Gutachten
2007.2 (S. 9-75) Verfassungsmässigkeit des Entwicklungsschrittes 2008/11 der Schweizer Armee
Lienhard Andreas, Prof. Dr. iur., Extraordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht, Institut für öffentliches Recht, Universität Bern
Häsler Philipp, Dr. iur., Bern
Gutachten vom 26. Februar 2007 zuhanden des Eidgenössischen Departe- ments für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
Stichwörter: Landesverteidigung; Verteidigungsauftrag (der Armee); Raumsicherung; Aufwuchs (Ar- mee); Entwicklungsschritt 2008/11 (der Armee)
Mots clés: Défense nationale; mission de défense (de l'armée); sûreté sectorielle; noyaux de montée en puissance (de l'armée); étape de développement 2008/2011 (de l'armée)
Termini chiave: Difesa nazionale; missione di difesa (dell'esercito); sicurezza del territorio; potenzia- mento (dell'esercito); fase di sviluppo dell'esercito 2008/11
Regeste: Der Verfassungsauftrag der Armee gemäss Art. 58 Abs. 2 BV und die Anforderungen an seine Umsetzung
Art. 58 BV enthält einen verbindlichen (Verteidigungs-)Auftrag, der durch die zuständigen Behörden - in erster Linie durch den Gesetzgeber - umgesetzt werden muss. Wie dies geschieht, ist insbesondere durch Auslegung des verfassungsmässigen Auftrags festzule- gen.
Die Verteidigung richtet sich nach der Bedrohung. Der Verteidigungsbegriff kann sich da- her mit der Veränderung einer Bedrohungslage dynamisch weiterentwickeln und der Ge- setzgeber kann den Begriff zeit- und bedrohungsgerecht konkretisieren.
Der Verteidigungsauftrag in Friedenszeiten wird erfüllt, wenn alles Erforderliche unter- nommen wird, um im Falle einer gewaltsamen Bedrohung strategischen Ausmasses das militärische Mittel entgegensetzen zu können.
Er verlangt hingegen nicht, dass die Armee in jedem Zeitpunkt in der Lage sein muss, eine Verteidigungsoperation gegen einen konventionellen kriegerischen Angriff durchführen zu können.
Beurteilung des Entwicklungsschritts 2008/11
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
9
Gutachten
Einsätzen der Armee verlagern.
Damit geht eine Reduktion der auf die Abwehr ausgerichteten Mittel der Armee einher. Die verbleibenden Verbände sollen sog. Aufwuchskerne bilden, welche die Kompetenz zur Abwehr eines militärischen Angriffs erhalten und weiterentwickeln.
Ein solches Aufwuchskonzept ist zulässig, soweit es eine strategische Bedrohungsanalyse und Frühwarnung institutionalisiert, den Aufwuchs in den Bereichen Organisation, Material und Personal plant und den Erhalt des militärischen Denkens und Handelns gewährleistet.
Der Entwicklungsschritt 2008/11 bewegt sich in diesem aufgezeigten Rahmen und ist da- her verfassungskonform.
Regeste: Constitutionnalité de l'étape de développement 2008/11 de l'armée suisse. Mission de l'armée, art. 58, al. 2, Cst., et conditions de concrétisation de la mission
L'art. 58 Cst. contient une mission (de défense) contraignante, qui doit être concrétisée par les autorités compétentes - en particulier par le législateur. Son exécution doit notamment être fixée par l'interprétation de la mission constitutionnelle.
La défense est fonction de la menace. Ainsi, tout comme la situation de la menace, la no- tion de défense peut se développer de manière dynamique et le législateur peut adapter la mission conformément au facteur temps et à celui de la menace.
En temps de paix, la mission de défense est accomplie lorsque tout est entrepris pour op- poser des moyens militaires à une menace violente de portée stratégique.
En revanche, la mission n'exige pas que l'armée soit toujours en mesure de mener une opération de défense contre une attaque conventionnelle dans un contexte de guerre.
Evaluation de l'étape de développement 2008/11
Par l'étape de développement 2008/11, le Conseil fédéral veut transférer les capacités de défense de l'armée contre une attaque conventionnelle vers la sûreté sectorielle et les en- gagements subsidiaires.
Cette situation implique une réduction des moyens militaires destinés à la défense. Les formations qui subsistent constitueront des noyaux de montée en puissance, qui maintien- dront et développeront les compétences de défense en cas d'attaque militaire.
Le concept de montée en puissance est admissible dans la mesure où il institutionnalise une analyse stratégique de la menace et une alerte précoce, qu'il planifie la montée en puissance dans les domaines de l'organisation, du matériel et du personnel, et qu'il garan- tisse la pérennité de la réflexion et de l'action militaires.
L'étape de développement 2008/11 se situe dans le contexte mentionné et, dès lors, elle est conforme à la Constitution.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
10
Gutachten
Regesti: Conformità alla Costituzione della fase di sviluppo dell'esercito 2008/11. La missione costitu- zionale dell'esercito giusta l'articolo 58 capoverso 2 della Costituzione federale e i presupposti per la sua attuazione
L'articolo 58 della Costituzione federale stabilisce una missione (di difesa) vincolante, la quale deve essere attuata dalle autorità competenti, in primo luogo dal legislatore. Le mo- dalità devono essere definite segnatamente mediante l'interpretazione della missione costi- tuzionale.
La difesa è orientata alla minaccia. Il concetto di «difesa» può pertanto evolvere dinami- camente con il mutamento della minaccia e il legislatore può concretizzare detto concetto al momento opportuno e in maniera adeguata alla minaccia.
In tempo di pace, la missione di difesa è adempiuta quando sono intrapresi tutti gli sforzi necessari per poter impiegare i mezzi militari nel caso di una minaccia violenta di portata strategica.
Per contro, la missione di difesa non implica che l'esercito debba essere in grado di ese- guire in qualsiasi momento un'operazione difensiva contro un attacco bellico convenziona- le.
Valutazione della fase di sviluppo dell'esercito 2008/11
Con la fase di sviluppo dell'esercito 2008/11, il Consiglio federale intende spostare l'orien- tamento fondamentale delle capacità dell'esercito dalla difesa contro attacchi convenzionali alla sicurezza del territorio e agli impieghi sussidiari.
A ciò si accompagna una riduzione dei mezzi dell'esercito orientati alla difesa. Le forma- zioni restanti costituiranno dei cosiddetti nuclei di potenziamento, i quali manterranno e svi- lupperanno ulteriormente la competenza per la difesa da un attacco militare.
Un simile concetto di potenziamento è ammesso nella misura in cui istituzionalizza un'ana- lisi della minaccia strategica e l'allarme tempestivo, pianifica il potenziamento nei settori «organizzazione», «materiale» e «personale» e garantisce il mantenimento del know how militare.
La fase di sviluppo dell'esercito 2008/11 avviene nel quadro summenzionato ed è pertanto conforme alla Costituzione.
Rechtliche Grundlagen: Art. 57, 58 (insbes. Abs. 2) BV (SR 101)
Base juridique: Art. 57, 58 (en particulier al. 2) Cst. (RS 101)
Base giuridico: Art. 57, 58 (particolarmente cpv .. 2) Cost. (RS 101)
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
11
Gutachten
Inhalt
Einleitung
Ausgangslage
Gutachterfrage
Situierung und Abgrenzung
I. Sicherheitspolitischer und verfassungsrechtlicher Rahmen der Armee
a) Sicherheitspolitischer Bericht 2000
b) Armee XXI
c) Entwicklungsschritt 2008/11
a) Grundsatz: Organisationskompetenz des Bundesrates
b) Ausnahme: Armeeorganisation als Parlamentsverordnung
c) Umsetzung auf Verordnungsstufe
a) Zuständigkeiten
b) Militärische Ausgaben
c) Sparprogramme und Ausgabenplafonierung
II. Aufgaben der Armee
a) Begriff und Arten
b) Auslegung
c) Umsetzung
d) Rechtsfolgen mangelhafter Umsetzung
a) Art. 57 BV Sicherheit
b) Aufgaben von Bund und Kantonen im Bereich der inneren Sicherheit
c) Art. 58 BV Armee
d) Weitere armeerelevante Verfassungsbestimmungen (Art. 2, 60, 168, 185 BV)
a) Wortlaut und Entstehung
b) Teilaufträge und deren Rangordnung
c) Bindungswirkung und Umsetzung
III. Der Verteidigungsauftrag insbesondere
a) Entstehung und Deutung von Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV
b) Verteidigungsbegriffe
c) Situierung und verwandte Begriffe
a) Historische Auslegung
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
12
Gutachten
b) Grammatikalische Auslegung
c) Systematische Auslegung
d) Geltungszeitliche und teleologische Auslegung
e) Versuch einer Definition
f) Zwischenergebnis
a) Positiv: Bedrohungsanalyse, Bereitstellung der Mittel zur Verteidigung, Fähigkeit zur Verteidigung
b) Negativ: Keine Fähigkeit zur Verteidigung aus dem Stand
c) Aspekt der autonomen Verteidigung
IV. Entwicklungsschritt 2008/11
a) Keine neue Armeereform
b) Gewichtsverlagerung zur Raumsicherung
c) Verteidigungskompetenz und Aufwuchs
a) Zum Begriff der Raumsicherung
b) Subsidiare Einsätze und Raumsicherung mit Berührungsfläche zur kantonalen Polizeihoheit
c) Raumsicherung im Grenzbereich zwischen dem Recht in besonderen Lagen und dem Recht in ausserordentlichen Lagen
d) Umsetzung durch den Entwicklungsschritt 2008/11
a) Zu den Begriffen Verteidigungskompetenz und Aufwuchs
b) Verfassungsrechtliche Richtlinien zur Verteidigungsfähigkeit
c) Verfassungsrechtliche Richtlinien zu einem Aufwuchskonzept
d) Umsetzung durch den Entwicklungsschritt 2008/11
V. Zusammenfassende Würdigung und Beantwortung der Gutachterfragen
Der Verfassungsauftrag der Armee gemäss Art. 58 Abs. 2 BV
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Umsetzung eines Verfassungs- auftrags
Inhalt des verfassungsmässigen Verteidigungsauftrags der Armee
Umsetzung des verfassungsmässigen Verteidigungsauftrags der Armee
Umsetzung durch den Entwicklungsschritt 2008/11 der Schweizer Armee
Beantwortung der Gutachterfrage
Literatur
Amtliche Veröffentlichungen
Abkürzungen
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
13
Gutachten
Einleitung
Der Bundesrat hat mit Botschaft vom 31. Mai 2006 eine Revision der Verordnung der Bundesver- sammlung über die Organisation der Armee (AO) und eine Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes vorgeschlagen1. Diese Rechtsetzungsvor- haben dienen der rechtlichen Umsetzung des Entwicklungsschrittes 2008/11 der Armee.
Der Entwicklungsschritt 2008/11 ist nach Ansicht des Bundesrates eine Folge der Veränderung der Bedrohungslage durch den Terrorismus sowie andere neue Bedrohungsfaktoren wie natur- oder zivilisationsbedingte Katastrophen und beinhaltet eine Verstärkung der Verbände für die Raumsi- cherung und die subsidiären Einsätze, verbunden mit einer gleichzeitigen Reduktion bei den Kampfverbänden2. Zu berücksichtigen sind dabei auch die finanziellen Einschränkungen, die für die Armee aus den Entlastungsprogrammen 2003 und 2004 resultieren3.
Die Meinungen anlässlich der Behandlung der Botschaft in der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats (SiK-N) und im Nationalrat waren kontrovers4. Die Ratslinke verlangte eine stärke- re Bestandesreduktion, während für die Ratsrechte der Abbau bei den Kampfformationen zu weit ging. Der Nationalrat lehnte schliesslich die vom Bundesrat beantragte AO-Revision in der Ge- samtabstimmung vom 3. Oktober 2006 ab, während die Revision des Gesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes gutgeheissen wurde5.
Im Rahmen der Vernehmlassung sowie insbesondere im Rahmen der parlamentarischen Beratung in der SiK-N und im Nationalrat wurde unter anderem die Frage nach der Verfassungsmässigkeit der vorgelegten AO-Revision aufgeworfen.
Im Hinblick auf die Sitzung der Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates (SiK-S) vom 25./26. Januar 2007 und die weitere Behandlung der Vorlage hat das VBS unter anderem die Ver- fassungsmässigkeit der vorgeschlagenen AO-Revision näher zu überprüfen. Der Chef VBS hat sich entschlossen, zu dieser Frage ein Expertengutachten einzuholen und hat am 30. November 2006 einen entsprechenden Auftrag erteilt.
1 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6197.
2
2 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6222 ff.
3 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6222.
4 AB 2006 N 1434.
5 Die Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes wurde mit 109 Ja-Stimmen gegen 64 Nein-Stimmen angenommen, AB 2006 N 1453; die Teilrevi- sion der Armeeorganisation wurde mit 101 Nein-Stimmen gegen 73 Ja-Stimmen abgelehnt, AB 2006 N 1460.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
14
Gutachten
Die Gutachterfrage lautet: Ist der Entwicklungsschritt 2008/11 der Armee verfassungskonform?
Im Rahmen der Beantwortung dieser Frage sind folgende Teilfragen zu beantworten:
a) Welchen Spielraum haben die zuständigen Behörden (Parlament, Bundesrat) bei der Wahl der militärischen Mittel für die Umsetzung des verfassungs- und gesetzmässigen Auftrags nach Artikel 58 Absatz 2 BV bzw. Artikel 1 MG?
b) Ist die vom Bundesrat mit Botschaft vom 31. Mai 2006 vorgeschlagene Revision der Armeeor- ganisation, enthaltend u.a. eine Reduktion der primär auf die Abwehr eines militärischen An- griffs ausgerichteten Mittel zugunsten einer Verstärkung der Verbände, die für die Raumsiche- rung und für subsidiäre Einsätze vorgesehen sind, verbunden mit einem Aufwuchskonzept, verfassungs- und gesetzeskonform?
c) Welche Vorgaben sind für ein solches Aufwuchskonzept aus rechtlicher Sicht einzuhalten?
Das vorliegende Gutachten befasst sich primär mit dem Verfassungsrecht. Es geht darum, die mit dem Entwicklungsschritt 2008/11 einhergehenden Rechtsetzungsprojekte auf ihre Verfassungs- mässigkeit hin zu überprüfen. Die Gesetzeskonformität einzelner Bestimmungen wird nur am Ran- de von Bedeutung sein. Ebenso wenig kann und soll das Gutachten sicherheitspolitische oder mili- tärische Aussagen machen.
Der Fokus der Betrachtungen liegt auf der AO und nicht auf der ebenfalls in Aussicht genommenen Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes6. Der Gutachterauftrag ist im Wesentlichen auf erstere beschränkt, weil vor allem die Teilrevision der AO im Vorfeld als möglicherweise verfassungswidrig eingestuft worden ist7. Die Hauptkritik lautet, die Reduktion der primär auf die Abwehr eines militärischen Angriffs ausgerichteten Mittel verletze den Verteidigungsauftrag gemäss Art. 58 Abs. 2 BV8.
Zu diesem Zweck ist zunächst - in einem ersten Teil (I.) - der sicherheitspolitische und verfas- sungsrechtliche Rahmen der Aufgaben der Armee zu skizzieren. Dazu gehören eine Übersicht über die sicherheitspolitischen Mechanismen hin zu einer Revision der AO, eine Darstellung der
6 6 Plafonierung der Armeeausgaben in den Jahren 2009-2011 auf 12,285 Milliarden Franken.
7 7 Vgl. im Rahmen der Anhörung die Stellungnahmen der Schweizerischen Volkspartei, des Schweizerischen Unteroffiziersverbands, der Vereinigung Pro Militia, der Aktion für eine unab- hängige und neutrale Schweiz, von Swissmem sowie von Prof. Hans Ulrich Walder (Verfas- sungsmässigkeit in Frage gestellt); vgl. auch die Stellungnahmen der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und -direktoren sowie der Kantone UR, SZ, OW, SO, BS, BL, SG (Verfassungsmässigkeit angesprochen); Bericht des Departements für Ver- teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Anhörung zur Teilrevision der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee vom 17. Mai 2006, S. 2; Beratung im Na- tionalrat AB 2006 N 1434 ff .; vgl. zur Kritik am Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesse- rung des Bundeshaushaltes NR MARTI WERNER, AB 2006 N 1439.
8 Insbesondere NR SCHLÜER ULRICH, AB 2006 N 1438.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
15
Gutachten
Grundsätze der Armeeorganisation sowie ein Einbezug der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Finanzhaushalt.
Sodann werden die - in einem zweiten Teil (II.) - verfassungsmässigen Aufgaben der Armee be- trachtet. Im Kontext weiterer armeerelevanter Verfassungsbestimmungen wird Art. 58 BV ausge- legt. Zuvor wird untersucht, welche Bindungswirkung ein Verfassungsauftrag generell zeitigen kann.
Ein besonderer Fokus ist - in einem dritten Teil (III.) - dem Verteidigungsauftrag gewidmet. Dieser ist Kernpunkt geäusserter Kritik. Die Auslegung der Verfassungsbestimmung und der Versuch ei- ner Definition des verfassungsmässigen Verteidigungsbegriffes führen hin zu verfassungsrechtli- chen Richtlinien zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags.
Schliesslich geht es - in einem vierten Teil (IV.) - darum, den Entwicklungsschritt 2008/11 vor diesem Hintergrund auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Ziel ist es, verfassungs- rechtliche Richtlinien für dessen zwei Hauptelemente zu entwickeln, nämlich für die Verlagerung auf die Raumsicherung sowie für die Reduktion auf einen Verteidigungskern, verbunden mit einem Aufwuchskonzept.
I. Sicherheitspolitischer und verfassungs- rechtlicher Rahmen der Armee
a) Sicherheitspolitischer Bericht 2000
Armeeplanung und Armeeorganisation erfolgen gestützt auf die sicherheitspolitische Lagebeurtei- lung der zuständigen Behörden. Heute gültiges Basisdokument ist der Sicherheitspolitische Bericht 20009. Darin analysiert der Bundesrat die strategische Situation seit dem Ende des Kalten Krieges im Jahr 1990. Er benennt Risiken und Chancen der sich daraus ergebenden neuen Lage, formu- liert Interessen und Ziele sowie die Strategie schweizerischer Sicherheitspolitik. Daraus leitet er die Aufträge an die verschiedenen Instrumente der Sicherheitspolitik ab.
Die wichtigsten Folgerungen aus dem sicherheitspolitischen Bericht lassen sich unter dem Begriff „Sicherheit durch Kooperation“ zusammenfassen. Durch eine umfassende flexible Sicherheitszu- sammenarbeit im Inland sollen die Aktivitäten der in der Schweiz mit Sicherheitsaufgaben betrau- ten Behörden und Organisationen auf einander abgestimmt werden10. Im Rahmen einer Sicher- heitskooperation mit dem Ausland soll auf die zunehmend grenzüberschreitenden sicherheitspoliti- schen Grossrisiken geantwortet werden11.
9 SIPOL B 2000, BBl 1999 7657.
10 Zur umfassenden flexiblen Sicherheitszusammenarbeit im Inland vgl. SIPOL B 2000, BBl 1999 7691.
11 SIPOL B 2000, BBl 1999 7692.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
16
Gutachten
Sicherheitspolitik wird insgesamt als der Bereich jener staatlichen Aktivitäten verstanden, die der Prävention und Abwehr der Androhung und Anwendung von Gewalt strategischen Ausmasses gelten, d.h. von Gewalt, von der erhebliche Teile der Bevölkerung und des Landes betroffen wer- den können12.
Der Sicherheitspolitische Bericht 2000 ist auf seinen Vorgänger in einem Abstand von 10 Jahren gefolgt. Der damalige Sicherheitspolitische Bericht 199013 konnte den Beginn der neuen Situation gerade erst erkennen. Der Titel lautete entsprechend: „Schweizerische Sicherheitspolitik im Wan- del“.
Der Bundesrat hat in der Botschaft zum Entwicklungsschritt 2008/11 geprüft, in wieweit die sicher- heitspolitische Lagebeurteilung gemäss Sicherheitspolitischem Bericht 2000 weiterhin gültig ist14. Damit hat er im Vorfeld geäusserten Bedenken Rechnung getragen, die Veränderungen, vor allem der Bedrohungslage, erforderten einen neuen Sicherheitspolitischen Bericht und/oder ein neues Armeeleitbild. Im Wesentlichen gelangt der Bundesrat zur Ansicht, die Aussagen des Sicherheits- politischen Berichts 2000 seien weiterhin gültig, und es genüge, vereinzelte Kurskorrekturen vor- zunehmen15.
b) Armee XXI
Gestützt auf den Sicherheitspolitischen Bericht 2000 hat der Bundesrat am 24. Oktober 2002 das Armeeleitbild XXI zuhanden der Bundesversammlung erstellt16. Darin wird die Reform der Schwei- zer Armee XXI konzipiert. Die Konzeption folgt der sicherheitspolitischen Lagebeurteilung und dem daraus formulierten Auftrag an die Armee gemäss dem Sicherheitspolitischen Bericht 2000.
Die Armee XXI wurde als Milizarmee mit 120'000 aktiven Angehörigen der Armee und einer Reser- ve von 80'000 Angehörigen der Armee konzipiert. Bereits das Armeeleitbild XXI spricht von einem System der abgestuften Bereitschaft und der Fähigkeit zum Aufwuchs. Und es reiht die möglichen Bedrohungen in eine nach Eintretenswahrscheinlichkeit und Auswirkungen auf die Schweiz geglie- derte Skala ein17. Die Verteidigungskompetenz sei zu bewahren, auch wenn die Verteidigungsbe- reitschaft niedrig gehalten werden könne, solange sich keine fundamentale Veränderung der si- cherheitspolitischen Lage abzeichne18.
Zeitgleich mit der Veröffentlichung des Armeeleitbilds XXI hat der Bundesrat Botschaft und Entwurf zur Armeereform XXI und zur Revision der Militärgesetzgebung verabschiedet19. In der Schlussab-
12 SIPOL B 2000, BBl 1999 7660.
13 SIPOL B 1990, BBl 1990 III 847.
14 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6201 ff.
15 Vgl. Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6202 ff., jeweils die einzelnen Abschnitte zu „Beurteilung aus heutiger Sicht“, wie auch die Gesamtbeurteilung, BBl 2006 6213. Ob diese Auffassung zu- trifft, kann nicht Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Gutachtens sein.
16 ALB XXI, BBl 2002 967.
17 Im Einzelnen ALB XXI, BBl 2002 971.
18 ALB XXI, BBl 2002 985.
19 Botschaft A XXI, BBl 2001 858; Entwürfe ab BBl 2001 901.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
17
Gutachten
stimmung von 4. Oktober 2002 hat die Bundesversammlung die entsprechenden Änderungen be- schlossen. Gegen die Änderung des Militärgesetzes20 wurde das Referendum ergriffen; die Vorla- ge wurde in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003 angenommen21. Diese für die Umsetzung der Armee XXI erforderlichen Grundlagen traten per 1. Januar 2004 in Kraft.
c) Entwicklungsschritt 2008/11
Der Entwicklungsschritt 2008/11 ist nach Ansicht des Bundesrates eine Folge der Veränderung der Bedrohungslage durch den Terrorismus sowie andere neue Bedrohungsfaktoren wie natur- oder zivilisationsbedingte Katastrophen und beinhaltet eine Verstärkung der Verbände für die Raumsi- cherung und die subsidiären Einsätze, verbunden mit einer gleichzeitigen Reduktion bei den Kampfverbänden22. Zu berücksichtigen sind dabei auch die finanziellen Einschränkungen, die für die Armee aus den Entlastungsprogrammen 2003 und 2004 resultieren23. Während die Umsetzung der Armee XXI auf der Basis von rund 4,3 Milliarden Franken für den Verteidigungsbereich im en- geren Sinn geplant wurde, standen gemäss dem Budget 2006 noch 3,85 Milliarden Franken zur Verfügung (486 Millionen Franken weniger)24.
Die rechtliche Umsetzung des Entwicklungsschrittes 2008/11 erfolgt durch eine Teilrevision der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (AO) sowie des Bundesge- setzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes. Mit Botschaft vom 31. Mai 2006 hat der Bundesrat die entsprechenden Änderungen vorgeschlagen25. Eine Änderung der Bundesverfassung oder weiterer Bundesgesetze ist nicht vorgesehen.
a) Grundsatz: Organisationskompetenz des Bundesrates
Die Armee ist rechtlich gesehen Teil der Bundesverwaltung26. Ihre Organisation folgt damit grund- sätzlich den Regeln über die Organisation der Bundesverwaltung. Die Grundlage bildet Art. 178 Abs. 1 BV27: „Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisa- tion und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.“ Gewisse Strukturelemente regelt die Verfas-
20 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG, Änderung vom 4. Oktober 2002, BBl 2002 6543.
21 Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003, BBl 2003 5164.
22 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6221; vgl. zur Bedrohung durch den Terrorismus und die Aus- wirkungen auf das Recht PHILIPP JUCHLI/MARCEL WÜRMLI (Hrsg.), Auswirkungen des Terrorismus auf Recht, Wirtschaft und Gesellschaft, Bern 2006; HEINRICH KOLLER, Kampf gegen den Terro- rismus - Rechtsstaatliche Grundlagen und Schranken, ZSR 2006 I, S. 107 ff .; HANS VEST, Terro- rismus als Herausforderung des Rechts, Zürich/Basel/Genf 2005.
23 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6222.
24 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6220; gemäss Voranschlag 2007 sind für den Verteidigungsbe- reich 4,8 Milliarden Franken vorgesehen (Voranschlag 2007, S. 99).
25 Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, Entwurf, BBl 2006 6247.
