JAAC 51.25
Bundesamt für Justiz, 14. August 1986
Successions. Possibilité pour les Suisses de l'étranger de déposer leur testament auprès de leur commune d'origine. Devoirs de l'autorité chargée de la garde.
Erbrecht. Möglichkeit für Auslandschweizer, ihr Testament bei ihrer Heimatgemeinde zu deponieren. Pflichten der Aufbewahrungsbehörde.
Diritto successorio. Possibilità per gli Svizzeri dell'estero di depositare il loro testamento presso il Comune d'origine. Obblighi dell'autorità incaricata della custodia.
Es stellte sich die Frage, ob die Heimatgemeinde die Aufbewahrung von Testamenten ihrer im Ausland lebenden Bürger verweigern könne und wie es mit ihrer Verantwortlichkeit stehe, wenn sie die Testamente aufbewahre, aber nichts vom Tod der Testierenden erfahre.
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Sinnvoll ist eine Hinterlegung von Testamenten im Ausland lebender Personen sicher dann, wenn dereinst sich die schweizerischen Behörden mit dem Nachlass werden befassen müssen. Im konkreten Fall ist das durchaus möglich. Die Testatoren haben der Gemeinde ausdrücklich mitgeteilt, sie beabsichtigen dereinst wieder in die Schweiz zurückzukehren. Zudem ist es je nach ausländischem Aufenthaltsstaat möglich, dass auch bei einem Ableben im Ausland die Heimatbehörden für die Abwicklung des Nachlasses, insbesondere in bezug auf die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte, zuständig sind.
Schliesslich sieht Art. 85 Abs. 2 des Entwurfs zum BG über das internationale Privatrecht (BB1 1983 I 492), der zur Zeit vom Parlament beraten wird, vor, dass ein im Ausland lebender Schweizer Bürger im Testament die Zuständigkeit der heimatlichen Nachlassbehörden begründen kann. Aus diesen Gründen scheint die Hinterlegung des Testamentes bei der Heimatbehörde sinnvoll.
Es ergibt sich somit wohl, dass die Hinterlegungsbehörde von Bundesrechts wegen keine Pflicht trifft, nach dem Ableben des Testators zu forschen (so wohl auch Herzer Peter. Die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen in der Praxis der Kantone, Diss. Zürich 1976, S. 61). Sie hat nur die Pflicht, sicherzustellen, dass sie, wenn sie vom Tod des Testators erfährt, merkt, dass er bei ihr ein Testament hinterlegt hat, und dieses der Eröffnungsbehörde auszuhändigen. Ob allenfalls aufgrund des kantonalen Rechts weitergehende Verpflichtungen bestehen, bleibt vorbehalten.
Aus den dargelegten Überlegungen scheint es sich zu empfehlen, dass die Gemeinde die Testamente entgegennimmt, die Testatoren in den Empfangsbescheinigungen aber darauf aufmerksam macht, dass die Hinterlegungsstelle vom Tod der Erblasser nicht von Amtes wegen Kenntnis erhalten wird, so dass die Testatoren ihrerseits Vorkehrungen treffen müssen, damit die betreffende Gemeindeverwaltung dereinst das Ableben mitgeteilt erhalten wird. Das könnte zum Beispiel durch die Bank geschehen, mit der die Testatoren offenbar Kontakt haben.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 51.25 - Bundesamt für Justiz, 14. August 1986
In
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr
Année
1987
Anno
Band Volume
51
Volume
Seite Page
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Pagina
Ref. No
150 000 398
In
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.