Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. Mai 2020
ZK2 2020 5
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch. a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer,
gegen
B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Eheschutz (Unterhalt)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Januar 2020, ZES 2019 472);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Parteien schlossen im Eheschutzverfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2019 eine Teilvereinbarung, wobei über die Höhe der Unterhaltsbeiträge keine Einigung erzielt werden konnte. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 (ZES 2018 637) bewilligte der Einzelrichter den Parteien entsprechend dieser Vereinbarung das Getrenntleben ab 1. März 2019, nahm davon Vormerk, dass der Ehemann die eheliche Wohnung per 1. März 2019 verlassen werde, stellte die gemeinsamen Kinder C.________, und D.________, unter die elterliche Obhut der Mutter und genehmigte im Übrigen die Teilvereinbarung der Parteien. In Ziff. 5 des Dispositivs regelte der Einzelrichter die vom Ehemann an die Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder und stellte das Manko der Kinder im Betrage von je Fr. 785.00 pro Monat (Betreuungsunterhalt) fest. In Ziff. 6 des Dispositivs stellte er fest, dass gegenseitig kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei.
Mit Berufung vom 25. Februar 2019 focht der Ehemann (ausschliesslich) Ziff. 5 der Verfügung vom 31. Januar 2019 betr. die Unterhaltsbeiträge der Kinder an. Ziff. 6 des Dispositivs betr. Ehegattenunterhalt blieb unangefochten. Mit Beschluss vom 29. Juli 2019 (ZK2 2019 7) hob das Kantonsgericht Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 31. Januar 2019 auf und wies das Verfahren zur Vervollständigung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 (ZES 2019 472) regelte der Einzelrichter in Ziff. 1 des Dispositivs die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 der Verfügung vom 31. Januar 2019 neu. In Dispositivziffer 5.3 und 5.4 sprach er der Ehefrau auch einen monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 206.00 (ab 1. September 2019 bis 31. Juli 2020) bzw. Fr. 386.00 (ab 1. August 2020) zu.
Mit Berufung vom 27. Januar 2019 (recte: 2020) stellte der Ehemann beim Kantonsgericht die folgenden Anträge:
1. In Gutheissung der Berufung sei die Verfügung vom 16. Januar 2020 des Bezirksgerichts Schwyz aufzuheben, es sei der Ehefrau ab 1. März 2019 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen und kein Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt anzurechnen.
2. Eventualiter sei die Sache zum Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen.
3. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagte[n].
Die Ehefrau reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein. Im Rahmen des Beweisverfahrens brachten die Parteien aktualisierte Einkommensbelege (KG-act. 10 und 12) bei. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. Mai 2020 wurden die Parteien persönlich befragt (KG-act. 15). In den anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen die Parteien den folgenden Vergleich (KG-act. 14):
1. Ziff. 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Januar 2020 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Die vom Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 29. Juli 2019 aufgehobene Dispositivziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 31. Januar 2019 wird wie folgt ersetzt:
"5.Der Ehemann ist verpflichtet, der Ehefrau für D.________ und C.________ folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich allfälliger Kinder-/ Ausbildungs- und Differenzzulagen), zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats:
5.1. ab 1. März 2019 bis 31. Juli 2019:
-für D.________: Fr. 1'358.50 (Barunterhalt Fr. 740.00; Betreuungsunterhalt Fr. 618.50);
-für C.________:Fr. 1'195.50 (Barunterhalt Fr. 577.00; Betreuungsunterhalt Fr. 618.50);
Das Manko der Kinder beläuft sich auf je Fr. 446.00 (Betreuungsunterhalt).
5.2. ab 1. August 2019 bis 31. August 2019:
-für D.________:Fr. 2'126.00 (Barunterhalt Fr. 740.00; Betreuungsunterhalt Fr. 1 '386.00);
-für C.________: Fr. 420.00 (Barunterhalt Fr. 420.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00);
5.3. ab 1. September 2019 bis 31. Juli 2020:
-für D.________:Fr. 1'368.00 (Barunterhalt Fr. 813.00; Betreuungsunterhalt Fr. 555.00);
-für C.________:Fr. 523.00 (Barunterhalt Fr. 523.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00);
5.4. ab 1. August 2020:
-für D.________:Fr. 940.00 (Barunterhalt Fr. 903.00; Betreuungsunterhalt Fr. 37.00);
-für C.________:Fr. 543.00 (Barunterhalt Fr. 543.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00).
Werden dem Ehemann Überstunden tatsächlich ausbezahlt, überweist er innert 30 Tagen 50 % des effektiv ausbezahlten Betrages der Ehefrau zugunsten des Unterhalts der Kinder.
Diese Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen:
Einkommen Ehemann:Fr. 5'177.35; ab 1. Januar 2020: Fr. 5'219.90 netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn und Gratifikation;
Einkommen Ehefrau:Fr. 0.00 (bis 31. Juli 2019);
Fr. 859.50 (August 2019);
Fr. 2'056.45 (1. September 2019 bis 31. Juli 2020; 50 % Pensum);
Fr. 2'800.00 (ab 1. August 2020; 80 % Pensum);
Einkommen C.________:Fr. 490.00 (bis 31. Juli 2019), zzgl. KZ;
Fr. 812.50 (1. August 2019 bis 31. Juli 2020), zzgl. KZ;
Fr. 1'029.15 (ab August 2020), zzgl. KZ;
Einkommen D.________:KZ
VermögenKein nennenswertes Vermögen."
2. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. Sie beantragen die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Die Parteien beantragen die Abschreibung dieses Verfahrens gestützt auf diesen Vergleich.
4. Die Parteien verzichten im Sinne von Art. 239 ZPO, Art. 112 Abs. 2 BGG und § 45 Abs. 3 JG auf schriftliche Begründung und damit auch auf die Einlegung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht.
2. Dieser Vergleich regelt sämtliche im Berufungsverfahren streitigen Punkte sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens.
In sämtlichen Kinderbelangen gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und hat der Richter die Vereinbarung zwischen den Eltern uneingeschränkt auf ihre Übereinstimmung mit den Kindesinteressen zu überprüfen (Stein-Wigger, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. II, 3. A. 2017, Anhang ZPO, N 8 und 21 zu Art. 279 ZPO). Die Kinderunterhaltsbeiträge wurden von der Vorinstanz korrekt berechnet und können deshalb dem Vergleich zugrunde gelegt werden. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau erscheint vorliegend als ausgeschlossen. Die getroffene Regelung erscheint angemessen und berücksichtigt das Kindeswohl.
Der Ehegattenunterhalt dagegen untersteht der Dispositionsmaxime, weshalb die Ehefrau darauf rechtsgültig verzichten konnte und kann. Der Ehegattenunterhalt wurde zudem bereits im früheren Berufungsverfahren rechtskräftig erledigt (Beschluss ZK2 2019 7 vom 29. Juli 2019, E. 2.a).
Die Vereinbarung der Parteien kann somit genehmigt werden.
3. Gemäss § 40 Abs. 2 JG kann über genehmigungsbedürftige Vereinbarungen präsidial entschieden werden.
Dem Vergleich der Parteien folgend sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Parteien verzichten gemäss Vergleich gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Beiden Parteien kann antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt werden;-
verfügt:
1. In Genehmigung des Vergleichs vom 25. Mai 2020 wird Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Januar 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Ziff. 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Januar 2020 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Die vom Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 29. Juli 2019 aufgehobene Dispositivziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 31. Januar 2019 wird wie folgt ersetzt:
"5.Der Ehemann ist verpflichtet, der Ehefrau für D.________ und C.________ folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich allfälliger Kinder-/ Ausbildungs- und Differenzzulagen), zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats:
5.1. ab 1. März 2019 bis 31. Juli 2019:
-für D.________: Fr. 1'358.50 (Barunterhalt Fr. 740.00; Betreuungsunterhalt Fr. 618.50);
-für C.________:Fr. 1'195.50 (Barunterhalt Fr. 577.00; Betreuungsunterhalt Fr. 618.50);
Das Manko der Kinder beläuft sich auf je Fr. 446.00 (Betreuungsunterhalt).
5.2. ab 1. August 2019 bis 31. August 2019:
-für D.________:Fr. 2'126.00 (Barunterhalt Fr. 740.00; Betreuungsunterhalt Fr. 1 '386.00);
-für C.________: Fr. 420.00 (Barunterhalt Fr. 420.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00);
5.3. ab 1. September 2019 bis 31. Juli 2020:
-für D.________:Fr. 1'368.00 (Barunterhalt Fr. 813.00; Betreuungsunterhalt Fr. 555.00);
-für C.________:Fr. 523.00 (Barunterhalt Fr. 523.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00);
5.4. ab 1. August 2020:
-für D.________:Fr. 940.00 (Barunterhalt Fr. 903.00; Betreuungsunterhalt Fr. 37.00);
-für C.________:Fr. 543.00 (Barunterhalt Fr. 543.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00).
Werden dem Ehemann Überstunden tatsächlich ausbezahlt, überweist er innert 30 Tagen 50 % des effektiv ausbezahlten Betrages der Ehefrau zugunsten des Unterhalts der Kinder.
Diese Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen:
Einkommen Ehemann:Fr. 5'177.35; ab 1. Januar 2020: Fr. 5'219.90 netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn und Gratifikation;
Einkommen Ehefrau:Fr. 0.00 (bis 31. Juli 2019);
Fr. 859.50 (August 2019);
Fr. 2'056.45 (1. September 2019 bis 31. Juli 2020; 50 % Pensum);
Fr. 2'800.00 (ab 1. August 2020; 80 % Pensum);
Einkommen C.________:Fr. 490.00 (bis 31. Juli 2019), zzgl. KZ;
Fr. 812.50 (1. August 2019 bis 31. Juli 2020), zzgl. KZ;
Fr. 1'029.15 (ab August 2020), zzgl. KZ;
Einkommen D.________:KZ
VermögenKein nennenswertes Vermögen."
2. Im Übrigen wird die Berufung infolge Vergleichs abgeschrieben.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrage von Fr. 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Vorbehalten bleibt Dispositivziffer 5.
4. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf Prozessentschädigung verzichtet haben.
5. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Kostenanteile beider Parteien für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
6. Diese Verfügung ist rechtskräftig und vollstreckbar.
7. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
27. Mai 2020 sl