Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Bundeskanzlei BK
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération JAAC Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione GAAC
VPB 2/2013 vom 20. Dezember 2013
2013.4 (S. 28-35)
Exmatrikulation infolge Überschreitens der maximalen Studienzeit an der ETH
ETH-Beschwerdekommission Urteil vom 28. August 2012 i.S. A gegen ETH Zürich
Stichwörter: ETH, Studienzeitbeschränkung, Verwaltungsverfahren
Mots clés: EPF, limitation de la durée des études, procédure administrative
Termini chiave: PF, limitazione del periodo di studio, procedura amministrativa
Regeste:
Master-Studiengang in Management, Technologie und Ökonomie. Überschreiten der maximalen Stu- dienzeit. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Rektorin die Studiendauer auf Gesuch hin verlängern. Die geltend gemachten Gründe - längere Praktikumsdauer - sind nicht triftig i.S. der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Abweisung der Beschwerde.
Regeste:
Filière master en management, technologie et économie. Dépassement de la durée maximale des études. Pour des motifs valables et sur demande, le recteur peut prolonger la durée maximale des études. Les motifs invoqués - stages de plus longue durée - ne sont pas valables au regard des dis- positions légales applicables. Rejet du recours.
Regesti:
Ciclo di studi di master in management, tecnologia ed economia. Superamento del periodo di studi massimo. In presenza di motivi fondati il rettore può prolungare, su domanda, il periodo di studi. I motivi addotti - periodo di tirocinio più lungo - non sono fondati ai sensi delle disposizioni legali determinanti. Rigetto del ricorso.
Rechtliche Grundlagen: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021), ETH-Gesetz (SR 414.110), Allgemeine Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ) (SR 414.135.1), Studienreglement des Master-Studiengangs MTEC 2006 (RS ETHZ 324.1.1800.11)
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Urteil
ETH-Beschwerdekommission
Base juridique: Loi fédérale sur la procédure administrative (PA; RS 172.021), Loi sur les EPF (RS 414.110), Ordonnance sur le contrôle des acquis à l'EPFZ (RS 414.135.1), Studienreglement des Master-Studiengangs MTEC 2006 (RS ETHZ 324.1.1800.11)
Basi giuridiche: Legge sulla procedura amministrativa (PA; RS 172.021), Legge sui PF (RS 414.110), Ordinanza sulle verifiche delle prestazioni al PF di Zurigo (RS 414.135.1), Regolamento degli studi del ciclo di studi di master MTEC 2006 (RS PFZ 324.1.1800.11)
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Urteil
ETH-Beschwerdekommission
Verfahrens-Nr. 1312
Urteil vom 28. August 2012
Mitwirkende: die Kommissionsmitglieder
Parteien: A Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), vertreten durch das Rektorat,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand:
Master-Studiengang Management, Technologie und Ökonomie -
Exmatrikulation infolge Überschreitens der maximalen Studienzeit
(Verfügung der ETH Zürich vom 20. Februar 2012)
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Urteil
ETH-Beschwerdekommission
Sachverhalt:
A. A hat das Bachelor-Studium in Maschinenbau an der ETH Zürich im Sommer 2008 erfolgreich abgeschlossen. Er trat in der Folge in den Master-Studiengang in Management, Technolo- gie und Ökonomie (MTEC) an der ETH Zürich ein. Die ETH Zürich hat A mit Verfügung vom 20. Februar 2012 gemäss Art. 44 des Studienreglements MTEC vom 5. Juli 2006 vom Studium ausgeschlossen, weil er in der maximalen Studienzeit die erforderlichen Kreditpunkte nicht mehr er- reichen konnte (Urk. 1/3).
B. Dagegen reichte A mit Eingabe vom 19. März 2012 eine vorsorgliche Verwaltungsbe- schwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) unter Beilage der angefochtenen Verfügung sowie zwei Arbeitsbestätigungen ein (Urk. 1, Urk. 1/1-Urk. 1/3). Er beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Verlängerung seines Studiums um ein Semester. In formeller Hinsicht sei die Beschwerde wegen eines gleichzeitig eingereichten Gesuchs um Wiederer- wägung zu sistieren.
