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1509
Petition
Maitre a cité tout à l'heure un cas théorique possible où, à son avis et de l'avis de la majorité, il faudrait qu'en vertu du droit fiscal suisse une poursuite administrative soit possible. D'un côté, on trouve que le cas est théorique et tarabiscoté, d'un autre côté on l'estime possible et on pense qu'il ne faut pas créer une «lacune» en quelque sorte du point de vue suisse.
Je crois que maintenant, après avoir entendu l'avis du Con- seil fédéral, c'est à vous de trancher. Il s'agit certainement de nuances, mais des nuances qui naturellement ont leur importance.
Präsident: Herr Leuenberger wünscht, eine kurze, sachliche Berichtigung abzugeben.
Leuenberger Moritz: Sachlich berichtigen muss ich das Votum von Herrn Maitre. Was er gesagt hat, mag in der Theorie richtig sein. Aber bedenken Sie, dass bereits nach heutigem Recht und nach heutiger Praxis derjenige Fall, den er uns geschildert hat, zollrechtlich nicht erfasst wird. Also ändert unser Vorschlag an der heutigen Rechtswirk- lichkeit diesbezüglich überhaupt nichts. Deswegen ist sein Beispiel als Argument für den Gegenvorschlag ungeeignet.
Bundesrat Egli: Der Bundesrat stimmt grundsätzlich der Initiative zu. Ich verweise auf den Bericht des Bundesrates vom 23. Mai 1984. Ich komme darauf nicht mehr zurück, sondern fasse nur nochmals die Gründe zusammen, wes- halb wir der Version der Initiative zustimmen und nicht der Version der Kommission. Es sind vier Gründe:
Die Version der Kommission verlangt, dass eine Bestra- fung nach Betäubungsmittelgesetz vorausgegangen sein muss. Betonung auf Bestrafung. Es ist richtig gesagt wor- den, dass in vielen Fällen nicht bestraft wird, sondern es wird eine Massnahme ergriffen. Ich mache Sie darauf auf- merksam, dass besonders im Jugendstrafrecht in den sel- tensten Fällen eine Strafe ausgesprochen wird, sondern es wird eine Massnahme ergriffen. In einem solchen Falle könnte also die «doppelte» Bestrafung nach Wortlaut der neuen Vorschrift nicht ausgeschlossen werden. Ich muss eben darauf hinweisen, dass für den Juristen eine Mass- nahme und eine Bestrafung nicht dasselbe ist.
Die Version der Kommission setzt voraus, dass eine Bestrafung nach Artikel 19 Betäubungsmittelgesetz - die Betonung liegt auf Artikel 19 Betäubungsmittelgesetz - erfolgt. Herr Leuenberger, der Fall, dass jemand im Ausland abgeurteilt oder dahin ausgeliefert werden könnte, ist durchaus nicht so abstrus und theoretisch. Auch das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt Fälle, wo ein Täter, der im Ausland delinquiert hat, in der Schweiz abgeurteilt wird, beispielsweise bei einem Delikt an einem Schweizer oder bei einem Delikt, das im Ausland wohl verübt worden ist, dessen Erfolg aber erst in der Schweiz eingetreten ist. Besonders auch das neue Rechtshilfegesetz sieht die soge- nannte stellvertretende Verfolgung vor. Gerade diese greift vor allem bei Jugendlichen Platz. Man will Jugendliche nicht ausweisen und dort aburteilen lassen, sondern man glaubt, dass die Resozialisierung besser gelingt, wenn die Aburtei- lung im eigenen Land erfolgen kann und auch der Massnah- men- oder der Strafvollzug. Die Möglichkeit, dass eine Bestrafung erfolgt sein könnte, aber nicht nach dem schwei- zerischen Betäubungsmittelgesetz Artikel 19, ist also nicht so ganz theoretisch.
Es besteht aber auch noch ein dritter Grund. Die Kom- mission setzt voraus, dass in jedem Falle das Verfahren nach Betäubungsmittelgesetz dem Fiskalverfahren voraus- gegangen sein muss. Aber das muss nicht unbedingt in jedem Falle zutreffen. Wie Herr Eggly richtig ausgeführt hat, handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren, das Fiskal- verfahren und das Strafverfahren, und es handelt sich auch insbesondere um zwei verschiedene Behörden. Wenn also das Fiskalverfahren vorausgeht, müsste dieses eingestellt und zugewartet werden, bis das Strafverfahren nach BtmG durchgeführt ist. Dann erst könnte das Fiskalverfahren
abgeschrieben werden. Sie haben also einen Prozessauf- wand, der durchaus nicht notwendig ist.
