1857
Parlamentarische Initiative
Wir sehen ein, dass dieser «Schlussspurt» am letzten Freitag der Session, diese Abschreibung der Vorstösse im Dutzend, nicht gerade stilvoll ist - er ist zwar wirksam! Ich glaube, Herr Kollega Butty hat das einmal eingeführt. Aber kurz vor Zugsabfahrt, nach drei Wochen Session, haben wir genug; man will heim. Wenn da noch ein paar Dutzend Vorstösse aufgelistet und im Schnelltempo erledigt werden, ist es wohl schon etwas übertrieben, von deren «Behandlung» zu spre- chen.
Wir haben deshalb von der Kommission aus dem Büro - ich habe das erwähnt - vorgeschlagen, nach der Fragestunde am zweiten und dritten Sessionsmontag Zeit für die persön- lichen Vorstösse zu reservieren. Es liegt nun aber im Entscheid dieses Rates: Wollen Sie diese Bestimmung ins Reglement nach Vorschlag Oehen aufnehmen, oder wollen Sie das dem Büro überlassen? Wollen Sie dem Büro die Kompetenz und auch das Vertrauen geben - was eine etwas flexiblere Lösung wäre -, dass es von sich aus, aber doch unter einem gewissen Druck, den zweiten und dritten Mon- tag nach der Fragestunde in der Regel auch für die Behand- lung der persönlicher Vorstösse vorsieht? Dann stehen auch sämtliche Bundesräte zur Verfügung, da sie ja schon für die Fragestunde präsent sein müssen.
In der Kommission war unbestritten, dass wir mit unserem eigenen Initiativrecht etwas sorgfältiger, etwas behutsamer umgehen sollten, dass wir persönliche Vorstösse nicht entweder in der Papierflut untergehen lassen oder sie am Schluss einfach im «Multipack» abstreichen, d. h. abschrei- ben lassen dürfen. Es ist unser eigenes Interesse, unsere Rechte als Parlament - die Initiativrechte, die wir haben - sorgfältig zu pflegen.
Ich überlasse den Entscheid dem Rat. Wir in der Kommis- sion wären allerdings - ich wiederhole es - einverstanden gewesen, wenn das Büro den Auftrag erhält, die Zeit für persönliche Vorstösse festzulegen. Wenn Sie das zur Sicherheit im Ratsreglement aufnehmen wollen, dann steht es Ihnen frei!
Abstimmung - Vote Für den Antrag Oehen Dagegen
4 Stimmen 53 Stimmen
Antrag des Büros Art. 54 Absatz 6
Für die Erstellung des Bulletins werden die Verhandlungen auf Tonband aufgenommen. Die Aufzeichnungen werden nach zwei Jahren dem Bundesarchiv übergeben.
Proposition du Bureau Art. 54 al. 6
Les délibérations sont enregistrées sur bandes magnétiques pour l'élaboration du bulletin. Les enregistrements seront remis aux Archives fédérales au bout d'une période de deux ans.
Angenommen - Adopté
Art. 61 Abs. 2, Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Art. 61 al. 2, ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission Angenommen - Adopté
Minderheitsantrag (Riesen-Freiburg, [Akeret, Lang])
Beziehungen zwischen Parlament und Öffentlichkeit
Beim Sekretariat der Bundesversammlung wird der Posten eines Presseattachés geschaffen. Auf diesen Posten ist ein erfahrener Berufsjournalist zu berufen. Das Pflichtenheft wird von den Büros der beiden Räte ausgearbeitet.
Proposition de minorité (Riesen-Fribourg, [Akeret, Lang])
Relations du Parlement avec le public
Un poste d'attaché de presse est créé au Secrétariat de l'Assemblée fédérale. Ce poste sera attribué à un journaliste professionnel et expérimenté. Le cahier des charges est établi par les bureaux des deux conseils.
