58 f.; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2018 3 und 4 vom 25. März 2019, E. 7a). Die Ansprüche bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes richten sich nach Art. 173 ZGB. Auf Begehren eines Ehegatten ist für die Dauer des Zusammenlebens festzusetzen, wer welche Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie zu zahlen hat (Six, a.a.O., N 2.59).
Der Berufungsführer rügt, die Vorinstanz rechne der Berufungsgegnerin ab September 2017 aus unerfindlichen Gründen einen Grundbetrag von Fr. 500.00 an, weil sie ab diesem Zeitpunkt nur noch einen Erwerb von Fr. 220.00 erzielt habe und der Berufungsführer nicht für ihre Kosten betreffend Kleider und Körperpflege aufgekommen sei. Der Grundbetrag für ein Ehepaar betrage Fr. 2'000.00 bzw. die Hälfte betrage Fr. 1'000.00. Die Vorinstanz halte selbst fest, dass der Berufungsführer für die Wohnung, Strom, Krankenkassen, Gesundheit, Lebensmittel, Sport, Steuern und sämtliche Kinderkosten aufgekommen sei. Dies würde bedeuten, dass im restlichen Grundbetrag von Fr. 500.00 sämtliche vom Berufungskläger übernommenen Kosten (Wohnung, Strom, Krankenkassen, Gesundheit, Lebensmittel, Sport, Steuern) enthalten seien und in den anderen Fr. 500.00 lediglich die Kleider und die Körperpflege. Dies sei offensichtlich unverhältnismässig. Es sei daher völlig unerfindlich, weshalb sie der Berufungsgegnerin für lediglich Kleider und Körperpflege einen Betrag von Fr. 500.00 gutschreibe, zumal die Parteien äusserst bescheiden gelebt hätten (KG-act. 1, S. 51).
Die Berufungsgegnerin bringt vor, der Berufungsführer habe zwar die Wohnung und die Krankenkassenprämien bezahlt, Lebensmittel habe er aber nur für den Fall gekauft, dass er mit den beiden Töchtern zu Hause gewesen sei. Es sei erstellt, dass der Berufungsführer von Juli 2017 bis Dezember 2017 die Kinder der Berufungsgegnerin dauerhaft entzogen habe, indem er ständig mit ihnen ausser Haus und unterwegs gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Berufungsgegnerin in dieser Zeit auch für Lebensmittel für sich selber habe aufkommen müssen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei deshalb davon auszugehen, dass die Hälfte des auf die Berufungsgegnerin fallenden Anteils des Grundbetrages für ein Ehepaar, mithin Fr. 500.00, ungedeckt geblieben sei (KG-act. 8, S. 21).
Die Berufungsgegnerin bezog per 1. Januar 2018 ihre jetzige Wohnung, weshalb der vorinstanzliche Einzelrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Dezember 2017 Vormerk davon nahm, dass die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung per 1. Januar 2018 verlassen wird (Vi-act. ZES 2017 081, A 6, Dispositivziffer 1). Für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 sind die Ansprüche der Berufungsgegnerin demzufolge gemäss Art. 173 ZGB zu prüfen. Unbestritten blieb die vorinstanzliche Feststellung, dass der Berufungsführer im Zeitraum vom 2. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 für die Kosten für Wohnen, Strom, Krankenkasse, Gesundheit, Sport, Steuern und sämtliche Kinderkosten aufgekommen sei. Ebenfalls nicht bestritten wurde die Feststellung, der Berufungsführer sei nicht für die Kosten der Berufungsgegnerin für Kleider und Körperpflege aufgekommen. Während der Berufungsführer geltend macht, die von der Vorinstanz hierfür beim Bedarf der Berufungsgegnerin berechneten Fr. 500.00 seien zu hoch, bringt die Berufungsgegnerin vor, der Berufungsführer sei auch nicht für ihre Kosten für Lebensmittel aufgekommen, sondern habe ihr die Kinder entzogen und grösstenteils auswärts gegessen. Der Berufungsführer bestritt diese Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 20. November 2018 lediglich pauschal mit Verweis auf die Ausführungen in der Berufung vom 29. Oktober 2018 (KG-act. 10, S. 12), nicht jedoch konkret in seiner Rechtsschrift. Überdies erscheinen die Ausführungen der Berufungsgegnerin glaubhaft, zumal der Berufungsführer mehrfach ausführte, er sei die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen und er auch nicht vorbrachte, es habe seit Juli 2017 noch ein gemeinsames Familienleben stattgefunden. Unter diesen Umständen ist der von der Vorinstanz im Bedarf der Berufungsgegnerin berücksichtigte Grundbetrag von Fr. 500.00 nicht zu beanstanden. Der Grundbetrag für ein Ehepaar beträgt gemäss Richtlinien Fr. 2‘000.00 (Ziff. I.1.3). Abzüglich der Fr. 500.00 für die Berufungsgegnerin verbleiben beim Berufungsführer Fr. 1‘500.00. Darüber hinaus kam er für sämtliche weitere Bedarfspositionen der Berufungsgegnerin (abgesehen von den noch nicht vorhandenen eigenen Wohnkosten der Berufungsgegnerin; vgl. E. III.2.c.dd nachfolgend) auf, weshalb diese für den genannten Zeitraum zu seinem Bedarf hinzuzurechnen sind. Der Bedarf des Berufungsführers für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 setzt sich somit wie folgt zusammen:
Grundbetrag (= Fr. 2‘000.00 - Fr. 500.00)
Fr.
1‘500.00
Wohnkosten
Fr.
1‘329.00
Krankenkasse (= Fr. 299.90 + Fr. 265.00)
Fr.
564.90
ungedeckte Gesundheitskosten (= Fr. 270.00 + Fr. 16.00)
Fr.
286.00
Mobilitätskosten (Fr. 50.00 + Fr. 50.00)
Fr.
100.00
Steuern
Fr.
6‘856.55
Sport (= Fr. 100.00 + Fr. 72.50 [vgl. E. 2c.dd])
Fr.
172.50
Total Bedarf Berufungsführer
Fr.
10‘808.95
3. Bedarf der Berufungsgegnerin
aa) Zum gebührenden Bedarf der Berufungsgegnerin führte die Vorinstanz aus, der Grundbetrag betrage Fr. 1‘350.00, die Mietkosten der 4.5-Zimmerwohnung Fr. 2‘370.00 (inkl. Nebenkosten). Zwar würden die Mietkosten des Berufungsführers aktuell mit Fr. 1‘815.00 weniger hoch ausfallen, weil er aber die Wohnung bereits seit längerer Zeit miete, habe er von den Mietzinssenkungen der letzten Jahre profitieren können. Die Wohnung der Berufungsgegnerin sei verhältnismässig und nicht übermässig teurer oder grösser als diejenige des Berufungsführers. Bei einer 4.5-Zimmerwohnung könne regelmässig angenommen werden, dass die Kinder über je ein eigenes Zimmer verfügen würden. Gleiches gelte auch beim Berufungsführer. Damit würden die Wohnkosten der Berufungsgegnerin Fr. 1‘185.00 betragen. Die Krankenkasse inkl. VVG belaufe sich monatlich auf Fr. 265.00 und die ungedeckten Gesundheitskosten auf rund Fr. 16.00. Ferner werde vom Berufungsführer ein Betrag von Fr. 50.00 für Mobilität akzeptiert. Erfahrungsgemäss würden die Steuern unter den gegebenen Umständen ca. Fr. 150.00 pro Monat betragen. Hinsichtlich des Mobiliars sei entsprechend den Ausführungen der Berufungsgegnerin festzuhalten, dass der Gesuchsgegner ihr kein Mobiliar habe übergeben wollen. Zudem sei es ihr erster Wohnungsbezug in der Schweiz, weshalb sie auch über kein eigenes Mobiliar aus ihrer früheren Lebenssituation verfügt habe. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Berufungsgegnerin für den Neubezug der Wohnung eine gesamte Neuausstattung benötigt habe, um ihren bisher geführten Lebensstandard zu erhalten und auch den Kinderbedürfnissen gerecht werden zu können. Von Januar 2018 bis Ende Juni 2018 seien der Berufungsgegnerin daher monatlich Fr. 600.00 für Mobiliar anzurechnen. Dies entspreche im Übrigen auch den Richtlinien über das Existenzminimum, nach welcher grössere Auslagen durch eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums berücksichtigt werden können. Zum Lebensstandard würden ferner sowohl auf Seiten der Berufungsgegnerin als auch auf Seiten des Berufungsführers Sportaktivitäten gehören. Die Berufungsgegnerin verfüge über eine Mitgliedschaft beim Fitnesscenter N.________, für welche der Berufungsführer auch aufgekommen sei. Eine solche koste pro Jahr Fr. 870.00 bzw. Fr. 72.50 pro Monat. Privatversicherungen wie Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie die Billag-Gebühren würden unter den Grundbetrag fallen (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 23).
bb) Der Berufungsführer rügt die Bedarfsberechnung der Vorinstanz. Massgebend sei die tatsächlich gelebte Lebenshaltung als obere Schranke für den Unterhaltsanspruch. Es sei erstellt, dass die Parteien eine äusserst bescheidene und spartanische Lebensweise gepflegt hätten. Dass die Vorinstanz der Berufungsgegnerin und den Kindern für sechs Monate insgesamt Fr. 6‘000.00 zuspreche, obwohl sie ausgeführt habe, die Parteien hätten sich nie Möbel angeschafft und ihre neue Wohnung sei eingerichtet, sei völlig unerfindlich und willkürlich.
