JAAC 61.129
Direktion für Völkerrecht, 13. März 1996
Aucune obligation pour la Suisse, en vertu du droit des gens, d'intervenir contre la propagande basque sur Internet.
Keine völkerrechtliche Pflicht der Schweiz, gegen die baskische Propaganda auf Internet vorzugehen.
Il diritto internazionale pubblico non obbliga la Svizzera a intervenire contro la propaganda basca su Internet.
Aus völkerrechtlicher Optik stellt sich namentlich die Frage, ob die Schweiz gegenüber Spanien verpflichtet ist, Massnahmen gegen die Propaganda der baskischen Terroristenorganisation ETA auf Internet zu ergreifen. Das Gewohnheitsrecht im Bereich der Terrorismusbekämpfung präsentiert sich wie folgt: Jeder Staat besitzt ein Recht auf Souveränität. Die Kehrseite dieses Rechts ist das allgemeine Gebot der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten und die Achtung ihrer territorialen Integrität. Hieraus wird eine völkergewohnheitsrechtliche Pflicht der Staaten abgeleitet, sich jeder Unterstützung oder Duldung terroristischer Akte, die gegen einen anderen Staaten gerichtet sind, zu enthalten. Ein Staat darf sein eigenes Territorium nicht zur Operationsbasis für gewaltsame Aktionen gegen andere Staaten werden lassen. Es besteht indessen keine völkergewohnheitsrechtliche Verpflichtung, andere als gewaltsame Aktionen zu verhindern; hierzu zählt auch die Verbreitung revolutionärer Propaganda.
Im Völkervertragsrecht gibt es verschiedene Instrumente zur Terrorismusbekämpfung, die im bilateralen Verhältnis zu Spanien in Kraft sind. Von diesen dürfte im Fall der ETA das Europäische Übereinkommen vom
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 61.129 - Direktion für Völkerrecht, 13. März 1996
In
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans
In
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr
Année
1997
Anno
Band Volume
61
Volume
Seite Page
Pagina
Ref. No
150 003 368
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