Interpellation Kühne
1445
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1984
Die vom Interpellanten aufgeworfenen allgemeinen Fragen hinsichtlich der Berglandwirtschaft bzw. von Alternativpro- duktionen zu Betriebszweigen, bei denen der Markt gesät- tigt ist, werden im 6. Landwirtschaftsbericht, welcher im Herbst 1984 erscheinen wird, behandelt. Wir beschränken uns auf den Hinweis, dass bei Alternativproduktionen in der Regel bereits kleine zusätzliche Mengen genügen, um den Markt aus dem Gleichgewicht zu bringen, so dass das angestrebte Ziel sehr bald in Frage gestellt ist.
Die Möglichkeiten der Ziegenhaltung und Produktion von Ziegenmilch und Erzeugnissen aus dieser Milch dürfen in mengenmässiger Hinsicht nicht überschätzt werden.
Die Fragen des Interpellanten beantworten wir wie folgt:
Nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1974 über Kosten- beiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (SR 916.313) sind auch Ziegen beitragsberech- tigt. Die Ziegen sind dabei gegenüber dem Rindvieh begün- stigt, indem sie infolge eines grosszügig bemessenen Umrechnungsfaktors mehr Kostenbeiträge erhalten, als ihnen - im Vergleich zum Rindvieh - aufgrund des Futterbe- darfs zukäme. Neue Vorkehren scheinen uns nicht nötig.
Es wird zurzeit nur eine kleine Menge Ziegenbutter im- portiert und zur Herstellung eines pharmazeutischen Pro- duktes verwendet. In Anbetracht des gesamthaft gesehen ausgebauten Importschutzes unserer Landwirtschaft vertre- ten wir die Meinung, dass eine geringe Einfuhr eines speziel- len Produktes wie zum Beispiel Ziegenbutter weder men- genmässig begrenzt noch unterbunden werden soll. Die Lieferung schweizerischer Ziegenbutter ist bei Einhaltung angemessener Preise und guter Qualität durchaus möglich.
Die Forderung, Massnahmen gegen den Import sämtli- cher Produkte der Ziegenhaltung in Erwägung zu ziehen, ist praktisch weitgehend erfüllt: Geisskäse wird heute bei der Einfuhr mit einem Zoll von 50 Franken pro Zentner und einem Preiszuschlag von 240 Franken pro Zentner belastet (Zoll-Pos. 0404.14). Sodann besteht für Schlachtgitzi eine totale Übernahmepflicht, d. h. alle anfallenden Tiere müssen von den Importeuren von Ziegenfleisch zu einem festgeleg- ten, verhältnismässig hohen Preis abgenommen werden.
Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
84.419 Interpellation Kühne Gentechnologie und Tierzucht Manipulations génétiques et zootechnie
Wortlaut der Interpellation vom 3. Mai 1984
Ich bitte den Bundesrat um Auskunft auf folgende Fragen: Welches sind die gesetzlichen Grundlagen betreffend:
Embryotransfer/Embryotiefkühlung;
Gentechnologie (Manipulationen an Eizellen und Em- bryos).
Reichen insbesondere die Artikel 17 ff. der Rindvieh- und Kleinviehzuchtverordnung, Artikel 11 der Pferdezuchtver- ordnung und Artikel 12 ff. des Tierschutzgesetzes aus, um Missbräuche zu verhindern?
Texte de l'interpellation du 3 mai 1984
Je demande au Conseil fédéral quelles sont les bases légales qui concernent la congélation et le transfert d'em- bryons ainsi que les manipulations génétiques effectuées sur des ovules ou des embryons.
Je le prie en particulier de préciser si les articles 17 et suivants de l'ordonnance sur l'élevage des bovins et du menu bétail (916.310), l'article 11 de l'ordonnance sur l'éle- vage chevalin (916.320) et les articles 12 et suivants de la loi sur la protection des animaux (455) suffisent pour empêcher les abus.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Embryotransfer und damit verbundene Erscheinungen wie Manipulationen an Embryos (Gentechnologie) spielen in der Tierzucht und der Forschung eine gewisse Rolle.
Es ist leicht denkbar, dass Kenntnisse in der Gentechnologie zum Beispiel zu einseitiger und extremer Leistungssteige- rung und damit missbräuchlich verwendet werden können. Ob die bestehenden gesetzlichen Grundlagen genügen, um Missbräuche zu verhindern, ist fraglich.
Schliesslich ist auch zu prüfen, ob nicht die Gefahr besteht, dass Erkenntnisse aus dem Embryotransfer und der Gen- technologie beim Menschen bzw. in der Humanmedizin Anwendung finden können.
