Motion Reimann
1897
Dezember 1984 N
Gemäss Artikel 79 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren ist die Beschwerde an die Bundesversamm- lung u.a. zulässig gegen Beschwerdeentscheide des Bun- desrates nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a desselben Gesetzes. Darunter fallen auch Beschwerden an den Bun- desrat wegen Verletzung von Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung über das kantonale Schulwesen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ist im vorliegenden Fall somit gegeben.
Die Kommission ist sich bewusst, dass mit dieser Beschwerde das heikle Gebiet der Souveränitätsabgren- zung zwischen Bund und Kantonen berührt wird. Die Beschwerdeführer verlangen von der Bundesversammlung, eine vom St. Galler Souverän genehmigte Gesetzesbestim- mung aufzuheben bzw. die Sache zur erneuten Prüfung an den Bundesrat zurückzuweisen. Die Kommission ist der Überzeugung, dass nicht ohne Not in die kantonale Souve- ränität eingegriffen und in Zweifelsfällen die Entscheide kantonaler Souveräne bestätigt werden sollen. Sie hält sich diesbezüglich an die Praxis des Bundesgerichts, welche kantonale Vorschriften nur aufhebt, wenn sie eine bundes- verfassungskonforme Auslegung keinesfalls zulassen. Die Kommission weist darauf hin, dass es im vorliegenden Fall um abstrakte Normenkontrolle geht und dass die Vermu- tung für die Verfassungstreue des kantonalen Gesetzgebers spricht. Sollte später der umstrittene Artikel trotzdem zu Misshelligkeiten führen, bestände immer die Möglichkeit, wegen Verstosses gegen Artikel 49, 50 oder 27 der Bundes- verfassung vorzugehen.
Eine Gutheissung der Beschwerde würde jedenfalls der bisherigen Praxis widersprechen. Es gibt in vielen Kantonen Gesetze mit ähnlichen Bestimmungen, und es gibt sogar Kantonsverfassungen, die eine eigentliche Kantonsreligion nennen, ohne das solche deklamatorische Äusserungen bei der Gewährleistung beanstandet worden wären.
Für die Komission - wie auch schon für den Bundesrat - sind die sprachwissenschaftlichen Ausführungen der Beschwerdeführer unbestritten, für die Beurteilung der Beschwerde aber nicht von entscheidender Bedeutung. Die Kommission ist der Meinung, dass es das gute Recht eines mehrheitlich christlichen Kantons sei, derartige Formulie- rungen in die Gesetzgebung aufzunehmen.
Die Kommission lehnt es mehrheitlich ab, den Beschwerde- führern Einsicht in die Vernehmlassungsakten des Bundes- rates zu gewähren, weil sie befürchtet, damit für die Zukunft ein Präjudiz zu schaffen.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt dem Rat einstimmig, die Beschwerde abzulehnen.
Proposition de la commission
A l'unanimité, la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales propose au conseil de rejeter le recours.
Präsident: Die Kommission beantragt dem Rat einstimmig, die Beschwerde abzulehnen. Ein anderer Antrag wird nicht gestellt. So beschlossen.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
83.923 Motion Reimann Ausländische Saisonarbeitnehmer Saisonniers étrangers
Wortlaut der Motion vom 8. Dezember 1983
Der Bundesrat wird aufgefordert, im Sinne einer klareren rechtlichen Umschreibung und Handhabung des Saisonar- beiterstatutes folgende Massnahmen zu ergreifen:
Beschränkung auf echte Saisonverhältnisse. Artikel 18 Absatz 5 der Vollziehungsverordnung zum ANAG ist restrik- tiver zu umschreiben und anzuwenden. Diese Bestimmung sieht vor, dass Saisonarbeitnehmer Ausländer sind, «deren Beruf ausgesprochene Saisonzeiten hat und die in einem solchen Beruf eine Saisonstelle bekleiden». Der Bund hat klare und objektive Kriterien festzulegen, welche das Min- destmass der notwendigen wirtschaftlichen oder witte- rungsbedingten saisonalen Schwankungen definieren. Die Kantone sind zu verpflichten, ein entsprechendes Register der Saisonbetriebe zu erstellen, für dessen Überwachung tripartite Kommissionen (Behörden/Arbeitgeber/Gewerk- schaften) zuständig sind.