26 Vgl. die Erwähnung der Struktur der Gruppe Verteidigung in Art. 11 OV-VBS.
27 Vgl. TSCHANNEN, Staatsrecht, § 39 Rz. 28 ff.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
18
Gutachten
sung selber: Die Bundesverwaltung ist in sieben Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor (Art. 178 Abs. 2 BV). Ansonsten verfügt der Bundesrat über die sog. Organisationskompetenz28.
Dem Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen vorbehalten, Aufgaben aus der Verwaltung aus- zugliedern (Art. 178 Abs. 3 BV)29. Ausserdem regelt die Bundesversammlung die Grundfragen der Verwaltungsorganisation (Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV) im Rahmen des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes30
Im Übrigen ist es Aufgabe des Bundesrates, die Organisation der Bundesverwaltung auf dem Ver- ordnungsweg zu regeln31. Innerhalb der Departemente treten Departementsverordnungen, allen- falls Amtsverordnungen hinzu32. Sie regeln die Einzelheiten. Der Bundesrat gliedert die Bundes- verwaltung nach Kriterien der Zweckmässigkeit und der Effizienz sowie aufgrund politischer Über- legungen33.
b) Ausnahme: Armeeorganisation als Parlamentsverordnung
Die Organisation der Armee weicht vom Grundsatz der Organisationskompetenz des Bundesrates ab. Die politische Bedeutung der Armeeorganisation hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, sich die Organisationskompetenz selber vorzubehalten. Er hat - gestützt auf Art. 60 BV34 - in Art. 93 Abs. 1 MG festgeschrieben: „Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisati- on der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Berufsfor- mationen und Dienstzweige.“
Die Gesetzesbestimmung stammt aus dem bundesratlichen Entwurf zur Armeereform XXI35. Zuvor waren die Grundsätze der Armeeorganisation sogar im Vorläufer des Militärgesetzes, der Militäror-
28 Zur Organisationskompetenz des Bundesrates BIAGGINI, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kom- mentar, Art. 178 Rz. 20 ff .; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 1664; MADER, in: THÜ- RER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 67 Rz. 35, 42; MAHON, in: AUBERT/MAHON, Petit Com- mentaire, Art. 178 Rz. 5; RHINOW, Grundzüge, Rz. 2345; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 38 Rz. 7 f.
29 Zu Art. 178 Abs. 3 vgl. BIAGGINI, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 178 Rz. 34; HÄFELIN/HALLER, Rz. 1700; MADER, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 67 Rz. 48; MAHON, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 178 Rz. 9; RHINOW, Grundzüge, Rz. 2350.
30 Vgl. zum RVOG statt vieler THOMAS SÄGESSER (Hrsg.), Regierungs- und Verwaltungsorganisati- onsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997, Stampflis Handkommentar, Bern 2007.
31 Vgl. die Organisationsverordnungen des Bundesrates betreffend die Organisation der Departe- mente unter SR 172.
32 Vgl. die Organisationsverordnungen der Departemente und Ämter unter SR 172.
33 Zur Verwaltungsorganisation HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Verwaltungsrecht, Rz. 1225 ff. (m.H.); PHILIPPE MASTRONARDI, Die Organisation der allgemeinen Bundesverwaltung, in: HEINRICH KOL- LER/GEORG MÜLLER/RENÉ RHINOW/ULRICH ZIMMERLI (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Organisationsrecht, Basel 1996, Kap. 2; TSCHANNEN, Verwaltungsrecht, § 5.
34 Gemäss Art. 60 Abs. 1 BV sind die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee Sache des Bundes; vgl. Ziff. II/2/d hiernach.
35 Botschaft A XXI, BBl 2002 876, Entwurf, BBl 2002 907.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
19
Gutachten
ganisation geregelt36. Jede Änderung an den Grundsätzen war demzufolge dem fakultativen Refe- rendum unterstellt. Mit der Parlamentsverordnung erhält die nähere Ausgestaltung der Armeeorga- nisation immer noch eine erhöhte demokratische Legitimation im Vergleich zu anderen Fragen der Verwaltungsorganisation. Diese erhöhte Mitsprache steht namentlich im Zusammenhang damit, dass der Organisation der Armee auch erhebliche politische Bedeutung zukommt37.
Konkret sind die Grundsätze der Armeeorganisation in der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee vom 4. Oktober 2002 geregelt. Sie legt die Zusammensetzung und die (grundsätzliche) Gliederung der Armee fest, benennt Truppengattungen, Berufsformatio- nen und Dienstzweige38. Ausserdem beinhaltet sie die Grundsätze der militärischen Ausbildung in Rekrutenschule und Wiederholungskursen.
c) Umsetzung auf Verordnungsstufe
Die Vorgaben der AO werden vom Bundesrat auf Verordnungsstufe umgesetzt. Es sind dies die VOA39 und die VOA-VBS40, welche die Organisation der Armee bis ins Detail regeln. Die eigentli- che Gliederung geht aus den Anhängen hervor, die allerdings nicht in der AS veröffentlicht sind.
Innerhalb der Armee wird gestützt auf diese Vorgaben die Organisation der Truppenkörper und Formationen (OTF) festgelegt41. Sie enthält die genaue Zuteilung von Angehörigen der Armee pro Truppenkörper bzw. Formation.
In allen Diskussionen rund um die Aufträge und Organisation der Armee nehmen die Ressourcen eine besondere Stellung ein. Die Finanzordnung ist denn auch eine wichtige Rahmenbedingung zur Erfüllung der Aufgaben der Armee. Es seien darum die wichtigsten Mechanismen der Ressour- cenzuteilung rekapituliert.
a) Zuständigkeiten
Die Finanzen fallen gemäss Art. 167 BV in die primäre Zuständigkeit des Parlaments42: „Die Bun- desversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die
36 Bundesgesetz über die Militärorganisation vom 12. April 1907 (Militärorganisation, MO), BS 5 3.
37 Besondere politische Bedeutung wird dabei auch der sprachregionalen und kantonalen Vertei- lung der Truppenkörper beigemessen. Fragen der Tradition berühren den kantonalen und familiä- ren Bezug zu Truppengattungen und Formationen.
38 Vgl. Art. 2 (Zusammensetzung der Armee), Art. 5 (Bestand der Armee), Art. 6 (Gliederung), Art. 7 (Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige).
39 Die VOA regelt den Bestand, die Struktur und die Grade der Armee (Art. 1). Die Struktur geht allerdings nicht aus der in der SR veröffentlichten Fassung hervor, sondern ist im nicht publizier- ten Anhang geregelt.
40 Der Chef VBS regelt in der VOA-VBS die Gliederung der Truppenkörper der Formationen inkl. Sollbestandstabellen. Die Einzelheiten befinden sich wiederum in den nicht veröffentlichten An- hängen.
41 Organisation der Truppenkörper und Formationen (OTF), Reglement 52.1.
42 Typischerweise sind Finanzen Parlamentszuständigkeiten; vgl. HALLER/KÖLZ, Allgemeines Staatsrecht, S. 254. Zu Art. 167 BV vgl. AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 167
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
20
Gutachten
Staatsrechnung ab.“ Hingegen erarbeitet der Bundesrat gemäss Art. 183 BV den Finanzplan und bereitet den Voranschlag sowie die Staatsrechnung vor.
Die Finanzordnung auf Bundesebene wird von weiteren Verfassungsnormen beeinflusst43:
Art. 126 BV legt inhaltliche Grundsätze der Haushaltsführung fest; er bestimmt, dass der Bundeshaushalt auf Dauer ausgeglichen sein muss44.
Art. 170 BV fordert von der Bundesversammlung, dass sie die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit (einschliesslich des effizienten Mitteleinsatzes) überprüft45.
Hinzu kommen die Bestimmungen betreffend die Einnahmen des Bundes in Form von Steuern und Zöllen (Art. 127-134 BV) sowie die Regelung betreffend den Finanzausgleich (Art. 135 BV).
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Ausgaben ergeben sich insbesondere aus dem Aufgabenkatalog (Art. 54 - 125 BV).
Der Gesetzgeber hat zur Führung des Bundeshaushalts das Finanzhaushaltgesetz erlassen. Im Einzelnen regelt das Gesetz die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung (Art. 1 Abs. 1 FHG). Mit diesem Gesetz soll insbesondere die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsät- zen unterstützt sowie der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. b FHG). Als eine der zentralen Massnahmen zur Herstellung des Haus- haltgleichgewichts wird die Schuldenbremse näher geregelt (Art. 13 - 18 FHG).
Der Ablauf der Haushaltsführung bestimmt sich wie folgt:
Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voran- schlagsjahr folgenden Jahre (Art. 19 FHG).
Die Bundesversammlung beschliesst jährlich einen Voranschlag gestützt auf den ihr vom Bundesrat unterbreiteten Entwurf (Art. 29 FHG).
Nach Ablauf des Voranschlagsjahres unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung die Staatsrechnung.
Gestützt auf den Voranschlag und allenfalls Nachträge kann der Bundesrat Ausgaben tätigen. Sol- len über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen (Art. 23 FHG). Weiter hinaus geht
Rz. 1 ff .; STAUFFER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 167 Rz. 1.
43 Zur Finanzordnung im Allgemeinen vgl. AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, re- marques liminaires vor Art. 126, m.H .; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel, Bd. I Rz. 1094 ff .; LOCHER, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 76; RHINOW, Grundzüge, Rz. 2925 ff .; RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 13.
44 Vgl. AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 126, insbesondere Rz. 6; Au- ER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel, Bd. I Rz. 1110 ff .; STAUFFER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 126 Rz. 7.
45 Vgl. AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 170 Rz. 1 ff .; MORAND, in: THÜ- RER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 71; MASTRONARDI, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 170 Rz. 7.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
21
Gutachten
der Zahlungsrahmen, mit dem die Bundesversammlung für mehrere Jahre Höchstbeträge der Vor- anschlagskredite für bestimmte Ausgaben festsetzen kann. Der Zahlungsrahmen stellt aber keine Kreditbewilligung dar (Art. 20 FHG).
b) Militärische Ausgaben
Der Finanzbedarf für die Armee wird grundsätzlich über den ordentlichen Weg des Finanzhaushal- tes gedeckt46. Er wird also im Rahmen des Voranschlags und allfälliger Nachtragskredite von der Bundesversammlung bewilligt. Dies betrifft die laufenden Verwaltungskosten für das VBS und die Armee. Aus dem Bereich der Beschaffung neuer Mittel gehören ausserdem die persönliche Aus- rüstung und der allgemeine Erneuerungsbedarf zum ordentlichen Finanzhaushalt.
Eine Besonderheit betrifft die Rüstung. Armeematerial, das erstmals beschafft wird, Armeemateri- al, dessen Typenwahl mit präjudizierenden oder anderen bedeutenden Folgewirkungen verbunden ist, und Vorhaben, die den finanziellen Rahmen des jährlichen Budgets für die persönliche Ausrüs- tung und den Erneuerungsbedarf überschreiten, sind Gegenstand des Rüstungsprogramms47. Der Bundesrat unterbreitet dieses jährlich zusammen mit einer Botschaft der Bundesversammlung. Der Beschluss der Räte über das Rüstungsprogramm mündet in einem Verpflichtungskredit. Mittels besonderer Botschaft dem Parlament zu unterbreiten sind ferner Ausgaben im Immobilienbe- reich 48.
c) Sparprogramme und Ausgabenplafonierung
Seit mehreren Jahren streben Bundesrat und Bundesversammlung eine nachhaltige Sanierung der Bundesfinanzen an. Zu diesem Zweck hat die Bundesversammlung insbesondere sog. Entlas- tungsprogramme geschaffen49. Diese sind als Bundesgesetze konzipiert und enthalten finanzwirk- same Gesetzesänderungen. Sie enthalten zudem konkrete Sparaufträge zuhanden des Bundesra- tes, gesondert aufgeführt nach Aufgaben.
Die Armee hat in den vergangenen Entlastungsprogrammen wesentlich zur Erreichung der Spar- ziele beigetragen. Insgesamt betragen die Ausgaben für die (weit gefasste) militärische Verteidi- gung 4'576 Mio. Fr. oder 8,9 % der Bundesausgaben für das Jahr 2005. Gegenüber dem Jahr 1990 (6'053 Mio. Fr. bzw. 19,1 %, nicht teuerungsbereinigt) bedeutet dies einen Rückgang von 24,4 % bezogen auf die effektiven Ausgaben bzw. 53,4 % bezogen auf den Anteil an den Gesamt- ausgaben50. 50
46 Vgl. aber die Bestrebungen zur Schaffung eines neuen Verfahrens für die Rüstungsprogramme, Pa. Iv. 05.436 (NR BUKHALTER DIDIER).
47 Vgl. Art. 21 der Verordnung über die Beschaffung von Armeematerial vom 25. April 1986 (SR 510.221.1).
48 Vgl. Art. 4 und 6 VILB.
49 Vgl. Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003 vom 19. Dezember 2003, AS 2004 1633; Botschaft zum Entlastungsprogramm für die Bundesfinanzen vom 2. Juli 2003, BBl 2003 5615; Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2004 vom 17. Juni 2005, BBl 2005 885; Botschaft zum Entlastungsprogramm für die Bundesfinanzen vom 22. Dezember 2004, BBl 2005 795.
50 Quelle: Staatsrechnung 1990, Staatsrechnung 2005.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
22
Gutachten
Vor diesem Hintergrund ist vorgesehen, der Armee einen Ausgabenplafonds für die Jahre 2009 - 2011 zu garantieren. Ein neuer Art. 4a Abs. 4bis des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Ver- besserung des Bundeshaushaltes51 würde lauten: „Der Ausgabenplafonds für die Armee in den Jahren 2009-2011beträgt 12,285 Milliarden Franken.“ Er soll ermöglichen, dass die Umsetzung des Entwicklungsschrittes 2008/11 gestützt auf klare finanzielle Vorgaben erfolgen kann. Der Aus- gabenplafonds ist Teil der rechtlichen Anpassungen zu dessen Umsetzung.
II. Aufgaben der Armee
Die Beantwortung der Frage nach der Verfassungsmässigkeit des Entwicklungsschrittes 2008/11 der Schweizer Armee wird sich im Wesentlichen darauf konzentrieren, ob die vorgeschlagene Re- duktion der primär auf die Abwehr eines konventionellen militärischen Angriffs ausgerichteten Mit- tel mit dem Verteidigungsauftrag gemäss Art. 58 Abs. 2 BV vereinbar sei. In diesem Zusammen- hang sind die Aufgaben der Armee (nachfolgend 3.) und die übrigen armeerelevanten Normen der Bundesverfassung (nachfolgend 2.) auszuleuchten. Zunächst aber geht es darum, in allgemeiner Weise zu ergründen, was die Bedeutung und Bindungswirkung einer Aufgabenbestimmung der Bundesverfassung ist.
a) Begriff und Arten
Die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen folgt den Artikeln 3, 42 und 43 BV. Die Kan- tone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung eingeschränkt ist (Art. 3 BV). Sie bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfüllen (Art. 43 BV). Der Bund erfüllt gemäss die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist (Art. 42 Abs. 1 BV)
Damit der Bund eine Aufgabe wahrnehmen kann, bedarf er grundsätzlich52 einer Grundlage in der Bundesverfassung. Diese Aufgabenzuweisungen finden sich im Wesentlichen in den Art. 54-135 BV betreffend die Zuständigkeiten. Aufgaben des Bundes können sich aber auch aus anderen Verfassungsartikeln ergeben53.
Die Begriffe Aufgabe, Zuständigkeit und Kompetenz beschreiben jeweils unterschiedliche Perspek- tiven desselben Verständnisses: Zentraler Begriff ist die Zuständigkeit; sie begründet eine Aufgabe des Bundes. Oder mit PETER SALADIN: „Zuständigkeit' bedeutet Befugnis und Verpflichtung.“54 Auf
51 Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, Entwurf, BBl 2006 6247.
52 Eine Ausnahme bildet die Verpflichtung zur Kooperation gemäss Abs. 2. Zur Wahrnehmung einer Aufgabe durch den Bund ohne ausdrückliche Grundlage in der Bundesverfassung vgl. HÄFE- LIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 1067; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 12 ff. sowie Ziff. II/2/a hiernach.
53 TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 2 ff.
54 SALADIN, in: AUBERT et al., Kommentar aBV, Art. 3 Rz. 82.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
23
Gutachten
der Ebene des Bundes ist eine Aufgabennorm demzufolge eine Verfassungsbestimmung, die eine Aufgabe dem Bund zur Erfüllung zuweist.
Die Aufgabennormen der Bundesverfassung werden gemeinhin unterschieden nach ihrer Wirkung gegenüber dem kantonalen Recht in konkurrierende, ausschliessliche und parallele Kompeten-
zen55 5. Eine zweite Unterscheidung erfolgt nach der Intensität der Aufgabenerfüllung: je nachdem verfügt der Bund über eine umfassende Kompetenz, eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz oder eine fragmentarische Kompetenz56. Mit diesen Kriterien wird jeweils die Obergrenze der Bun- deszuständigkeit definiert. Es kann vorweggenommen werden: Das Heereswesen gilt nach diesen Kriterien als ausschliessliche und umfassende Kompetenz57.
Eine andere Unterscheidung betrachtet die Untergrenze einer Aufgabennorm. Zwar weist die Lite- ratur auf den Unterschied zwischen Ermächtigungen und Aufträgen hin, misst dem Unterschied aber nur geringe praktische Bedeutung zu58. Eine Ermächtigung erscheint in der Bundesverfas- sung als „kann“-Formulierung. Als Beispiel kann Art. 71 BV herangezogen werden: „Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.“ Ermächtigungen stellen die Ausnahme dar und sind als solche aufgrund ihres Wortlautes erkennbar.
Häufiger erscheinen Zuständigkeitsnormen jedoch als verpflichtende Aufträge. Sie sind in der Bun- desverfassung nicht einheitlich formuliert. Wendungen wie „Der Bund erlässt Vorschriften über ... “, sorgt für ... “ oder „ .. . stellt sicher ... “ deuten auf einen verpflichtenden Auftrag. Als solche sind sie von Bundesversammlung und Bundesrat umzusetzen.
b) Auslegung
Die Frage nach der Umsetzung eines Verfassungsauftrags kann jedoch nicht beantwortet werden, ohne die konkrete Norm auszulegen und dabei einige Besonderheiten der Verfassungsauslegung zu berücksichtigen.
Grundsätzlich folgt die Verfassungsauslegung denselben Prinzipien wie die Auslegung des einfa- chen Rechts59. Es ist auf die klassischen Auslegungselemente abzustellen, nämlich auf das gram- matikalische, das systematische, das historische, das geltungszeitliche und das teleologische Ele-
55 Vgl. TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 27, 28 ff .; vgl. auch HAFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 1092 ff.
56 Vgl. TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 27, 35 ff .; vgl. auch HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 1083 ff.
57 Mit der in der Volkabstimmung vom 28. November 2004 angenommenen Änderung der Bundes- verfassung betreffend Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) sind die in Art. 58 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 BV noch enthaltenen Kompetenzen der Kantone zu Bildung und Einsatz kantonaler Formationen aufgehoben worden; siehe auch TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 32.
58 TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 6 f .; Der Bund habe aber auch bei Ermächtigungen stets aufs Neue zu prüfen, ob sich ein Tätigwerden aufdrängt; vgl. Botschaft BV, BBl 1997 I 228; AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, remarques liminaires zu Art. 42 ff. Rz. 3; RHINOW, Bun- desverfassung, S. 81; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 7.
59 TSCHANNEN, Auslegung, S. 235 f .; TSCHANNEN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9 Rz. 1.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
24
Gutachten
ment. Die Auslegungselemente sind unter sich gleichwertig und werden nebeneinander berück- sichtigt; man spricht von Methodenpluralismus60.
Besonderheiten ergeben sich aber - erstens - aus der Offenheit von Verfassungsnormen. Aufga- bennormen, aber auch Grundrechte, sind alles andere als detailliert. Aus ihrem Wortlaut lassen sich bloss Gegenstand und Zweck, allenfalls einige Rechtsetzungsdirektiven ableiten. Sie werden von den Recht setzenden und Recht anwendenden Behörden konkretisiert. Oder mit den Worten von PIERRE TSCHANNEN"1: „Alles weitere ist rechtspolitisches Entscheiden, nicht gehorchendes Erkennen.“
Besonderheiten ergeben sich - zweitens - aus der Punktualität von Verfassungsnormen. Gerade Aufgabenzuweisungen wurden im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte einzeln und aufgrund un- terschiedlichster Motive in die Verfassung eingefügt62. Eine besondere Systematik lässt sich auch mit der neuen, nachgeführten Verfassung nicht herleiten. So gesehen sind Verfassungsnormen grundsätzlich untereinander gleichrangig63. Dies gilt auch im Verhältnis von Grundrechten und Aufgabennormen, aber ebenso innerhalb dieser Kategorien. Freilich ist dadurch der Vorrang einer Bestimmung in einem konkreten Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Die Punktualität der Aufgabennormen kommt mitunter davon, dass die Rechtsetzung im politischen Prozess erfolgt. Eine gemeinsame Stossrichtung ist nicht durchwegs erkennbar; die einzelne Ver- fassungsänderung ist abhängig von der momentanen politischen Lage. Die Verfassung bildet da- her den Widerstreit politischer Anliegen ab. Ihre Normen können sich entgegenstehende Interes- sen verfolgen. Es ist am Gesetzgeber, den Ausgleich zwischen verschiedenen konkurrierenden Verfassungsaufträgen zu schaffen.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Möglichen erfolgt. Im Zusammenhang mit Volksinitiativen ist allgemein anerkannt, dass undurchführbare Volksbegeh- ren für ungültig erklärt werden können64. Die Auslegung bestehender Normen kann daher nicht zu einer Vorgabe an den Bund führen, die zu erreichen unmöglich wäre.
c) Umsetzung
Der Bund darf und muss alles vorkehren, was nötig und geeignet ist, damit er die ihm von der Bun- desverfassung spezifisch zugewiesenen Aufgaben erfülle65.
60 Zum Methodenpluralismus vgl. BGE 111 Ia 292 E. 3b 297; TSCHANNEN, Auslegung, 236; zur Ver- fassungsauslegung vgl. insbesondere TSCHANNEN, Auslegung; TSCHANNEN, in: THÜRER/AU- BERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9; vgl. auch AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz. 1427 ff .; HÄFE- LIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 75 ff .; RHINOW, Grundzüge, Rz. 441 ff.
61 TSCHANNEN, Auslegung, S. 237.
62 Für eine Übersicht vgl. TSCHANNEN, Auslegung, S. 240.
63 TSCHANNEN, Auslegung, 240; TSCHANNEN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9 Rz. 5, m.H.
64 TSCHANNEN, Staatsrecht, § 44 Rz. 21 f., § 51 Rz. 27 f .; vgl. auch BELLANGER, in: THÜRER/AU- BERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 79 Rz. 46.
65 SALADIN, in: AUBERT et al., Kommentar aBV, Art. 3 Rz. 83.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
25
Gutachten
Die Verfassung bildet die höchste Rechtsquelle im Bundesstaat66. Der Bund muss ihre Vorgaben umsetzen, auch wenn diese nicht von den aktuellen politischen Mehrheiten getragen werden. Ver- fassungsaufträge richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber. Dieser ist gehalten, den Auftrag umzusetzen und die Aufgabennorm zu konkretisieren. Zu diesem Zweck erlässt er Ausführungsge- setze. In Umsetzung dieser Gesetze verwirklichen der Bundesrat und die übrigen Recht anwen- denden Behörden sodann den Auftrag.
In der Frage, ob ein Verfassungsauftrag umgesetzt werden soll, steht dem Gesetzgeber kein Spiel- raum zu. Das Nichtumsetzen eines Auftrages ist eine Verletzung der Bundesverfassung67. Als Bei- spiel kann die lange verweigerte Umsetzung des Auftrags einer Mutterschaftsversicherung die- nen68.
Die Frage, wie ein Verfassungsauftrag umgesetzt werden soll, kann dagegen nicht in absoluter Form beantwortet werden. Vielmehr ist es zunächst eine Frage der Auslegung, was der Auftrag überhaupt verlangt. Sodann verlangt jeder Verfassungsauftrag nach Konkretisierung. Der Gesetz- geber entscheidet hierbei auch nach politischen und rechtspolitischen Kriterien69.
Der rechtspolitischen und politischen Beliebigkeit sind jedoch in der Umsetzung eines Verfas- sungsauftrags Grenzen gesetzt.
Der Verfassungsauftrag ist - erstens - so zu erfüllen, wie er vom Verfassungsgeber erteilt worden ist. Eine pro-forma Umsetzung, die einer zwingenden Auslegung widerspricht, stellt ebenfalls eine Verletzung der Verfassung dar70.
Die Umsetzung eines Verfassungsauftrags begnügt sich aber nicht mit der Schaffung einschlägiger Ausführungsbestimmungen. Diese Bestimmungen müssen - zweitens - von den Behörden auch umgesetzt werden. Ein Verfassungsauftrag bezieht sich auf ein Ergebnis; seine Erfüllung wird auch an diesem gemessen71.
66 Die Formulierung will vereinfachen und die bundesstaatliche Funktion der Bundesverfassung hervorheben. Völkerrecht, soweit es von der Schweiz ratifiziert ist oder aufgrund zum zwingenden Völkerrecht gehört, geht der Bundesverfassung vor. Zum Vorrang des Völkerrechts vgl. AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 5 Rz. 17 ff., m.H .; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel, Bd. I Rz. 1294 ff .; HAFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 1921; RHINOW, Grundzüge, Rz. 3201 ff. m.H .; THÜRER, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 11 Rz. 11, 26 ff .; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 9 Rz. 10 f.
67 Zur Rechtsfolge der Verletzung eines Verfassungsauftrags vgl. sogleich hiernach Ziff. d.
68 Art. 33bis aBV lautete: „Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Mutterschaftsversi- cherung einrichten.“ Vgl. den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren „Für die Familie“ vom 10. Oktober 1944, BBl 1944 I 865, 1022 f.
