5 octobre 1984
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Interpellation Ruckstuhl
schweizerischen Fähigkeits- oder Tätigkeitskontrollen unterstehen. Die sehr weitgehenden Schutzmechanismen, welche das amerikanische Recht dem in den USA direkt investierenden Kunden zur Verfügung stellt, kommen dabei nicht oder kaum zum Tragen. Mit anderen Worten: amerika- nisch dominierte Firmen und ihre Mitarbeiter können in der Schweiz nach amerikanischem Recht Gewinne machen; für mangelhafte oder gar unsaubere Auftragserfüllung und damit verursachte Vermögensschädigungen schützt sie hin- gegen im Effekt das Schweizer Recht vor wirksamer Verfol- gung. Entsprechend häufen sich die Schadenfälle, die Reklamationen und die in jahrelangen Gerichtsprozeduren versandenden Schadenersatzklagen.
Die gerichts- und pressenotorischen Fälle zum Beispiel der Volksbank-Tochterfirma Advicorp SA, einer Banque romande, der Acli Commodity Services SA usw. sind für diese unbefriedigende Sachlage symptomatisch. Durch Missbrauch unserer liberalen Rahmenbedingungen, der Gesetzeslücken und des Arrestrechts sind zu den Vermö- gensschädigungen im Ausmass von zum Teil mehrstelligen Millionenfrankenbeträgen auch Imageschäden und letztes Jahr gar noch eine Belastung unserer diplomatischen Bezie- hungen hinzugekommen. Nach dem bisherigen Gang der Dinge zu schliessen, riskieren die dafür Verantwortlichen kaum je zur Kasse gebeten zu werden.
Dazu hat leider auch das Sekretariat der Bankenkommission beigetragen. Denn dieses verstand es, beispielsweise, sowohl im Falle der Advicorp SA als auch im Falle der Banque romande, die fehlende Bewilligung dieser Institute zur Durchführung der getätigten Warentermingeschäfte ein- fach mit der Erklärung zu entschuldigen, dass gar keine gesetzliche Bewilligungspflicht vorhanden gewesen sei, und im übrigen dem Gericht die Einsichtnahme in seine diesbe- züglichen Abklärungen zu verwehren.
Wenn solche im Effekt offizielle Hilfestellung zur Verant- wortlichkeitsvernebelung zu Lasten des geschädigten Bank- kunden möglich ist, und wenn selbst in diesen banken- liierten Fällen eine Bewilligungspflicht tatsächlich nicht bestanden haben sollte - aber auch sonst -, scheint zu einer entsprechenden Neufestlegung der sekretarialen Auskunfts- und Bewilligungspraxis dringend Anlass zu bestehen. Und zwar so, dass nicht nur reguläre Banken, sondern auch die in der Schweiz tätigen Terminmarkt-Broker davon erfasst werden. Und dass weder eine Fusion noch eine Namensän- derung oder sonst ein schlaumeierisches Mittel es einer Firma ermöglichen wird, sich ihrer Verantwortung ihren Kunden gegenüber zu entziehen - wie dies die nunmehr von A. Donaldson-Lufkin & Jenrette Inc., New York, übernom- mene Genfer Skandalfirma Acli Commodity Services SA mit Hilfe eines sich selbst zudienenden Genfer Winkeladvokaten und eines überforderten Justizapparates bislang schaden- trächtig zu tun verstanden hat.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 août 1984
Der Bundesrat verweist auf seine Antwort vom 21. Juni 1982 auf eine Einfache Anfrage des Interpellanten betreffend «Banken. Bankfremde Geschäfte» (82.626).
Er verfolgt die auf den Waren- und Devisentermingeschäften sich abspielenden Entwicklungen aufmerksam. Durch die Entgegennahme des Postulates Pini (84.354) hat er sich bereit erklärt, eine bundesrechtliche Reglementierung der Entgegennahme fremder Gelder ausserhalb des Bankenbe- reichs zu prüfen.
Bei Auskünften in Zivilrechtsstreitigkeiten auferlegt sich die Bankenkommission - anders als in Strafverfahren - im Ein- klang mit dem geltenden Recht eine gewisse Zurückhal- tung. Es geht nicht an, dass ein Bankkunde durch Edition von Akten der Aufsichtsbehörde in einem Zivilverfahren Einblick in die Geschäftsgeheimnisse seines Prozessgeg- ners (Bank) erhält. Die Aufsichtstätigkeit der Bankenkom- mission ist ohne eine umfassende Information durch die Banken nicht denkbar. Diese Auskünfte würden die Banken
weniger bereitwillig erteilen, wenn sie damit rechnen müss- ten, dass sie in einem Zivilstreit dem Prozessgegner mitge- teilt werden.