Teilt der Bundesrat diese Ansicht und ist er bereit, die notwendigen Vorkehren zu treffen, um Missbräuchen und Auswüchsen begegnen zu können?
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 août 1984
Wie im gesamten Bereich der Biologie werden auch in den mit der Tierzucht zusammenhängenden Forschungsgebie- ten immer neue Verfahren der Biotechnik entwickelt. Sie werden heute noch vorwiegend in und für die Forschung verwendet. Zum Problem der Gentechnologie hat der Bun- desrat bei der Beantwortung der Interpellation 82.353 über «Gen-Biologie» vom 15. März 1982 bereits Stellung ge- nommen.
In der praktischen Tierzucht hat während der letzten Jahre in den meisten Ländern mit bedeutender Rindviehzucht der sogenannte Embryotransfer Eingang gefunden. Dabei wer- den von züchterisch hervorragenden Kühen gleichzeitig wenn möglich mehrere Embryonen gewonnen und zum Austragen einzeln auf verschiedene Ersatzmütter übertra- gen. Der Umfang ist zwar wegen der noch hohen Kosten eher bescheiden, nimmt aber stetig zu. Teils werden bereits tiefgefrorene Embryonen verwendet. In viel geringerem Mass wird das Verfahren auch bei anderen landwirtschaftli- chen Nutztierarten angewandt.
Die schweizerischen Viehzüchter folgten dieser Entwick- lung aus verschiedenen Gründen nur mit Verzögerung. Allerdings nimmt das Interesse nun mit steigendem Erfolg der durchgeführten Übertragungen zu.
Die Embryoübertragung ermöglicht, vorzügliche weibliche Tiere züchterisch vermehrt zu nutzen und den Zuchtfort- · schritt der gesamten Rasse zu steigern. Die Befürworter sind daher überzeugt, dass kein Land, das in Zukunft in der viehwirtschaftlichen Produktion konkurrenzfähig bleiben will, auf die Nutzung des neuen Verfahrens verzichten kann. Es wird auch geltend gemacht, dass die Embryoübertra- gung nicht nur für eine Steigerung der Milchleistung, son- dern auch für die züchterische Verbesserung der Gesund- heit und der Fruchtbarkeit der Tiere oder für die Verbesse- rung der Qualität von Milch und Fleisch eingesetzt werden kann.
Der Schweinegesundheitsdienst benützt das Verfahren als Hilfsmittel für die Schaffung und Erhaltung gesunder Tier- bestände. Beim Simmentaler Fleckvieh will man damit die Erhaltung der reinen Simmentalerrasse unterstützen.
Die folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind für die Durchführung von Embryoübertragungen in der Tierzucht anwendbar:
Interpellation Maeder-Appenzell
1446
N
5 octobre 1984
des Zuchtziels zu gewährleisten und extreme oder fehler- hafte Tiere von der Zucht auszuschliessen. Von entschei- dender Bedeutung ist bei jedem Zuchttier, dass seine Abstammung gewährleistet ist. In den Weisungen des Bun- desamtes für Landwirtschaft vom 25. März 1982 für die Ausstellung von Abstammungs- und Leistungsausweisen bei Durchführung der Embryoübertragung bei Rind und Schwein ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Abstammung von Tieren aus Übertragungen anerkannt wer- den kann. Beim Pferd unterstehen künstliche Besamung und Embryoübertragung der Bewilligung des erwähnten Bundesamtes.
Für Embryoübertragungen in der Praxis nach bewährten Methoden ist keine Bewilligung notwendig. Sie unterstehen wie jegliche Handlung mit und an Tieren den allgemeinen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung.
Der Entscheid über die Durchführung von Embryoübertra- gungen bleibt im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen grundsätzlich dem Züchter bzw. Tiereigentümer und den Zuchtorganisationen überlassen. Aufgrund der noch beschränkten Erfahrung bestand bisher kein Anlass für besondere Einschränkungen. Der Bundesrat wird aber die weitere Entwicklung biotechnischer Verfahren und ihre Anwendung in der Tierzucht im Auge behalten und wenn notwendig eine Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen einleiten.
