Constitutions cantonales. Garantie
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einem der wichtigsten Naturschutzreservate Europas ab, in einem eigentlichen Vogelflugfeld von grösster Bedeutung. Es ist verständlich, dass hier der Naturschutz eine grosse Rolle spielt, aber es wurde ein Naturschutzkrieg am falschen Objekt eröffnet. Die Jäger und die Fischer dieser Region haben seit Jahren in weidmännischer Art für einen Aus- gleich in der Natur gesorgt. Sie haben den Schilfgürtel gepflegt und gehegt, und sie haben die Vögel auch in Notzeiten in ausgezeichneter Weise betreut. Ich darf Sie bitten, nicht mehr von einer Belchenschlacht an diesem See zu reden, sondern von einer ganz vernünftigen Revierjagd, die weiterhin aufrecht erhalten werden kann. Untersagt ist lediglich die Patentjagd. Man hat damit dem armen Mann seine jahrhundertelangen Jagdrechte weggenommen. Das darf man vielleicht auch einmal sagen.
Ich spreche zu Ihnen, weil in letzter Zeit am Bodensee, von unserem nördlichen Nachbarn ausgehend, sehr häufig unverhältnismässige Massnahmen im Umweltschutz ins Auge gefasst worden sind. Ich möchte den Bundesrat einla- den, eine klare und bestimmte Linie einzuschlagen und hie und da, wie das immer wieder erfolgreich gemacht worden ist, mit unseren deutschen Nachbarn Schweizerdeutsch zu sprechen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 126 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
84.075 Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie (OW, ZG, TG)
Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. Oktober 1984 (BBI III, 894) Message et projet d'arrêté du 17 octobre 1984 (FF III, 904)
Beschluss des Ständerates vom 12. Dezember 1984 Décision du Conseil des Etats du 12 décembre 1984
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil des Etats
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
Die Kommission hat die Botschaft des Bundesrates über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Obwalden, Zug und Thurgau geprüft.
Die Kommission ist der Meinung, dass die Änderungen dieser Verfassungen sich im Rahmen der kantonalen Verfas-
sungsautonomie bewegen und weder die Verfassung noch das Bundesrecht verletzen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 124 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
84.253
Bossart Adolf, Rapperswil. Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesrates in Sachen Volksschulgesetz des Kantons St. Gallen
Bossart Adolf, Rapperswil. Recours contre une décision du Conseil fédéral dans l'affaire concernant la loi scolaire du canton de Saint-Gall
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemein- schaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grund- sätzen geführt.
Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabun- gen und Gemütskräfte des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an.
Sie erzieht den Schüler nach den Grundsätzen von Demo- kratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Men- schen und Bürger.
Die Referendumsfrist lief bis zum 12. Januar 1983. Sie ist laut Erklärungen des Regierungsrates vom 18. Januar 1983, publiziert im «Amtsblatt» vom 24. Januar 1983, ungenutzt verstrichen.
In ihrer Begründung beriefen sich die Beschwerdeführer in erster Linie auf eine Meinungsäusserung des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartementes aus dem Jahre 1940 (veröffentlicht in Verwaltungsentscheide der Bundesbehör- den, Heft 14, 1940, Nr. 12). Des weiteren behaupten sie, Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach der Pri- marunterricht ausschliesslich unter staatlicher Leitung ste- hen muss, werde durch die angefochtene Bestimmung ver- letzt, da zu fürchten sei, die Kirche werde ein gesetzliches «Wächteramt» über den richtigen Geist der Schule ausüben wollen. Sie werde es sich auch nicht entgehen lassen, in Schulfragen mitzureden und in den Schulbehörden vertre- ten zu sein.
Verletzt werde aber auch Absatz 3 von Artikel 27 der Bun- desverfassung, der die «konfessionell bzw. weltanschaulich neutrale Volksschule» garantiere. Der Staat sei nicht kompe- tent, über die Richtigkeit von Religionen zu entscheiden. Bedroht sei auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Lehrer und der Mitglieder von Schulbehörden. Die Zusiche- rung der sanktgallischen Behörden, der beanstandete Satz
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Kantonsverfassungen. Gewährleistung
habe keinerlei religiöse Bedeutung, sei unverbindlich und hindere eine spätere entgegengesetzte Praxis keineswegs. Nicht massgeblich könne auch sein, was Fleiner/Giacometti in ihrem Werk über das Bundesstaatsrecht ausführten, da sich seit dessen Erscheinen (1949) die Verhältnisse im Sinne des Pluralismus verändert hätten.