Es sei erstellt und von der Vorinstanz selbst festgehalten worden, dass der Geldverbrauch für den Lebensunterhalt der Parteien äusserst gering gewesen sei. Weshalb die Vorinstanz dazu komme, der Berufungsgegnerin pro Monat über Fr. 6‘000.00 an Unterhalt zuzusprechen, sei daher unerfindlich. Richtig sei, dass der grösste Teil des erwirtschafteten Überschusses angespart und für die Rückzahlung der Darlehensschulden verwendet worden sei. Das Einkommen des Berufungsführers sei daher nicht relevant, sondern vielmehr die Ausgaben der Berufungsgegnerin, welche von ihr glaubhaft zu machen bzw. zu beweisen seien und nicht vom Berufungsführer. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die berufliche, örtliche und finanzielle Situation beider Parteien es zulasse, dass die Kinder abwechselnd von beiden Elternteilen betreut würden, mache vorliegend lediglich Sinn, wenn beide Parteien, das heisse auch die Berufungsgegnerin, einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden. Die Vorinstanz gehe jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass die Berufungsgegnerin vorläufig nicht verpflichtet werden könne, ihre Erwerbstätigkeit von zwei Stunden pro Woche auszudehnen (KG-act. 1, S. 35 f.).
Der Grundbetrag der Berufungsgegnerin sei bei Zuteilung der alleinigen Obhut an den Berufungsführer auf Fr. 1‘200.00 pro Monat festzusetzen, dies gelte auch bei geteilter Obhut, weil der Berufungsführer seinem Eventualantrag entsprechend die Kinder mehrheitlich (von Dienstag, 19:00 Uhr, bis Sonntag, 10:00 Uhr) betreue (KG-act. 1, S. 36).
Die Vorinstanz verkenne, dass die 4.5-Zimmerwohnung der Berufungsgegnerin nicht dem bisherigen Lebensstandard der Parteien entspreche und wesentlich teurer und grösser sei als die eheliche Wohnung. Auch die Annahme, dass die Kinder über je ein eigenes Zimmer verfügen würden, sei willkürlich und tatsachenwidrig. Der Berufungsführer habe von zu Hause aus gearbeitet, weshalb ein Zimmer als Büro gedient habe. Die anderen zwei Zimmer hätten als Eltern- und Kinderschlafzimmer gedient, mithin würden sich die Kinder seit ihrer Geburt ein Zimmer teilen. Dies entspreche dem gelebten Lebensstandard. Wenn die Parteien bei der ehelichen Wohnung von Mietzinssenkungen hätten profitieren können, spiele dies keine Rolle. Der Mietzins der ehelichen Wohnung betrage aktuell und auch zum Zeitpunkt der Trennung Fr. 1‘815.00 pro Monat. Dieser Betrag gehe jedoch von zu hohen Nebenkosten aus. Auch nach der letzten Mietzinsanpassung sei noch eine Rückvergütung der Heiz- und Nebenkosten von Fr. 516.15 in Abzug zu bringen, mithin resultiere ein Mietzins von rund Fr. 1‘770.00. Bei einer allfälligen Referenzzinssatzsenkung würden beide Wohnungen der Parteien davon profitieren. Der Berufungsführer habe zudem verschiedene Wohnungsinserate eingereicht, welche belegen würden, dass es der Berufungsgegnerin möglich gewesen wäre, eine dem bisher gelebten Lebensstandard adäquate Wohnung von ca. Fr. 1‘500.00 pro Monat zu finden. Die Berufungsgegnerin hätte seit Einreichung des Eheschutzgesuches im Sommer 2017 genügend Zeit gehabt, um eine entsprechende Wohnung anzumieten. Unter Berücksichtigung der Rückvergütung von Heiz- und Nebenkosten sei die Wohnung der Berufungsgegnerin mehr als Fr. 550.00 teurer als diejenige des Berufungsführers. Sie sei nicht nur teurer, sondern auch grösser und dadurch unverhältnismässig im Vergleich zur ehelichen Wohnung. Der Berufungsgegnerin sei daher ein maximaler Mietzins von Fr. 1‘500.00 bei alleiniger Obhut des Berufungsführers bzw. Fr. 1‘770.00 bei gemeinsamer Obhut der Parteien zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 36 f.).
Die Vorinstanz rechne der Berufungsgegnerin und den Kindern völlig willkürlich und in aktenwidriger Weise einen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 1‘000.00 pro Monat für die Dauer von sechs Monaten für Mobiliar an. Dies obwohl die Berufungsgegnerin keinen einzigen Beleg eingereicht habe, woraus hervorgehe, ob und in welcher Höhe Möbel tatsächlich angeschafft worden seien. Dies könne nicht angehen und führe offensichtlich bei der Berufungsgegnerin zu einer Ersparnisbereicherung, was unzulässig sei. Zudem sei aktenkundig, dass genügend Möbel vorhanden gewesen seien, die die Berufungsgegnerin für ihre Einrichtung der Wohnung hätte verwenden können. Der Berufungsführer habe ihr Möbel aus der ehelichen Wohnung offeriert und sei bereit gewesen, diese zu teilen. Sein Vater habe zudem als Weihnachtsgeschenk Betten für das Kinderzimmer gekauft. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018 habe die Berufungsbeklagte ausgeführt, dass ihre neue Wohnung eingerichtet sei bzw. sie alles habe. Selbst wenn es stimmen würde, was die Berufungsgegnerin behaupte, wäre es ihr zumutbar gewesen, beispielsweise in einem Brockenhaus Möbel zu besorgen. Richtig sei, dass sich die Berufungsgegnerin ein Fitnessabonnement geleistet habe, das pro Jahr Fr. 870.00 koste. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass sich die Krankenkasse an den Kosten im Umfang von Fr. 200.00 pro Jahr beteilige, weshalb ihr im Bedarf lediglich Fr. 56.00 pro Monat zu berücksichtigen seien (KG-act. 1, S. 38 ff.).
cc) Die Berufungsgegnerin führt aus, aufgrund der anzuordnenden alternierenden Obhut sei bei beiden Parteien der Grundbetrag für Alleinerziehende im Umfang von je Fr. 1‘350.00 einzusetzen. Selbstverständlich entspreche die 4.5-Zimmerwohnung der Berufungsgegnerin dem bisherigen Lebensstandard. Mit der Vorinstanz sei festzustellen, dass die neue Wohnung der Berufungsgegnerin in etwa gleich gross und gleich teuer sei. Der Unterschied liege darin, dass der Berufungsführer in einer älteren Wohnung wohne, womit der Mietzins per se tiefer sei, und die Berufungsgegnerin eine Neubauwohnung habe beziehen können. Der Mietzins von Fr. 2‘300.00 entspreche denn auch einem ortsüblichen Mietzins. Zudem sei gerichtsnotorisch, dass jedes Kind Anspruch auf ein eigenes Zimmer habe. Wenn der Berufungsführer dies anders sehe, sei dies seine Sache. Dass es sich bei der Wohnung der Berufungsgegnerin um eine Luxuswohnung handle, vermöge der Berufungsführer nicht zu belegen. Es werde zudem bestritten, dass sie sich seit Sommer 2017 eine Wohnung hätte suchen können. Einerseits habe sie die Zuteilung der ehelichen Wohnung an sich selbst beantragt, anderseits habe sich der Berufungsführer aktenkundig im Herbst 2017 trotz vorgängigem Angebot nicht mehr finanziell an einer Wohnung der Berufungsgegnerin beteiligen wollen. Nur weil der Berufungsführer nicht bereit sei, in eine moderne Wohnung zu ziehen oder für das Wohnen mehr auszugeben, heisse dies nicht, dass der Berufungsgegnerin nur eine Wohnung mit einem gleich hohen Mietzins angerechnet werden könne. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführe, sei die Wohnung der Berufungsgegnerin verhältnismässig und nicht übermässig teuer oder grösser als diejenige des Berufungsführers. Bei der Grundbedarfsberechnung auf Seiten der Berufungsgegnerin sei daher der Mietzins von Fr. 2‘300.00 zu berücksichtigen. Es sei ohne Weiteres erstellt, dass die Berufungsgegnerin die eheliche Wohnung Anfang Dezember 2017 überstürzt habe verlassen müssen und dass sie in der Folge kein einziges Möbelstück mit sich habe nehmen können. Auch habe ihr der Berufungsführer kein Mobiliar herausgeben wollen, weil das gesamte Mobiliar in der ehelichen Wohnung ihm gehöre. Wie der Berufungsführer in dieser Situation dazu komme, sinngemäss ausführen zu lassen, es sei nicht belegt, dass die Berufungsbeklagte überhaupt Möbel gekauft habe, sei mehr als nur schleierhaft. Die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten zu Recht einen Betrag von insgesamt Fr. 6‘000.00 für die Anschaffung des notwendigen Mobiliars eingerechnet, und dies decke auch nur das Allernotwendigste einer Wohnungseinrichtung ab. Es sei sodann bezeichnend, dass es der Vater des Berufungsführers gewesen sei, welcher der Berufungsgegnerin das Mobiliar für die Schlafzimmer seiner Enkelkinder bezahlt habe und nicht der Berufungsführer. Die Berufungsgegnerin habe keine Gegenstände, die nicht in ihrem Eigentum stünden, nach der Trennung aus der Wohnung geschafft. Es treffe ferner nicht zu, dass sich die Krankenkasse jährlich mit einem Betrag von Fr. 200.00 an den Kosten für Fitnessabonnemente beteilige. Es sei der Berufungsgegnerin daher unter dem Titel Sport monatlich der Betrag von Fr. 72.50 in den Grundbedarf einzurechnen (KG-act. 8, S. 14 f.).
dd) Der Grundbetrag für die Berufungsgegnerin beträgt analog zum Berufungsführer Fr. 1‘350.00 (vgl. E. III.2.b.dd vorstehend).