Präsident: Es besteht noch ein Minderheitsantrag Riesen- Freiburg betreffend die Schaffung des Postens eines Presseattachés. Nachdem Herr Riesen nicht hier ist, nehme ich an, dass er auf seinen Antrag verzichtet.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfs Dagegen
86 Stimmen 2 Stimmen
Präsident: Die Kommission beantragt, folgende parlamenta- rische Vorstösse abzuschreiben:
1979 Postulat 79.534 Geschäftsreglement. Ständige Kom- missionen (N 5. Oktober 1979, Jelmini)
1980 Postulat 80.414 Persönliche Vorstösse. Begrenzung (N 18. Dezember 1980, Rüttimann)
1977 Motion 77.486 Politische Institutionen. Glaubwürdig- keit (N 18. September 1979, Jaeger)
1981 Postulat 81.393 Geschäftsreglement des Nationalrates. Änderung (N 9. Oktober 1981, Meier Kaspar)
Zustimmung - Adhésion
79.228 Parlamentarische Initiative Geschäftsreglement des Nationalrates Initiative parlementaire Règlement du Conseil national
Wortlaut der Initiative vom 17. September 1979 (Gerwig) Da anscheinend Pressefreiheit und Redaktionsgeheimnis vom Büro bestritten werden, reiche ich folgende unformu- lierte Einzelinitiative ein:
Artikel 50 des Geschäftsreglementes des Nationalrates ist dahin zu ändern und zu präzisieren, dass die Pressefreiheit und das Redaktionsgeheimnis in vollem Umfang gewährlei- stet sind.
Texte de l'initiative du 17 septembre 1979 (Gerwig)
Étant donné que le Bureau semble remettre en cause la liberté de la presse et le secret de la rédaction, je dépose l'initiative suivante, formulée en termes généraux:
L'article 50 du règlement du Conseil national doit être revisé de manière à préciser que la liberté de la presse et le secret de la rédaction sont pleinement garantis.
Herr Hubacher unterbreitet namens der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Wir unterbreiten Ihnen hiermit gemäss Artikel 27 Absatz 5 des Geschäftsreglementes den Bericht der vorberatenden Kommission über die von Nationalrat Gerwig am 17. Sep- tember 1979 eingereichte parlamentarische Initiative. Die als allgemeine Anregung formulierte Initiative verlangt eine Änderung und Präzisierung von Artikel 50 des Geschäftsre- glements des Nationalrates, so dass die Pressefreiheit und das Redaktionsgeheimnis in vollem Umfang gewährleistet seien.
Nachdem das Geschäft der bestehenden Kommission Parla- mentsreform (78.233) zugewiesen worden war, wurde die
Initiative parlementaire
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N
13 décembre 1984
Initiative zunächst in einer Subkommission und dann in der Plenarkommission beraten. Da der Initiant an der Sitzung der Subkommission nicht teilnehmen konnte, unterbreitete er ihr eine schriftliche Begründung der Initiative.
Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Neuregelung der Pressefreiheit und des Redaktionsgeheimnisses nicht auf Stufe Geschäftsreglement und nur für das Parlament allein angestrebt, sondern dass eine generelle Lösung gesucht weden soll. Dazu werden die von beiden Räten überwiesenen Motionen Jelmini und Binder, die parlamen- tarischen Initiativen Muheim (Presseförderung) und Bäum- lin (Verantwortlichkeit von Presse, Radio und Fernsehen), sowie die Vorschläge der Kommission Mediengesamtkon- zeption Gelegenheit bieten.
Die Kommission beschloss deshalb ohne Gegenstimme, dem Rat zu empfehlen, der Initiative Gerwig keine Folge zu geben. Der Initiant schliesst sich dieser Empfehlung an.
Begründung des Initianten
Am 17. September 1979 habe ich unter Hinweis darauf, dass Pressefreiheit und Redaktionsgeheimnis vom Büro bestrit- ten werden, folgende unformulierte Einzelinitiative einge- reicht: «Artikel 50 des Geschäftsregelementes des National- rates ist dahin zu ändern und präzisieren, dass die Presse- freiheit und das Redaktionsgeheimnis in vollem Umfang gewährleistet seien.»
Es ist jetzt zweieinhalb Jahre her, seit ich diese Initiative® eingereicht habe, und es fällt mir naturgemäss etwas schwer, diese Initiative heute schriftlich zu begründen, wobei der Text ja klar ist.
Ich erinnere an die Strafanzeige, welche im September 1979 die Geschäftsprüfungskommission gegen das Parlament und die Presse, Herrn Marcel Keiser der «Weltwoche», ein- reichen wollte und an das Schreiben des Büros des Natio- nalrates vom 6. September 1979, worin den Bundeshaus- journalisten mit Sanktionen gedroht wurde, falls weitere Indiskretionen aus dem Bundeshaus in die Presse kommen sollten. In diesem Schreiben hat das Büro den Entzug regle- mentarischer Vergünstigungen und sogar Sanktionen nach dem Akkreditierungsreglement in Betracht gezogen, also etwa Wegweisung von Journalisten aus dem Parlament, was praktisch einem Berufsverbot gleichkäme.
