1455
Interpellation Gurtner
84.306 Interpellation Gurtner Nachtarbeitsverbot für Frauen Main-d'œuvre féminine. Interdiction du travail de nuit
Wortlaut der Interpellation vom 5. März 1984
Ist der Bundesrat bereit, alles Nötige zu unternehmen und seinen Einfluss geltend zu machen, um einer Aufhe- bung des Nachtarbeitsverbotes für Frauen (im konkreten Fall der Ebauches SA) nicht stattzugeben?
Eine Bewilligung der Nachtarbeit für Frauen wäre ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Übereinkommens 89 der Internationalen Arbeitsorganisation, das durch die Schweiz ratifiziert wurde und bis 1992 verpflichtet. Demnach wäre auch die Bewilligung für Schichtarbeit für Männer unter gewissen Bedingungen möglich. Wie stellt sich der Bundesrat dazu?
Wie stellt sich der Bundesrat zur Tatsache, dass Nachtar- beit für Männer und Frauen gesundheitsschädigend ist?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass dieser Bewilligung Präzedenzcharakter zukäme und sie eine Flut von ähnlichen Gesuchen auslösen könnte?
Ist der Bundesrat bereit, die Initiative zu ergreifen und die bestehenden besonderen geschlechtsspezifischen Schutz- bestimmungen zu überprüfen und neu so zu regeln, dass für Frauen und Männer gleiche Schutzbestimmungen gelten?
Texte de l'interpellation du 5 mars 1984
Le Conseil fédéral est-il prêt à faire le nécessaire et à exercer toute son influence pour empêcher la levée de l'interdiction du travail de nuit pour la main-d'œuvre fémi- nine (en l'occurrence chez Ebauches SA)?
Autoriser le travail de nuit pour la main-d'œuvre féminine violerait les dispositions de la convention nº 89 de l'Organi- sation internationale du Travail, que la Suisse a ratifiée et qui la lie jusqu'en 1992. Dans ce cas, il faudrait aussi autoriser sous certaines conditions le travail par équipes pour les hommes. Quelle est la position du Conseil fédéral à ce sujet?
Comment réagit-il au fait que le travail de nuit est nuisible à la santé des hommes et des femmes ?
N'est-il pas aussi d'avis que cette autorisation créerait un précédent et entraînerait toute une série de demandes du même type?
Est-il disposé à prendre l'initiative de revoir les disposi- tions existantes sur la protection de chacun des deux sexes et à formuler une nouvelle réglementation telle qu'hommes et femmes bénéficient d'une même protection légale ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, Herczog, Mas- carin
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Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Grenchner Uhrenfabrik ETA Ebauches SA hat im Januar dieses Jahres beim BIGA einen Antrag auf Bewilligung der Nachtarbeit für Frauen für die Werke Grenchen und Marin gestellt. Betroffen davon sind etwa 60 Frauen, die in einer dritten Schicht von 22.00 bis 5.00 Uhr morgens Uhren mon- tieren müssen.
Die Ebauches SA gibt für ihr Gesuch vor allem drei Gründe an:
Die Wettbewerbsfähigkeit mit Billiglohnländern wie Japan, die sich immer mehr Marktanteile auf dem Uhrensek- tor erobern, verlangt eine Rund-um-die-Uhr-Auslastung der Maschinen zwecks Produktionsverbilligung;
Männer wollen diese ungelernte, monotone und schlecht bezahlte Arbeit nicht;
Frauen verdienen weniger, sind monotonieresistenter, frei von Karrieredenken usw.
Das ganze wird als Schritt Richtung Gleichberechtigung am Arbeitsplatz verkauft.
Es ist heute aber unbestritten, dass Nachtarbeit - für Frauen und Männer - gesundheitliche Schäden mit sich bringt. In einem Communiqué protestieren die Ärztinnen und Ärzte der SGSG und médecin progressistes energisch gegen die beantragte Aufhebung des Nachtarbeitsverbotes für die Ebauches SA.
Zudem besteht die Gefahr, dass sich Frauen tagsüber ihrer Familie widmen und deshalb die vorgeschriebene Ruhe am Tage nicht einhalten (tagsüber am Herd, nachts am Fliess- band). Die bestehende Doppelbelastung verschärft sich enorm.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 1984
zu den Interpellationen Gurtner und Fankhauser (84.390)
Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 septembre 1984 concernant les interpellations Gurtner et Fankhauser (84.390)
Die Betriebe ETA SA, Grenchen, und Ebauches Electroni- ques SA, Marin, stellten im Januar 1984 beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) ein Gesuch um Ertei- lung von Bewilligungen für ununterbrochenen Betrieb, wobei auch Frauen in der Nacht beschäftigt werden sollten. Im Juni 1984 wurde das Gesuch insoweit geändert, als die Bewilligung des ununterbrochenen Betriebes nur für eine Versuchsperiode von einem Jahr verlangt wurde. Das EVD hat, nachdem das BIGA die erforderlichen Abklärungen vorgenommen hatte und überdies die Eidgenössische Arbeitskommission zum Gesuch Stellung nehmen konnte, dieses am 24. August 1984 abgelehnt.
