Interpellation Dirren
1431
die Konsequenz haben müsste, dass der Bund die Abgabe auf einige zentrale und spezialisierte Stellen verlangt.
Eine weitere Empfehlung der Arbeitsgruppe betrifft die Finanzierung. Auch hier sind von Kanton zu Kanton unter- schiedliche Handhabungen festzustellen. Laut dem Bericht der Arbeitsgruppe erfolgt die Finanzierung in 16 Kantonen über freiwillige Kassenleistungen, während in neun Kanto- nen vor allem Sozialdienste und andere Fürsorgeinstitutio- nen sowie die Patienten selbst für die Methadonbehandlung aufkommen.
13 Kantone vertreten die Ansicht, dass die Kostenüber- nahme bei lege artis indizierten Methadonbehandlungen Pflichtleistung der Krankenkasse sein sollte. Die Arbeits- gruppe empfiehlt, dass die Krankenkassen die vollen Kosten für Methadonbehandlung übernehmen sollten, wenn die Indikation fachgerecht gestellt ist und die im Bericht genannten Standards beachtet werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. September 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 septembre 1984
Wegen der in den einzelnen Kantonen unterschiedlich gehandhabten Methadonpraxis hat die Subkommission Drogenfragen (Arbeitsgruppe Methadon) der Eidgenössi- schen Betäubungsmittelkommission im Auftrag des Bun- desamtes für Gesundheitswesen und auf Anregung des Bundesamtes für Sozialversicherung den erwähnten Metha- donbericht verfasst. Im Bericht sind die wichtigsten theoreti- schen Grundlagen und praktischen Erkenntnisse im Zusam- menhang mit der Methadonerhaltungstherapie zusammen- getragen. In Form von Empfehlungen wurden auch gewisse Mindestgrundsätze aufgestellt, die nach Meinung der Exper- ten für eine fachgerecht gehandhabte Substitutionstherapie unabdingbar sind. Die Empfehlungen richten sich in erster Linie an die zuständigen Bewilligungsinstanzen der Kantone sowie an die Ärzte, welche Methadonprogramme durch- führen.
Sowohl die kantonalen Sanitätsdirektoren als auch die Kan- tonsärzte sind zurzeit daran, sich im Hinblick auf eine mög- lichst einheitliche Methadonpraxis mit diesen Grundsätzen auseinanderzusetzen. Das Bundesamt für Gesundheitswe- sen wird die Kantone in diesen Bestrebungen nach Möglich- keit unterstützen. Darüber hinaus kann und soll es aber nicht Aufgabe des Bundes sein, die Kantone bei der Aus- übung gesundheitspolitischer Aufgaben einzuschränken oder einzelne Gebiete ohne dringenden Grund bundes- rechtlich zu reglementieren.
Falls die Kantone das Problem innerhalb nützlicher Frist nicht in den Griff bekommen sollten und sich deswegen ernsthafte gesundheitspolitische Probleme ergäben, müsste die Frage einer bundesrechtlichen Lösung neu geprüft werden.
Sobald sich diese Kommission mit dem Methadonbericht auseinandergesetzt haben wird, wird sie über die Frage einer allfälligen Pflichtleistung für Methadonprogramme durch die Krankenkassen befinden. Es obliegt danach dem EDI, aufgrund von Artikel 15 Ziffer 5 KUVG, zu entscheiden, ob und in welchem Umfange diese Programme leistungs- pflichtig sind.
Le Président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
84.473 Interpellation Dirren Organentnahme und Organtransplantation Prélèvements et greffes d'organes
Wortlaut der Interpellation vom 21. Juni 1984
Der Bereich der Organentnahme bzw. Organtransplantation hat heute eine erhebliche Bedeutung erlangt. Die Rechts- grundlage ist aber noch sehr unklar. Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er nicht auch der Meinung ist, dass die Voraussetzung für Organentnahmen bzw. Organtransplan- tationen in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln sind.
Texte de l'interpellation du 21 juin 1984
On partique aujourd'hui de plus en plus prélèvements et de greffes d'organes. Pourtant, du point de vue juridique, la situation est très peu claire pour le moment. C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral s'il n'est pas lui aussi d'avis qu'il faudrait édicter des dispositions légales précisant les conditions dans lesquelles des prélèvements et des greffes d'organes peuvent s'effectuer.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gerade die Nierentransplantation hat heute eine grosse Bedeutung erlangt. Die Rechtslage hinsichtlich Organtrans- plantationen ist allerdings in der Schweiz noch sehr unklar. Es ist davon auszugehen, dass jeder Mensch zu Lebzeiten in den Grenzen der öffentlichen Ordnung und Sitte über das Schicksal des eigenen späteren Leichnams verfügen kann. Er kann also einer späteren Organentnahme im voraus zustimmen oder sie aber verbieten.