69 Vgl. Ziff. b hiervor.
70 In diesem Sinne argumentieren die Gegner des Entwicklungsschrittes 2008/11 der Schweizer Armee (vgl. Ziff. IV/3/b hiernach).
71 Zur effektiven Erfüllung eines Verfassungsauftrags vgl. SALADIN, in: AUBERT et al., Kommentar aBV, Art. 3 Rz. 85 ff., 93 ff.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
26
Gutachten
Für einen Verfassungsauftrag müssen - drittens - die erforderlichen finanziellen Mittel bereitge- stellt werden müssen. Es ist jedoch von Verfassungs wegen nicht zulässig, dass ein Verfassungs- auftrag auf dem Umweg über die Ressourcenzuteilung faktisch vereitelt wird. Einer Priorisierung der verfügbaren Mittel sind damit Grenzen gesetzt (Verbot des sog. Kaputtsparens)72.
Diese letzte Aussage ist indessen im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Gleich, wie die ver- schiedenen Interessen der Bundesverfassung gegenläufig sein können, konkurrieren sämtliche Aufgaben des Bundes um ihren Anteil an den verfügbaren Ressourcen. Eine Priorisierung auf- grund politischer Entscheidungen liegt in der Natur der Sache und ist aus finanz- und realpoliti- schen Gründen notwendig13. Insbesondere bestehen auch ein Interesse an einem ausgeglichenen Bundeshaushalt und ein politisches Interesse an einer Beschränkung der Staatsquote. Solange die von der Verfassung erteilten Aufträge erfüllt werden können, ist dagegen nichts einzuwenden. In diesem Sinn hat sich THOMAS FLEINER im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge geäussert74: „Die Verfassung kann [den Gesetzgeber] nicht dazu verpflichten, Gesetze zu erlassen, die letztlich volkswirtschaftlich nicht mehr tragbar sind. Er muss seine verfassungs- rechtliche Verpflichtung in den Kontext der gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten und Verhält- nisse stellen. Die Verfassung verlangt vom Gesetzgeber nicht Unverhältnismässiges.“
d) Rechtsfolgen mangelhafter Umsetzung
Geht aus einer einlässlichen Auslegung einer Aufgabenbestimmung der Bundesverfassung und ihrer Umsetzung hervor, dass ein Verfassungsauftrag nicht erfüllt ist, so stellt sich die Frage nach allfälligen Rechtsfolgen.
Ein erstes und wichtiges Ergebnis ist die Feststellung, dass eine Verletzung des Verfassungsauf- trags vorliegt. Eine solche Feststellung wird jedoch nur ausnahmsweise von einer amtlichen Stelle erfolgen. Insbesondere können Gerichte nur selten darüber befinden, ob eine Bundesaufgabe hin- reichend erfüllt wird. Dies auch deswegen, weil die Verletzung eines Verfassungsauftrags regel- mässig keine justiziablen Folgen zeitigt75. Ein Einzelner kann aus Aufgabennormen der Bundesver- fassung keine Rechte ableiten. Es besteht kein subjektiver Anspruch auf Umsetzung eines Verfas- sungsauftrags; Aufgabennormen sind vielmehr objektives Recht76.
72 Faktisch kann vom Bundesrat allerdings nicht verlangt werden, dass er bei fehlenden Ressour- cen die im Grundsatz erforderliche Leistung erbringen kann. Dies ändert jedoch grundsätzlich nichts an der Verfassungswidrigkeit der Aufgabenerfüllung.
73 Zum Verhältnis von Aufgabennormen und Finanzhaushalt vgl. auch HEINRICH KOLLER, Budget und Norm, in: Juristische Fakultät der Universität Basel (Hrsg.) Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1973, Basel/Stuttgart 1973; DERS., Der öffentliche Haushalt als Instrument der Staats- und Wirtschaftslenkung, ein Beitrag zur politischen und rechtlichen Bedeutung des haushalts- rechtlichen Instrumentariums und zum Wandel der Haushaltskompetenzen von Parlament und Regierung, Basel/Frankfurt a.M. 1983; LIENHARD, New Public Management, S. 195.
74 THOMAS FLEINER, Rechtsgutachten betreffend die Bedeutung von Artikel 34quater BV für den Erlass eines Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge, in ZAK: 1978, S. 334 und 353.
75 Vgl. SALADIN, in: AUBERT et al., Kommentar aBV, Art. 3 Rz. 85.
76 So kann auch die objektiv-rechtliche Wirkung der Grundrechte keinen weiteren Schutz bieten. Wo kein Recht des Einzelnen auf Grundrechtsschutz besteht, ist wiederum der Gesetzgeber, allen-
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
27
Gutachten
Auch gestützt auf die Grundrechte der Bundesverfassung kann die Umsetzung einer Bundesauf- gabe nicht eingefordert werden. Selbst wenn deren Verletzung in Nichterfüllung einer Bundesauf- gabe erfolgt77, ist grundsätzlich wiederum der Gesetzgeber gefragt, das richterliche Urteil zu befol- gen. Eine Sanktion wird zudem verunmöglicht durch den Umstand, dass Bundesgesetze für die richterlichen Behörden massgeblich sind78. Ein Gang vor internationale Gerichte (EGMR) hat ande- re Hindernisse zu überwinden: Der Einzelne kann sich ausschliesslich auf Grundrechte der Kon- ventionen berufen, nicht aber auf Rechte oder gar Aufgabennormen der Bundesverfassung".
Eine beschränkte Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung bestand bisher darin, dass die Kantone auf dem Weg der staatsrechtlichen Klage die Nichterfüllung einer Bundesaufgabe rügen konnten80. Dieser Weg besteht auch mit dem seit 1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz81: Gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG beurteilt das Bundesgericht auf Klage als einzige Instanz Kompetenz- konflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden.
Im Ergebnis ist die Umsetzung eines Verfassungsauftrags nicht rechtlich erzwingbar. Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung der Bundesorgane, den Auftrag umzusetzen. Das gilt insbeson- dere auch dort, wo ein Bundesgesetz in der Referendumsabstimmung vom Stimmvolk abgelehnt
falls das Gericht damit betraut, den Grundrechten Geltung zu verschaffen. Anders beurteilt es je- ner Teil der Lehre, der aus der Rechtsfigur der Schutzpflichten konkretes staatliches Handeln ab- leitet; vgl. hierzu SAMANTHA BESSON, Les obligations positives de protection des droits fondamen- taux - un essai en dogmatique comparative, ZSR 2003 I, S. 49; PATRICIA EGLI, Drittwirkung von Grundrechten, Zürich 2002, S. 283 ff .; MÜLLER, Grundrechte, S. 18 f., 28; MÜLLER, in: THÜ- RER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 39 Rz. 36 ff .; MARKUS SCHEFER, Gefährdung von Grundrechten, Eine grundrechtsdogmatische Skizze, in: SUTTER-SOMM et al., Risiko und Recht, S. 445 ff .; SCHWEIZER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 35 Rz. 12 f .; kritisch TSCHANNEN, Staatsrecht, § 7 Rz. 70 ff .; WEBER-DÜRLER, Grundrechtseingriffe, in: ULRICH ZIMMERLI (Hrsg.), Berner Tage für die juristische Praxis BTJP 1999, Die neue Bundesverfassung - Konse- quenzen für Praxis und Wissenschaft, S. 153 f .; vgl. auch die Vorbehalte bei LIENHARD, Innere Si- cherheit, S. 128 f.
77 TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 10.
78 Zur Massgeblichkeit der Bundesgesetze gemäss Art. 190 BV vgl. AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 190 Rz. 1 ff., m.H .; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel, Bd. I Rz. 1857 ff .; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 2086; RHINOW, Grundzüge, Rz. 2613 ff .; KALIN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 74 Rz. 26 ff .; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 8 Rz. 6 ff.
79 Auch hier ist wiederum auf den Umstand hinzuweisen, dass Rechte aus internationalen Grund- rechtskonventionen nur sehr offene Anweisungen zum Tätigwerden des Staates geben können und konkretisierungsbedürftig sind. Vgl. MARK EUGEN VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Rechtslage, 2.A., Zürich 1999; WALTER KALIN/GIORGIO MALINVERNI/MANFRED NOWAK, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, Basel/Frankfurt a.M./Brüssel 1997.
80 Art. 83 OG; vgl. SALADIN, in: AUBERT et al., Kommentar aBV, Art. 3 Rz. 85.
81 Vgl. VON WERDT, in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH (Hrsg.), Bun- desgerichtsgesetz (BGG), Bundesgesetz über das Bundesgericht, Stämpflis Handkommentar, Bern 2007, Art. 120 Rz. 3 ff.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
28
Gutachten
worden ist82 oder wo die Stimmberechtigten eines Kantons oder einer Gemeinde in einer sachver- wandten Vorlage den gegenteiligen Willen geäussert hat83. Die Bundesverfassung zieht ihre Legi- timation aus der Annahme durch Volk und Kantone. Diese Legitimation bindet auch das im Rah- men der Gesetzgebung zu Wort kommende Stimmvolk84.
a) Art. 57 BV Sicherheit
Die verfassungsmässige Leitnorm der Sicherheit ist Art. 57 BV. Die Armee ist eines von mehreren Instrumenten der schweizerischen Sicherheitspolitik. Art. 57 BV ist daher auch der Ausgangspunkt der Gesamtschau über das Verfassungsrecht betreffend die Armee.
Die rechtliche Tragweite von Art. 57 BV ist relativ gering. Er hält fest: „Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Kantone. Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.“ Dieser Artikel scheidet keine Kompetenzen aus, sondern stellt bloss fest, dass sowohl der Bund als auch die Kantone für die Sicherheit zuständig sind85. Von rechtlicher Relevanz ist einzig die Verpflichtung zur Kooperation in Abs. 286.
Art. 57 BV bietet hingegen Gelegenheit, das Verhältnis von Bund und Kantonen im Bereich der Sicherheit zu beleuchten.
b) Aufgaben von Bund und Kantonen im Bereich der inneren Sicherheit
Die klassische Aufgabenteilung weist dem Bund die äussere, den Kantonen die innere Sicherheit zu87. Diese Betrachtung eignet sich für eine grobe Darstellung der heutigen Rechtslage, zumal die
82 Wiederum sei als Beispiel die Einführung einer Mutterschaftsversicherung genannt. Für einen geschichtlichen Abriss vgl. die Botschaft zum (in der Referendumsabstimmung abgelehnten) Bundesgesetz über die Mutterschaftsversicherung vom 25. Juni 1997, BBl 1997 IV 981, 1010 ff.
83 Prominente Beispiele sind zurzeit die Diskussionen rund um die Volksabstimmungen über Ein- bürgerungen (vgl. BGE 129 I 232, Schweizerische Volkspartei Zürich) sowie rund um das Ver- bandsbeschwerderecht (vgl. Eidgenössische Volksinitiative „Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik - Mehr Wachstum für die Schweiz!“, BBI 2004 6647).
84 Vgl. ANDREAS AUER/NICOLAS VON ARX, Direkte Demokratie ohne Grenzen? Ein Diskussionsbeitrag zur Frage der Verfassungsmässigkeit von Einbürgungsbeschlüssen durch das Volk, AJP 2000, S. 923 ff.; YVO HANGARTNER, Grundsätzliche Fragen des Einbürgerungsrechts, AJP 2001, S. 949 ff.; REGINA KIENER, Rechtsstaatliche Anforderungen an Einbürgerungsverfahren, recht 2000, S. 213 ff.
85 Botschaft BV, BBl 1997 I 1, 236; AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit commentaire, Art. 57 Rz. 1 f.; SCHWEIZER/KUPFER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 57 Rz. 1.
86 Vgl. Ziff. b hiernach.
87 RUCH, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 56 Rz. 26, 33; SCHWEIZER/KÜPFER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 57-61 Rz. 10 f .; zur Unter- scheidung in äussere und innere Sicherheit: SIPOL B 2000, BBl 1999 7657, 7730; vgl. auch SCHWEIZER/KÜPFER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 57- 61 Rz. 4; vgl. zu den Begriffen der inneren und äusseren Sicherheit SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER,
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
29
Gutachten
Verfassung einige Anhaltspunkte liefert: Nach Art. 54 Abs. 1 BV sind die auswärtigen Angelegen- heiten Sache des Bundes. Der Bund ist zuständig für die Armee (Art. 58 ff. BV) und für die Ge- setzgebung über den Zivilschutz (Art. 61 BV). Die Trennlinie kann aber nicht mehr so eindeutig gezogen werden88.
Der Bund befasst sich auch und zunehmend mit innerer Sicherheit89. Mit den Bundespolizeibehör- den90 verfolgt er Straftaten, die nach Ansicht des Gesetzgebers91 auf Bundesebene bekämpft wer- den müssen (z.B. Geldfälschung nach Art. 240 StGB, kantonsübergreifendes organisiertes Verbre- chen nach Art. 260ter StGB). Mit den Staatsschutzorganen schützt er sich vor gewalttätigem Extre- mismus und Terrorismus92. Im Übrigen koordiniert er die Polizeianstrengungen der Kantone93. Er schützt seine eigenen Personen und Einrichtungen94. Und er stellt schliesslich die Zusammenarbeit mit dem Ausland sicher95.
Weil Art. 57 BV keine neuen Kompetenzen ausscheidet96, ist die Zuständigkeit des Bundes im Be- reich der inneren Sicherheit anders zu begründen. Nur zum Teil stützen sich die Massnahmen des Bundes zur Wahrung der inneren Sicherheit auf explizite Zuständigkeitsnormen: Das Handeln der Bundespolizeibehörden beruht auf der Strafrechtskompetenz (Art. 123 BV) und der Justizverfas- sung (insbesondere Art. 190 BV). Die internationalen Aufgaben sind Teil der auswärtigen Angele- genheiten (Art. 54 BV). Der Staatsschutz und mit ihm das BWIS - vergleiche dessen Ingress - stützt sich hingegen auf eine allgemeine Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit97.
Grundbegriffe, Rz. 29 ff.
88 LIENHARD/HÄSLER, Grundlagen, Rz. 6.
89 Zum Begriff der inneren Sicherheit Botschaft BWIS, BBl 1994 II 1129, 1137 ff.; SIPOL B 2000, BBl 1999 7657, 7730; GEORG ENGELI, Die innere Sicherheit in der Schweiz, Basel 1987, Basel 1987, S. 8; KURT EICHENBERGER, in: AUBERT et el., Kommentar aBV, Art. 102 Rz. 150; LIENHARD, Innere Sicherheit, S. 125; URS PFANDER, Garantie innerer Sicherheit, Chur/Zürich 1991, S. 8; vgl. dazu SCHWEIZER/ SUTTER/WIDMER, Grundbegriffe, Rz. 29 ff.
90 Strafverfolgung durch das Bundesamt für Polizei (Art. 9 ff. OV-EJPD) und die Bundesanwalt- schaft (Art. 25 ff. OV-EJPD), Rechtsprechung durch das Bundesstrafgericht (Art. 26 und 28 SGG).
91 Art. 340 und 340bis StGB; vgl. hierzu die Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (Massnahmen zur Verbesse- rung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung) vom 28. Januar 1998, BBl 1998 1529.
92 Art. 2 BWIS; zu den Revisionsprojekten vgl. Änderung vom 24. März 2006 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Gewaltpropaganda/Gewalt, BWIS I), AS 2006 3703; Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), Vor- entwurf fedpol vom 31.01.2006, Erläuterungen zum Vorentwurf vom 31.01.2006 (BWIS II).
93 Art. 7 BWIS; Art. 9 Abs. 2 Bst. c OV-EJPD.
94 Art. 22 BWIS; Art. 9 Abs. 1 Bst. d OV-EJPD.
95 Art. 8 BWIS; Art. 9 Abs. 1 Bst. e OV-EJPD.
96 Vgl. Ziff. a hiervor.
97 Ingress BWIS, Vgl. Botschaft BWIS, BBl 1994 II 1127, 1141 f. Nach SCHWEIZER/KÜPFER, in: EH- RENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 57-61 Rz. 10, liegt eine paralle-
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
30
Gutachten
Diese allgemeine Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der äusseren und inneren Sicherheit gründet letztlich auf dem Bundesstaatsprinzip: Auch wenn die Kantone grundsätzlich für die innere Sicherheit zuständig sind, gibt es Bereiche, die zwingend einer einheitlichen Regelung bedürfen (Art. 42 Abs. 2 BV)98. Und es gibt Belange, wo die Sicherheit des Bundes auf dem Spiel steht99. In diesen beiden Fällen ist der Bund originär zuständig, Regelungen zu erlassen und zu vollziehen. Diese Zuständigkeit im Bereich der Sicherheit gilt darum als Bundeskompetenz kraft föderativen Staatsaufbaus100. Sie widerspiegelt sich in Art. 57 Abs. 1 BV, entspringt diesem jedoch nicht.
Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) wird ein neuer Art. 43a BV in Kraft treten101. Nach dessen Abs. 1 übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone über- steigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Er präzisiert und ersetzt Art. 42 Abs. 2 BV im Sinne der oben dargelegten Grundsätze. Neue Bundeskompetenzen begründet er jedoch keine.
Die genaue Abgrenzung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bereitet allerdings zuweilen Schwierigkeiten und ist Gegenstand der politischen Auseinandersetzung: So besteht Un- einigkeit darüber, wie weit die Armee zur Wahrung der inneren Sicherheit herangezogen werden darf102. Ein Einsatz im Rahmen des Ordnungsdienstes oder als Assistenzdienst in besonderen Lagen ist verfassungsrechtlich unbedenklich103. Die Übernahme von ständigen Polizeiaufgaben erscheint dagegen heikler. Soweit Truppen zum Schutz von Botschaften eingesetzt werden, kann die Zuständigkeit des Bundes aus seinen völkerrechtlichen Schutzpflichten abgeleitet werden104.
le Kompetenz vor, die auf Seiten des Bundes bloss fragmentarischer Natur ist.
98 Die Bestimmung ist programmatischen Inhalts und ist im Zusammenhang mit dem Subsidiaritäts- prinzip zu verstehen; vgl. SCHWEIZER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 42 Rz. 7f.
99 So die Bedrohung an der Landesgrenze oder im Luftraum.
100 Eine Art der stillschweigenden Bundeskompetenzen, auch inhärent power genannt. Sie grenzt sich von der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs (implied power) ab. Vgl. Botschaft BWIS BBl 1994 II 1127, 1173; nach TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 14 gehört die erwähnte Zustän- digkeit mittlerweile nicht mehr zu den stillschweigenden Bundeskompetenzen, sondern wird jetzt ausdrücklich durch Art. 57 Abs. 1 BV erwähnt.
101 Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 3. Oktober 2003 (NFA), BBl 2003 6591; Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen vom 14. November 2001 (NFA), BBl 2001 2291, 2458; das Inkrafttreten der Verfassungsbestimmungen ist auf den 1. Ja- nuar 2008 geplant; Zu Art. 43a BV vgl. MOHLER, Vernetzung, Rz. 203, 206.
102 Vgl. Ip. 06.3285 (NR BANGA BORIS), Innere Sicherheit. Verfassungsrechtliche Ordnung und Kom- petenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Polizeirecht; Ip. 04.3007 (NR LANG JOSEF), Militarisierung der inneren Sicherheit; vgl. auch USIS I, S. 11; USIS III, S. 9 ff .; USIS IV, S. 26 ff.
103 Vgl. Art. 76 ff. und 83 MG; Botschaft A XXI, BBl 2002 858, 895; RENÉ RHINOW, Zur Rechtmässig- keit des Armeeeinsatzes im Rahmen der inneren Sicherheit, in: SUTTER-SOMM et al., Risiko und Recht, S. 361 ff .; vgl. WIEGANDT, Einsatz der Armee.
104 Art. 40 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (SR 0.1910.02), Art. 22 und 24 BWIS, USIS III, S. 4; USIS IV, S. 21.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
31
Gutachten
Soweit der Schutz der Grenze betroffen ist (Verstärkung GWK), darf der Bund ebenfalls handeln105. Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, wie weit die Raumsicherung von dieser Abgrenzungsproblematik betroffen ist106. Auch besteht die Gefahr, dass sich der Bund auf seine Zuständigkeit im Bereich der Sicherheit beruft, ohne dass tatsächlich der Anlass zu einer bundesweiten Regelung gegeben ist107. Die Aufgabenverteilung im Bereich der inneren Sicherheit ist zwar nicht eindeutig festgelegt, aber auch nicht beliebig. Wo die Kantone in der Lage sind, allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen die Gefahr abzuwehren oder die Störung zu besei- tigen, ist der Bund nicht zuständig.
Insgesamt ist die Gewährleistung der Sicherheit eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen108. Sie sind nach Art. 57 Abs. 2 BV gehalten, ihre Tätigkeiten aufeinander abzustimmen.
c) Art. 58 BV Armee
Art. 58 BV ist die zentrale Verfassungsbestimmung über die Armee.
Art. 58 Abs. 1 BV stellt zunächst fest, dass die Schweiz eine Armee hat. Eine solche Feststellung fehlte in der alten BV109. Mit Blick auf die sicherheitspolitische Bedeutung der Armee war es jedoch angebracht, sie auch in der Verfassung sichtbar zu machen110. Ihre Präsenz in der Verfassung würde es auch ermöglichen, sie gegebenenfalls mittels Verfassungsänderung abzuschaffen111
105 Vgl. USIS III, S. 57 ff .; USIS IV, S. 57 ff.
106 Vgl. Ziff. IV/2/b hiernach.
107 Ob ein Anlass zu einer bundesweiten Regelung besteht, ist am Ende eine politische Entschei- dung und sollte darum auch auf politischem Weg - also mittels Änderung der verfassungsmässi- gen Zuständigkeitsordnung - entschieden werden. Als Beispiel für das Bestreben nach einer bundesweiten Zuständigkeit im Bereich der Sicherheit ausserhalb einer expliziten Verfassungs- norm vgl. die Diskussion rund um Massnahmen gegen gefährliche Hunde: Mo. 06.3062 Freisin- nig-demokratische Fraktion (RL), Gefährliche Hunde. Verantwortung ist der beste Schutz; Mo. 06.3049 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (V), Hundehalter in die Pflicht nehmen; Pa. Iv. 05.453 Kohler Pierre, Verbot von Pitbulls in der Schweiz; Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 5. September 2000, VPB 2001 (65), Nr. 1; vgl. dazu MARKUS H. F. MOHLER, Welche Normen zu gefährlichen Hunden? - Über die Möglichkeiten einer einheitlichen Regelung, NZZ Nr. 284 vom 5. Dezember 2005, S. 11.
108 Botschaft BWIS, BBI 1994 II 1127, 1142; SCHWEIZER/KUPFER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 57-61 Rz. 10; RUCH, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfas- sungsrecht, § 56 Rz. 13; vgl. auch Botschaft BV, BBl 1997 I 1, 236 f.
109 AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 58 Rz. 1; MEYER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 58 Rz. 2.
110 AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 58 Rz. 3.
111 Vgl. die Eidgenössische Volksinitiative „für eine Schweiz ohne Armee und für eine umfassende Friedenspolitik“, BBl 1986 III 871 (Zustandekommen), BBl 1988 II 967 (Botschaft des Bundesra- tes), BBl 1990 I 249 (Abstimmungsergebnis); Eidgenössische Volksinitiative „Für eine glaubwür- dige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee“, BBl 1999 8954 (Zustandekommen), BBl 2000 4825 (Botschaft des Bundesrates), BBl 2002 1209 (Abstimmungsergebnis); vgl. AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 58 Rz. 3.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
32
Gutachten
Vorliegend könnte sich die Frage stellen, ob bereits aus dem Begriff der Armee gewisse Schlüsse auf deren Aufgaben und Organisation gezogen werden können. Dies etwa in dem Sinne, dass sich eine Armee begriffsnotwendig mit der kriegerischen Auseinandersetzung befasst. Die Frage stellt sich jedoch nicht112. Die Aufgaben der Armee werden in Art. 58 Abs. 2 BV definiert; der Begriff ist dadurch auf Verfassungsstufe hinreichend bestimmt.
Art. 58 Abs. 1 BV verankert ausserdem das Milizprinzip. Dessen Bedeutung wurde im Zuge der Armeereform XXI eingehend von DIETRICH SCHINDLER erörtert113.
Art. 58 Abs. 2 BV befasst sich mit den Aufgaben der Armee. Diese Verfassungsbestimmung wird nachfolgend ausführlich zu analysieren sein114
Schliesslich regelt Art. 58 Abs. 3 BV den Einsatz der Armee und erklärt diesen zur Sache des Bun- des115. Mit der in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommenen Änderung der Bundesverfassung betreffend Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen (NFA) sind die in Art. 58 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 BV noch enthaltenen Kompetenzen der Kantone zu Bildung und Einsatz kantonaler Formationen aufgehoben worden116 worden116.
d) Weitere armeerelevante Verfassungsbestimmungen (Art. 2, 60, 168, 185 BV) Ausserhalb der Art. 57 und 58 BV befasst sich die Verfassung an weiteren Stellen mit der Armee bzw. der Sicherheit. An erster Stelle ist der Zweckartikel der Bundesverfassung zu nennen. Art. 2 Abs. 1 BV lautet: „Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes (Art. 2 Abs. 1 BV).“ Der Zweckartikel begründet zwar keine neuen Bundeskompetenzen. Er fliesst aber in die Auslegung der Aufgabennormen mit ein und wirkt sich auf diese Weise auf die Wahrnehmung der gegebenen Kompetenzen aus117. Anzusprechen ist ausserdem die Präambel zur Bundesverfassung. Sie er- wähnt das Ziel, „Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden“ zu stärken. Auch sie kann bestenfalls zur Auslegung rechtlich verbindlicherer Bestimmungen der Verfassung herangezogen
112 Es finden sich auch keine entsprechenden Aussagen in der Literatur.
113 Verfassungsrechtliche Schranken für das Projekt „Armee XXI“, Gutachten von Prof. Dr. DIETRICH SCHINDLER vom 14. April 1999 zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, VPB 2001 (65), Nr. 38.