Die Berufungsgegnerin mietete per 1. Januar 2018 eine 4.5-Zimmerwohnung an der V.________ ww in Einsiedeln. Der Mietzins beträgt Fr. 2‘370.00 inklusive Nebenkosten (Vi-act. ZES 2017 081, B1 8). Die Parteien lebten bis Ende 2017 unbestrittenermassen zusammen mit den beiden Kindern in der 4.5-Zimmerwohnung am E.________weg xx in Einsiedeln. Bei dieser Wohnung handelt es sich gemäss übereinstimmenden Behauptungen der Parteien um eine Altbauwohnung. Ebenfalls unbestritten blieben die Ausführungen des Berufungsführers, wonach sich die beiden Kinder ein Zimmer teilen würden und ein Zimmer dem Berufungsführer als Büro diene. Der Mietzins dieser Wohnung beträgt unter Berücksichtigung der zu viel bezahlten Heiz- und Nebenkosten Fr. 1‘772.00 (vgl. E. III.2.b.dd vorstehend). Der Berufungsführer rügt, die Wohnung der Berufungsgegnerin sei zu teuer und reichte bereits vor erster Instanz diverse Wohnungsinserate zum Vergleich ein (Vi-act. ZES 2017 081, C IV 1, 2, 13/29 und 13/30). Bei den rund 15 Wohnungen, die im besagten Zeitraum in Einsiedeln ausgeschrieben waren, handelt es sich hauptsächlich um Wohnungen mit drei bis viereinhalb Zimmern sowie um eine Wohnung mit sieben Zimmern. Die kleinste Wohnung umfasst 58 m2, die grösste 133 m2. Die Mietzinsen variieren von Fr. 1‘390.00 bis Fr. 1‘750.00 und sind demzufolge deutlich günstiger als die Wohnung der Berufungsgegnerin. Angesichts dessen erscheint die Wohnung der Berufungsgegnerin als überdurchschnittlich teuer. Sodann zeigen die vom Berufungsführer eingereichten Inserate, dass zum Zeitpunkt, als die Berufungsgegnerin die eheliche Wohnung verliess, angemessene Wohnungen verfügbar gewesen wären. Die Berufungsgegnerin bringt zwar vor, der Mietzins ihrer Wohnung entspreche einem ortsüblichen Mietzins, setzt sich aber mit der Argumentation des Berufungsführers sowie den eingereichten Wohnungsinseraten nicht auseinander. Jedenfalls macht sie keine näheren Ausführungen, insbesondere nicht dazu, weshalb es ihr nicht hätte möglich sein sollen, eine angemessene Wohnung mit einem ortsüblichen Mietzins zu beziehen. Somit entspricht der gegenwärtige Mietzins bzw. die Wohnung der Berufungsgegnerin nicht dem bisher gelebten Lebensstandard. Es ist ihr zuzumuten, eine Wohnung im ähnlichen Preisniveau wie der Berufungsführer zu beziehen, weshalb die Wohnkosten in der Bedarfsrechnung der Berufungsgegnerin auf Fr. 1‘800.00 zu reduzieren sind. Sodann sind die Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen und Anzahl Tagen pro Woche beim betreffenden Elternteil zu verteilen (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2018 49 vom 4. März 2019, E. 13). Auf die beiden Kinder entfällt somit je ein kleiner Wohnkostenanteil (je 1/4 = Fr. 450.00), der zusätzlich aufgrund der hälftigen Obhutszuteilung zu halbieren ist (= je Fr. 225.00). Der im Bedarf der Berufungsgegnerin zu berücksichtigende Wohnkostenanteil beträgt demzufolge Fr. 1‘350.00 (= Fr. 1‘800.00 - Fr. 225.00 - Fr. 225.00).
Die Krankenkassenprämien inklusive VVG belaufen sich gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen auf monatlich Fr. 265.00 und die ungedeckten Gesundheitskosten auf rund Fr. 16.00. Nicht bestritten und überdies bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Berufungsführer akzeptiert wurden die Mobilitätskosten der Berufungsgegnerin von Fr. 50.00 pro Monat.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 bestätigte die Berufungsgegnerin, dass sie aufgrund des niedrigen Einkommens für das Jahr 2018 keine Quellensteuer entrichten musste (KG-act. 31), weshalb die von der Vorinstanz unter dem Titel Steuern berücksichtigten Fr. 150.00 zu streichen sind.
Unbestritten sind die jährlichen Kosten des Fitnessabos der Berufungsgegnerin von Fr. 870.00. Zwar bringt der Berufungsführer vor, dass sich die Krankenkasse mit Fr. 200.00 an diesem Abo beteilige, was die Berufungsgegnerin bestreitet, einen Beleg für diese Behauptung reicht der Berufungsführer jedoch nicht ein. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Beteiligung aus den Akten, insbesondere nicht aus den eingereichten Krankenkassenpolicen. Die Kosten des Fitnessabos der Berufungsgegnerin sind somit im Umfang von Fr. 72.50 (= Fr. 870.00 / 12) in ihren Bedarf aufzunehmen.
Die Vorinstanz rechnete für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 Fr. 6‘000.00 (= Fr. 1‘000.00 pro Monat) für die Beschaffung von Möbeln hinzu. Die Berufungsgegnerin verliess die Wohnung Ende 2017. Unbestritten blieb, dass sie über keine eigenen Möbel verfügte und aus der ehelichen Wohnung keine Möbel mitnahm. An der Befragung vom 5. Juni 2018 bestätigte sie gegenüber der Vorinstanz, eingerichtet zu sein und alles zu haben, was sie benötige (Vi-act. ZES 2017 081, A 8, S. 6). Sodann schenkte der Vater des Berufungsführers der Berufungsgegnerin unbestrittenermassen die Schlafzimmermöbel für die Kinderzimmer. Die Berufungsgegnerin reichte keine Belege über den Kauf eigener Möbel ein. Auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass sie sich Möbel anschaffen musste, lässt sich nicht eruieren, woher sie die Wohnungseinrichtung besorgte, und wer oder wie sie diese finanzierte. Es wäre für die Berufungsgegnerin ein leichtes gewesen, allfällige Kaufbelege einzureichen. Unter diesen Umständen ist kein zusätzlicher Bedarf für den Kauf von Möbeln, insbesondere nicht im genannten Umfang glaubhaft gemacht.
Zusammenfassend setzt sich der Bedarf der Berufungsgegnerin ab 1. Januar 2018 wie folgt zusammen:
Grundbetrag
Fr.
1‘350.00
Wohnkosten
Fr.
1‘350.00
Krankenkasse
Fr.
265.00
ungedeckte Gesundheitskosten
Fr.
16.00
Mobilitätskosten
Fr.
50.00
Fitnessabo
Fr.
72.50
Total Bedarf Berufungsführer
Fr.
3‘103.50
ee) Der Bedarf der Berufungsgegnerin für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2017 beträgt Fr. 500.00. Im Übrigen kam der Berufungsführer für sämtliche Kosten der Familie auf, insbesondere auch für sämtliche Kosten der Kinder (vgl. E. III.2.b.ee vorstehend), und die Berufungsgegnerin hatte noch keine eigenen Wohnkosten zu tragen.
4. Bedarf der Kinder
aa) Zum Grundbedarf der Kinder hält die Vorinstanz fest, dass der Grundbetrag für M.________ und L.________ je Fr. 400.00 betrage. Die Kinder würden je hälftig bei einem Elternteil wohnen und dort je ein Zimmer beanspruchen, weshalb sich die Wohnkosten bei der Berufungsgegnerin auf Fr. 592.50 und diejenigen beim Berufungsgegner auf Fr. 453.75 belaufen würden. Die monatlichen Krankenkassenkosten inklusive VVG seien bei M.________ mit Fr. 91.10 und bei L.________ mit Fr. 77.15 zu beziffern. Die ungedeckten Gesundheitskosten für M.________ würden Fr. 360.55 resp. rund Fr. 30.00 pro Monat und für L.________ Fr. 18.00 betragen. L.________ besuche seit Januar 2018 nur noch die Bauernhofspielgruppe. Die damit verbundenen Kosten für sechs Monate lägen bei Fr. 380.00 bzw. monatlich Fr. 63.30. Aus den Akten gehe ferner hervor, dass die Berufungsgegnerin für ihr Fitness eine Drittbetreuung in Anspruch genommen habe. Aufgrund der geteilten Obhut sei es der Berufungsgegnerin zuzumuten, dann Sport zu treiben, wenn die Kinder beim Berufungsgegner seien, weshalb bei den Kindern keine besonderen Drittbetreuungskosten aufzurechnen seien. Entsprechend den Ausführungen zur Berufungsgegnerin würden auch die Kinder aufgrund der neuen Wohn- und Betreuungssituation Mobiliar bei der Gesuchstellerin benötigen. Bei ihrem Bedarf seien deshalb bis und mit Ende Juni 2018 monatlich zusätzlich je Fr. 200.00 für Mobiliar anzurechnen (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 25).