Für Frauen kann vom grundsätzlichen Nachtarbeitsver- bot aufgrund von Artikel 34 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes nur unter besonderen Voraussetzungen abgewichen wer- den. Das Internationale Übereinkommen Nr. 89 der Interna- tionalen Arbeitsorganisation, das für die Schweiz seit dem 6. Mai 1951 in Kraft ist (AS 1950 388), untersagt Nachtarbeit von Frauen in industriellen Betrieben. Dieses Übereinkom- men sieht zwar gewisse Ausnahmen vor (z. B. höhere Gewalt, Verderb von Gütern, klimatische Verhältnisse), die der Bundesrat in Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz präzisiert hat. Diese Ausnahmefälle treffen bei ETA und Ebauches nicht zu. Artikel 70 Absatz 2 der Verord- nung 1 sieht weitere Ausnahmemöglichkeiten vor, deren Voraussetzungen das BIGA umschreiben muss. Solche Bewilligungen können jedoch nur an Betriebe erteilt wer- den, auf welche das Übereinkommen nicht anwendbar ist. Eine Abweichung von den Bestimmungen des Übereinkom- mens selber ist - neben den erwähnten Sonderausnahme- bestimmungen - nur möglich, «wenn es das Staatswohl infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert» (Art. 5 des. Übereinkommens). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall, obschon ernst zu nehmende wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden konnten, nicht gegeben.
Kontakte mit dem Internationalen Arbeitsamt und eine vertiefte Analyse, namentlich der Praxis der Aufsichtsorgane der Internationalen Arbeitsorganisation, haben ergeben, dass die wirtschaftlichen Gründe, die im Fall ETA/Ebauches massgebend gewesen wären, für die Geltendmachung einer Ausnahme im Sinne des Übereinkommens nie ausgereicht hätten.
Das in Artikel 5 des Übereinkommens Nr. 89 vorgesehene Anhörungsverfahren hat stattgefunden. Die Frage der Nachtarbeit von Frauen in den Betrieben ETA SA und Ebau- ches Electroniques SA ist am 16. August 1984 der Eidgenös sischen Arbeitskommission unterbreitet worden. Im Hinblick auf die Bedeutung des Beratungsgegenstandes und um den Anforderungen des Übereinkommens Nr. 89 zu genügen, wurde dieses Konsultativorgan des Bundes erweitert.
184-N
Interpellation Fankhauser
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N
5 octobre 1984
Wirtschaftlich allein betrachtet hätten gute Argumente für die Erteilung der Bewilligung unter Einschluss von Frauen gesprochen. Sozialpolitisch gesehen wäre eine Ver- suchsphase von einem Jahr im Hinblick auf die kommende generelle Problematik Gleichstellung/Sonderschutz für Frauen interessant gewesen. Ausschlaggebend für den negativen Entscheid war aber letztlich die rechtliche Beur- teilung. und zwar eben im Bereich des internationalen Rechts. Zu berücksichtigen war unter anderem auch, dass bei einem positiven Entscheid es wohl schwierig gewesen wäre, den Fall ETA/Ebauches zu isolieren, d. h. eine präjudi- zielle Wirkung zu verhindern. Es galt, nicht zuletzt, den Ruf einer Schweiz zu wahren, die sich an eingegangene Ver- pflichtungen hält, auch wenn diese unbequem werden.
Der Auftrag auf Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 4 Abs. 2 BV) verlangt eine Revision des Arbeits- und des Arbeitszeitgesetzes, wie dies der Bundesrat in den Richt- linien der Regierungspolitik 1983 bis 1987 angekündigt hat. Es muss dabei geprüft werden, ob die Schutzbestimmun- gen, wo immer möglich, geschlechtsneutral ausgestaltet werden können. Dabei wird sich zeigen, ob die angestrebte Gesetzesrevision mit dem Übereinkommen Nr. 89 in Über- einstimmung zu bringen ist oder das Übereinkommen allenfalls gekündigt werden muss. Die Situation ist noch offen, da die Internationale Arbeitskonferenz das Thema «Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Mann und Frau/Allgemeine Diskussion» für 1985 auf ihre Tagesord- nung gesetzt hat.
