JAAC 51.24
Bundesamt für Justiz, 22. September 1986
Incidences du nouveau droit matrimonial, qui entrera en vigueur en 1988, sur les étrangers en Suisse.
Auswirkungen des neuen, 1988 in Kraft tretenden Eherechts auf die Ausländer in der Schweiz.
Incidenze del nuovo diritto matrimoniale che entrerà in vigore nel 1988, sugli stranieri in Svizzera.
Voraussichtlich wird im Sommer 1988 auch das BG über das internationale Privatrecht (IPRG, BBl 1983 I 263) in Kraft treten, so dass auf dem Gebiet des Eherechts auch neue Kollisionsnormen gelten werden.
Ebenso grenzen die Übergangsbestimmungen in den Art. 183 bis 186 IPRG den zeitlichen Geltungsbereich zum noch geltenden BG vom 25. Juni 1891 über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG, SR 211.435.1) ab. Nach Art. 181 Bst. a IPRG wird mit Inkrafttreten des IPRG das NAG aufgehoben. Weiter gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung (vgl. Art. 183 IPRG).
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Art. 183 Nichtrückwirkung
Entstehung und Wirkung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Sachverhaltes oder Rechtsvorgangs richtet sich nach bisherigem Recht.
2 Entstehung und Wirkung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten und auf Dauer angelegten Sachverhalts oder Rechtsvorgangs richtet sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richtet sich die Wirkung nach neuem Recht.
Falls nach IPRG für die Eheschliessung schweizerisches Recht massgebend ist, so gilt mit Inkrafttreten des neuen Eherechts ab 1. Januar 1988 das neue Eherecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 SchlT zum neuen Eherecht):
Art. 8 Randtitel und Abs. l C. Familienrecht
Eheschliessung, Scheidung und Wirkung der Ehe im allgemeinen, I. Grundsatz Für die Eheschliessung, die Scheidung und die Wirkung der Ehe im allgemeinen gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 in Kraft getreten ist.
Nach schweizerischem Kollisionsrecht richten sich die persönlichen Wirkungen der Ehe grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Art. 46 Abs. 1 IPRG). In der Schweiz bedeutet dies, dass ab 1. Januar 1988 das neue Eherecht anzuwenden ist (vgl. den Art. 8 Abs. 1 SchlT zum neuen Eherecht).
Für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig (Art. 44 IPRG). Dieser Artikel gilt auch für Unterhaltsklagen zwischen nicht gerichtlich getrennten oder geschiedenen Ehegatten. Die internationale Zuständigkeit bleibt weiterhin Sache des nationalen Rechts, während für die Fragen der Rechtsanwendung und der Vollstreckung die Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973
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über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01) bzw. über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (SR 0.211.213.02) massgebend sind.
Der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf das die Kollisionsnorm des Wohnsitzstaats verweist (Art. 35 Abs. 1 IPRG). Es kann jedoch für die Namensbildung eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts getroffen werden (Art. 35 Abs. 2 IPRG).
Das neue IPRG kennt die Unterscheidung zwischen internem und externem Güterstand nicht mehr. Im Unterschied zum NAG unterstellt der Entwurf die güterrechtlichen Verhältnisse an erster Stelle dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 50/51 IPRG). Erst wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, greift die objektive Anknüpfung und danach das gemeinsame Wohnsitz-, subsidiär das gemeinsame Heimatrecht Platz (Art. 52/53 IPRG). Um die Interessen Dritter zu wahren, knüpft Art. 55 IPRG an das im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses massgebende Wohnsitzrecht des am Geschäft beteiligten Ehegatten an. Die Zuständigkeit für Klagen und Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse ist in Art. 49 IPRG geregelt. Falls ausländische Ehegatten vor Inkrafttreten des neuen IPRG intern und extern dem schweizerischen Güterrecht unterstehen, gelten für sie die güterrechtlichen Übergangsbestimmungen der Art. 9 bis 11a SchlT zum neuen Eherecht.
Zumindest im externen Verhältnis gelten diese Übergangsbestimmungen auch für Ehegatten, die bisher nur extern dem schweizerischen Güterrecht unterworfen waren. Für Ausländer, die erst nach Inkrafttreten des IPRG und des neuen Eherechts unter schweizerisches Güterrecht fallen, gilt ausnahmslos das neue Güter- und Eherecht.
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In
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr Année
1987
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51
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