Der Bundesrat ist insbesondere auch darauf bedacht, uner- wünschten Anwendungen biotechnischer Verfahren beim Menscher rechtzeitig entgegenzuwirken. Er hält zu diesem Zweck Kontakt mit der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften, die eine besondere Kom- mission für Bioethik im Umgang mit menschlichen Keimzel- len und Embryonen eingesetzt hat. Die Kommission hat medizinisch-ethische Richtlinien für die in-vitro-Fertilisation und den Embryotransfer zur Behandlung der menschlichen Infertilität ausgearbeitet. Zur konkreten Problematik von Forschungsuntersuchungen an tierischen und menschli- chen Keimzellen und Embryonen wird sie in absehbarer Zeit Stellung nehmen. Ausserdem beteiligt sich die Schweiz aktiv an den Arbeiten eines Expertenkomitees des Europa- rates, das den Auftrag hat, die ethischen und rechtlichen Probleme der Humangenetik und -embryologie umfassend abzuklären und entsprechende Empfehlungen vorzulegen. Aufgrund dieser Vorarbeiten wird zu prüfen sein, wieweit sich allenfalls gesetzgeberische Massnahmen aufdrängen.
Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
84.482 Interpellation Maeder-Appenzell Schutz der Wale Protection de la baleine
Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1984
Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beant- worten:
Ist der Bundesrat angesichts der grossen Bedrohung der Wale bereit, dafür zu sorgen, dass die Schweizer Vertretung in der Internationalen Walfangkommission (IWC) einen kom- promisslosen Naturschutzstandpunkt einnimmt?
Ist der Bundesrat bereit, die Einfuhr von Spermöl und Spermaceti zu verbieten?
Texte de l'interpellation du 22 juin 1984
Le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions sui- vantes:
Étant donné la grave menace qui pèse sur les baleines, le gouvernement est-il prêt à faire en sorte que la représenta- tion suisse à la Commission internationale de la chasse à la baleine prenne position sans réserve en faveur de la protec- tion de la nature ?
Est-il disposé à interdire l'importation d'huile de cachalot et de spermaceti ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Grendelmeier, Günter, Jaeger, Müller-Aargau, Oester, Weber Monika, Weder-Basel, Widmer (8)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1979/80 haben die eidgenössischen Räte den Beitritt der Schweiz zum Walfangabkommen von 1946 und damit auch zur Internationalen Walfangkommission (IWC) beschlossen. Der Bundesrat hat damals diesen Beitritt als «Solidaritätsak- tion» mit jenen Staaten in der IWC verstanden, die die Front der Natur- und Artenschützer gegenüber den kommerziell orientierten Walfangnationen bilden.
Als 1982 im englischen Brighton an der IWC-Jahreskonfe- renz mit der erforderlichen Dreiviertelmehrheit ein 1986 in Kraft tretender Walfangstopp beschlossen wurde, enthielt sich die Schweiz der Stimme. Naturschutzkreise in der Schweiz und im Ausland waren von diesem Verhalten sehr enttäuscht.
Zurzeit tagt die IWC in Buenos Aires. Aus dem Bundesamt für Veterinärwesen ist zu hören, dass die Schweiz noch immer an ihrer Argumentation von 1982 festhalte. Diese besagt, dass die Schweiz der Ansicht sei, dass ein Morato- rium mehr negative als positive Aspekte aufweise, da unter anderem Länder Vorbehalte einlegen können und es wäh- rend des Moratoriums keine Kontrollmöglichkeiten mehr gebe. Das Moratorium werde nicht zum Ziel führen; es wäre besser, die Fangquoten Jahr für Jahr weiter zu senken.
In Naturschutzkreisen findet man diese Stellungnahme sehr opportunistisch und man erwartet von der schweizerischen Delegation einen kompromisslosen Einsatz im Sinne des Artenschutzes.
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 15. August 1979 eindrücklich seine diesbezügliche Gesinnung zum Aus- druck gebracht, indem er unter anderem festhielt: «Eine grosse Zahl von Tierarten, darunter annähernd 150 Arten von Meeresbewohnern, sind heute in ihrer Existenz bedroht. Ein Warnzeichen für die zunehmende Verschlechterung der Lage bilden das Vorkommen und der Zustand der höheren Meerestiere. Einige dieser Tieraten sind bereits verschwun- den oder durch den Menschen ausgerottet worden. Zwölf Walarten stehen nahe vor der Ausrottung.»
1981 bis 1984 wurden immer noch der Bewilligungspflicht unterliegendes Spermöl und Spermaceti eingeführt. Der Spermwal, von dem diese Produkte stammen, steht seit 1981 auf Liste 1 des Washingtoner Artenschutzabkommens.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 août 1984
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Interpellation Kühne Gentechnologie und Tierzucht Interpellation Kühne Manipulations génétiques et zootechnie
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Jahr
1984
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.419
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.10.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
1445-1446
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Pagina
Ref. No
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