Einhaltung der Kontingentierung. Sämtliche Saisonbe- willigungen sind der Kontingentierungspflicht zu unterstel- len, mit Einschluss kurzfristiger Bewilligungen mit einer Beschäftigungsdauer bis zu drei Monaten.
Texte de l'intervention la motion du 8 décembre 1983
Pour que la définition juridique du statut des saisonniers étrangers soit plus claire et pour en améliorer l'application, il faut que le Conseil fédéral prenne les mesures suivantes:
Limitation à la nature strictement saisonnière des emplois. L'article 18, 5e alinéa, du Règlement d'exécution de la LSEE doit être formulé et appliqué de manière plus restrictive. Cette disposition prévoit que les saisonniers sont des étrangers «dont la profession s'exerce à des saisons déterminées et qui, dans cette profession, occupent un emploi saisonnier». La Confédération doit fixer des critères clairs et objectifs qui définissent le minimum des fluctua- tions saisonnières à caractère économique ou climatique. Les cantons devront tenir un registre ad hoc des entreprises saisonnières; des commissions tripartites (autorités/ employeurs/syndicats) seront compétentes pour en assurer la surveillance.
Maintien du contingentement. Toutes les autorisations saisonnières devront être incluses dans le contingent, y compris celles de courte durée (engagement ne dépassant pas trois mois).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Braun- schweig, Bundi, Chopard, Eggli-Winterthur, Euler, Fehr, Friedli, Gloor, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, Meizoz, Morf, Neu- komm, Ott, Renschler, Robbiani, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Schmid, Stappung, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das heutige Statut der ausländischen Saisonarbeitnehmer vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu befriedigen, einer- seits, weil es den ausländischen Arbeitnehmer für längere Zeit von seiner Familie trennt, andererseits, weil im Gegen- satz zum klaren Wortlaut der Vollziehungsverordnung zum ANAG Saisonarbeitnehmer nach wie vor auch in Ganzjah- resbetrieben beschäftigt werden. Die heutige Praxis, wonach insbesondere das Baugewerbe und das Gastge- werbe mehr oder weniger pauschal als Saisonbranchen betrachtet werden, verlangt nach einer Änderung. Der Bun- desrat hat denn auch in seiner Antwort auf die Motion der SP-Fraktion vom 16. Juni 1982 eine Bereinigung in Aussicht gestellt, um das Saisonnierstatut in den Dienst der echten
N 14 décembre 1984
1898
Motion Reimann
Saisonbetriebe zu stellen. Die vorliegende Motion verlangt eine Konkretisierung dieser bundesrätlichen Politik. Der erste Punkt der Motion fordert den Bundesrat auf, klare und objektive Kriterien festzulegen, welche den Begriff des Saisonbetriebes definieren. Dabei ist auch zu berücksichti- gen, wieweit echte saisonale Schwankungen der Tätigkeit eines Betriebes vorliegen und wieweit technisch und organi- satorisch durchaus eine ganzjährige Tätigkeit möglich wäre (beispielsweise für das Baugewerbe im Mittelland). Die im Entwurf des Ausländergesetzes vorgesehenen kantonalen Register der Saisonbetriebe sollten als Instrument zu einer klaren Anwendung des Saisonnierstatuts verwirklicht wer- den. Die laufende Überwachung dieser Register sollte nach unserer Auffassung kantonalen tripartiten Kommissionen anvertraut werden, in denen eine direkte Interessenabwä- gung zwischen Behörden, Arbeitgebern und Gewerkschaf- ten möglich ist.
Der zweite Punkt der Motion fordert die Unterstellung sämt- licher saisonalen Bewilligungen unter die Kontingentie- rungspflicht. Der Bundesrat hat in Artikel 3d der ab 1. November 1983 gültigen Fremdarbeiterregelung die Mög- lichkeit geschaffen, ausländische Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer unter drei Monaten ohne Kontingen- tierung auch in Saisonbetrieben zuzulassen. Er hat sich mit diesem Beschluss über den ausdrücklichen Willen aller Arbeitnehmerorganisationen hinweggesetzt, die sich in ihren Vernehmlassungen gegen diese Neuerung ausspra- chen.
Die Begründung, dass damit ein Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geleistet werde, vermag nicht zu überzeu- gen. Wohl kann in einer beschränkten Zahl von Fällen bishe- rige Schwarzarbeit legalisiert werden, doch wird dadurch die Schwarzarbeit im eigentlichen Sinne nicht verringert. Vielmehr ist zu befürchten, dass die neue Bestimmung Miss- bräuchen Tür und Tor öffnet, indem eine unbegrenzte und sozial unkontrollierbare Kategorie neuer «Kurzsaisonniers» geschaffen wird.