Beeinträchtigt seien auch die Berufschancen von Lehramts- anwärtern, «die die christlichen Glaubens- und Morallehren mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können». Zu befürch- ten sei, dass nicht nur Lehrer, sondern auch Bewerber um andere Ämter in Schulbehörden sich zum christlichen Glau- ben bekennen müssten, um berücksichtigt zu werden. Das laufe aber auf eine Verletzung von Artikel 4 der Bundesver- fassung hinaus. Schliesslich verletze der kritisierte Satz auch die Meinungsäusserungsfreiheit und die darin inbe- griffene Unterrichtsfreiheit.
Der Bundesrat hat am 11. Januar 1984 die Beschwerde, soweit er darauf eingetreten ist, abgewiesen. Er begründete seinen Entscheid - zusammengefasst - wie folgt:
a. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgemein- schaft oder an einem religiösen Unterricht gezwungen wer- den (Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung). In Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung wird dieser gene- relle Grundsatz für den obligatorischen Schulunterricht konkretisiert. Die öffentlichen und unentgeltlichen Schulen müssen ausschliesslich unter staatlicher Aufsicht stehen und sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können. Dieses ursprünglich in erster Linie für das Verhältnis der christlichen Konfessionen untereinan- der geltende Gebot ist durch die Rechtsanwendung auf alle Religionen und Weltanschauungen ausgedehnt worden.
Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung sind wört- lich in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verfassung des Kantons St. Gallen übernommen worden (siehe ferner Artikel 4 und 98 der Kantonsverfassung). Insoweit steht die rechtliche Ordnung des sanktgallischen Schulwesens offensichtlich mit der Bundesverfassung in Einklang. Sinn und Zweck dieser Vorschriften besteht darin, den Besuch aller öffentli- chen Schulen, insbesondere aber der Volksschulen, ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu ermöglichen. Vor allem darf der Besuch des Religionsunter- richts in irgendeiner Form nicht erzwungen werden (Entscheid des Bundesrates vom 15. März 1982, in Sachen R. gegen Commission de recours de l'Université de Fri- bourg, behandelt von der Bundesversammlung 1983, Natio- nalrat Seite 555, Ständerat Seite 154).
Gegenstand des Schutzes von Artikel 27 Absatz 3 der Bun- desverfassung sind die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen eines jeden, der sich, sei es aus rechtlicher Verpflichtung oder aus freiem Willen, dem Unterricht an einer öffentlichen Lehranstalt anvertraut. Die Bestimmung entzieht einen innersten Bereich geistiger Freiheit - die individuelle religiöse Überzeugung - jeder staatlichen, ins- besondere schulrechtlichen Disposition. Sie lässt aber Raum für die Wahrnehmung legitimer Interessen der Gemeinwesen, die Nachkommen ihrer Glieder zu «lebens- bejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Men- schen» erziehen zu lassen. Dass eine solche Erziehung - soll sie von den Bürgern hingenommen werden - überaus stark im Herkommen wurzelt und dieses in der Schweiz noch immer durch christliches Gedankengut geprägt ist, ist nicht zu bestreiten, auch wenn anzuerkennen ist, dass heute wissenschaftliche und pluralistische Anschauungen die reli- giöse Weltansicht in unterschiedlichem Masse verdrängt haben.
Ein Vergleich mit den gesetzlichen Regelungen anderer Kantone zeigt zudem, dass auch andernorts dem christli- 239-N
chen Gedankengut, vor allem aber dessen Einfluss auf die ethische Seite der Schulbildung, nicht unerhebliche Bedeu- tung beigemessen wird, ohne dass es deswegen zu Misshel- ligkeiten gekommen wäre. Beschwerden aus solchen Anläs- sen sind dem Bundesrat seit Jahrzehnten nicht mehr vorge- bracht worden.
b. Die Beschwerdeführer befürchten, kirchliche Stellen könnten unter Berufung darauf, dass die Schule nach christ- lichen Grundsätzen zu führen sei, als besonders «fachkun- dige» Behörden massgeblichen Einfluss auf Schulunter- richt, Auswahl und Gestaltung der Lehrmittel und Zusam- mensetzung der Schulbehörden beanspruchen. Der Regie- rungsrat verweist demgegenüber auf die bisherige Praxis sowie auf seine Botschaft vom 23. Juni 1981 und das Proto- koll des Grossen Rates vom 4. Mai 1982. Die regierungsrätli- che Botschaft erläutert (Seite 4) den umstrittenen Satz wie folgt:
«Die öffentliche Volksschule ist nach christlichen Grundsät- zen zu führen. Damit sind keine konfessionellen Schranken gesetzt. Die christlichen Grundsätze beinhalten die Zehn Gebote und den Gedanken der Nächstenliebe. Sie bestim- men das christliche Verständnis der Menschenwürde, das der Christ jedem Menschen, auch dem Nichtchristen, entge- genbringt.»
