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Gewässerschutzgesetz (Art. 33)
für eine vernünftige Kompensation zu finden, die auch dem Finanzausgleich gebührend Rechnung trägt. Aber wir woll- ten da nicht irgendwelche Vorschläge machen, ohne das mit den Kantonen in den Koordinationsgremien im Zusam- menhang mit der Aufgabenteilung zu diskutieren. Das ist der Grund, und ich glaube, Sie hätten es zu Recht bean- standet, wenn wir in anderer Weise vorgegangen wären. Sie können uns das also nicht zum Vorwurf machen.
Den Antrag Bonnard würden wir natürlich auch einer Strei- chung des bundesrätlichen Antrages vorziehen. Aber bei aller Anerkennung und bei allem Respekt vor den Bemü- hungen um Präzision, die Herrn Bonnard ja auszeichnen, habe ich doch die Befürchtung, dass seine Formulierung für den Aussenstehenden etwas kompliziert wirken könnte. Ich habe den Eindruck, dass uns auch in den Verhandlungen mit den Kantonen vielleicht einige Schwierigkeiten erwach- sen könnten.
Ich bitte Sie, doch eine Kompensation zu beschliessen und diesen Absatz 2 der Übergangsbestimmungen nicht ersatz- los zu streichen. Am Grundsatz der Kompensation müssen wir festhalten, und man sollte ihn hier verankern, weil er sonst als Verhandlungsbasis keine Zähne hat. Ich würde glauben, dass etwas anderes eigentlich auch von den Kan- tonen im Blick auf die Finanzlage des Bundes, die hier von einzelnen Herren geschildert worden ist, fast nicht verstan- den werden könnte. Im Moment, in dem wir daran sind, die- sen Subventionswald zu durchforsten, mit den Kantonen eine Neuverteilung der Aufgaben zu suchen, wäre es wirk- lich nicht konsequent, einen neuen Subventionsstrom in die Kantone zu leiten, ohne dass man das irgendwie auf ande- ren, weniger wichtigen Gebieten wieder etwas kompensiert.
Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire Für den Antrag Basler Für den Antrag Bonnard
92 Stimmen 51 Stimmen
Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire
Für den Antrag Basler 70 Stimmen
Für den Antrag Weber-Arbon 70 Stimmen
Präsidentin: Der Stichentscheid der Präsidentin lautet für den Antrag Weber-Arbon.
Dritte Eventualabstimmung - Troisième vote préliminaire
Für den Antrag Weber-Arbon
Für den Antrag der Mehrheit
123 Stimmen 1 Stimme
Vierte Eventualabstimmung - Quatrième vote préliminaire
Für den Antrag Weber-Arbon
94 Stimmen
Für den Antrag Kopp 44 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag Weber-Arbon 78 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit (Barchi)
87 Stimmen
Ziff. Il
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
136 Stimmen 15 Stimmen
Abschreibung - Classement
Präsidentin: Der Bundesrat beantragt noch, eine ganze Reihe parlamentarischer Vorstösse abzuschreiben, nämlich 9854 Postulat Baumann, 9979 Postulat Eisenring,
10012 Postulat Albrecht,
11301 Motion Riesen,
11849 Postulat Jaeger-Basel,
79062 Postulat der Kommission des Nationalrates,
80003 Postulat der Kommission des Nationalrates.
Es wird kein anderer Antrag gestellt; diese Vorstosse sind somit abgeschrieben.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
82.004
Gewässerschutzgesetz (Art. 33) Loi sur la protection des eaux (art. 33)
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 780 hiervor - Voir page 780 ci-devant
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I und II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Schärli Ziffer II Abs. 2 Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1981 in Kraft.
Titre et préambule, ch. I et II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Schärli Chiffre Il al. 2 Elle prend effet le 1er janvier 1981.
Schärli: Ich erinnere Sie daran, dass im Zuge der Spar- massnahmen 1980 die Beitragssätze des Bundes für Gewässerschutzanlagen von 50 auf 45 Prozent bezie- hungsweise von 15 auf 13,5 Prozent reduziert wurden. Gleichzeitig unterlag auch dieser Bereich den 10prozenti- gen linearen Kürzungen. Nach Ansicht der Juristen in der Verwaltung - das möchte ich speziell betonen - wurden diese Beschlüsse kumulativ angewandt; damit entstand eine sicher ungewollte Reduktion für die Jahre 1981 und 1982.