bb) Der Berufungsführer beantragt, die Kinder seien unter seine alleinige Obhut zu stellen, weshalb bei der Berufungsgegnerin keine Wohnkosten für die Kinder zu berücksichtigen seien. Sollte es das Gericht bei der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen, sei bei beiden Eheleuten von Wohnkosten von Fr. 1‘750.00 pro Monat auszugehen bzw. für jeden Elternteil ein Betrag von Fr. 875.00 (pro Kind Fr. 437.50) als Wohnkosten im Bedarf anzurechnen. Die Mobiliarkosten seien nicht im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen. L.________ besuche mittlerweile ebenfalls den Kindergarten, weshalb keine Kosten für die Spielgruppe mehr anfallen würden (KG-act. 1, S. 43 f.).
cc) Die Berufungsgegnerin bringt vor, aufgrund der anzuordnenden alternierenden Obhut sei den Kindern je ein Viertel der effektiven Wohnkosten des jeweiligen Elternteils anzurechnen. Zudem sei der Vorinstanz zu folgen, dass für die Zeit von Januar 2018 bis und mit Juni 2018 den Töchtern monatlich ein Betrag von je Fr. 200.00 für Mobiliar hinzugerechnet werde (KG-act. 8, S. 17).
dd) Gemäss den Richtlinien beträgt der Grundbetrag für Kinder bis zu zehn Jahren Fr. 400.00, danach Fr. 600.00 (Ziff. I.1.4). Die Kinder werden von beiden Parteien je zur Hälfte betreut, weshalb der Grundbetrag bei beiden Parteien zur Hälfte anfällt.
Den vorstehenden Erwägungen zufolge betragen die Wohnkostenanteile der Kinder beim Berufungsführer je Fr. 221.50 (vgl. E. III.2.b.dd vorstehend) und bei der Berufungsgegnerin je Fr. 225.00(vgl. E. III.2.c.dd vorstehend).
Unbestritten ist sodann, dass der Berufungsführer für die Krankenkassenkosten von Fr. 91.10 (M.________) bzw. Fr. 77.15 (L.________) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 30.00 (M.________) bzw. Fr. 18.00 (L.________) und auch für die Kosten der Bauernhofspielgruppe von L.________ in Höhe von Fr. 62.30 aufkommt. Letztere fielen jedoch aufgrund des Eintritts in den ordentlichen Kindergarten im Sommer 2018 nur noch bis Ende Juni 2018 an.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 kam sodann der Berufungsführer für sämtliche Kinderkosten auf. Zudem lebten die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch im gemeinsamen Haushalt, weshalb der Wohnkostenanteil auf Seiten der Berufungsgegnerin für diesen Zeitraum entfällt.
Zusammenfassend setzt sich der Bedarf der Kinder wie folgt zusammen:
Bedarf M.________ vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017:
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
400.00
Fr.
0.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
0.00
Krankenkasse
Fr.
91.10
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
30.00
Fr.
0.00
Total
Fr.
742.60
Fr.
0.00
Bedarf L.________ vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017:
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
400.00
Fr.
0.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
0.00
Krankenkasse
Fr.
77.15
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
18.00
Fr.
0.00
Bauernhofspielgruppe
Fr.
62.30
Fr.
0.00
Total
Fr.
778.95
Fr.
0.00
Bedarf M.________ vom 1. Januar 2018 bis ________ 2022 (bis Erreichen des zehnten Altersjahres):
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
200.00
Fr.
200.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
225.00
Krankenkasse
Fr.
91.10
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
30.00
Fr.
0.00
Total
Fr.
542.60
Fr.
425.00
Bedarf L.________ vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 (bis Ende Bauernhofspielgruppe):
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
200.00
Fr.
200.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
225.00
Krankenkasse
Fr.
77.15
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
18.00
Fr.
0.00
Bauernhofspielgruppe
Fr.
62.30
Fr.
0.00
Total
Fr.
578.95
Fr.
425.00
Bedarf L.________ vom 1. Juli 2018 bis ________ 2024 (bis Erreichen des zehnten Altersjahres):
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
200.00
Fr.
200.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
225.00
Krankenkasse
Fr.
77.15
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
18.00
Fr.
0.00
Total
Fr.
516.65
Fr.
425.00
Bedarf M.________ ab ________ 2022 (ab Erreichen des zehnten Altersjahres):
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
300.00
Fr.
300.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
225.00
Krankenkasse
Fr.
91.10
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
30.00
Fr.
0.00
Total
Fr.
642.60
Fr.
525.00
Bedarf L.________ ab ________ 2024 (ab Erreichen des zehnten Altersjahres):
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
300.00
Fr.
300.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
225.00
Krankenkasse
Fr.
77.15
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
18.00
Fr.
0.00
Total
Fr.
616.65
Fr.
525.00
3. Unterhaltsberechnung
1. Am 1. Januar 2017 trat das revidierte Kindesunterhaltsrecht in Kraft. Die Berufungsgegnerin beantragt mit ihrem Eheschutzgesuch vom 6. Juli 2017 die Zusprechung von Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen ab 1. Juli 2017 (Vi-act. ZES 2017 081, A 1), weshalb das neue Recht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 und Art. 13c SchlT ZGB). Gemäss revidiertem Recht wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der gebührende Unterhalt soll den spezifischen Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BBl 2013 529 ff., S. 571-573) und wird durch Pflege und Erziehung (sog. Naturalunterhalt) sowie durch Geldleistung erbracht. Der geldwerte Unterhaltsbeitrag beinhaltet in Form des Barunterhalts die direkten Kinderkosten (z.B. Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Drittbetreuungskosten) und in Form des Betreuungsunterhalts den für die Pflege und Erziehung der Kinder investierten Zeitaufwand des betreuenden Elternteils, welcher zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt (BBl 2013 529 ff., S. 540). Im Hinblick auf die Berechnungsmethode des Kindesunterhalts kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der bisher zugelassene Methodenpluralismus bei der Berechnung des Kindesunterhaltsbeitrages kein gangbarer Weg mehr sei (BGE 144 III 481, E. 4.1). Daher sei die Lebenshaltungskostenmethode, welche die geeignetste Berechnungsmethode für den Betreuungsunterhalt sei (BGE 144 III 377 = Pra 107 [2018] Nr. 104, E. 7.1.2.2), als verbindlich zu erklären (BGE 144 III 481, E. 4.1). Grundlage des Lebenshaltungskostenansatzes bildet die Formulierung in der Botschaft, wonach „für die Bemessung des Betreuungsunterhalts grundsätzlich der Betrag massgebend [ist], der einem Elternteil, der auch während den [sic] Erwerbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt“ (BBl 2013 529 ff., S. 576 f.; vgl. Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version August 2018, S. 7 f.). Der Betreuungsunterhalt ist gemäss dieser Methode (nur) soweit geschuldet, als der betreuende Elternteil für seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht aufkommen kann. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und eigenem (Netto-)Einkommen des betreuenden Elternteils stellt den Betreuungsunterhalt dar (Frei/Kessler/Wyss/Imhof, Irrgarten Unterhaltsrecht, in: Anwaltsrevue 4/2018, S. 151 ff., S. 152). Für die Berechnung der Lebenshaltungskosten ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen und die familienrechtlichen Zuschläge sind dazuzurechnen, sofern dies die finanziellen Verhältnisse erlauben (BGE 144 III 377 = Pra 107 [2018] Nr. 104, E. 7.1.4).
Mit Beschluss vom 4. März 2019 legte das Kantonsgericht Schwyz folgende Grundsätze für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge fest (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2018 49 vom 4. März 2019, E. 13 m.w.H.): Das Existenzminimum des Kindes wird für jeden Elternteil separat berechnet. Es werden bei jedem Elternteil jene Existenzminimumpositionen des Kindes eingesetzt, welche bei diesem Elternteil tatsächlich anfallen, wie Anteil Wohnkosten, Krankenkassenprämien etc. Ebenso werden vom Existenzminimum des Kindes bei jedem Elternteil die Einkünfte, insbesondere die Kinderzulagen, in Abzug gebracht, bei dem sie tatsächlich anfallen. Der Wohnkostenanteil des Kindes wird bei beiden Elternteilen nach grossen und kleinen Köpfen und Anzahl Tagen pro Woche beim betreffenden Elternteil berechnet. Jeder Elternteil trägt die Kosten des Unterhalts des Kindes im Verhältnis zu den Überschüssen über das Existenzminimum. Jeder Elternteil hat somit im Verhältnis seines Überschussanteils an die beim anderen Elternteil anfallenden Kinderkosten beizutragen. Jeder Elternteil trägt zudem die bei ihm nach Abzug des Geldbeitrages des anderen Elternteils anfallenden Kinderkosten. Auch das Kind hat einen Anspruch auf einen Überschussanteil, wobei der Gesamtüberschuss nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen ist. Der Ehegattenunterhalt ist nach der Bezahlung eines allfälligen Betreuungsunterhalts so zu bemessen, dass beide Elternteile den gleichen Anteil am Gewinn haben, falls durchschnittliche Verhältnisse ohne Sparquote vorliegen (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2018 49 vom 4. März 2019, E. 13).