114 Siehe Ziff. 3 hiernach.
115 Zu Art. 58 BV und zum Einsatz der Armee vgl. AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 58; MEYER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 58; RUCH, in: THÜRER/AU- BERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 56 Rz. 15 ff .; WIEGANDT, Einsatz der Armee.
116 Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga- benteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), BBl 2003 6591; vgl. Botschaft A XXI, BBl 2002 858, 863.
117 Zum Stellenwert der Zweckartikel vgl. Botschaft BV, BBl 1997 I 1, 126 f.; AUBERT, in: AUBERT/MA- HON, Petit commentaire, Art. 2 Rz. 2 ff .; HAFELIN/HALLER; Bundesstaatsrecht, Rz. 168 ff .; MICHAEL WALTER HEBEISEN, Staatszweck, Staatsziele, Staatsaufgaben - Leistungen und Grenzen einer ju- ristischen Behandlung von Leitideen der Staatstätigkeit, Chur 1996; RHINOW, Grundzüge, Rz. 54, 3132; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 5 Rz. 7 f.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
33
Gutachten
werden 118 18. Nach dem Wortlaut keine Vorgabe der Verfassung ist - darauf sei an dieser Stelle hin- gewiesen - die Neutralität119
Zur Verfassungsordnung betreffend die Armee zählen weiter die Art. 59 und 60 BV. Art. 59 Abs. 1 BV begründet die allgemeine Wehrpflicht der Schweizer; gleichzeitig sieht er einen zivilen Ersatz- dienst vor120. Für Schweizerinnen ist der Militärdienst gemäss Art. 59 Abs. 2 BV freiwillig. Art. 60 BV regelt Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee121. Zu erwähnen sind schliesslich Art. 61 BV betreffend den Zivilschutz122 und Art. 102 BV betreffend die wirtschaftliche Landesver- sorgung 123
Ausserhalb der Aufgabennormen beeinflussen weitere Verfassungsbestimmungen die Ordnung der Sicherheitspolitik und den Einsatz der Armee: Der Teil über die Bundesbehörden definiert die Be- fugnisse von Bundesrat und Bundesversammlung für äussere und innere Sicherheit, zum Aufgebot von Truppen und zur Wahl des Generals 124
119
118 Zur Bedeutung der Präambel vgl. AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Préambule. Man unterscheidet zwischen Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik. Das Neutralitätsrecht ent- springt den Haager Konventionen über die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Land- bzw. Seekrieges von 1907 und untersagt dem Neutralen, an einem internationalen bewaff- neten Konflikt teilzunehmen oder eine Partei militärisch zu unterstützen. Die Pflichten des dau- ernd Neutralen in Friedenszeiten ergeben sich aus dem Völkergewohnheitsrecht und umfassen das Gebot, in Friedenszeiten keine unwiderruflichen Bindungen einzugehen, die ihm im Konflikt- fall die Einhaltung seiner Neutralitätspflichten verunmöglichen würden. Die Neutralitätspolitik führt der Neutrale, um die Glaubwürdigkeit seiner Neutralität aufrechtzuerhalten. Sie liegt völlig im Er- messen des Neutralen. Die Neutralität ist Mittel und nicht Ziel schweizerischer Aussenpolitik; sie kann einseitig aufgegeben werden. Darum erscheint sie in der Verfassung bloss in den Zustän- digkeitsnormen von Bundesversammlung (Art. 173 Abs. 1 Bst. a BV) und Bundesrat (Art. 185 Abs. 1 BV). Vgl. Bericht zur Neutralität, BBl 1994 I 155, 210 f.; SIPOL B 2000, BBl 1999 7657 7690; SAXER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 185 Rz. 20 ff.
120 AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit commentaire, Art. 58-60; MEYER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 58-60.
121 Vgl. Ziff. I/2 hiervor. Art. 60 Abs. 2 BV nennt die inzwischen aufgelösten kantonalen Formationen. Aus der Formulierung: „ ... im Rahmen des Bundesrechts ... “ erhellt, dass diese nur von Bundes- rechts wegen bestanden und ihre Auflösung daher rechtens war. Dies wurde erst mit der Totalre- vision der BV möglich; zuvor waren die kantonalen Truppen in der Verfassung verankert. Auch Art. 60 Abs. 2 wird mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs aufgehoben; vgl. Bundesbe- schluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), BBl 2003 6591.
122 AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit commentaire, Art. 61; SCHWEIZER/KUPFER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 57-61 Rz. 12; vgl. aber die Kompetenzdele- gation gemäss Art. 6 BZG; Botschaft BZG, BBl 2002 1865, 1693 f.
123 Vgl. AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit commentaire, Art. 102; VEIT, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 102.
124 Art. 168 Abs. 1, 173 Abs. 1 Bst. a, b, d, Art. 185 BV.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
34
Gutachten
a) Wortlaut und Entstehung
Art. 58 Abs. 2 BV definiert die Aufgaben der Armee; der Verfassungsauftrag lautet:
„Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewäl- tigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorse- hen.“
Die Bundesverfassung von 1874 enthielt noch keine Bestimmung betreffend die Aufgaben der Ar- mee. Die zahlreichen Bestimmungen über das Heerwesen befassten sich primär mit organisatori- schen Fragen und dem Verhältnis zwischen dem Bundesheer und den Kantonen125. Gleichwohl lassen sich Tendenzen im Bezug auf die Aufgaben der Armee finden: Die Verfassungsbestimmun- gen der Bundesverfassung von 1874 sind im Wesentlichen auf die bewaffnete Verteidigung ausge- richtet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es „bei der Gründung des Bundesstaates [ ... ] der ge- schichtlichen Wirklichkeit [entsprach], wenn der Begriff des Staatsschutzes weitgehend nur mit der Vorstellung der Armee verbunden war. Denkbar war kaum eine andere Bedrohung als die durch einen herkömmlichen Truppenangriff (bzw. Durchmarsch)“126. Neben dem offensichtlichen Vertei- digungsauftrag nannte die Verfassung von 1874 den Einsatz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern, den sog. Ordnungsdienst127. Weitere Aufgaben der Armee fanden keinen Nie- derschlag auf Verfassungsebene; dies hinderte den Bund jedoch nicht daran, die Armee gestützt auf die aBV mit neuen Aufgaben zu betrauen128
Art. 58 Abs. 2 BV ist also ein Ergebnis der Nachführung der Bundesverfassung. In Inhalt und For- mulierung orientiert er sich an Art. 1 MG in seiner Fassung gemäss Armeereform 1995129. Er laute- te 130.
1 Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei.
2 Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei.
3 Im Rahmen ihres Auftrages hat die Armee zudem:
a. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;
125 Art. 13-22 aBV; vgl. MACHERET, in: AUBERT et al., Kommentar aBV, Art. 13-22 Rz. 2.
126 Schlussbericht der Arbeitsgruppe für eine Totalrevision der Bundesverfassung, VI, S. 618.
127 Art. 16 aBV; zur Bundesintervention mit der Armee vgl. MACHERET in: AUBERT et al., Kommentar aBV, Art. 16 Rz. 10.
128 Das MG in der Fassung von 1995 trat noch unter dem Regime der aBV in Kraft.
129 Botschaft BV, BBl 1999 I 238 f.
130 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG), AS 1995 4093.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
35
Gutachten
b. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland;
c. friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen zu leisten.
Art. 1 MG in der Fassung von 1995 ist das Ergebnis der Armeereform 95. Gedanklich geht er auf die Schlussfolgerungen des Sicherheitspolitischen Berichtes 1990131 und auf das Armeeleitbild 95132 zurück. Für die Aufnahme in den Verfassungstext wurde dieser Wortlaut knapper und griffiger formuliert. Einzelne konkrete Teilaufträge wurden weggelassen. Der Gesetzgeber erhielt dafür die Befugnis, weitere Aufgaben vorzusehen. Inhaltlich hat sich aber im Verfahren der Verfassungsge- bung keine Änderung ergeben133. Die Auslegung von Art. 58 Abs. 2 BV kann darum134 auf die Ma- terialien von Art. 1 MG in seiner Fassung von 1995 zurückgreifen135.
b) Teilaufträge und deren Rangordnung
aa) Verfassungstext und Materialien
Die Aufgaben der Armee gemäss Art. 58 Abs. 2 BV lassen sich in folgende Teilaufträge gliedern13
Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie ver- teidigt das Land und seine Bevölkerung.
Sie unterstützt die zivilen Behörden
bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und
bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen.
Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
Verfassungstext und Botschaft scheinen keine Priorisierung der Aufgaben vorzunehmen. Auch in der parlamentarischen Beratung zum heutigen Art. 58 Abs. 2 BV findet sich kein Votum zur Ge- wichtung der Teilaufträge. Der Bundesrat hat es auch abgelehnt, die damals bestehenden Aufga- ben der Armee 95 in den Verfassungstext aufzunehmen. In einer veränderten Lage in Zukunft kön- ne eine Erweiterung der Aufgaben der Armee nötig werden. Also erweise sich „eine feste und ab-
131 SIPOL B 1990, BBl 1990 III 847.
132 ALB 95, BBl 1992 I 850.
133 In der parlamentarischen Beratung wurden verschiedene inhaltliche Änderungen beantragt, setz- ten sich aber nicht durch; AB 1998 S 69 ff., N 926 ff.
134 Systematisch gesehen ist es grundsätzlich falsch, eine Verfassungsbestimmung anhand ihrer Umsetzung durch den Gesetzgeber auszulegen. Der Ausführungserlass ist eine von mehreren möglichen Umsetzungsformen. Die Auslegung anhand des Ausführungserlasses verengt daher den Blick auf die Verfassungsnorm.
135 Insbesondere: Botschaft MG, BBl 1993 IV 1, 30 f.; Entwurf MG, BBl 1993 IV 154; Parlamentari- sche Beratung AB 1994 S 286, 1280, N 1739, sowie die Eintretensdebatten AB 1993 S 1107 ff., AB 1994 S 274 ff., N 295 ff., 1735 ff.
136 In der Botschaft zur neuen Bundesverfassung werden die Teilaufträge vereinfachend mit Lan- desverteidigung, Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Hilfeleistung umschrieben; vgl. Botschaft BV, BBl 1997 I 238.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
36
Gutachten
schliessende Umschreibung des Auftrags der dynamischen Entwicklung der Militärverfassung eher hinderlich “137
bb) Herkunft: Armee 95
Diese drei Teilaufträge entsprechen jedoch nicht genau dem Wortlaut und der Konzeption von Art. 1 MG in der Fassung von 1995. Gemäss dem Sicherheitspolitischen Bericht 1990 umfasste der Auftrag der Armee „Friedensförderung, Kriegsverhinderung und Verteidigung sowie Hilfeleistung als Beitrag an die allgemeine Existenzsicherung.“138 Diese Aufträge wurden im Armeeleitbild über- nommen und konkretisiert. Hinzu kommt der Ordnungsdienst, also die Aufrechterhaltung der inne- ren Sicherheit durch die Armee. Er gilt von jeher als verfassungsmässiger Auftrag der Armee, ohne aber im Sicherheitspolitischen Bericht 1990 besondere Erwähnung zu finden.
So ergeben sich folgende Aufträge in der Konzeption der Armee 95:
Friedensförderung;
Kriegsverhinderung und Verteidigung;
Hilfeleistung als Beitrag an die allgemeine Existenzsicherung;
Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit (Ordnungsdienst).
Der Sicherheitspolitische Bericht 1990 nimmt keine Gewichtung der Aufträge vor139. Das Armee- leitbild 95 bezeichnet jedoch die Kriegsverhinderung und Verteidigung an mehreren Stellen als den Hauptauftrag der Armee, während Friedensförderung, Hilfeleistung als Beitrag an die allgemeine Existenzsicherung und Ordnungsdienst als Zusatzaufträge genannt werden140.
Die vier Teilaufträge gemäss Konzeption der Armee 95 sind in Art. 1 des Entwurfs zum MG in der Fassung von 1995 eingeflossen141:
Die Armee dient den Zwecken der Eidgenossenschaft, indem sie folgende Aufgaben wahrnimmt:
a. sie trägt zur Kriegsverhinderung bei;
b. sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei;
c. sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;
d. sie hilft den zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, bei der Be- wältigung von andern ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katast- rophenereignissen im In- und im Ausland;
e. sie beteiligt sich an friedensfördernden Massnahmen im internationalen Rahmen.
137 Botschaft BV, BBl 1997 I 238.
138 SIPOL B 1990, BBl 1990 III 882.
139 SIPOL B 1990, BBl 1990 III 882 ff.
140 ALB 95, BBl 1992 I 856, 895 f., 908 f.
141 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG), Entwurf, BBl 1993 IV 145; die erstmalige gesetzliche Verankerung des Auftrags der Armee geht gemäss BR VILLI- GER KASPAR auf eine Idee von RENÉ RHINOW zurück; vgl. AB 1993 S 1113.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
37
Gutachten
Der Bundesrat hat im Entwurf zu Art. 1 MG in der Fassung von 1995 gegenüber dem Armeeleitbild 95 die Reihenfolge der Aufgaben der Armee geändert. An erster Stelle erscheinen Kriegsverhinde- rung und Verteidigung; die Friedensförderung schliesst den Aufgabenkatalog ab. Alle Aufgaben sind hierarchisch gleichgestellt.
Die Botschaft zum Militärgesetz äussert sich nicht zur Rangordnung der Aufträge. In der parlamen- tarischen Beratung betonte Bundesrat VILLIGER zwar die neue Multifunktionalität der Armee, be- zeichnete aber gleichwohl die Kriegsverhinderung und Verteidigung als den zentralen Auftrag der Armee142. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Bundesrat die verschiedenen Armeeauf- träge grundsätzlich als gleichwertig erachte143.
Der Gesetzgeber hat die Systematik von Art. 1 MG im Rahmen der parlamentarischen Beratung geändert: Kriegsverhinderung und Verteidigung erhielten eine hervorgehobene Stellung (Abs. 1- 2), die restlichen Aufgaben wurden in einem Abs. 3 zusammengefasst (Abs. 3 Bst. a-c). Mit dieser Rangfolge der Aufgaben trat Art. 1 MG 1995 in Kraft. Sie wurde in der Umsetzung der Armee 95 berücksichtigt144
Mit dieser Änderung in der Systematik haben die eidgenössischen Räte unterstrichen, dass sie in der Kriegsverhinderung und Verteidigung nach wie vor den Hauptauftrag der Armee sehen. Dies geht aus den Voten der Berichterstatter und mehrerer Votanten hervor145.
Getreu der Botschaft zur nachgeführten Bundesverfassung orientiert sich Art. 58 Abs. 2 BV an Art. 1 MG146. In dieser Hinsicht unkommentiert sind die Aufgaben der Armee in die Verfassung aufge- nommen worden. Die Rangordnung der Armeeaufträge ist damit Sinngehalt von Art. 58 Abs. 2 BV nach folgender Lesart geworden: Hauptaufgabe der Armee ist Kriegsverhinderung und Verteidi- gung von Land und Bevölkerung. Ausserdem unterstützt sie die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausseror- dentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben - etwa die Friedensförderung147 - vorsehen.
142 BR VILLIGER KASPAR, AB 1994 S 283.
143 NR KELLER ANTON, Berichterstatter, AB 1994 S 1735.
144 Reglement 51.20 Taktische Führung (TF 95), Ziff. 1131.
145 In der Detailberatung SR ZIEGLER OSWALD, Berichterstatter, AB 1994 S 275, SR HUBER HANS JÖRG, AB 1994 S 279; NR KELLER ANTON, Berichterstatter, AB 1994 S 1735 f .; NR SAVARY PI- ERRE, AB 1994 S 1737; NR FEHR LISBETH, AB 1994 N 1741; NR SANDOZ SUZETTE, AB 1994 N 1741 f .; in der Differenzbereinigung SR ZIEGLER OSWALD, Berichterstatter, AB 1994 S 1280.
146 Botschaft BV, BBl 1997 I 238.
147 Art. 58 Abs. 2 BV nennt im Zusammenhang mit der Kriegsverhinderung die Erhaltung des Frie- dens („und trägt bei zur Erhaltung des Friedens“). Gemäss Art. 1 MG in der Fassung von 1995 trägt die Armee zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei. Friedenser- haltung in diesem Sinne ist demzufolge nicht mit Friedensförderung im internationalen Rahmen gemäss Art. 1 MG gleichzusetzen.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
38
Gutachten
cc) Fortgeltung: Armee XXI
Der Sicherheitspolitische Bericht 2000 hat den Auftrag an die Armee leicht modifiziert. Er umfasst „Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung, die Raumsicherung und Verteidigung sowie subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefah- ren. “148 Anstelle der Kriegsverhinderung tritt nun der Begriff der Raumsicherung an die Seite der Verteidigung 149.
Das Armeeleitbild XXI scheint an der besonderen Gewichtung der Verteidigung (samt Raumsiche- rung) festzuhalten. Gleich in der Einleitung steht: „Der zentrale Auftrag bleibt die Verteidigung des Landes gegen militärische Bedrohungen.“150 Dieser Befund hält einer genaueren Betrachtung al- lerdings nicht stand: Das Armeeleitbild XXI analysiert die Aufträge gemäss Sicherheitspolitischem Bericht 2000 und hält fest, die Reihenfolge der Aufträge entspreche „dem gestützt auf die Bundes- verfassung erarbeiteten sicherheitspolitischen Konzept, nicht jedoch einer bestimmten Gewich- tung. Eine Gewichtung könnte sich erst aus einer bestimmten Lageentwicklung ergeben.“151 Das Armeeleitbild XXI nimmt demzufolge - entgegen der soeben hergeleiteten Lesart von Art. 58 Abs. 2 BV - keine Gewichtung der Aufgaben der Armee vor.
Mit der Armeereform XXI hat der Gesetzgeber Art. 1 MG revidiert. Unverändert blieben die Absätze 1 und 2 (Kriegsverhinderung und Verteidigung). Die neuen Absätze 3 und 4 lauten wie folgt:
3 Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:
a. bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;
b. bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Fal- le von Katastrophen im In- und Ausland.
4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.
Die Umsetzung in den Führungsreglementen der Armee zählt nun aktuell folgende Teilaufträge auf152.
Raumsicherung und Verteidigung,
subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren,
Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.
Der Gesetzgeber hat mit der Revision von Art. 1 MG einerseits die Friedensförderung aufgewertet. Andererseits hat er den subsidiären Charakter der Unterstützung sowohl bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit (Abs. 3 Bst. a) als auch bei der Bewälti- gung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland (Abs. 3 Bst. b) betont153
148 SIPOL B 2000, BBl 1990 7702.
149 Zum Begriff der Raumsicherung vgl. Ziff. IV/2/a hiernach.
150 ALB XXI, BBl 2002 968.
151 ALB XXI, BBl 2002 981.
152 OF XXI, Ziff. 37.
153 Botschaft A XXI, BBl 2001 868.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
39
Gutachten
Die Bedeutung dieser Neuerungen ist jedoch zu relativieren: Soweit Art. 1 MG den Inhalt der Bun- desverfassung wiederholt, kommt ihm seit der Schaffung von Art. 58 BV keine selbstständige Be- deutung mehr zu. Art. 1 MG hat seinen Hauptzweck nunmehr in der Bestimmung „weiterer Aufga- ben“ der Armee gemäss Art. 58 Abs. 2 BV. Eine solche ist einzig die Friedensförderung gemäss Art. 1 Abs. 4 MG.
Damit bleibt als Ergebnis: Art. 58 Abs. 2 BV nennt die Aufgaben der Armee. Hauptaufgabe der Armee ist Kriegsverhinderung und Verteidigung. Ausserdem unterstützt sie die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben - etwa die Friedensförde- rung - vorsehen.
c) Bindungswirkung und Umsetzung
Art. 58 Abs. 2 BV normiert die Aufgaben der Armee. Er ist damit Verfassungsauftrag und Richtlinie für den Gesetzgeber. Dieser hat alles Erforderliche zu unternehmen, den Verfassungsauftrag im Sinne der Richtlinien zu erfüllen 154.
Die Umsetzung erfolgt durch die eidgenössischen Räte, den Bundesrat und die Bundesverwaltung durch das Militärgesetz, die Armeeorganisation und die weiteren Ausführungsbestimmungen. Aus- serdem beschliesst das Parlament über die zur Erfüllung der Aufgaben verfügbaren Ressourcen.
Art. 58 Abs. 2 BV ist allerdings trotz des über den Wortlaut hinausgehenden Sinngehalts (wie so- eben dargestellt155) eine offene Norm und damit konkretisierungsbedürftig. Der Gesetzgeber ver- fügt dementsprechend über einen erheblichen Spielraum in der Umsetzung der Aufgaben der Ar- mee. Bundesrat KASPAR VILLIGER formulierte dies im Rahmen der parlamentarischen Beratung zu Art. 1 MG in der Fassung von 1995 treffend wie folgt: „Dieser Armeeauftrag ist eine Zielnorm. Er sagt, was zu erreichen ist, was zu tun ist, aber nicht, wo und wie.“156 Diese Aussage gilt unverän- dert für Art. 1 MG in der heutigen Fassung wie auch für Art. 58 Abs. 2 BV.
III. Der Verteidigungsauftrag insbesondere
Die fehlende Verfassungsmässigkeit des Entwicklungsschrittes 2008/11 der Schweizer Armee wurde im bisherigen politischen Prozess damit begründet, dass durch die Reduktion der haupt- sächlich auf die Verteidigung ausgerichteten Truppen der verfassungsmässige Verteidigungsauf- trag verletzt werde. Dieser Verteidigungsauftrag ist daher im Folgenden näher zu betrachten.
154 Vgl. Ziff. II/1/c hiervor.
155 Siehe Ziff. b/bb hiervor.
156 Die Aussage stand im Zusammenhang mit der Verteidigung des Grenzraumes. AB 1994 S 288.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
40
Gutachten
a) Entstehung und Deutung von Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV
„Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung.“ Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV ist - wie oben Ziff. II/3/a dargestellt - im Zuge der Totalrevision in die Bundesverfassung aufgenommen worden. Weder die Botschaft noch die parlamentarische Beratung haben sich intensiv mit ihm auseinandergesetzt.
Demgegenüber gab die der Verfassungsnorm gewissermassen zugrundeliegende Bestimmung von Art. 1 MG (in der Fassung von 1995) deutlich mehr Anlass zur inhaltlichen Auseinandersetzung. Gemäss dem Sicherheitspolitischen Bericht 1990 trägt die Armee „zur Kriegsverhinderung bei be- ziehungsweise verteidigt unser Land und unser Volk, indem sie
ihren überzeugenden Willen und ihre glaubwürdige Fähigkeit, das Land zu verteidigen, immer wieder unter Beweis stellt;
im Räume Schweiz kein militärisches Vakuum entstehen lässt;
den Luftraum schützt;
am Boden ab Landesgrenze und in der ganzen Tiefe unseres Territoriums die Verteidigung führt;
den militärischen Widerstand auch in besetzten Gebieten fortsetzt.“157
Das Armeeleitbild 95 hat die Armeeaufträge in Teilkonzepten vertieft. Kriegsverhinderung knüpft an das Konzept der Abhaltewirkung durch Verteidigungsbereitschaft (Dissuasion), an den erkennba- ren Willen zur Selbstbehauptung und Verteidigung: „Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Armee fähig ist, einem modern bewaffneten Gegner effizient Widerstand zu leisten, aber auch bei Gewaltanwendung unterhalb der Kriegsschwelle wirksamen Schutz zu bieten.“158 Soweit sich das Armeeleitbild 95 zur Verteidigung äussert, befasst es sich mit dem Konzept, wie die Schweiz im Angriffsfall die Verteidigung führen würde159. Allerdings geht das Armeeleitbild von der sicherheits- politischen Situation in den frühen 1990er Jahren aus, als der Kalte Krieg eben erst zu Ende und die Zukunft zwischen Ost und West noch ungewiss war, die Militärpotenziale aber noch weitge- hend vorhanden waren. Die Bedrohung durch einen konventionellen militärischen Angriff war aus Sicht des Bundesrates noch greifbarer als heute160. Die Aussagen des Armeeleitbildes zu Kriegs- verhinderung und Verteidigung sind vor dem Hintergrund dieser Bedrohungslage zu sehen. Es liefert deswegen keine Aussagen darüber, was abstrahiert von einer konkreten Bedrohungslage unter Verteidigung zu verstehen ist.
Die Botschaft zu Art. 1 MG setzt sich ebenfalls mit der Bedeutung von Kriegsverhinderung (Bst. a) und Verteidigung (Bst. b) auseinander: „a. Die Armee leistet durch Abhaltewirkung (Dissuasion) einen Beitrag zur Kriegsverhinderung. Es handelt sich hier nach wie vor um die primäre Aufgabe der Armee. Ein anderer präventiver Beitrag wird vom Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten im Rahmen seiner diplomatischen Tätigkeit geleistet.
157 SIPOL B 1990, BBl 1990 III 885.
158 ALB 95, BBl 1992 I 919.
159 ALB 95, BBl 1992 I 921.
160 Vgl. Ziff. 22 Aktuelle Lagebeurteilung, ALB 95, BBl 1992 I 876 ff.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
41
Gutachten
b. Die Verteidigung bezieht sich auf das Territorium und den Luftraum unseres Staates sowie auf die Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen, aber in einem weiteren Sinne auch auf die schwei- zerischen Institutionen, die Freiheiten und Rechte der Bürgerinnen und Bürger.“161
Aus den Beratungen der eidgenössischen Räte zum Militärgesetz in der Fassung von 1995 können folgende Hauptaussagen über den Armeeauftrag der Kriegsverhinderung und Verteidigung her- auskristallisiert werden:
Verteidigung bedeutet, dass die Schweiz keine Angriffsarmee hat162. Der Armeeauftrag ist ein rein defensiver. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass die Verteidigung aktiv geführt wird und auf militärstrategischer Stufe Elemente des Angriffs enthält.