Meine Initiative will nun die Pressefreiheit und das Redak- tionsgeheimnis aller Journalisten durch eine Änderung des Geschäftsreglementes schützen. Es gibt naturgemäss noch andere Vorstösse, so etwa die von beiden Räten angenom- mene Motion Binder vom 12. Juni 1981, speziell Ziffer 2. Ich erinnere auch an die Strafanzeige durch den Nationalrats- präsidenten gegen Herrn Keiser von der «Weltwoche» und auch gegen alle damals möglicherweise betroffenen Parla- mentarier, bei denen die Immunität aufgehoben werden sollte.
Es scheint mir, dass meine Initiative in der Lage wäre, die Pressefreiheit und das Redaktionsgeheimnis im vollen Umfang zu gewährleisten.
Ich habe mich damals gegen das Vorgehen des National- ratspräsidenten gewehrt, nicht etwa um Parlamentarier zu schützen, die sich Indiskretionen leisten; diese werden sich selbst wehren müssen. Ich habe es getan, weil die Journali- sten, unabhängig ihrer politischen Schattierung, alle betrof- fen sind. Die Beschränkung der Pressefreiheit, der Informa- tionsfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses im Sinne der Anzeige des Nationalratspräsidenten von damals kann nicht hingenommen werden. Die Journalisten sind Verbindungs- glieder zwischen uns und den Bürgern, sie informieren, kritisieren, kommentieren. Sie sind noch mehr: Sie sind auch Kontrolleure unserer politischen Tätigkeit und unserer Glaubwürdigkeit. Daher dürfen sie in nichts in dieser Tätig- keit behindert werden.
Die damalige Situation, in welcher ich die Initiative einge- reicht habe, war sehr schwerwiegend. Wenn vorgesehen ist, die Bundespolizei und die Bundesanwaltschaft einzusetzen, um die Parlamentarier zu durchleuchten, wenn der Straf- richter beigezogen wird, um Journalisten, etwa einen Herrn Keiser, zu beurteilen, führt diese Haltung letztlich zur Zen-
sur. Diese Zensur möchte ich mit meiner Initiative vermei- den. Sonst wird es einem Journalisten nicht mehr möglich sein, wahrheitsgetreu Informationen an den Bürger und Leser weiterzuleiten, weil er dann bereits vom Strafgesetz bedroht ist. Bei nicht ganz widerstandsfähigen Journalisten führt dies zu Furcht und Angst und damit zur Selbstzensur zum Nachteil der Information.
Würde man nicht im Sinne meiner Initiative in irgendeiner Weise vorgehen, so würde dies dazu führen, dass die Presse vollständig vom Ermessen der Exekutive und der Legislative abhängt. Entscheiden wird der Bundesrat oder das Parla- ment allein, was geheim oder vertraulich ist, was die Presse unter keinen Umständen weiterleiten darf, was sie allenfalls und wann genau berichten kann.
Wenn einem Journalisten bekannt wird, durch eine Kommis- sion des Parlamentes oder durch Gespräche mit allzu redse- ligen Bundesräten oder Parlamentariern, dass etwa unsere Panzer 68 nicht kriegstauglich sein könnten, dass die Radio- und Fernsehgebührenerhöhung nicht gerechtfertigt wäre, dass ein Mitglied der Finanzkommission des Ständerates ein Steuerdurcheinander hat, dann könnte er nach dem neuen Vorgehen darüber nicht mehr berichten.
Es ist aber gerade die Aufgabe von Medien, Missstände politischer Natur aufzudecken, schonungslos gegen Linke und Rechte, gegen Fehlbare. Das Vorgehen der Geschäfts- prüfungskommission und des Nationalratspräsidenten zeigt dieses Dilemma; es gibt keine halbe Informations- und Pres- sefreiheit, keine teilbare; entweder haben wir die Freiheit oder die Zensur. Ich muss mich dagegen wehren, dass Vertraulichkeit von Reglementen der Bundesanwaltschaft oder von Bundesratsbeschlüssen (1971) abhängt und nicht vom Verantwortungsbewusstsein der beiden Parteien: Jour- nalisten und Parlamentarier.