Der Bundesrat schlägt nun vor, die ursprüngliche Fassung von Artikel 33 Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes wie- derherzustellen, was eine Berichtigung zugunsten der Sub- ventionsempfänger darstellt. Der Bundesrat selbst führt den Beschluss der eidgenössischen Räte vom 20. Juni 1980 auf ein Missverständnis zurück und spricht von einer unbe- friedigenden, ungewollten Situation, von einem Irrtum. Er beantragt daher den Räten, den Beschluss rückwirkend auf den 1. Januar 1982 aufzuheben und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Es entsteht nun aber eine Rechtsungleichheit und eine unkorrekte Behandlung, denn die irrtümliche Änderung von Artikel 33 Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes trat am 1. Janur 1981 in Kraft. Es ist für mich - und ich glaube, auch für viele die hier anwesenden Kolleginnen und Kollegen - nicht einzusehen, weshalb dieser Irrtum für das Jahr 1981 bestehen bleiben und die Wiederherstellung der ursprüngli- chen Subventionssätze erst ab 1. Januar 1982 in Kraft tre- ten soll.
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Wenn die Berichtigung erst ab 1. Januar 1982 in Kraft treten soll, so gilt die irrtümliche Regelung vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 weiterhin. Es ist also schwer verständ- lich, dass der Bundesrat die von ihm mit Recht als unbefrie- digend und ungewollt bezeichnete Situation für das Jahr 1981 beibehalten will. Wenn nun der Bundesrat von einem Fonds spricht, der für Härtefälle zur Verfügung stehen würde, ist das einfach keine befriedigende Lösung, da es sehr schwierig ist, die Bestimmungen zu erfüllen, um in den Genuss dieses Härtebeitrages zu kommen. Zudem ist die rechtlich saubere Lösung damit nicht erreicht; alle geprell- ten Gemeinden sind mit Recht unzufrieden, und die Glaub- würdigkeit des Gesetzgebers bleibt bei nicht korrekter Berichtigung des Unrechtes angeschlagen.
Ich bitte Sie deshalb, unserem Antrag auf Inkraftsetzung der Wiedergutmachung im Interesse der Gemeinden und der Kantone auf den 1. Januar 1981 zuzustimmen.
Meier Kaspar: Das Geschäft, das wir hier zu behandeln haben, ist ungefreut. Ich glaube aber nicht, dass das der Grund für die relativ bescheidene Besetzung unseres Rates ist.
Wie Sie der Botschaft vom 3. Februar entnehmen können, geht es darum, einen Fehlentscheid der eidgenössischen Räte zu korrigieren. In der Botschaft wird freundlicherweise geschrieben, es handle sich um ein «Missverständnis». Ich möchte zwei Fragen zur Diskussion stellen:
Rechtfertigt es sich, rückwirkend zu legiferieren? Ist das juristisch in Ordnung? Ich meine: ja. Man kann ohne Beden- ken rückwirkend legiferieren, wenn ein offensichtlicher Feh- ler korrigiert werden muss. Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, dass der Bürger nicht benachteiligt wird. Es sind also die Voraussetzungen für die Rückwirkung sicher erfüllt. Darüber besteht übrigens - wie ich bis jetzt feststel- len konnte - keine Differenz.
Etwas anderes ist die Frage: Kann es rechtlich begrün- det werden, einen Fehlentscheid, der sich auf zwei Jahre ausgewirkt hat, nur für ein Jahr zu korrigieren? Als Jurist sage ich dazu eindeutig nein. Ich bin froh, dass mit Herrn Barchi ein Jurist offenbar als Vertreter der Kommission hier ist. Ich bin gespannt darauf, wie er diese Frage beantworten will. Es geht also darum, dass mit dem Gewässerschutzge- setz für die Jahre 1981 und 1982 etwas falsch gelaufen ist. Nun kommt der Antrag, für ein Jahr (1982) eine Korrektur vorzunehmen und für das zweite Jahr (1981) nicht. Dafür habe ich wirklich kein Verständnis.