Verteidigung bedeutet, dass im Fall eines Angriffs der Verteidigungskampf grundsätzlich ab Landesgrenze geführt wird. Die Räte haben zwar einen expliziten Auftrag zum Schutz des Grenzraumes verworfen, die grundsätzliche Absicht, das gesamte Landesgebiet zu verteidigen, aber mehrfach betont163. Der Gesetzgeber lehnte es ab, per Gesetz die künfti- ge Handlungsfreiheit der Armeeführung einschränken. Bundesrat KASPAR VILLIGER hat auf die Situation im Zweiten Weltkrieg hingewiesen, als General Guisan die Armee auf die Gempen/Limmattal/Sargans-Stellung und später in das Réduit zurückführte 164.
Verteidigung bedeutet schliesslich, dass nicht nur das Land, sondern insbesondere auch dessen Bevölkerung verteidigt wird.
Im Übrigen war vor allem umstritten, ob der Ordnungsdienst, also die Aufrechterhaltung der inne- ren Sicherheit, als Aufgabe der Armee zu gelten habe. Ein Streichungsantrag der Ratslinken wurde jedoch abgelehnt165.
Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV hat das Konzept der Kriegsverhinderung durch die Bereitschaft zur Ver- teidigung in die Verfassung übernommen. Die Materialien zu Art. 1 MG liefern Hinweise über die Art und Weise, wie die Verteidigung im Bedrohungsfall zu erfolgen habe, und dass der Auftrag offen formuliert ist. Was der Verteidigungsauftrag im Einzelnen bedeutet, bleibt vorerst unbeant- wortet.
b) Verteidigungsbegriffe
Die schweizerische Sicherheitspolitik und das schweizerische Militärwesen verwenden den Begriff der Verteidigung seit unvordenklicher Zeit. Im Jahr 1891 fand er durch die Schaffung der Landes- verteidigungskommission Eingang in die offizielle Bundessprache. Der Begriff wurde seither auf verschiedenen Ebenen, mit verschiedenen Zusätzen und mit verschiedenen Bedeutungen (vgl. die Ausführungen zu den verwandten Begriffen Ziff. 1/c hiernach) verwendet. Unter diesen Vorzeichen ist eine einheitliche Begriffsdefinition weder möglich noch sinnvoll166; vielmehr ist zu differenzieren.
161 Botschaft MG, BBl 1993 IV 30.
162 SR HUBER HANS JÖRG, AB 1994 S 279.
163 Antrag SR HUBER HANS JÖRG, AB 1994 S 286.
164 AB 1994 S 288.
165 AB 1994 S 290, N 1747.
166 Vgl. die Forderung von LOUIS GEIGER, ASMZ 1/2007, S. 3.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
42
Gutachten
Die militärische Führung unterscheidet folgende Ebenen 167:
strategische Führung (Stufe Bundesrat, Chef VBS);
militärstrategische Führung (Stufe Chef der Armee, Oberbefehlshaber der Armee);
operative Führung (Stufe Führungsstab der Armee, Teilstreitkraft, Logistikbasis der Ar- mee);
taktische Führung (obere taktische Führung: Stufe Einsatzverband Territorialregi- on/Brigade; untere taktische Führung: Stufe Bataillon/Abteilung bis Einheit).
Die taktische und operative Führung definiert den Begriff der Verteidigung folgendermassen: „Ge- fechtsform mit dem Ziel, den angreifenden Gegner durch Feuer, Sperren und Stützpunkte sowie Gegenangriffe zu stoppen, zu vernichten oder zu zerschlagen. Sie wird aktiv geführt.“168 Begrifflich sind diese Stufen also unproblematisch. Die militärstrategische Führung kennt keinen eigenen Begriff der Verteidigung.
Vorliegend geht es jedoch ausschliesslich um Verteidigung im strategischen, im sicherheitspoliti- schen Sinn. Dies ist die Dimension, in welcher die Verfassung und das Gesetz den Begriff verwen- den. Auf dieser Stufe ist Verteidigung nicht definiert. Im Gegenteil: Die gegenwärtige sicherheitspo- litische Diskussion wird auch um den Verteidigungsbegriff geführt169. Die jeweiligen Lösungsansät ze zeigen deutlich, dass das Begriffsverständnis von „Verteidigung“ eng mit den sicherheitspoliti- schen Zielvorstellungen verbunden ist. Zu untersuchen ist deswegen, wie die Sicherheitspolitik den Begriff bisher verwendet hat.
Der Sicherheitspolitische Bericht 1972 sah sich mit einer konkreten militärischen Bedrohung kon- frontiert. Der Begriff der Verteidigung erscheint zunächst in der Verteidigungsbereitschaft (Dissua- sion)170. Sie ist nach heutiger Diktion im Rahmen der Kriegsverhinderung zu erreichen. Sodann definiert der Bericht den Verteidigungsfall als jene Situation, in welcher ein konventioneller Krieg gegen unser Land geführt ist171. Schliesslich konzipiert er die Gesamtverteidigung als Ausrichtung aller betroffenen Organen von Bund und Kantonen auf die Verteidigung.
Der Sicherheitspolitische Bericht 1990 hält an der Kriegsverhinderung durch Verteidigungsfähigkeit fest und bezieht sich hierbei auf eine engere Definition der militärischen Verteidigung: „Die Vertei- digungsfähigkeit beinhaltet sowohl den Willen als auch die Kraft, einen Krieg durchzustehen und mindestens einen Teil unseres Territoriums zu behaupten. Zur Durchhaltefähigkeit gehört, Gewalt- androhungen und Erpressungen, von welcher Seite sie auch kommen mögen, gestützt auf ausrei- chende Schutzvorkehrungen zurückweisen zu können. Dazu zählt schliesslich auch der Wider- stand im besetzten Gebiet, der unseren Unabhängigkeitswillen fortdauernd manifestieren soll.“172
167 OF XXI, Ziff. 123.
168 Reglement Begriffe Führungsreglemente, Begriff Verteidigung. Veränderungen gegenüber der TF 95, Teil 9, sind nur sprachlicher Natur.
169 Vgl. die Definitionsansätze von HERMANN BÜRGI, SIMON KÜCHLER, DANIEL LÄTSCH, ROBERT WIE- SER, HANS-JACOB HEITZ, DANIEL HELLER und PETER BUCHNER in der ASMZ 1/2007.
170 SIPOL B 1973, BBl 1973 II 125.
171 SIPOL B 1973, BBl 1973 II 124.
172 SIPOL B 1990, BBl 1990 III 887.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
43
Gutachten
Gleichzeitig hält der Sicherheitspolitische Bericht 1990 am Konzept der Gesamtverteidigung fest und definiert diese als strategisches Instrumentarium, mit welchem die sicherheitspolitischen Ziele der Schweiz erreicht werden sollen, umfassend sowohl die Organisation als auch die Summe aller Selbstbehauptungsmassnahmen173
Der Sicherheitspolitische Bericht 2000 definiert die sicherheitspolitische Aufgabe der Verteidigung folgendermassen: „Die Schweiz bewahrt die Fähigkeit, ihre Souveränität, ihr Territorium, ihren Luft- raum und ihre Bevölkerung gegen die Androhung und Anwendung von Gewalt strategischen Aus- masses zu schützen und zu sichern.“174 Der Verteidigungsbegriff bezieht sich damit nicht aus- schliesslich auf einen konventionellen militärischen Angriff, sondern generell auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt strategischen Ausmasses. Der Begriff ist auch hinsichtlich des zu verteidigenden Ziels offen: Souveränität, Territorium, Luftraum, Bevölkerung.
Die Offenheit des Verteidigungsbegriffs im Sinne des Sicherheitspolitischen Berichts 2000 zeichnet sich auch bereits in den Materialien zum Militärgesetz in der Fassung von 1995 ab: „Wenn in die- sem Armeeauftrag die Verteidigung der Schweiz gefordert wird, ist das überhaupt nicht geogra- phisch gemeint, sondern es geht bei der Verteidigung auch um Werte, es geht um Kultur, um Iden- titäten.“175
Vorliegend kann für den verfassungsrechtlichen Gebrauch zunächst von diesem weiten Verteidi- gungsbegriff ausgegangen werden.
c) Situierung und verwandte Begriffe
aa) Existenzsicherungsoperationen, Raumsicherungsoperationen, Verteidigungsopera- tionen
Eine erste Situierung ist hinsichtlich der Operationstypen vorzunehmen. Operationstypen bezeich- nen die militärische Umsetzung der militärstrategischen Aufträge bzw. Aufgaben. Die militärischen Führungsreglemente176 definieren die einzelnen Operationstypen wie folgt:
Existenzsicherungsoperationen: Operationstyp mit dem Ziel, den Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen vor den Folgen machtpolitischer Gefahren sowie vor Katast- rophen nach dem Subsidiaritätsprinzip sicher zu stellen177.
Raumsicherungsoperationen: Operationstyp mit dem Ziel, die zivile und militärische Füh- rungs- und Funktionsfähigkeit sowie die Kontrolle des Territoriums und des Luftraums im Falle einer Bedrohung strategischen Ausmasses zu gewährleisten bzw. wiederherzustel
173 SIPOL B 1990, BBl 1990 III 878.
174 SIPOL B 2000, BBl 1999 7689.
175 BR VILLIGER KASPAR im Ständerat, AB 1994 S 288.
176 Zu den Militärischen Führungsreglementen zählen OF XXI, TF XXI, das Reglement Führung und Stabsorganisation sowie das Reglement Begriffe Führungsreglemente. Zum Begriff der Raumsi- cherung vgl. hiernach Fn. 178.
177 Reglement Begriffe Führungsreglemente, Existenzsicherungsoperationen.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
44
Gutachten
len. Im Vordergrund stehen dabei Schutz und Gegenmassnahmen im Verbund mit den zivi- len Behörden178
Zu den Operationstypen zählen ausserdem die Friedensförderungsoperationen und die Informati- onsoperationen.
Verteidigung im Sinne der Bundesverfassung geht über den operativen Verteidigungsbegriff hin- aus. Vergleicht man die Operationstypen mit den Aufgaben der Armee gemäss Art. 58 BV bzw. mit dem Armeeauftrag gemäss Art. 1 MG in der Fassung von 1995, so fallen zunächst folgende Paral- lelen auf:
Die Friedensförderungsoperationen setzen den Friedensförderungsauftrag gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. c MG um.
Mit den Existenzsicherungsoperationen werden die zivilen Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Bst. b MG unterstützt, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, insbesondere im Falle von Katastrophen.
Mit Verteidigungsoperationen wird der Auftrag der Verteidigung gemäss Art. 1 Abs. 2 MG umgesetzt.
Soweit ist die Situierung der Begriffe unproblematisch. Fraglich ist die Situierung der Raumsiche- rungsoperationen sowie der Aufträge Kriegsverhinderung und Ordnungsdienst.
Kriegsverhinderung ist ein sehr allgemeiner und grundsätzlicher Auftrag an die Armee. Die Umset- zung erfolgt über das gesamte Operationsspektrum. Ordnungsdienst ist dagegen ein sehr spezifi- scher Auftrag an die Armee im Rahmen der Existenzsicherung.
Es bleibt die Einordnung der Raumsicherung. Der Bundesrat zählt sie zur Aufgabe der Verteidi- gung180. Diese Ansicht wird grundsätzlich gestützt. Zu einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dem Begriff der Raumsicherung vgl. Ziff IV/2/a hiernach.
178 Begriffsdefinition gemäss Reglement 51.070.1 Raumsicherung Ergänzung zur Operativen Füh- rung XXI (Ergänzung OF XXI). Vor Inkrafttreten der Ergänzung OF XXI unterschied das Regle- ment Begriffe Führungsreglemente zwischen präventiven und dynamischen Raumsicherungsope- rationen. Die Definitionen lauteten folgendermassen: Präventive Raumsicherungsoperationen: Operationstyp mit dem Ziel, die zivile und militärische Führungs- und Funktionsfähigkeit sowie die Kontrolle des Territoriums im Falle einer asymmetrischen Bedrohung zu gewährleisten. Füh- rungs- und Einsatzverantwortung sind bei der Armee. Dynamische Raumsicherungsoperationen: Operationstyp mit dem Ziel, primär unsere Verteidigungsfähigkeit im Falle einer sich abzeichnen- den militärischen Bedrohung dissuasiv zu demonstrieren.
179 Reglement Begriffe Führungsreglemente, Begriff Verteidigungsoperationen.
180 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6221.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
45
Gutachten
bb) Normale, besondere und ausserordentliche Lage
Der Sicherheitspolitische Bericht 2000 verwendet zur Einordnung von Bedrohungen und Gefahren sowie der geeigneten Mittel (-kombinationen) und Vorgehensweisen zu ihrer Bewältigung die Begriffe normale Lage, besondere Lage und ausserordentliche Lage181. Die Begriffe werden wie folgt definiert182:
Normale Lage: Situation, in der ordentliche Verwaltungsabläufe zur Bewältigung der anste- henden Probleme und Herausforderungen ausreichen.
Besondere Lage: Situation, in der gewisse Staatsaufgaben mit den normalen Verwaltungs- abläufen nicht mehr bewältigt werden können. Im Unterschied zur „ausserordentlichen La- ge“ ist aber die Regierungstätigkeit nur sektoriell betroffen. Typisch ist der Bedarf nach ra- scher Konzentration der Mittel und Straffung der Verfahren.
Ausserordentliche Lage: Situation, in der in zahlreichen Bereichen und Sektoren normale Verwaltungsabläufe nicht genügen, um die Probleme und Herausforderungen zu bewälti- gen, beispielsweise bei Naturkatastrophen, die das ganze Land schwer in Mitleidenschaft ziehen, oder bei kriegerischen Ereignissen.
Der Begriff der Verteidigung gemäss Art. 58 BV und die sicherheitspolitischen Lagedefinitionen sind unabhängig voneinander entstanden. Aus diesem Grund sind sie inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt. Auch entspricht der Begriff der „ausserordentlichen Lage“ gemäss Art. 58 Abs. 2 BV183 nicht der ausserordentlichen Lage des Sicherheitspolitischen Berichts 2000. Zur Zuordnung des Verteidigungsbegriffs zu den sicherheitspolitischen Lagedefinitionen nur soviel: In einer normalen Lage ist Verteidigung kein Thema. Hingegen ist es möglich, dass Raumsicherungsoperationen bereits in einer besonderen Lage angeordnet werden. Ein kriegerischer Angriff auf die Schweiz würde demgegenüber mit Sicherheit eine ausserordentliche Lage darstellen. Verteidigung im Sinne von Art. 58 BV kann also sowohl in besonderen als auch in ausserordentlichen Lagen stattfinden.
cc) Situierung in Krise, Konflikt, Krieg
Die drei Begriffe Krise, Konflikt und Krieg beschreiben mögliche Eskalationsstufen einer sich ver- schlechternden strategischen Lage. Bereits die Krise kann eine Bedrohung strategischen Ausmas- ses sein, auf welche die Armee im Rahmen einer präventiven Raumsicherungsoperation reagiert. Verteidigung im Sinne von Art. 58 BV berührt darum alle drei Begriffe.
dd) ) Situierung in Ausbildungsdienst, Assistenzdienst, Aktivdienst, Friedensförderungs- dienst
Schliesslich ist die Verteidigung im Rahmen der Dienstarten der Armee gemäss MG einzuordnen. Hierzu kurz: Verteidigung ist Aktivdienst (Art. 76 ff. MG) über alle Operationstypen. Existenzsiche- rung wird dagegen im Rahmen des Assistenzdienstes (Art. 67 ff. MG) oder des Ausbildungsdiens- tes (Art. 41 MG) geleistet, und Friedensförderung findet im Rahmen des Friedensförderungsdiens- tes (Art. 66 ff. MG) statt.
181 SIPOL B 2000, BBl 1999 7721.
182 SIPOL B 2000, BBl 1999 7728.
183 Vgl. den Wortlaut von Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV: „Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Ab- wehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen.“
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
46
Gutachten
a) Historische Auslegung
Die bisherigen Aussagen zur Bedeutung von Kriegsverhinderung und Verteidigung stützen sich im Wesentlichen auf die Materialien zu Art. 58 BV und Art. 1 MG als deren Vorläufer sowie auf die sicherheitspolitischen Berichte. Die Auslegung hat sich bisher also auf die historische Methode konzentriert184. Die Aussagen könne wie folgt zusammengefasst werden:
Verteidigung ist die Abwehr eines Angriffs auf die Schweiz, bzw. die Fähigkeit, die Schweiz vor Androhung und Anwendung von Gewalt strategischen Ausmasses zu schützen und zu sichern. Verteidigung als Begriff, wie er in die Verfassung Eingang gefunden hat, bezieht sich im Wesentli- chen auf die traditionelle militärische Landesverteidigung. Der Verteidigungsbegriff ist jedoch sehr weit gefasst und bezieht sich auf das Territorium und den Luftraum des Staates sowie auf die Be- völkerung und deren Lebensgrundlagen, aber in einem weiteren Sinne auch auf die schweizeri- schen Institutionen, die Freiheiten und Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Verteidigungsoperatio- nen im militärischen Sinn reichen von der Raumsicherung über die dynamische Raumverteidigung bis hin zum Widerstand in besetztem Gebiet.
Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob zusätzliche Erkenntnisse aus anderen Auslegungsme- thoden gewonnen werden können.
b) Grammatikalische Auslegung
Die grammatikalische Auslegung würde an der Wortbedeutung der Verteidigung anknüpfen185 Verfassungsnormen als offene Normen sind - vgl. Ziff. Il/1/b hiervor - einer grammatikalischen Auslegung nur beschränkt zugänglich. Es ist an den zuständigen Behörden, den Verteidigungsauf- trag mit Bedeutung zu füllen und den Begriff zu konkretisieren.
Gleichwohl kann an dieser Stelle versucht werden, Erkenntnisse aus einer grammatikalischen Ana- lyse zu ziehen. Gemäss einer zeitgenössischen lexikalischen Definition bedeutet Verteidigung die Abwehr eines Angriffs 186
Mit Blick auf die sicherheitspolitische Bedeutung kann angefügt werden: eines bewaffneten Angriffs strategischen Ausmasses. Mit eingeschlossen ist der drohende Angriff, d.h. die Bedrohung strate-
184 Zur Methode der historischen Auslegung vgl. AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel, Bd. I Rz. 1447 ff .; HAFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 101 ff .; RHINOW, Grundzüge, Rz. 475 ff .; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 4 Rz. 26 f .; vgl. auch TSCHANNEN, Auslegung, S. 242; TSCHANNEN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9 Rz. 11 f.
185 Zur Methode der gramatikalischen Auslegung vgl. AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constituti- onnel, Bd. I Rz. 1438 ff .; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 91 ff .; RHINOW, Grundzüge, Rz. 462 ff .; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 4 Rz. 17 ff .; vgl. auch TSCHANNEN, Auslegung, S. 236; TSCHANNEN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9 Rz. 6 f.
186 Wikipedia, Stichwort Verteidigung; die Definitionen der grossen Enzyklopädien unterscheiden jeweils mehrere Bedeutungen des Begriffs, was einen allgemeinen Zugang erschwert.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
47
Gutachten
gischen Ausmasses18/. Ein so verstandener Verteidigungsbegriff fügt sich in den sicherheitspoliti- schen Sprachgebrauch gut ein188. Allein auf grammatikalischem Weg kann aber die Bedeutung des Verteidigungsauftrags nicht geklärt werden. Auch der Beizug des französischen und des italieni- schen Normtextes führt zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn 189.
Zielführend könnte jedoch eine zweite sprachliche Annäherung an den Begriff der Verteidigung sein: Die Verteidigung richtet sich nach dem Angriff, nach der Bedrohung. Verteidigung ist die be- drohungsgerechte Abwehr. Besteht Klarheit über die Bedrohung, klärt sich auch die Bedeutung der Verteidigung. Ändert sich die Bedrohung, ändert sich auch der Begriff der Verteidigung. Der Begriff der Verteidigung hat sodann Konsequenzen auf die bereit zu stellenden Instrumentarien. Einige Bereiche der Verteidigung können von der Armee, andere Bereiche von anderen Instrumenten der Sicherheitspolitik abgedeckt werden. Die Bedrohung ist demzufolge in jeder Begriffsklärung der Verteidigung mit einzubeziehen.
c) Systematische Auslegung
Die systematische Auslegung taugt nur beschränkt für die Auslegung von Verfassungsnormen190. Art. 58 BV ist genauso punktuell wie die übrigen Aufgabennormen der Bundesverfassung. Aus seiner Stellung innerhalb der Verfassung oder aus der Stellung der Verfassungsnorm innerhalb der Rechtsordnung kann nichts abgeleitet werden. Die systematische Auslegung von Art. 58 BV bringt also keine neuen Erkenntnisse.
d) Geltungszeitliche und teleologische Auslegung
Die geltungszeitliche Auslegung bezieht zeitbedingte Änderungen im Verständnis einer Norm in die Auslegung mit ein191. Die teleologische Auslegung fragt demgegenüber nach dem Sinn einer Norm192. Beide Methoden fragen danach, was unter Verteidigung nach dem heutigen Sinn von Art. 58 BV zu verstehen ist. Sie erlauben grundsätzlich die Anpassung des Begriffs an die heutige und künftige Bedrohungslage.
187 Vgl. SIPOL B 2000, BBl 1999 7660.
188 Vgl. SIPOL B 1990, BBl 1990 III 883, SIPOL B 2000, BBl 1999 7660.
189 Die französische Fassung von Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV lautet: „L'armée contribue à prévenir la guerre et à maintenir la paix; elle assure la défense du pays et de sa population." Die italienische Fassung lautet: „L'esercito serve a prevenire la guerra e contribuisce a preservare la pace; difen- de il Paese e ne protegge la popolazione.“
190 Zur Methode der systematischen Auslegung vgl. AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitution- nel, Bd. I Rz. 1443 ff .; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 97 ff .; RHINOW, Grundzüge, Rz. 483 ff .; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 4 Rz. 21 ff .; vgl. auch TSCHANNEN, Auslegung, S. 239; TSCHANNEN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9 Rz. 8 ff .; vgl. Ziff. II/1/b hiervor.
191 Zur Methode der ge Auslegung vgl. AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel, Bd. I Rz. 1451; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 114 ff .; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 4 Rz. 28 ff .; vgl. auch TSCHANNEN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9 Rz. 13 ff.
192 Zur Methode der teleologischen Auslegung vgl. AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitution- nel, Bd. I Rz. 1452; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 120 ff .; RHINOW, Grundzüge, Rz. 469 ff .; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 4 Rz. 33 ff .; vgl. auch TSCHANNEN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9 Rz. 16 ff.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
48
Gutachten
Eine erste Aussage lässt sich mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 58 BV machen. Die Armee ist ein Mittel des Bundes zur Erreichung der sicherheitspolitischen Ziele193. Die Armee erfüllt ihren verfassungsmässigen Auftrag dann, wenn die sicherheitspolitischen Ziele erreicht werden. Ziel- grösse der Auftragserfüllung ist damit das Ergebnis. Der Weg zum Ergebnis, die verfügbaren Be- stände, die bereitgestellten Mittel oder die gewählte Doktrin sind Elemente zur Erreichung des Ziels und Gegenstand sicherheitspolitischer Auseinandersetzung. Eine Verletzung der Verfassung liegt erst vor, wenn das sicherheitspolitische Ziel nicht erreicht oder die Elemente zur Zielerrei- chung nach einhelliger Meinung der Experten zur Zielerreichung nicht taugen. Solange man sich nicht in diesem Bereich bewegt, kann von einer Verletzung der Verfassung nicht die Rede sein. Ob der verfassungsmässige Auftrag zur Verteidigung des Landes erfüllt ist oder nicht, kann definiti- onsgemäss erst in Zukunft und mit Blick auf eine konkrete Bedrohung beurteilt werden. Mit ande- ren Worten: Eine Armee in Friedenszeiten kann nicht verteidigen. Bis dahin können allenfalls die bereitgestellten Elemente zur Erfüllung dieses Auftrags bewertet werden.
Eine zweite Aussage erfolgt mit Bezug auf die Zeit und den damit verbundenen Wandel des Um- feldes, also insbesondere der Bedrohungslage als unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die Vertei- digung. Eine geltungszeitliche Auslegung von Art. 58 BV muss die Entwicklungen seit der Aufnah- me in den Verfassungstext berücksichtigen. Der Entwurf zur totalrevidierten Bundesverfassung stammt aus dem Jahr 1996, die parlamentarische Beratung erfolgte im Jahr 1998. Die Norm geht - wie bereits mehrfach ausgeführt - auf Art. 1 MG zurück, welcher seit 1. Januar 1995 in Kraft ist und sich auf den Sicherheitspolitischen Bericht 1990 bezieht194. Inzwischen hat sich die sicher- heitspolitische Lage der Schweiz stark verändert. Der Sicherheitspolitische Bericht 2000 bringt zum Ausdruck, dass eine konkrete militärische Bedrohung zurzeit nicht ersichtlich und auf längere Zeit unwahrscheinlich ist195. Vor diesem Hintergrund kann Art. 58 BV nicht mehr die gleiche Bedeutung haben wie im Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Die damalige Anforderung an eine Armee zur Sicher- stellung ihrer Verteidigungsbereitschaft gilt so nicht mehr, und ein Bedrohungsbild, nach dem der ursprüngliche Verteidigungsauftrag hin ausgerichtet werden könnte, fehlt.