Darf ich Sie bitten, in diesem Sinne zu beraten und die nichtformulierte Initiative in einer noch abzugrenzenden Form zur Initiative Binder und zur Initiative Baumlin vom 5. März 1980 klarzulegen.
Erwägungen der Kommission
Anlass für die Initiative war die strafrechtliche Verfolgung des Journalisten Marcel Keiser («Weltwoche»), weil dieser ein vertrauliches Arbeitspapier einer GPK-Arbeitsgruppe veröffentlicht hatte. Herr Keiser wurde daraufhin wegen Verletzung von Artikel 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) vom Bezirksgericht Zürich zu einer Busse von 750 Franken verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bun- desgericht abgewiesen. Das Bundesgericht argumentierte, dass Artikel 293 StGB von einem formellen Geheimnis- begriff ausgehe. Dadurch sind auch Akten, Verhandlungen und Untersuchungen erfasst, die von Behörden als geheim erklärt worden sind, ohne dass unbedingt ein materieller Geheimhaltungsgrund bestehen muss.
Artikel 55 der Bundesverfassung hält fest, dass die Pressefreiheit gewährleistet ist. Die Expertenkommission für eine Mediengesamtkonzeption definiert die Pressefreiheit als ursprüngliches Recht, ohne staatliche Konzession Nach- richten und Meinungen zu drucken und zu verbreiten (Bericht Seite 52). Ausgehend von der heutigen Medienland- schaft schlägt die Kommission in verschiedenen Varianten vor, in einem neuen Artikel 55 BV eine umfassende Medien- freiheit zu garantieren (Bericht Seite 377 ff.).
Das Redaktionsgeheimnis bedeutet, dass alle medien- bzw. redaktionsinternen Vorgänge, Aufzeichnungen und Akten dem Zugriff der Rechtsfindungsorgane entzogen sind. Der Bericht der Kommission über die Mediengesamtkonzeption stellt das Redaktionsgeheimnis und den Schutz der Informa- tionsquellen in das Spannungsfeld zwischen der allgemei- nen Zeugnispflicht des Bürgers und dem faktischen Inter- esse der Medien, ihre Informationsquellen nicht bekanntzu- geben (Seiten 440 bis 443). Da in einer freien und demokrati- schen Gesellschaft der offene Informationsfluss von grosser Bedeutung ist, sollte er nur dort eingeschränkt werden, wo es um Persönlichkeits- oder staatlichen Geheimnisschutz geht.
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Parlamentarische Initiative
Die Motionen Jelmini und Binder beauftragen den Bundes- rat, die Geheimhaltungsvorschriften des Bundes und die Geheimhaltungspraxis der Bundesbehörden zu überprüfen und wo möglich zu lockern. Durch eine differenzierte Aus- gestaltung von Artikel 293 StGB sollen neu auch materielle Gesichtspunkte der Aktenklassierung (Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und staatlichem Geheim- haltungsschutz einerseits und Anspruch des Bürgers auf umfassende Information andererseits) berücksichtigt werden.
Die parlamentarische Initiative Bäumlin will durch eine Änderung von Artikel 27 StGB die Verantwortlichkeit der Presse für Veröffentlichungen auch auf die elektronischen Medien ausdehnen und das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden erweitern.
Die vorberatende Kommission geht in ihrem Bericht vom 24. September 1982 mit dem Initianten zwar einig, dass die geltenden Bestimmungen über die strafrechtliche Verant- wortlichkeit und das Zeugnisverweigerungsrecht im Medienbereich ungenügend sind. Sie empfiehlt dem Rat aber mehrheitlich, der Initiative keine Folge zu geben, da sie unnötige Doppelspurigkeiten mit der Verwirklichung der Motion Binder und mit der Gesetzgebung über Radio und Fernsehen befürchtet.