Wir fordern daher den Bundesrat auf, die Neufassung von Artikel 3d der Begrenzungsverordnung aufzuheben und dafür zu sorgen, dass für jede saisonale Tätigkeit, unabhän- gig von ihrer Dauer, eine normale Saisonbewilligung erfor- derlich ist.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1984
Mit der Motion Reimann wird eine Beschränkung der Beschäftigung von Saisonniers auf echte Saisonarbeitsver- hältnisse verlangt. Zudem seien die Kantone zu verpflichten, ein Verzeichnis der Saisonbetriebe zu erstellen, für deren Überwachung tripartite Kommissionen zuständig sind. Schliesslich wird die Unterstellung sämtlicher Saisonbewilli- gungen unter die Höchstzahlen gefordert, einschliesslich der kurzfristigen Bewilligungen mit einer Bewilligungsdauer bis zu drei Monaten.
Der in der Motion erwähnte Artikel 18 Absatz 5 ANAV beschränkt sich auf die Definition des Saisonniers. Die Vor- aussetzungen für die Erteilung von Saisonbewilligungen werden dagegen in Artikel 11 der Verordnung des Bundes- rats vom 26. Oktober 1983 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer geregelt. Danach müssen kumu- lativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein, bevor einem Ausländer eine Saisonbewilligung erteilt werden kann. Zunächst muss es sich um einen Betrieb handeln, der saisonalen Charakter hat. Sodann muss der Ausländer in diesem Betrieb tatsächlich eine Saisontätigkeit ausüben. Schliesslich ist der Ausländer gegen die Folgen der vorzeiti- gen Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen angemessen zu schützen. Mit dieser Bestimmung kann der Einsatz von
Saisonniers für Tätigkeiten, die nicht von den Jahreszeiten abhängen, auch ohne die im verworfenen Ausländergesetz vorgesehenen Verzeichnisse der Saisonerwerbszweige und der Saisonbetriebe vermieden werden.
Hinsichtlich der Befristung der Saisonbewilligung haben das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement sowie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Herbst 1982 die erforderlichen Weisungen erlassen. Insbesondere ist von den kantonalen Arbeitsmarktbehörden für jeden ein- zelnen Betrieb mit saisonalem Charakter die betriebliche Saisondauer festzulegen. In jeder Saisonbewilligung sind sodann von der Bewilligungsbehörde die entsprechenden Daten anzugeben, wobei die Aufenthaltsdauer vollständig innerhalb der betrieblichen Saisondauer zu liegen hat.
Schliesslich fällt in Betracht, dass anlässlich der letzten Revision der Begrenzungsverordnung die Höchstzahlen für Saisonniers herabgesetzt und die Ausnahmebestimmungen für die sogenannten alten Saisonniers aufgehoben wurden. Mit all diesen Vorkehren wird die Beschäftigung von Saison- niers soweit als möglich eingeschränkt. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine zusätzlichen Bestimmungen erforder- lich.
Der in der Motion erwähnten Befürchtung, es werde da- durch eine unbegrenzte und sozial benachteiligte Gruppe von neuen «Kurzsaisonniers» geschaffen, ist entgegenzu- halten, dass nach den geltenden Vorschriften der Begren- zungsverordnung in jedem Fall kumulativ die beiden folgen- den Voraussetzungen erfüllt sein müssen: 1. Dauer und Zweck des Aufenthaltes müssen in diesem Rahmen zum vornherein feststehen und 2. es darf kein solcher Ausländer im gleichen Betrieb ersetzt werden (Rotation). Hinzu kom- men die einschränkenden Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen sowie des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Insbesondere dürfen solche Ausländer nicht zur Überbrückung der Zwischensaison, sondern grundsätzlich nur innerhalb der betrieblichen Saisondauer und im gleichen Kalenderjahr nur einmal beschäftigt wer- den. Damit entfällt die Möglichkeit, den gleichen Ausländer im gleichen Kalenderjahr sowohl als Kurzaufenthalter als auch als Saisonnier anzustellen. Der Einsatz von solchen Kurzaufenthaltern beschränkt sich somit auch bei den Betrieben mit saisonalem Charakter praktisch auf betriebli- che Engpässe. Es gelten im übrigen für jeden Einzelfall die gleichen strengen arbeitsmarktlichen Vorschriften wie für die den Höchstzahlen unterstellten Gruppen von Auslän- dern. Zudem darf eine Bewilligung zum Stellenantritt nur erteilt werden, wenn der Ausländer mit einem entsprechen- den Visum oder mit der erforderlichen Zusicherung einge- reist ist.