2. Die Vorinstanz kam Schluss, dass der Berufungsgegnerin ein Anspruch auf den Fehlbetrag von Fr. 2‘868.50 pro Monat zustehe, welchen sie infolge ihrer Betreuungsleistung nicht selber erwirtschaften könne. Für die ersten sechs Monate nach Bezug ihrer neuen Wohnung verfüge sie zudem über einen weiteren Anspruch für Mobiliar von Fr. 600.00 pro Monat (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 28). Aus dem Sachverhalt lasse sich nichts anderes schliessen, als dass der erwirtschaftete Überschuss angespart worden sei. Insofern habe der Berufungsführer seine Hypotheken seit 2015 um Fr. 119‘375.00 und um Fr. 17‘000.00 abzubezahlen und das Darlehen von Fr. 100‘000.00 an seinen Vater zurückzuzahlen vermocht. Zudem habe er sein bewegliches Vermögen von Fr. 80‘000.00 auf Fr. 138‘281.00 geäufnet, was einer Zunahme von Fr. 58‘281.00 entspreche. Der Berufungsführer habe ohne Berücksichtigung allfälliger weiterer Investitionen in seine Gesellschaften in drei Jahren ein Vermögen von knapp Fr. 300‘000.00 angespart, also monatlich mindestens rund Fr. 8‘000.00. Damit sei glaubhaft, dass der gesamte Überschuss nicht für den Lebensaufwand der Familie benötigt worden sei, sondern in die Amortisation der Liegenschaften, die Abzahlung der Darlehensschulden und in die weiteren Gesellschaften des Berufungsführers geflossen sei. Deshalb könne das übrige Einkommen, welches nicht für den Lebensunterhalt aufgewendet worden sei, der Sparquote zugewiesen werden (Vi-act. ZES 2017 081, A 10, E. 21).
3. Der Berufungsführer macht geltend, ein Betreuungsunterhalt sei nur geschuldet, wenn das Eigenversorgungsmanko des betreuenden Elternteils betreuungsbedingt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es sei der Berufungsführer, der sich stets um die Kinder gekümmert habe und ihre Hauptbezugsperson gewesen sei und heute noch sei. Die Berufungsgegnerin hätte einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Zudem begründe eine allfällige Betreuung während erwerbsloser Zeiten keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, da hierdurch keine Schmälerung der Eigenversorgungskapazität erfolge. Sollten die Kinder unter die alleinige Obhut des Berufungsführers gestellt werden, habe die Berufungsgegnerin keinen Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt. Auch bei gemeinsamer Obhut mit alternierender Betreuung bestehe kein Raum für einen Betreuungsunterhalt für die Berufungsgegnerin, da ihr zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 60-80% nachzugehen und das Eigenversorgungsmanko daher nicht betreuungsbedingt sei. Es könne nicht angehen, dass der Berufungsgegnerin ein Betrag von Fr. 564.00 pro Monat als Betreuungsunterhalt im Bedarf berücksichtigt werde, dem Berufungsführer als selbständig Erwerbendem hingegen nicht. Es sei absolut unerfindlich, wie die Vorinstanz dazu komme, Ausgaben für eine 3. Säule würden Betreuungsunterhalt darstellen. Der Betreuungsunterhalt stelle Kinderunterhalt dar und habe mit der Vorsorge der Berufungsgegnerin nichts zu tun (KG-act. 1, S. 48 ff.). Sodann habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Berufungsführer der Berufungsgegnerin während der Dauer des Verfahrens jeweils Fr. 500.00 pro Monat überwiesen habe. Die Sparquote des Berufungsführers sei offensichtlich. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeträge würden den bisherigen Lebensstandard deutlich übersteigen, was nicht angehen könne, zumal der Berufungsgegnerin dadurch ermöglicht werde, Ersparnisse zu bilden (KG-act. 1, S. 27).
4. Die Berufungsgegnerin bringt dagegen vor, es sei die alternierende Obhut anzuordnen und ihr ein monatliches Einkommen von Fr. 200.00 anzurechnen, weshalb ihr aufgrund des bestehenden Eigenversorgungsmankos ein Betreuungsunterhalt zustehe. Hinzu komme, dass die jüngste Tochter noch nicht der obligatorischen Schulpflicht unterstehe, womit das Eigenversorgungsmanko betreuungsbedingt sei. Es treffe sodann nicht zu, dass der Berufungsführer bis Ende 2017 die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei. Es sei aktenkundig und unbestritten, dass der Berufungsführer die beiden Töchter bis Ende 2017 dauerhaft der Berufungsgegnerin entzogen habe, woraus er nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Aufgrund der äusserst grossen Leistungsfähigkeit des Berufungsführers und der fehlenden Leistungsfähigkeit der Berufungsgegnerin habe er für den gesamten Barunterhalt der Kinder aufzukommen. Der monatliche Beitrag von Fr. 564.00 in die 3. Säule der Berufungsgegnerin habe der Berufungsführer unbestrittenermassen bis zur Trennung stets bezahlt. Folglich sei er in den Grundbedarf der Berufungsgegnerin einzurechnen. Der Beitrag werde damit automatisch zu einem Anteil des geschuldeten Betreuungsunterhalts, womit es richtig sei, dass der Berufungsführer der Berufungsgegnerin für die Monate Juli 2017 und August 2017 einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 564.00 zu bezahlen habe. Es treffe nicht zu, dass die Berufungsgegnerin ab Einreichung des Eheschutzgesuches für ihren eigenen Lebensunterhalt hätte aufkommen müssen. Ebenso wenig, dass sie ab 1. Juli 2017 ihre Erwerbstätigkeit hätte ausdehnen müssen. Weder sei der Berufungsführer die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen noch habe es dem gelebten Lebensmodell entsprochen, dass die Berufungsbeklagte mehr als 10 % arbeite. Es stimme auch nicht, dass der Berufungsführer die Berufungsgegnerin vor der Trennung je aufgefordert habe, ihre Arbeitstätigkeit auszudehnen. Es sei richtig, dass die Vorinstanz ab September 2017 mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 220.00 der Berufungsgegnerin rechne. Der Berufungsführer habe der Berufungsgegnerin ab Einreichung des Eheschutzgesuches Anfang Juli 2017 keine Bargeldbeträge mehr zur Verfügung gestellt (KG-act. 8, S. 19 ff.).
5. aa) Gemäss den Steuererklärungen 2014 (Vi-act. ZES 2017 081, C/I 27, S. 16 von 131, Pos. D.2), 2015 (Vi-act. ZES 2017 081, C/I 28, S. 16 von 129, Pos. D.2) und 2016 (Vi-act. ZES 2017 081, C/I 29, S. 17 von 131, Pos. D.2) entrichteten die Parteien jeweils die maximal zulässigen Beiträge an die Säule 3a der Berufungsgegnerin (2014: Fr. 6‘739.00; ab 2015: Fr. 6‘768.00). Somit entspricht es dem gelebten Standard, dass der Berufungsgegnerin jährlich Fr. 6‘768.00 bzw. Fr. 564.00 (= Fr. 6‘768.00 / 12) monatlich als Vorsorgeleistungen zustehen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Bedarf, sondern um eine der Berufungsgegnerin zustehende Sparquote, welche aufgrund der günstigen finanziellen Verhältnisse der Parteien weiterhin berücksichtigt werden kann.
Unbestritten blieb sodann, dass abgesehen von der genannten Vorsorgeleistungen zu Gunsten der Berufungsgegnerin sämtlicher Überschuss dem Berufungsführer als Sparquote zukam, wodurch sein Vermögen in den letzten Jahren zunahm. Folglich entspricht es dem gelebten Standard, keine Überschussverteilung vorzunehmen und den nach Abzug der Sparquote der Berufungsgegnerin verbleibenden Überschuss dem Berufungsführer als Sparquote zuzuweisen.
bb) Für die Monate Juli und August 2017 ist der Berufungsgegnerin ein Einkommen von Fr. 500.00 anzurechnen (vgl. E. III.1.c.dd vorstehend). Ihr Bedarf beläuft sich ebenfalls auf Fr. 500.00 (vgl. E. III.2.c.ee vorstehend). Nicht gedeckt ist somit ihre Sparquote von Fr. 564.00 pro Monat. Beim Berufungsführer verbleibt nach Abzug seines eigenen Bedarfs sowie des Bedarfs der beiden Kinder (unter Berücksichtigung der Kinderzulagen) ein Überschuss von Fr. 7‘102.25 (= Fr. 18‘992.75 [Einkommen Berufungsführer] + Fr. 440.00 [Kinderzulagen] - Fr. 10‘808.95 [Bedarf Berufungsführer] - Fr. 742.60 [Bedarf M.________] - Fr. 778.95 [Bedarf L.________]). Der Berufungsführer ist somit ohne Weiteres in der Lage, die Sparquote der Berufungsgegnerin zu decken. Der darüber hinaus verbleibende Überschuss stellt die Sparquote des Berufungsführers dar und ist nicht zu teilen. Weil es sich bei den Fr. 564.00 nicht um Bedarf, sondern um die Sparquote der Berufungsgegnerin handelt, stellt diese persönlichen Unterhalt und nicht Betreuungsunterhalt dar.
Unterhalt vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2017:
Barunterhalt M.________
Fr.
0.00
Barunterhalt L.________
Fr.
0.00
Betreuungsunterhalt M.________
Fr.
0.00
Betreuungsunterhalt L.________
Fr.
0.00
Total Kinderunterhalt
Fr.
0.00
Persönlicher Unterhalt Berufungsgegnerin
Fr.
564.00
Total Unterhalt Kinder und Berufungsgegnerin
Fr.