Der Bundesrat hat am 24. August 1983 einen Zusatzbericht zur parlamentarischen Initiative Muheim (Presseförderung) verabschiedet, mit dem er den eidgenössischen Räten einen Gegenentwurf zu dem von der vorberatenden Kommission am 26. Februar 1980 beschlossenen Verfassungstext (Art. 55bis BV) unterbreitet. Unter anderem schlägt der Bun- desrat vor, dass der Bund ermächtigt werden soll, das Redaktionsgeheimnis zu regeln. Die vorberatende Kommis- sion hat an ihrer Sitzung vom 2. September 1983 beschlos- sen, ihren ursprünglichen Antrag zu ändern und zu ergän- zen. In einer ersten Lesung hat sie einen neuen Verfas- sungsartikel über die Presseförderung vorläufig genehmigt, in dem wie im bundesrätlichen Entwurf die Bundeskompe- tenz zur Regelung des Redaktionsgeheimnisses enthalten sein soll.
Die Kommission weist ausserdem darauf hin, dass auch mit einer besseren Information über die Kommissionssitzungen (vgl. Bericht der Kommission vom 14. September 1983 zum Geschäft 78.233, Ziff. 2.5) dazu beigetragen werden kann, dass Journalisten keine Indiskretionen begehen.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, der Initiative Gerwig keine Folge zu geben und sie abzuschreiben.
Proposition de la commission
La commission propose de ne pas donner suite à l'initiative Gerwig et de la classer.
Angenommen - Adopté
82.222
Parlamentarische Initiative Richtlinien zur Regierungspolitik Initiative parlementaire Grandes lignes de la politique gouvernementale
Bericht und Gesetzentwurf der Kommission des Ständerates vom 21. Juni 1983 (BBI III, 411)
Stellungnahme des Bundesrates vom 19. September 1983 (BBI III 1025)
Rapport et projet de loi du 21 juin 1983 (FF III, 423) Avis du Conseil fédéral du 19 septembre 1983 (FF Il) 1049)
Beschluss des Ständerates vom 6. Oktober 1983 Décision du Conseil des Etats du 6 octobre 1983
Wortlaut der Initiative vom 30. September 1982 (Generali) Gestützt auf Artikel 21septies des Geschäftsverkehrsgeset- zes reiche ich die folgende Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:
Das Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundes- versammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsge- setz) vom 23. März 1962 ist wie folgt abzuändern:
Art. 45 Abs. 5 (neu)
Der Geschäftsbericht gibt einen knappen Überblick über die Realisierung der Richtlinien der Regierungspolitik, begrün- det Abweichungen sowie neue Vorhaben.
Art. 45ter Abs. 2
Motionen zu den beiden Berichten, die so rechtzeitig einge- reicht werden, dass sie vom Bundesrat behandelt werden können, sind mit den Berichten im Rat zu behandeln. Der Bundesrat kann beantragen, die Beschlussfassung auf die nächste Session zu verschieben.
Art. 45quater Aufgehoben
Texte de l'initiative du 30 septembre 1982 (Generali)
Vu l'article 21 septies de la loi sur les rapports entre les conseils, je dépose l'initiative suivante sous la forme d'un projet rédigé de toutes pièces:
La loi fédérale sur la procédure de l'Assemblée fédérale, ainsi que sur la forme, la publication et l'entrée en vigueur des actes législatifs (loi sur les rapports entre les conseils) du 23 mars 1962 est modifiée comme suit:
Art. 45 al. 5 (nouveau)
Le rapport de gestion donne un bref aperçu de l'état des travaux prévus par les Grandes lignes de la politique gouver- nementale, des écarts fondés et des nouveaux projets.
Art. 45ter al. 2
Les motions relatives aux deux rapports, qui sont déposées suffisamment tôt pour être traitées par le Conseil fédéral, sont examinées conjointement aux rapports en séance plé- nière. Le Conseil fédéral peut demander de reporter la décision à la session suivante.
Art. 45quater Abrogé
M. Cevey présente, au nom de la commission, le rapport écrit suivant:
Le Conseil des Etats, se fondant sur un rapport de sa commission chargée de l'examen préliminaire de l'objet susmentionné, a décidé, le 6 octobre 1983, de modifier la loi sur les rapports entre les conseils (RS 171.11).
Cet amendement, qui fait suite à une initiative parlementaire déposée par le conseiller aux Etats Generali, doit permettre
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Parlamentarische Initiative Geschäftsreglement des Nationalrates Initiative parlementaire Règlement du Conseil national
In
Dans
In
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Jahr
1984
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
79.228
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
13.12.1984
Date
Data
Seite
1857-1859
Page
Pagina
Ref. No
20 012 968
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