Aus diesen Gründen kann sich der Bundesrat nicht bereit erklären, auf die Neufassung von Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe d der Begrenzungsverordnung zurückzukommen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.
1899
Postulat Günter
Reimann: Ich bedaure es, dass der Bundesrat diese Motion vollumfänglich ablehnt. Zur Beschränkung auf echte Sai- sonverhältnisse, wie das der erste Teil der Motion verlangt, ist zu sagen, dass zwar zutrifft, was der Bundesrat in seiner Antwort ausführt, nämlich dass die nötigen Bestimmungen in Artikel 18 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern und in Artikel 11 der Verordnung des Bundesrates zur Begrenzung der Zahl der Ausländer vorhanden sind.
Aber die Durchsetzung dieser Bestimmungen lässt an man- chen Orten zu wünschen übrig. So ist vor einiger Zeit bekannt geworden, dass allein im Gastgewerbe im Kanton Graubünden in der Zwischensaison jährlich rund 1500 Sai- sonierbewilligungen ausgestellt wurden, also eine offen- sichtliche Abweichung von den angeführten Vorschriften. Es handelt sich hier um Ganzjahresstellen, die nur deshalb mit Saisonniers besetzt werden, weil die Lohnbedingungen mit jenen von Ganzjahresbeschäftigten nicht konkurrieren können. Wir erwarten daher vom Bundesrat, dass er in solchen Fällen die bestehenden Vorschriften konsequent zur Anwendung bringt und unechte Saisonverhältnisse be- seitigt.
Das Saisonnierstatut darf nicht dazu missbraucht werden, einzelnen Branchen und Betrieben ein Reservoir an Arbeits- kräften zu niedrigen Lohnbedingungen zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Gründen verlangt die Motion ferner, dass der Bundesrat klare und objektive Kriterien festlegt, welche für den Begriff der saisonalen Tätigkeit massgebend sind, beispielsweise ein bestimmtes Mindestmass an saisonalen Schwankungen. Auf dieses Begehren ist der Bundesrat in seiner Antwort leider nicht eingetreten.
Nach unserer Auffassung gilt es dabei auch zu berücksichti- gen, dass saisonale Beschäftigungen zum Teil bei entspre- chenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen in Ganzjahresbeschäftigungen umgewandelt werden kön- nen. Beispielsweise hat die Gewerkschaft Bau und Holz sich dafür ausgesprochen, im Baugewerbe einen saisonalen Charakter nur noch in Höhenlagen von über etwa 800 Metern über Meer anzuerkennen.
Zum zweiten Abschnitt der Motion: Da geht es um die Einhaltung der Kontingentierung bzw. um den Kurzaufent- halt. Definitive Aussagen über die Auswirkungen der neuen Kategorie liegen kaum vor. Interessiert ist vor allem das Gastgewerbe. Die in der Begründung der Motion geäusser- ten Bedenken bestehen nach wie vor. Das Beispiel Graubün- den lässt befürchten, dass die neue Kategorie der Kurzauf- enthalter nicht allein für die Überbrückung betrieblicher Engpässe eingesetzt wird, wie dies die Antwort versichert, sondern zur Umgehung der Kontingentierung. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass für die Einführung dieser neuen Kategorie kein wirkliches Bedürfnis besteht. Die offi- zielle Begründung, damit solle der Schwarzarbeit entgegen- gewirkt werden, vermag uns nicht zu überzeugen. Wenn man an die 35 000 Arbeitslosen denkt und dazu an die vielen tausend Asylbewerber, deren Gesuche noch immer pendent sind, dann stehen genügend Arbeitskräfte im Lande zur Verfügung, die auch für kurzfristige Bedürfnisse eingesetzt werden können, ohne dass man dafür zusätzliche ausländi- sche Arbeitskräfte rekrutieren und in die Schweiz hereinho- len muss.