Eine dritte Aussage knüpft an den thematischen Hintergrund der Verteidigung an. Verteidigung als Auftrag einer Armee erfolgt nach den Regeln des strategisch-operativen Denkens. Das Reglement Operative Führung XXI erläutert das Wesensmerkmal operativer Führung folgendermassen: „Der Zweck operativer Führungstätigkeit besteht darin, eine kohärente Gesamtoperation zu planen bzw. zu führen und damit die Gesamtheit der Fähigkeiten und Mittel auf ein Ziel auszurichten. Die wir- kungsvolle Kombination der Merkmale operativer Führung geschieht durch die Beherrschung der Faktoren Kräfte, Raum, Zeit und Information.“196 Die schweizerische Doktrin operativer Führung ist von allgemeiner Natur und geht in diesem Punkt auf CARL VON CLAUSEWITZ zurück197. Sie kann als Denkmodell auf die strategische bzw. sicherheitspolitische Ebene übertragen werden. Aus der
193 SIPOL B 2000, BBl 1999 7698.
194 Vgl. Ziff. III/1/a hiervor.
195 SIPOL B 2000, BBl 1999 7661.
196 OF XXI, Ziff. 92.
197 Vgl. CLAUSEWITZ, Vom Kriege, Drittes Buch, Kap. VII, S. 88; vgl. hierzu mit Bezug auf die schwei- zerische Sicherheitspolitik die Reihe von MATTHIAS KUSTER in ASMZ 5/2006, S. 32 f., 6/2006, S. 39 ff., 7/8/2006, S. 55, 9/2006, S. 46, 10/2006, S. 47 f.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
49
Gutachten
operativen Doktrin lassen sich auch Aussagen zum Wesen der Verteidigung und der des Militäri- schen überhaupt gewinnen: CLAUSEWITZ definiert die Strategie als „Gebrauch des Gefechts zum Zwecke des Krieges“198. Moderner formuliert hiesse dies: Anwendung oder Androhung militärischer Gewalt zur Erreichung sicherheitspolitischer Ziele. Die Verteidigungshandlung ist demzufolge die Anwendung oder Androhung militärischer Gewalt zur Abwehr eines Angriffes.
Die drei Aussagen zusammengefasst, ergibt folgendes Bild: Ob der Verteidigungsauftrag gemäss Art. 58 BV erfüllt werden kann, zeigt sich erst bei Eintreten des prognostizierten Verteidiungsfalls. Bis dahin wird er erfüllt, indem die erforderlich erscheinenden Vorbereitungen getroffen werden. Diese sind abhängig von einer konkreten Vorstellung über eine militärische Bedrohung. Im Hinblick auf die Erstellung der Verteidigungsbereitschaft geht es darum, die Gesamtheit der Fähigkeiten und Mittel auf eine mögliche Verteidigung auszurichten. Die Faktoren zur Zielerreichung sind Kräf- te, Raum, Zeit und Information.
e) Versuch einer Definition
Der nachfolgende Versuch einer Definition des Verteidigungsbegriffs nach Art. 58 BV sieht sich als eine mögliche Deutung mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 58 BV sowie unter Be- rücksichtigung der übrigen Auslegungselemente. Er erhebt keine weiter gehenden Ansprüche und ist sich bewusst, dass er durch den Gesetzgeber sowie durch die Sicherheitspolitik und deren Um- setzung konkretisiert werden muss.
Unter diesen Vorzeichen könnte eine Definition folgendermassen lauten: Verteidigung ist die An- wendung oder Androhung von militärischer Gewalt zur rechtzeitigen Abwehr einer gewaltsamen Bedrohung strategischen Ausmasses.
f) Zwischenergebnis
Art. 58 BV folgt nach seiner Entstehungsgeschichte zunächst einem traditionellen Verständnis und bezeichnet die militärische Verteidigung als Antwort auf einen konventionellen kriegerischen An- griff. Der Verteidigungsbegriff von Art. 58 BV ist allerdings weiter gefasst und offen für den Einbe- zug der Abwehr neuer Bedrohungsformen. Es ist demnach verfassungsrechtlich nicht ausge- schlossen, dass der Begriff mit der veränderten Bedrohungslage eine neue Bedeutung erhält und sich dynamisch weiterentwickelt. Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den Begriff zeitgemäss konkretisiert. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die militärische Verteidigung im Falle eines konventionellen kriegerischen Angriffs nach wie vor als Teil der Vertei- digung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BV zu gelten hat. Von der Verfassung eine klare Trennlinie im Erfordernis der Fähigkeiten und der Bereitschaft oder sogar der Bestände zu verlangen, verkennt im Ergebnis die Offenheit einer Verfassungsnorm und die Notwendigkeit, diese zu konkretisieren.
Die Verteidigung des Landes und der Schutz seiner Bevölkerung ist ein Verfassungsauftrag. Am Ziel der Verteidigung ist also von Verfassungs wegen festzuhalten. Der Verteidigungsauftrag in
198 CLAUSEWITZ, Vom Kriege, Drittes Buch, Kap. I, S. 77.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
50
Gutachten
Friedenszeiten wird nach den bisherigen Erkenntnissen erfüllt, wenn alles Erforderliche unternom- men wird, um im Falle einer gewaltsamen Bedrohung strategischen Ausmasses das militärische Mittel entgegensetzen zu können. Oder operativ gesprochen: Es ist die Gesamtheit der Fähigkei- ten und Mittel hinsichtlich der Faktoren Kräfte, Raum, Zeit und Information auf die Erreichung der Ziele auszurichten. In diesem Sinn können Richtlinien zur Erfüllung des Verteidigungsauftrages aufgestellt werden.
a) Positiv: Bedrohungsanalyse, Bereitstellung der Mittel zur Verteidigung, Fähig- keit zur Verteidigung
Eine erste Richtlinie setzt beim Faktor Information an: Es ist sicherzustellen, dass der Bund die Bedrohungslage laufend analysiert. Nur gestützt auf eine realistische Analyse der strategischen Risiken ist es möglich, die Armee in Bezug auf Kräfte, Raum und Zeit zu befähigen, auf eine ge- waltsame Bedrohung strategischen Ausmasses zu reagieren.
Eine zweite Richtlinie betrifft die Verfügbarkeit der Mittel zur Verteidigung. Die Verfassung verlangt, dass im Rahmen der verfügbaren Ressourcen alles Erforderliche getan wird, damit bei entspre- chender Bedrohung die richtigen Kräfte zur richtigen Zeit verfügbar sind, um eine Bedrohung stra- tegischen Ausmasses abzuwehren. Die Zeit zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel ist dabei in Bezug zur bedrohungsabhängigen Vorwarnzeit zu setzen.
Eine dritte Richtlinie bezieht sich auf die Fähigkeit, im Falle einer Bedrohung die Mittel wirksam zum Einsatz zu bringen. Angesprochen ist das Vorhandensein einer tauglichen Doktrin, einer funk- tionierenden Führungsstruktur und der geschulten Fähigkeit zum Einsatz der Mittel. Mit anderen Worten: Militärisches Denken und Handeln muss aufrechterhalten werden199 .
b) Negativ: Keine Fähigkeit zur Verteidigung aus dem Stand
Der Verteidigungsauftrag von Art. 58 Abs. 2 BV verlangt hingegen nicht, dass die Armee in jedem Zeitpunkt in der Lage sein muss, eine Verteidigungsoperation gegen einen konventionellen kriege- rischen Angriff durchführen zu können. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:
Erstens: Die Bedrohung ist zu diffus. Ein konkretes Bild des Gegners einer Verteidigungsoperation ist zurzeit nicht möglich. Die Schulung der Verteidigung eines konventionellen kriegerischen An- griffs erfolgt denn auch auf taktischer und operativer Stufe anhand eines „Modellgegners“, der sich an modernen westeuropäischen Streitkräften orientiert200. Bereits die Armee 95 konnte bloss noch Anhaltspunkte für einen Gegner liefern201. Nur die Armee 61 hatte ein derart konkretes Bedro-
199 Vgl. ALB XXI, BBl 2001 984, 993, zu der Hauptschwäche einer reinen Raumsicherungsarmee: „Zeitkritischer Faktor für einen solchen Aufwuchs wäre das Heranbilden einer Kadergeneration, die über das Know-how der Führung eines modernen Gefechts (Gefecht der verbundenen Waf- fen, teilstreitkräfteübergreifende Zusammenarbeit) verfügt.“
200 Vgl. die Dokumentation „Der moderne Kampf in Europa“, Dokumentation 52.15d, gültig seit 1. Juli 1999.
201 Vgl. TF 95, Teil 12, Mechanisierter Gegner (Anhaltspunkte Stufe Kampfgruppe). Die Reglemente „Fremde Streitkräfte“, insbesondere Ost, wurden unter der Armee 95 nicht mehr überarbeitet.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
51
Gutachten
hungsbild, dass sie sich präzise auf diese Bedrohung ausrichten und die erforderlichen Mittel und Fähigkeiten im Voraus schulen konnte202
Zweitens: Bereits die Armee XXI und vor ihr die Armee 95 waren nicht in der Lage, aus dem Stand zu kämpfen. Die Armee 95 verfügte zwar über ein System der Bereitschaft, das es ihr erlaubte, mit Alarmformationen innert 48 Stunden verfügbar zu sein. Um eine kombinierte Luft-Land-Operation durchführen zu können, war auch die Armee 95 auf eine mehrmonatige Phase der Mobilmachung inkl. einsatzorientierter Ausbildung bei erhöhter Bedrohungslage angewiesen bzw. auf den Erwerb von Fähigkeiten, auf die sie aufgrund fehlender Ressourcen verzichtete (Erdkampf der Luftwaffe). Diese Situation hat sich mit der Armee XXI weiter verstärkt, ohne dass die Verfassungsmässigkeit grundsätzlich in Frage gestellt worden wäre203. Von der Verfassung eine klare Trennlinie im Erfor- dernis der Fähigkeiten und der Bereitschaft oder sogar der Bestände zu verlangen, verkennt im Ergebnis die Offenheit einer Verfassungsnorm und die Notwendigkeit, diese zu konkretisieren. Auch die Forderung nach der Aufrechterhaltung einer minimalen Verteidigungsfähigkeit204 mag sicherheitspolitisch begründet sein, wird sich aber kaum als Pflicht aus Art. 58 BV ableiten lassen.
Drittens: Die wesensgemäss knapp zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen zwingen zu einer lagegerechten Aufgabenerfüllung. Dies gilt im besonderen Mass für die Planung und den Einsatz des sicherheitspolitischen Instrumentariums im Allgemeinen und der Armee im Besonde- ren. Die auf eine wahrscheinliche Bedrohung ausgerichtete Verteidigungsbereitschaft ist demnach auch aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht (Art. 167 und Art. 170 BV) konsequent.
c) Aspekt der autonomen Verteidigung
In der parlamentarischen Diskussion wurde auch der Aspekt der autonomen Verteidigung einge- bracht205 05. Auf diesen Aspekt muss im vorliegenden Zusammenhang nicht näher eingegangen wer- den. In der Frage, wie weit die Verteidigung autonom oder in Kooperation mit fremden Streitkräften erfolgen kann, weicht der Entwicklungsschritt 2008/11 nicht von der Konzeption der Armee XXI ab.
Die Neutralität ist zwar - vgl. Ziff. II/2/d hiervor - keine Vorgabe des Verfassungswortlauts, wird aber zurzeit von Bundesrat und Bundesversammlung nicht in Frage gestellt. Sie zählt denn auch zu den Rahmenbedingungen der Armee XXI und hat folglich für den Entwicklungsschritt 2008/11 zu gelten.
202 Zur Bedrohungsanalyse unter der Armee 61 vgl. die Botschaft des Bundesrates an die Bundes- versammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) vom 30. Juni 1960, BBl 1996 II 321, 333 ff.
203 Die Frage der Verfassungsmässigkeit wurde indessen aus dem Kreis einiger Offiziersgesellschaf- ten angezweifelt. Diese Haltung wurde untermauert durch ein Gutachten, welches durch den deutschen Professor ALBRECHT SCHACHTSCHNEIDER erstattet wurde. Der Gutachter argumentiere jedoch nicht mit dem schweizerischen Verfassungsrecht, sondern stützte sich auf staatstheoreti- sche Überlegungen. Entsprechend negativ fiel die Bewertung des Gutachtens in der Fachwelt aus; vgl. RENÉ RHINOW, Ist das Projekt Armee XXI verfassungswidrig? Überlegungen zu einem deutschen Gutachten, NZZ Nr. 151 vom 3. Juli 2001, S. 14.
204 Vgl. die Studie zum Entwicklungsschritt 2008/11 von PAUL MÜLLER, erwähnt in der NZZ vom 3. Januar 2007, S. 7.
205 AB 2006 N 1434 (Antrag Minderheit).
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
52
Gutachten
Der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit - gemeint ist insbesondere die NATO - un- tersteht gemäss Art. 140 Abs. 1 Bst. a BV dem obligatorischen Referendum und erfordert die Zu- stimmung von Volk und Ständen (Art. 142 Abs. 2 BV). Damit kommt der Nichtmitgliedschaft indirekt Verfassungsrang zu.
Ab dem Zeitpunkt eines militärischen Angriffs auf die Schweiz betrachtet der Sicherheitspolitische Bericht 2000 die Neutralität der Schweiz als hinfällig206. Die Möglichkeit der Kooperation mit Streit- kräften anderer Staaten ist darum ab einem allfälligen Kriegsausbruch in die Konzeption mit einbe- zogen. Auch der Sicherheitspolitische Bericht 1990207 und bereits der Sicherheitspolitische Bericht 1973208 haben diese Möglichkeit erwähnt. Vor dem Hintergrund der Blocksituation des Kalten Krie- ges wurde aber jede präventive Massnahme in diese Richtung abgelehnt. Im Übrigen entspricht die Verteidigung in Kooperation mit fremden Streitkräften ab Beginn der Kriegshandlungen auch der schweizerischen Doktrin im Zweiten Weltkrieg209.
IV. Entwicklungsschritt 2008/11
Die vorangehenden Erörterungen haben sich mit den Verfassungsgrundlagen der Armee und des Verteidigungsauftrages insbesondere befasst. Im Folgenden geht es nun darum, die Erkenntnisse und Befunde auf den Entwicklungsschritt 2008/11 der Schweizer Armee zu übertragen. Zur Beur- teilung steht die Frage, ob der Entwicklungsschritt 2008/11 mit Art. 58 BV vereinbar ist.
a) Keine neue Armeereform
Der Entwicklungsschritt 2008/11 der Schweizer Armee stellt formal eine Teilrevision der Verord- nung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee dar; die finanziellen Konsequen- zen sollen mit einer Ergänzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes abgesichert werden210. Inhaltlich ist der Entwicklungsschritt 2008/11 nach An- sicht des Bundesrates keine neue Armeereform wie es die Armeereformen 95 und XXI waren, son- dern er bewegt sich „innerhalb des Rahmens, der vom Sicherheitspolitischen Bericht 2000 und vom Armeeleitbild XXI abgesteckt ist."211
206 SIPOL B 2000, BBl 1999 7689.
207 SIPOL B 1990, BBl 1990 III 883.
208 SIPOL B 1973, BBl 1973 II 149.
209 Zur Konzeption einer Zusammenarbeit mit fremden Streitkräften in einem Angriffsfall während des Zweiten Weltkrieges vgl. OSKAR FELIX FRITSCHI, Geistige Landesverteidigung während des Zweiten Weltkrieges - der Beitrag der Schweizer Armee zur Aufrechterhaltung des Durchhaltewil- lens Geistige Landesverteidigung, Dietikon-Zürich 1972, S. 72 f .; vgl. auch WERNER RINGS, Schweiz im Krieg 1933-1945, Ein Bericht, Düsseldorf 1974, S. 219 ff.
210 Vgl. Ziff. I/1/c hiervor.
211 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6222; vgl. die Beurteilung der sicherheitspolitischen Rahmenbe- dingungen im Einzelnen BBl 2006 6201 ff.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
53
Gutachten
Im Rahmen der Anhörung wurde verschiedentlich gefordert, es sei vor einer neuerlichen Reform der Armee und vor dem Hintergrund der sicherheitspolitischen Veränderungen seit 2000 ein neuer sicherheitspolitischer Bericht auszuarbeiten212. Die Entscheidung darüber ist eine politische. Aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint dies nicht zwingend.
Für die vorliegenden Erörterungen kann darauf abgestellt werden, dass der Sicherheitspolitische Bericht 2000, das Armeeleitbild XXI und das Militärgesetz in der Fassung von 2004 nach wir vor die gültigen Grundlagendokumente der Armee sind. Auch die Aufträge der Armee, die Ausgestal- tung der Dienstpflicht und der Armeebestand bleiben unverändert213.
b) Gewichtsverlagerung zur Raumsicherung
Mit dem Entwicklungsschritt 2008/11 will der Bundesrat die Fähigkeiten der Armee für die Raumsi- cherung und die subsidiären Einsätze verstärken. Oder allgemein gesprochen: Er beabsichtigt eine Verlagerung der Gewichte von der Verteidigung eines konventionellen Angriffs hin zu den sog. wahrscheinlichen Einsätzen der Armee214.
Als Ursache für die Verstärkung der Fähigkeiten der Raumsicherung und der subsidiären Einsätze nennt der Bundesrat die Veränderung der Bedrohung durch den Terrorismus sowie andere neue Bedrohungsfaktoren wie natur- oder zivilisationsbedingte Katastrophen und die anhaltenden Fol- gen für den langfristigen Sicherheitsaufwand. Gleichzeitig nennt er aber auch die finanziellen Ein- schränkungen, die sich aus den Entlastungsprogrammen 2003 und 2004 ergaben215.
Dies führt zu einer Reduktion der primär auf die Abwehr eines militärischen Angriffs ausgerichteten Mittel (sog. schwere Waffen) zugunsten einer Verstärkung der Verbände, die für die Raumsiche- rung und für subsidiäre Einsätze vorgesehen sind (Infanterie). Konkret bedeutet dies, dass vier zusätzliche Infanteriebataillone, zwei Katastrophenhilfebataillone sowie ein Geniebataillon geschaf- fen werden216. Die entsprechende Anzahl Truppenkörper entfällt insbesondere bei den Panzertrup- pen, der Artillerie und der Fliegerabwehr. Neu sollen keine gemischten Verbände (bestehend aus Aktiv- und Reserveformationen) auf Stufe Bataillon mehr gebildet werden217. Die Umgruppierung der Bataillone und der Reserveverbände führt zudem zur Auflösung einer Infanteriebrigade und zur Reduktion um vier Bataillone. Der Bestand der Armee bleibt jedoch gleich218.
c) Verteidigungskompetenz und Aufwuchs
Mit der Gewichtsverlagerung hin zur Raumsicherung geht eine Reduktion der auf die Abwehr eines militärischen Angriffs auf die Schweiz ausgerichteten Mittel einher. Die verbleibenden Verbände sollen sog. Aufwuchskerne bilden, welche die Kompetenz219 zur Abwehr eines militärischen An-
212 Vgl. insbesondere die Stellungnahme der Schweizerischen Offiziersgesellschaft SOG.
213 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6222.
214 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6223.
215 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6221.
216 BR SCHMID SAMUEL, AB 2006 N 1447.
217 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6229.
218 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6222.
219 Der Bundesrat verwendet auch den Begriff der Kernkompetenz. Die Gleichsetzung dieses Beg-
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
54
Gutachten
griffs erhalten und weiterentwickeln220. Diese Verbände schulen das Gefecht der verbundenen Waffen und werden nicht durch Aufgaben im Bereich der Raumsicherung und der subsidiären Ein- sätze gebunden.
Im Fall einer sich abzeichnenden konkreten Verschlechterung des sicherheitspolitischen Umfelds und aufgrund politischer Entscheide ist vorgesehen, das Leistungspotenzial der Armee in den Be- reichen Doktrin, Organisation, Ausbildung, Material und Personal zu erhöhen. Diesen Vorgang bezeichnet der Bundesrat als Aufwuchs221.
Gemäss Botschaft zum Entwicklungsschritt 2008/11 können die konkreten Massnahmen eines Aufwuchses erst dann festgelegt werden, wenn sich eine konkrete Bedrohung herausbildet. So verstanden ist der Begriff des Aufwuchses für jede militärische Aufgabe und gegen jede Form der Bedrohung anwendbar222. Um die Abhängigkeit vom Aufwuchsziel auszudrücken, nennen wir ihn einen relativen Aufwuchs.
Das vorliegende Gutachten hat zu prüfen, ob der Entwicklungsschritt 2008/11 verfassungskonform ist oder nicht. Mit der Gewichtsverlagerung hin zur Raumsicherung wird die Klärung mehrerer rechtlicher Fragen unumgänglich. Zunächst ist der Begriff der Raumsicherung im begrifflichen Um- feld von Art. 58 BV zu positionieren (a). Raumsicherung steht sodann an mehreren Schnittstellen: Einerseits an jener zwischen dem verfassungsmässigen Verteidigungsauftrag des Bundes und der kantonalen Polizeihoheit (b). Zweitens an jener zwischen dem Recht in besonderen Lagen und dem Recht in ausserordentlichen Lagen (c). Diese Schnittstellen seien im Folgenden angespro- chen.
a) Zum Begriff der Raumsicherung
Im Rahmen der operativen Führung ist der Begriff der Raumsicherungsoperationen klar definiert: Operationstyp mit dem Ziel, die zivile und militärische Führungs- und Funktionsfähigkeit sowie die Kontrolle des Territoriums und des Luftraums im Falle einer Bedrohung strategischen Ausmasses zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen. Im Vordergrund stehen dabei Schutz und Gegenmass- nahmen im Verbund mit den zivilen Behörden223.
Die Botschaft zum Entwicklungsschritt 2008/11 verwendet den Begriff der Raumsicherung, nimmt jedoch die Definition nicht auf. Der Bundesrat geht hingegen auf die militärischen Aufgaben ein,
riffs mit „savoir-faire“ leuchtet allerdings nicht ein; vgl. Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6222.
220 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6224.
221 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6224. Der Begriff des Aufwuchses wurde ebenfalls im ALB XXI im Zusammenhang mit der personellen Vergrösserung der Armee nach Aktivierung der Reserve genannt. Vorliegend wird Aufwuchs ausschliesslich im Sinn der Botschaft ES 2008/11 verwendet.
222 Der Begriff ist aber zu unterscheiden von der Erreichung der Grund- bzw. Einsatzbereitschaft; vgl. Reglement Begriffe XXI, Begriffe Grundbereitschaft, Einsatzbereitschaft.
223 Begriffsdefinition gemäss Reglement 51.070.1 Raumsicherung Ergänzung zur Operativen Füh- rung XXI (Ergänzung OF XXI); vgl. Ziff III/1/c hiervor.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
55
Gutachten
die im Rahmen des Objektschutzes zu übernehmen sind. Diese entsprechen ungefähr den im Reg- lement Operative Führung genannten Aufgaben: Kontrolle des Luftraumes, Schutz wichtiger Objek- te, Schutz grösserer Grenzabschnitte, Schutz von Transversalen, Schutz von Schlüsselräumen, Gegenkonzentration. Der Begriff wird demnach einheitlich verwendet.
Raumsicherung ist ein operativer Begriff. Er ist ein Teil des militärstrategischen Armeeauftrags „Raumsicherung und Verteidigung“ gemäss Sicherheitspolitischem Bericht 2000. Mit diesem mili- tärstrategischen Auftrag wird die Verteidigung gemäss Art. 58 BV wahrgenommen. In diesem Sinn zählt die Raumsicherung zur Verteidigung gemäss Art. 58 BV.
Der Blick auf das Aufgabenspektrum der Raumsicherung bestätigt dies: Es handelt sich um militä- rische Aufgaben. Der Unterschied zu den Verteidigungsoperationen besteht in der Form der Be- drohung. Die Verteidigungsoperationen reagieren auf einen militärischen Angriff, auf eine sog. symmetrische (konventionelle) Bedrohung224. Raumsicherungsoperationen sind die Antwort auf eine asymmetrische Bedrohung bzw. schaffen günstige Voraussetzungen für die Verteidigungs- operation. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um eine Bedrohung strategischen Ausmasses.
Insgesamt kann festgehalten werden: Raumsicherung zählt zur Verteidigung gemäss Art. 58 Abs. 2 BV. Selbstredend deckt sie nur einen Teilbereich des verfassungsmässigen Verteidigungsauf- trags ab und kann diesen nicht ausfüllen. Am Ziel einer militärischen Verteidigung im Fall eines konventionellen militärischen Angriffs ist festzuhalten225. So gesehen ist der Bund nur teilweise frei in der Festlegung der Schwergewichte zwischen diesen beiden Aufgaben226.
b) Subsidiäre Einsätze und Raumsicherung mit Berührungsfläche zur kantonalen
Polizeihoheit
Die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der inneren Sicherheit ist oben (Ziff. II/2/b) dargelegt worden. Kurz zusammengefasst: Grundsätzlich sind die Kantone auf ihrem Gebiet für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig. Der Bund kann aufgrund spezifi- scher Zuständigkeiten in Einzelbereichen handeln. Darüber hinaus verfügt er über eine eigene Kompetenz zu Wahrung der inneren Sicherheit, wenn ein Sicherheitsproblem eine bundesweite Dimension annimmt.
Weitgehend unproblematisch aus verfassungsrechtlicher Sicht sind die gegenwärtigen subsidiären Einsätze der Armee227. Sie finden auf der Grundlage von Gesuchen der Kantone und gestützt auf Beschlüsse der Bundesversammlung statt. Die Grundlage für das Handeln des Bundes geht zum Teil bereits aus völkerrechtlichen Verpflichtungen hervor228. Die Einsatzverantwortung liegt bei den
224 Bzw. dissymetrische Bedrohung; vgl. Reglement OF XXI, Ziff. 33.
225 Vgl. Ziff. III/3 hiervor.
226 Anders Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6221.
227 Vgl. den Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forum 2007-2009 in Davos und weitere Sicherheitsmassnahmen, BBI 2007 219; vgl. die Botschaft WEF 2007-2009, BBI 2006 5623, 5627.
