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Genossenschaft für Getreide und Futtermittel
Ursprungszeugnisse eingeräumt wird, von drei auf sechs Monate (bzw. acht Monate für Transit-Ursprungszeugnisse) und Ermöglichung der Zollnachforderungen durch Ausset- zung der Zollverjährung während der Dauer eines Überprü- fungsverfahrens.
Aufgrund neuer Untersuchungen der Zollverwaltung über die rohstoffmässige Zusammensetzung bestimmter Scho- koladenerzeugnisse mussten die am 1. Mai 1981 in Kraft getretenen und von den eidgenössischen Räten schon gut- geheissenen Änderungen des Einfuhrregimes für Erzeug- nisse aus Landwirtschaftsprodukten (siehe 33. Bericht über die Änderungen des Gebrauchszolltarifs) in einem Punkt wie folgt revidiert werden: Neu wird die Tarifnummer 1806-50 in zwei Unterpositionen aufgegliedert, wobei inskünftig die Schokoladenerzeugnisse in Form von Tafeln, Stengeln, Pralinen usw. in der einen und die übrigen Scho- koladenerzeugnisse ohne eine bestimmte Form in der anderen Unterposition zusammengefasst werden. Gleich- zeitig wurden diese Änderung in den Anhang zur Verord- nung vom 21. April 1976 über die Berechnung der bewegli- chen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten übertragen und für die beiden neuen Unterpositionen neue Standardrezepturen geschaf- fen, die den ermittelten Grundstoffmengen Rechnung tra- gen.
Die einstimmige Kommission beantragt Ihnen, auf die Vor- lage einzutreten und dem Bundesbeschlussentwurf über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen zuzu- stimmen.
Bundesbeschluss über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen
Arrêté fédéral portant approbation de mesures touchant le tarif des douanes
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 110 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
82.011
Genossenschaft für Getreide und Futtermittel. Verlängerung des Bundesbeschlusses Société coopérative des céréales et matières fourragères. Prorogation de l'arrêté fédéral
Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. Februar 1982 (BB! | 697) Message et projet d'arrêté du 17 février 1982 (FF | 703)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral 100 - N
Herr Fischer-Bern unterbreitet namens der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Der Bundesrat hat dem Parlament mit der Botschaft vom 7. Dezember 1981 den Entwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Fut- termittel (GGF) unterbreitet. Es soll den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1952 ersetzen, der Ende 1982 abläuft.
Die vorberatende Kommission hat sich an einer Sitzung vom 5. April 1982 über die Aufgaben der GGF und über den Entwurf des neuen Bundesgesetzes orientieren lassen. Am 28./29. April 1982 hat sie die interessierten Kreise angehört. Sie wird ihre Beratungen des Bundesgesetzes frühestens auf die Herbstsession hin abschliessen können. Es ist des- halb ausgeschlossen, dass das neue Gesetz vor Ablauf des geltenden Beschlusses in beiden Räten behandelt und · nach Ablauf der Referendumsfrist rechtzeitig in Kraft gesetzt werden kann.
Die Kommission hat dies vorausgesehen und angeregt, die Verlängerung des geltenden Beschlusses vorzuberei- ten. Der Bundesrat hat dementsprechend mit der Botschaft vom 17. Dezember 1982 die unveränderte Weiterführung des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 1952 über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futter- mittel bis zum Inkrafttreten eines ihn ersetzenden Bundes- gesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1984 bean- tragt.
Es ist unbestritten, dass die GGF zur Erfüllung wichtiger Aufgaben auf den Gebieten der Landwirtschaftspolitik, des Aussenhandels und der wirtschaftlichen Landesversorgung benötigt wird. Weil bereits die Vorarbeiten des Bundesrates für das neue Bundesgesetz - vor allem wegen rechtlichen Problemen - mehr Zeit als erwartet beanspruchten und für die gründliche Beratung der zu lösenden grundsätzlichen wirtschaftspolitischen Fragen im Parlament genügend Zeit aufgewendet werden sollte, ist die Verlängerung des gelten- den Bundesbeschlusses erforderlich, um die Rechtsgrund- lagen der GGF als öffentlich-rechtliche Genossenschaft aufrechtzuerhalten.
Die Kommission hat den Beschlussentwurf an ihrer Sit- zung vom 5. April 1982 beraten. Sie beantragt dem Rat ein- stimmig, bei einer Enthaltung, auf die Vorlage einzutreten und dem Beschlussentwurf zuzustimmen.
Bundesbeschluss über die Schweizerische Genossen- schaft für Getreide und Futtermittel Arrêté fédéral concernant la Société coopérative suisse des céréales et matières fourragères
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 106 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Genossenschaft für Getreide und Futtermittel. Verlängerung des Bundesbeschlusses Société coopérative des céréales et matières fourragères. Prorogation de l'arrêté fédéral
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.011
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
17.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
785-785
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Pagina
Ref. No
20 010 517
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