Interpellation Maeder-Appenzell
1446
N
5 octobre 1984
des Zuchtziels zu gewährleisten und extreme oder fehler- hafte Tiere von der Zucht auszuschliessen. Von entschei- dender Bedeutung ist bei jedem Zuchttier, dass seine Abstammung gewährleistet ist. In den Weisungen des Bun- desamtes für Landwirtschaft vom 25. März 1982 für die Ausstellung von Abstammungs- und Leistungsausweisen bei Durchführung der Embryoübertragung bei Rind und Schwein ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Abstammung von Tieren aus Übertragungen anerkannt wer- den kann. Beim Pferd unterstehen künstliche Besamung und Embryoübertragung der Bewilligung des erwähnten Bundesamtes.
Für Embryoübertragungen in der Praxis nach bewährten Methoden ist keine Bewilligung notwendig. Sie unterstehen wie jegliche Handlung mit und an Tieren den allgemeinen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung.
Der Entscheid über die Durchführung von Embryoübertra- gungen bleibt im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen grundsätzlich dem Züchter bzw. Tiereigentümer und den Zuchtorganisationen überlassen. Aufgrund der noch beschränkten Erfahrung bestand bisher kein Anlass für besondere Einschränkungen. Der Bundesrat wird aber die weitere Entwicklung biotechnischer Verfahren und ihre Anwendung in der Tierzucht im Auge behalten und wenn notwendig eine Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen einleiten.
Der Bundesrat ist insbesondere auch darauf bedacht, uner- wünschten Anwendungen biotechnischer Verfahren beim Menscher rechtzeitig entgegenzuwirken. Er hält zu diesem Zweck Kontakt mit der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften, die eine besondere Kom- mission für Bioethik im Umgang mit menschlichen Keimzel- len und Embryonen eingesetzt hat. Die Kommission hat medizinisch-ethische Richtlinien für die in-vitro-Fertilisation und den Embryotransfer zur Behandlung der menschlichen Infertilität ausgearbeitet. Zur konkreten Problematik von Forschungsuntersuchungen an tierischen und menschli- chen Keimzellen und Embryonen wird sie in absehbarer Zeit Stellung nehmen. Ausserdem beteiligt sich die Schweiz aktiv an den Arbeiten eines Expertenkomitees des Europa- rates, das den Auftrag hat, die ethischen und rechtlichen Probleme der Humangenetik und -embryologie umfassend abzuklären und entsprechende Empfehlungen vorzulegen. Aufgrund dieser Vorarbeiten wird zu prüfen sein, wieweit sich allenfalls gesetzgeberische Massnahmen aufdrängen.
Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
84.482 Interpellation Maeder-Appenzell Schutz der Wale Protection de la baleine
Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1984
Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beant- worten:
Ist der Bundesrat angesichts der grossen Bedrohung der Wale bereit, dafür zu sorgen, dass die Schweizer Vertretung in der Internationalen Walfangkommission (IWC) einen kom- promisslosen Naturschutzstandpunkt einnimmt?
Ist der Bundesrat bereit, die Einfuhr von Spermöl und Spermaceti zu verbieten?
Texte de l'interpellation du 22 juin 1984
Le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions sui- vantes:
Étant donné la grave menace qui pèse sur les baleines, le gouvernement est-il prêt à faire en sorte que la représenta- tion suisse à la Commission internationale de la chasse à la baleine prenne position sans réserve en faveur de la protec- tion de la nature ?
Est-il disposé à interdire l'importation d'huile de cachalot et de spermaceti ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Grendelmeier, Günter, Jaeger, Müller-Aargau, Oester, Weber Monika, Weder-Basel, Widmer (8)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1979/80 haben die eidgenössischen Räte den Beitritt der Schweiz zum Walfangabkommen von 1946 und damit auch zur Internationalen Walfangkommission (IWC) beschlossen. Der Bundesrat hat damals diesen Beitritt als «Solidaritätsak- tion» mit jenen Staaten in der IWC verstanden, die die Front der Natur- und Artenschützer gegenüber den kommerziell orientierten Walfangnationen bilden.