564.00
cc) Für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 ist bei der Berufungsgegnerin von einem Einkommen von Fr. 220.00 auszugehen (vgl. E. III.1.c.dd vorstehend). Demzufolge kann sie ihren Bedarf von Fr. 500.00 um Fr. 280.00 pro Monat und ihre Sparquote von Fr. 564.00 monatlich nicht decken. Gemäss ihren eigenen Angaben entzog der Berufungsführer ihr in diesem Zeitraum die Kinder dauerhaft, weshalb sie die Kinder nicht selber betreute. Das Manko der Berufungsgegnerin ist somit nicht als betreuungsbedingt zu qualifizieren. Auf Seiten des Berufungsführers kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.e.bb vorstehend). Der Berufungsführer schuldet der Berufungsgegnerin für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 persönlichen Unterhalt von Fr. 844.00 monatlich.
Unterhalt vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017:
Barunterhalt M.________
Fr.
0.00
Barunterhalt L.________
Fr.
0.00
Betreuungsunterhalt M.________
Fr.
0.00
Betreuungsunterhalt L.________
Fr.
0.00
Total Kinderunterhalt
Fr.
0.00
Persönlicher Unterhalt Berufungsgegnerin
Fr.
844.00
Total Unterhalt Kinder und Berufungsgegnerin
Fr.
844.00
dd) Vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018 beträgt das anzurechnende Einkommen der Berufungsgegnerin Fr. 220.00 pro Monat (vgl. E. III.1.c.dd vorstehend) und der Bedarf Fr. 3‘103.50 (vgl. E. III.2.c.dd vorstehend). Ihr Manko beträgt somit Fr. 2‘883.50 (= Fr. 3‘103.50 - Fr. 220.00). Zudem hat sie von den Kinderkosten den halben Grundbetrag (je Kind Fr. 200.00) sowie deren Wohnkostenanteil (je Fr. 225.00) von total je Fr. 425.00 zu tragen (vgl. E. III.2.d vorstehend). Beim Berufungsführer verbleibt nach Abzug seines eigenen Bedarfs sowie seines Anteils am Bedarf der beiden Kinder (unter Berücksichtigung der Kinderzulagen) ein Überschuss von Fr. 8‘055.75 (= Fr. 18‘992.75 [Einkommen Berufungsführer] + Fr. 440.00 [Kinderzulagen] - Fr. 10‘255.45 [Bedarf Berufungsführer] - Fr. 542.60 [Bedarf M.________] - Fr. 578.95 [Bedarf L.________]). Weil der Berufungsgegnerin kein Überschuss verbleibt, hat der Berufungsführer auch den Anteil der Kinderkosten der Berufungsgegnerin von Fr. 850.00 (je Fr. 425.00) als Barunterhalt zu tragen. Darüber hinaus hat die Berufungsgegnerin Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Umfang der fehlenden Lebenshaltungskosten, d.h. in der Höhe ihres Mankos von Fr. 2‘883.50 (je Kind Fr. 1‘441.75). Abzüglich dieser Kinderunterhaltsbeiträge verbleibt dem Berufungsführer ein Überschuss von Fr. 4‘322.25 (= Fr. 8‘055.75 - Fr. 850.00 - Fr. 2‘883.50). Der Berufungsführer ist folglich in der Lage, auch die Sparquote der Berufungsgegnerin von Fr. 564.00 als persönlicher Unterhalt zu decken. Der restliche Überschuss ist der Sparquote des Berufungsführers zuzuweisen.
Unterhalt vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018:
Barunterhalt M.________
Fr.
425.00
Barunterhalt L.________
Fr.
425.00
Betreuungsunterhalt M.________
Fr.
1‘441.75
Betreuungsunterhalt L.________
Fr.
1‘441.75
Total Kinderunterhalt
Fr.
3‘733.50
Persönlicher Unterhalt Berufungsgegnerin
Fr.
564.00
Total Unterhalt Kinder und Berufungsgegnerin
Fr.
4‘297.50
ee) Ab 1. Juni 2018 beträgt das Einkommen der Berufungsgegnerin Fr. 1‘414.55 monatlich (vgl. E. III.1.c.dd vorstehend). Dadurch reduziert sich ihr Manko auf Fr. 1‘688.95 (= Fr. 3‘103.50 [Bedarf Berufungsgegnerin] - Fr. 1‘414.55). Demzufolge reduziert sich der geschuldete Betreuungsunterhalt auf (gerundet) Fr. 1‘689.00 (je Kind Fr. 844.50). Im Übrigen kann auf das Vorstehende verwiesen werden (vgl. E. III.3.e.dd vorstehend).
Ab 1. Juli 2018 entfallen die Kosten für die Bauernhofspielgruppe der jüngeren Tochter L.________ (vgl. E. III.2.d vorstehend). Weil diese Kosten bisher vom Berufungsführer getragen wurden, beeinflussen sie die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an die Berufungsgegnerin nicht. Es kann somit auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.e.dd und E. III.3.e.ee vorstehend).
Unterhalt vom 1. Juni 2018 bis ________ 2022:
Barunterhalt M.________
Fr.
425.00
Barunterhalt L.________
Fr.
425.00
Betreuungsunterhalt M.________
Fr.
844.50
Betreuungsunterhalt L.________
Fr.
844.50
Total Kinderunterhalt
Fr.
2‘539.00
Persönlicher Unterhalt Berufungsgegnerin
Fr.
564.00
Total Unterhalt Kinder und Berufungsgegnerin
Fr.
3‘103.00
ff) Die ältere Tochter M.________ wird am ________ 2022 zehn Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich der Grundbetrag auf Fr. 600.00. Der bei der Berufungsgegnerin anfallende Kinderanteil erhöht sich somit für die Tochter M.________ um Fr. 100.00 (vgl. E. III.3.d vorstehend). Demnach schuldet der Berufungsführer ab dem ________ 2022 einen monatlichen Barunterhalt für die Tochter M.________ von Fr. 525.00. Im Übrigen ist auf das Vorstehende zu verweisen (vgl. E. III.3.e.dd und E. III.3.e.ee vorstehend).
Unterhalt vom ________ 2022 bis ________ 2024:
Barunterhalt M.________
Fr.
525.00
Barunterhalt L.________
Fr.
425.00
Betreuungsunterhalt M.________
Fr.
844.50
Betreuungsunterhalt L.________
Fr.
844.50
Total Kinderunterhalt
Fr.
2‘639.00
Persönlicher Unterhalt Berufungsgegnerin
Fr.
564.00
Total Unterhalt Kinder und Berufungsgegnerin
Fr.
3‘203.00
gg) Am ________ 2024 wird die jüngere Tochter L.________ zehn Jahre alt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. III.3.e.gg vorstehend) erhöht sich auch bei ihr der monatliche Barunterhalt auf Fr. 525.00. Ansonsten gelten die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. III.3.e.dd und E. III.3.e.ee vorstehend).
Unterhalt ab ________ 2024:
Barunterhalt M.________
Fr.
525.00
Barunterhalt L.________
Fr.
525.00
Betreuungsunterhalt M.________
Fr.
844.50
Betreuungsunterhalt L.________
Fr.
844.50
Total Kinderunterhalt
Fr.
2‘739.00
Persönlicher Unterhalt Berufungsgegnerin
Fr.
564.00
Total Unterhalt Kinder und Berufungsgegnerin
Fr.
3‘303.00
6. aa) Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind bereits tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (Kantonsgericht Luzern, LGVE 2017 II Nr. 10 vom 20. November 2017, E. 5.2, m.w.H. insbesondere auf BGE 135 III 315, E. 2.4 und BGE 138 III 583 = Pra 102 (2013) Nr. 25; Bräm, in: Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich, 1998, N 150 zu Art. 163 ZGB). Behauptet der Unterhaltsschuldner, dem Unterhaltsgläubiger seit der Trennung bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Sachrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die am Verfahren offerierten Beweise (vgl. BGE 138 III 583 = Pra 102 (2013) Nr. 25, E. 6.1; Kantonsgericht Luzern, LGVE 2017 II Nr. 10 vom 20. November 2017, E. 5.2, m.w.H.).
bb) Soweit der Berufungsführer mit Verweis auf Vi-act. ZES 2017 081, C/V 23 geltend macht, er habe der Berufungsgegnerin seit Juli 2017 bzw. für die Dauer des Verfahrens Fr. 500.00 pro Monat zukommen lassen (KG-act. 1, S. 51 f.), ergibt sich solches aus der genannten Beilage nicht. Sie belegt einzig die Zahlungen verschiedener Rechnungen (Krankenkasse, Spielgruppe Kinder, Schwimmkurs Kinder etc.), welche bereits bei der Bedarfsberechnung im besagten Zeitraum berücksichtigt wurden (vgl. E. III.2.b.ee vorstehend), nicht jedoch die Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der genannten Höhe.