In den Verhandlungen des Grossen Rates wurde von einem Ratsmitglied darauf hingewiesen, dass es verfassungswidrig wäre, wenn Lehrer die Schüler zum christlichen Glauben erziehen müssten. Der evangelische Kirchenrat erwarte von einer nach christlichen Grundsätzen geführten Schule, dass sie sich besonders den Hilfsbedürftigen, den Schwachen und den am Rand der Gesellschaft Lebenden zuwenden, zur Verantwortung gegenüber Schöpfung und Mitmenschen sowie zur Gemeinschaftsfähigkeit erziehe, im Geist einer Liebe, die Geduld, Gewaltlosigkeit, Förderung geistiger und manueller Begabung sowie seelischer Kräfte einschliesse, lebe und lehre (Protokoll des Grossen Rates vom 4. Mai 1982, Nr. 319/19, Seite 1087/8).
Die Beschwerdeführer bemühen sich zwar, den Hinweis auf die Materialien mit dem Argument zu entkräften, diesen komme keine verbindliche Wirkung zu. Das ist formell zwar richtig, trägt der Wirklichkeit jedoch nur ungenügend Rech- nung. Für die Anwendung (vor allem neuer) Gesetze sind und bleiben die Materialien eine nicht selten entscheidende Richtlinie, wenn auch zutrifft, dass ihre Bedeutung mit der Geltungsdauer eines Gesetzes abnimmt.
Indessen ist dieser Rückgriff auf die Materialien gar nicht erforderlich. Allein schon aus dem Kontext, in dem die umstrittene Bestimmung steht, ergibt sich, dass unter den «christlichen Grundsätzen» nicht etwa ein Bekenntnis zum christlichen Glauben zu verstehen ist. Als Ziele der erzieheri- schen Bemühungen der Schule werden in Artikel 3 des Gesetzes unter anderem genannt:
Erziehung zu lebensbejahenden, tüchtigen und gemein- schaftsfähigen Menschen;
Anleitung zu selbständigem Denken und Handeln; Erzie- hung nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu verantwortungsbewussten Menschen und Bürgern.
Nur im Rahmen dieser Ziele kann und soll das Anliegen einer Erziehung nach «christlichen Grundsätzen» verwirk- licht werden. Es geht dabei nicht um das Bekenntnis zum christlichen Glauben irgendeiner Konfession oder Denomi- nation, sondern um die menschliche Haltung, auf der die Erziehung aufbauen soll, und die ethischen Prinzipien, die sie vermitteln soll. Dass dafür der Ausdruck «christliche Grundsätze» gewählt wurde, rechtfertigt sich aus der Tatsa- che, dass die abendländische Kultur in hohem Masse durch christliches Gedankengut geprägt ist. (In diesem Sinne der Wortlaut von Artikel 2 Satz 3 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Landschaft: «Sie (die Erziehung) knüpft dabei an die christliche, humanistische und demokratische Überliefe- rung an und hilft so, den Schüler zu einem selbständigen
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verantwortungsbewussten, toleranten und zur Zusammen- arbeit fähigen Menschen zu erziehen.»)
c. Die Beschwerdeführer berufen sich für ihre Kritik auf eine Stellungnahme des Eidgenösssichen Justiz- und Polizeide- partementes (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden, Heft 14, 1940, Nr. 12), worin dieses einem Kanton empfiehlt, auf eine dem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des sanktgallischen Volksschulgesetzes entsprechende Bestimmung zu ver- zichten.
In einem ausführlichen (nicht veröffentlichten) Gutachten vom 28. Dezember 1976, ist die Eidgenössische Justizabtei- lung (heute Bundesamt für Justiz) von dieser Meinungsäus- serung abgewichen. Sie hat befunden, das neue freiburgi- sche Gesetz über Schulen der Primar- und der Orientie- rungsstufe, das in Artikel 3 Absatz 2 bestimmt, dass die Erziehung auf den Grundlagen des Christentums beruhe, verletze Artikel 27 der Bundesverfassung nicht, da den Schülern oder deren Eltern (wie auch nach dem sankt- gallischen Volksschulgesetz) die Möglichkeit des Dispenses vom Religionsunterricht geboten werde.