C. Die Instruktionsrichterin bestätigte in der Folge mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2012 den Eingang der Beschwerde. Sie sistierte das Verfahren antragsgemäss und forderte A gleichzeitig auf, innert 10 Tagen ab Erhalt des Wiedererwägungsentscheids die ETH-BK über die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu informieren (Urk. 2). Die Post sandte den eingeschriebe- nen Brief am 2. April 2012 als nicht abgeholt an die ETH-BK zurück (Urk. 3), woraufhin die Instrukti- onsrichterin die Sistierungsverfügung vom 20. März 2012 nochmals A zur Kenntnis zu- stellte. Der Versand erfolgte nicht eingeschrieben per A-Post (Urk. 4).
D. Die ETH Zürich lehnte das Wiedererwägungsgesuch von A mit Entscheid vom 12. April 2012 ab, wie das Sekretariat Rechtsfälle Lehrbetrieb der ETH Zürich mit eMail desselben Tages bekannt gab (Urk. 5).
E. Nachdem sich A trotz Aufforderung nach Erhalt des negativen Wiedererwägungsent- scheids nicht bei der ETH-BK gemeldet hatte, fragte die Instruktionsrichterin ihn mit Schreiben vom 22. Mai 2012 an, ob er das Beschwerdeverfahren fortsetzen möchte (Urk. 6). A erneuerte sein Beschwerdebegehren mit Schreiben vom 24. Mai 2012, welches bei der ETH-BK am 30. Mai 2012 eingelangt ist. Der Beschwerdeergänzung fügte er nochmals zwei Arbeitsbestätigungen und den Leistungsausweis ohne Abschluss bei (Urk. 7, Urk. 7/1-Urk. 7/3).
F. Die Instruktionsrichterin hob mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2012 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und ersuchte A innert angesetzter Frist einen Kostenvor- schuss zu leisten (Urk. 8). A kam dieser Aufforderung fristgerecht mit Valuta vom 7. Juni 2012 nach (Urk. 9).
G. Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 3) ersuchte die Instruktionsrichterin die ETH Zürich mit Verfügung vom 14. Juni 2012 um Stellungnahme (Urk. 10).
H. Die ETH Zürich reichte am 29. Juni 2012 die Beschwerdeantwort unter Beilage verschiedener Dokumente ein (Urk. 11, Urk. 11/2, Urk. 11/6, Urk. 11/7), u.a. des Entscheids betr. Wiedererwägung vom 12. April 2012 (Urk. 11/1), aber auch mit Hinweisen auf den drohenden Ablauf der Studienfrist (Urk. 11/3-Urk. 11/5). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. Die Beschwerdeantwort der ETH Zurich vom 29. Juni 2012 samt Beilagen ist A mit Schreiben vom 2. Juli 2012 zur Kenntnis zugestellt worden (Urk. 12).
J. Die Instruktionsrichterin ersuchte die ETH Zürich mit Schreiben vom 7. August 2012 um Zustellung des Studierendendossiers bis längstens 13. August 2012. Sie sandte das Schreiben am 6. August 2012 vor der ordentlichen Zustellung auf dem Postweg per eMail zu (Urk. 13, Urk. 14). Die ETH Zürich versandte das massgebende Dossier mit Eingabe vom 10. August 2012 (bei der ETH-BK am 13.8.2012 eingelangt) (Urk. 15, Urk. 16).
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Urteil
ETH-Beschwerdekommission
K. Die Instruktionsrichterin teilte den Parteien mit Schreiben vom 16. August 2012 mit, die Beschwer- deangelegenheit werde für die Sitzung vom 28. August 2012 traktandiert. Das Studierendendossier werde A auf dessen Wunsch hin in Kopie zur Kenntnis zugestellt (Urk. 17).
Auf den Inhalt der Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Urteil
ETH-Beschwerdekommission
Die ETH-Beschwerdekommission zieht in Erwägung:
Der Ausschluss aus dem Studiengang der ETH Zürich vom 20. Februar 2012 (Urk. 1/1) ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). A ist zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert, da er durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG). Gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hoch- schulen vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, revidierte Fassung vom 1. März 2010; SR 414.110) beur- teilt die ETH-BK Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten. Auf die am 19. März 2012 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 VwVG) ist einzutreten.
Die ETH-BK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen mit folgender Kognition: Neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG), kann auch die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat. Die Rüge der Unangemessenheit gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist indes nicht zulässig (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz).