Le président: L'interpellateur n'est pas satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
84.489 Interpellation Ruckstuhl Landwirtschaft. Alternativproduktionen Agriculture. Diversification de la production
Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1984
Die Produktion von Milch aus den Rindviehbetrieben ist durch die Kontingentierung begrenzt. Trotzdem belastet die Milchrechnung den Bundeshaushalt. Es ist deshalb sicher wünschenswert, wenn vermehrt Landwirte von Kühen auf andere Produktionszweige umsteigen. So in der Bergland- wirtschaft zum Beispiel auf die Produktion von Ziegenmilch. Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er nicht auch der Meinung ist, dass
Beiträge an die Haltung von rauhfutterverzehrenden Tie- ren, welche die Milchrechnung nicht belastet, gewährt wer- den sollten;
Bestimmungen über den Ziegenbutterimport auszuarbei- ten und
Massnahmen gegen den Import von allen Produkten der Ziegenhaltung in Erwägung zu ziehen sind.
Texte de l'interpellation du 22 juin 1984
La production de lait dans les entreprises où l'on élève du bétail bovin est limitée par le contingentement. Néanmoins, le compte laitier constitue une charge pour le budget de la Confédération. Il est donc hautement souhaitable que les agriculteurs abandonnent les vaches pour d'autres secteurs de production. Les paysans de la montagne pourraient par exemple se lancer dans la production de lait de chèvre.
Je demande au Conseil fédéral de dire s'il n'est pas d'avis - qu'il faudrait accorder des contributions à l'exploitation d'animaux consommant du fourrage brut qui ne grève pas le compte laitier;
qu'il convient d'élaborer des dispositions sur l'importa- tion de beurre de chèvre et
qu'il s'agit d'envisager des mesures contre l'importation de tous les produits à base de lait de chèvre.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bühler-Tschappina, Columberg, Humbel, Wanner (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gerade in der Berglandwirtschaft ist seit langem eine Polari- sierung feststellbar: einserseits entstehen relativ grosse, rationell geführte Betriebe, andererseits sind aber immer weniger Menschen in der Landwirtschaft beschäftigt. Vor allem in den nicht touristisch erschlossenen Regionen führt dies zu Bevölkerungsverlusten. Dadurch wird die Existenz vieler Bergdörfer und damit die Besiedlung als solche be- droht.
Die Besiedlung kann aufrechterhalten werden, wenn für Familien im Berggebiet eine Existenzgrundlage gefunden werden kann. Ausserhalb der touristischen Zentren ist es aber schwierig, neue landwirtschaftliche Existenzen aufzu- bauen. Meistens gibt es nur viele kleine, bescheidene Mög- lichkeiten. Eine Alternative ist zum Beispiel die Ziegenhal- tung. Damit die Ziegenhaltung aber als Existenzgrundlage in Frage kommt, müssen günstige Rahmenbedingungen geschaffen und wirtschaftliche Anreize gegeben werden.
Interpellation Kühne
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Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1984
Die vom Interpellanten aufgeworfenen allgemeinen Fragen hinsichtlich der Berglandwirtschaft bzw. von Alternativpro- duktionen zu Betriebszweigen, bei denen der Markt gesät- tigt ist, werden im 6. Landwirtschaftsbericht, welcher im Herbst 1984 erscheinen wird, behandelt. Wir beschränken uns auf den Hinweis, dass bei Alternativproduktionen in der Regel bereits kleine zusätzliche Mengen genügen, um den Markt aus dem Gleichgewicht zu bringen, so dass das angestrebte Ziel sehr bald in Frage gestellt ist.
Die Möglichkeiten der Ziegenhaltung und Produktion von Ziegenmilch und Erzeugnissen aus dieser Milch dürfen in mengenmässiger Hinsicht nicht überschätzt werden.
Die Fragen des Interpellanten beantworten wir wie folgt:
Nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1974 über Kosten- beiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (SR 916.313) sind auch Ziegen beitragsberech- tigt. Die Ziegen sind dabei gegenüber dem Rindvieh begün- stigt, indem sie infolge eines grosszügig bemessenen Umrechnungsfaktors mehr Kostenbeiträge erhalten, als ihnen - im Vergleich zum Rindvieh - aufgrund des Futterbe- darfs zukäme. Neue Vorkehren scheinen uns nicht nötig.
Es wird zurzeit nur eine kleine Menge Ziegenbutter im- portiert und zur Herstellung eines pharmazeutischen Pro- duktes verwendet. In Anbetracht des gesamthaft gesehen ausgebauten Importschutzes unserer Landwirtschaft vertre- ten wir die Meinung, dass eine geringe Einfuhr eines speziel- len Produktes wie zum Beispiel Ziegenbutter weder men- genmässig begrenzt noch unterbunden werden soll. Die Lieferung schweizerischer Ziegenbutter ist bei Einhaltung angemessener Preise und guter Qualität durchaus möglich.
Die Forderung, Massnahmen gegen den Import sämtli- cher Produkte der Ziegenhaltung in Erwägung zu ziehen, ist praktisch weitgehend erfüllt: Geisskäse wird heute bei der Einfuhr mit einem Zoll von 50 Franken pro Zentner und einem Preiszuschlag von 240 Franken pro Zentner belastet (Zoll-Pos. 0404.14). Sodann besteht für Schlachtgitzi eine totale Übernahmepflicht, d. h. alle anfallenden Tiere müssen von den Importeuren von Ziegenfleisch zu einem festgeleg- ten, verhältnismässig hohen Preis abgenommen werden.
Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
84.419 Interpellation Kühne Gentechnologie und Tierzucht Manipulations génétiques et zootechnie
Wortlaut der Interpellation vom 3. Mai 1984
Ich bitte den Bundesrat um Auskunft auf folgende Fragen: Welches sind die gesetzlichen Grundlagen betreffend:
Embryotransfer/Embryotiefkühlung;
Gentechnologie (Manipulationen an Eizellen und Em- bryos).
Reichen insbesondere die Artikel 17 ff. der Rindvieh- und Kleinviehzuchtverordnung, Artikel 11 der Pferdezuchtver- ordnung und Artikel 12 ff. des Tierschutzgesetzes aus, um Missbräuche zu verhindern?
Texte de l'interpellation du 3 mai 1984
Je demande au Conseil fédéral quelles sont les bases légales qui concernent la congélation et le transfert d'em- bryons ainsi que les manipulations génétiques effectuées sur des ovules ou des embryons.
Je le prie en particulier de préciser si les articles 17 et suivants de l'ordonnance sur l'élevage des bovins et du menu bétail (916.310), l'article 11 de l'ordonnance sur l'éle- vage chevalin (916.320) et les articles 12 et suivants de la loi sur la protection des animaux (455) suffisent pour empêcher les abus.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Embryotransfer und damit verbundene Erscheinungen wie Manipulationen an Embryos (Gentechnologie) spielen in der Tierzucht und der Forschung eine gewisse Rolle.
Es ist leicht denkbar, dass Kenntnisse in der Gentechnologie zum Beispiel zu einseitiger und extremer Leistungssteige- rung und damit missbräuchlich verwendet werden können. Ob die bestehenden gesetzlichen Grundlagen genügen, um Missbräuche zu verhindern, ist fraglich.
Schliesslich ist auch zu prüfen, ob nicht die Gefahr besteht, dass Erkenntnisse aus dem Embryotransfer und der Gen- technologie beim Menschen bzw. in der Humanmedizin Anwendung finden können.
Teilt der Bundesrat diese Ansicht und ist er bereit, die notwendigen Vorkehren zu treffen, um Missbräuchen und Auswüchsen begegnen zu können?
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 août 1984
Wie im gesamten Bereich der Biologie werden auch in den mit der Tierzucht zusammenhängenden Forschungsgebie- ten immer neue Verfahren der Biotechnik entwickelt. Sie werden heute noch vorwiegend in und für die Forschung verwendet. Zum Problem der Gentechnologie hat der Bun- desrat bei der Beantwortung der Interpellation 82.353 über «Gen-Biologie» vom 15. März 1982 bereits Stellung ge- nommen.
In der praktischen Tierzucht hat während der letzten Jahre in den meisten Ländern mit bedeutender Rindviehzucht der sogenannte Embryotransfer Eingang gefunden. Dabei wer- den von züchterisch hervorragenden Kühen gleichzeitig wenn möglich mehrere Embryonen gewonnen und zum Austragen einzeln auf verschiedene Ersatzmütter übertra- gen. Der Umfang ist zwar wegen der noch hohen Kosten eher bescheiden, nimmt aber stetig zu. Teils werden bereits tiefgefrorene Embryonen verwendet. In viel geringerem Mass wird das Verfahren auch bei anderen landwirtschaftli- chen Nutztierarten angewandt.
Die schweizerischen Viehzüchter folgten dieser Entwick- lung aus verschiedenen Gründen nur mit Verzögerung. Allerdings nimmt das Interesse nun mit steigendem Erfolg der durchgeführten Übertragungen zu.
Die Embryoübertragung ermöglicht, vorzügliche weibliche Tiere züchterisch vermehrt zu nutzen und den Zuchtfort- · schritt der gesamten Rasse zu steigern. Die Befürworter sind daher überzeugt, dass kein Land, das in Zukunft in der viehwirtschaftlichen Produktion konkurrenzfähig bleiben will, auf die Nutzung des neuen Verfahrens verzichten kann. Es wird auch geltend gemacht, dass die Embryoübertra- gung nicht nur für eine Steigerung der Milchleistung, son- dern auch für die züchterische Verbesserung der Gesund- heit und der Fruchtbarkeit der Tiere oder für die Verbesse- rung der Qualität von Milch und Fleisch eingesetzt werden kann.
Der Schweinegesundheitsdienst benützt das Verfahren als Hilfsmittel für die Schaffung und Erhaltung gesunder Tier- bestände. Beim Simmentaler Fleckvieh will man damit die Erhaltung der reinen Simmentalerrasse unterstützen.
Die folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind für die Durchführung von Embryoübertragungen in der Tierzucht anwendbar:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Ruckstuhl Landwirtschaft. Alternativproduktionen Interpellation Ruckstuhl Agriculture. Diversification de la production
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1984
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.489
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
1444-1445
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20 012 785
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