Der Bundesrat ist sich der Probleme um die Nacht- und Schichtarbeit bewusst. Mit Befriedigung kann er feststellen, dass gemäss BIGA-Statistik die Anzahl der in industriellen Betrieben in der Nacht beschäftigten Arbeitnehmer in unse- rem Lande nicht zunimmt. Überdies ist zu vermerken, dass sich die Eidgenössische Arbeitskommission intensiv mit die- sen Fragen beschäftigt.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
51 Stimmen 72 Stimmen
84.390 Interpellation Fankhauser Nachtarbeit für Frauen Travail de nuit des femmes
Wortlaut der Interpellation vom 22. März 1984
Die Antwort des Bundesrates auf meine Frage (Fragestunde vom 12. März 1984, behandelt als dringliche Einfache Anfrage) ist nicht zufriedenstellend. Deshalb folgende Fragen:
Unentbehrlichkeit der Frauennachtarbeit: Aus welchen Überlegungen übernimmt der Bundesrat die Begründung des Gesuchstellers, Frauen würden sich für diese Arbeit besser eignen als Männer?
Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände: Der Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens 89 sieht vor, die Regierung müsse die beteiligten Verbände anhören, bevor das Verbot der Nachtarbeit für Frauen ausser Kraft gesetzt werde.
Hat der Bundesrat eine Vernehmlassung durchgeführt oder wird er eine solche durchführen?
Nimmt die Begründung, der internationale Druck («Abhän- gigkeit gegenüber der fernöstlichen Konkurrenz» in der Antwort des Bundesrates) werde grösser, nicht dem interna- tionalen Abkommen zum Teil den Sinn?
Eidgenössische Arbeitskommission: In welcher Absicht soll die Grundsatzfrage der Nachtarbeit von Frauen der Eidgenössischen Arbeitskommission unterbreitet werden?
Mögliche Zustimmung des Internationalen Arbeitsamtes: Wann und in welcher Form hat das Internationale Arbeits- amt einer Abweichung des Übereinkommens 89 zuge- stimmt?
Texte de l'interpellation du 22 mars 1984
La réponse du Conseil fédéral à la question que j'ai posée lors de l'heure des questions du 12 mars 1984, et qui a été traitée comme question ordinaire urgente, n'est pas satisfai- sante, ce qui m'incite à demander ce qui suit:
Nécessité du travail de nuit féminin: sur quelles considé- rations le Conseil fédéral se fonde-t-il pour accepter l'argu- ment du requérant affirmant que les femmes sont plus aptes au travail nocturne?
Consultation des organisations intéressées: le premier alinéa de l'article 5 de la convention 89 de l'OIT, relative au travail de nuit des femmes (RO 1950 | 405) prévoit que le gouvernement consulte les organisations d'employeurs et de travailleurs intéressées avant de lever l'interdiction du travail nocturne féminin. Le Conseil fédéral a-t-il procédé à cette consultation ou va-t-il le faire ?
Intérêt national: l'alinéa susdit précise en outre que l'in- terdiction peut être levée lorsque l'intérêt national l'exige «en raison de circonstances particulièrement graves». Le Conseil fédéral juge-t-il notre intérêt national menacé au point qu'il faille suspendre un effet de la convention interna- tionale précitée? Invoquer, comme le fait le Conseil fédéral dans sa réponse, l'accroissement de la «pression internatio- nale» et de la «concurrence de l'Extrême-Orient», ne revient-il pas à enlever à la convention une partie de sa portée ?
Commission fédérale du travail: dans quel but entend-on soumettre le principe du travail nocturne féminin à cette commission?
Approbation de l'OIT: quand et sous quelle forme l'Orga- nisation internationale du Travail a-t-elle approuvé une déro- gation à la convention 89?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Braunschweig, Bundi, Deneys, Euler, Friedli, Gloor, Jaggi, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, Morf, Pitteloud, Robbiani, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Schmid, Stamm Walter (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Interpellantin verzichtet auf eine Begründung, erwartet aber eine schriftliche Beantwortung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 1984 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 septembre 1984
Siehe Interpellation Gurtner, Seite 1955 hiervor Voir Interpellation Gurtner, page 1955 ci-devant
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
60 Stimmen 71 Stimmen
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Interpellation Gurtner Nachtarbeitsverbot für Frauen Interpellation Gurtner Main-d'œuvre féminine. Interdiction du travail de nuit
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Jahr
1984
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.306
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.10.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
1455-1456
Page
Pagina
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20 012 794
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