Wie dem aber auch sei, haben Bundesgericht und Bundes- rat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass eine solche Bestimmung in einem abstrakten Normenkon- trollverfahren nicht aufzuheben ist, wenn sich die Möglich- keit bietet, sie aus ihrem ganzen Zusammenhang heraus verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. «Das Bundesgericht hebt grundsätzlich die angefochtene kanto- nale Vorschrift nur auf, wenn sie sich jeder verfassungskon- formen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist. Ermöglicht ein generell abstrakter Erlass für die Verhältnisse, die der Gesetzgeber als üblich voraussetzen konnte, eine verfas- sungsmässige Regelung der einzelnen Fälle, spricht die Vermutung für die Verfassungstreue des Gesetzgebers. Die ungewisse Möglichkeit, dass der Erlass sich in besonders gelagerten Einzelfällen als verfassungswidrig auswirken könnte, vermag ein Eingreifen des Verfassungsrichters im Stadium der abstrakten Normenkontrolle im allgemeinen noch nicht zu rechtfertigen, vor allem dann nicht, wenn im fraglichen Sachbereich die Möglichkeit der späteren kon- kreten Normenkontrolle den Betroffenen einen hinreichen- den Schutz bietet» (BGE 106 la Seite 137/8 und die dort zitierten Urteile).
Die beiden von den Beschwerdeführern erwähnten Fälle beweisen mit aller Deutlichkeit, dass zumindest die letztin- stanzlichen sanktgallischen Behörden diese Regeln be- achten:
Entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers Bos- sart obsiegte in den Wahlen zum Schulrat von Bad Ragaz offenkundig aufgrund seiner guten fachlichen und mensch- lichen Qualifikationen der wegen seiner Konfessionslosig- keit umstrittene Kandidat mit klarem Stimmenvorsprung. Die wegen einer ungenügenden Note im Fach Religions- lehre und Religionsdidaktik im Abschlussexamen geschei- terte Lehramtsanwärterin erhielt rückwirkend Dispens von diesem Fach, so dass ihr nachträglich der Fähigkeitsaus- weis ausgestellt werden konnte.
Beide Fälle zeigen, dass die zuständigen Behörden dem beanstandeten Satz nicht die von den Beschwerdeführern befürchtete intolerante und mit der Bundesverfassung nicht vereinbarte Auslegung gegeben haben. Es besteht kein Anlass zur Vermutung, dies werde in Zukunft ändern.
d. Selbst wenn diese Erwartung trügen sollte, stünden die Beschwerdeführer bei Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht wehrlos da. Sie können gegen jede Verletzung dieser Grundrechte nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, sei es an das Bundesgericht (bei Verstössen gegen die Artikel 49 und 50 der Bundesver- fassung) oder an den Bundesrat (bei Widerhandlung gegen Artikel 27 der Verfassung) gelangen und gegebenenfalls auf deren Einschreiten zählen.
Es sei der zweite Satz von Art. 3 Abs. 1 des neuen Volks- schulgesetzes des Kantons St. Gallen vom 24. November 1982 als bundesverfassungswidrig aufzuheben.
Dieser Satz lautet: «Sie (die Volksschule) wird nach christli- chen Grundsätzen geführt.»
Eventuell sei die Sache zu neuer Prüfung und echter Ausein- andersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführer und zu neuer Entscheidung an den Bundesrat zurückzu- weisen.
Die Beschwerdeführer machen Formfehler, unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Verlet- zung der Bundesverfassung geltend.
Sie erklären, die Vorinstanz habe Formfehler begangen, indem sie den Beschwerdeführern gewisse Unterlagen nur auszugsweise bekanntgab und indem sie erst in der Begrün- dung ihres ablehnenden Entscheides auf ein neues nicht veröffentlichtes Gutachten des Bundesamtes für Justiz hin- wies (Schmälerung des Gehörs). Zudem sei die Vorinstanz auf entscheidend wichtige Argumente der Beschwerdefüh- rer gar nicht eingetreten.