Falls ein potentieller Spender keine entsprechende Voraus- verfügung getroffen hat, wird die Rechtslage diffus. So ist ungewiss, ob den nächsten Angehörigen eine Einflussnah- memöglichkeit auf den Leichnam zugestanden werden soll. Wenn ja, ob die Einflussmöglichkeit als Zustimmungsvorbe- halt oder als blosse Einsprachemöglichkeit ausgestaltet werden soll. Im weiteren bietet es Schwierigkeiten, den Kreis der «nächsten Angehörigen» zu umschreiben.
Die in letzter Zeit in die Diskussionen eingegangenen Recht- fertigungsgründe wie die Güterabwägung und der Notstand verkomplizieren die Rechtslage noch mehr. Darf zum Bei- spiel entgegen dem Willen der Betroffenen oder entgegen
181-N
Interpellation du groupe PdT/PSA/POCH
1432
N
5 octobre 1984
einer Vorausverfügung einem Leichnam ein Organ entnom- men werden?
Es scheint, dass die Rechtslage nur durch ein Gesetz im formellen Sinn geklärt werden kann. Dieses Gesetz hätte die Voraussetzungen zu umschreiben, die erfüllt sein müssen, damit eine Organentnahme vorgenommen bzw. eine Organ- transplantation durchgeführt werden kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1984
Wie der Interpellant zu Recht hervorhebt, haben die medizi- nischen Behandlungen, die mit Organ- und Gewebetrans- plantationen beim Menschen erfolgen, in den letzten Jahren stark zugenommen. Diese neuen Behandlungsmethoden werfen eine Vielzahl von häufig umstrittenen Fragen juristi- scher, moralischer und religiöser Art auf. Wenn es auch zutrifft, dass es keine besonderen bundesrätlichen Regeln über Organentnahme und Organtransplantation gibt, muss doch festgehalten werden, dass die Betroffenen nicht ohne Rechtsschutz dastehen. In erster Linie sind die Bestimmun- gen über den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 27 und 28 ff. ZGB) und jene des Strafrechts gegen Körperverlet- zung (Art. 122 ff. StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) zu erwähnen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang aber auch die Vorschriften über die zivilrechtliche Haft- pflicht des Arztes (Art. 41 ff., 394 ff. und 419 ff. OR). Im übrigen berühren die bei Organentnahmen und Transplan- tationen sich stellenden Fragen in erheblichem Mass das öffentliche Gesundheitswesen, welches grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Zahlreiche Kantone haben von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und insbeson- dere die Voraussetzungen für die Organentnahme um- schrieben. Der kantonale Gesetzgeber muss dabei gewisse verfassungsrechtliche Grundsätze beachten. Wie wir in unserer Botschaft zur Volksinitiative «Recht auf Leben» vom 28. Februar 1983 (BBI 1983 || Seite 1 bis 36) ausgeführt haben, ist für die Entnahme von Organen aus dem Körper eines Lebenden das Recht auf Leben sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit relevant, während die Organent- nahme beim Toten die Achtung der Menschenwürde betrifft, die der persönlichen Freiheit im weiteren Sinne zugerechnet wird. Das Bundesgericht kann somit im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit und seiner Kognitionsbefugnis die entsprechenden kantonalen Gesetze und Verordnungen auf ihre Bundes- und Kantonsverfassungsmässigkeit hin über- prüfen (vgl. insb. BGE 98 la, 521; 101 || 177).
Das Bundesgericht hatte bereits Gelegenheit, die vom Inter- pellanten in seiner Begründung aufgeworfenen Fragen gestützt auf Artikel 28 ZGB zu überprüfen (BGE 101 || 177). Es hat insbesondere entschieden, dass, falls der Verstor- bene über das Schicksal seines Leichnams nicht selber bestimmt hat, seine nächsten Angehörigen dies aufgrund ihrer eigenen Persönlichkeitsrechte im Rahmen der öffentli- chen Ordnung und der guten Sitten tun können. Hat der Verstorbene mehrere nahe Angehörige hinterlassen, ist die Stärke der Verbundenheit mit dem Toten ausschlaggebend. Eine Organentnahme ohne die Zustimmung dieses Angehö- rigen stellt eine Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse dar. Unser höchstes Gericht sah den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen durch eine kantonale Verordnung, die ihnen ein Einspracherecht gegen die Organentnahme ein- räumt, genügend gewahrt, sofern sie wenigstens auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden waren (BGE 98 la 525). Allerdings ist nicht jede Organentnahme gegen den Willen der nächsten Angehörigen widerrechtlich. Nach Auf- fassung des Bundesgerichts muss die Widerrechtlichkeit aufgrund einer Interessenabwägung im konkreten Fall beur- teilt werden: Auf der einen Seite steht das Interesse des Angehörigen an der Wahrung seines Rechts, über allfällige Eingriffe in die Leiche eines seiner Nächsten entscheiden zu können; auf der anderen Seite dasjenige des Organempfän- gers an der Transplantation.