Im Ständerat wurde dazu erklärt, die Härtefälle des Jahres 1981 seien teilweise mit Mitteln aus einem Sonderfonds korrigiert worden, vor allem für die finanzschwachen Gemeinden. Das ist ein Argument, das überhaupt nicht. erwogen werden kann, denn es geht ja hier nicht um die finanziellen Konsequenzen. Es geht darum, was rechtlich in Ordnung ist und was nicht.
Ein zweites Argument im Ständerat war, wenn man auch für 1981 korrigiere, dann stimme die Staatsrechnung nicht mehr. Das steht so im «Bulletin». Dieses Argument ist noch weniger haltbar. Wenn wir jetzt im Jahre 1982 korrigieren, dann ist es ganz klar, dass das auch seine Auswirkungen auf die Staatsrechnung hat. Aber wir haben ja schliesslich auch die Möglichkeit der Nachtragskredite und der Bela- stung im laufenden Jahr.
Kollege Schärli hat bereits dargelegt, dass mit dem Hinweis auf den Härtefonds die Sache nicht geregelt ist, weil das den Fehler eben nur teilweise korrigiert. Man muss hier wirklich sagen: entweder - oder! Entweder wird dieses "Missverständnis», wie es der Bundesrat sagt, auf der gan- zen Linie, also für beide Jahre, korrigiert, oder dann lassen wir die Sache bleiben. Der Antrag der Kommission und des Ständerates kann in guten Treuen nicht akzeptiert werden. Ich bitte Sie, dem Antrag Schärli zuzustimmen.
Schüle: Es ist unbestritten, dass die doppelte Beitragskür- zung im Gewässerschutz auf einem Irrtum beruht. Entwe- der haben wir falsch legiferiert, oder die Verwaltung hat das Gesetz falsch angewendet. Die Finanzkommission schreibt
selbst von einem Missverständnis und einer Fehlinterpreta- tion als Folge einer ungenügenden Darstellung der Proble- matik in der bundesrätlichen Botschaft.
Vor diesem Hintergrund ist nun tatsächlich nicht einzuse- hen, wieso dieser Fehler nur teilweise korrigiert und nicht ganz ausgemerzt werden soll. Nur weil ein Irrtum zufälliger- weise zu einem Plus in der Bundeskasse geführt hat, darf dieser Fehler doch nicht toleriert werden, auch nicht für ein einziges Jahr, auch nicht für 1981! Wenn schon rückwir- kend, dann ist auf den richtigen Zeitpunkt hin zu korrigie- ren, und das ist und bleibt der 1. Januar 1981. Mit einer Not- lösung hat das Departement versucht, den krassesten Fäl- len gerecht zu werden. Die beschlossenen Leistungen aus dem sogenannten Sonderfonds zugunsten der Gemeinden mit einer Wehrsteuerkopfquote von weniger als 60 Prozent, die für 1981 ausgerichtet werden sollen, vermögen nicht zu befriedigen, weil sie eben neue Ungerechtigkeiten schaffen und weil auch der Zweck des Sonderfonds nicht darin besteht, Irrtümer teilweise zu korrigieren. Es gibt Kantone wie Schaffhausen, die die Gemeinden aufgefordert haben, den Gewässerschutz trotz der Beitragskürzung rasch vor- anzutreiben. Diese wären durch die heute vorgeschlagene Lösung die Geprellten.