Materiell vertreten die Beschwerdeführer nach wie vor den Standpunkt, dass die von der St. Galler Regierung gege- bene Definition des Begriffs der «christlichen Grundsätze» falsch und die beanstandete Bestimmung des neuen Volks- schulgesetzes bundesverfassungswidrig sei. Solange diese Bestimmung im Gesetz stehenbleibe, müssten Nichtchristen bzw. Konfessionslose jederzeit damit rechnen, in ihrer Ehre als Mensch und Bürger sowie in ihrem Gerechtigkeitsgefühl verletzt zu werden. Konfessionslosen und nichtchristlichen Eltern bleibe nur die Wahl zwischen zwei Zwängen: Dem Zwang, sich dem Obligatorium der religiösen Unterweisung ihrer Kinder zu unterwerfen, oder dem Zwang, die Kinder davon dispensieren lassen zu müssen. Damit wird nach Meinung der Beschwerdeführer der Freiheitsraum, den die Artikel 49 und 27 der Bundesverfassung gewährleisten sol- len, in unzulässigem Masse eingeschränkt.
Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, im Entscheid sei man nicht auf alle ihre Argumente eingegangen.
Dazu ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Beschwerde- instanz zwar ihren Entscheid begründen, dabei jedoch nicht auf jeden ihres Erachtens unerheblichen Einwand eintreten muss. Das gilt für die sprachwissenschaftlichen Erörterun- gen in der Beschwerde. Massgebend war vielmehr die recht- liche und politische Wirklichkeit im Kanton St. Gallen.
Auch in der Sache ist den Ausführungen im angefochtenen Entscheid wenig beizufügen. Die sprachwissenschaftlichen Darlegungen sind an sich selbstverständlich und unbestrit- ten, für den Entscheid aber wenig hilfreich.
Für die Beurteilung der Anliegen der Beschwerdeführer massgeblich bleibt die in Wirklichkeit geübte Praxis im Kanton St. Gallen. Der Bundesrat kann und darf mit Fug und Recht von den Kantonen erwarten, dass sie sich bei der Anwendung des kantonalen Rechtes innerhalb des durch die Bundesverfassung gesteckten Rahmens halten. Der Kanton St. Gallen tut dies, wie die von den Beschwerdefüh- rern zitierten Beispiele deutlich zeigen.
Motion Reimann
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Gemäss Artikel 79 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren ist die Beschwerde an die Bundesversamm- lung u.a. zulässig gegen Beschwerdeentscheide des Bun- desrates nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a desselben Gesetzes. Darunter fallen auch Beschwerden an den Bun- desrat wegen Verletzung von Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung über das kantonale Schulwesen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ist im vorliegenden Fall somit gegeben.
Die Kommission ist sich bewusst, dass mit dieser Beschwerde das heikle Gebiet der Souveränitätsabgren- zung zwischen Bund und Kantonen berührt wird. Die Beschwerdeführer verlangen von der Bundesversammlung, eine vom St. Galler Souverän genehmigte Gesetzesbestim- mung aufzuheben bzw. die Sache zur erneuten Prüfung an den Bundesrat zurückzuweisen. Die Kommission ist der Überzeugung, dass nicht ohne Not in die kantonale Souve- ränität eingegriffen und in Zweifelsfällen die Entscheide kantonaler Souveräne bestätigt werden sollen. Sie hält sich diesbezüglich an die Praxis des Bundesgerichts, welche kantonale Vorschriften nur aufhebt, wenn sie eine bundes- verfassungskonforme Auslegung keinesfalls zulassen. Die Kommission weist darauf hin, dass es im vorliegenden Fall um abstrakte Normenkontrolle geht und dass die Vermu- tung für die Verfassungstreue des kantonalen Gesetzgebers spricht. Sollte später der umstrittene Artikel trotzdem zu Misshelligkeiten führen, bestände immer die Möglichkeit, wegen Verstosses gegen Artikel 49, 50 oder 27 der Bundes- verfassung vorzugehen.
Eine Gutheissung der Beschwerde würde jedenfalls der bisherigen Praxis widersprechen. Es gibt in vielen Kantonen Gesetze mit ähnlichen Bestimmungen, und es gibt sogar Kantonsverfassungen, die eine eigentliche Kantonsreligion nennen, ohne das solche deklamatorische Äusserungen bei der Gewährleistung beanstandet worden wären.
Für die Komission - wie auch schon für den Bundesrat - sind die sprachwissenschaftlichen Ausführungen der Beschwerdeführer unbestritten, für die Beurteilung der Beschwerde aber nicht von entscheidender Bedeutung. Die Kommission ist der Meinung, dass es das gute Recht eines mehrheitlich christlichen Kantons sei, derartige Formulie- rungen in die Gesetzgebung aufzunehmen.