228 Insbesondere der Einsatz der Armee im Assistenzdienst zugunsten der zivilen Behörden und im
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
56
Gutachten
zivilen, in der Regel kantonalen Behörden229. Bund und Kantone koordinieren ihre Tätigkeiten im Einklang mit Art. 57 Abs. 2 BV.
Bei Raumsicherungsoperationen liegen Einsatz- und Führungsverantwortung gemäss Reglement bei der Armee. Jüngste Ergänzungen zum Reglement weichen jedoch von diesem Grundsatz ab. Die Einsatzverantwortung wird in gegenseitigen Absprachen zwischen den zivilen Behörden und der Armee geregelt. Die Festlegung der Einsatzart der Armee bei Raumsicherungsoperationen (Assistenzdienst/Aktivdienst) durch die politischen Entscheidungsträger (Bundesversammlung, Bundesrat) erfolgt nach Absprache mit den Gesuch stellenden Behörden230.
Diese Ergänzungen entsprechen der politischen Stimmungslage in Friedenszeiten. Sie ändern jedoch nichts daran, dass der Bund bei einer bundesweiten Bedrohung originär zuständig ist und über seine Einsatzverantwortung gegenüber der Armee selbst beschliessen kann. Sie ändern auch nichts daran, dass unterhalb dieser Schwelle die Kantone zuständig sind und der Bund nur auf Gesuch der Kantone hin tätig werden darf. Es stellt sich auch die Frage, ob von Raumsicherung nicht erst ab der Schwelle einer bundesweiten Bedrohung die Rede sein kann, während unterhalb dieser Schwelle subsidiäre Einsätze im Rahmen der Existenzsicherung geleistet werden.
c) Raumsicherung im Grenzbereich zwischen dem Recht in besonderen Lagen und dem Recht in ausserordentlichen Lagen
Die Raumsicherung bewegt sich im Grenzbereich einer weiteren verfassungsmässigen Unter- scheidung: jener zwischen dem Recht in besonderen Lagen und dem Recht in ausserordentlichen Lagen, dem Notrecht.
Bei der besonderen Lage handelt sich um eine Situation, in der gewisse Staatsaufgaben mit den ordentlichen Verwaltungsabläufen nicht mehr bewältigt werden können. Im Unterschied zur „aus- serordentlichen Lage“ ist aber die Regierungstätigkeit nur sektoriell betroffen. Typisch ist der Be- darf nach Straffung der Verfahren und rascher Konzentration der Mittel231.
Das Instrumentarium der geltenden Verfassung lässt es zu, in besonderen Lagen die erforderli- chen Massnahmen zu treffen. Einige Beispiele sollen dies erläutern232:
Die dringliche Gesetzgebung (Art. 165 VB) ermöglicht eine rasche Anpassung der gesetzli- chen Grundlagen.
Grundrechtseinschränkungen können weiter gehen als in der normalen Lage; die besonde- re Lage verschiebt die Gewichte in der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs (für Freiheitsrechte: Art. 36 Abs. 3 BV).
Rahmen des Staatsvertrages mit Frankreich anlässlich des G8-Gipfels in Evian vom 1. bis 3. Juni 2003, vgl. die Botschaft vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1517, sowie den Bundesbeschluss vom 19. März, BBl 2003 2889.
229 Vgl. hierzu die Botschaft WEF 2007-2009, BBI 2006 5628 ff.
230 Medienmitteilung VBS vom 14.12.2006.
231 SIPOL B 2000, BBl 1999 7728; vgl. Ziff. III/1/c hiervor.
232 Vgl. eine ausführlichere Darstellung bei LIENHARD/HÄSLER, Grundlagen, Rz. 103 ff. m.H.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
57
Gutachten
Der Bund ist im Bereich der Sicherheit verstärkt zuständig; Gefahren und Störungen errei- chen die Schwelle bundesweiter Dimension.
Die Instrumente der Bundesintervention und der Bundesexekution ermöglichen eine Ein- flussnahme in den kantonalen Hoheitsbereich.
Bundesrat und Parlament sind in der Lage, verfassungsunmittelbares Recht zu setzen.
Allen Massnahmen ist gemeinsam: Notrecht liegt nicht vor, alle skizzierten Massnahmen finden im Rahmen der geltenden Verfassung statt.
Anders liegen die Dinge beim echten Staatsnotstand: In ausserordentlichen Lagen233, in denen die Existenz der Schweiz als Staat in Frage steht, sind die Behörden befugt und verpflichtet, alle erfor- derlichen Massnahmen zum Schutz des Landes zu treffen234. Während der beiden Weltkriege führ- te der Bundesrat das Land gestützt auf die Vollmachtenbeschlüsse der Bundesversammlung. Sie erteilten ihm „Vollmacht und Auftrag, die zur Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neut- ralität der Schweiz ( ... ) erforderlichen Massnahmen zu treffen.“235 Die ordentliche Verfassung mochte als Grundgerüst dienen, doch hatte entgegenstehendes Verfassungsrecht allen Massnah- men zu weichen. In dieser Situation liegt echtes Notrecht vor. Mögliche Szenarien solcher ausser- ordentlicher Lagen bilden der Landesverteidigungsfall oder ein Bürgerkrieg230.
Auf die Begrifflichkeit der Verteidigung im Sinne von Art. 58 BV übertragen, bedeutet dies: Vertei- digungsoperationen dürften wohl im Rahmen ausserordentlicher Lagen und damit unter dem Re- gime echten Notrechts stattfinden. Raumsicherungsoperationen dürften dagegen lange unter dem geltenden Verfassungsrecht erfolgen. Allerdings wird ab einer bestimmten Eskalationsstufe sowohl der äusseren wie auch der inneren Sicherheit die Situation hin zur ausserordentlichen Lage um- schlagen. Ab diesem Zeitpunkt wird echtes Notrecht in Frage kommen. Wird eine Gegenkonzentra- tion237 erforderlich, dürfte diese Schwelle irgendwann erreicht sein. Es sei daran erinnert: Während
233 Die militärische Lagedefinition erkennt in der ausserordentlichen Lage eine Situation, die für eine grosse Zahl von Einwohnern eines Gebietes als bedrohlich erlebt wird, den normalen Lebens- gang massiv stört oder verunmöglicht und daher Notrecht legitimieren kann, vgl. SIPOL B 2000, BBl 1999 7720.
234 AUBERT, Droit constitutionnel, Rz. 1539 ff .; BELLANGER, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungs- recht, § 80 Rz. 35 ff .; HAFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 1803 f .; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 10 Rz. 11; vgl. auch die Literaturhinweise bei AUBERT und BELLANGER, a.E.
235 Hier in der Formulierung des Vollmachtenbeschlusses von 1939: Bundesbeschluss über Mass- nahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität vom 30. August 1939, AS 1939, 769 f .; für den Ersten Weltkrieg vgl. den Bundesbeschluss betreffend Massnah- men zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität vom 3. August 1914, AS 1914, 347 f .; zu den Vollmachtenregimes vgl. ZACHARIA GIACOMETTI, Das Vollmachtenregime der Eidgenossenschaft, Zürich 1945; zur Legalität des Vollmachtenregimes vgl. den Lehrstreit zwi- schen ZACHARIA GIACOMETTI, Die gegenwärtige Verfassungslage der Eidgenossenschaft, Son- derdruck aus der Schweizerischen Hochschulzeitung, Sept./Okt. 1942, Heft 3, XVI. Jahrgang, Zü- rich 1942, S. 1-16, und DIETRICH SCHINDLER (sen.), Notrecht und Dringlichkeit, Zürich 1942, S. 1- 49.
236 TSCHANNEN, Staatsrecht, § 10 Rz. 14.
237 Entspricht ungefähr der ehemaligen dynamischen Raumsicherungsoperation, Vgl. OF XXI, Ziff.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
58
Gutachten
der beiden Weltkriege hat die Schweizer Armee nach heutiger Diktion keine Verteidigungsoperati- onen, sondern Raumsicherungsoperationen durchgeführt. Gerade im Bereich der (ehemaligen) präventiven Raumsicherung ist jedoch dem Umstand Rechung zu tragen, dass während langer Zeit die geltende Verfassung zu beachten ist.
d) Umsetzung durch den Entwicklungsschritt 2008/11
Raumsicherung zählt zur Verteidigung gemäss Art. 58 Abs. 2 BV. Die Konzeption der Raumsiche- rung im Rahmen des Entwicklungsschrittes 2008/11 respektiert die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Sicherheit. Die subsidiären Einsätze erfolgen auf Ersuchen der Kantone und belassen ihnen damit ihre Kompetenzen. Soweit der Entwicklungsschritt 2008/11 eine Gewichtsverlagerung hin zur Raumsicherung und zu den subsidiären Einsätzen betrifft, ist er ver- fassungskonform.
Das letzte Kapitel befasst sich schliesslich mit der Kompetenz zur Verteidigung sowie dem Auf- wuchs. Zunächst ist zu klären, was unter den beiden Begriffen zu verstehen ist (a). Sodann sind verfassungsrechtliche Richtlinien zu entwerfen, einerseits für den Erhalt der Verteidigungsfähigkeit (b), andererseits den Aufwuchs (c).
a) Zu den Begriffen Verteidigungskompetenz und Aufwuchs
Der Entwicklungsschritt 2008/11 strebt eine Reduktion der primär auf die Abwehr eines konventio- nellen Angriffs ausgerichteten Mittel an. Die verbleibenden Mittel sollen die Armee allerdings dazu befähigen, die Kompetenz zur Abwehr eines derartigen Angriffs zu erhalten. Diese sog. Auf- wuchskerne sollen die Grundlage für einen späteren Aufwuchs sein.
Kompetenz zur Abwehr eines konventionellen Angriffs erhalten bedeutet gemäss der bundesrätli- chen Botschaft, über das „savoir-faire“ zu verfügen, auch in Zukunft den Kampf mit schweren Mit- teln führen zu können. Die Botschaft verweist an dieser Stelle auf die Übereinstimmung von „sa- voir-faire“ und Kernkompetenz238 und bezeichnet mit Kernkompetenz jenes „Aktionsgebiet der Ar- mee, in welchem diese eine entscheidende Dimension in Bezug auf die anderen Instrumente der Sicherheitspolitik einnimmt. «239 Diese Gleichsetzung ist nicht ganz verständlich. Es leuchtet zwar ein, dass die Raumsicherung und die Verteidigung jene Leistungen der Sicherheitspolitik sind, die ausschliesslich von der Armee erbracht werden können. Es überzeugt auch, dass die Armee diese Fähigkeiten erhalten muss. Die Begriffe beziehen sich jedoch auf unterschiedliche Fragen und können daher nicht gleichgesetzt werden.
Eine Begriffsklärung der Verteidigungskompetenz ist an dieser Stelle nicht erforderlich. Immerhin soviel: Es geht darum, das militärische Denken und Handeln weiterhin zu schulen. Aus diesem Grund wird primär das Gefecht der verbundenen Waffen, allenfalls der teilstreitkräfteübergreifende
357 ff.
238 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6222.
239 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6222.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
59
Gutachten
Einsatz geschult. Aus diesem Grund wird auch versucht, im militärischen Können möglichst voll- ständig zu sein240.
Den Begriff des Aufwuchses definiert der Bundesrat in der Botschaft zum Entwicklungsschritt 2008/11: Aufwuchs bedeutet eine Erhöhung des Leistungspotenzials der Armee in den Bereichen Doktrin, Organisation, Ausbildung, Material und Personal. Diese Definition ist der Ausgangspunkt für weitere Erörterungen“ 241
Der Begriff des Aufwuchses ist erstmals im Sicherheitspolitischen Bericht 2000 erwähnt. Dort be- zeichnet er die „Fähigkeit, die Präsenz, Einsatzbereitschaft, Verfügbarkeit und Durchhaltefähigkeit der Einsatzmittel insbesondere der Armee flexibel und zeitgerecht zu erhöhen, wenn die Lage es erfordert. Der Aufwuchs kann selektiv, gestaffelt oder auch in einem Zug erfolgen.“242 Der Begriff hat Eingang in das Armeeleitbild XXI gefunden. Die breite Bedeutung des Aufwuchsbegriffs wird ebenfalls aufgegriffen243. Allerdings wird der Begriff oft im Zusammenhang mit der personellen Vergrösserung der Armee jenseits der Aktivierung der Reserve verwendet244. Diese Verwendung, insbesondere auf den Präsentationsfolien der Armee XXI, hat den Aufwuchsbegriff ein Stück weit auf diese Bedeutung reduziert. Dies hat sich auch in der parlamentarischen Beratung des Entwick- lungsschrittes 2008/11 gezeigt245. Gleichwohl kann festgehalten werden, dass der Begriff seit dem Sicherheitspolitischen Bericht konstant verwendet wird.
Der Bundesrat führt aus, Aufwuchs sei in der Armee kein neues Konzept 46. Tatsächlich wurde bereits im Rahmen der Armee 95 auf den Erdkampf der Luftwaffe, die weitreichende Luftaufklärung oder die weitreichende Fliegerabwehr verzichtet. Diese Verzichte sind jedoch treffender als Lücke zu bezeichnen. Die Verlagerung ganzer Fähigkeiten in den Aufwuchs erfolgt mit System bezogen auf den Wiedererwerb und nicht aufgrund rüstungstechnischer Überlegungen. Fest steht jedoch, dass auch die Armee 95 gewisse Kompetenzen erst wieder hätte erlernen müssen.
Aufwuchs erfolgt sodann mit Blick auf ein Ziel. Die gegenwärtige Armee erfordert einen Aufwuchs auch etwa im Bereich der Informationsoperationen oder - auf tieferer Stufe - der Raketenabwehr. Von daher ist der Begriff des relativen Aufwuchses sachgerecht247. Allerdings ist am Ziel einer mili- tärischen Verteidigung gegen einen konventionellen kriegerischen Angriff festzuhalten24%, so dass der Aufwuchs zumindest in diese Richtung hin zu planen ist.
240 Als Beispiel mag die Reduktion der Fliegerabwehrabteilungen unter Beibehaltung sämtlicher drei Waffensysteme dienen; vgl. Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6226 (Abbildung 2).
241 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6224.
242 SIPOL B 2000, BBl 1999 7726.
243 ALB XXI, BBl 2002 990.
244 Vgl. ALB XXI, BBl 2002 989, 994.
245 NR SCHLÜER ULRICH, AB 2006 N 1438.
246 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6225.
247 Siehe auch bereits Ziff. I/c hiervor.
248 Vgl. III/3 hiervor.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
60
Gutachten
Der Aufwuchs ist schliesslich unter einem weiteren Gesichtspunkt zu betrachten: Die Faktoren Kräfte, Raum, Zeit und Information bilden ein logisches System. Wo die Kräfte nicht ausreichen, um ein Ziel zu erreichen, können die übrigen Faktoren adaptiert werden. Als prominentes Beispiel gilt der Bezug des Réduit während des zweiten Weltkriegs: Die zu geringen Kräfte gegen eine ü- bermächtige Bedrohung wurden auf einen engeren Raum konzentriert. Ähnliches kann zur Kon- zeption des Aufwuchses gesagt werden: Ziel und Raum sind definiert, während eine Reduktion der Kräfte durch eine Ausdehnung der Zeit kompensiert wird. Besonderes Gewicht kommt dabei der Information - sprich Frühwarnung - zu.
b) Verfassungsrechtliche Richtlinien zur Verteidigungsfähigkeit
Die Minderheit der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats beantragte dem Rat, es sei „sicherzustellen, dass der Verfassungsauftrag der Verteidigung des Landes mit den vorhandenen Mitteln, also ohne Aufwuchs, erfüllt wird. Zu diesem Problemkreis ist auch das Urteil eines exter- nen Experten beizuziehen. “249
Anlässlich der Auslegung des verfassungsmässigen Verteidigungsbegriffs haben wir festgehalten, dass der Verteidigungsauftrag von Art. 58 Abs. 2 BV nicht verlangt, dass die Armee zum heutigen Zeitpunkt in der Lage sein muss, eine Verteidigungsoperation gegen einen modernen Gegner durchführen zu können.
Die Verteidigung des Landes und der Schutz seiner Bevölkerung ist jedoch ein Verfassungsauf- trag. Am Ziel der Verteidigung eines konventionellen Angriffs ist also von Verfassungs wegen fest- zuhalten. Der Verteidigungsauftrag in Friedenszeiten wird erfüllt, wenn alles Erforderliche unter- nommen wird, um im Falle einer gewaltsamen Bedrohung strategischen Ausmasses das militäri- sche Mittel entgegensetzen zu können.
Die Raumsicherung zählt zur Verteidigung; der verfassungsmässige Verteidigungsauftrag wird allerdings nicht erfüllt, wenn sich die Armee auf Raumsicherung beschränkt. Dies insbesondere mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 58 BV.
Die Verfassung kann allerdings keine detaillierten Richtlinien zur Erfüllung des Verteidigungsauf- trags geben. Eine solche Erwartung verkennt die Offenheit einer Verfassungsnorm und die Not- wendigkeit, diese zu konkretisieren.
Grobe Richtlinien können sich allerdings aus den bisherigen Erkenntnissen ergeben250. Erforderlich sind:
eine institutionalisierte strategische Bedrohungsanalyse und Frühwarnung;
eine der Bedrohungsanalyse angepasste Planung des Aufwuchses;
der Erhalt des militärischen Denkens und Handelns (Doktrin, Führungsstruktur, Schulung).
249 AB 2006 N 1434 (Antrag Minderheit).
250 Vgl. Ziff. III/3/a hiervor.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
61
Gutachten
c) Verfassungsrechtliche Richtlinien zu einem Aufwuchskonzept
An diese Richtlinien zum Erhalt der Verteidigungskompetenz hat auch ein Aufwuchskonzept anzu- schliessen. Aufwuchs erfolgt gemäss Definition in den Bereichen Doktrin, Organisation, Ausbil- dung, Material und Personal. Insbesondere ist sicherzustellen, dass durch heutige Entscheide ein späterer Aufwuchs nicht verunmöglicht oder übermässig erschwert wird.
Im Bereich Material erfährt der Aufwuchs eine allfällige Beschränkung durch die vorhandenen (fi- nanziellen) Ressourcen und die verfügbaren Rüstungsgüter. In diesen Bereichen konzeptionelle Überlegungen anzustellen, dürfte wohl sicherheitspolitisch nicht verfehlt sein. Allerdings können solche Richtlinien nicht direkt aus der Verfassung abgeleitet werden.
Im Bereich Personal ist ein (insbesondere zeit-)kritischer Faktor das Heranbilden einer Kadergene- ration in genügender Anzahl251. Ausserdem besteht die Gefahr, durch heutige Entscheide den Aufwuchs in personeller Hinsicht zu beschränken252.
Zur Frage nach der vorgängigen Definition eines Aufwuchsziels ist folgendes festzuhalten: Ge- mäss Bundesrat können die konkreten Massnahmen eines Aufwuchses erst dann festgelegt wer- den, „wenn sich die konkrete Bedrohung herausbildet, weil diese erst bestimmt, wozu die Armee aufwachsen muss und was dafür nötig ist. Jede Festlegung zum vornherein würde riskieren, dass man sich falsch orientiert."253 1253 Dies ist trotz der Konzeption einer relativen - also bedrohungsge- rechten - Aufwuchsfähigkeit nur teilweise richtig. Die Verfassung gibt das Ziel einer - auch - mili- tärischen Landesverteidigung vor. In diese Richtung muss eine Aufwuchsfähigkeit bestehen und geplant sein. Eine konkrete Bedrohung liegt zwar nicht vor; das Leistungspotenzial moderner Streitkräfte kann jedoch als Massstab dienen.
d) Umsetzung durch den Entwicklungsschritt 2008/11
Die Konzeption des Entwicklungsschrittes 2008/11 bewegt sich im Rahmen der aufgestellten Richt- linien. Die strategische Bedrohungsanalyse bleibt erhalten. Eine - zurzeit noch eher konzeptionelle - Aufwuchsplanung besteht. Der Bundesrat hat den Aufwuchskern so konzipiert, dass die verblei- benden, auf die Abwehr eines konventionellen militärischen Angriffs auf die Schweiz ausgerichte- ten Mittel die Aufrechterhaltung der Verteidigungskompetenz ermöglichen. Der Kräfteansatz ist so geplant, dass aus dem bestehenden Aufwuchskern heraus eine Erstellung der Verteidigungsfähig- keit nach heutiger Einschätzung möglich erscheint. Soweit der Entwicklungsschritt 2008/11 eine Reduktion der primär auf die Abwehr eines konventionellen Angriffs ausgerichteten Mittel, verbun- den mit einem Aufwuchskonzept, betrifft, ist er verfassungskonform.
251 Vgl. ALB XXI, BBl 2001 993.
252 Nach heutigen Vorstellungen wird der personelle Aufwuchs durch die Reaktivierung bereits aus dem Militärdienst entlassener Jahrgänge umgesetzt; vgl. Die Zusammenfassung zur Studie „Durchhaltefähigkeit und Aufwuchs“ des Planungsstabes der Armee. An dieser Stelle ist jedoch auf die sich ohnehin mit der allgemeinen Wehrpflicht gemäss Art. 59 BV reibende Rekrutierungs- praxis verwiesen: Der Schweizer, der im Zuge der Rekrutierung für militärdienstuntauglich erklärt wird, kann nicht durch Reaktivierung eines Jahrganges zurück in den Prozess geholt werden. Ei- ne tiefe Rekrutierungsquote präjudiziert folglich auch die Möglichkeit eines späteren Aufwuchses. 253 Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6224.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
62
Gutachten
V. Zusammenfassende Würdigung und Be- antwortung der Gutachterfragen
Die Bundesverfassung definiert die Aufgaben der Armee in Art. 58 Abs. 2 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101):
„Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.“
Art. 58 Abs. 2 BV ist ein Ergebnis der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999. In der Bun- desverfassung von 1874 fanden sich keine entsprechenden Bestimmungen über die Aufgaben der Armee. Inhaltlich geht Art. 58 Abs. 2 BV aus Art. 1 des Militärgesetzes (Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995, MG; SR 510.10) hervor. Dessen Materialien können demzufolge für die Auslegung von Art. 58 Abs. 2 BV herangezogen werden.
Botschaft und Entwurf zu Art. 1 MG sahen noch keine Gewichtung der Aufgaben der Armee vor. In der Parlamentarischen Beratung wurde jedoch eine Priorisierung zugunsten der Kriegsverhinde- rung und Verteidigung vorgenommen. Art. 1 MG trat mit folgendem Wortlaut in Kraft:
1 Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens „ bei.
2 Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei.
3 Im Rahmen ihres Auftrages hat die Armee zudem:
a. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;
b. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland;
c. friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen zu leisten.“
In dieser Hinsicht unkommentiert sind die Aufgaben der Armee in die Verfassung aufgenommen worden. Die Rangordnung der Armeeaufträge ist damit Sinngehalt von Art. 58 Abs. 2 BV nach fol- gender Lesart geworden: Hauptaufgabe der Armee ist Kriegsverhinderung und Verteidigung von Land und Bevölkerung. Ausserdem unterstützt sie die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwie- gender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben - etwa die Friedensförderung - vorsehen.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
63
Gutachten
Art. 58 BV zählt zu den Aufgabennormen der Bundesverfassung. Er ist als verbindlicher Auftrag formuliert.
In der Frage, ob ein Verfassungsauftrag umgesetzt werden soll, steht dem Gesetzgeber kein Spiel- raum zu. Das Nichtumsetzen eines Auftrages ist eine Verletzung der Bundesverfassung.
Die Frage, wie ein Verfassungsauftrag umgesetzt werden soll, kann dagegen nicht in absoluter Form beantwortet werden. Vielmehr ist es zunächst eine Frage der Auslegung, was der Auftrag überhaupt verlangt. Sodann verlangt jeder Verfassungsauftrag nach Konkretisierung; der Gesetz- geber entscheidet hierbei auch nach politischen und rechtspolitischen Kriterien.
Die Auslegung eines Verfassungsauftrags folgt grundsätzlich den Regeln der Auslegung einfachen Rechts anhand der bewährten Elemente (Methodenpluralismus von grammatischer, systemati- scher, historischer, geltungszeitlicher und teleologischer Auslegung).
Eine Besonderheit ergibt sich - erstens - aus der Offenheit von Verfassungsnormen. Aufgaben- normen sind alles andere als detailliert. Aus ihrem Wortlaut lassen sich bloss Gegenstand und Zweck, allenfalls einige Rechtsetzungsdirektiven ableiten. Sie werden von den Recht setzenden und Recht anwendenden Behörden konkretisiert.
Besonderheiten ergeben sich - zweitens - aus der Punktualität von Verfassungsnormen. Gerade Aufgabenzuweisungen wurden im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte einzeln und aufgrund un- terschiedlichster Motive in die Verfassung eingefügt. Eine besondere Systematik lässt sich nicht herleiten; untereinander sind sie grundsätzlich gleichrangig.
Zur Umsetzung eines Verfassungsauftrags darf und muss der Bund alles vorkehren, was nötig und geeignet ist, damit er die ihm von der Bundesverfassung spezifisch zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Verfassungsaufträge richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber. Dieser ist gehalten, den Auf- trag umzusetzen und die Aufgabennorm zu konkretisieren. Zu diesem Zweck erlässt er Ausfüh- rungsgesetze.