Ich habe noch zwei Fragen zu beantworten. Frau Gurtner, Sie haben an mich die Frage gerichtet, ob diese neue Bestimmung auch rückwirkend angewendet werden könnte. Wir müssen zwei Fälle von Rückwirkung unterscheiden. In jenem Falle, wo bereits delinquiert worden ist, aber die Aburteilung erst erfolgt, wird wohl ohne weiteres das neue Recht angewendet werden können, wo aber die Bestrafung bereits erfolgt ist, kaum. In allen diesen Fällen wird indessen zweifellos die Begnadigung dem Täter zu seinem neuen Recht verhelfen.
Herr Hegg, ich danke Ihnen für die Darstellung aus der Drogenszene. Ich glaube nicht, dass wir uns hier noch länger mit dieser ganzen Situation auseinandersetzen wol- len. Unser Drogenbericht aus dem Jahre 1983 und die Fort- setzung, die soeben erschienen ist, geben ja ein anschauli- ches Bild über all das, was Sie uns geschildert haben. Ich bin im übrigen bereit, Ihre Motion, die Sie uns in Aussicht gestellt haben, zu prüfen.
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet Angenommen - Adopté
Art. 27 Abs. 2 (neu) - Art. 27 al. 2 (nouveau) Anträge siehe oben - Propositions voir ci-devant
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit (Zustimmung zur Initiative) 81 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit (Gegenvorschlag) 69 Stimmen
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf
Ch. I Proposition de la commission Adhérer au projet
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung siehe 27. November 1984 Vote sur l'ensemble voir 27 novembre 1984
84.255 Verein Schweizerischer Drogenfachleute. Nein zur «doppelten» Bestrafung von Drogendelinquenten «Verein Schweizerischer Drogenfachleute». Non à la «double» pénalisation des délinquants de drogues
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet im Namen der Peti- tions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mesures d'économie 1984
1510
N
26 novembre 1984
Am 23. Juni 1983 reichte der Verein Schweizerischer Drogenfachleute eine von 3087 Personen unterzeichnete Petition ein. Die Petenten fordern das Parlament auf, «eine Konkurrenznorm im Betäubungsmittelgesetz zu schaffen, die bestimmt, dass die Bestrafung nach Betäubungsmittel- gesetz auch begangene Zoll- und Wust-Widerhandlungen abgilt».
Die Begnadigungskommission der beiden Räte hat am 26. Mai 1983 eine parlamentarische Initiative auf Änderung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäu- bungsmittel (SR 812.121) eingereicht. Der ausgearbeitete Entwurf sieht vor, in das Betäubungsmittelgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, wonach bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln die Strafbe- stimmungen des Zollgesetzes (SR 631.0) und des Bundes- ratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (SR 641.20) nicht mehr Anwendung finden.
Damit sollen die zunehmend als unbillig empfundene «dop- pelte» Bestrafung des Täters für dieselbe Handlung beseitigt und der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln aus- schliesslich nach dem Betäubungsmittelgesetz bestraft werden.
Im Auftrag der Begnadigungskommission reichte Herr Nationalrat Iten eine entsprechende parlamentarische Initia- tive ein.
Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 1984, der parlamentarischen Initiative von National- rat Iten zuzustimmen.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, die Petition als erfüllt abzuschreiben.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de classer la pétition.
Zustimmung - Adhésion
84.030
Sparmassnahmen 1984 Mesures d'économie 1984
Siehe Seite 846 hiervor - Voir page 846 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 4. Oktober 1984 Décision du Conseil des Etats du 4 octobre 1984
Differenzen - Divergences
Schüle, Berichterstatter: Wir stehen in der Differenzbereini- gung. Der erste umstrittene Punkt betrifft die Grundbuchver- messung. Gestatten Sie mir aber, dass ich vorerst einige grundsätzliche Erwägungen voranstelle, die bei allen Diffe- renzen zu beachten sind.
Ich darf daran erinnern, dass es bei diesen Sparmassnah- men 1984 um die Ablösung der sogenannten linearen Kür- zungen geht, die 1980 beschlossen und später um zwei Jahre verlängert worden sind. Diese Subventionskürzungen im Ausmass von meist 10 Prozent werden Ende 1985 auslau- fen. Ohne ein solches Anschlussprogramm, wie es heute zur Diskussion steht, würden sich die Bundesausgaben 1986 um gut 430 Millionen Franken erhöhen. Damit will ich unter- streichen, dass es im Grundsatz nicht um neue Kürzungen geht, sondern um die Weiterführung der jetzigen Sparmass- nahmen in einer modifizierten, differenzierteren Form. Gegenüber dem heutigen Regime werden wir also grosszü- giger sein und weniger kürzen, nach Antrag des Bundesra- tes um 60 Millionen weniger, nach Antrag der Kommission um 80 Millionen weniger.