Darf ich bei dieser Gelegenheit noch zwei Fragen aufgrei- fen, die mir und vor allem Ihnen einen separaten parlamen- tarischen Vorstoss ersparen, zwei Fragen, die für einen Randkanton wie Schaffhausen von erheblicher Bedeutung sind und einer Klärung bedürfen? Gemäss dem zur Diskus- sion stehenden Artikel 33 Gewässerschutzgesetz werden Bundesbeiträge gewährt an «Sammelleitungen, die von zwei oder mehreren Gemeinden benützt werden». In der Praxis ist diese Gesetzesbestimmung bisher auf die Schweizer Gemeinden eingeschränkt worden. Ich bin der Meinung - und ich bitte Herrn Bundesrat Hürlimann, dieses Anliegen aufzunehmen -, dass bei grenzüberschreitenden Anlagen, wie sie in der Region Schaffhausen mehrfach vorkommen, keine anderen Massstäbe angelegt werden dürfen. Bei gewässerschutzmässig vernünftigen Zusammenschlüssen über die Grenze hinweg sollte eine Subventionierung der gemeinsam benützten Kanäle in genau gleicher Weise mög- lich sein. Darf ich Sie daran erinnern, dass die Schaffhauser Kantonsgrenze 185 Kilometer lang ist, wobei unser Kanton über 152 Kilometer an Deutschland und nur über 33 Kilo- meter an die Nachbarkantone grenzt? Es drängen sich in unserer Region aus Gründen der Topographie also grenz- überschreitende Lösungen des Abwasserproblems gera- dezu auf, wobei diese vom Bund bei der Bemessung der Bundesbeiträge genau gleich behandelt werden sollten. Gemeinsam - wenn auch mit ausländischen Gemeinden - benützte Kanäle dienen ja ebenso einer zweckmässigen Gesamtlösung der Abwasserfrage.
Der zweite Punkt betrifft das deutsche Abwasserabgaben- gesetz, das die deutschen Bundesländer seit vergangenem Jahr verpflichtet, eine Abgabe für die Einleitung von nota bene gereinigtem Abwasser in die Gewässer zu erheben. Wenn nun deutschschweizerische Abwasserreinigungs- anlagen ihre Einleitungsstelle in das Gewässer auf deut- schem Hoheitsgebiet haben, soll nun auch für schweizeri- sche Abwässer eine solche Abgabe erhoben werden. Diese Situation vermag nicht zu befriedigen, da sie zu Benachteili- gungen jener Gemeinschaftsanlagen führt, die zufälliger- weise, weil es der topographisch sinnvollste Standort ist, ihre Einleitungsstelle auf deutschem Territorium haben. Im umgekehrten Falle, der ebenso häufig anzutreffen ist und zum Beispiel für die ganze industrialisierte Region Singen Gültigkeit hat, erheben wir von der Schweiz aus auch keine Abgaben. Wir nehmen den Deutschen ihr Abwasser ab, ohne Abgaben für die Einleitung in schweizerische Gewäs- ser zu erheben. Auf diesen Punkt sollte im zwischenstaatli- chen Gespräch einmal klar hingewiesen werden. Ich bin Ihnen, Herr Bundesrat, dankbar dafür.
Rutishauser: Bereits anlässlich der Behandlung der Motion von Ständerat Weber in unserem Rat, im September 1981, wurde über die Rückwirkung auf 1. Janur 1981 oder
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Januar 1982 diskutiert. Herr Müller-Scharnachtal ver- langte damals mit einer Motion die Rückwirkung auf 1. Januar 1981. Bundesrat Hürlimann wehrte sich aus admi- nistrativen Gründen dagegen. Er wies auf die Möglichkeiten nach Artikel 33 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes hin, aus dem Sonderfonds zusätzliche Beiträge zu gewäh- ren. Er sagte damals: «Mit den Mitteln dieses Sonderfonds wird es möglich sein, Härtefälle bei den betroffenen Gemeinden zu eliminieren.» Er hat uns sogar eine Aufstel- lung abgegeben, die die zu kompensierenden Subventions- kürzungen dargestellt hat; sie machten etwa 10,5 Millionen Franken aus, aufgeteilt in drei Klassen, für finanzstarke Kan- tone 2 Millionen, für finanzmittelstarke Kantone 6,5 Millionen und für die finanzschwachen Kantone 2 Millionen. Der Son- derfonds betrug damals rund 8,7 Millionen Franken. Man sagte uns damals, für die finanzstarken Kantone seien die rund 2 Millionen zu verkraften und zumutbar. Das andere könne aus dem Sonderfonds ausgeglichen werden. Auf- | grund dieser Zusicherung durch Bundesrat Hürlimann hat Bernhard Müller-Scharnachtal seine Motion zurückgezo- gen. Bundesrat Hürlimann sagte auch, dass diese Bestim- mungen grosszügig zu handhaben seien. Im Interesse einer möglichst raschen Korrektur ist dann unser Rat der Emp- fehlung der Kommission gefolgt und hat die Motion des Ständerates ohne Gegenstimme überwiesen; d. h. also Rückwirkung auf 1. Januar 1982. Nun möchte ich Herrn Bundesrat Hürlimann folgende Fragen stellen: Gilt diese Zusicherung heute noch? Wie viele Millionen fehlen, um die ungewollten Kürzungen bei den betroffenen Gemeinden im Jahre 1981 auszugleichen? Sind es immer noch diese rund 2 Millionen für die finanzstarken Kantone, die nicht ausge- glichen werden können? Nach meiner Meinung wäre das zumutbar. Im anderen Falle müsste ich dem Antrag von Herrn Schärli zustimmen.