Ferner reichte der Berufungsführer an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Juni 2018 unter anderem Zahlungsbestätigungen der geleisteten Unterhaltsbeiträge von Dezember 2017 bis Mai 2018 (Vi-act. ZES 2017 081, C/V 22) sowie eine Zusammenstellung geleisteter Direktzahlungen zugunsten der Berufungsgegnerin seit der Trennung inkl. Zahlungsbelege als Sammelbeilage ein (Vi-act. ZES 2017 081, C/V 23). Am 15. Dezember 2017 überwies der Berufungsführer der Berufungsgegnerin Fr. 500.00 für den Monat Dezember 2017 (Vi-act. ZES 2017 081, C/V 22.2), am 20. Dezember 2017 Fr. 2‘533.50 ebenfalls für den Monat Dezember 2017 (vgl. Vi-act. ZES 2017 081, C/V 22.1), am 3. Januar 2018 Fr. 3‘242.50 für den Monat Januar 2018 (vgl. Vi-act. ZES 2017 081, C/V 22.3), am 5. Februar 2018 Fr. 3‘342.80 für den Monat Februar 2018 (vgl. Vi-act. ZES 2017 081, C/V 22.4), am 6. März 2018 Fr. 3‘219.10 für den Monat März 2018 (vgl. Vi-act. ZES 2017 081, C/V 22.5), am 4. April 2018 Fr. 2‘653.95 für den Monat April 2018 (vgl. Vi-act. ZES 2017 081, C/V 22.6) und am 3. Mai 2018 Fr. 2‘800.00 für den Monat Mai 2018 (vgl. Vi-act. ZES 2017 081, C/V 22.7). Hinsichtlich der geltend gemachten Direktzahlungen ist vorab festzuhalten, dass die Zahlungen im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 bereits bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt wurden und somit nicht als geleisteter Unterhaltsbeitrag angerechnet werden können (vgl. E. III.2.b.ee vorstehend). Überdies sind die Kosten für die Bauernhofspielgruppe von L.________ und die Krankenkassenprämien der Kinder dem Kinderanteil des Berufungsführers zugewiesen, weshalb auch diese Direktzahlungen nicht an den zu bezahlenden Unterhalt anzurechnen sind. Sodann stellen auch die Kosten für die Mediation, die Schliesszylinderauswechslung und die Schwimmkurse der Kinder keine Direktzahlungen von Bedarfspositionen der Berufungsgegnerin (vgl. E. III.2.c.dd vorstehend) dar und können folglich auch nicht an die Unterhaltszahlungen angerechnet werden. Die Kosten für den Genossenschaftsanteilsschein der F.________, welche am 16. Juli 2012 bezahlt wurden (Vi-act. ZES 2017 081, C/V 23.17), sowie Kosten für die Kreditkartenrechnung in Höhe von Fr. 351.90, welche am 6. Juni 2017 bezahlt wurden (Vi-act. ZES 2017 081, C/V 23.12), fallen nicht in den Zeitraum, in welchem der Berufungsführer zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde, und stellen demzufolge keine anrechenbaren Unterhaltsleistungen dar. Hingegen stellen die seit 1. Januar 2018 bezahlten Rechnungen der Krankenkasse der Berufungsgegnerin, welche zum Bedarf der Berufungsgegnerin gehören (vgl. E. III.2.c.dd vorstehend), indirekte Unterhaltsleistungen dar und sind dem Berufungsführer anzurechnen. Der Berufungsführer bezahlte für die Berufungsgegnerin am 29. Dezember 2017 Fr. 265.90 (Krankenversicherungsprämien Januar 2018; Vi-act. ZES 2017 081, C/V 23.1), am 31. Januar 2018 Fr. 129.50 (Vi-act. ZES 2017 081, C/V 23.2), am 1. Februar 2018 Fr. 265.90 (Vi-act. ZES 2017 081, C/V 23.7), am 28. Februar 2018 Fr. 265.90 (Vi-act. ZES 2017 081, C/V 23.8) sowie am 3. April 2018 Fr. 245.15 (Vi-act. ZES 2017 081, C/V 23.9) und Fr. 265.90 (Vi-act. ZES 2017 081, C/V 23.11). Die Berufungsgegnerin machte mit Eingabe vom 7. Mai 2019 geltend, der Berufungsführer sei seinen Unterhaltsverpflichtungen ab Juni 2018 nicht mehr nachgekommen, was der Berufungsführer nicht bestritt. Zudem reichte der Berufungsführer keine weiteren Zahlungsbelege ein und machte somit weitere anrechenbare Unterhaltszahlungen nicht glaubhaft.
Nach dem soeben Ausgeführten sind dem Berufungsführer tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen im Umfang von Fr. 19‘750.10 anzurechnen.
cc) Der Berufungsführer bringt vor, das Steueramt Schwyz habe diverse Rückvergütungen der Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuer des Kantons Schwyz direkt an die Berufungsgegnerin ausbezahlt (KG-act. 34, S. 3 f.), nämlich am 24. August 2018 Fr. 1‘793.15 (KG-act. 34/1), am 21. Januar 2019 Fr. 3‘842.90 (KG-act. 34/2) und am 18. März 2019 Fr. 5‘395.00 (KG-act. 34/3). Einerseits würden die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung leben, anderseits handle es sich um Steuervorauszahlungen aus den Einkünften des Berufungsführers, weshalb diese auch wieder an ihn alleine zurückgeführt werden müssten. Die Berufungsgegnerin bestätigte, diese Steuerrückzahlungen erhalten zu haben (KG-act. 40). Sie habe den regionalen Sozial- und Beratungsdienst sowie die Fürsorgebehörde Einsiedeln über alle drei Rückvergütungen informiert und habe diese im Einverständnis mit der Fürsorgebehörde für die Tilgung ihrer Schulden verwenden dürfen. Der Restbetrag sei ihr vollständig als Einnahme angerechnet worden bzw. werde ihr ab Juli 2019 noch als Einnahme angerechnet. Sie bestreite, dass die Steuerrückvergütungen mit Unterhaltsbeiträgen des Berufungsführers zu verrechnen seien. Der Berufungsführer habe den Steuerrückvergütungsbetrag von Fr. 1‘793.15 sowie den Anteil von Fr. 1‘486.05 des Steuerrückvergütungsbetrages von Fr. 3‘842.90 bereits mit verschiedenen Prozessentschädigungen, die der Berufungsgegnerin zustünden, verrechnet (KG-act. 40/7). Im Übrigen sei die Verrechnung mit offenen Unterhaltsbeiträgen gestützt auf Art. 125 Ziff. 2 OR ausgeschlossen, weil die Berufungsgegnerin nie damit einverstanden sein werde (KG-act. 40, S. 3).
Die Auszahlung der Steuerrückvergütungen für die Jahre 2015-2017 in Höhe von total Fr. 11‘031.05 (= Fr. 1‘793.15 [KG-act. 34/1] + Fr. 3‘842.90 [KG-act. 34/2] + Fr. 5‘395.00 [KG-act. 34/3]) an die Berufungsgegnerin ist belegt und wurde auch nicht bestritten. Verpflichtungen, die ihrer besonderen Natur nach die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangen, können wider dessen Willen nicht durch Verrechnung getilgt werden. Namentlich nennt das Gesetz Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind (Art. 125 Ziff. 2 OR). Die Berufungsgegnerin erklärte explizit, mit einer Verrechnung mit offenen Unterhaltsbeiträgen nicht einverstanden zu sein. Sodann erfolgte die Auszahlung durch das Steueramt, weshalb es sich nicht um Zahlungen des Berufungsführers an den Unterhalt der Berufungsgegnerin handelt. Die Steuerrückvergütungen stellen somit keine tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen dar.
dd) Die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen des Berufungsführers belaufen sich somit auf Fr. 19‘750.10.
4. Kosten und Entschädigung
1. Zusammenfassend ist die Berufung hinsichtlich der Obhut der gemeinsamen Kinder sowie der Betreuungszeiten während der Woche abzuweisen und bezüglich des Kinder- und Ehegattenunterhalts insoweit teilweise gutzuheissen, als die erstinstanzlichen gesprochenen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge zu reduzieren sind. Der Berufungsführer beantragte für den Fall der alternierenden Obhut, dass die Berufungsgegnerin zu verpflichten sei, ihm Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 500.00 monatlich zu bezahlen (vgl. KG-act. 1, S. 4, Berufungsantrag Ziff. 1.3).
2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine familienrechtliche Angelegenheit zu beurteilen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lässt (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Für die Beurteilung der erstinstanzlichen Kostenverteilung ist somit der Ausgang des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen.
1. Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungsführer die Entscheidgebühr von Fr. 4‘000.00 für das Verfahren ZES 2017 081 sowie diejenige von Fr. 500.00 für das Verfahren ZES 2017 160 und verpflichtete den Berufungsführer darüber hinaus, die Gesuchstellerin für die beiden Verfahren mit insgesamt Fr. 7‘650.00 zu entschädigen (Vi-act. ZES 2017 081, ZES 2017 081, D 71, Dispositiv Ziff. 10, 12 und 13). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass der Berufungsführer unter dem gewählten Güterstand sein Vermögen habe vermehren können bzw. vermehren könne, während die Berufungsgegnerin unter Beibehaltung der ehelichen Lebensweise kaum in Lage sei, Vermögen zu bilden. Aufgrund dieser sehr ungleichen finanziellen Lage wäre es stossend, die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen, vielmehr rechtfertige es sich, dass der Berufungsführer grundsätzlich alle Prozesskosten zu bezahlen habe. Der Berufungsführer rügt, es könne nicht angehen, dass er grundsätzlich sämtliche Prozesskosten zu finanzieren habe nur weil er die finanziell stärkere Partei sei. Zudem könne es auch nicht angehen, dass er für die Gerichtskosten der superprovisorischen Verfügung (ZES 2017 160) aufkommen müsse, welche in völlig ungerechtfertigter Weise erlassen worden sei und zu welcher er auch nicht innert nützlicher Frist habe Stellung nehmen können, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (KG-act. 1, S. 63 f.).
