JAAC 52.6
Bundesamt für Justiz, 30. Oktober 1986
Protection des animaux. Subventions pour la recherche. Base légale suffisante pour que la Confédération participe au financement d'une institution privée chargée d'encourager la recherche dans ce domaine mais non d'en pratiquer elle-même?
Tierschutz. Forschungsbeiträge. Genügende gesetzliche Grundlage, damit der Bund eine private Vermittlungsinstanz mitfinanziert, welche die Forschung in diesem Bereich unterstützen, aber nicht selber betreiben soll?
Protezione degli animali. Sussidi per la ricerca. Base legale sufficiente affinché la Confederazione partecipi al finanziamento di un'istituzione privata incaricata d'incoraggiare la ricerca in questo settore, ma non di praticarne essa stessa?
Es stellte sich die Frage, ob eine private Vermittlungsinstanz für die Forschungsförderung des Bundes im Bereiche des Tierschutzes eingeschaltet werden darf.
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Förderung von Alternativmethoden zum Tierversuch sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom erwähnten Grundsatz rechtfertigen können.
Anders zu beurteilen sind die Fälle, in denen der Bund Privaten keine öffentlichen Aufgaben überträgt, sondern ihnen Finanzhilfen für eigene Tätigkeiten gewährt. In diesem Fall bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für die Finanzhilfe. Im vorliegenden Fall hat man es mit einer Zwischenform zu tun. Der Bund will der geplanten Stiftung keine öffentliche Aufgabe übertragen, sondern lediglich finanzielle Mittel für ihre Tätigkeit zur Verfügung stellen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Finanzhilfe, vergleichbar einer direkten Hilfe an einen Forscher, weil die Stiftung selber keine Forschungstätigkeit entfalten soll. Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TschG, SR 455) enthält keine Grundlage für die Übertragung öffentlicher Aufgaben, das heisst den Beizug Dritter für den Vollzug von Bundesrecht. Hingegen sieht es Finanzhilfen vor (Art. 23). Je nachdem, wie man die Zwischenform beurteilt (Vorrang des Finanzhilfeelements oder des Aufgabenübertragungselements), besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage oder nicht. Cum grano salis lässt sich wohl die Auffassung vertreten, das Finanzhilfeelement sei mindestens nicht sekundär, weil der Bund - anders als etwa beim Nationalfonds - nicht alle Mittel zur Verfügung stellen soll, sondern weniger als 50 %, so dass die gesetzliche Grundlage als ausreichend betrachtet werden kann.
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Die Mitfinanzierung der Tätigkeit der Stiftung durch den Bund ruft aber nach einem gewissen Rechtsschutz: Wendet sich der mögliche Beitragsempfänger - was möglich bleibt - unmittelbar an den Bund, so werden die Rechtsverhältnisse mit (anfechtbaren) Verfügungen begründet. Die Stiftung hingegen entscheidet nicht nach dem Verfahrensrecht des Bundes, so dass der Gesuchsteller in seiner Rechtsstellung benachteiligt ist. Insbesondere fehlt ihm der Rechtsmittelweg. Dies kommt einer Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Gesuchsteller gleich, der sich direkt an den Bund wendet. Da müsste Abhilfe geschaffen werden.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 52.6 - Bundesamt für Justiz, 30. Oktober 1986
In
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans
In
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr
Année
1988
Anno
Band Volume
52
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Pagina
Ref. No
150 000 839
--
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.