Rubi: Ich spreche nicht im Auftrag, aber als Vertreter der sozialdemokratischen Fraktion. Ich will mich kurz fassen. Auf die Aspekte ist hingewiesen worden. Ich möchte fest- stellen, dass wir uns hier nicht an der Fussballweltmeister- schaft befinden. Dort kann man nämlich Fehlentscheide nicht korrigieren. Hier wissen wir aber, dass wir einen Fehl- entscheid getroffen haben, den wir korrigieren wollen. Es wäre ungerecht, dem Antrag Schärli nicht zuzustimmen und auf halbem Wege stehen zu bleiben. Das wäre sicher nicht richtig. Ich möchte Sie also bitten, den Antrag Schärli zu unterstützen.
M. Barchi, rapporteur: Ce message n'a pas une grande importance. C'est la raison pour laquelle la Commission des finances et la section 1 de la Commission des finances ont décidé de présenter un rapport écrit. Les Latins disaient: De minimis non curat praetor.
Le problème est très simple. En juin 1980, les taux de sub- vention ont par erreur été réduits de 10 pour cent. Cette diminution s'est ajoutée à la réduction linéaire générale de toutes les subventions fédérales. Il y a eu des consé- quences désavantageuses, surtout pour les communes à faible capacité financière. Je ne voudrais pas dramatiser ce problème de l'erreur. Il ne s'agit pas d'une erreur juridique, il s'agit d'une erreur politique. Le Conseil fédéral, juste- ment, a voulu corriger partiellement cette erreur. Il a pro- posé la modification de cet arrêté avec effet rétroactif au 1er janvier 1982. Le message nous dit, à la page 4: «L'entrée en vigueur rétroactive est admissible puisque la modifica- tion de la loi, rectification d'une erreur, est à l'avantage des bénéficiaires de subventions.» La rétroactivité n'a rien à voir avec l'erreur. La rétroactivité n'aurait pas été possible s'il y avait une collusion avec des droits acquis.
M. Schärli nous propose maintenant de décider la rétroacti- vité au 1er janvier 1981. Je vous dis carrément que du point de vue juridique, du point de vue de la technique financière, cela est possible. Mais il faut être conscient du fait qu'il s'agit de travaux exécutés en 1981, donc de charges sup- plémentaires qui, normalement, devraient être insérées dans les comptes de 1981. Or, les compte sont déjà clôtu-
rés, le Parlement les a déjà approuvés. J'admets qu'il serait possible d'octroyer un crédit supplémentaire. Il serait même possible - strictement - de reprendre ces charges supplémentaires dans les comptes de 1982 ou même dans le budget de l'année prochaine. Mais à part les arguments juridiques, il reste des arguments d'opportunité politique qui indiquent que les comptes de 1981 sont clos et que les dépenses concernant un exercice déterminé doivent, en règle générale, être insérés dans les comptes de cet exer- cice. Il serait dangereux de prévoir des.exceptions, on ris- querait d'ouvrir la porte à d'autres exceptions fâcheuses, voire à des abus.
Ainsi pour des raisons d'opportunité politique, il faut s'opposer à la proposition de M. Schärli.
Enfin, dernier argument, le Conseil des Etats a déjà eu de la peine à accepter cette rétroactivité au 1er janvier 1982. En proposant la rétroactivité au 1er janvier 1981, nous allons créer une divergence et finalement nous devrons accepter la retroactivité au 1er janvier 1982.