In familienrechtlichen Verfahren rechtfertigt es sich, Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einzubeziehen. Überdies ist die gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflicht von Ehegatten sowie die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern zu berücksichtigen. Dem Gericht kommt also ein besonderes Ermessen bei der Frage zu, ob es in familienrechtlichen Verfahren von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen soll (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 6 zu Art. 107 ZPO). Die Vorinstanz berücksichtigte neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch das Obsiegen und Unterliegen – insbesondere in Bezug auf das superprovisorische Massnahmebegehren vom 5. Oktober 2017 in ZES 2017 128, in welchem die Berufungsgegnerin vollumfänglich unterlag –, soweit dies in familienrechtlichen Angelegenheiten und unter Geltung der Offizialmaxime möglich ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es angesichts des Einkommensverhältnisses und der ungleich höheren Sparquote des Berufungsführers stossend wäre, die Prozesskosten ungeachtet der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien zu verteilen. Überdies unterliegt der Berufungsführer in Bezug auf die Obhutszuteilung und die Betreuungszeiten vollumfänglich und hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsleistungen mehrheitlich. Daran vermag auch die Reduktion der Unterhaltsbeiträge nichts zu ändern. Die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten ist daher nicht zu ändern.
Der Berufungsführer rügt die Auferlegung der Kosten aus dem superprovisorischen Massnahmeverfahren ZES 2017 160 und bringt vor, er sei nicht angehört worden, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es entspricht gerade dem Charakter einer superprovisorischen Massnahme, sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei eine Anordnung zu treffen (vgl. Art. 265 ZPO). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Auferlegung der Kosten dieses Verfahrens rechtsfehlerhaft sein sollte, zumal die Vorinstanz zu Recht ausführte, dass der Berufungsführer in diesem Verfahren (ZES 2017 160) mehrheitlich unterlag.
Sodann macht der Berufungsführer geltend, es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz zum Schluss komme, es sei gerechtfertigt, die Berufungsgegnerin im Rahmen des zulässigen Maximums von Fr. 9‘600.00 zzgl. MWST und Auslagen zu entschädigen. Diese Kosten seien exorbitant. Die Vorinstanz hielt fest, das Eheschutzverfahren als Hauptverfahren sei nebst den beiden superprovisorischen Massnahmeverfahren ZES 2017 128 und ZES 2017 160 geführt worden. Der vom Berufungsführer geltend gemachte Einwand, es handle sich nicht um ein Verfahren mit besonders umfangreichen Aktenmaterial, gehe fehl, schliesslich mache der Berufungsführer selber geltend, er habe beim Gericht kistenweise Ordner bezüglich seiner Steuerunterlagen einreichen müssen. Zudem habe er anlässlich der Parteibefragung ausgeführt, seine Einkommensverhältnisse seien sehr komplex. Es treffe daher fraglos zu, dass das Eheschutzverfahren insbesondere für die Berufungsgegnerin bzw. deren Rechtsvertreterin sehr aufwendig gewesen sei. Allein die Sichtung der von der Gegenpartei zu den Akten gereichten Unterlagen habe viel Zeit benötigt. Es sei deshalb gerechtfertigt, die Entschädigung für die Bemühungen der Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin auf das zulässige Maximum von Fr. 9‘600.00 zzgl. MWST und Auslagen festzulegen.
Das Honorar im summarischen Verfahren beträgt Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Gemäss § 16 Abs. 1 GebTRA dürfen in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, die Höchstansätze bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss. In casu handelt es sich um ein summarisches Verfahren mit sehr umfangreichem Aktenmaterial. Allein der Berufungsführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren Akten im Umfang von fünf Bundesordnern ein, welche hauptsächlich seine Einkommensverhältnisse betrafen. Der Berufungsführer führte zudem selber aus, dass seine Einkommensverhältnisse sehr komplex seien. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zwei Hauptverhandlungen durchführte und an der zweiten Hauptverhandlung auch noch eine Zeugenbefragung erfolgte. Das Verfahren beanspruchte aufgrund dessen aussergewöhnlich viel Arbeit, weshalb es sich rechtfertigte, den Höchstansatz gemäss § 10 GebTRA um 100 % zu erhöhen. Im Übrigen reichte auch der Berufungsführer für das erstinstanzliche Verfahren Honorarnoten seiner Rechtsvertreterin im Umfang von total Fr. 23‘293.90 ein (Vi-act. ZES 2017 081, A7, S. 30; Vi-act. ZES 2017 081, C/IV 13/19). Auch wenn der Berufungsführer zu Recht geltend macht, dass dieses Honorar sämtliche Verfahren betreffe, erscheint die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 9‘600.00 zzgl. MWST und Auslagen entgegen der Ansicht des Berufungsführers nicht als exorbitant, sondern auch im Vergleich zu seinen Anwaltskosten als angemessen. Im Übrigen macht er mit Berufung selber geltend, er sei für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 10‘000.00 zzgl. Auslagen und MWST zu entschädigen (KG-act. 1, Berufungsantrag Ziff. 1.6).
2. Die Berufung ist zwar aufgrund der Reduzierung der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge teilweise gutzuheissen, der Berufungsführer unterliegt aber bezüglich der Obhutszuteilung und der Betreuungszeiten vollumfänglich. Zudem forderte er von der Berufungsgegnerin die Bezahlung von Unterhalt, weshalb er auch hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsbeiträge mehrheitlich unterliegt. Hinzu kommt, dass dem Berufungsführer eine erheblich höhere Sparquote verbleibt, mithin die Reduktion der Unterhaltsbeiträge vollumfänglich seiner Sparquote zugutekommt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Prozesskosten ermessensweise nach Art. 107 Abs. lit. c ZPO zu verteilen und dem Berufungsführer aufzuerlegen. Der Berufungsführer hat somit die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 6‘000.00 zu tragen. Überdies ist er zu verpflichten, der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu leisten.
Die Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin beantragte mit Berufungsantwort, der Berufungsführer sei zu verpflichten, ihr einen Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.00 zu bezahlen und reichte für das Berufungsverfahren am 21. Oktober 2019 zwei Honorarnoten über einen Gesamtbetrag von Fr. 15‘339.60 (= Fr. 7‘746.65 [KG-act. 58/1] + Fr. 7592.95 [KG-act. 58/2]) ein. Praxisgemäss beträgt das Honorar in summarischen Verfahren auch in Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2014 9 und 10 vom 20. Juli 2015, E. 6b). Die Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 GebTRA auch für das Berufungsverfahren erfüllt sein sollen. Abgesehen von den Editionsverfügungen vom 17. April 2019 (KG-act. 27) und vom 26. April 2019 (KG-act. 29) sowie den in der Folge eingereichten Unterlagen waren sowohl das Prozessthema als auch der grösste Teil der Akten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt. Eine Verhandlung oder besonders zeitraubende Beweiserhebungen erfolgten im Berufungsverfahren nicht, weshalb kein aussergewöhnlicher Arbeitsaufwand entstand. Darüber hinaus verlangt die Berufungsgegnerin mit den eingereichten Honorarnoten mehr als das Dreifache des vorgesehenen Honorarrahmens, was ohnehin auch unter Anwendung von § 16 Abs. 1 GebTRA nicht zugesprochen werden könnte. Die Honorarnote ist somit nicht angemessen, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA, d.h. nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen ist (vgl. § 6 GebTRA i.V.m. § 2 GebTRA). Die Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin musste sich einerseits mit der sehr umfangreichen, 71-seitigen Berufung und anderseits mit zahlreichen, zwei Bundesordner umfassenden neuen Unterlagen des Berufungsführers auseinandersetzen. Es ist daher von einem grossen Aufwand auszugehen. Hinzu kommt, dass die Einkommensverhältnisse des Berufungsführers komplex sind, was er auch selber mehrfach vorbrachte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Honorarrahmen von § 10 GebTRA auszuschöpfen und die Entschädigung der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren ermessensweise auf pauschal Fr. 4‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Anträge der Berufungsgegnerin betreffend Prozesskostenbevorschussung bzw. unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gegenstandslos;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 6, 7 und 8 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Oktober 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend resp. im Voraus zu bezahlen:
1. vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2017:
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin
Fr.
564.00
2. vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017:
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin
Fr.
844.00
3. vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018:
Barunterhalt für M.________
Fr.
425.00
Barunterhalt für L.________
Fr.
425.00
Betreuungsunterhalt für M.________
Fr.
1‘441.75
Betreuungsunterhalt für L.________
Fr.
1‘441.75
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin
Fr.
564.00
4. vom 1. Juni 2018 bis ________ 2022:
Barunterhalt für M.________
Fr.
425.00
Barunterhalt für L.________
Fr.
425.00
Betreuungsunterhalt für M.________
Fr.
844.50
Betreuungsunterhalt für L.________
Fr.
844.50
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin
Fr.
564.00
5. vom ________ 2022 bis ________ 2024:
Barunterhalt für M.________
Fr.
525.00
Barunterhalt für L.________
Fr.
425.00
Betreuungsunterhalt für M.________
Fr.
844.50
Betreuungsunterhalt für L.________
Fr.
844.50
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin
Fr.
564.00
6. ab ________ 2024:
Barunterhalt für M.________
Fr.
525.00
Barunterhalt für L.________
Fr.
525.00
Betreuungsunterhalt für M.________
Fr.
844.50
Betreuungsunterhalt für L.________
Fr.
844.50
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin
Fr.
564.00
Allfällige Kinder-/Familienzulagen stehen dem Gesuchsgegner zu.
Für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen haben die Parteien entsprechend ihrer Obhut je hälftig aufzukommen. Der übrige Barunterhalt der Kinder ist vom Gesuchsgegner zu tragen.
7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge der beiden Kinder und der Gesuchstellerin wurde von den Einkommen gemäss Ziff. III.1. der Erwägungen ausgegangen.
8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner Fr. 19‘750.10 bereits leistete.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Oktober 2018 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Das Gesuch der Berufungsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
17. Dezember 2019 kau