Die ETH Zürich hat A mit Verfügung vom 20. Februar 2012 definitiv aus dem Master- Studiengang in Management, Technologie und Ökonomie wegen Überschreitens der maximal zuläs- sigen Studiendauer ausgeschlossen (Exmatrikulation). Die Allgemeine Verordnung über Leistungs- kontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ, SR 414.135.1) legt die Grundsätze für die Durchführung sämtlicher Leistungskontrollen in den gestuften Studiengängen fest (Art. 1 Abs. 1 AVL ETHZ). Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c AVL ETHZ wird vom Studiengang ausge- schlossen, wer die maximal zulässige Studiendauer überschritten hat. Die maximal zulässige Stu- diendauer beträgt für den Master-Studiengang Management, Technologie und Ökonomie (MTEC) vier Jahre. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Rektorin auf Gesuch hin die Studiendauer verlängern (Art. 15 Abs. 3 Studienreglement MTEC 2006; RS ETHZ 324.1.1800.11).
A macht geltend, ein Praktikum von 12 Wochen erfülle die Anforderungen laut Reg- lement und ergebe sechs Kreditpunkte. Die ETH Zürich fördere aber Praktika von längerer Dauer, weil diese den Absolventen nachhaltiges Erfahrungswissen vermittelten. Aus diesem Grund habe er sich für zwei Praktika von insgesamt 13 Monaten entschieden. Er habe 8 Monate bei einer Uhrenfirma in der Schweiz und 5 Monate bei einer internationalen Firma in Melbourne verbracht. In Anbetracht der Länge seiner Praktika erachte er eine Verlängerung seines Studiums als angezeigt. Er benötige nur noch ein zusätzliches Semester, in welchem er die Masterarbeit schreibe und ein zusätzliches Fach mit zwei Kreditpunkten zu bestehen habe.
Die ETH Zürich wendet demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2012 ein, sie halte an der Argumentation des Wiedererwägungsentscheids fest, wie er A am 12. April 2012 dargelegt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde entkräfte den Wiedererwägungsent- scheid nicht. Sie bringe auch keine neuen Argumente vor. Der Studienausschluss wegen Fristüber- schreitung sei auf eigenes Verschulden von A zurückzuführen, was er selbst bestätige. Die maximale Studienzeit sei A bekannt und im Studienportal my studies jederzeit ersicht- lich gewesen. Vom Studiensekretariat sei er mehrfach auf den drohenden Ausschluss hingewiesen worden. Es bestehe kein rechtlicher Anspruch auf Fristverlängerung durch das längere Praktikum. A hätte ein begründetes Fristverlängerungsgesuch stellen können, wie ihm dies das Stu- diensekretariat am 28. November 2011 geraten habe. Trotz entsprechendem Versprechen habe er dies erst drei Monate später getan, nachdem das neue Semester schon begonnen habe und der Aus- schluss bereits verfügt worden sei.
6.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die von A geltend gemachten Gründe eine Verlängerung der maximalen Studienzeit rechtfertigen. Gemäss Art. 15 Abs. 3 des Studienreglements erlauben dies nur triftige Gründe. In der Regel werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht. Diese müssen eine gewisse Schwere aufweisen, damit sie objektiv betrachtet die betroffene Person gegenüber einem andern, unbelasteten Studierenden benachteiligen. Beschwerden betreffend Verlängerungen der ma- ximalen Studienzeit kommen relativ wenig vor. Die ETH-BK anerkannte bis anhin erst in einem Fall die geltend gemachten Gründe als hinrei- chend triftig. Es handelte sich im massgeblichen Urteil (Urteil vom 22. Februar 2011 i.S M. X. vs. ETH Zürich) um schwerwiegende gesundheitliche Gründe psychi-
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Urteil
ETH-Beschwerdekommission
scher Art, welche A gegenüber einem gesunden Kommilitonen im Sinne des Gleichbe- handlungsgrundsatzes offensichtlich benachteiligt haben. Die Verlängerung konnte überdies nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein ärztliches Attest über die Prüfungserstehungsfähigkeit bei einem Prüfungsantritt vorgelegt wird. A begründet seinen Antrag auf Verlängerung mit der Dauer der absolvierten Praktika. Aus dem elektronischen Leistungsausweis vom 20. Februar 2012 wird er- sichtlich, dass er den grössten Teil der abgelegten Prüfungen vor Antritt der Praktika am 8. September trat 2009 in drei Semestern während der Studienjahre 2008 und 2009 abgelegt hat. A Ende August 2010 nach der Rückkehr aus Australien, dem zweiten Praktikumsplatz, ins 6. Semester des Studiengangs ein. Es verblieben ihm somit drei weitere Semester bis zum Ablauf der maximalen Studiendauer (Art. 15 Abs. 3 des Studienreglements MTEC 2006). In diesen drei Semestern hat er laut Leistungsausweis nur 3 Kreditpunkte im Fach Corporate Sustainability erworben. In zwei weiteren Studienfächern - Technische Dynamik und Basics of Scientific Work - brach er die Prüfungen ab. Die Wiederholung der Prüfung im Fach Technische Dynamik konnte er nur mit einer ungenügenden Note abschliessen.