Und jetzt, meine Damen und Herren, einige wenige Worte auf deutsch. Ich möchte vor allem Herrn Kaspar Meier eine Antwort geben. Herr Kaspar Meier hat die juristische Pro- blematik aufgeworfen, ob es möglich ist oder nicht, diese Rückwirkung auf den 1. Januar 1981 zu beschliessen. Ich gehe mit ihm einig: juristisch ist das sicher möglich. Aber dieser Irrtum, dieser Fehler muss doch nicht so riesig dra- matisiert werden. Es handelt sich nicht um einen juristi- schen Fehler, den die Räte begangen haben, wie Herr Rutishauser behauptet hat. Es handelt sich um einen politi- schen Fehler. Wir dürfen nicht die Beschlüsse der Räte so interpretieren, dass das, was wir beschlossen haben, keine Gültigkeit hat. Wir sind nicht im Gebiete des Grundlagen- irrtums gemäss Obligationenrecht. Es ist ein politischer Fehler, und wir wären sicher froh, wenn wir rückwirkend alle politischen Fehler korrigieren könnten! (Das würde übri- gens nur Mehrausgaben bedingen, weil ein rückwirkendes Sparen ein Ding der Unmöglichkeit ist!) Herr Kaspar Meier, juristisch wäre das möglich: Man könnte einen Nachtrags- kredit beschliessen, man könnte sogar diese Ausgaben auf die Rechnung von 1982 transferieren; das Bundeshaushalt- gesetz verbietet das nicht. Aber rein politisch, vom Stand- punkt der politischen Opportunität her, wäre das falsch. Normalerweise sollen die Ausgaben, die einen bestimmten Betrieb betreffen, die entsprechende Betriebsrechnung belasten. Die Arbeiten, die betroffen sind, sind im Jahre 1981 ausgeführt worden. Normalerweise sollten diese Aus- gaben die Rechnung von 1981 belasten. Diese Rechnung ist aber abgeschlossen. Wenn wir Ausnahmen zulassen, dann müssen wir uns bewusst sein, dass es ein Präjudiz wäre, dass wir Missbräuche sogar fördern könnten.
Ein letztes Argument: Der Ständerat hat schon Mühe gehabt, die Rückwirkung auf den 1. Januar 1982 zu beschliessen. Wenn wir jetzt die Rückwirkung auf den 1. Januar 1981 beschliessen, werden wir eine unnötige Dif- ferenz kreieren und die Arbeiten des Parlamentes unnötig belasten. Letzten Endes müssten wir uns so oder so dem Ständerat anschliessen. Aus allen diesen Gründen emp- fehle ich Ihnen, den Antrag Schärli, der sicher von guten Absichten geleitet wird - das gebe ich zu -, abzulehnen.
Bundesrat Hürlimann: Wenn Sie diese Frage, die jetzt zur Diskussion steht, ganz objektiv und sachlich beurteilen wol- len, dann muss ich Sie daran erinnern, wie Sie im Jahre 1980 die Botschaft über Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes behandelt haben. In dieser Botschaft waren verschiedene Gesetze aufgeführt, welche unter anderem eine Reduktion der Subventionssätze vorsahen. Mit Ihren Beschlüssen haben Sie gleichzeitig für drei Jahre eine 10prozentige lineare Kürzung vorgenommen. Nun sagen Sie: Das wollten wir eigentlich beim Gewässer- schutzgesetz nicht.
Das ist eine politische Wertung. Da hat Herr Barchi vollstän- dig recht. Man hat das jetzt plötzlich in den verschiedenen Gemeinden realisiert. Aber Sie haben diese politische Massnahme - Reduktion der Subventionssätze und gleich-
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zeitig lineare Kürzung von 10 Prozent - bei den anderen Gesetzen belassen. Man kann also nicht sagen, hier sei ein eigentlicher Irrtum vorgekommen. Es ist offenbar etwas passiert, das Sie nicht gewollt haben. Wir haben jetzt in anderen Vorlagen, in denen wir in Ihrem Auftrag die Sub- ventionssätze reduziert haben, die kumulative Kürzung mit den 10 Prozent durchzusetzen. Das wäre im Grunde genommen auch beim Gewässerschutz heute noch mög- lich, wie das in anderen Gesetzen ebenfalls der Fall ist.