Es ist allerdings zuzugeben, dass die geltende rechtliche Ordnung in einigen Punkten unvollständig ist, obgleich sie
dem einzelnen zahlreiche Garantien bietet. Diese Lücken scheinen uns allerdings - wenigstens im Moment - ein Eingreifen des Gesetzgebers nicht zu rechtfertigen. In die- sem Gebiet ist eine flexible Rechtsprechung der Starrheit des Gesetzes vorzuziehen. Überdies hat die Akademie der medizinischen Wissenschaften am 17. November 1981 medizinisch-ethische Richtlinien zur Transplantation verab- schiedet, die ihrerseits ausdrücklich auf eine Resolution (78) 29 des Ministerkomitees des Europarates vom 11. März 1978 über die Gewebe- und Organtransplantation verweisen. Die Richtlinien der Akademie der medizinischen Wissenschaf- ten bezwecken, den praktizierenden Arzt bei seiner Berufs- ausübung zu leiten und ihm bei der Bewältigung der ethi- schen und sozialen Probleme zu helfen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, den Patienten in seiner Individuali- tät gegenüber einer immer stärker spezialisierten und tech- nisierten Medizin zu respektieren. Das Bundesgericht konnte sich mehrfach auf diese Empfehlungen stützen. Bezüglich der «Richtlinien für die Definition und die Dia- gnose des Todes», einem Problem, das mit den Fragen der Organentnahme unmittelbar zusammenhängt, hat das Bun- desgericht entschieden, dass diese Richtlinien «dem gegen- wärtigen anerkannten Stand der Wissenschaften zu entspre- chen» scheinen und «den Anforderungen, wie sie von Ver- fassungs wegen an die für die Todesdiagnose massgebliche Kriterien zu stellen sind» genügen (BGE 98 la 517).
Der Bundesrat verfolgt alle Probleme, die sich aus der Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft ergeben, mit grosser Aufmerksamkeit. Falls sich in Zukunft erweisen sollte, dass die Bestimmungen des geltenden Rechts und die Empfehlungen der medizinischen Ethik dem Menschen keinen ausreichend wirksamen Schutz mehr bieten, wird der Bundesrat eine allfällige Ergänzung unserer Rechtsord- nung erneut in Betracht ziehen.
Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
84.413
Interpellation der Fraktion der PdA/PSA/POCH Visumszwang für Chilenen Interpellanza del gruppo PdL/PSA/POCH Obbligo del visto d'entrata per i Cileni Interpellation du groupe PdT/PSA/POCH Obligation du visa pour les chiliens
Wortlaut der Interpellation vom 2. Mai 1984
Der Bundesrat hat vor kurzem beschlossen, dass Chilenen für die Einreise in die Schweiz wieder ein Visum haben müssen. Dieser Beschluss ist ungerechtfertigt, sowohl unter dem Gesichtspunkt der schweizerischen Politik gegenüber politischen Flüchtlingen als auch angesichts der Lage, in der sich die Chilenen, welche die Wiederherstellung der Demokratie und der Menschenrechte verlangen, weiterhin befinden. Diesen droht nämlich Gefangenschaft oder sogar der Tod, wenn sie der Möglichkeit beraubt werden, in Län- dern wie der Schweiz ohne Einreisevisum politisches Asyl zu verlangen.
Die Unterzeichner fragen den Bundesrat:
a. Wie rechtfertigt er den Beschluss, für Chilenen, die Asyl verlangen, den Visumszwang wieder einzuführen?
b. Findet er nicht, er sollte seinen Beschluss überprüfen und den soeben eingeführten Visumszwang wieder auf- heben?
Testo dell'interpellanza del 2 maggio 1984
La recente decisione del Consiglio federale di reintrodurre
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Dirren Organentnahme und Organtransplantation Interpellation Dirren Prélèvements et greffes d'organes
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Dans
In
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Jahr
1984
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.473
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
1431-1432
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Pagina
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