6.2. Die beiden Praktika haben die Studienzeit von A ohne Zweifel um ein Jahr verlän- gert. Dennoch sind sie nicht ausschlaggebend für das Überschreiten der maximalen Studienzeit, zu- mal A nach der Rückkehr aus Australien am 27. August 2010 immerhin noch drei Semes- ter zur Verfügung standen, um 44 Kreditpunkte zu erwerben. Die verbleibende Zeit sollte damit hinrei- chend Gewähr für einen erfolgreichen Abschluss geboten haben. Dies gilt umso mehr, als in der Re- gel 30 Kreditpunkte pro Semester absolviert werden können. A bringt nichts vor, was ihn daran gehindert hat, die verbleibenden drei Semester effizient zu nutzen. Auch aus dem eingereichten Studierendendossier werden keine entsprechenden Gründe sichtbar. Das Studiensekretariat MTEC erstmals am 25. November 2011 per eMail auf den drohenden Studienabschluss hat A
hingewiesen (Urk. 11/4), woraufhin sich A per eMail am 28. November 2011 erkundigte,
wie er eine Studienzeitverlängerung erlangen könne. B vom Departement MTEC verwies ihn daraufhin mit eMail vom selben Tag (Urk. 11/5) an die Leiterin der Studienadministration, wo er so schnell als möglich ein begründetes Gesuch einreichen könne. A hat trotz Zusage, mög- lichst schnell ein entsprechendes Gesuch einzureichen, bis nach Erlass der angefochtenen Verfügung nichts unternommen. Grundsätzlich obliegt es der Eigenverantwortung des Studierenden, das Studi- um zweckmässig zu planen. Wie vorstehend erwähnt ist nicht ersichtlich, weshalb A wäh-
rend rund drei Semestern kaum Prüfungen abgelegt oder weshalb er sich nicht früher um eine Ver- längerung der Studienzeit bemüht hat. Die Konsequenzen dieses Verhaltens mussten ihm bewusst gewesen sein. Er hat das Risiko einer Exmatrikulation mithin in Kauf genommen, worauf er sich be- haften lassen muss. Gleichwohl wäre es sinnvoll gewesen, wenn A bereits beim Antritt des zweiten Praktikums auf die maximale Studienzeit oder deren Verlängerungsmöglichkeiten hinge- wiesen worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Es gelingt A - insgesamt betrachtet - nicht, die urteilende Behörde davon zu überzeugen, dass er aus objektiven Gründen nicht in der Lage ge- wesen sein soll, rechtzeitig um eine Studienzeitverlängerung nachzusuchen, was ihm ermöglicht hät- te, sein Master-Studium erfolgreich abzuschliessen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten A aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 500 .- festzusetzen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500 .- (Urk. 9) zu verrechnen.
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ETH-Beschwerdekommission
Demnach erkennt die ETH-Beschwerdekommission:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 500 .- (Spruch- und Schreibgebühren) werden A auferlegt. Sie werden mit dem von ihm am 7. Juni 2012 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500 .- verrechnet.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie hinsichtlich Ziffer 2 des Dispositivs an das Generalsekretariat des ETH-Rates.
Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; VwVG) innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erho- ben werden. Die Beschwerde ist direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin bzw. der Vertretung zu enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 VwVG).
Im Namen der ETH-Beschwerdekommission
Der Präsident:
Das Kommissionsmitglied:
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