Es geht um eine politische Wertung. Ich teile hier hundert- prozentig die Auffassung von Herrn Barchi. Beim Gewäs- serschutz kam allerdings eine Besonderheit dazu; deshalb hat der Bundesrat erklärt, hier sei offenbar bei der Beratung dieser Botschaft über die Sparmassnahmen ein Irrtum oder eine falsche Überlegung unterlaufen. Der Bundesrat wollte - darüber kann man geteilter Meinung sein, das gebe ich ohne weiteres zu - in der Botschaft von 1980, im Gegensatz zu dem geltenden Recht die Beiträge für den Gewässer- schutz nach der Finanzkraft der Kantone bemessen lassen. Das hätte bewirkt, dass die finanzschwachen Kantone etwas besser weggekommen wären, finanzstarke aber etwas weniger gut. Dann hat man in Ihrem Rat diese Neue- rung abgelehnt und beschlossen, dass es beim alten Recht bleiben soll: die Beiträge seien namentlich nach der Finanz- kraft der Empfänger zu berechnen. Diese Überlegung war mit Rücksicht darauf, dass wir jetzt 75 Prozent unserer Gewässerschutzanlagen finanziert haben, durchaus gerechtfertigt. Aber man hat, genau gleich wie in anderen Gesetzen, diese reduzierten Subventionssätze nicht geän- dert. Das wäre durchaus eine Regelung gewesen, die man hätte vertreten können. Das haben Sie aber offenbar nicht gewollt. Als Sie dies feststellten, haben Sie eine Motion ein- gereicht; eine Motion im Ständerat und eine gleiche im Nationalrat. Wir haben dann, um das Verfahren zu vereinfa- chen, die Motion in Ihrem Rat ebenfalls zur Erheblicherklä- rung empfohlen. Deshalb haben wir diese Motionen entge- gengenommen. Ich muss zugeben: das ist insofern gerechtfertigt, als man vor allem nicht die finanzschwachen Gemeinden - denn diese trifft es am Schluss - die Opfer bringen lassen will.
Als die Motionen in beiden Räten überwiesen waren, habe ich den Kantonen - im Einvernehmen mit dem Bundesrat - mitgeteilt, dass die finanzschwachen Gemeinden unter die- ser Gesetzesänderung nicht leiden sollen. Hier kann ich Herrn Rutishauser erklären: die Versprechungen, die ich damals im Zusammenhang mit der Motion von Herrn Bern- hard Müller abgegeben habe, halten wir ein. Wenn Sie heute dieser Vorlage zustimmen, dann werden die Beiträge an so und soviele finanzschwache Gemeinden nicht gekürzt, verglichen mit der Regelung vor dem 1. Januar 1981. Wir gleichen in dieser Hinsicht für 1981 bei allen Gemeinden aus dem Sonderfonds aus.
Ich habe dies als Beispiel - Herr Schärli - für den Kanton Luzern herausziehen lassen: es sind über fünfzig Gemein- den, die unter dieser rechtskräftig beschlossenen Regelung nicht zu leiden haben, dank der Möglichkeit des Ausglei- ches über den Härtefonds. Daneben sind es nicht einmal zehn Gemeinden, die darunter fallen und diese Regelung ohne weiteres tragen können, weil sie finanzstark sind. Das war ja immer die Idee bei der Änderung des Gesetzes. Auch die Gemeinde, die Ihnen sehr am Herzen liegt, Herr Nationalrat Schärli, die Gemeinde Schötz, kommt in den Genuss dieser Mittel, nach denen sich Herr Nationalrat Rutishauser erkundigt hat.
Herr Rutishauser: Ich kann erklären: wir halten unser Ver- sprechen im Prinzip ein, nach einem bestimmten sogenann- ten Wehrsteuersatz die Gemeinden nicht zum Opfer dieser Regelung für 1981 werden zu lassen.
