JAAC 51.1
Entscheid des Bundesrates vom 17. März 1986
Procédure administrative. Personnel fédéral. Recours tardif au Conseil fédéral contre le refus d'un avancement. Ne constituent pas un motif de restitution de délai l'absence temporaire et la surcharge du supérieur qui avait proposé la promotion et auquel le recourant avait remis, pendant le délai de recours, la décision attaquée.
Verwaltungsverfahren. Bundespersonal. Verspätete Beschwerde an den Bundesrat gegen Verweigerung einer Beförderung. Kein Grund zur Wiederherstellung der Frist bilden die zeitweise Abwesenheit und Arbeitsüberlastung des Vorgesetzten, welcher die Beförderung beantragt hatte und dem der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung während der Beschwerdefrist überlassen hatte.
Procedura amministrativa. Personale federale. Ricorso tardivo al Consiglio federale contro il rifiuto di una promozione. Non costituiscono motivo di restituzione del termine l'assenza temporanea e il sovraccarico del superiore che aveva proposto la promozione e al quale il ricorrente aveva rimesso la decisione impugnata durante il termine di ricorso.
I
Das Eidg. Militärdepartement lehnte am 9. August 1985 im Einvernehmen mit dem Eidg. Personalamt eine Beförderung von H ab.
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Gegen diese Verfügung reichte H am 20. September 1985 Beschwerde an den Bundesrat ein mit dem Antrag, ihn zu befördern. Er begründet dies damit, dass die nachgesuchte Beförderung - im Quervergleich - seinen Aufgaben entspreche. Seine Vorgesetzten hätten im Rahmen des Bewertungsverfahrens ebenfalls diese Auffassung vertreten.
Der Beschwerdeführer ersucht zudem darum, die Beschwerde trotz der Verspätung entgegenzunehmen. Als Gründe für die Verspätung macht er geltend, dass er die Verfügung des Eidg. Militärdepartementes seinem direkten Vorgesetzten übergeben habe, der seinerzeit den Beförderungsantrag gestellt hatte. Dieser sei als Stellvertreter des Betriebsleiters teilweise während der Beschwerdefrist beruflich abwesend, vor allem aber während dieser Zeit überbeschäftigt gewesen. Der Vorgesetzte habe sich deshalb nicht rechtzeitig mit der Sache befassen können, und er selber habe nicht mehr über die Unterlagen verfügt.
II
Indessen ist die Beschwerde vom 20. September 1985 zugegebenermassen verspätet eingereicht worden. Denn die Verfügung des Eidg.
Militärdepartementes vom 9. August 1985 wurde dem Beschwerdeführer am 12. August eröffnet. Mithin begann die dreissigtägige Beschwerdefrist am 13. August 1985 zu laufen und endete am 11. September (Art. 20 f. und 50 VwVG). Im folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten Verspätungsgründe trotzdem auf die Beschwerde einzutreten ist.
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers nicht als dessen Rechtsvertreter betrachtet werden kann. Zwar hatte er den ursprünglichen Beförderungsantrag gestellt, in der Folge hat jedoch H immer selber die Rechtshandlungen vorgenommen. Die Verfügung des Eidg. Militärdepartementes wurde ihm eröffnet, und er selber hat dagegen Beschwerde erhoben. Aber selbst wenn der Vorgesetzte als Vertreter betrachtet werden könnte, wären die angeführten Gründe unbehelflich. Denn dieser war während der Beschwerdefrist nur zeitweise abwesend, und nach einhelliger Lehre und Praxis gelten bloss zeitweise Abwesenheit und
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Arbeitsüberlastung nicht als unverschuldete Verhinderungsgründe, die im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG die Wiederherstellung der Frist erlaubten (Gygi, a.a.O., S. 62; Grisel, a.a.O., S. 895 ff .; ferner dort zitierte Rechtsprechung).
Aus den gleichen Gründen kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand ableiten, dass der Vorgesetzte im Besitz der Unterlagen war. Er hat dies selber zu vertreten und wäre in der Lage gewesen, die Unterlagen zurückzuverlangen und die Beschwerde fristgemäss einzureichen.
Ein Wiederherstellungsgrund ist daher nicht ersichtlich und auf die Beschwerde aus diesen Gründen nicht einzutreten.
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JAAC 51.1 - Entscheid des Bundesrates vom 17. März 1986
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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
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Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
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1987
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150 000 380
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