Die Beratungen in den beiden Kammern haben deutlich gezeigt, dass Sparen, wo auch immer, weh tut. Das muss aber wohl so sein. Es würde der Bundesfinanzpolitik ein schlechtes Zeugnis ausstellen, wenn man bisherige Bundes- beiträge streichen oder kürzen könnte, ohne dass es bei den Empfängern schmerzt. Was jetzt in der Differenzbereinigung konkret zum Entscheid ansteht, betrifft vorwiegend die Sub- ventionen an die Kantone. Es muss unterstrichen werden, dass die Kantone zu diesem uns vom Bundesrat vorgelegten Anschlussprogramm grundsätzlich ja gesagt haben. Ich unterstreiche dies besonders mit Blick auf die Post, die Sie alle von betroffener Seite erhalten haben. Es stellt sich in diesem Zusammenhang schon die Frage, ob unser Födera- lismus hier, wo es um die Bundes- und Kantonsfinanzen geht, nicht etwas allzu stark strapaziert wird. Ich sage dies mit Blick auf die Intervention der Erziehungsdirektoren, deren Sprache eine andere ist als jene der Finanzdirektoren, die zu diesem Anschlussprogramm ganz klar ja gesagt haben. Ich zitiere aus einem Brief vom Oktober 1983 der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, prominent unterzeichnet von den Herren Ducret (Genf) und Stucky (Zug): «Die Kantone stimmen der Überführung der bis Ende 1985 befristeten linearen Subventionskürzungen ins Dauer- recht zu.»
Der Ständerat ist in verschiedenen Punkten von unseren Entscheiden abgewichen. Dreimal hat er sich dem Sparkurs des Bundesrates angeschlossen, wo wir uns in Gegensatz zum Bundesrat gestellt haben: bei der Forschungsförde- rung, der Hochschulförderung und der Berufsbildung. In allen anderen Fällen hat er Entscheide getroffen, die die Bundeskasse stärker belasten, so in der Grundbuchvermes- sung, wo wir allerdings über die Anträge des Bundesrates hinausgegangen sind, und im Bereiche der Privatbahnen bei der Tarifannäherung und dem im Eisenbahngesetz fest- gelegten maximalen Subventionssatz.
In unserer Kommission haben wir versucht, einen gangba- ren Weg zu finden, der beiden Zielen gerecht wird: dem Ziel der Sanierung des Bundeshaushaltes und dem Ziel der möglichst unveränderten Leistungserfüllung von seiten der öffentlichen Hand. Es ist ja gerade nicht das Ziel, mit den Sparmassnahmen einen effektiven Leistungsabbau zu bewirken. Es geht hier und heute vielmehr um die Frage der Teilung der finanziellen Lasten zwischen Bund, Kantonen und Dritten. Die Gefahr besteht natürlich, dass wir jetzt in einer Folge zuungunsten der Bundesfinanzen entscheiden, dass wir dort gegenüber dem Ständerat nachgeben, wo er sich gegen Einsparungen für den Bund ausgesprochen hat, und dass wir dort festhalten, wo wir selbst vom Sparkurs abgewichen sind. Eine solche Haltung wäre fatal im Blick auf die notwendige Sanierung der Bundesfinanzen. Wir müssen auf Sparkurs bleiben, gerade auch wenn wir errei- chen wollen, dass sich der Bund seinen Handlungsspiel- raum für die Zukunft bewahrt.
Ich bitte Sie daher, diese Zielsetzung - Entlastung des Bundesfinanzhaushaltes um 370 Millionen - im Auge zu behalten.
Bei der Grundbuchvermessung geht es um zusätzliche Ein- sparungen von 7 Millionen im Jahr. Hier hat die Kommission klar, mit 16 zu 4 Stimmen, Festhalten beschlossen. In der ständerätlichen Kommission ist unsere Lösung mit 6 zu 5
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Verein Schweizerischer Drogenfachleute. Nein zur «doppelten» Bestrafung von Drogendelinquenten «Verein Schweizerischer Drogenfachleute» «Verein Schweizerischer Drogenfachleute» Non à la «double» pénalisation des délinquants de drogues
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Volume
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Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.255
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 26.11.1984 - 14:30
Date
Data
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1509-1510
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20 012 927
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