Die Verfassung bildet daher den Widerstreit politischer Anliegen ab. Ihre Normen können sich ent- gegenstehende Interessen verfolgen. Die politischen Anliegen konkurrieren gleichzeitig um die Zuteilung der verfügbaren finanziellen Ressourcen. Es ist am Gesetzgeber, den Ausgleich zwi- schen verschiedenen konkurrierenden Verfassungsaufträgen zu schaffen. Dazu zählt auch das Ziel eines ausgeglichenen Bundeshaushalts und einer volkswirtschaftlich tragbaren Steuerlast. Der Gesetzgeber hat demzufolge zwar die für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlichen Ressourcen bereitzustellen; gleichzeitig begrenzt die Gesamtheit der verfügbaren Ressourcen die Anforderun gen an die Erfüllung eines Verfassungsauftrages.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
64
Gutachten
Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV definiert den verfassungsmässigen Verteidigungsauftrag der Armee: „Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung.“ Verteidigung ist eine verfassungsrechtliche Kernaufgabe der Armee.
Art. 58 BV folgt nach seiner Entstehungsgeschichte zunächst einem traditionellen Verständnis und bezeichnet die militärische Verteidigung als Antwort auf einen konventionellen kriegerischen An- griff. Der Verteidigungsbegriff von Art. 58 BV ist allerdings weiter gefasst und offen für den Einbe- zug der Abwehr neuer Bedrohungsformen: Bereits in den Materialien zum Militärgesetz in der Fas- sung von 1995 zeichnete sich ab: Die Verteidigung bezieht sich auf das Territorium und den Luft- raum des Staates sowie auf die Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen, aber in einem weiteren Sinne auch auf die schweizerischen Institutionen, die Freiheiten und Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Oder mit den Worten von Bundesrat VILLIGER: „Wenn in diesem Armeeauftrag die Verteidi- gung der Schweiz gefordert wird, ist das überhaupt nicht geographisch gemeint, sondern es geht bei der Verteidigung auch um Werte, es geht um Kultur, um Identitäten.“
Der Versuch einer Definition des Verteidigungsbegriffs von Art. 58 Abs. 2 BV könnte folgender- massen lauten: Verteidigung ist die Anwendung oder Androhung von militärischer Gewalt zur rechtzeitigen Abwehr einer gewaltsamen Bedrohung strategischen Ausmasses.
Die Verteidigung richtet sich nach der Bedrohung. Verteidigung ist die bedrohungsgerechte Ab- wehr. Besteht Klarheit über die Bedrohung, klärt sich auch die Bedeutung der Verteidigung. Ändert sich die Bedrohung, ändert sich auch der Begriff der Verteidigung. Der Begriff der Verteidigung hat sodann Konsequenzen auf die bereit zu stellenden Instrumentarien. Einige Bereiche der Verteidi- gung können von der Armee, andere Bereiche von anderen Instrumenten der Sicherheitspolitik abgedeckt werden. Die Bedrohung ist demzufolge in jeder Begriffsklärung der Verteidigung mit einzubeziehen.
Es ist demnach verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, dass der Verteidigungsbegriff mit der veränderten Bedrohungslage eine neue Bedeutung erhält und sich dynamisch weiterentwickelt. Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den Begriff zeit- und bedrohungsge- mäss konkretisiert. Dies ändert aber nichts daran, dass die militärische Verteidigung eines konven- tionellen kriegerischen Angriffs nach wie vor auch als Teil der Verteidigung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BV zu gelten hat.
Von der Verfassung eine klare Trennlinie im Erfordernis der Fähigkeiten und der Bereitschaft oder sogar der Bestände zu verlangen, verkennt im Ergebnis die Offenheit einer Verfassungsnorm und die Notwendigkeit, diese zu konkretisieren.
Die Verteidigung des Landes und der Schutz seiner Bevölkerung ist ein Verfassungsauftrag. Am Ziel der Verteidigung ist also von Verfassungs wegen festzuhalten. Der Verteidigungsauftrag in
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
65
Gutachten
Friedenszeiten wird erfüllt, wenn alles Erforderliche unternommen wird, um im Falle einer gewalt- samen Bedrohung strategischen Ausmasses das militärische Mittel entgegensetzen zu können. Es ist die Gesamtheit der Fähigkeiten und Mittel hinsichtlich der Faktoren Kräfte, Raum, Zeit und In- formation auf die Erreichung der Ziele auszurichten. In diesem Sinn können Richtlinien zur Erfül- lung des Verteidigungsauftrages aufgestellt werden:
Eine erste Richtlinie setzt beim Faktor Information an: Es ist sicherzustellen, dass der Bund die Bedrohungslage laufend analysiert. Nur gestützt auf eine realistische Analyse der strategischen Risiken ist es möglich, die Armee in Bezug auf Kräfte, Raum und Zeit zu befähigen, auf eine ge- waltsame Bedrohung strategischen Ausmasses zu reagieren.
Eine zweite Richtlinie betrifft die Verfügbarkeit der Mittel zur Verteidigung. Die Verfassung verlangt, dass im Rahmen der verfügbaren Ressourcen alles Erforderliche getan wird, damit bei entspre- chender Bedrohung die richtigen Kräfte zur richtigen Zeit verfügbar sind, um eine Bedrohung stra- tegischen Ausmasses abzuwehren. Die Zeit zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel ist dabei in Bezug zur bedrohungsabhängigen Vorwarnzeit zu setzen.
Eine dritte Richtlinie bezieht sich auf die Fähigkeit, im Falle einer Bedrohung die Mittel wirksam zum Einsatz zu bringen. Angesprochen ist das Vorhandensein einer tauglichen Doktrin, einer funk- tionierenden Führungsstruktur und der geschulten Fähigkeit zum Einsatz der Mittel. Mit anderen Worten: Militärisches Denken und Handeln muss aufrechterhalten werden.
Der Verteidigungsauftrag von Art. 58 Abs. 2 BV verlangt hingegen nicht, dass die Armee in jedem Zeitpunkt in der Lage sein muss, eine Verteidigungsoperation gegen einen konventionellen kriege- rischen Angriff durchführen zu können.
Mit dem Entwicklungsschritt 2008/11 will der Bundesrat die Fähigkeiten der Armee für die Raumsi- cherung und die subsidiären Einsätze verstärken. Oder allgemein gesprochen: Er beabsichtigt eine Verlagerung der Gewichte von der Verteidigung eines konventionellen Angriffs hin zu den sog. wahrscheinlichen Einsätzen der Armee. Die Raumsicherung zählt dabei zur Verteidigung.
Mit der Gewichtsverlagerung hin zur Raumsicherung geht eine Reduktion der auf die Abwehr eines konventionellen militärischen Angriffs auf die Schweiz ausgerichteten Mittel einher. Die verbleiben- den Verbände sollen sog. Aufwuchskerne bilden, welche die Kompetenz zur Abwehr eines militäri- schen Angriffs erhalten und weiterentwickeln.
Im Fall einer sich abzeichnenden konkreten Verschlechterung des sicherheitspolitischen Umfelds und aufgrund politischer Entscheide ist vorgesehen, das Leistungspotenzial der Armee in den Be- reichen Doktrin, Organisation, Ausbildung, Material und Personal zu erhöhen. Diesen Vorgang bezeichnet der Bundesrat als Aufwuchs. Der Begriff des Aufwuchses ist für jede militärische Auf- gabe und gegen jede Form der Bedrohung anwendbar. Um die Abhängigkeit vom Aufwuchsziel auszudrücken, nennen wir ihn relativen Aufwuchs.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
66
Gutachten
Art. 58 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass die Armee zum heutigen Zeitpunkt in der Lage sein muss, eine Verteidigungsoperation gegen einen modernen Gegner durchführen zu können. Eine Redukti- on der auf die Abwehr eines militärischen Angriffs auf die Schweiz ausgerichteten Mittel verbunden mit einem Konzept eines späteren Aufwuchses ist demzufolge verfassungsrechtlich zulässig.
Am Ziel der Verteidigung gegen einen allfälligen konventionellen Angriff ist jedoch von Verfassungs wegen festzuhalten. Der Aufwuchs ist insbesondere auch in diese Richtung zu planen. Grobe Richtlinien für ein Aufwuchskonzept lehnen sich an die Anforderungen an die Umsetzung des Ver- teidigungsauftrags an. Erforderlich sind:
eine institutionalisierte strategische Bedrohungsanalyse und Frühwarnung;
eine der Bedrohungsanalyse angepasste Planung des Aufwuchses in den Bereichen Or- ganisation, Material und Personal;
der Erhalt des militärischen Denkens und Handelns (Doktrin, Führungsstruktur, Ausbil- dung).
Die Planung des Aufwuchses hat dabei zu beachten, dass nicht durch heutige Entscheide ein spä- terer Aufwuchs verunmöglicht oder übermässig erschwert wird.
Die Konzeption des Entwicklungsschrittes 2008/11 bewegt sich im Rahmen dieser Richtlinien. Die strategische Bedrohungsanalyse bleibt erhalten. Eine - zurzeit noch eher konzeptionelle - Auf- wuchsplanung besteht. Der Bundesrat hat den Aufwuchskern so konzipiert, dass die verbleiben- den, auf die Abwehr eines konventionellen militärischen Angriffs auf die Schweiz ausgerichteten Mittel die Aufrechterhaltung der Verteidigungskompetenz ermöglichen. Der Kräfteansatz ist so geplant, dass aus dem bestehenden Aufwuchskern heraus eine Erstellung der Verteidigungsfähig- keit nach heutiger Einschätzung möglich erscheint.
Der Entwicklungsschritt 2008/11 der Schweizer Armee ist verfassungskonform.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
67
Gutachten
Literatur
Im Text mehrfach wiedergegebene Werke werden abgekürzt zitiert. Der zitierte Kurztitel ist im Lite- raturverzeichnis kursiv gestellt.
AUBERT JEAN-FRANÇOIS, Traité de droit constitutionnel suisse (franz. Originalausgabe), 2 Bde. und Nachtragsband, Paris/Neuenburg 1967/1982.
AUBERT JEAN-FRANÇOIS/EICHENBERGER KURT/MÜLLER JÖRG PAUL/RHINOW RENÉ A./SCHINDLER DIET- RICH, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1987 ff. (zit. Kommentar aBV).
AUBERT JEAN-FRANÇOIS/MAHON PASCAL, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confé- dération suisse du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003.
AUER ANDREAS/MALINVERNI GIORGIO/HOTTELIER MICHEL, Droit constitutionnel suisse, 2 Bde., 2.A., Bern 2006.
AUER ANDREAS/VON ARX NICOLAS, Direkte Demokratie ohne Grenzen? Ein Diskussionsbeitrag zur Frage der Verfassungsmässigkeit von Einbürgungsbeschlüssen durch das Volk, AJP 2000, S. 923 ff.
BESSON SAMANTHA, Les obligations positives de protection des droits fondamentaux - un essai en dogmatique comparative, ZSR 2003 I, S. 49.
CLAUSEWITZ CARL VON, Vom Kriege, hrsg. von PICKERT WOLFGANG und SCHRAMM WILHELM RITTER VON, 12.A., Reinbeck b. Hamburg 2003.
EGLI PATRICIA, Drittwirkung von Grundrechten, Zürich 2002.
EHRENZELLER BERNHARD/MASTRONARDI PHILIPPE/SCHWEIZER RAINER J./VALLENDER KLAUS A. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002 (zit. St. Galler Kommentar).
ENGELI GEORG, Die innere Sicherheit in der Schweiz, Basel 1987.
FLEINER THOMAS, Rechtsgutachten betreffend die Bedeutung von Artikel 34quater BV für den Erlass eines Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge, in ZAK 1978, S. 334 und 353.
FRITSCHI OSKAR FELIX, Geistige Landesverteidigung während des Zweiten Weltkrieges - der Bei- trag der Schweizer Armee zur Aufrechterhaltung des Durchhaltewillens Geistige Landesver- teidigung, Dietikon-Zürich 1972.
GIACOMETTI ZACHARIA, Das Vollmachtenregime der Eidgenossenschaft, Zürich 1945.
GIACOMETTI ZACHARIA, Die gegenwärtige Verfassungslage der Eidgenossenschaft, Sonderdruck aus der Schweizerischen Hochschulzeitung, Sept./Okt. 1942, Heft 3, XVI. Jahrgang, Zürich 1942, S. 1 ff.
HÄFELIN ULRICH/HALLER WALTER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6.A., Zürich 2005.
HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.A., Zürich 2006.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
68
Gutachten
HALLER WALTER/KÖLZ ALFRED, Allgemeines Staatsrecht, 3.A., Basel/Genf/München 2004. HANGARTNER YVO, Grundsätzliche Fragen des Einbürgerungsrechts, AJP 2001, S. 949 ff.
HEBEISEN MICHAEL WALTER, Staatszweck, Staatsziele, Staatsaufgaben - Leistungen und Grenzen einer juristischen Behandlung von Leitideen der Staatstätigkeit, Chur 1996.
JUCHLI PHILIPP/WÜRMLI MARCEL (Hrsg.), Auswirkungen des Terrorismus auf Recht, Wirtschaft und Gesellschaft, Bern 2006.
KÄLIN WALTER/MALINVERNI GIORGIO/NOWAK MANFRED, Die Schweiz und die UNO- Menschenrechtspakte, Basel/Frankfurt a.M./Brüssel 1997.
KIENER REGINA, Rechtsstaatliche Anforderungen an Einbürgerungsverfahren, recht 2000, S. 213 ff. KOLLER HEINRICH, Budget und Norm, in: Juristische Fakultät der Universität Basel (Hrsg.) Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1973, Basel/Stuttgart 1973.
KOLLER HEINRICH, Der öffentliche Haushalt als Instrument der Staats- und Wirtschaftslenkung, ein Beitrag zur politischen und rechtlichen Bedeutung des haushaltsrechtlichen Instrumentariums und zum Wandel der Haushaltskompetenzen von Parlament und Regierung, Basel/Frankfurt a.M. 1983.
KOLLER HEINRICH, Kampf gegen den Terrorismus - Rechtsstaatliche Grundlagen und Schranken, ZSR 2006 I, S. 107 ff.
LIENHARD ANDREAS, Innere Sicherheit und Grundrechte, in: recht 2002, S. 125 ff.
LIENHARD ANDREAS, Staats- und verwaltungsrechtliche Grundlagen für das New Public Manage- ment in der Schweiz, Analyse - Anforderungen - Impulse, Bern 2005.
LIENHARD ANDREAS/HÄSLER PHILIPP, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Sicherheitsrechts, in: KOLLER HEINRICH/MÜLLER GEORG/RHINOW RENE/ZIMMERLI ULRICH (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Sicherheits- und Ordnungsrecht, im Erscheinen.
MASTRONARDI PHILIPPE, Die Organisation der allgemeinen Bundesverwaltung, in: KOLLER HEIN- RICH/MÜLLER GEORG/RHINOW RENÉ/ZIMMERLI ULRICH (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Organisationsrecht, Basel 1996.
MOHLER MARKUS H. F., Welche Normen zu gefährlichen Hunden? - Über die Möglichkeiten einer einheitlichen Regelung, NZZ Nr. 284 vom 5. Dezember 2005, S. 11.
MOHLER MARKUS H. F., Vernetzung von Sicherheit, in: KOLLER HEINRICH/MÜLLER GEORG/RHINOW RENÉ/ZIMMERLI ULRICH (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Sicherheits- und Ordnungsrecht, im Erscheinen.
MÜLLER JÖRG PAUL, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3.A., Bern 1999.
PFANDER URS, Garantie innerer Sicherheit, Basel 1991.
RHINOW RENÉ, Die Bundesverfassung 2000 - eine Einführung, Basel 2000.
RHINOW RENÉ, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
69
Gutachten
RHINOW RENÉ, Ist das Projekt Armee XXI verfassungswidrig? Überlegungen zu einem deutschen Gutachten, NZZ Nr. 151 vom 3. Juli 2001, S. 14.
RHINOW RENÉ, Zur Rechtmässigkeit des Armeeeinsatzes im Rahmen der inneren Sicherheit, in: SUTTER-SOMM THOMAS/HAFNER FELIX/SCHMID GERHARD/SEELMANN KURT, Risiko und Recht, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2004, Basel 2004, S. 361 ff.
RHINOW RENÉ/SCHMID GERHARD/BIAGGINI GIOVANNI, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1998.
RINGS WERNER, Schweiz im Krieg 1933-1945, Ein Bericht, Düsseldorf 1974.
SÄGESSER THOMAS (Hrsg.), Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997, Stampflis Handkommentar, Bern 2007.
SCHEFER MARKUS, Gefährdung von Grundrechten, Eine grundrechtsdogmatische Skizze, in: SUT- TER-SOMM THOMAS/HAFNER FELIX/SCHMID GERHARD/SEELMANN KURT, Risiko und Recht, Fest- gabe zum Schweizerischen Juristentag 2004, Basel 2004, S. 445 ff.
SCHINDLER DIETRICH (sen.), Notrecht und Dringlichkeit, Zürich 1942.
SCHINDLER DIETRICH, Verfassungsrechtliche Schranken für das Projekt „Armee XXI“, Gutachten vom 14. April 1999 zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport, VPB 2001 (65), Nr. 38.
SCHWEIZER RAINER J./SUTTER PATRICK/WIDMER NINA, Grundbegriffe, in: KOLLER HEINRICH/MÜLLER GEORG/RHINOW RENÉ/ZIMMERLI ULRICH (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Si- cherheits- und Ordnungsrecht, im Erscheinen.
SEILER HANSJÖRG/VON WERDT NICOLAS/GÜNGERICH ANDREAS (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bundesgesetz über das Bundesgericht, Stampflis Handkommentar, Bern 2007.
SUTTER-SOMM THOMAS/HAFNER FELIX/SCHMID GERHARD/SEELMANN KURT, Risiko und Recht, Festga- be zum Schweizerischen Juristentag 2004, Basel 2004.
THÜRER DANIEL/AUBERT JEAN-FRANÇOIS/MÜLLER JÖRG PAUL (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001.
TSCHANNEN PIERRE, Die Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: ZIMMERLI ULRICH (Hrsg.), Berner Tage für die juristische Praxis BTJP 1999, Die neue Bundesverfassung - Konsequen- zen für Praxis und Wissenschaft, Bern 1999, S. 223 ff.
TSCHANNEN PIERRE, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004.
TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005.
VEST HANS, Terrorismus als Herausforderung des Rechts, Zürich/Basel/Genf 2005.
VILLIGER MARK EUGEN, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Rechtslage, 2.A., Zürich 1999.
WEBER-DÜRLER BEATRICE, Grundrechtseingriffe, in: ZIMMERLI ULRICH (Hrsg.), Berner Tage für die juristische Praxis BTJP 1999, Die neue Bundesverfassung - Konsequenzen für Praxis und Wissenschaft, Bern 1999, S. 153 f.
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
70
Gutachten
WIEGANDT MARIUS H.S., Der Einsatz der Armee, unter Berücksichtigung der subsidiären Siche- rungs- und Hilfseinsätze, der internationalen Armeeeinsätze sowie des militärischen Polizei- rechts, Bern 1999.
Amtliche Veröffentlichungen
Systematische Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR 173.110
Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (Strafgerichtsgesetz, SGG), SR 173.71
Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölke- rungs- und Zivilschutzgesetz, BZG), SR 520.1
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt vom 7. Oktober 2005 (Finanzhaushaltge- setz, FHG), SR 611.0
Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG), SR 510.10
Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP), SR 312.0
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS), SR 120
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2003 (OV-VBS), SR 172.214.1
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. Novem- ber 1999 (OV-EJPD), SR 172.213.1
Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2003 (OV-VBS), SR 172.214.1
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG), SR. 172.010 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0
Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee vom 4. Oktober 2002 (Ar- meeorganisation, AO), SR 513.1
Verordnung des VBS über die Organisation der Armee vom 28. November 2003 (VOA-VBS), SR 513.111
Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes vom 14. Dezember 1998 (VILB), SR 172.010.21
Verordnung über die Beschaffung von Armeematerial vom 25. April 1986, SR 510.221.1 Verordnung über die Organisation der Armee vom 26. November 2003 (VOA), SR 513.11
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
71
Gutachten
Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003 vom 19. Dezember 2003, AS 2004 1633
Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG) AS 1995 4093
Bereinigte Sammlung des Bundesrechts für die Jahre 1848 bis 1947
Bundesgesetz über die Militärorganisation vom 12. April 1907 (Militärorganisation, MO), BS 5 3
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundes- rechtspflegegesetz, OG) BS 3 531
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV), BS 1 3
Bundesblatt
Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Konzeption der Armee XXI vom 24. Oktober 2001 (Armeeleitbild XXI, ALB XXI), BBl 2002 967
Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Konzeption der Armee in den neun- ziger Jahren vom 27. Januar 1992 (Armeeleitbild 95, ALB 95), BBl 1992 I 850
Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz vom 27. Juni 1973 (Konzeption der Gesamtverteidigung, SIPOL B 1973), BBl 1973 II 112
Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bun- desbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 1993 (Botschaft MG), BBl 1993 IV 1
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) vom 30. Juni 1960, BBl 1996 II 32
Botschaft über Änderungen der Armeeorganisation und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (Rechtliche Anpassungen zur Umsetzung des Ent- wicklungsschrittes 2008/11 der Armee, Botschaft ES 2008/11), BBl 2006 6197
Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forum 2007-2009 in Davos und weitere Sicherheitsmassnahmen vom 31. Mai 2006 (Botschaft WEF 2007-2009), BBI 2006 5623
Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative „S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei“ vom 7. März 1994 (Botschaft BWIS), BBl 1994 II 1127
Botschaft zum Entlastungsprogramm für die Bundesfinanzen vom 2. Juli 2003, BBl 2003 5615
Botschaft zum Entlastungsprogramm für die Bundesfinanzen vom 22. Dezember 2004, BBl 2005 795
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
72
Gutachten
Botschaft zur Armeereform XXI und zur Revision der Militärgesetzgebung (Botschaft A XXI), BBl 2001 858
Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kanto- nen vom 14. November 2001 (NFA), BBl 2001 2291
Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga- benteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), BBl 2003 6591
Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2004 vom 17. Juni 2005, BBl 2005 885
Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG), Entwurf, BBl 1993 IV 145
Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, Entwurf, BBl 2006 6247.
Schweizerische Sicherheitspolitik im Wandel. Bericht 90 des Bundesrates an die Bundesversamm- lung über die Sicherheitspolitik der Schweiz vom 1. Oktober 1990 (SIPOL B 1990), BBl 1990 III 847
Sicherheit durch Kooperation, Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Si- cherheitspolitik der Schweiz vom 7. Juni 1999 (SIPOL B 2000), BBl 1999 7657
Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO), Änderung vom ... , Entwurf, BBI 2006 6249
Weitere amtliche Veröffentlichungen
Führung und Stabsorganisation der Armee (FSO XXI), Reglement 52.54 Chef der Armee
Operative Führung XXI (OF XXI), Reglement 51.7 Chef der Armee
Organisation der Truppenkörper und Formationen (OTF), Reglement 52.1
Begriffe Führungsreglemente der Armee, ALN 292-9931 (Reglement Begriffe Führungsreglemente) Taktische Führung (TF 95), Reglement 51.20
Taktische Führung XXI (TF XXI), Reglement 51.20 Chef der Armee
USIS Überprüfung des Systems der Inneren Sicherheit der Schweiz, Analyse des Ist-Zustandes mit Stärken- / Schwächenprofil vom 26. Februar 2001 (USIS I)
USIS Überprüfung des Systems der Inneren Sicherheit der Schweiz, Teil II, Grobe Soll-Varianten, Sofortmassnahmen, vom 12. September 2001 (USIS II)
USIS Überprüfung des Systems der Inneren Sicherheit der Schweiz, Teil III, Detailstudie, vom 24. September 2002 (USIS III)
USIS Überprüfung des Systems der Inneren Sicherheit der Schweiz, Teil IV, Zukünftige Erfüllung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben in Bundesverantwortung, Sicherheitssystem der Schweiz mit Schengen/Dublin, vom 30. November 2003 (USIS IV)
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
73
Gutachten
Abkürzungen
A.
Auflage
a.E.
am Ende
AB
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Abs.
Absatz
AJP
Aktuelle Juristische Praxis
Art.
Artikel
AS
Amtliche Sammlung des Bundesrechts
ASMZ Allgemeine schweizerische Militärzeitschrift
BBl
Bundesblatt
Bd.
Band
BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (amtliche Sammlung)
BR
Bundesrat
BS
Bereinigte Sammlung des Bundesrechts
Bst. Buchstabe
BTJP Berner Tage für die juristische Praxis
ders.
Derselbe
ES 2008/11 Entwicklungsschritt 2008/11 der Schweizer Armee et al. et alii (und andere)
f., ff.
folgende Seite, folgende Seiten
Fn.
Fussnote
Hrsg.
Herausgeber
inkl.
inklusive
Ip.
Interpellation
Kap.
Kapitel
m.H. mit Hinweisen
Mo.
Motion
N, NR Nationalrat
Nr. Nummer
NZZ
Neue Zürcher Zeitung
Pa. Iv. Parlamentarische Initiative
recht recht, Zeitschrift für juristische Ausbildung und Praxis
Rz. Randziffer
S, SR S.
Ständerat Seite
sen. senior (der Ältere)
SİK-N Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats
SİK-S Sicherheitspolitische Kommission des Ständerats
SOG Schweizerische Offiziersgesellschaft
SR Systematische Sammlung des Bundesrechts
u.a. unter anderem
VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vgl. vergleiche
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
74
Gutachten
VPB Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
ZAK
Zeitschrift für die Ausgleichskassen
Ziff. Ziffer
ZSR
Zeitschrift für schweizerisches Recht
VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007
75
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 2007.2 - Verfassungsmässigkeit des Entwicklungsschrittes 2008/11 der Schweizer Armee, Gutachten vom 27. Februar 2007
In
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans
In
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr Année
2007
Anno
Band Volume
Volume
Seite 9-75
Page
Pagina
Ref. No
150 000 041
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.