Die Kommission lehnt es mehrheitlich ab, den Beschwerde- führern Einsicht in die Vernehmlassungsakten des Bundes- rates zu gewähren, weil sie befürchtet, damit für die Zukunft ein Präjudiz zu schaffen.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt dem Rat einstimmig, die Beschwerde abzulehnen.
Proposition de la commission
A l'unanimité, la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales propose au conseil de rejeter le recours.
Präsident: Die Kommission beantragt dem Rat einstimmig, die Beschwerde abzulehnen. Ein anderer Antrag wird nicht gestellt. So beschlossen.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
83.923 Motion Reimann Ausländische Saisonarbeitnehmer Saisonniers étrangers
Wortlaut der Motion vom 8. Dezember 1983
Der Bundesrat wird aufgefordert, im Sinne einer klareren rechtlichen Umschreibung und Handhabung des Saisonar- beiterstatutes folgende Massnahmen zu ergreifen:
Beschränkung auf echte Saisonverhältnisse. Artikel 18 Absatz 5 der Vollziehungsverordnung zum ANAG ist restrik- tiver zu umschreiben und anzuwenden. Diese Bestimmung sieht vor, dass Saisonarbeitnehmer Ausländer sind, «deren Beruf ausgesprochene Saisonzeiten hat und die in einem solchen Beruf eine Saisonstelle bekleiden». Der Bund hat klare und objektive Kriterien festzulegen, welche das Min- destmass der notwendigen wirtschaftlichen oder witte- rungsbedingten saisonalen Schwankungen definieren. Die Kantone sind zu verpflichten, ein entsprechendes Register der Saisonbetriebe zu erstellen, für dessen Überwachung tripartite Kommissionen (Behörden/Arbeitgeber/Gewerk- schaften) zuständig sind.
Einhaltung der Kontingentierung. Sämtliche Saisonbe- willigungen sind der Kontingentierungspflicht zu unterstel- len, mit Einschluss kurzfristiger Bewilligungen mit einer Beschäftigungsdauer bis zu drei Monaten.
Texte de l'intervention la motion du 8 décembre 1983
Pour que la définition juridique du statut des saisonniers étrangers soit plus claire et pour en améliorer l'application, il faut que le Conseil fédéral prenne les mesures suivantes:
Limitation à la nature strictement saisonnière des emplois. L'article 18, 5e alinéa, du Règlement d'exécution de la LSEE doit être formulé et appliqué de manière plus restrictive. Cette disposition prévoit que les saisonniers sont des étrangers «dont la profession s'exerce à des saisons déterminées et qui, dans cette profession, occupent un emploi saisonnier». La Confédération doit fixer des critères clairs et objectifs qui définissent le minimum des fluctua- tions saisonnières à caractère économique ou climatique. Les cantons devront tenir un registre ad hoc des entreprises saisonnières; des commissions tripartites (autorités/ employeurs/syndicats) seront compétentes pour en assurer la surveillance.
Maintien du contingentement. Toutes les autorisations saisonnières devront être incluses dans le contingent, y compris celles de courte durée (engagement ne dépassant pas trois mois).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Braun- schweig, Bundi, Chopard, Eggli-Winterthur, Euler, Fehr, Friedli, Gloor, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, Meizoz, Morf, Neu- komm, Ott, Renschler, Robbiani, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Schmid, Stappung, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das heutige Statut der ausländischen Saisonarbeitnehmer vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu befriedigen, einer- seits, weil es den ausländischen Arbeitnehmer für längere Zeit von seiner Familie trennt, andererseits, weil im Gegen- satz zum klaren Wortlaut der Vollziehungsverordnung zum ANAG Saisonarbeitnehmer nach wie vor auch in Ganzjah- resbetrieben beschäftigt werden. Die heutige Praxis, wonach insbesondere das Baugewerbe und das Gastge- werbe mehr oder weniger pauschal als Saisonbranchen betrachtet werden, verlangt nach einer Änderung. Der Bun- desrat hat denn auch in seiner Antwort auf die Motion der SP-Fraktion vom 16. Juni 1982 eine Bereinigung in Aussicht gestellt, um das Saisonnierstatut in den Dienst der echten
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kantonsverfassungen. Gewährleistung (OW, ZG, TG) Constitutions cantonales. Garantie (OW, ZG, TG)
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.075
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1984 - 08:00
Date
Data
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1894-1897
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