Soweit die rechtliche Situation und die Korrektur, die wir für 1981 vornehmen. Wir haben diesen Fonds nur deshalb in Anspruch genommen - Herr Meier -, weil Sie uns in beiden Räten jene Motionen überwiesen haben, die darauf ausgin- gen, die finanzstarken Gemeinden zugunsten der finanz- schwachen etwas mehr zur Kasse zu bitten. Die Idee, die dieser Gesetzesänderung zugrunde liegt, soll nach einem
ganz bestimmten, nicht willkürlichen Prinzip für 1982 wirk- sam werden. Es ist deshalb nicht möglich, jetzt rückwirkend noch für das Jahr 1981 diese Regelung wirksam werden zu lassen, weil das, was Sie seinerzeit beschlossen, keines- wegs ein sogenannter juristischer Grundlagenirrtum war. Ich habe Ihnen bereits dargelegt: für andere Bereiche gilt die Regelung, die Subventionssätze zu kürzen und gleich- zeitig die lineare Kürzung anzuwenden; daran wird nichts geändert. Sie wollen dies im speziellen Fall des Gewässer- schutzes nicht; das ist Ihr gutes Recht. Aber Sie können nicht eine solche politische Überlegung auch noch rück- wirkend auf den 1. Januar 1981 korrigieren.
Ich betone, was bereits Herr Barchi dargelegt hat: ich hatte in der ständerätlichen Kommission einige Mühe, die Finanz- kommission davon zu überzeugen, dass man das rückwir- kend auf den 1. Januar 1982 tun solle. Für diese Rückwir- kung ab 1982 haben wir deshalb gekämpft - damit antworte ich wiederum Herrn Rutishauser -, weil wir für den Aus- gleich des Jahres 1981 diesen Fonds in Anspruch nehmen können. Das genügt uns. Wenn aber - wie das der Stände- rat zum Teil gewollt hat - eine Änderung erst auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt werden könnte, dann würden diese Mittel für die Korrektur und für die Einhaltung des sei- nerzeit im Namen des Bundesrates abgegebenen Verspre- chens nicht genügen.
Ich muss Sie daher bitten, im Interesse einer sauberen und verantwortbaren Verwaltung hier eine Rückwirkung auf den 1. Januar 1981 abzulehnen; denn das, was Sie damals beschlossen haben, wäre durchaus vertretbar gewesen. Sie lassen es für andere Bereiche und andere Gesetze auch heute noch gelten. Wenn Sie es für den Gewässerschutz ändern wollen, können Sie nicht bis zum 1. Januar 1981 zurückkorrigieren.
Zu Herrn Schule: Ich bin mit Ihnen durchaus gleicher Mei- nung, dass das Problem des sogenannten grenzüberschrei- tenden Gewässerschutzes ernst zu nehmen ist. Wir haben hierin ja einige Erfahrung, wenn wir beispielsweise an den Kanton Tessin oder St. Gallen und Thurgau mit dem Boden- see denken. Wir nehmen die beiden Anliegen entgegen. Es ist eine Frage der rechtlichen Möglichkeiten, hier im Sinne Ihrer Wünsche tätig zu werden. Auf jeden Fall kann ich Ihnen versprechen, dass wir diese zwischenstaatlichen Gespräche aus den beiden von Ihnen genannten Gründen mit unserem nördlichen Nachbarn pflegen. Wir haben in die- sem Bereich ständig Kontakte, und zwar aus den Gründen, die Sie und ich hier angeführt haben.
Aus all diesen Ueberlegungen bitte sich Sie, dieser Rege- lung zuzustimmen, die bereits grosszügig ist und die finanz- schwachen Gemeinden nicht zum Opfer werden lassen will. Wenn Sie dieses Anliegen und diese Problematik noch wei- ter hervorheben - es ist meines Erachtens wirklich nicht der Mühe wert -, dann riskieren Sie, dass der Ständerat, der bereits Bedenken hatte mit der Rückwirkung auf den 12. Januar 1982, unter Umständen eine andere Haltung ein- nimmt. Das würde ich im Interesse der finanzschwachen Gemeinden, denen wir mit dieser Regelung helfen wollen, sehr bedauern.
Ich beantrage Ihnen Zustimmung zum Antrag des Bundes- rates und der einstimmigen Finanzkommission.
Abstimmung - Vote Für den Antrg der Kommission Für den Antrag Schärli 82 Stimmen 28 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für die Annahme des Gesetzentwurfes 117 Stimmen
Dagegen 2 Stimmen
Abschreibung - Classement
Präsidentin: Der Bundesrat beantragt Ihnen noch, die Motion Weber (80.932, Gewässerschutz. Beitragskürzun- gen) abzuschreiben
Zustimmung - Adhésion
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Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.004
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.06.1982 - 08:00
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Data
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865-868
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20 010 529
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