Als 1982 im englischen Brighton an der IWC-Jahreskonfe- renz mit der erforderlichen Dreiviertelmehrheit ein 1986 in Kraft tretender Walfangstopp beschlossen wurde, enthielt sich die Schweiz der Stimme. Naturschutzkreise in der Schweiz und im Ausland waren von diesem Verhalten sehr enttäuscht.
Zurzeit tagt die IWC in Buenos Aires. Aus dem Bundesamt für Veterinärwesen ist zu hören, dass die Schweiz noch immer an ihrer Argumentation von 1982 festhalte. Diese besagt, dass die Schweiz der Ansicht sei, dass ein Morato- rium mehr negative als positive Aspekte aufweise, da unter anderem Länder Vorbehalte einlegen können und es wäh- rend des Moratoriums keine Kontrollmöglichkeiten mehr gebe. Das Moratorium werde nicht zum Ziel führen; es wäre besser, die Fangquoten Jahr für Jahr weiter zu senken.
In Naturschutzkreisen findet man diese Stellungnahme sehr opportunistisch und man erwartet von der schweizerischen Delegation einen kompromisslosen Einsatz im Sinne des Artenschutzes.
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 15. August 1979 eindrücklich seine diesbezügliche Gesinnung zum Aus- druck gebracht, indem er unter anderem festhielt: «Eine grosse Zahl von Tierarten, darunter annähernd 150 Arten von Meeresbewohnern, sind heute in ihrer Existenz bedroht. Ein Warnzeichen für die zunehmende Verschlechterung der Lage bilden das Vorkommen und der Zustand der höheren Meerestiere. Einige dieser Tieraten sind bereits verschwun- den oder durch den Menschen ausgerottet worden. Zwölf Walarten stehen nahe vor der Ausrottung.»
1981 bis 1984 wurden immer noch der Bewilligungspflicht unterliegendes Spermöl und Spermaceti eingeführt. Der Spermwal, von dem diese Produkte stammen, steht seit 1981 auf Liste 1 des Washingtoner Artenschutzabkommens.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 août 1984
Interpellation Cotti Gianfranco
1447
a. Erhaltung wesentlicher ökologischer Abläufe und Lebensgrundlagen, von denen die Qualität des Lebens und der wirtschaftliche Fortschritt der Menschheit abhängen;
b. Erhaltung der genetischen Vielfalt;
c. Sicherstellen der dauerhaften Nutzung von Arten und Ökosystemen, die die Lebensgrundlage für Millionen ländli- cher Gemeinden wie auch für bedeutende Industrien bilden.
Die Internationale Walfangkommission (IWC) hat als ausfüh- rendes Organ des Übereinkommens die Jagd auf die beson- ders gefährdeten Arten (z. B. auf Blauwal, Glattwal, Buckel- wal, Grönlandwal, Porttwal) völlig untersagt oder lässt sie nur noch in äusserst beschränktem Umfang zu, wenn es sich darum handelt, Völkern wie zum Beispiel den Eskimos ein wichtiges Element ihrer kulturellen und wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu erhalten.
Einzelne Walarten kommen nach wie vor in grösserer Zahl vor. Eine kontrollierte Nutzung dieser Arten ist mit den Prinzipien der Weltstrategie für die Erhaltung der Natur vereinbar. Indessen ist feststellbar, dass die Walfangindu- strie insgesamt einem Schrumpfungsprozess unterworfen ist, der in absehbarer Zeit ein Ende der industriellen Ausbeu- tung der Walbestände erwarten lassen kann und damit schliesslich auch dem Wunsch vieler Menschen nach einem vollständigen Schutz der Wale gerecht würde.
In den letzten Jahren hat denn auch die Internationale Walfangkommission bei den relativ häufig vorkommenden Arten eine immer restriktivere Haltung eingenommen. An ihrer 36. Jahrestagung in Buenos Aires vom 18. bis 22. Juni 1984 reduzierte sie die Fangquoten aller Walarten für die nächste Saison um fast 29 Prozent, jene des am häufigsten genutzten Wales, des Zwergwales (mit einem Anteil von fast 70 Prozent an den Fangquoten der laufenden Saison) sogar um 36,5 Prozent.