Wir lehnen die Neuordnung insbesondere deshalb ab, weil sie eine zusätzliche Möglichkeit schafft, ausländische Arbeitskräfte ausserhalb der Kontingentierung hereinzuho- len. Dies bedeutet de facto eine Umgehung der Stabilisie- rungspolitik, zu der sich der Bundesrat immer wieder bekannt hat. Wir sind besorgt über die Tendenz vieler Betriebe, ihre Stammbelegschaften abzubauen und ver- mehrt Arbeitnehmer nur kurzfristig einzusetzen, so Tempo- rärarbeitnehmer, Arbeitskräfte auf Abruf oder eben die neuen ausländischen Kurzaufenthalter.
Die praktisch täglich neuen Meldungen über Entlassungen und längerfristigen Personalabbau in vielen Betrieben füh- ren zur Beunruhigung vieler Arbeitnehmer in der Schweiz, und zwar sowohl schweizerischer wie ausländischer Arbeit- nehmer. Das Interesse der Arbeitnehmer und der Gewerk-
schaften richtet sich daher primär auf eine Erhaltung der bestehenden Arbeitsplätze und gegen einen Abbau ganzjäh- riger Arbeitsplätze. Die Schaffung einer zusätzlichen Kate- gorie kurzfristiger ausländischer Arbeitskräfte steht dazu im Widerspruch. Sie verschärft in unnötiger Weise die Span- nungen auf dem Arbeitsmarkt. Wir lehnen deshalb diese Neuordnung trotz der Zusicherungen in der bundesrätli- chen Antwort nach wie vor ab.
Ich könnte mich allenfalls zu einer Umwandlung des ersten Teils der Motion in ein Postulat bereit erklären. Hingegen muss ich für den zweiten Teil an der Form der Motion festhalten.
Bundesrätin Kopp: Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, die Motion Reimann abzulehnen und widersetzt sich einer Umwandlung in ein Postulat. Das Anliegen, das Herr Rei- mann hier mündlich formuliert hat, ist weitestgehend durch ein Kreisschreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 1. November 1983 erfüllt worden. Darin ist insbeson- dere festgehalten, dass die Saisondauer für jeden einzelnen Betrieb durch das zuständige Arbeitsamt festgelegt wird, wenn es den Entscheid für die Bewilligung erteilt. Im übri- gen sind dem Bundesrat keine Missbräuche, die dadurch entstanden wären, bekannt.
· Was die Kurzarbeiter angeht, die nur weniger als drei Monate zugelassen sind, ist zu bemerken, dass diese nie der Kontingentierung unterstanden.
Dann möchte ich Sie auch aus formellen Gründen bitten, die Motion abzulehnen. Sie verlangt die Änderung einer Verord- nung. Herr Reimann hat selber gesagt, dass es nicht den Artikel 18 angehe, sondern den Artikel 11. Aber nichtsdesto- trotz sollte das Parlament nicht mit Motionen die Änderung einer Verordnung verlangen; dies fällt in die Kompetenz des Bundesrates. Ich bin mir zwar bewusst, dass das Parlament schon Sündenfälle begangen hat und der Bundesrat auch, indem er solche Motionen entgegengenommen hat, aber wenn man einen Sündenfall begeht, dann muss er nicht unbedingt wiederholt werden.
Ich möchte Sie also bitten, die Motion abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
42 Stimmen 88 Stimmen
84.384 Postulat Günter Differenzierte Tempolimiten Limitations de vitesse. Différenciation
Wortlaut des Postulates vom 21. März 1984
Ist der Bundesrat bereit, die Einführung einer differenzierten Tempolimite zu prüfen, wenn damit die Einführung der Katalysatoren für Motorfahrzeuge stark beschleunigt wer- den könnte? Gedacht ist an die Einführung von Tempo 100/ 80 spätestens im Zeitpunkt der allgemeinen Einführung des bleifreien Benzins für alle Motorfahrzeuge, welche nicht mit Katalysatoren ausgerüstet sind.
Texte du postulat du 21 mars 1984
Le Conseil fédéral est-il disposé à examiner l'instauration de limitations de vitesse différenciées, si cela permettait d'intro- duire beaucoup plus rapidement l'utilisation de catalyseurs pour les véhicules à moteur? Au plus tard au moment où l'essence sans plomb sera d'un usage courant, la vitesse devrait être limitée à 100 et à 80 km/h pour tous les véhicules qui ne sont pas équipés d'un catalyseur.
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Motion Reimann Ausländische Saisonarbeitnehmer Motion Reimann Saisonniers étrangers
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.923
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1984 - 08:00
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Data
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1897-1899
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