Die Schweiz hat sich stets für eine kontinuierliche Reduk- tion der Fangquoten auch für die weniger gefährdeten Wal- arten eingesetzt. Sie will damit auf einen sukzessiven Abbau der Fangflotten und einen gänzlichen Verzicht auf den Wal- fang hinwirken. Der Bundesrat hält dieses Vorgehen für erfolgversprechender als das Aufstellen von Maximalforde- rungen, deren Wirkung sich die betroffenen Nationen letzt- lich durch das Einlegen von Vorbehalten oder gar durch die Kündigung des Staatsvertrages entziehen.
Le président. L'interpellateur est partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
84.428 Interpellation Cotti Gianfranco
Fernseh-«Sportkanal» und Empfang des Tessiner Programms Canale sportivo. Black out della RTSI nella Svizzera interna
Retransmissions sportives à la TV et réception du programme tessinois
Wortlaut der Interpellation vom 4. Juni 1984
Seit das Schweizer Fernsehen die sogenannte «Sportkette» eingeführt hat, kann das Programm des Fernsehens der italienischen Schweiz in der Deutsch- und in der Welsch- schweiz zeitweise nicht mehr empfangen werden. Dies hat bei den in der deutschen und französischen Schweiz woh- nenden Tessinern (und italienischsprachigen Personen ganz allgemein - ungefähr 500000) beträchtliche Unzufrie- denheit und Verärgerung hervorgerufen, die zu zahlreichen Protesten geführt haben und denen auch der Zentralvor- stand der Pro Ticino Ausdruck verliehen hat.
Die Tessiner Deputation der eidgenössischen Räte hat bei der Generaldirektion der Schweizerischen Radio- und Fern- sehgesellschaft sofort interveniert und aus grundsätzlichen Erwägungen eindringlich verlangt, dass der Empfangsbe- reich für die Programme des Fernsehens der italienischen Schweiz aufrechterhalten wird. In ihrer Antwort erklärt die Generaldirektion der SRG, sie sei sich der politischen Bedeutung der Frage bewusst und wolle dem Anliegen der Deputation Rechnung tragen, allerdings erst bei der Aus- wertung des Versuchs.
Ich ersuche den Bundesrat zu bekräftigen, dass die Notwen- digkeit, den Empfangsbereich für die. Programme des Fern- sehens der italienischen Schweiz im ganzen Land ab sofort unangetastet zu lassen, rein politischer Natur im Sinne der Konzession ist.
Testo della interpellazione del 4 giugno 1984
Da quando la televisione svizzera propone il cosiddetto «canale sportivo» occultando nella Svizzera interna il pro- gramma della Televisione della Svizzera italiana, fra gli emi- grati ticinesi residenti nella Svizzera tedesca e francese (e gli italofoni in generale - circa 500000 persone), si è venuto a creare un notevole malcontento e disagio che è stato espresso in molte proteste e di cui si è fatto interprete anche il Comitato centrale della Pro Ticino.
La deputazione ticinese alle Camere federali è tempestiva- mente intervenuta presso la Direzione generale della Società Svizzera di Radiotelevisione chiedendo insistente- mente, per motivi di principio, che lo spazio di recizione dei programmi della Televisione della Svizzera italiana sia man- tenuto. Nella risposta la Direzione generale della SSR dichiara si di essere cosciente della rilevanza politica della questione e di voler tenere conto della preoccupazione della deputazione, ma soltanto nell'ambito della valutazione delle esperienze.
Chiedo al Consiglio federale di confermare la natura pretta- mente politica, nel senso della concessione, della necessità di mantenere intatto, senza remora, lo spazio di ricezione dei programmi della Televisione della Svizzera italiana in tutto il Paese.
Texte de l'interpellation du 4 juin 1984
Depuis que la télévision de notre pays propose le canal dit «sportif», qui rejette dans l'ombre, en Suisse centrale, le programme de télévision de la Suisse italienne, un certain malaise et un mécontentement considérable sont apparus parmi les émigrants tessinois résidant en Suisse alémanique et en Suisse française (ainsi que parmi les italophones en général - environ 500000 personnes): cela s'est traduit par
183-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Maeder-Appenzell Schutz der Wale Interpellation Maeder-Appenzell Protection de la baleine
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.482
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1984 - 08:00
Date
Data
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1446-1447
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Pagina
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20 012 787
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